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Abfindung berechnen bei Kündigung

Abfindung bei Kündigung und was Sie zur Berechnung wissen sollten

Es ist in den Medien sehr häufig ein fester Bestandteil der Berichterstattung, dass Geschäftsführer oder auch Manager bzw. Vorstandsmitglieder von Unternehmen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihren ehemaligen Arbeitgebern enorm hohe Abfindungszahlungen erhalten. Von diesen Zahlungen sind durchschnittliche Arbeitnehmer jedoch regelrechte Welten entfernt, auch wenn die Abfindungszahlung an einen durchschnittlichen Arbeitnehmer keine Seltenheit darstellt. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung nicht automatisch mit einer Abfindungszahlung rechnen kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers, der aus dem Unternehmen scheidet, ist in Deutschland nicht existent. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinerlei Abfindung erhalten kann. In vielen Fällen ist die Abfindung sogar ein fester Bestandteil der Unternehmenspolitik, jedoch werden in der Regel im Hinblick auf die Abfindungshöhe keinerlei Angaben seitens des Arbeitgebers gemacht.

Es gibt durchaus Ausgangslagen, bei denen die Abfindungshöhe ein fester Bestandteil eines Sozialplans ist oder bei denen die Abfindungshöhe als Verhandlungsangelegenheit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber angesehen wird.

In welcher Höhe kann eine Abfindung ausfallen?

Abfindung berechnen bei Kündigung
Es ist schwer zu wissen, ob und welche Abfindung Ihnen im Falle einer Kündigung zusteht. Deshalb kann es hilfreich sein sich direkt an einen Experten für Arbeitsrecht zu wenden. Wir stehen Ihnen nach einer Kündigung zur Seite. (Symbolfoto: Von shisu_ka/Shutterstock.com)

Die Abfindungshöhe ist in erster Linie von verschiedenen Kriterien abhängig zu machen.

  • die Dauer der Betriebsangehörigkeit des Arbeitnehmers
  • die Höhe des Verdienstes von dem Arbeitnehmer in dem Unternehmen
  • die Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist
  • die Region, in welcher das Unternehmen angesiedelt ist
  • ggfs. das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. dessen Rechtsanwalt

Sollten seitens des Arbeitnehmers Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer von dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bestehen, so wirkt sich dies natürlich positiv auf die Verhandlungsposition im Zusammenhang mit der Abfindungshöhe aus. In der gängigen Praxis sind jedoch Abfindungen im Bereich eines halben bzw. ganzen Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit üblich.

In der gängigen Praxis können die tatsächlich von dem Arbeitgeber gezahlten Abfindungen zugunsten der Arbeitnehmer jedoch weit von dem Durchschnitt abweichen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von dem Umstand hat, dass die Kündigung gerichtlich einer Überprüfung nicht standhalten würde.

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Die Abfindung bietet für Arbeitgeber durchaus Vorteile

Arbeitgeber gehen stets das Risiko ein, dass im Fall einer Kündigung diese Kündigung seitens des Arbeitnehmers nicht akzeptiert wird und dass dementsprechend gerichtliche Schritte gegen diese Kündigung von dem Arbeitnehmer eingeleitet werden. In einem derartigen Fall erfolgt eine Prüfung der Kündigung durch das zuständige Arbeitsgericht. Sollte der Arbeitgeber dieses gerichtliche Verfahren verlieren, so kann dies ein erhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber mit sich bringen. Für die gesamte Dauer des Verfahrens muss dann der Lohnausfall des Arbeitnehmers nachgezahlt werden, obgleich in der gängigen Praxis der Arbeitnehmer für die Dauer des Verfahrens überhaupt keiner Arbeitstätigkeit für den Arbeitgeber nachgeht. Ein derartiges Risiko kann durch einen Aufhebungsvertrag umgangen werden, da durch den Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber eine rechtliche Sicherheit und damit auch eine wirtschaftliche Planungsmöglichkeit geschaffen wird.

Um dem Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag interessant zu gestalten wird in der Regel eine Abfindungssumme in diesen Aufhebungsvertrag herein geschrieben. Diese Abfindungssumme soll dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen.

Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte stets eindeutig formuliert werden, dass das Interesse an der Fortführung der Arbeitstätigkeit bei dem Arbeitgeber besteht. Aus dieser Argumentation heraus kann die Verhandlungsposition im Zusammenhang mit der Abfindungssumme merklich verbessert werden.

Auch wenn ein Arbeitnehmer rechtlich betrachtet keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers hat, so kann unter gewissen Umständen durchaus ein Anspruch abgeleitet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet der § 1a KschG.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn

  • das Kündigungsschutzgesetz (KschG) angewendet werden kann
  • die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgte

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen längeren Zeitraum als sechs Monate andauerte und in dem Unternehmen des Arbeitgebers über zehn vollzeittätige Arbeitnehmer tätig sind (siehe § 23 Absatz 1 KschG). Dies bedeutet, dass bei kleineren Unternehmen der Anspruch auf eine Abfindung für den Arbeitnehmer nicht abgeleitet werden kann.

Die betriebsbedingte Kündigung kann sich aus mehreren Umständen heraus ergeben. Beispiele hierfür sind wirtschaftliche Notlagen eines Unternehmens, welche Umstrukturierungen oder auch Personalkürzungen erforderlich werden lassen. In einem derartigen Fall kann sich ein Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers ableiten lassen.

Sollte die Kündigung aus personenbezogenen Gründen erfolgen, so sieht der Gesetzgeber keinerlei Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vor. Eine Beleidigung des Arbeitgebers wäre ein Beispiel für eine personenbezogene Kündigung. In dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers muss auf jeden Fall zwingend der Kündigungsgrund angegeben werden.

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus häufig vor, dass ein Arbeitgeber eine Abfindungszahlung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitnehmer auf die ihm rechtlich möglichen Schritte einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Dies ist im § 1a KschG auch gesetzlich als Möglichkeit verankert.

Sollte ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf eine Abfindungszahlung und den damit verbundenen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage annehmen, so bewegt sich die Abfindungshöhe in der Regel im Rahmen eines halben Bruttomonatsverdienstes je vollständiges Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass auch die Zeiten

  • Elternzeit
  • Teilzeitarbeit
  • Krankheitszeiten

ausdrücklich zu den Zeiten der Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet werden.

Bei angebrochenen oder halben Jahren der Betriebszugehörigkeit erfolgt in der Regel eine Aufrundung auf ein volles Jahr. Dies setzt jedoch voraus, dass dieses angebrochene Jahr mindestens sechs Monate beträgt. Zu dem Bruttomonatsgehalt werden zudem auch Weihnachts- sowie Urlaubsgeldzahlungen nebst Boni anteilig mitgerechnet.

Die Höhe der Abfindung bei einem Kündigungsschutzprozess

Sollte der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber anstreben, so kann die Höhe der Abfindungszahlung auch seitens des zuständigen Arbeitsgerichts festgelegt werden. Gem. § 9 sowie § 10 KschG ist allerdings als Voraussetzung für die Abfindung festgelegt, dass die Kündigung rechtlich nicht wirksam gewesen ist und dass eine weitere Arbeitstätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als unzumutbar angesehen wird.

Ein Kriterium für eine Unzumutbarkeit der weiteren Arbeitstätigkeit ist ein Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In der Regel erfolgt in derartigen Fällen seitens des Arbeitsgerichts jedoch ein Vergleich im Zusammenhang mit der Abfindungshöhe.

Welche Abgaben müssen bei der Abfindung berücksichtigt werden?

Bei der Abfindungszahlung muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine gesonderte Zahlung seitens des Arbeitgebers handelt. Die Abfindungszahlung hat nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts, sodass andere Abgaben entrichtet werden müssen als es bei dem Arbeitsentgelt der Fall wäre. Gem. § 14 viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Abfindung als Entschädigungszahlung für den Arbeitsplatzverlust anzusehen, weshalb die Beiträge für die Rentenversicherung,  Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitnehmer nicht gezahlt werden müssen.

Es muss jedoch betont werden, dass die Abfindungszahlung trotzdem in den Bereich des steuerpflichtigen Einkommens gezählt wird. Durch die Abfindungszahlung kann ein Arbeitnehmer einen Sprung bei dem Steuersatz machen, da sich unter Umständen der Jahresbruttoverdienst erhöht. Diesbezüglich gibt es jedoch die sogenannte Fünftelregelung, welche dem Arbeitnehmer wiederum auch Steuern spart. Die Fünftelregelung basiert auf einem Rechenmodell, welches die Annahme verfolgt, dass der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils lediglich einen Fünftelbetrag der Abfindungszahlung bekommt. Diesbezüglich sollte sich jedoch der Arbeitnehmer im Vorfeld sehr genau bei einem Steuerberater informieren.

Sollte es in dem Unternehmen des Arbeitgebers einen Betriebsrat geben, so sollte sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Höhe der Abfindung auch im Vorfeld über einen etwaig existenten Sozialplan des Unternehmens informieren. Mitunter sind diesbezüglich sogar tarifvertragliche Regelungen vorhanden, sodass die Frage der Höhe einer Abfindungszahlung Fall des Verlustes eines Arbeitsplatzes bereits im Vorfeld geregelt ist. Dies ist jedoch nicht der einzige Punkt, den ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung im Vorfeld sehr genau klären sollte. Ein weiterer Aspekt ist auch die mögliche Anrechnung der Abfindungszahlung auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber vor, dass die Abfindungszahlung keinen Einfluss auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes nimmt. Dementsprechend erfolgt auch keine Anrechnung auf die Sozialleistungen.

Eine Anrechnung der Abfindungszahlung auf den Anspruch der Sozialleistungen erfolgt jedoch dann, wenn ein Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt hat und aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausscheidet. Bei einem Aufhebungsvertrag wäre dies der Fall.

Sofern Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben können Sie sich selbstverständlich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden.

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