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Abfindungsanspruch aus einer dreiseitigen Vereinbarung – Vertrag zugunsten Dritter

Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 1 Sa 111/11 – Urteil vom 31.01.2012

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.05.2011 – 2 Ca 2525/10 -, vom 18.05.2011 – 2 Ca 2526/11 -, vom 07.07.2011 – 9 Ca 9379/10 -, vom 07.07.2011 – 9 Ca 9378/10 – und vom 18.05.2011 – 2 Ca 2524/10 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsstreite in der zweiten Instanz tragen die Kläger bis zur Verbindung jeweils allein. Ab Verbindung der Rechtsstreite trägt die Klägerin zu 1) die Kosten des verbundenen Rechtsstreits in der zweiten Instanz zu 2/9, der Kläger zu 2) zu 1/9, die Klägerin zu 3) zu 3/9, die Klägerin zu 4) zu 2/9 und der Kläger zu 5) zu 1/9.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Differenzabfindung.

Die Klägerin zu 1) arbeitete seit 1989 zunächst für die Beklagte. Der Kläger zu 2) arbeitete seit 1995 zunächst für die Beklagte, die Klägerin zu 3) arbeitete seit dem 04.07.1978 zunächst für die Beklagte, die Klägerin zu 4) arbeitete seit 1989 zunächst für die Beklagte und der Kläger zu 5) arbeitete seit dem 01.01.1990 zunächst für die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang und Umfirmierung auf die Firma m. … GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin genannt) über. Die Beklagte veräußerte ihre Anteile an der Arbeitgeberin am 28.01.2009 an eine Investorin. Vor dem Hintergrund dieser Veräußerung schlossen die Beklagte, die Arbeitgeberin und der Betriebsrat der Arbeitgeberin am 09.12.2008 eine Vereinbarung zu Forderungen der Arbeitnehmerseite im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Arbeitgeberin (Bl. 6 der Führungsakte). Unter Ziff. 5 dieser Vereinbarung garantierte die Beklagte der Stammbelegschaft der Arbeitgeberin für den Fall des Wegfalls des Arbeitsplatzes bei der Arbeitgeberin für einen begrenzten Übergangszeitraum eine Abfindung auf dem Niveau des einschlägigen S. … Sozialplans. Bei diesem Sozialplan handelte es sich um die Betriebsvereinbarung vom 01.10.1998 (ZN Bremen; Bl. 20 der Führungsakte). Ferner existiert ein Interessenausgleich/Betriebsvereinbarung und Sozialplan „Restrukturierungsmaßnahmen aufgrund des Projekts zur Senkung der Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten („S G&A“) sowie sonstiger Themen („Non-S G&A“)“ zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 26.08.2008 (Bl. 78 ff. der Führungsakte). Im Juli 2009 gab die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung bekannt. Sie kündigte den Klägern betriebsbedingt am 25.11.2009. Am 09.12.2009 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan (Bl. 9 ff. der Führungsakte). Dieser sah eine Abfindungsleistung vor, deren Berechnung dem einschlägigen Sozialplan der Beklagten entsprach. Die Höhe der Abfindung entsprach der Zusage der Beklagten entsprechend der Vereinbarung vom 09.12.2008. Unter V. Ziff. 11 des Sozialplans vereinbarten die Betriebsparteien der Arbeitgeberin ein Wahlrecht der betroffenen Arbeitnehmer. Diese konnten danach zwischen Auszahlung der Abfindung in Höhe von 100 % oder dem Wechsel in eine Auffanggesellschaft (TGK m. …) und Auszahlung einer Abfindung in Höhe von 70 % wählen.

Die Klägerin zu 1) schloss mit der Arbeitgeberin am 15.01.2010 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 125 f der Führungsakte). Sie vereinbarte mit der Arbeitgeberin den Wechsel in die Auffanggesellschaft (Transfer-Arbeitsvertrag vom 15.01.2010; Bl. 127 f der Führungsakte). Ausweislich Ziff. I. des Aufhebungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Arbeitgeberin aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 25.11.2009 mit Eintritt in die Transfergesellschaft zum 31.07.2010. Die Arbeitgeberin zahlte an die Klägerin zu 1) eine Abfindung in Höhe von € 39.197,02 brutto und € 3.000,00 als Sprinterprämie. Dies entsprach 70 % der im Sozialplan vom 09.12.2009 geregelten Abfindung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2010 forderte die Klägerin zu 1) von der Beklagten Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Diese Forderung entsprach der Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung in Höhe von 70 % und der 100 %igen Abfindung entsprechend der Regelung Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. Eine solche Zahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2010 ab.

Der Kläger zu 2) schloss mit der Arbeitgeberin am 15.01.2010 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 124 d. A. 2 Sa 112/11). Er vereinbarte mit der Arbeitgeberin den Wechsel in die Auffanggesellschaft (Transfer-Arbeitsvertrag vom 15.01.2010; Bl. 127 ff. d. A. 2 Sa 112/11). Ausweislich Ziff. I. des Aufhebungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2) und der Arbeitgeberin aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 25.11.2009 mit Eintritt in die Transfergesellschaft zum 31.07.2010. Die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger zu 2) eine Abfindung in Höhe von € 32.834,44 brutto. Dies entsprach 70 % der im Sozialplan vom 09.12.2009 geregelten Abfindung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2010 forderte der Kläger zu 2) von der Beklagten Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Diese Forderung entsprach der Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung in Höhe von 70 % und der 100 %igen Abfindung entsprechend der Regelung Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. Eine solche Zahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2010 ab.

Die Klägerin zu 3) schloss mit der Arbeitgeberin am 14.01.2010 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 19/20 d. A. 2 Sa 119/11). Sie vereinbarte mit der Arbeitgeberin den Wechsel in die Auffanggesellschaft (Transfer-Arbeitsvertrag vom 15.01.2010 Bl. 167- 170 d. A. 2 Sa 119/11). Ausweislich Ziff. I. des Aufhebungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 3) und der Arbeitgeberin aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 25.11.2009 mit Eintritt in die Transfergesellschaft zum 30.6.2010. Die Arbeitgeberin zahlte an die Klägerin zu 3) eine Abfindung in Höhe von € 61.385,65 brutto. Dies entsprach 70 % der im Sozialplan vom 09.12.2009 geregelten Abfindung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 forderte die Klägerin zu 3) von der Beklagten Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung (Bl. 35 – 37 d. A. 2 Sa 119/11). Diese Forderung entsprach der Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung in Höhe von 70 % und der 100 %igen Abfindung entsprechend der Regelung Ziffer 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008.

Die Klägerin zu 4) schloss mit der Arbeitgeberin am 15.01.2010 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 19 ff. d. A. 4 Sa 113/11). Sie vereinbarte mit der Arbeitgeberin den Wechsel in die Auffanggesellschaft (Transfer-Arbeitsvertrag vom 15.01.2010; Bl. 128 ff. d. A. 4 Sa 113/11). Ausweislich Ziff. I. des Aufhebungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 4) und der Arbeitgeberin aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 25.11.2009 mit Eintritt in die Transfergesellschaft zum 31.07.2010. Die Arbeitgeberin zahlte an die Klägerin zu 4) eine Abfindung in Höhe von € 36.090,82 brutto. Dies entsprach 70 % der im Sozialplan vom 09.12.2009 geregelten Abfindung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2010 forderte die Klägerin zu 4) von der Beklagten Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Diese Forderung entsprach der Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung in Höhe von 70 % und der 100 %igen Abfindung entsprechend der Regelung Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. Eine solche Zahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2010 ab.

Der Kläger zu 5) schloss mit der Arbeitgeberin am 15.01.2010 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 17 f d. A. 4 Sa 122/11). Er vereinbarte mit der Arbeitgeberin den Wechsel in die Auffanggesellschaft. Ausweislich Ziff. I. des Aufhebungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 5) und der Arbeitgeberin aufgrund der betriebsbedingten Kündigung vom 25.11.2009 mit Eintritt in die Transfergesellschaft zum 31.07.2010 (Transfer-Arbeitsvertrag vom 15.01.2010; Bl. 165 ff. d. A. 4 Sa 122/11). Die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger zu 5) eine Abfindung in Höhe von € 51.153,41 brutto. Dies entsprach 70 % der im Sozialplan vom 09.12.2009 geregelten Abfindung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2010 forderte der Kläger zu 5) von der Beklagten Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung (Bl. 33-35 d. A. 4 Sa 122/11). Diese Forderung entsprach der Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung in Höhe von 70 % und der 100 %igen Abfindung entsprechend der Regelung Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008.

Die Kläger haben vorgetragen: Ihnen stehe die Zahlung einer Differenzabfindung in Höhe der Klagforderung nach Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 zu. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Betriebsvereinbarung, durch die sich die Beklagte ihnen gegenüber verpflichtet habe, die Differenz zwischen der tatsächlich durch die Arbeitgeberin ausgezahlten Abfindung und 100 % entsprechend der Regelung des einschlägigen Sozialplans der Beklagten (ZN Bremen) zu zahlen. Da die Arbeitgebern – insoweit unstreitig – nur 70 % der vergleichbaren Sozialplanabfindung bei der Beklagten gezahlt habe, bestehe eine „Differenz“ im Sinne der Vereinbarung Ziff. 5 vom 09.12.2008. Unbeachtlich sei dabei, dass die Kläger neben der Abfindung in Höhe von 70 % Leistungen im Rahmen der Auffanggesellschaft erhalten hätten. Eine solche Gesamtschau von Abfindungshöhe und Auffanggesellschaft verbiete sich angesichts der Vereinbarung der Ziff. 5 vom 09.12.2008. Mit dieser Vereinbarung hätten die Vertragsparteien der Vereinbarung keine Gleichstellung der Belegschaft m. mit Mitarbeitern der Beklagten vereinbart, sondern die Zusage der Beklagten auf die Abfindungshöhe beschränkt. Die Beklagte könne sich daher vorliegend nicht darauf berufen, dass die Kläger neben der 70 %igen Abfindung auch Leistungen im Rahmen der Transfergesellschaft erhalten hätten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, durch Zahlung der Differenzabfindung würde es zu einer Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber Arbeitnehmern der Arbeitgeberin kommen, die im Rahmen des Sozialplans vom 09.12.2009 eine 100 %ige Abfindung ohne Transfergesellschaft erhalten hätten. Die Differenzierung unter V. Ziff. 11 des Sozialplans vom 09.12.2009 zwischen einer 100 %igen Abfindung und dem Wechsel in eine Transfergesellschaft und Zahlung einer 70 %igen Abfindung sei nicht mit der Absicht der Betriebsparteien vereinbart worden, etwaige Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern zu verhindern. Eine solche Differenzierung sei in Sozialplänen der Beklagten durchaus üblich gewesen und sei von den Betriebsparteien lediglich nachgebildet worden.

Bei der Zusage der Beklagten in der Vereinbarung vom 09.12.2008 und dem Sozialplan vom 09.12.2009 handele es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Hätten die Betriebsparteien beabsichtigt, dass die Möglichkeit des Wechsels in eine Transfergesellschaft bei Zahlung einer 70 %igen Abfindung die Zusage der Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 hätte erfüllen sollen, so hätte es den Betriebsparteien frei gestanden, eine solche Anrechnung im Sozialplan vom 09.12.2009 zu vereinbaren. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen sollte. Da es sich bei der Vereinbarung vom 09.12.2008 um eine Betriebsvereinbarung handele, hätte zudem der Betriebsrat nach § 77 Abs. 4 BetrVG einem etwaigen Verzicht der Arbeitnehmer auf die Differenzabfindung zustimmen müssen. Nach dem Sozialplan mit dem Gesamtbetriebsrat hätten sie weitergehende Leistungen erhalten, so einen Anspruch auf eine zweijährige Transfergesellschaft.

Sie erfüllten auch die weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. Der Aufhebungsvertrag vom 15.01.2010 sei als Abwicklungsvertrag aufgrund der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zu werten. Sowohl der frühere Personalleiter der Arbeitgeberin als auch der Interimsmanager, Herr Dr. H. …, hätten auf Betriebsversammlungen erklärt, dass sämtliche Arbeitsplätze bei der Beklagten, die für die Belegschaft der Arbeitgeberin in Frage kämen, kommuniziert würden. Einen solchen Hinweis habe es jedoch nicht gegeben. Die Kläger hätten sich in einem solchen Fall auf eine entsprechende Stelle beworben.

Die Klägerin zu 1) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 18.083,98 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Kläger zu 2) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) € 14.071,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Klägerin zu 3) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) € 26.308,14 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Klägerin zu 4) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 4) € 15.467,49 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Kläger zu 5) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 14.071,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer Differenzabfindung entsprechend Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. So seien die Arbeitsverhältnisse der Kläger nicht durch Kündigung, sondern durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Auch hätten sich die Kläger nicht um einen anderen Arbeitsplatz bei der Beklagten bemüht. Zudem bestehe vorliegend keine „Differenz“ im Sinne der Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008. Dies deshalb nicht, weil der Sozialplan vom 09.12.2009 hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Sozialabfindung identisch sei – insoweit unstreitig – mit dem in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2009 genannten Referenzsozialplan der Beklagten. Durch diesen Sozialplan hätten die Kläger jedenfalls die Möglichkeit gehabt – unstreitig – eine Abfindung in Höhe von 100 % der vergleichbaren Sozialabfindung bei der Beklagten zu erzielen. Allein dadurch, dass sich die Kläger freiwillig für den Wechsel in die Transfergesellschaft und die Auszahlung einer 70 %igen Abfindung entschieden hätten, sei es nicht zur Auszahlung der 100 %igen Abfindung gekommen. Die Kläger verhielten sich insoweit jedenfalls treuwidrig, da sie selbst den Eintritt der Abfindungsdifferenz verursacht hätten.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in dem Rechtsstreit der Klägerin zu 1) am 18.05.2011 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.083,98 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 159 Rs. der Führungsakte Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 19.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am 16.08.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.09.2011 begründet.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in dem Rechtsstreit des Klägers zu 2) am 18.05.2011 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 14.071,90 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 159 Rs. ff. d. A. 2 Sa 112/11 Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 19.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 2) am 16.08.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.09.2011 begründet.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in dem Rechtsstreit der Klägerin zu 3) am 07.07.2011 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 26.308,14 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 204 Rs. ff. d. A. 2 Sa 119/11 Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 12.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 3) am 26.08.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 15.09.2011 begründet.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in dem Rechtsstreit der Klägerin zu 4) am 18.05.2011 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 15.467,49 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 160 Rs. ff. d. A. 4 Sa 113/11 Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 19.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 4) am 17.08.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.09.2011 begründet.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in dem Rechtsstreit des Klägers zu 5) am 07.07.2011 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 21.922,89 festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 202 ff. d. A. 4 Sa 122/11 Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 12.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 5) am 01.09.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.09.2011 begründet.

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21.11.2011 sind die Rechtsstreitigkeiten gemäß § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden im Einverständnis milden Parteien.

Die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor:

Da es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handele, sei bei der Auslegung auf den Empfängerhorizont abzustellen. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch könne mit „Abfindung“ nur eine bestimmte Geldsumme als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemeint sein, nicht etwaige weitere Leistungen wie die Finanzierung von Transfergesellschaften. Auch die Begleitumstände sprächen hierfür. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei allen Parteien des Vertrages bekannt gewesen, dass einschlägige Sozialpläne eine Reduzierung der Abfindungssumme für den Fall vorgesehen hätten, dass der jeweilige gekündigte Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechsle. Dennoch hätten die Parteien diesen wahrscheinlichen Fall nicht besonders geregelt. Da die Parteien dies nicht so geregelt hätten, könne aufgrund der Auslegung nur davon ausgegangen werden, dass sie eben keine derartige Regelung treffen wollten, sondern dafür sorgen wollten, dass bei der m. … GmbH aufgrund von betriebsbedingten Kündigungen ausscheidende Mitarbeiter jeweils 100 % der Summe bekommen sollten, die der einschlägige S. … – Sozialplan vorsehe. Dass die m. … GmbH mit ihrem Betriebsrat einen Sozialplan schließen würde, der eine Reduzierung der Abfindungssummen bei Wechsel in eine Transfergesellschaft vorsehe, sei auch kein völlig ungewisses und unerwartetes Ereignis für die Parteien gewesen, sodass aufgrund dessen die eindeutige Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 keinen anderen Bedeutungsinhalt haben könne. Hätte die m. GmbH in ihrem Sozialplan eine Abfindungsformel gewählt, bei der die Abfindungssumme weit unter den Regelungen des S. … -Sozialplanes gelegen hätte und hätte es darüber hinaus dann noch eine Reduzierung dieser Abfindungssumme bei Wechsel in eine Transfergesellschaft gegeben, so wäre nach Auslegung des Arbeitsgerichts keinesfalls klar gewesen, in welcher Höhe die Beklagte die jeweiligen Abfindungssummen hätte aufstocken müssen. Nach Auslegung des Arbeitsgerichts hätte dann wohl die Beklagte hier sämtliche Abfindungssummen auf 100 % der Abfindungssummen bei den bei S. … üblichen Sozialplänen aufstocken müssen, dies auch bei Wechsel in eine Transfergesellschaft bei reduzierter Abfindungssumme. Denn für nur eine jeweilige Aufstockung auf 100 % bzw. z. B. 70 % bei Wechsel in die Transfergesellschaft finde sich in der Regelung keine Grundlage. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Kläger auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hätten, weil sie die Ursache für die Reduzierung der Abfindung auf 70 % durch Eintritt in die Transfergesellschaft selbst gesetzt hätten, sei fehlerhaft. Die Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 lasse eine solche Auslegung gegen den Wortlaut nicht zu. Die Kläger hätten ihr im Sozialplan der m. … GmbH eingeräumtes Wahlrecht ausgeübt. Da der Sozialplan auch von der m. … GmbH unterzeichnet worden sei, stamme hier die Ursache für die Reduzierung der Abfindungssumme sehr wohl auch aus der Sphäre der Arbeitgeberin.

Die Kläger verhielten sich nicht treuwidrig, wenn sie einerseits die m. … GmbH aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70 % und den Eintritt in die Transfergesellschaft in Anspruch nehmen würden und den Differenzbetrag zu 100 % Abfindungssumme aufgrund der Vereinbarung vom 09.12.2008 von der Beklagten fordern würden. Der Rechtsgedanke des venire contra factum proprium besage, dass widersprüchliches Verhalten dann missbräuchlich sei, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall mangele es schon am Vertrauenstatbestand. Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 enthalte keinerlei Regelungen über evtl. Leistungen, welche über eine reine Abfindungssumme hinaus gingen, etwa das Angebot, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Die Begründung eines Vertrauenstatbestandes im Sinne von § 242 BGB hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte hätte darauf vertrauen können, dass ihre Einstandspflicht dann nicht greifen würde, soweit sich ein Arbeitnehmer der m. … GmbH im Rahmen eines Sozialplanes mit einer angebotenen Transfergesellschaft dafür entscheiden würde, eine geringere Abfindungssumme zu wählen und dafür eine Teilnahme in der Transfergesellschaft zu erhalten. Da die Parteien aber ausdrücklich in der Vereinbarung vom 09.12.2008 keine entsprechende Regelung getroffen hätten, könne die Beklagte auch nicht darauf vertraut haben, bei einer solchen Konstellation – wie sie hier vorliege – nicht in Anspruch genommen zu werden. Die Kläger machten jeweils die gegenüber den jeweiligen Schuldnern geltenden Ansprüche geltend. Aus dieser zulässigen Rechtsausübung könne kein treuwidriges Verhalten herausgelesen werden. Die Kläger dürften davon ausgehen, dass sich die jeweiligen Vertragsparteien, die m. … GmbH und die Beklagte, an die jeweils durch sie geschlossenen Verträge halten würden.

Die Klägerin zu 1) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.05.2011 – 2 Ca 2525/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 18.083,98 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger zu 2) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.05.2011 – 2 Ca 2526/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) € 14.071,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin zu 3) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.07.2011 – 9 Ca 9379/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) € 26.308,14 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin zu 4) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.05.2011 – 2 Ca 2524/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 4) € 15.467,49 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger zu 5) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.07.2011 – 9 Ca 9378/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 5) € 14.071,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzlichen Urteile und trägt vor: Entscheidend sei, was unter „Differenz“ zu verstehen sei. Gemeint sei, dass der primär zur Zahlung der Abfindung Verpflichtete nicht in der Lage sei, in vollem Umfang zu leisten. Nur wenn die m. … GmbH nicht in der Lage gewesen wäre, die volle Abfindung zu zahlen, habe die Beklagte für die Differenz einstehen sollen. Ein objektiver Dritter könne unter der gebotenen vernünftigen Würdigung des Wortlauts, insbesondere mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, nur zu dem Ergebnis kommen, dass das Ziel der Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 darin bestehe, den Arbeitnehmern der m. … GmbH für einen begrenzten Übergangszeitraum eine Abfindung auf dem Leistungsniveau des einschlägigen örtlichen Sozialplanes der Beklagten zuzusichern. Anzeichen dafür, dass die Parteien der Vereinbarung eine Gleichstellung der Arbeitnehmer der m. … GmbH mit denen der Beklagten gewollt oder eine solche auch nur in Erwägung gezogen hätten, bestehe hingegen weder im Wortlaut noch ließen die vorliegenden Begleitumstände darauf schließen. Ebenso wenig ergäbe sich in dieser Betrachtungsweise eine vorbehaltlose Einstandspflicht der Beklagten für alle möglichen Ursachen, die eine Abfindungsminderung herbeiführen könnten.

Die ergänzende Vertragsauslegung führe mithin zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nur für solche Differenzen einzustehen habe, die aus der Sphäre der m. … GmbH herrührten. Anhaltspunkte für eine Einstandspflicht auch in dem Fall, in dem die Kläger freiwillig auf einen Teil der Abfindung verzichten würden, fänden sich in der Vereinbarung nicht. Eine solche Einstandspflicht sei auch nicht der Wille der Beklagten gewesen und folge nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten.

Die Behauptung der Kläger, die Reduzierung der Abfindungssumme resultiere nicht nur allein aus ihrer Sphäre, sondern ebenso aus der Sphäre der m. … GmbH, sei falsch. Die Tatsache, dass die m. … GmbH als Partei des geschlossenen Sozialplans den Klägern eine Wahlmöglichkeit eröffnet habe, sei keine adäquat kausale Ursache dafür, dass die Kläger nur 70 % der Abfindung erhalten hätten. Zwar sei mit der Wahlmöglichkeit der Mechanismus, der zur Reduktion der Abfindungssumme führe, grundsätzlich angelegt. Die Kläger hätten jedoch mit ihrer Entscheidung eigenverantwortlich eine neue und eigene Kausalkette in Gang gesetzt. Der m. … GmbH könnten daher die Folgen der Entscheidung der Kläger nicht zugerechnet werden.

Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 sehe vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Abfindungsberechtigten aufgrund Kündigung bis zum 31.12.2011 betriebsbedingt enden müssten. Das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der m. …. GmbH sei unstreitig aufgrund des geschlossenen Aufhebungsvertrages beendet worden, sodass die Voraussetzungen der Ziff. 5 der Vereinbarung nicht erfüllt seien.

Als nächste Voraussetzung sehe Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 vor, dass die betroffenen Mitarbeiter keine andere Beschäftigung innerhalb der S. … AG finden würden. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Dies sei bereits deshalb der Fall, weil – wie aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals hervorgehe – eine aktive Suche und Bemühung um einen Arbeitsplatz innerhalb der S. … AG gefordert gewesen sei. Ein schlichtes Abwarten auf ein Angebot seitens der m. … GmbH würde der Regelung der Ziff. 5 widersprechen. Gerade dies hätten die Kläger jedoch unstreitig nicht getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die an sich statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klagen gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Abfindungsbeträgen nebst Zinsen abgewiesen.

Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in den angefochtenen Urteilen, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf die Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen:

I.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung zwischen der Beklagten, der m. … M. D. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der m. … vom 09.12.2008 einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB enthält.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2008 – 1 AZR 86/07 (abgedruckt in AP Nr. 96 zu § 77 BetrVG 1972) – zu gemischten Vereinbarungen Stellung genommen. Danach führt die Mitunterzeichnung eines arbeitsrechtlichen kollektiven Normenvertrages durch eine hierfür unzuständige Person oder Stelle nicht allein zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Vereinbarung. Dies gilt aber bei gemischten Vereinbarungen nur, wenn sich für die Normadressaten aus der Vereinbarung selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, um welche Rechtsquelle es sich bei den jeweiligen Regelungskomplexen handelt. Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung entweder insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich der Regelungskomplexe unwirksam, deren Rechtsqualität unklar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies damit begründet, dass schon wegen der gravierenden Unterschiede bei den Rechtsquellen aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig sei, den Rechtscharakter eines kollektiven Normenvertrages zweifelsfrei bestimmen zu können. Habe ein Normenvertrag unterschiedliche Rechtsquellen zum Inhalt, müsse die Frage, ob eine bestimmte Regelung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder gar etwas Drittes sei, im Interesse der Normadressaten einer raschen und zuverlässigen Beantwortung zugänglich sein. Insoweit müssten Normenurheberschaft und Normensetzungswille der jeweiligen Normengeber im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit deutlich und überprüfbar hervortreten. Das Gebot der Rechtsquellenklarheit sorge im Interesse der Normenunterworfenen auch dafür, dass die Normensetzungsgeber den ihnen obliegenden Durchführungs- und Einwirkungspflichten genügen könnten. Die Berufungskammer teilt diesen Ansatz des Bundesarbeitsgerichts, dass bei gemischten Verträgen klar erkennbar sein müsse, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe sein solle und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt.

Die dreiseitige Absprache vom 09.12.2008 entspricht diesen Forderungen. Zwar wurden im Rahmen der Regelung die Arbeitgeberin und der Betriebsrat der m. … tätig, sodass es sich insoweit um eine Betriebsvereinbarung handeln könnte. Ferner Unterzeichnete die Vereinbarung die Beklagte, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 09.12.2008 nicht mehr Arbeitgeberin war und folglich keine Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat der m. … schließen konnte. Dadurch, dass Ziff. 5 der Vereinbarung klar gegenüber den anderen Teilen der Vereinbarung abgegrenzt ist – die Überschrift lautet „Zusagen der S. … AG“ -, ist die Urheberschaft für die Regelungen in dieser Ziffer der Vereinbarung klar erkennbar. Damit ist aber auch die Rechtsquelle geklärt. Es kann sich nur um einen Vertrag zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten handeln, und zwar zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB). Denn in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 werden etwaige Abfindungsansprüche der Mitarbeiter der m. … GmbH geregelt. Dass den genannten Mitarbeitern Ansprüche gegenüber der Beklagten erwachsen sollten, ergibt sich aus dem Wortlaut. Soweit hier von Interesse, regelt Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 hinter dem zweiten bullet point Folgendes:

„Sollte es bis zum 31.12.2011 bei der Stammbelegschaft der m. … zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, und die betroffenen Mitarbeiter keine andere Beschäftigung innerhalb der S. … AG finden, erhalten die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels mindestens 10 Jahre dem Unternehmen angehören, eine Abfindung auf Basis des Brutto-Monatseinkommens, nach der am S. … -Standort Bremen, bzw. an dem nächstgelegenen S. … -Standort angewandten S. … -Sozialplanregelung.

Es gilt folgende Vereinbarungen:

– bei einer Kündigung bis 31.12.2009 100 %

– bei einer Kündigung bis 31.12.2010 80 %

– bei einer Kündigung bis 31.12.2011 60 %

der Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag der m. … und der am S. … – Standort Bremen bzw. an dem nächstgelegen S. … -Standort geltenden S. … – Regelung.“

Da in der Regelung festgelegt wird, dass die Mitarbeiter bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Abfindung erhalten, kann dies nur so verstanden werden, dass ihnen durch die Vereinbarung ein Anspruch auf die entsprechende Abfindung zustehen sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Damit ist ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB gegeben.

II.

Die Auslegung der von der Beklagten abgegebenen Zusage ergibt jedoch, dass den Klägern kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Abfindung zusteht.

1. Die Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 ist gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen, da sie nicht eindeutig ist. Der Fall, dass Mitarbeiter aufgrund eines Transfer-Arbeitsvertrages in eine Transfergesellschaft wechselten und dadurch eine geringere Abfindung von der m. … erhielten, ist in der Regelung nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb ist sie auszulegen.

a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urt. v. 09.12.2008 – 3 AZR 112/07; BAG, Urt. v. 18.10.2011 – 9 AZR 303/10).

b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte lediglich eine subsidiäre Leistungspflicht nach der Arbeitgeberin der Kläger treffen sollte. Nach Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 kam es auf die Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag der m. und der am S. … -Standort Bremen geltenden S. … -Regelung an. Das Wort „Differenz“ bringt zum Ausdruck, dass vorrangig die Firma m. … die Abfindung zu leisten hatte und nur dann, wenn sich eine Differenz ergeben würde, die Beklagte in Anspruch genommen werden könnte. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derartige Regelung vor dem Hintergrund der Veräußerung der Arbeitgeberin durch die Beklagte an einen Investor sinnvoll erscheint. Die Arbeitnehmer sollten hinsichtlich der Höhe des Abfindungsbetrages so gestellt werden, als wenn sie weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten wären und die Zahlung sollte abgesichert werden.

Eine Differenz ist nicht entstanden, weil der Sozialplan der m. … GmbH vom 09.12.2009 in Ziff. VI 1. dieselbe Abfindungsformel benutzt wie der in der ZN Bremen der Beklagten gültige Sozialplan vom 01.10.1998 (Ziff. 5.5.1). Die Differenz ergibt sich lediglich durch die Absenkung der von der Firma m. … zu zahlenden Abfindung auf 70 % im Falle des Wechsels der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft (m. … -Sozialplan vom 09.12.2009, Ziff. V 11.). Diese Differenz ergibt sich dann aber nicht aus einer fehlenden Zahlungsfähigkeit der m. … GmbH oder einer anderen Berechnungsformel für den Abfindungsbetrag, sondern durch das Hinzutreten weiterer Umstände, nämlich durch den Abschluss des Aufhebungs- und des Transfer-Arbeitsvertrages. Es kann nicht angenommen werden, dass die subsidiäre Leistungspflicht der Beklagten sich auf eine derartige Differenz beziehen sollte. Dies ergibt sich nicht aus den begleitenden Umständen, nämlich der drohenden Übernahme durch einen Investor. Aber auch ist nicht ersichtlich, dass eine Einstandspflicht der Beklagten auch dann gegeben sein sollte, wenn die teilweise Nichtleistung der Abfindung durch die Arbeitgeberin durch einen anderweitigen Vertrag, nämlich einen Transfer-Arbeitsvertrag verursacht wurde. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kläger ist die Reduzierung der Abfindung nicht von der früheren Arbeitgeberin, der Firma m. … GmbH verursacht worden, sondern durch die Ausübung des Wahlrechts der Arbeitnehmer und den Abschluss des Transfer-Arbeitsvertrages seitens der Kläger. Dies ist die kausale Ursache für die Absenkung der Abfindung. Dadurch ist eine eigene Kausalkette in Gang gesetzt worden.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die fehlende Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wechsels von Arbeitnehmern in Transfergesellschaften in der Zusage der Beklagten in der Vereinbarung vom 09.12.2008, obwohl derartige Absenkungsregelungen den Parteien der Vereinbarung bekannt gewesen sein sollen, darauf hindeutet, dass auch eine solche Differenz ausgeglichen werden sollte. Hiergegen spricht der Sinn und Zweck von Abfindungen. Abfindungen werden häufig im Falle des Wechsels von Arbeitnehmern in Transfergesellschaften reduziert. Denn in dem Fall erfolgt keine sofortige Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers, die regelmäßig durch die Zahlung eines Abfindungsbetrages ausgeglichen werden soll. Hätten die Parteien der Vereinbarung vom 09.12.2008 auch in diesem Fall eine ungeschmälerte Abfindung den Arbeitnehmern zukommen lassen wollen und dafür auch noch eine Einstandspflicht der Beklagten, die bezogen auf die Transfergesellschaft außerhalb des Geschehens stand, begründen wollen, so ist davon auszugehen, dass sie dies dann positiv geregelt hätten. Da dies nicht geschehen ist, verbleibt es bei dem gefundenen Auslegungsergebnis.

2. Wenn man zu diesem Auslegungsergebnis nicht auf diese Weise gelangen würde, so würde die ergänzende Vertragsauslegung hierzu führen.

a) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt aber nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessen, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG, Urt. v. 16.06.2010 – 4 AZR 924/08 – AP Nr. 79 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BAG, Urt. v. 24.08.2011 – 4 AZR 683/09 – m.w.N.).

b) Da die Parteien der Vereinbarung vom 09.12.2008 entweder die Frage der Abfindung im Falle des Wechsels der Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft übersehen haben oder dies bewusst offen gelassen haben, weil sie den Punkt für nicht regelungsbedürftig erachtet haben, ist nach Auffassung der Kammer Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. In den Regelungen des m. …- Sozialplans vom 09.12.2009 über die Transfergesellschaft und den Wechsel der Arbeitnehmer in diese ist eine starke Verknüpfung des Endes der Beschäftigung der Arbeitnehmer bei der m. … GmbH und der Aufnahme der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft erfolgt (so Ziff. V. 6 und 7 des Sozialplans). Ausweislich der Transfer-Arbeitsverträge wurde die Transfergesellschaft K. … mbH in der Betriebsstätte m. … tätig. Bei dieser Verknüpfung zwischen der Tätigkeit der Arbeitnehmer bei der m. … und der Tätigkeit für die Transfergesellschaft ist nach Auffassung der Berufungskammer davon auszugehen, dass die Parteien der Vereinbarung vom 09.12.2008, wenn sie die Reduzierung der von der Arbeitgeberin zu zahlenden Abfindung wegen des Wechsels der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft bedacht hätten, eine Regelung zu der Differenzzahlung durch die Beklagte vorgenommen hätten, und zwar in der Weise, dass die Beklagte dann für die Absenkung nicht einzustehen hätte. Dass sie so vorgegangen wären, wird durch die Regelung in dem Interessenausgleich/Betriebsvereinbarung und Sozialplan „Restrukturierungsmaßnahmen aufgrund des Projekts zur Senkung der Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten („S G&A“) sowie sonstiger Themen („Non-S G&A“)“ zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 26.08.2008 belegt. Dort findet sich in Nr. 4.4.1 die Regelung, dass der Mitarbeiter 70 % der Matrixabfindung bei Wechsel in eine betriebliche Einheit im Sinne von § 216 b SGB III erhält. Auch hier wurde also eine Absenkung vorgenommen.

3. Im Übrigen könnte diese Regelung in der zwischen der Beklagten und Gesamtbetriebsrat getroffenen Vereinbarung als eine Regelung im Rahmen von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 09.12.2008 heranzuziehen sein. Denn dort ist die Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag der m. … und der am S. … -Standort Bremen bzw. an dem nächstgelegenen S. … -Standort geltenden S. … -Regelung zu ermitteln. Die mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung war auch eine am S. … -Standort Bremen anzuwendende Regelung, dies ergibt sich aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegenüber dem örtlichen Betriebsrat. Dies gilt umso mehr, als in der Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat (Ziff. 4.4.1) ausdrücklich bestimmt wird, dass weitere Ansprüche aus den örtlichen Sozialplänen nicht beständen. Dass die Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat zu einem bestimmten Projekt getroffen worden ist, ist nach Auffassung der Berufungskammer ohne Bedeutung, weil es nicht darum gehen konnte, dass sich die S. … -Regelung auf dieselbe sozialplanpflichtige Maßnahme wie bei der m. … GmbH beziehen würde. Dies konnte schon deshalb nicht der Fall sein, weil es sich um unterschiedliche Arbeitgeberinnen handelte. Vielmehr sollte lediglich der Abfindungsbetrag nach der entsprechenden Formel berechnet werden.

III.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in den angefochtenen Entscheidungen auch angenommen, dass die Kläger gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sie trotz der Teilnahme an der Transfergesellschaft eine höhere Abfindung verlangen (venire contra factum proprium).

Die Kläger können nicht gleichzeitig die Abfindung in Höhe von 70 % von ihrer Arbeitgeberin beanspruchen und an der Transfergesellschaft teilnehmen und andererseits eine letztlich 100 %ige Abfindung von der Beklagten verlangen. Insoweit macht sich die Berufungskammer ausdrücklich die Ausführungen der ersten Instanz hierzu zu Eigen.

IV.

Letztlich fehlt es auch an der weiteren notwendigen Voraussetzung für eine etwaige Einstandspflicht der Beklagten, dass es bis zum 31.12.2011 zu einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber den Klägern gekommen ist.

Alle Kläger sind durch Verträge, die ausdrücklich als „Aufhebungsvertrag“ bezeichnet worden sind, bei der Firma m. … GmbH ausgeschieden. Auch wenn es im ersten Satz des Vertrages jeweils lautet, dass sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der betriebsbedingten Kündigung … ende, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Beendigung durch die in dem Aufhebungsvertrag hergestellte Einigkeit und damit Vereinbarung erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwar Arbeitnehmer, die aufgrund einer von dem Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird (BAG, Urt. v. 25.03.2003 – 1 AZR 169/02 – EzA Nr. 6 zu § 112 BetrVG 2001). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit (BAG, Urt. v. 15.05.2007 – 1 AZR 370/06). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zu Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne ergangen, die Abfindungen nur Arbeitnehmern, die aufgrund Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausschieden, zubilligten. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Beklagte, die nicht Arbeitgeberin der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisses mit der m. … GmbH war, übertragen werden. Denn sie kann nicht einem Arbeitgeber gleichbehandelt werden, der die Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge veranlasst hat. Sie selbst hat keine Ursache in dem Arbeitsverhältnis für das Ausscheiden des Arbeitnehmers gesetzt.

V.

Da keine Hauptansprüche gegeben sind, sind auch keine Zinsansprüche der Kläger zu bejahen.

Nach allem waren die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Revision war gegen dieses Urteil zuzulassen, weil ein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben ist. Eine grundsätzliche Bedeutung ist gegeben mit Rücksicht auf die Frage, um was für eine Rechtsquelle es sich bei der Vereinbarung vom 09.12.2008 – insbesondere bezogen auf Ziff. 5 der Vereinbarung – handelt und welchen Auslegungsgrundsätzen diese zu folgen hat.

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