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Abfindungsvergleich mit Arbeitgeber – Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Insolvenz?

Arbeitnehmerin erhält nach Vergleich über Abfindungszahlung erneut Rückschlag: Arbeitgeber meldet kurz darauf Insolvenz an. Streit um Wirksamkeit des Vergleichs erreicht höchste Instanz.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 114/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Gericht entschied, dass der Abfindungsvergleich gültig bleibt, obwohl die Klägerin ihn wegen arglistiger Täuschung anfocht.
  • Die Klägerin argumentierte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorlag und ihr verschwiegen wurde.
  • Der Arbeitgeber beantragte kurz nach dem Vergleich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was die Klägerin als wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage betrachtete.
  • Das Gericht befand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vergleich hat, da das Risiko einer Insolvenz als allgemeines Lebensrisiko gilt.
  • Es wurde festgestellt, dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht erfolgreich ist, da keine absichtliche Täuschung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden konnte.
  • Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die nach Abschluss des Vergleichs eintrat, begründet laut Gericht keine rückwirkende Unwirksamkeit des Vergleichs.
  • Der Vergleich beendete das Arbeitsverhältnis und regelte die Zahlung einer Abfindung sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
  • Das Gericht stellte klar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Abfindungsvergleichs führt.
  • Die Entscheidung hebt hervor, dass Vertragsparteien das Risiko einer Insolvenz einkalkulieren müssen und dies nicht als Grund für eine Vertragsanpassung dienen kann.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, da ihre Berufung abgewiesen wurde.

Arbeitnehmerin scheitert mit Anfechtung von Abfindungsvergleich nach Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, kann es zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen. In manchen Fällen einigen sich die Parteien auf einen Abfindungsvergleich. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Kann der Arbeitnehmer dann den Abfindungsvertrag anfechten? Grundsätzlich ist ein Abfindungsvergleich rechtlich bindend. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Rolle spielt. In der Rechtsprechung hat sich dazu eine differenzierte Rechtslage entwickelt, die im Einzelfall zu prüfen ist. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall vorgestellt, der die Problematik veranschaulicht.

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✔ Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen


Landesarbeitsgericht Thüringen: Abfindungsvergleich bei Insolvenz des Arbeitgebers

Der Fall: Die Klägerin war bei der Schuldnerin angestellt. Nach Ausspruch zweier Abmahnungen kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2020. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 25.05.2020 einen Vergleich. Darin wurde vereinbart, dass die Schuldnerin der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 9.500 € zahlt und das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2020 endet.

Kurz nach dem Vergleichsabschluss beantragte die Schuldnerin aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Klägerin focht daraufhin den Vergleich wegen arglistiger Täuschung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage an.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht Thüringen wies die Berufung der Klägerin zurück. Die zentralen Aussagen sind:

  • Kein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung: Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte. Die Klägerin konnte dies nicht ausreichend darlegen.
  • Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Die Klägerin trug als Arbeitnehmerin das typische Insolvenzrisiko. Bei Aufhebungs- und Beendigungsvergleichen gehen Arbeitnehmer in Vorleistung, indem sie ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgeben. Das Risiko einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers ist daher geschäftstypisch und von den Arbeitnehmern zu tragen.
  • Klägerin musste Zahlungsunfähigkeit nicht erkennen: Als Nachhaltigkeitsbeauftragte musste die Klägerin nicht zwingend Kenntnis von der Vermögenslage des Arbeitgebers haben. Eine Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

Die Revision wurde zugelassen.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass Arbeitnehmer bei Abschluss von Aufhebungs- oder Beendigungsvergleichen typischerweise das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers tragen. Ein späterer Insolvenzantrag des Arbeitgebers stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, der Arbeitnehmer zum Rücktritt vom Vergleich berechtigt. Die vereinbarte Abfindung unterliegt damit dem Insolvenzrisiko.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Bei Abschluss von Aufhebungs- oder Beendigungsvergleichen über Abfindungen tragen Arbeitnehmer das Risiko einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers. Dies ist als typisches Risiko anzusehen, das keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellt und Arbeitnehmer nicht zum Rücktritt vom Vergleich berechtigt. Die vereinbarte Abfindung unterliegt somit grundsätzlich dem Insolvenzrisiko.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Abfindungsvergleich bei Insolvenz wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Kann ein Abfindungsvergleich bei Insolvenz des Arbeitgebers angefochten werden?

Die Frage, ob ein Abfindungsvergleich bei Insolvenz des Arbeitgebers angefochten werden kann, ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Vorgaben entwickelt.

Grundsätzlich tragen beide Vertragsparteien das Insolvenzrisiko der jeweils anderen Seite. Ein Abfindungsvergleich ist daher in der Regel auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber nach Vertragsschluss insolvent wird und die Abfindung nicht mehr zahlen kann. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Für eine Anfechtung muss der Arbeitgeber die drohende Insolvenz bewusst verschwiegen haben. Wenn die finanzielle Schieflage jedoch allgemein bekannt war, etwa durch Medienberichte, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf Unkenntnis berufen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich diskutiert wurden.

Die Anfechtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Zahlungsschwierigkeiten kannte oder hätte erkennen müssen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Vertrag überhaupt geschlossen hätte.

Eine Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist regelmäßig nicht möglich. Das Insolvenzrisiko ist bereits Teil der Geschäftsgrundlage und wird von beiden Seiten getragen. Eine Ausnahme könnte nur bei einer völlig unvorhersehbaren Insolvenz bestehen.

Zusammengefasst lässt sich festhalten Eine Anfechtung eines Abfindungsvergleichs ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitgeber die Insolvenz arglistig verschwiegen hat. Ansonsten muss der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung tragen. Ein sorgfältiges Abwägen vor Vertragsschluss ist daher ratsam.

Welches Risiko tragen Arbeitnehmer bei Abfindungsvergleichen bezüglich einer Insolvenz?

Arbeitnehmer, die einen Abfindungsvergleich mit ihrem Arbeitgeber abschließen, tragen im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ein erhebliches Risiko. Ein Abfindungsvergleich ist eine Vereinbarung, die oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags getroffen wird und in der Regel eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer vorsieht. Diese Vereinbarung kann jedoch durch die Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet werden.

Das Hauptproblem besteht darin, dass die Insolvenzmasse möglicherweise nicht ausreicht, um die vereinbarte Abfindung zu zahlen. In einem Insolvenzverfahren werden die Vermögenswerte des Unternehmens unter den Gläubigern aufgeteilt, und Arbeitnehmer stehen oft nicht an erster Stelle der Prioritätenliste. Dies bedeutet, dass die Abfindungszahlung möglicherweise nicht vollständig oder gar nicht ausgezahlt wird, wenn die Insolvenzmasse erschöpft ist.

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass der Abfindungsvergleich als nachrangige Forderung behandelt werden kann. In vielen Rechtssystemen, einschließlich des deutschen Insolvenzrechts, haben bestimmte Forderungen Vorrang vor anderen. Löhne und Gehälter, die vor der Insolvenz entstanden sind, haben oft Vorrang vor Abfindungszahlungen, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart wurden.

Die rechtliche Wirksamkeit des Abfindungsvergleichs kann ebenfalls infrage gestellt werden. Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bereits zahlungsunfähig war oder kurz davor stand, könnte der Vergleich als anfechtbar angesehen werden. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Vergleich rückgängig machen könnte, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu schützen und gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen.

Arbeitnehmer sollten daher vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs sorgfältig prüfen, ob der Arbeitgeber finanziell stabil ist. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass die eigenen Interessen bestmöglich geschützt sind. Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die Vereinbarung so zu gestalten, dass sie im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers möglichst sicher ist.

Es gibt jedoch auch Schutzmechanismen, die Arbeitnehmer nutzen können. Dazu gehören beispielsweise die frühzeitige Auszahlung der Abfindung, die Sicherung durch eine Bankbürgschaft des Arbeitgebers oder die Vereinbarung einer Ausstiegsklausel, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich die Abfindung auszahlen zu lassen, falls der Arbeitgeber die Abfindung nicht fristgerecht auszahlt.

Arbeitnehmer sollten sich der potenziellen Gefahren bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen, um ihre Abfindungsansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.

Gibt es Pflichten des Arbeitgebers bezüglich der Offenlegung der Vermögenssituation?

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Vermögenssituation oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegenüber Arbeitnehmern offenzulegen. Dies gilt auch im Kontext eines Abfindungsvergleichs. Allerdings gibt es bestimmte Umstände, unter denen eine Offenlegungspflicht entstehen kann.

Nach deutschem Recht müssen Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs, ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht dient dazu, Transparenz zu schaffen und Gläubiger sowie Geschäftspartner über die finanzielle Lage des Unternehmens zu informieren. Die relevanten Vorschriften finden sich in den §§ 325 ff. HGB. Kleinere Unternehmen haben dabei weniger umfangreiche Offenlegungspflichten als größere Unternehmen.

Im Falle einer drohenden Insolvenz kann es jedoch zu einer besonderen Situation kommen. Wenn ein Arbeitgeber bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz hat, muss er den Arbeitnehmer darüber informieren. Unterlässt er dies, könnte der Arbeitnehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht (§ 242 BGB) und der Rechtsprechung zur Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (§ 123 BGB).

Die Insolvenz eines Arbeitgebers kann auch Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Abfindungsansprüchen haben. Im Insolvenzfall wird die Abfindung als Insolvenzforderung behandelt, die nur anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer möglicherweise nicht die volle Abfindung erhält, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht.

Es gibt keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Vermögenssituation durch den Arbeitgeber. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Insolvenz muss der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wann liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abfindungsvergleichen vor?

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abfindungsvergleichen liegt vor, wenn sich nach Abschluss des Vergleichs wesentliche Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, so schwerwiegend ändern, dass den Parteien das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies ist im § 313 BGB geregelt.

Wesentliche Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind:

  • Änderung der Umstände: Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nachträglich schwerwiegend geändert.
  • Vertragsparteien hätten den Vertrag nicht oder anders geschlossen: Die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis der veränderten Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.
  • Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag: Das Festhalten am unveränderten Vertrag ist einer Partei nicht zumutbar.
  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber schließen einen Abfindungsvergleich, der eine Abfindungszahlung vorsieht. Wenn der Arbeitgeber nach Abschluss des Vergleichs insolvent wird, könnte dies eine schwerwiegende Änderung der Umstände darstellen. Allerdings reicht die Insolvenz allein nicht immer aus, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen. Es muss geprüft werden, ob die Insolvenz unvorhersehbar war und ob die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz anders gestaltet hätten.
  • Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Insolvenzrisiko grundsätzlich von beiden Vertragsparteien getragen wird. Eine Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Angaben zur Zahlungsfähigkeit gemacht hat und der Arbeitnehmer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht geschlossen hätte.
  • Praktische Bedeutung: Arbeitnehmer sollten bei Abfindungsvergleichen das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers berücksichtigen. Eine spätere Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht automatisch zur Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs. Nur unter besonderen Umständen, wie arglistiger Täuschung, kann eine Anpassung oder Anfechtung des Vertrags in Betracht kommen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer im Insolvenzfall gegenüber dem Insolvenzverwalter?

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall des Arbeitgebers spezifische Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter, insbesondere in Bezug auf Abfindungsforderungen. Diese Rechte sind durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Gerichtsurteile geschützt.

Abfindungsansprüche im Insolvenzfall

Ein Abfindungsanspruch kann im Rahmen eines Sozialplans oder durch individuelle Vereinbarungen entstehen. Im Insolvenzfall wird die Abfindung jedoch oft als einfache Insolvenzforderung behandelt, die in der Regel nur anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt wird. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer möglicherweise nicht die volle Abfindung erhalten, die ihnen ursprünglich zugesagt wurde.

Rangfolge der Abfindungsansprüche

Die Rangfolge der Abfindungsansprüche im Insolvenzverfahren ist entscheidend. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hängt die Einstufung der Abfindung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Wurde der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, gilt er als einfache Insolvenzforderung. Wurde der Anspruch jedoch erst nach Eröffnung des Verfahrens begründet, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses deckt ausstehende Löhne für bis zu drei Monate vor der Insolvenzeröffnung ab. Das Insolvenzgeld umfasst das Nettogehalt und gegebenenfalls Arbeitgeberbeiträge zu freiwilligen oder privaten Versicherungen.

Kürzere Kündigungsfristen

Im Insolvenzfall können Arbeitsverhältnisse mit einer maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beendet werden, unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Dies ermöglicht eine schnellere Anpassung der Belegschaft an die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens.

Sozialplan und Interessenausgleich

In größeren Unternehmen mit Betriebsräten wird oft ein Sozialplan erstellt, der Abfindungen und andere Ausgleichsmaßnahmen regelt. Im Insolvenzfall sind die Mittel für solche Sozialpläne jedoch begrenzt, was zu reduzierten Abfindungszahlungen führen kann. Der Sozialplan kann auch eine Namensliste enthalten, die die betroffenen Arbeitnehmer aufführt und die Beweislast für betriebsbedingte Kündigungen auf die Arbeitnehmer verlagert.

Rechtsberatung

Es ist ratsam, sich im Insolvenzfall rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Fachanwälte für Arbeitsrecht können dabei helfen, die rechtlichen Möglichkeiten und die beste Vorgehensweise zu ermitteln, insbesondere wenn es um die Verhandlung von Abfindungen und die Geltendmachung von Insolvenzgeld geht.

Diese Regelungen und Rechte bieten Arbeitnehmern im Insolvenzfall des Arbeitgebers einen gewissen Schutz, auch wenn die Durchsetzung von Abfindungsansprüchen oft mit Herausforderungen verbunden ist.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 9 und § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Diese Paragraphen regeln die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Im vorliegenden Fall wurde im Vergleich eine Abfindung gemäß diesen Vorschriften vereinbart, was die Grundlage der Zahlung bildet.
  • § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph betrifft die Anfechtung von Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin focht den Vergleich an, indem sie behauptete, über die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers getäuscht worden zu sein.
  • § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin berief sich auf diese Vorschrift, um den Vergleich wegen der nachträglich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers anzufechten.
  • Insolvenzordnung (InsO): Diese regelt das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Relevant ist hier insbesondere die Frage, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf bestehende Verträge und Abfindungen auswirkt.
  • Allgemeines Lebensrisiko: Das Gericht stellte fest, dass die Insolvenz eines Vertragspartners zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und nicht zwingend eine Anpassung oder Annullierung von Verträgen rechtfertigt.
  • Vereinbarte Vergleichsklausel: Im Vergleich wurde festgelegt, dass mit der Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Diese Klausel ist wesentlich, um die Beendigung des Rechtsstreits zu verstehen.
  • Bedeutung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beeinflusst die Durchsetzbarkeit der Abfindung und die Priorität der Ansprüche der Arbeitnehmer.
  • Beweislast bei Arglist: Die Klägerin trägt die Beweislast für die behauptete arglistige Täuschung. Dies bedeutet, dass sie glaubhaft darlegen muss, dass der Arbeitgeber wissentlich falsche Informationen gegeben hat, um sie zur Zustimmung zum Vergleich zu bewegen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landesarbeitsgericht Thüringen

Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 4 Sa 114/21 – Urteil vom 08.02.2023

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 14.4.2021 – 1 Ca 229/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung eines Kündigungsrechtsstreits vor dem Hintergrund, dass sie den im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 25.05.2020 abgeschlossenen Vergleich für nichtig/unwirksam hält.

Die am 12.05.1982 geborene Klägerin war ledig und gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.07.2016 war sie als Mitarbeiterin Verwaltung aufgrund des Vertrages vom selben Tage bei der … (fortan kurz: Schuldnerin) beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 4 bis 6 d. A.) Bezug genommen. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.900,00 € brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Nach 2 Abmahnungen vom 29.01., wegen deren Inhalt es im Einzelnen auf die zu den Akten gereichten Kopien hiervon (Bl. 18 – 21 d. A.) Bezug genommen wird, kündigte die Schuldnerin der Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2020, zugegangen der Klägerin am 28.02.2020, ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2020.

Hiergegen richtet sich die der Schuldnerin am 10.03.2020 zugestellte Klage.

Im Gütetermin vom 25.05.2020 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

„1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 27.02.2020 mit Ablauf des 31.03.2020 beendet worden ist.

2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 9.500,00 € brutto.

3. Die Beklagte erteilt der Klägerin unter dem 31.03.2020 ein wohlwollend und berufsfördernd formuliertes qualifiziertes Arbeitszeugnis, das in der Leistungsbeurteilung „gut“ ausfällt und in der Verhaltensbeurteilung mit „stets einwandfrei“.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt, erledigt.

Die Parteien sind insbesondere darüber einig, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin in Natur gewährt und genommen worden ist.

5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

6. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftlich bis spätestens zum 02.06.2020, eingehend bei Gericht, zu widerrufen.“

Am 03.06.2020 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Rechtswirksamkeit des Vergleiches festgestellt, weil kein Widerruf erfolgt sei.

Im ersten Quartal 2020 blieben der Schuldnerin geschuldete Zahlungen aus. Stattdessen gaben die Zahlungsverpflichteten eine Zusage über die Ausstattung der Schuldnerin mit Investitionsmitteln in Höhe von 1 Million €. Diese Zusage wurde am 09.06.2020 zurückgezogen. Dadurch sah die Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit als eingetreten an. Am 22.06.2020 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag ging ursprünglich beim Amtsgericht Frankfurt/Main ein und wurde von dort an das Amtsgerichts Gera verwiesen, wo es am 02.07.2020 einging. Mit Vollstreckungsandrohung vom 23.06.2020 forderte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Schuldnerin zur Zahlung bis 26.06.2020 auf. Mit dem Beschluss vom 08.07.2020 ordnete das Amtsgericht Gera die vorläufige Insolvenzverwaltung an und mit Beschluss vom 01.09.2020 eröffnete das Amtsgericht Gera das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den nunmehrigen Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit am 03.07.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den ursprünglichen Kündigungsschutzantrag und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt sowie auch konkret den Antrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 25.05.2020 geendet habe.

Sie focht ihre Zustimmungserklärung zum Vergleich wegen arglistiger Täuschung an und behauptet dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 25.05.2020 vorgelegen habe und dies ihr, der Klägerin, verschwiegen worden sei. Vorsorglich berufe sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und trete vom Vergleich zurück. Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hätten sich die Umstände, die Grundlage des Vergleichsabschlusses gewesen seien, schwerwiegend geändert.

Sie bestreitet das Vorliegen von Kündigungsgründen und den Zugang einer weiteren betriebsbedingten Kündigung.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 4 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 203 – 105 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.04.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 25.05.2020 geendet habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 5 – 8 des Entscheidungsabdrucks (Bl. 106 – 109 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 11.05.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 28.05.2021 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach dem das Gericht auf den am Montag, den 12.07.2021, eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom 13.07.2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.08.2021 verlängert hat, ist die Berufungsbegründung an diesem Tag beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht habe aus dem Umstand, dass die Zusage der Investition von 1 Million € am 09.06.2020 zurückgenommen worden sei, geschlussfolgert, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Schuldnerin noch nicht habe wissen können, dass Zahlungsunfähigkeit eintreten werde. Aus den Angaben der Beklagten sei jedoch ersichtlich, dass bereits eine Zahlungsunfähigkeit im ersten Quartal 2020 eingetreten sein müsse, da schon zu diesem Zeitpunkt die zugesagten Investitionen nicht mehr erbracht worden seien. Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten gewesen und habe nur durch die zugesagte Investition wieder beseitigt werden können. Weil die zugesagte Investition ausgeblieben sei, habe die schon vorher vorhanden gewesene Zahlungsunfähigkeit lediglich fortbestanden. Hierauf basiere ihre, der Klägerin, Behauptung, schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Diese Behauptung sei nicht erheblich bestritten worden, sodass sie der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hätte werden müssen. Das Arbeitsgericht habe ihre, der Klägerin, Tätigkeit im Backoffice-Bereich auch falsch bewertet. Hieraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass sie Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Schließlich stelle das Gericht fest, dass die im Vergleich vereinbarte Abfindung hätte gezahlt werden können, wenn die Investitionssumme geflossen wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Schuldnerin, da nur eine Zusage und noch nicht die Zahlung vorgelegen habe, tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die Abfindung zu zahlen. Darauf hätte diese hinweisen müssen. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Vergleichsabschluss und der Zahlungsunfähigkeit spräche für das Vorliegen einer solchen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Auch die Ausführungen dazu, dass ihr, der Klägerin, trotz Veränderung der Geschäftsgrundlage ein Festhalten am Vergleich zumutbar sei, überzeugten nicht. Wiederum unterstelle das Arbeitsgericht lediglich ihr, der Klägerin, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, weil sie im Backoffice gearbeitet habe, ohne sich damit zu beschäftigen, dass Ihre Aufgaben nichts mit der Vermögenslage der Schuldnerin, sondern mit Nachhaltigkeit und Qualitätssicherungsgesichtspunkten zusammengehangen habe. Auch die als Vorteile gewerteten Gesichtspunkte, dass man sich statt auf eine verhaltensbedingte auf eine betriebsbedingte Kündigung geeinigt hätte und ein gutes Zeugnis habe erteilt werden müssen sowie ein Anspruch auf eine Zahlung der Abfindung in Höhe einer Insolvenzquote bestehe, führe nicht zur Zumutbarkeit des Festhaltens am Vergleich.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 25.05.2020 mit Ablauf des 31.03.2020 beendet worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2020 nicht aufgelöst worden ist;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2020 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hervorhebung des Gesichtspunkts, das Risiko einer Insolvenz eines Vertragspartners gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und deswegen könne nicht aufgrund der Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Vertragsanpassungen oder Rücktritt vom abgeschlossenen Vergleich führen.

Die ursprünglich angegriffene Kündigung beruhe auf weiterem Fehlverhalten nach Ausspruch der Abmahnungen. Die weitere Kündigung sei betriebsbedingt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Die Anträge der Klägerin sind zulässig. Die Bedenken dahingehend, mit dem Antrag zu 2. eine gesonderte Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches könne eine unzulässige Zwischenfeststellungsklage vorliegen, greifen letztendlich nicht durch, weil der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er die Anträge so gemeint hat und verstanden wissen wolle, wie das BAG im Urteil vom 11.07.2012, 2 AZR 42/11, entsprechende Anträge ausgelegt und verstanden habe. Da die Anträge in diesem Sinne als gestellt angesehen werden müssen, sind sie zulässig.

Die Klage ist unbegründet. Der Rechtstreit hat durch Vergleich vom 25.5.2020 geendet.

Die Beendigungswirkung ist gem. Ziffer 5 des Vergleiches eingetreten. Die in Ziffer 4 erwähnte Erfüllung des Vergleiches war nur Voraussetzung für die Erledigung aller zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche. Die Erledigung des Rechtsstreits ist in Ziffer 5 unbedingt geregelt.

Die von der Klägerin erklärte Anfechtung ihrer zum Vergleichsabschluss führenden Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch.

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil die Schuldnerin nicht gehandelt hat und die bei Vergleichsabschluss für die Schuldnerin handelnde Rechtsanwältin nicht arglistig getäuscht hat. Die Klägerin vermochte keine Tatsachen darzulegen, die darauf schließen lassen, dass die damalige Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wusste oder billigend in Kauf genommen hat, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sein könnte und durch Verschweigen dieses Umstandes die Klägerin zu einer Zustimmung zum Vergleich gebracht wurde. Fahrlässigkeit würde diesbezüglich nicht ausreichen. Die Beweislast und auch die Darlegungslast für das Vorliegen von Arglist in diesem Sinne trägt die anfechtende Klägerin. Dass es sich um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vergleiche zu alledem BAG 11.07.2012, 2 AZR 42/11, NJW 2012, 3390).

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 2 BGB liegt ebenso nicht vor.

Satz 1 der Vorschrift setzt voraus, dass ein Dritter im Sinne dieser Vorschrift arglistig getäuscht hat. Prozessbevollmächtigte sind wie Vertreter im Allgemeinen nicht Dritte i. S. d. Vorschrift (Münchener Kommentar BGB/Armbrüster BGB § 123 Rn. 72 – 75). § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB findet ebenso keine Anwendung. Die Vorschrift setzt voraus, dass vier Personen an den Handlungen beteiligt sind. Einmal diejenige Person, welche die anfechtbare Willenserklärung abgibt, dass wäre hier die Klägerin. Dann der oder die Erklärungsempfängerin, das wäre hier die damalige Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin. Eine weitere daran beteiligte Person ist diejenige, die unmittelbar aus der Willenserklärung Rechte herleitet, was die Schuldnerin wäre. Es müsste eine weitere Person, eine dritte in dem Sinne, die Täuschung begangen haben. Derartiges ist nicht vorgetragen. Über § 166 Abs. 2 BGB ergibt sich kein anderes Bild, denn konkrete Weisungen der Schuldnerin an die damalige Prozessbevollmächtigte sind nicht vorgetragen.

Ein Rücktrittsrecht besteht weder nach § 323 Abs. 1 1. Alternative BGB noch nach § 326 Abs. 5 BGB. (vergleiche insoweit nur BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, NJW 2012, 3390).

Die Klägerin kann die Unwirksamkeit des Vergleiches oder ein Rücktrittsrecht vom Vergleich auch nicht auf § 313 Abs. 2 BGB stützen.

Danach kann kurzgefasst bei Fehlen der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen (ehemaliges Institut des Fehlens der Geschäftsgrundlage dazu Jauernig/Stadler BGB § 313 Rn. 14). Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem*der Geschäftsgegner*in erkennbaren und von ihm*ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. nur statt vieler BGH 25.2.1993 – VII ZR 24/92, NJW 1993, 1856, 1859). Als solcher Umstand käme die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in Betracht. Die Klägerin hat nicht ausreichend Anhaltspunkte dargelegt, um eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu diesem

Zeitpunkt feststellen zu können. Aufgrund der Investitionszusage wäre ggf. die Abfindungsforderung der Klägerin finanzierbar gewesen.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 313 Abs. 1 BGB berufen.

Danach kann Vertragsanpassung oder Rücktritt vom Vertrag erfolgen, wenn sich die Geschäftsgrundlage im o.g. Sinne nach Vertragsabschluss wesentlich ändert und die Parteien bei Vorhersehen der Entwicklung den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätten (ehemaliges Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – Jauernig/Stadler BGB § 313 Rn. 14).

Zwar kann nicht schon deshalb eine unvorhergesehene, schwerwiegende nachträgliche Veränderung der Umstände verneint werden, weil beide Parteien bereits bei Vergleichsabschluss das Risiko des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit kannten. Die Klägerin verneint Kenntnis davon und es spricht auch nichts dafür, dass Sie hiervon Kenntnis hätte haben können. Sie hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr Entgelt bekommen hat, sodass hier kein Umstand liegt, der sie hätte misstrauisch werden lassen müssen. Als Nachhaltigkeitsbeauftragte und Angestellte die sich mit Qualitätssicherungsproblemen befasst, musste sie auch nicht über die Vermögenslage im Einzelnen der Schuldnerin Bescheid wissen. Jedenfalls ist ihre Erkenntnis nicht mit der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit feststellbar.

Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. ihre Insolvenz stellt keinen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB dar. Schon tatbestandlich ist die Anwendung von § 313 BGB ausgeschlossen, wenn die wesentliche Veränderung gerade in der Verwirklichung eines Risikos besteht, welches nach dem vereinbarten oder typischen Vertragsinhalt der*diejenige trägt, welche*r sich auf den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage beruft (BGH 25.2.1993 – VII ZR 24/92, NJW 1993, 1856, 1859; dazu auch MüKo-BGB/Finkenauer § 313 Rn. 59 mwN.; Erman/Böttcher BGB § 313 Rn. 19; Jauernig/Stadler BGB § 313 Rn. 20).

Eine ausdrückliche Regelung zur Risikoverteilung bezüglich der Zahlungsfähigkeit fehlt hier. Hier hat sich aber das geschäftstypische Risiko eines Beendigungsvergleiches mit Abfindungsregelung verwirklicht. Dieses besteht darin, dass Arbeitnehmer*innen mit ihrer Leistung in Vorleistung gehen und deshalb typischerweise das Risiko des Ausfalls der Gegenleistung tragen, jedenfalls das Insolvenzrisiko.

Sowohl ein Aufhebungsvertrag als auch ein Beendigungsvergleich sind sogenannte Risikogeschäfte, weil hierbei die Arbeitnehmer*innen immer in Vorleistung gehen. Die Leistungen der Arbeitnehmer*innen besteht gerade darin, auf Kündigungsschutz und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu verzichten. Diese Wirkung, quasi die Erfüllung der Leistung, tritt mit Abgabe der Erklärung ein. Demgegenüber tritt die Gegenleistung, die Zahlung einer Abfindung, faktisch zwingend notwendigerweise immer erst nachträglich ein, weil diese Zahlung, wenngleich sie auch sofort fällig sein kann, erst faktisch bewirkt werden muss, was zeitlich nur nach Vergleichs- oder Vertragsabschluss liegen kann. Jedenfalls dann, wenn nicht die

Zahlung der Abfindung in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Arbeitnehmer*innen vereinbart wird, was praktisch kaum vorkommen dürfte und hier jedenfalls nicht vorgekommen ist.

Da die Klägerin hier in Vorleistung gegangen ist, trifft Sie als allgemeines typisches von ihr zu tragendes Risiko das Risiko des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin. Sie kann sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer sah Anlass für die Zulassung der Revision.

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