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Abfindungsvergleich – Unwirksamkeit – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

LAG  Mainz, Az.: 11 Sa 260/05, Urteil vom 20.10.2005

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.11.1003 (Az.: 2 Ca 1347/04) wird zurückgewiesen

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Abfindungsvergleich – Unwirksamkeit – Anfechtung wegen arglistiger TäuschungDie Parteien streiten darüber, ob der Prozessvergleich vom 09.04.2003 das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis und das Kündigungsschutzverfahren beendet hat.

Der am 02.03.1959 geborene Kläger war ab dem 11.09.2000 als Hausmeister, Lagerist und Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt € 1.637,– beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.02.2003 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2003 ausgesprochen.

Unter dem 17.03.2003 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und u.a. das Vorliegen von betrieblichen Gründen sowie die Richtigkeit der Sozialauswahl gerügt. Im Gütetermin vom 09.04.2003 haben die Parteien sodann einen Prozessvergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2003 beendet worden ist.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß den §§ 9,10 KSchG in Höhe von 1.800,– € netto zu zahlen.

3. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung des Vergleiches alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Mit Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 24 ff. d.A.) hat der Kläger die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht und diesen u.a. wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2004, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich sei gemäß § 779 BGB unwirksam, weil der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt – die Betriebsbedingtheit der Kündigung – der Wirklichkeit nicht entspreche.

Zuletzt habe seine Tätigkeit zu ca. 60 % aus Auslieferungsfahrten, zu ca. 30 % aus Lagerarbeiten und zu ca. 10 % aus Hausmeistertätigkeiten bestanden. Durch ihre Behauptung, u.a. im Gütetermin am 09.04.2003, die von ihm bis dahin durchgeführte tägliche Auslieferungstour werde in ca. 4 bis 6 Wochen vollständig eingestellt, habe die Beklagte bei ihm den Irrtum erweckt, sein Arbeitsplatz werde wegfallen. Tatsächlich seien die täglichen Auslieferungsfahrten entfallen, sondern würden zwischenzeitlich von zwei dafür zum 01.06.2003 bzw. Ende 2003 neu eingestellten Mitarbeitern nach wie vor durchgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2003 nicht beendet wird,

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hausmeister, Lagerist, Auslieferungsfahrer weiter zu beschäftigen,

4. es wird festgestellt, der Vergleich vom 09. April 2003 beendet den Prozess nicht.

Die Beklagte hat beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 09.04.2003 erledigt ist, und die weiteren Anträge abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Unwirksamkeitsregelung in § 779 Abs. 1 BGB erfasse nur die Fälle eines beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien liege. Über die Wirksamkeit der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen habe jedoch gerade Streit bestanden. Dieser Streit sei durch den Vergleich beigelegt worden. Der Kläger habe den Vergleich auch nicht wirksam angefochten. Sie – die Beklagte – habe den Kläger zu keiner Zeit über irgendetwas getäuscht. Im Gütetermin am 09.04.2003 habe ihr Geschäftsführer unter Darstellung der bestehenden Umsatzrückgänge vielmehr wahrheitsgemäß angegeben, dass die Unternehmerentscheidung getroffen worden sei, die Hausmeistertätigkeiten fremd zu vergeben sowie die Auslieferungsfahrten einem externen Spediteur zu übertragen und insoweit bereits Gespräche mit einem Spediteur geführt würden.

Die Tour, die der Kläger zuletzt gefahren habe, sei auch nicht unverändert fortgesetzt, sondern solange die Verhandlungen mit dem Spediteur noch angedauert hätten, zunächst von fünf mal wöchentlich auf drei mal wöchentlich reduziert worden. Ein neuer Mitarbeiter sei hierfür nicht eingestellt, sondern vom vorhandenen Personal miterledigt worden,

Auch nach dem Ausscheiden des Klägers habe sie ihren Personalbestand nicht durch die Einstellung der Mitarbeiter  W und V ausgedehnt, sondern hierdurch lediglich die Mitarbeiter U und T, die ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 bzw. zum 31.10.2003 gekündigt hätten, ersetzt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2004, das dem Kläger am 24.02.2005 zugestellt worden ist, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 09.04.2003 beendet worden ist und die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Prozessvergleich sei weder nach § 779 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam, noch vom Kläger wirksam angefochten worden.

Die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, da gerade über die Betriebsbedingtheit der Kündigung zwischen den Parteien Streit bestanden habe und dieser Streit durch den Vergleich geregelt worden. Anderenfalls hätte es eines Vergleichsabschlusses nicht bedurft. Im Vergleich vom 09.04.2003 sei auch kein weitergehenderer, konkret formulierter Sachverhalt als feststehend zu Grunde gelegt worden. Nicht als feststehend zu Grunde gelegt werden könne nach § 779 Abs. 1 BGB der Sachverhalt, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen worden und Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sei.

Der Vergleich vom 09.04.2003 sei auch nicht nach den §§ 142, 119, 123 BGB auf Grund der Anfechtung des Klägers wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung unwirksam. Eine rechtswirksame Anfechtung wegen eines Irrtums des Klägers im Hinblick auf den Wegfall seines Arbeitsplatzes liege bereits deshalb nicht vor, weil es sich in diesem Fall lediglich um einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum des Klägers gehandelt hätte. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum hinsichtlich des Vergleichabschlusses vom 09.04.2003 sei nicht erkennbar.

Eine wirksame Anfechtung des Vergleiches wegen der behaupteten arglistigen Täuschung seitens der Beklagten liege ebenfalls nicht vor, da der Kläger weder eine Täuschungshandlung noch Arglist der Beklagten bewiesen habe.

Soweit der Kläger behaupte, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Termin vom 09.04.2003 fälschlicherweise angegeben, „seine“ tägliche Tour werde eingestellt, könne – selbst den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – lediglich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Hinblick auf die vorliegenden betriebswirtschaftlichen Daten im Gütetermin nur eine Prognose abgegeben habe. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, die Beklagte habe am 09.04.2003 erklärt, seine tägliche Tour sei bereits eingestellt worden; vielmehr habe er lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe behauptet, die tägliche Tour würde zukünftig eingestellt werden, wobei der Kläger selbst diesbezüglich einen Zeitraum von ca. 4 bis 6 Wochen genannt habe.

Selbst unterstellt, die Beklagte habe hier eine im Nachhinein unzutreffende Prognose abgegeben, sei damit nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer etwaigen derartigen Erklärung im Termin vom 09.04.2003 den Kläger habe arglistig täuschen wollen. Die Beklagte habe vielmehr nachvollziehbar dargetan, dass sich im Juli 2003 die Geschäftsentwicklung verbessert habe und die Verhandlungen mit einem Spediteur gescheitert seien und die Beklagte daher von ihrer ursprünglichen Absicht zur Auslagerung des Fuhrparks auf einen Spediteur Abstand genommen habe. Die Beklagte habe zudem substantiiert vorgetragen, dass die erst lange Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31.03.2003 am 01.06.2003 bzw. Ende 2003 eingestellten Mitarbeiter  W und V nicht im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers, sondern wegen des Ausscheidens der Arbeitnehmer U zum 30.06.2003 und T zum 31.10.2003 eingestellt worden seien.

Im Ergebnis habe der darlegungspflichtige Kläger damit nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass die Beklagte ihn auf Grund arglistiger Täuschung zum Vergleich vom 09.04.2003 bewogen habe.

Hiergegen richtet sich die – per Fax – am 22.03.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangene Berufung des Klägers, die mit einem am – per Fax – am 20.05.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, nachdem das Landesarbeitsgericht die Frist zur Berufungsbegründung mit Beschluss vom 20.04.2005 bis zum 23.05.2005 verlängert hat.

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, der Vergleich vom 09.04.2003 sei bereits gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, da sich die Parteien ausweislich der Ziff. 1 des Vergleiches darüber geeinigt hätten, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sei. Damit hätten die Parteien indes einen Sachverhalt als feststehend zu Grunde gelegt, der tatsächlich nicht vorgelegen habe. Dabei sei unerheblich, ob der Sachverhalt im Wortlaut des Vergleiches aufgenommen worden sei. Entscheidend sei, dass beide Parteien von diesem Sachverhalt ausgegangen seien. Der Vergleich sei aus dem Grunde abgeschlossen worden, weil auch bei dem als feststehend zu Grunde gelegten Sachverhalt noch Streit über die Betriebsbedingtheit der Kündigung entstanden sei.

Demgegenüber habe es einen Vergleichsabschluss über den zu Grunde liegenden Sachverhalt habe es nicht gegeben. Nachdem die Beklagte im Kündigungsschreiben lediglich pauschal „betriebsbedingte Gründe“ angegeben habe, sei ihm – dem Kläger – im Nachhinein mitgeteilt worden, dass die Lagertätigkeit zurückgegeben und die von ihm gefahrene Tour in ca. 4 bis 6 Wochen vollständig eingestellt worden sei.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2003 habe die Beklagte vor dem Vergleich lediglich angegeben, dass für sie keine Tarifgebundenheit auf Grund Organisationszugehörigkeit bestehe. Angaben bezüglich einer eventuellen Aufrechterhaltung bzw. Fortführung der „täglichen Tour“ seien nicht gemacht worden.

Dem Vergleich am 09.04.2003 habe mithin der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass die tägliche Tour, die er – der Kläger – bisher gefahren habe, vollständig eingestellt werde. Dieser Umstand sei von den Parteien vor Abschluss des Vergleiches nicht als streitig oder ungewiss angesehen worden und daher auch nicht Gegenstand der Streitbeilegung gewesen. Lediglich die Betriebsbedingtheit der Kündigung sei im Streit gewesen.

Tatsächlich sei sein Arbeitsplatz aber zu keinem Zeitpunkt entfallen, vielmehr seien seine Aufgaben – was er bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellt habe – von den am 01.06.2003 bzw. Ende 2003neu eingestellten Arbeitnehmer  W und V übernommen worden. Hierüber hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen.

Hätten beide Parteien gewusst, dass sein Beschäftigungsfeld gar nicht wegfallen werde, wäre auch kein Streit über die Betriebsbedingtheit der Kündigung entstanden und die Parteien hätten keinen Vergleich abgeschlossen.

Sollte die Beklagten indes bereits am 09.04.2003 gewusst haben, dass die von ihm – dem Kläger – gefahrene tägliche Tour tatsächlich nicht wegfallen werde, liege eine arglistige Täuschung durch die Beklagte vor, da sie bei ihm den Irrtum erweckt und aufrecht erhalten habe, es handele sich insoweit um einen unstreitigen Sachverhalt.

Nur wegen der Erklärung des Geschäftsführers in der Güteverhandlung vom 09.04.2003, dass die tägliche Tour eingestellt werde und somit seine Hauptbeschäftigung entfalle, habe er – der Kläger – dem Vergleich zugestimmt.

Es bleibe mithin festzuhalten, dass entweder beide Parteien dem Vergleich einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hätten, der der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Vergleich daher gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sei, oder aber, dass die Beklagte bereits bei Vergleichabschluss gewusst habe, dass sein Betätigungsfeld nicht entfallen würde und sie ihn – den Kläger – nur habe loswerden wollen; dann liege indes eine arglistige Täuschung vor, die ihn zur Anfechtung des Vergleichs berechtige.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.11.2004, Az.: 2 Ca 1374/04 wird aufgehoben. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2003 nicht beendet wird,

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hausmeister, Lagerist, Auslieferungsfahrer weiter zu beschäftigen,

4. es wird festgestellt, der Vergleich vom 09. April 2003 beendet den Prozess nicht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, der Kläger verkenne bei der Anwendung und Auslegung des § 779 BGB, dass der Begriff des „Sachverhalts“ i.S. der Vorschrift nicht wörtlich zu verstehen sei, sondern auch gängige Rechtsbegriffe wie „Eigentum“ oder „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses“ erfasse.

Abgesehen von der Frage der „Betriebsbedingtheit“ der Kündigung habe vorliegend weitergehend vor allem Streit über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und damit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bestanden. Dies sei der Sachverhalt i.S.v. § 779 BGB, über den zuvor Streit zwischen den Parteien bestanden habe und der durch den Prozessvergleich beigelegt worden sei.

Der Vergleichstext vom 09.04.2003 enthalte auch keine weiteren Tatsachen, die von beiden Parteien als feststehend zu Grunde gelegt worden seien.

Soweit sich der Kläger auch auf seine Anfechtung beziehe, beschränke er seine Ausführungen in der Berufungsinstanz auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung. Dessen, alternativ zu seinem Vortrag zu § 779 BGB angestellten, Mutmaßungen, ob und inwieweit die Beklagte bei Vergleichsschluss gewusst haben könnte, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht wegfallen würde, stellten keinen substantiierten Sachvortrag dar.

Insoweit habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man ihr – der Beklagten – unterstelle, dass sie im Gütetermin eine unzutreffende Prognose abgegeben haben sollte, der klägerische Vortrag nicht geeignet sei, das Vorliegen des subjektiven Moments einer bewussten Irrtumserregung oder Täuschung zu belegen.

Insbesondere habe der Kläger bereits erstinstanzlich ihre Darlegung zur Geschäftsentwicklung im Juli 2003 nicht entkräften können und schon gar nicht habe er eine angebliche subjektive Täuschungsabsicht darlegen können.

Tatsächlich hätten die Mitarbeiter  W und V, wie bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, den Kläger auch nicht ersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO, §§ 187 BGB form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

B. Die mithin zulässige Berufung des Klägers erweist sich indes als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessvergleich vom 09.04.2003 das Kündigungsschutzverfahren rechtswirksam beendet hat.

Der Vergleich ist weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam (hierzu unter I.), noch wurde er vom Kläger gemäß §§ 142, 119, 123 BGB wirksam angefochten (hierzu unter II.).

Im Einzelnen:

I. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

1. Ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB ist, wie sich aus der Stellung im Gesetz ergibt, zunächst ein schuldrechtlicher Vertrag. Er stellt hinsichtlich der streitigen oder ungewissen Punkte zwischen den Parteien fest, was rechtens ist. Dabei können der Streit oder die Ungewissheit auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegen. Sie beruhen auf Zweifeln beider Parteien über das Ausgangsrechtsverhältnis oder auf Zweifeln einer Partei, die der anderen Partei bekannt sind.

Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügt der Streit oder die Ungewissheit der Parteien, d.h. subjektive Zweifel, die den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen (BGH Urteil vom 06.11.1991 – XII ZR 168/90 -, NJW-RR 92, 363).

Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist dabei weit zu fassen (BGH, a.a.O.). Es muss zwischen den Parteien bestehen und ihrer Verfügungs- bzw. Dispositionsbefugnis unterliegen (Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl., § 779 Rnr. 5 f., m.w.N.).

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt, wobei der Ausdruck nicht im juristisch-technischen Sinne, sondern nach dem Sprachgebrauch des Lebens aufzufassen ist. Nachgeben bedeutet ein Zugeständnis irgendwelcher Art, um zu einer Einigung zu kommen. Gegenseitig bedeutet, dass jeder Teil nachgibt, weil auch der andere dies tut (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 9, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, liegt hier – was auch der Kläger nicht in Zweifel – zieht, ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB vor.

Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden Streit, ob das von ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit der Begründung, es lägen betriebsbedingte Gründe vor, ausgesprochene Kündigung vom 26.02.2003 zum 31.03.2003 beendet worden ist, durch beiderseitiges Nachgeben beigelegt. Der Kläger hat sich mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.2003; die Beklagte hat sich zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt. Hierin liegt ein beiderseitiges Nachgeben.

Hierdurch haben die Parteien, da es sich um einen Prozessvergleich handelt, nicht nur einen materiell-rechtlichen Vertrag i.S.v. § 779 BGB abgeschlossen, sondern durch die darin liegende Prozesshandlung (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs) auch eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt und einen vollstreckungsfähigen Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geschaffen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 29, m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich der Vergleich – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht – nicht als gemäß § 779 BGB unwirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen.

a) Die Unwirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 779 BGB ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage (BGH NJW-RR 94, 434).

Die Unwirksamkeit setzt voraus, dass die Vergleichsgrundlage, d.h. der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 13, m.w.N.); vorliegend mithin dem Kläger.

Der Begriff „Sachverhalt“ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Darunter fallen nicht nur reine Tatsachen, sondern auch gängige Rechtsbegriffe und das Bestehen eines Vertragsverhältnisses.

Als feststehend zugrunde gelegt ist der unstreitige Sachverhalt, von dem die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgehen, der von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und als wesentliche Voraussetzung für die erzielte Beilegung ihres Streits betrachtet wird und sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befindet (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 15, m.w.N.).

Das wiederum sind in der Regel nur solche Umstände, die die Parteien als bereits eingetreten oder als gegenwärtig bestehend annehmen, nicht aber Erwartungen über künftige Entwicklungen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 15, m.w.N., insbesondere BAG Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 904/98 -, NJW 2001, 1297).

Maßgebend ist, dass die Auffassung der einen Partei über den Sachverhalt mit derjenigen der anderen Partei übereinstimmt. Dagegen muss die eine Partei nicht wissen, dass die andere Partei dieselbe Auffassung über den Sachverhalt hat. Nicht als feststehend zu Grunde gelegt ist dabei der Sachverhalt, der von beiden Parteien als streitig und ungewiss angesehen wurde und gerade Gegenstand der Streitbeilegung war.

Insoweit übernehmen die Parteien für die ihnen ungünstige Abweichung das Risiko. Ist dieser Sachverhalt unrichtig, ist der Vergleich daher nicht gemäß § 779 BGB unwirksam und auch nicht wegen Irrtums anfechtbar. Betrifft der Irrtum den Inhalt des Vergleichs selbst, liegt ebenfalls kein Fall des § 779 BGB vor (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 15, m.w.N.)

b) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, liegen unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, denen die Kammer folgt, weder nach dem Vorbringen des Klägers, noch nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Vergleichs die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleiches vom 09.04.2003 hier vor.

aa) Im arbeitsgerichtlichen (Kündigungsschutz-)verfahren ist es gerade Sinn und Zweck einer während des gesamten Verfahrens anzustrebenden gütlichen Erledigung des Rechtsstreits (§ 57 Abs. 2 ArbGG) im Interesse beider Parteien und der Prozessökonomie durch den Abschluss eines Vergleichs, die Frage der Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung einvernehmlich zu regeln, ohne die vom Arbeitgeber für die ausgesprochene Kündigung angeführten (u.a. – wie hier – betrieblichen) Gründe nicht im Einzelnen aufzuklären und ggf. durch eine Beweisaufnahme auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Wird – wie vorliegend – der Prozessvergleich bereits im Gütetermin abgeschlossen, kann eine Aufklärung des Sachverhalts im Regelfall mangels substantiierten Vorbringens des Arbeitgebers (§ 47 Abs. 2 ArbGG) und einer regelmäßig fehlenden Beweisaufnahme auch gar nicht geleistet werden.

Damit bleibt die Frage, ob die vom Arbeitgeber vor oder während des Gütetermins gemachten Angaben tatsächlich zutreffen, regelmäßig stets unbewiesen. Bei dieser Sachlage ist es dem Arbeitnehmer unbenommen, die deswegen bestehende Ungewissheit über die Wirksamkeit der ihm gegenüber erklärten Kündigung entweder – wie hier – durch einen Vergleich beizulegen, oder aber in dem von ihm ohnehin angestrengten Kündigungsschutzverfahren überprüfen zu lassen.

Entschließt sich der Arbeitnehmer indes – wie vorliegend der Kläger dazu – von der von ihm schon eingeleiteten und ihm offen stehenden Überprüfung der vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe abzusehen, übernimmt er grundsätzlich – wie oben dargestellt – indes insoweit auch das dadurch entstehende Risiko. Vor bewusst wahrheitswidrigen Angaben einer Partei, durch die die andere Partei zum Vergleichsabschluss bestimmt wird, wird diese regelmäßig dadurch geschützt, dass sie den Vergleich bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (§§ 123, 142 BGB, § 139 ZPO).

bb) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere auch nicht aus dem Inhalt des streitgegenständlichen Vergleichs oder sonstiger Prozesserklärungen der Parteien.

Streitgegenstand des Kündigungsschutzverfahren war die zwischen den Parteien nach dem aktenkundigen Prozessvortrag, in dem der Kläger ausdrücklich das Bestehen dringender betrieblicher Gründe i.S.v. § 1 KSchG bestritten hat, vor allem, ob das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis fortbesteht.

Gerade den Streit über diesen Sachverhalt, d.h. die zwischen den Parteien bestehende Ungewissheit über die soziale Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung und damit über das Fortbestehen des Dauerschuldverhältnisses haben die Parteien durch den Vergleichsschluss vom 09.04.2003 beigelegt.

Aus dem – maßgeblichen- Inhalt des Vergleichs ergibt sich nichts anderes.

Soweit es im Vergleichstext heißt, die Parteien seien sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2003 beendet worden ist, haben sie damit – wie allgemein üblich – lediglich den Beendigungstatbestand, nämlich die tatsächlich ausgesprochene betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.03.2003 benannt.

Demgegenüber enthält der Vergleichstext, was etwa durch die Aufnahme eines Zusatzes dahingehend, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Fremdvergabe der täglichen Tour erfolgt sei, ohne weiteres möglich gewesen wäre, keinen Hinweis darauf, dass die Parteien darüber hinaus einen bestimmten betrieblichen Grund als feststehenden Sachverhalt i.S.v. § 779 BGB zugrunde gelegt hätten.

Auch das Sitzungsprotokoll enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erklärt habe, er gebe – im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten – sein Bestreiten bezüglich der dringenden betrieblichen Gründe auf.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht auch darauf hin, dass es im letzteren Fall, nachdem der Kläger formelle Einwände gegen die Kündigung nicht erhoben hat, es zumindest aus Sicht der Beklagten auch keines Vergleichsabschlusses, insbesondere der Zahlung einer Abfindung ggf. nicht bedurft hätte.

Nach alledem ergibt sich, dass die Parteien dem Vergleich über den Umstand, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung zum 31.03.2003 sein Ende gefunden hat, keinen weitergehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde gelegt haben.

Damit ist der Vergleich vom 09.04.2003 bereits aus diesem Grunde nicht gemäß § 77 BGB unwirksam.

cc) Lediglich ergänzend weist die Kammer daher darauf hin, dass abgesehen von den obigen Ausführungen, als feststehend zugrundegelegt i.S.v. § 779 BGB grundsätzlich nur derjenige Sachverhalt angesehen werden kann, der auf solchen Umständen beruht, die die Parteien als bereits eingetreten oder als gegenwärtig bestehend annehmen, nicht aber auf Erwartungen über die künftige Entwicklung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 15, m.w.N., insbesondere BAG Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 904/98 -, NJW 2001, 1297).

Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger behauptet selbst nur, dass die Beklagte sich auf eine zukünftig beabsichtigte Fremdvergabe seiner Haupttätigkeiten, mithin auf eine künftige Entwicklung im vorgenannten Sinne berufen habe.

Auch deswegen liegt eine Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vergleichs gemäß § 779 BGB nicht vor.

II. Der Vergleich vom 09.04.2003 ist auch nicht nach den §§ 142, 123, 124 BGB auf Grund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger vom 12.01.2004, auf die sich sein Berufungsvorbringen beschränkt, rechtsunwirksam.

Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistigen Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann gemäß § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 BGB).

Wird ein anfechtbares Rechtsverhältnis angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Eine rechtswirksame Anfechtung des Vergleichs wegen behaupteter arglistiger Täuschung seitens der Beklagten liegt – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist – nicht vor, da weder Täuschung noch Arglist vorliegend bewiesen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen des Klägers.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch in der Berufungsinstanz vorträgt, der Geschäftsführer der Beklagten habe noch im Termin vom 09.04.2003 angegeben, dass die tägliche Tour des Klägers eingestellt werde, tatsächlich werde diese tägliche Tour aber nach wie vor durchgeführt, kann – selbst den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – lediglich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte seinerzeit eine Prognose im Hinblick auf die ihr seinerzeit vorliegenden betriebswirtschaftlichen Daten abgegeben hat bzw. eine hierauf beruhende unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe vorgetragen hat.

Der Kläger selbst hat nicht behauptet, die Beklagte habe am 09.04.2003 oder bereits vorher erklärt, dass dessen tägliche Tour bereits eingestellt worden sei, sondern diesbezüglich einen Zeitraum von ca. 4 bis 6 Wochen genannt.

Selbst wenn daher die Beklagte insoweit eine falsche Prognose bzw. eine im Nachhinein nicht umgesetzte unternehmerische Entscheidung angegeben haben sollte, ist damit – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht – nicht dargetan und bewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer etwaigen derartigen Erklärung im Termin vom 09.04.2003 den Kläger arglistig getäuscht hat.

Dies gilt um so mehr – worauf auch das Arbeitsgericht verweist – als das die Beklagte diesbezüglich auch dargetan hat, dass sich im Juli 2003 die Geschäftsentwicklung ins Positive gedreht habe und die Verhandlungen mit dem für eine Fremdvergabe vorgesehenen Spediteur gescheitert seien und sie –Beklagte – deswegen von ihrer ursprünglichen Absicht zur Auslagerung des Fuhrparks Abstand genommen habe.

Soweit der Kläger im Übrigen auf die am 01.06.2003 und Ende 2003 neu eingestellten Mitarbeiter, die angeblich seine Tätigkeiten verrichteten, verweist, ist zunächst zu beachten, dass diese Einstellungen erst geraume Zeit nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erfolgten. Zudem hat die Beklagte – auch hiervon geht das Arbeitsgericht zu Recht aus – weiter substantiiert dargetan, dass die Mitarbeiter  W und V im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Arbeitnehmer U zum 30.06.2003 und T zum 31.10.2003 eingestellt worden seien.

Im Ergebnis bleibt es mithin dabei, dass seitens des darlegungspflichtigen Klägers nicht hinreichend dargetan und bewiesen wurde, dass die Beklagte ihn auf Grund arglistiger Täuschung zum Vergleich vom 09.04.2003 bewogen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war eine Revisionszulassung nicht veranlasst (§ 72 ArbG).

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