Skip to content

Abgeltung des übertragenen Urlaubs bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeitende

Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 169/11 – Urteil vom 04.10.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 26.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war vom 01.11.2004 bis 30.11.2009 bei der Beklagten als Friseurin beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug 908,00 € brutto.

Die Klägerin hatte nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf 23 Tage Urlaub im Jahr.

Für die Klägerin bestand ab 01.04.2007 ein Beschäftigungsverbot. Vom 16.11.2007 bis 16.07.2009 befand sich die Klägerin in der Elternzeit.

Die Klägerin nahm 2007 einen Tag Urlaub. Im Jahr 2009 brachte die Klägerin 14 Urlaubstage ein.

Die Beklagte rechnete im November 2009 332,95 € brutto Urlaubsabgeltung ab.

Die Klägerin erhob am 14.12.2009 die vorliegende Klage, mit der sie (restliche) Urlaubsabgeltung in Höhe von 400,48 € brutto geltend macht.

Das Arbeitsgericht Bamberg erließ am 26.10.2010 ein Urteil, in dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Bundesagentur für Arbeit, auf die der Anspruch zwischenzeitlich übergegangen ist, 400,48 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus ließ das Erstgericht die Berufung zu.

Das Urteil wurde der Beklagten am 18.02.2011 zugestellt. Die Beklagte legte am 15.03.2011 Berufung ein und begründete sie gleichzeitig.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe für das Jahr 2007 keinen Urlaubsanspruch mehr. Dem Anspruch stehe bereits § 17 Absatz 3 BEEG entgegen, da das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortgesetzt worden sei. Ende das Arbeitsverhältnis erst im Anschluss an seine vorübergehende Fortsetzung nach der Elternzeit, müsse man einen Abgeltungsanspruch nur dann anerkennen, wenn der Urlaub zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht habe verbraucht werden können.

Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 26.10.2010 (4 Ca 61/10) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Berufung der Gegenseite vom 12. März 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.

Die Klägerin macht geltend, § 17 Absatz 3 BEEG lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass noch nicht gewährter Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur in Natur gewährt werden könne.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch zu. Dass der Anspruch zwischenzeitlich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist, hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Absatz 2 ZPO. Die Klägerin hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie den Zahlungsantrag entsprechend umgestellt hat.

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Beklagten an sich einen Abgeltungsanspruch für 19 Urlaubstage, § 11 Absatz 2 des Manteltarifvertrags vom 4.10.2004 für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen im bayerischen Friseurhandwerk (TR 31 – 150 ab 49), § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 BEEG, § 7 Absatz 4 BUrlG.

Der zitierte Manteltarifvertrag ist allgemeinverbindlich. Der tarifliche Urlaubsanspruch betrug, da die Klägerin das 27. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß § 11 Absatz 2 des Manteltarifvertrags nicht 23, sondern 24 Urlaubstage. Da die Klägerin dies nicht geltend gemacht hat, muss die Berechnung des Urlaubs indes auf der Basis von 23 Urlaubstagen erfolgen, § 308 Absatz 1 ZPO.

Unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruches von 23 Tagen stand der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch für 17,5 Urlaubstage zu.

Für das Jahr 2007 konnte die Beklagte den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen, § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin befand sich ab 16.11.2007 in der Elternzeit. Der Urlaubsanspruch betrug danach 21 Tage. Hiervon hat die Klägerin 2007 unstreitig einen Tag genommen.

Der danach noch offene Urlaubsanspruch (20 Urlaubstage) blieb der Klägerin wegen der Elternzeit erhalten und wäre von der Beklagten 2009 oder im nächsten Jahr zu gewähren gewesen, § 17 Absatz 2 BEEG.

Der Urlaubsanspruch für 2009 betrug 11,5 Urlaubstage, da sich die Klägerin bis 16.07.2009 in der Elternzeit befand.

Es bestand daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit ein Urlaubsanspruch von insgesamt 31,5 Tagen. Hiervon hat die Klägerin 14 Tage in Natur eingebracht. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Somit betrug der nicht genommene Urlaub beim Ausscheiden der Klägerin 17,5 Tage. Dieser Resturlaubsanspruch konnte der Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden.

Der nicht genommene Urlaub ist gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten. Insbesondere findet § 7 Absatz 4 BUrlG auch auf Urlaubsansprüche Anwendung, die wegen der Elternzeit nicht genommen werden können und die der Arbeitgeber gemäß § 17 Absatz 2 BEEG noch nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, zu gewähren hat.

Aus § 17 Absatz 3 BEEG ergibt sich nichts anderes.

§ 17 Absatz 3 BEEG ist in der Zusammenschau mit § 17 Absatz 2 BEEG zu lesen. § 17 Absatz 2 BEEG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 7 Absatz 3 BUrlG dar (vgl. Buchner/Becker; Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; 8. Auflage, RdNr. 21 zu § 17 BEEG). Die Regelung sichert dem Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt, den Urlaubsanspruch über den in § 7 Absatz 3 BUrlG genannten Zeitpunkt hinaus. Ohne die Regelung würde der Urlaubsanspruch nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 BUrlG zum 31.03. des Folgejahres verfallen, weil der Urlaub aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (und die nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit beruhen), nicht eingebracht werden konnte. § 17 Absatz 2 BEEG begründet daher einen über § 7 Absatz 3 BUrlG hinausgehenden Übertragungstatbestand. Da § 17 Absatz 2 BEEG auf den Fall abstellt, in dem das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortgesetzt wird, hat der Gesetzgeber in § 17 Absatz 3 BEEG auch den Fall geregelt, dass das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus nicht fortgesetzt wird und der Urlaub daher nicht mehr gemäß § 17 Absatz 2 BEEG gewährt werden kann. Ohne eine spezielle Regelung würde es bei der allgemeinen Bestimmung des § 7 Absatz 4 BUrlG verbleiben, was dazu führen würde, dass Urlaubsansprüche, die bei einer entsprechenden Dauer der Elternzeit nach § 7 Absatz 3 BUrlG verfallen wären, auch nicht mehr abzugelten wären.

§ 17 Absatz 3 BEEG erweitert somit die Fälle, in denen eine Abgeltung des Urlaubs in Geld stattfindet. Es schränkt insbesondere nicht die Abgeltungsmöglichkeit nach § 7 Absatz 4 BurlG ein. Vielmehr unterliegen die Urlaubsansprüche, die gemäß § 17 Absatz 2 BEEG übertragen worden sind, in vollem Umfang der allgemeinen Regelung des § 7 Absatz 4 BUrlG.

Etwas anderes lässt sich der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (9 AZR 219/07) nicht entnehmen. In der Entscheidung geht es nicht um Urlaubsabgeltung, sondern um die Frage, ob der bereits übertragene Urlaub im Falle einer weiteren Elternzeit weiter übertragen wird. Das Urteil enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, § 17 Absatz 3 BEEG schließe die Abgeltung des gemäß § 17 Absatz 2 BEEG übertragenen Urlaubs aus.

Nach der Berechnung des Erstgerichts, gegen die sich die Beklagte nicht wendet, beträgt der Urlaubsabgeltungsanspruch für 17,5 Urlaubstage 733,43 € brutto. Abzüglich des von der Beklagten bereits abgerechneten Betrags (332,95 € brutto) verbleibt noch ein Anspruch in Höhe von 400,48 € brutto, die das Erstgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen hat.

Da das Erstgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, § 72 Absatz 2 ArbGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!