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Abgeltung von Jahresurlaubsabgeltung bei Beamten – Anspruch auf Verzugszinsen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 A 519/14 – Urteil vom 04.06.2014

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Beklagte teilweise nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung wendet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2012 – 9 K 1691/12.F – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 verpflichtet, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 5.235,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben von den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubigers abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abgeltung von Jahresurlaub aus den Jahren 2007 bis 2009.

Der am … 1949 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1970 bei der Beklagten im Beamtenverhältnis. Ab dem 12. Juni 2007 war er durchgehend dienstunfähig erkrankt und trat mit Ablauf des Monats August 2009 nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand. Ausgehend von einer Vier-Tage-Woche sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem Kläger für das Jahr 2007 ein Urlaubsanspruch von 31 Tagen, für das Jahr 2008 von 35 Tagen und für das Jahr 2009 von 34 Tagen zugestanden hat. Der Kläger hat im Jahre 2007 14 Tage Urlaub genommen, in den Jahren 2008 und 2009 hat er keinen Urlaub in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von 86 Tagen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -, juris). Danach stehe Arbeitnehmern ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main (Personal- und Organisationsamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 ab und führte zur Begründung aus, dass im Beamtenrecht im Gegensatz zu den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes eine Geldabfindung für nicht gewährten oder nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub nicht bestehe. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beziehe sich nicht auf Beamte. Für hessische Beamte gelte vielmehr ausschließlich § 8 HUrlVO, wonach eine finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub nicht stattfinde.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 zurück und führte zur Begründung aus, ein Anspruch stehe dem Kläger deshalb nicht zu, weil seine Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis erloschen seien und aus § 9 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO folge, dass nicht angetretener Urlaub binnen neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle. Danach komme auch eine finanzielle Abgeltung dieser Urlaubstage als Sekundäranspruch nicht in Betracht. Eine Abgeltung von nicht angetretenem Erholungsurlaub sähen weder die Beamtengesetze noch die Hessische Urlaubsverordnung vor. § 7 Abs. 4 BUrlG sei lediglich auf Angestellte, nicht jedoch auf Beamte anzuwenden. In Anbetracht des Gesetzesvorbehalts für finanzielle Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis gemäß §§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG fehle es daher an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG komme nicht in Betracht, da das Beamtenverhältnis von den Grundsätzen der Treue, Pflicht und der Alimentationspflicht geprägt sei und es daher an einer mit den Arbeitnehmern vergleichbaren Interessenlage fehle. Auch folge ein Abgeltungsanspruch auch nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Zwar habe der EuGH mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ein solcher Anspruch folge, jedoch sei die Entscheidung nicht auf die finanzielle Abgeltung von infolge von Krankheit und Eintritt in den Ruhestand nicht realisierten Urlaubsansprüchen von Beamten übertragbar. Dem Beamtenrecht sei aufgrund der verfassungsrechtlichen Besonderheiten ein Austauschverhältnis zwischen der Dienstleistung des Beamten und der Besoldung fremd. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellten der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub und sein Anspruch auf Bezahlung zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs dar. Diese Erwägungen seien jedoch nicht auf das Beamtenverhältnis übertragbar, da dieses nicht den Austausch von Leistungen zum Gegenstand habe.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und für seinen unerfüllten Urlaubsanspruch von 86 Tagen eine Abgeltung begehrt. Diesen hat er wie folgt berechnet: Ausgehend von der monatlichen Besoldung in Höhe von 3.402,84 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bei einer Vier-Tage-Woche sei bei einer durchschnittlichen monatlichen Anzahl von 208,71 Arbeitsstunden ein Bruttogehalt in Höhe von 16,30 € je Stunde in Ansatz zu bringen. Aus den 86 verbliebenen Urlaubstagen ergäben sich bei einer rechnerischen Dauer jeder Dienstschicht von 12 Stunden insgesamt 1032 Dienststunden. Ausgehend von dem Stundensatz von 16,30 € errechne sich daraus ein Betrag von 16.821,60 €.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 zu verurteilen, an den Kläger 16.821,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2009 aus dem Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zunächst mit Beschluss vom 25. Juni 2010 das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verschiedenen Fragen der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einzuholen. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3.Mai 2012 entschieden (Az.: C-337/10 -, juris) und die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen beantwortet.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat sodann mit Urteil vom 20. August 2012 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 6.693,27 € nebst jährlichen Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:

Anspruchsgrundlage für die finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubs sei Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Die Vorschrift sei inhaltlich hinreichend genau gefasst, um den diesbezüglichen Anspruch zu begründen. Zur Abgeltung komme jedoch nur der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub von jährlich vier Wochen. Maßgeblich sei daher allein, ob und in welchem Umfang der Kläger noch einen Anspruch auf den Mindesturlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG für die Jahre 2007 bis 2009 habe. Im Jahre 2007 habe er für 14 Schichten mit 12 Stunden Arbeitszeit Erholungsurlaub erhalten. Da der Kläger nur an vier Tagen pro Woche dies zu leisten gehabt habe, erhalte er mit der Freistellung für vier Dienstschichten gleichsam eine Woche Jahresurlaub. Somit entspreche die bezahlte Freistellung von 16 Dienstschichten dem für den Kläger garantierten vierwöchigen Jahresurlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Im Hinblick auf das Jahr 2007 stehe ihm daher noch ein Resturlaubsanspruch von zwei Schichten, was 0,5 Wochen entspreche, zu.

Dieser Anspruch sei auch nicht verfallen. Soweit § 9 Abs. 3 HURLVO vorsehe, dass Urlaub, der nicht im Urlaubsjahr genommen worden sei, nur innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen werden könne und bei mangelnder Inanspruchnahme verfalle, dürfe diese Regelung jedoch in Ansehung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 -, juris) sei ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten hinnehmbar. Der in § 9 Abs. 3 HURLVO geregelte Zeitraum von neun Monaten sei danach zu kurz. Allerdings sei dem vorgenannten Urteil nicht zu entnehmen, dass nunmehr eine Verfalls- und Erlöschensfrist von 15 Monaten unmittelbar zur Anwendung zu bringen sei. Welche längere Frist zu Lasten des Klägers zur Anwendung kommen solle, könne nur durch eine Rechtsvorschrift und nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geregelt werden.

Für das Jahr 2008 stehe dem Kläger eine Entschädigung für den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bzw. von 16 Schichten zu. Für das Jahr 2009 stehe ihm ein anteiliger Resturlaubsanspruch bzw. dessen Vergütung zu. Dieser betrage 8/12 des Jahresurlaubsanspruchs, da als Dienstzeit lediglich die ersten acht Monate des Jahres 2009 zu berücksichtigen seien. Danach stehe ihm ein Resturlaubsanspruch im Umfang von 2,7 Wochen bzw. 10,67 Schichten zu.

Insgesamt sei ihm daher ein unerfüllt gebliebener Urlaubsanspruch von 7,2 Wochen bzw. 28,78 Schichten zu vergüten. In Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und § 2 Satz 2 HMuSchEltZVO sei für die Berechnung der Urlaubsabgeltung auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses abzustellen. Der Kläger habe in den letzten drei Monaten bzw. 13 Wochen vor Ruhestandseintritt insgesamt 11.473,92 € brutto an Bezügen erhalten, davon stehe ihm der auf 7,2 Wochen entfallende Anteil zu bzw. 55,78 % der dreimonatigen Berechnung. Die Urlaubsabgeltung betrage somit 6.693,27 € brutto.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2014 auf den Antrag der Beklagten hin die Berufung insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat und hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 hat die Beklagte ihre Berufung innerhalb nachgelassener Frist sodann wie folgt begründet:  Aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: – 2 C 10/12 -, juris) sowie der daraufhin geänderten Erlasslage zur Urlaubsabgeltung (Erlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 15. April 2013 – I 12-12a – sowie vom 4. September 2013 – I 15-12a -) werde an der erstinstanzlich vertretenen Auffassung, ein Urlaubsanspruch stehe Beamten und Beamtinnen grundsätzlich nicht zu, nicht mehr festgehalten. Dem Kläger stehe, da er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Schichtdienst in einer Vier-Tage-Woche geleistet habe, ein Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bzw. 16 Tagen im Jahr zu. Unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung und der Erlasslage ergebe sich danach für den Kläger für das Jahr 2007 kein Urlaubsanspruch, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bereits verfallen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mangels einer gemeinschaftsrechtskonformen Verfallsregelung derzeit keine Verfallsfrist gelte. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: – 2 C 10/12 -, juris) sei die Verfallsfrist in Anlehnung an die Grundsätze der internationalen Arbeitsorganisation zu bestimmen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne angenommen werden, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs binnen einer Frist von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres eintrete.

Für das Jahr 2008 ergäbe sich ein Anspruch auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen und für das Jahr 2009 ein Anspruch auf Abgeltung von 10,67 Tagen.

In dem vorangegangenen Vorlageverfahren sei die Berechnungsweise der finanziellen Abgeltung nicht geklärt worden. Auch insoweit existierten keine nationalen Regelungen. Erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich konkrete Berechnungshinweise ergeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei insoweit nicht auf die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes zurückzugreifen, sondern auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/88/EG. Die Abgeltung solle dem entsprechen, was zugestanden hätte, wenn der Urlaub während der aktiven Dienstzeit genommen worden wäre. Dies errechne sich unter Berücksichtigung der genannten Erlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren aus dem Grundgehalt, den Amtszulagen, dem Familienzuschlag sowie den Stellenzulagen. Soweit erstinstanzlich ein anderer Bruttobetrag vorgetragen worden sei, ergebe sich die Differenz daraus, dass nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und den vom Hessischen Ministerium des Inneren erlassenen Durchführungshinweisen zu der Berechnung der Urlaubsabgeltung der Grundbetrag der Sonderzahlungen gemäß § 5 HSZG nicht Bestandteil der zugrunde zu legenden Bruttobesoldung sei. Die Sonderzahlungen nach § 5 Abs. 1 HSZG bestünden aus einem monatlich zu zahlenden Grundbetrag und einem im Juli zu zahlenden jährlichen Festbetrag. Dieses seien keine Dienstbezüge und sie seien daher nicht in die Urlaubsabgeltung einzubeziehen. Sie seien anders als beim Bund nicht im Grundgehalt enthalten und zählten daher nicht zu den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 31. August 2006. Das gleiche gelte für die Neufassung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218, 256, 508), welches am 1. März 2014 in Kraft getreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Definition des Begriffs der Besoldung auf § 1 Abs. 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen und damit festgelegt, dass sich die Abgeltung lediglich auf die Dienstbezüge und damit auf die Kernalimentation beziehe, zu der nach gegenwärtiger Rechtsprechung Sonderzahlungen nicht gehörten. Diese berührten nicht den vom Dienstherrn sicherzustellenden angemessenen Lebensunterhalt. Die Einbeziehung der Sonderzahlungen sei auch unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung nicht geboten. Die Sonderzahlungen bestünden aus dem früheren „Weihnachtsgeld“ und dem früheren „Urlaubsgeld“. Das frühere Urlaubsgeld habe dazu gedient, dem Beamten eine zusätzliche Vergütung für die Zeit seines Urlaubs zu gewähren. Ähnlich verhalte es sich mit dem sogenannten Weihnachtsgeld, welches zunächst als Weihnachtszuwendung und später zu einer jährlichen Sonderzahlung ausgebaut wurde. Es sei bis 1993 als volles 13. Monatsgehalt gezahlt worden und danach wegen ungünstiger wirtschaftlicher und finanzieller Entwicklungen reduziert worden. Der heutige Grundbetrag sei ebenso wie die frühere Sonderzuwendung nach wie vor eine Gratifikation mit den zwei Zweckelementen, nämlich einerseits anlässlich des Weihnachtsfestes eine Zuwendung zu gewähren sowie andererseits die Betriebstreue zu belohnen. Hieran ändere auch der monatliche Zahlungsmodus nichts. Danach sei es nicht gerechtfertigt, diese Sonderzahlungen in die monatliche Besoldung einzubeziehen. Auch im Tarifrecht werde die Jahressonderzahlung nicht in die Urlaubsabgeltung mit einbezogen.

Danach sei der Anspruch des Klägers anhand der Bezüge der drei letzten Monate vor seinem Eintritt in den Ruhestand im September 2009 wie folgt zu berechnen: Für die Monate Juni, Juli und August ergebe sich ein Grundgehalt in Höhe von 2.688,10 €. Des Weiteren seien Amtszulagen in Höhe von 241,63 €, der Familienzuschlag in Höhe von 111,70 €, die allgemeine Stellenzulage in Höhe von 67,98 € sowie die Feuerwehrzulage von 131,20 € zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich eine Besoldung für die Monate Juni, Juli und August 2009 in Höhe von jeweils 3.240,61 €. Das Bruttoentgelt betrage danach im Drei-Monats-Zeitraum 9.721,83 €. Hieraus ergebe sich ein Bruttoentgelt pro Tag in Höhe von 186,96 €. Die Urlaubsabgeltung betrage danach für 21,67 Tage insgesamt 4.986,22 €.

Demgegenüber sei die konkrete Berechnung des Abgeltungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar. So sei nicht erklärbar, wie der in der Urteilsbegründung genannte Besoldungsbetrag in Höhe von 11.473,92 € brutto sich aus der Besoldung der letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand berechne.

Das erstinstanzliche Urteil sei auch im Hinblick auf die Anerkennung einer Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen Verzugs seit dem 7. Dezember 2009 unrichtig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte seien Verzugszinsen im Rahmen der Erfüllung gesetzlich geregelter öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ausgeschlossen. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu, das heißt seit dem 7. April 2010. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe kein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichte. Diese könnten nur aufgrund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung verlangt werden. Eine analoge Anwendung von § 288 BGB komme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handele, also eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis eines anderen Vertragspartners stehe. Für gesetzliche Ansprüche fehle es an einer ausreichenden Analogiebasis (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2013 – 6 A 1615/11 -, juris-Rdnr. 50 f.). Zwar habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 26. Februar 2013 (1 A 236/12) hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf Verzugszinsen unter entsprechender Anwendung von § 288 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 (- 2 B 36/05 -, juris) bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in dieser Entscheidung keine eindeutige Aussage dahingehend getroffen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen bei der Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen zu bejahen sei, sondern bestätige im Wesentlichen, wenn auch mit anderer Begründung, die zuvor ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, welches einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen abgelehnt habe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 – 1 A 3099/03 -, juris).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2010 – 9 K 1691/12.F – insoweit abzuändern, als sie darin unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 dazu verpflichtet worden ist, an den Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 zu zahlen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe eines über den Betrag von 4.986,22 € hinausgehenden Betrages zu zahlen sowie an den Kläger jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2009 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen

Zur Begründung führt er wie folgt aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht zutreffend, bei einem Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr lediglich einen Abgeltungsanspruch von 16 Tagen für ein Jahr anzunehmen. Selbst wenn es zutreffend sei, dass der Kläger als Feuerwehrbeamter einen Schichtdienst in einer Vier-Tage-Woche versehen habe, folge daraus nicht, dass der Mindesturlaubsanspruch lediglich 16 Tage betragen habe.

Es bleibe unbeachtet, dass der Schichtdienst des Klägers von vier Tagen pro Woche durchgängig gewesen sei, also dass der Kläger regelmäßig an Wochenenden dienstfrei gehabt habe und dass seine Schichten auch länger als acht Stunden täglich gedauert hätten. Richtigerweise sei die Arbeitswoche des Klägers mit sieben Tagen pro Woche zu berechnen gewesen, da sein Schichtdienst unabhängig von Sonn- oder Feiertagen durchgängig weitergelaufen sei. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 28 Tagen pro Kalenderjahr. Zumindest müsse man sechs Werktage pro Arbeitswoche zugrunde legen, woraus sich ein Mindesturlaub von 24 Tagen ergebe. Selbst wenn man den Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 als verfallen ansehe, was bestritten werde, ergebe sich jedenfalls für 2008 ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen und für das Jahr 2009 ein Anspruch von 16 Tagen, so dass insgesamt 40 Tage abzugelten seien, woraus sich ein Anspruch in Höhe von 7.478,40 € ergebe. Soweit nach der Vorlageentscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 die Frage des Verfalls des Abgeltungsanspruchs offen geblieben sei, werde auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Ebenso werde im Hinblick auf die Berechnung der Urlaubsabgeltung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. August 2012 Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Sonderzahlungen (früheres Weihnachtsgeld und früheres Urlaubsgeld) in die Berechnung mit einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter und 1 Band Personalakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 4.986,22 € wendet.

Die weitergehende zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, an den Kläger einen über den Betrag von 5235,85 € hinausgehenden Betrag zur Abgeltung des von ihm krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs zu gewähren. In diesem Umfang war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung der Beklagten, das Urteil auch insoweit abzuändern, als sie darin zur Zahlung eines über den Betrag von 4.986,22 € hinausgehenden Betrages verpflichtet worden ist, ist jedoch zurückzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-520/06 – u.a., juris-Rdnr. 56 f.). Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub bezieht sich auf den arbeitsschutzrechtlich durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie uneingeschränkt auch auf Beamte anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – in dem im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren).

Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist auf die dem Beamten zustehende Besoldung, die er in den letzten drei Monaten vor Eintritt seines Ruhestandes erhalten hat, abzustellen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass ein Referenzzeitraum von drei Monaten hinreichend lang sei, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern (BVerwG, a.a.O. juris-Rdnr. 26). Auch kann insoweit auf die Modalitäten der Berechnung der Urlaubsabgeltung für Angestellte gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 BUrlG (vgl. insoweit LAG Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2013 – 12 Sa 80/13 -, juris-Rdnr. 82; BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 465/11 -, juris-Rdnr. 26) verwiesen werden. Diese Regelung betrifft eine vergleichbare Leistung für einen ähnlichen Regelungsbereich, nämlich die Urlaubsabgeltung für Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und weist mit einem Bezugszeitraum von 13 Wochen auf einen ähnlich langen Zeitraum.

Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf das Arbeitsentgelt abzustellen, welches der Kläger gewöhnlicher Weise während seines Jahresurlaubs erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-155/10 -, juris-Rdnr. 19 f.). Denn Ziel der Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist, dass der Beamte das bekommt, was er erhalten hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 – juris-Rdnr. 24 f.). Außer Betracht bleiben können daher nur Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten abdecken sollen (vgl. EuGH a.a.O.; juris-Rdnr. 25). Soweit die Beklagte hierzu in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt hat, bei der Berechnung des in den letzten drei Monaten durchschnittlich erhaltenen Arbeitsentgelts sei nicht die Sonderzahlung in Höhe von 162,03 € nach § 5 HSZG zu berücksichtigen, folgt der Senat dem nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 25 f.) ausgeführt, bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung sei bei Beamten auf die Besoldung abzustellen. Soweit in den Gründen dieser Entscheidung auf § 1 Abs. 2 BBesG verwiesen wird, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes auszunehmen sind. Nähere Ausführungen dazu, welche Besoldungsbestandteile hierbei Berücksichtigung zu finden haben und ob Sonderzahlungen nicht einzubeziehen sind, finden sich in der Entscheidung nicht, weil sie, soweit erkennbar, auch nicht veranlasst waren.

Dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Sonderzahlungen einzubeziehen sind, ergibt sich entscheidend aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die zugleich vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug genommen wird, die finanzielle Vergütung so zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Jahresurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 -, juris-Rdnr. 61). Bei dieser Betrachtungsweise sind keine Umstände dafür ersichtlich, die Sonderzahlungen, die dem Kläger während des maßgeblichen Drei-Monatszeitraums zugeflossen sind, von der Berechnung auszunehmen. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese monatlichen Sonderzahlungen zum Teil die nach früherem Recht gewährte jährliche Sonderzahlung in Gestalt des Urlaubsgeldes abgelöst haben. Diese dienen daher in besonderem Maße gerade dazu, die Aufwendungen des Beamten während seines Urlaubs zu decken und sollen ihm gerade in dieser Zeit zugutekommen. Dem würde es zuwiderlaufen, diese Zahlungen bei der Urlaubsabgeltung, die dazu dienen soll, den Beamten so zu stellen, als habe er seinen Urlaub noch in seiner aktiven Dienstzeit genommen, außer Betracht zu lassen. Letztlich folgt auch aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 HBesG in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256), dass die Sonderzahlungen zur Besoldung gehören.

Für das Jahr 2007 ergibt sich kein Abgeltungsanspruch, weil, der Urlaub zwischenzeitlich verfallen ist. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist aber auch die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 20). Der Verfall des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs tritt jedoch nicht schon aufgrund des Umstands ein, dass der nationalstaatlich garantierte Übertragungszeitraum überschritten worden ist. § 9 Abs. 2 HUrlVO in der im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ist nicht zur Anwendung zu bringen, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Übertragungszeitraum, innerhalb dessen ein Arbeitnehmer den in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Urlaub in nachfolgenden Zeiten in Anspruch nehmen kann, die Dauer des Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 -, juris-Rdnr. 38).   Da § 9 Abs. 2 HUrlVO lediglich einen Übertragungszeitraum von neun Monaten enthält, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, da sie mit höherrangigem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

Allerdings ist der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2007 auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfallen. Dass der Urlaubsanspruch als Primäranspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dann verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise dann nicht mehr erreichen kann, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht in Anspruch genommen worden ist. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist damit sogleich die Entstehung eines Abgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O. juris-Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 – juris). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung einen Übertragungszeitraum von fünfzehn Monaten für ausreichend erachtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 -, juris-Rdnr. 40). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederum in Ansehung dieser Entscheidung und unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation (Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970) einen Übertragungszeitraum von 18 Monaten für angemessen erachtet (BVerwG, a.a.O. juris-Rdnr. 22). Danach ist der Anspruch des Klägers für die Abgeltung der im Jahre 2007 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage mit dem Ablauf des Monats Juni 2009 verfallen.

Für den Abgeltungsanspruch für die Jahre 2008 und 2009 ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen.

Zunächst ist bei der Berechnung davon auszugehen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten der Kläger einen Schichtdienst in einer Vier-Tage-Woche geleistet hat und sich hierauf auch sein Urlaubsanspruch von jeweils 26 Tagen in den Jahren 2007 bis 2009 bezogen hat. Entgegen dem Vorbringen der Berufungserwiderung ändert der Umstand, dass er einen Schichtdienst geleistet hat, in dem auch Wochenenden erfasst waren, an diesen Bezugsgrößen nichts. Maßgeblich bleibt danach, dass eine Urlaubswoche faktisch der Freistellung von vier Tagen Schichtdienst entsprach. Hieraus resultiert, wie die Beklagte in ihrer Berufungsschrift vom 5. Mai 2014 dargelegt hat, ein jährlicher durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteter Mindesturlaubsanspruch von 16 Tagen.

Für die Höhe der finanziellen Abgeltung sind folgende Grundlagen in Ansatz zu bringen: Der Kläger hätte im maßgeblichen Drei – Monatszeitraum vom Juni bis zum August 2009 insgesamt 13 Wochen bei wöchentlich vier Arbeitstagen (Schichten) gearbeitet. Hieraus resultieren insgesamt 52 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung einer Besoldung in Höhe von 3.402,84 € ergibt sich für den Drei – Monatszeitraum eine Besoldung von insgesamt 10.208,52 €. Der daraus sich errechnende Betrag für die Abgeltung eines Urlaubstages beträgt 196,32 €.

Hieraus ergibt sich für die Jahre 2008 und 2009 folgende Berechnung:

Im Jahre 2008 hat der Kläger keinen Urlaub genommen, sodass ihm der volle unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von vier Wochen (bzw. 16 Tagen) zu entgelten ist. Hieraus resultiert ein Betrag von 16 x 196,32 € = 3.141,12 €.

Im Jahre 2009 stand dem Kläger, der mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand eingetreten ist, ein anteiliger Urlaubsanspruch von 10,67 Tagen zu. Hieraus resultiert ein Betrag von 10,67 x 196,32 € = 2.094,73 €.

Insgesamt hat der Kläger somit einen Anspruch auf Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub in Höhe von 5235,85 €.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus dem vorgenannten Betrag in entsprechender Anwendung von § 291 BGB seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994 – 1 B 26/94 -, juris-Rdnr. 5). Er hat jedoch nicht den von ihm geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Senat im Verfahren 1 A 236/12, welches ebenfalls die Abgeltung von Urlaubsansprüchen betraf, einen Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 (- 2 B 36/05 -, juris-Rdnr. 13) angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Verzugszinsen habe in dem zu entscheidenden Fall deshalb nicht bestanden, weil in dem fraglichen Zeitpunkt keine Zahlungsverpflichtung entstanden sei. Ein Verzug könne bei Ansprüchen auf Zahlung von Besoldungsleistungen erst eintreten, wenn der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet sei, was bei Besoldungsleistungen nur durch Besoldungsgesetz und nicht vor dessen Inkrafttreten begründet sei. Vor diesem Zeitpunkt könne der Dienstherr nicht in Verzug geraten, weil er noch nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Der Senat hat diese Ausführungen als Beleg dafür herangezogen, dass der Dienstherr auch zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sein kann. Allerdings finden sich in der Entscheidung keine Hinweise darauf, wie sich diese Entscheidungsgründe zu der ansonsten durchgängig vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsprechung verhalten, wonach es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts gibt, wonach Verzugszinsen zu zahlen sind. Nach dieser Rechtsprechung können Verzugszinsen in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB nur ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, also um eine Entgeltforderung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42.87 -, juris). Demgegenüber sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vom Alimentationsprinzip geprägt und haben gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Zudem schließt § 3 Abs. 7 HBesG in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256) die Geltendmachung von Verzugszinsen im Bereich der Beamtenbesoldung aus (vgl. zum wortgleichen § 3 Abs. 5 BBesG: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2012 – 3 ZB 10.1354 -, juris-Rdnr. 5). Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat zwar seine Rechtsgrundlage nicht unmittelbar im Bundesbesoldungsgesetz, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-520/06 – u.a., juris-Rdnr. 56 f.). Allerdings knüpft der Anspruch auf Urlaubsabgeltung an Leistungen bzw. Ansprüche an, die im Hessischen Besoldungsgesetz ihre Rechtsgrundlage haben, sodass es gerechtfertigt erscheint, auch insoweit die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 7 HBesG zur Anwendung zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben ist und somit der darauf entfallende Kostenanteil dem Kläger aufzuerlegen ist. Im Hinblick auf den in das Berufungsverfahren gelangten Teil des Streitgegenstandes hat der Senat das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Beklagte hinsichtlich eines größeren Teiles des Streitgegenstandes nicht mehr die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris) grundlegend zu der Frage der Abgeltung von unionsrechtlich gewährtem Mindesturlaub entschieden hat.

Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes beträgt bis zur Zulassung der Berufung 16.831,60 € und ab diesem Zeitpunkt 6.693,27 €.

Gründe

Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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