Eine Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich besiegelte das Arbeitsende eines Chief Sales Officers mit 18.300 Euro Monatsgehalt. Dennoch forderte der Manager nachträglich die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten. Obwohl der Vertrag eine ordnungsgemäße Abwicklung des beendeten Anstellungsverhältnisses vorsah, blieb fraglich, ob diese Klausel auch sicher geglaubte Spesenansprüche rückwirkend erlöschen lässt.
Übersicht:
- Was deckt eine Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich wirklich ab?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten?
- Wie argumentierten die Parteien über die Auslegung der Klauseln im Vergleich?
- Warum scheiterte der Anspruch auf Reisekosten trotz einer allgemeinen Abgeltungsklausel nicht?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die ordnungsgemäße Abwicklung eines beendeten Anstellungsverhältnisses?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wieso vernichtet eine allgemeine Abgeltungsklausel Reisekosten trotz vereinbarter Abrechnungspflicht?
- Garantiert die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Auszahlung offener Spesen?
- Wie müssen Reisekosten im Vergleich formuliert sein um nicht zu verfallen?
- Gelten mündliche Zusagen zur Spesenerstattung trotz einer unterschriebenen Abgeltungsklausel?
- Fallen vorvertragliche Reisekosten auch unter eine allgemeine Abgeltungsklausel im Vergleich?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 44/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 08.08.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 44/23
- Verfahren: Klage auf Reisekostenerstattung nach einem Vergleich
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Arbeitnehmer verliert Anspruch auf Reisekosten durch allgemeine Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich.
- Umfassende Klauseln beenden alle bekannten und unbekannten finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
- Die Pflicht zur Abrechnung meint primär den Lohn und keine zusätzlichen Reisekosten
- Anwälte müssen offene Forderungen im Vergleichstext ausdrücklich als Ausnahme festschreiben
- Auch vorvertragliche Kosten verfallen, wenn sie eng mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen
- Ein gerichtlicher Vergleich soll alle Streitigkeiten zwischen den Parteien endgültig beilegen
Was deckt eine Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich wirklich ab?
Ein Handschlag vor Gericht, ein unterschriebenes Papier, und der Streit scheint beendet. Doch für einen hochrangigen Manager endete der Frieden schnell wieder vor dem Richter. Es ging um viel Geld, genauer gesagt um 4.912,74 Euro an offenen Reisekosten, die der ehemalige Vertriebschef von seinem Ex-Arbeitgeber forderte.

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt eindringlich, wie gefährlich Standardformulierungen in gerichtlichen Vergleichen sein können. Wer glaubt, dass eine Pflicht zur „ordnungsgemäßen Abrechnung“ automatisch die Auszahlung aller Spesen garantiert, unterliegt einem teuren Irrtum. Die Richter machten deutlich: Wenn eine umfassende Ausgleichsklausel unterschrieben ist, sind vergessene Forderungen unwiderruflich verloren.
Der Fall: Ein Spitzenverdiener auf dem Abstellgleis
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Chief Sales & Marketing Officer (CSMO), der später als CEO einer Unternehmenssparte fungierte. Der Mann bezog ein stattliches Bruttomonatsgehalt von rund 18.300 Euro. Seine Tätigkeit begann im März 2020 und war geprägt von zahlreichen Dienstreisen im In- und Ausland sowie intensiver Arbeit aus dem Home-Office. Ziel seiner Arbeit war der Aufbau eines globalen Ökosystems für das Unternehmen.
Das Arbeitsverhältnis endete jedoch im Streit. Das Unternehmen kündigte dem Manager kurz vor Weihnachten 2021 zum 31. März 2022. Wie in solchen Positionen üblich, wehrte sich der Betroffene mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn. Um einen langen, schmutzigen Prozess zu vermeiden, verhandelten die Anwälte beider Seiten über eine einvernehmliche Trennung.
Am 2. März 2022 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sollte einen klaren Schlussstrich unter die Zusammenarbeit ziehen. Doch genau dieser Schlussstrich wurde zum Zankapfel.
Der Vergleich enthielt zwei entscheidende Passagen, die sich scheinbar widersprachen:
- Ziffer 2 (Abrechnung): Das Unternehmen verpflichtete sich, das Anstellungsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt „ordnungsgemäß abzuwickeln und abzurechnen“.
- Ziffer 9 (Abgeltungsklausel): Mit der Erfüllung des Vergleichs sollten „sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten“ sein.
Nach der Unterschrift unter diesen Vergleich reichte der Ex-Manager eine Spesenabrechnung ein. Er forderte 10.063,74 Euro für Flüge, Hotels und Telekommunikation aus dem Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2021. Das Unternehmen zahlte aus Kulanz – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – einen Teilbetrag von 5.151 Euro, verweigerte aber den Rest. Der ehemalige Vertriebsvorstand zog erneut vor Gericht, um die verbleibenden knapp 5.000 Euro einzuklagen.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten?
Der Streit drehte sich materiell-rechtlich um den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Diese Norm besagt, dass ein Beauftragter – hier der Arbeitnehmer – Geld zurückverlangen kann, das er für den Zweck der Ausführung seines Auftrags, den er für erforderlich halten durfte, ausgegeben hat. Im Arbeitsrecht ist dies der Standardparagraf für Reisekosten, sofern keine explizite Reiserichtlinie etwas anderes regelt.
Das juristische Hauptproblem lag jedoch nicht in der Frage, ob die Reisen stattgefunden hatten, sondern in der prozessualen Wirkung des Vergleichs. Ein gerichtlicher Vergleich wirkt oft als sogenanntes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis.
Was bedeutet negatives Schuldanerkenntnis?
Dieser komplexe Begriff beschreibt eine simple, aber brutale Wirkung: Die Parteien einigen sich darauf, dass außer den im Vergleichstext explizit genannten Ansprüchen keine weiteren Schulden mehr existieren. Alle anderen Forderungen erlöschen. Der Zweck ist der „Vergleichsfrieden“. Gerichte wollen verhindern, dass Parteien, die sich gerade geeinigt haben, am nächsten Tag wegen einer vergessenen Rechnung erneut klagen.
Das Landesarbeitsgericht musste prüfen, ob die Forderung nach Reisekosten durch die Unterschrift unter Ziffer 9 des Vergleichs („sämtliche Ansprüche… erledigt“) vernichtet wurde oder ob die Ziffer 2 („ordnungsgemäß abrechnen“) ein Schlupfloch bot.
Wie argumentierten die Parteien über die Auslegung der Klauseln im Vergleich?
Die Positionen lagen weit auseinander, obwohl beide denselben Text unterschrieben hatten.
Die Sicht des Managers
Der ehemalige Angestellte vertrat die Auffassung, die Klausel zur „ordnungsgemäßen Abwicklung und Abrechnung“ (Ziffer 2) sei der Schlüssel. Seiner Meinung nach beinhaltet eine korrekte Abrechnung zwingend die Prüfung und Auszahlung offener Spesen. Er argumentierte, dass die Abgeltungsklausel (Ziffer 9) logischerweise nicht für Dinge gelten könne, die im Vergleich selbst noch als zu erledigende Aufgabe (Abrechnung) festgeschrieben seien.
Zudem führte sein Anwalt an, es habe während der Verhandlungen ein Telefonat gegeben. In diesem Gespräch sei auf Nachfrage versichert worden, dass der Manager seine Forderungen nach Reise- und Telefonkosten nicht aufgeben wolle. Erst danach sei der Vergleichstext an das Gericht gesendet worden. Daher müsse der Vergleich so verstanden werden, dass die Reisekosten ausgeklammert seien.
Ein weiterer Punkt betraf vorvertragliche Reisekosten. Der Manager hatte Aufwendungen geltend gemacht, die entstanden waren, bevor er den Arbeitsvertrag überhaupt unterschrieben hatte – etwa für Vorstellungsreisen bei Investoren. Er behauptete, das Unternehmen habe ihm zugesagt, diese Kosten nach Vertragsbeginn zu erstatten. Da diese Kosten vor dem Arbeitsverhältnis entstanden seien, fielen sie seiner Ansicht nach nicht unter die Klausel „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“.
Die Sicht des Unternehmens
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass der Vergleichstext eindeutig sei. „Sämtliche Ansprüche, bekannt oder unbekannt“ bedeute genau das: Alles ist erledigt. Das Unternehmen betonte, dass die nachträgliche Geltendmachung von Reisekosten genau das sei, was die Klausel verhindern sollte.
Bezüglich der Teilzahlung von über 5.000 Euro stellte die Firma klar: Dies sei reine Kulanz gewesen. Man habe zahlen wollen, um Ruhe zu haben, aber keinesfalls, weil man sich rechtlich dazu verpflichtet gefühlt habe. Eine Anerkennung der Restforderung lasse sich daraus nicht ableiten. Auch das angebliche Telefonat bestritt die Arbeitgeberseite in seiner rechtlichen Relevanz: Der Kläger habe den schriftlichen Vergleichstext vorbehaltlos angenommen. Was vielleicht mündlich besprochen wurde, zähle angesichts des klaren Wortlauts nicht mehr.
Warum scheiterte der Anspruch auf Reisekosten trotz einer allgemeinen Abgeltungsklausel nicht?
Hier liegt ein Missverständnis in der Frage vor: Der Anspruch scheiterte wegen der Abgeltungsklausel. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Elmshorn) und wies die Berufung des Ex-Managers zurück. Die Analyse der Richter ist ein Lehrstück über die Auslegung von Verträgen.
Das Gericht prüfte die Klauseln nach dem objektiven Empfängerhorizont. Das bedeutet: Wie muss ein unbeteiligter, verständiger Dritter den Text verstehen? Nicht, was sich die Parteien insgeheim dachten, ist entscheidend, sondern was auf dem Papier steht.
Ziffer 9: Der umfassende Schlussstrich
Die Richter stellten fest, dass die Formulierung in Ziffer 9 extrem weit gefasst war. Sie deckte „sämtliche finanziellen Ansprüche“ ab. Dazu gehören zweifellos auch Reisekosten.
Das Gericht führte aus:
„Von der Abgeltungsklausel werden auch die streitgegenständlichen Reisekostenansprüche erfasst. … Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass mit Erfüllung der im Vergleich geregelten Pflichten sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten sind.“
Da die Reisekosten weder als „gesetzliche unverzichtbare Ansprüche“ (wie etwa Mindestlohn) noch als „unverfallbare Anwartschaften“ (wie Betriebsrenten) gelten, fielen sie voll unter das Fallbeil der Abgeltung.
Ziffer 2: Keine Rettung durch „Abrechnung“
Der Kern der Entscheidung lag in der Interpretation des Wortes „abrechnen“. Der Manager hoffte, dass dieses Wort eine Verpflichtung zur Zahlung aller offenen Posten beinhalte. Das Gericht sah das anders.
In der juristischen Fachsprache und der arbeitsgerichtlichen Praxis bedeutet die Pflicht zur „Abrechnung“ und „Abwicklung“ primär administrative Vorgänge:
- Erstellung der Lohnabrechnung für den letzten Monat.
- Abmeldung bei der Sozialversicherung.
- Ausstellung der Arbeitspapiere.
Zwar korrespondiert mit einer Lohnabrechnung meist auch die Auszahlung des Nettolohns. Aber: Das gilt nur für das reguläre Gehalt. Es ist kein „Sammelbecken“ für alle möglichen anderen Forderungen wie Schadensersatz, Boni oder eben Reisekosten.
Das Gericht wurde hier sehr deutlich:
„Ziffer 2 des Vergleichs enthält keine hinreichend bestimmte Regelung, die die Reisekostenansprüche von der Abgeltung ausnimmt. … Üblicherweise wird unter der ‚Abwicklung‘ eines Arbeitsverhältnisses dessen administrative Umsetzung verstanden.“
Hätte man die Klausel so weit ausgelegt, wie der Manager es wünschte, wäre die Abgeltungsklausel in Ziffer 9 sinnlos geworden. Der Zweck des Vergleichs – Frieden zu schaffen – wäre unterlaufen worden, wenn über den Umweg der „Abrechnung“ doch wieder über jede einzelne Hotelrechnung gestritten werden könnte.
Das Problem der vorvertraglichen Kosten
Auch mit dem Argument, die Kosten seien teilweise vor Vertragsbeginn entstanden, drang der Manager nicht durch. Das Gericht argumentierte teleologisch (nach dem Sinn und Zweck): Auch diese Kosten standen in einem direkten Lebenssachverhalt zum Arbeitsverhältnis. Sie dienten der Anbahnung. Eine Aufsplittung in „Kosten aus dem Vertrag“ und „Kosten wegen des Vertrags“ widerspräche dem Willen zur umfassenden Bereinigung aller Streitpunkte.
Die Rolle der Anwälte und das Telefonat
Besonders bitter für den Kläger war die Zurückweisung des Arguments bezüglich des Anwaltstelefonats. Das Gericht betonte die Verantwortung der Prozessbevollmächtigten. Wenn Anwälte einen Vergleichstext aushandeln, müssen sie präzise sein.
Hätte der Anwalt des Managers gewollt, dass die Reisekosten sicher bezahlt werden, hätte er:
- In Ziffer 2 explizit schreiben müssen: „…wird abgerechnet, inklusive der noch offenen Reisekosten.“
- Oder in Ziffer 9 schreiben müssen: „Von der Abgeltung ausgenommen sind die eingereichten Reisekosten.“
Das hat er nicht getan. Stattdessen wurde ein Standardtext verwendet. Das Gericht verwies auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Anwaltshaftung. Wer unklare Verträge formuliert, trägt das Risiko. Ein angebliches Telefonat kann einen schriftlich fixierten, vor Gericht protokollierten Vergleich nicht einfach aushebeln, solange der Text selbst eindeutig ist.
War die Teilzahlung ein Schuldanerkenntnis?
Nein. Das Unternehmen hatte klug agiert. Bei der Überweisung der rund 5.000 Euro wurde explizit vermerkt, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehe. Damit verhinderte der Arbeitgeber, dass diese Zahlung als Beweis gewertet werden konnte, dass auch der Rest der Forderung berechtigt sei. Es war ein reines Entgegenkommen, das keine juristischen Konsequenzen für den Restbetrag hatte.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die ordnungsgemäße Abwicklung eines beendeten Anstellungsverhältnisses?
Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 44/23) ist ein Warnschuss für jeden Arbeitnehmer und Führungskräfte in Trennungssituationen. Es bestätigt die enorme Macht der Abgeltungsklausel.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Konkrete Benennung ist Pflicht: Wer noch Geld für Spesen, Boni, Provisionen oder Überstunden will, muss diese Posten im Vergleichstext namentlich nennen oder explizit von der Erledigungsklausel ausnehmen.
- „Abrechnen“ reicht nicht: Die bloße Floskel, das Verhältnis werde „ordnungsgemäß abgerechnet“, sichert nur das Standardgehalt bis zum Austritt. Sie ist kein Joker für Sonderforderungen.
- Vorsicht bei Standardtexten: Anwälte nutzen oft Textbausteine. Mandanten sollten vor der Unterschrift genau prüfen, ob wirklich alles bedacht wurde. Einmal unterschrieben, ist der Anspruch meist für immer weg.
- Vorbehaltlose Annahme: Wer einen Vergleichsentwurf der Gegenseite annimmt, ohne schriftliche Änderungen einzufügen, kann sich später nicht auf mündliche Nebenabreden berufen.
Der Ex-Manager blieb auf seinen fast 5.000 Euro sitzen und musste zusätzlich die Kosten für zwei Gerichtsinstanzen tragen. Der Vergleichsfrieden wurde für ihn teuer erkauft. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu – die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Das Urteil zeigt: Im Zweifel wiegt das geschriebene Wort im Vergleich schwerer als jede vermeintliche Gerechtigkeit bei der Spesenabrechnung.
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Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: In den hektischen Verhandlungen auf dem Gerichtsflur unterschreiben Anwälte oft voreilig Standardformeln, nur um das Verfahren endlich zu beenden. Während das Unternehmen auf totale Rechtssicherheit pocht, wiegt sich die Gegenseite mit der Klausel zur ordnungsgemäßen Abrechnung fälschlicherweise in Sicherheit.
Was oft übersehen wird: In der juristischen Fachsprache meint Abrechnung lediglich die steuerliche Lohnabwicklung und kein Sammelbecken für Reisekosten. Wer seine Spesen sichern will, muss jeden offenen Betrag namentlich als Ausnahme im Vergleich benennen, da die Abgeltungsklausel sonst wie ein Fallbeil für alle anderen Ansprüche wirkt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wieso vernichtet eine allgemeine Abgeltungsklausel Reisekosten trotz vereinbarter Abrechnungspflicht?
Die Abgeltungsklausel wirkt als negatives Schuldanerkenntnis und löscht den finanziellen Anspruch auf die Reisekosten rechtlich vollständig aus. Die vereinbarte Pflicht zur Abrechnung stellt lediglich einen administrativen Vorgang dar. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nur zur Erstellung von Dokumenten. Eine neue Zahlungspflicht entsteht dadurch nicht.
Im Arbeitsrecht trennen Gerichte strikt zwischen dem materiellen Anspruch und der bloßen formellen Abwicklung. Die Abgeltungsklausel vernichtet alle Forderungen, die nicht explizit ausgenommen wurden. Die administrative Pflicht zur Abrechnung kann diese Erlöschung nicht heilen. Üblicherweise wird unter der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses dessen administrative Umsetzung verstanden. Dazu gehören Dokumente wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Abmeldungen bei Sozialversicherungen. Ohne den expliziten Befehl zur Auszahlung bleibt die finanzielle Forderung rechtlich wertlos.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vergleichstext genau auf die gewählten Formulierungen. Achten Sie darauf, dass dort explizit das Wort „auszahlen“ und nicht nur „abrechnen“ steht.
Garantiert die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Auszahlung offener Spesen?
Nein. Die juristische Pflicht zur Abrechnung dokumentiert lediglich Brutto-Lohn, Steuern und Sozialabgaben. Sie stellt kein automatisches Sammelbecken für alle denkbaren Forderungen dar. Ohne explizite Erwähnung schützt diese Klausel Ihre Reisekosten nicht vor dem Verfall durch pauschale Abgeltungsklauseln.
Reisekosten nach § 670 BGB sind Aufwendungsersatz und kein Bestandteil des regulären Entgelts. Im Beispielsfall forderte ein Manager 10.000 Euro, verlor jedoch 5.000 Euro durch unpräzise Formulierungen. Eine allgemeine Abrechnungspflicht ist gegen Abgeltungsklauseln meist zahnlos. Juristen trennen strikt zwischen steuerlicher Verbuchung des Fixgehalts und variablen Sonderforderungen. Fehlt die konkrete Nennung der Spesen, erlöschen Ansprüche trotz Abrechnungsverpflichtung. Ziffer 2 solcher Vergleiche enthält meist keine hinreichend bestimmte Regelung für Auslagen.
Unser Tipp: Ersetzen Sie den vagen Begriff der Abrechnung gedanklich durch eine konkrete Auflistung. Bestehen Sie stets auf der namentlichen Nennung aller offenen Reisekosten.
Wie müssen Reisekosten im Vergleich formuliert sein um nicht zu verfallen?
Reisekosten müssen im Vergleich namentlich als Zahlposten aufgeführt oder explizit von der allgemeinen Erledigungsklausel ausgenommen werden. Formulieren Sie entweder eine direkte Zahlungspflicht inklusive konkretem Betrag oder ergänzen Sie die Abgeltungsklausel um diesen Posten. Nur so verhindern Sie, dass Ihre Ansprüche rechtlich untergehen. Der Manager im Fallbeispiel verlor seine Erstattung, weil keine klare Ausnahme vereinbart wurde.
Ohne diese Konkretisierung greift die übliche Klausel, wonach mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Hätte der Anwalt im Urteilsfall explizit formuliert, dass die Abrechnung inklusive offener Reisekosten erfolgt, wäre die Zahlung sicher gewesen. Fehlt dieser Zusatz, wertet das Gericht den Vergleich als abschließende Regelung. Die Rechtsprechung unterstellt hier den Willen der Parteien, einen vollständigen Rechtsfrieden ohne weitere Forderungen herzustellen.
Unser Tipp: Schreiben Sie Ihre offene Forderungssumme mit einem roten Stift direkt in den Vergleichsentwurf. Verlassen Sie sich niemals auf Textbausteine oder bloße Annahmen.
Gelten mündliche Zusagen zur Spesenerstattung trotz einer unterschriebenen Abgeltungsklausel?
Nein, in der Regel nicht. Ein schriftlicher Vergleich mit umfassender Abgeltungsklausel überschreibt meist alle vorherigen mündlichen Nebenabreden oder Telefonate. Wer einen solchen Vertrag vorbehaltlos unterschreibt, akzeptiert den Inhalt rechtlich bindend. Damit erlöschen sämtliche Ansprüche, die nicht ausdrücklich im Text aufgeführt sind.
Gerichte prüfen Verträge nach dem Wortlaut und dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont. Ein angebliches Telefonat kann einen schriftlich fixierten Vergleich nicht einfach aushebeln. Der spätere schriftliche Wille zählt juristisch mehr als das vorherige Gentlemen’s Agreement. Mündliche Zusagen sind prozessual kaum beweisbar, wenn das Dokument das Gegenteil aussagt. Ohne schriftliche Fixierung im Vertragstext scheitert die Forderung vor Gericht meist vollständig. Sie tragen dann das volle Kostenrisiko für die unbeweisbare Forderung.
Unser Tipp: Lassen Sie sich mündliche Zusagen immer schriftlich bestätigen. Verlangen Sie die Aufnahme der konkreten Spesensumme in den Entwurf, bevor Sie unterschreiben.
Fallen vorvertragliche Reisekosten auch unter eine allgemeine Abgeltungsklausel im Vergleich?
Ja, vorvertragliche Kosten wie Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen fallen unter eine allgemeine Abgeltungsklausel. Der Vergleich soll einen endgültigen Schlussstrich unter alle Ansprüche ziehen. Eine zeitliche Aufspaltung in Phasen vor und während des Vertrags widerspricht dem Parteiwillen. Auch die Anbahnung gehört zum rechtlichen Lebenssachverhalt.
Gerichte argumentieren teleologisch nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs. Ziel ist die Herstellung von umfassendem Rechtsfrieden. Da Bewerbungsflüge oder Investorengespräche nur wegen des Jobs entstanden sind, zählen sie als Ansprüche im weiteren Sinne. Ohne explizite Ausnahme im Text werden diese Kosten rechtlich mit erledigt. Werden etwa Flugkosten von 800 Euro nicht ausdrücklich vorbehalten, erlöschen sie durch die Klausel. Eine Aufspaltung in Kosten aus oder wegen des Vertrags ist rechtlich nicht gewollt.
Unser Tipp: Rechnen Sie Kosten für Bewerbungsreisen oder Vorab-Gespräche zwingend in Ihre explizite Forderungssumme ein. Bestehen Sie im Zweifel auf eine schriftliche Ausnahme für diese vorvertraglichen Posten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 44/23 – Urteil vom 08.08.2023
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