Skip to content

Abgrenzung Arbeitsvertrag zu freiem Dienstvertrag

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 461/16 – Urteil vom 03.11.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2016 – 29 Ca 11956/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger gab am 23.06.2015 eine Kleinanzeige in Auftrag, mit der er eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Buchhaltung anbot (Bl. 4 d. A.). Auf diese Anzeige hin rief der Zeuge B. bei dem Kläger an und teilte diesem mit, er sei Steuerberater des Beklagten und suche für dessen fünf Firmen einen Finanzbuchhalter als Mitarbeiter. Die Tätigkeiten sollten sowohl im Betrieb des Beklagten als auch von zu Hause aus bei einem Bruttostundenlohn von 12,50 EUR erledigt werden. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit dem Zeugen B. ein Vorstellungsgespräch in den Räumen der Kanzlei des Zeugen für den 29.06.2015, 18.00 Uhr. An diesem Gespräch nahm auch der Beklagte teil. Der Hergang des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Am 03.07.2015 rief der Beklagte den Kläger an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den Folgetag, zu dem er Bewerbungsunterlagen mitbringen solle. Am 04.07.2015 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger am 10.07.2015 um 09.30 Uhr mit Buchhaltungsarbeiten im Betrieb des Beklagten in der Kaunstr. 34 in 14163 Berlin beginnen solle. Am 10.07.2015 erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin des Beklagten vier Ordner mit Buchhaltungsunterlagen der Firma „B. T. GmbH“ aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 und erhielt den Auftrag, bei sich zu Hause zunächst die Unterlagen für das Jahr 2012 buchhalterisch zu erfassen. Am 14.07.2015 besprach der Kläger bisherige Arbeitsergebnisse mit dem Zeugen B. in dessen Kanzlei und sandte an den Beklagten am 15. und 17.07.2015 Emails mit Fragen zu bestimmten Buchhaltungsvorgängen. Der Kläger erhielt am 24.07.2015 von einer Mitarbeiterin des Beklagten weitere Buchungsunterlagen. Am 28.07.2015 besprach der Kläger erneut mit dem Zeugen B. in dessen Kanzlei seine Arbeitsergebnisse, übergab diesem ein ausgefülltes Personalstammdatenblatt und erhielt ein Firmenstammdatenblatt. Am 29.07.2015 übersandte der Kläger dem Beklagten ein teilweise von ihm schon ausgefülltes Vertragsformular für ein am 01.08.2012 beginnendes Arbeitsverhältnis (Bl. 6 ff. d. A.). Am Nachmittag des 31.07.2015 rief der Kläger bei dem Beklagten an und verlangte von diesem wegen der begonnenen Arbeiten die Anmeldung bei der Krankenkasse und deren Bezahlung, was der Beklagte ablehnte.

Mit der am 28.08.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe in dem Gespräch vom 29.06.2015 gesagt, dass es ihm darum ginge, dass die Buchhaltungsarbeiten möglichst schnell fertig gestellt werden sollten und dass er mit dem Vorschlag des Klägers, bei einem Stundenlohn von 12,50 EUR im Juli 2015 geringfügig und ab August 2015 in Vollzeit beschäftigt zu werden, einverstanden sei. Als Beginn der geringfügigen Beschäftigung hätten die Parteien am 04.07.2015 den 10.07.2015 vereinbart. Am 28.07.2015 habe er vom Zeugen B. ein Arbeitsvertragsformular der IHK aus dem Internet ausgedruckt erhalten. Am 31.07.2015 habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass er Mitte oder Ende August 2015 eine Druckerei übernehmen werde und den Kläger dann dort anstellen werde.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, für ihn sei eine Einstellung des Klägers nicht in Frage gekommen, über ein Arbeitsverhältnis habe er mit dem Kläger nicht diskutiert. Auch im Gespräch vom 29.06.2015 sei eine Einstellung des Klägers nicht erörtert worden, sondern es hätten Buchhaltungsarbeiten übergeben und erläutert werden sollen.

Mit Urteil vom 03.02.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten nach dem Vortrag des Klägers die Beurkundung eines noch abzuschließenden Arbeitsvertrages vereinbart, zu der es nicht gekommen sei. Bei der mündlichen Vereinbarung von Arbeitsbedingungen habe es hiernach nicht bleiben sollen. Entsprechend der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB könne dies nur so verstanden werden, dass ein Vertrag erst mit Errichtung der privatschriftlichen Urkunde zu Stande habe kommen sollen. Soweit der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben sollte, habe ein noch vertragsloser Zustand vorgelegen. Es sei ein faktisches Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, das von dem Beklagten jederzeit durch einfache Erklärung habe beendet werden können.

Gegen das dem Kläger am 11.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18.03.2016 eingegangene und begründete Berufung. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass für die im Rahmen einer Geringfügigkeit im Juli 2015 auszuführende Tätigkeit des Klägers ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart worden sei. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht deutlich gemacht, in fremdem Namen handeln zu wollen, der Kläger habe auch keine weisungsfreie Arbeit erbringen sollen. Dass der Kläger die zu erledigenden Arbeiten anders als in einem Arbeitsverhältnis habe erbringen sollen, sei nie besprochen gewesen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2016 – 29 Ca 11956/15 – festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2016 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitgeberpflichten aus dem ungekündigten Arbeitsverhältnis des Klägers zu erfüllen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Schriftform aufgrund eines wichtigen und langwierigen Vertrages hier einzuhalten gewesen sei. Am 29.06.2015 habe der Beklagte nicht mit dem Kläger gesprochen, später habe sich sein Kontakt mit diesem auf 30 bis 40 Sekunden beschränkt. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger als ein Mitarbeiter des Zeugen B. eingesetzt werde, später habe der Zeuge ihm gesagt, dass der Kläger für seine Arbeiten eine Rechnung an eine der Firmen des Beklagten stellen solle, wobei die Höhe des Stundenlohns erst bei 10,00 EUR und dann bei 12,50 EUR gelegen habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.03.2016 (Bl. 190 – 193 d. A.), vom 07.04.2016 (Bl. 199 d. A.) und vom 27.05.2016 (Bl. 210 – 213 d. A.), die Schriftsätze und Anlagen des Beklagten vom 06.05.2016 (Bl. 202 – 203 d. A.), vom 14.06.2016 (Bl. 225 – 226 d. A.) und vom 01.09.2016 (Bl. 235 – 236 d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.05.2016 (Bl. 206 – 208 d. A.), vom 07.07.2016 (Bl. 227 – 228 d. A.) und vom 03.11.2016 (Bl. 237 – 240 d. A.) nebst den dabei vom Kläger überreichten Kopien von Emails vom 25.06.2015 (Bl. 241 – 242 d. A.) verwiesen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 (Bl. 237 – 240 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 519 ZPO statthaft und formgerecht sowie gem. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB fristgerecht eingelegt und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden ist. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag stellt eine gem. §§ 263, 533 ZPO sachdienliche Klageerweiterung dar, die nicht auf neuen Sachvortrag gestützt wird und als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, so dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden.

1.

Zwischen den Parteien besteht kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Kläger mit dem Beklagten am 29.06.2015 vereinbarte, im Juli 2015 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses und ab August 2015 im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses Buchhaltungsarbeiten für von dem Beklagten betriebene Unternehmen auszuführen. Der Zeuge B. hat diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, der Beklagte habe nicht gesagt, dass er mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis abschließen wolle. Auch habe er, der Zeuge B., dem Kläger nicht im Namen des Beklagten eine geringfügige Beschäftigung angeboten. Ein Personalstammdaten- und möglicherweise auch ein Firmenstammdatenblatt, nicht aber ein Arbeitsvertragsformular habe er dem Kläger übermittelt, weil dieser ihm mitgeteilt habe, dass der Beklagte ihm eine Festanstellung angeboten habe, worüber sich der Beklagte in einem späteren Gespräch ihm gegenüber aber sehr überrascht gezeigt habe. Am 29.06.2015 sei lediglich vereinbart worden, dass Buchhaltungsarbeiten für im Nachgang noch festzulegende Geschäftsjahre ausgeführt werden sollten, wobei ein Abgabetermin für diese Arbeiten nicht vereinbart worden sei. Die Arbeiten sollten im Stundenlohn vergütet werden, dessen Höhe am 29.06.2015 offengelassen worden sei. Es sei auch vereinbart worden, dass der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über die geleisteten Stunden schreiben solle.

Der Zeuge B. hat den Ablauf des Gesprächs vom 29.06.2015 sowie seine weiteren Zusammenkünfte mit dem Kläger im Juli 2015 widerspruchsfrei geschildert, durchgreifende Bedenken gegen seine Glaubhaftigkeit, die darüber hinaus so schwer wiegen würden, dass die Kammer die Überzeugung hätte gewinnen können, dass die Behauptung des Klägers zutreffe, man habe ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis bereits für den Juli 2015 oder zumindest für die Zeit ab August 2015 vereinbart, bestehen nicht. Diese folgen nicht daraus, dass der Zeuge vor seiner Vernehmung eine nach seiner Bekundung vom Beklagten vorgefertigte Erklärung zur Gerichtsakte reichen ließ, woraus eine gewisse Nähe zu den Interessen des Beklagten deutlich wird, die ohnehin aber auch schon daraus folgt, dass der Beklagte ein Mandant des Zeugen ist. Die möglicherweise gegebene mangelnde Unparteilichkeit des Zeugen hat nicht zur Folge, dass die Kammer die Überzeugung erlangte, der Zeuge habe bewusst unwahr die ausdrückliche Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses verneint. Wäre der Zeuge dazu bereit gewesen, bewusst eine solche uneidliche Falschaussage abzugeben, müsste man auch annehmen, dass er keine Scheu hätte haben können, bewusst unwahr die Tatsache der Vorformulierung der zu den Gerichtsakten gereichten Erklärung zu verneinen, um sich nach außen als unparteilicher Zeuge darzustellen. Dass er die Vorformulierung aber wahrheitsgemäß bestätigte, lässt es trotz seiner zum Ausdruck gekommenen Nähe zum Beklagten als naheliegend erscheinen, dass er zu der Frage der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls wahrheitsgemäß aussagte.

Ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten scheitert hiernach zwar nicht schon daran, dass der Beklagte am 29.06.2015 gar keine Vertragsbeziehung eingehen wollte oder nicht im eigenen Namen auftrat. Der Zeuge hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt, er habe mit dem Kläger am 29.06.2015 nicht gesprochen, vielmehr ist nach Bekundung des Zeugen bereits in diesem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbart worden, dass jedenfalls für Juli 2015 eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zustande kommen sollte, in deren Rahmen der Kläger Buchhaltungsarbeiten für noch festzulegende Geschäftsjahre zu einem ebenfalls noch festzulegenden Stundenlohn erbringen sollte. Die Rechnung hierfür sollte der Kläger an den Beklagten und nicht an eine seiner Firmen richten, was dagegen spricht, dass jedenfalls in diesem Monat jemand anders als der Beklagte Vertragspartner des Klägers sein sollte.

Jedoch ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen nicht, dass am 29.06.2015 ein Arbeitsverhältnis, für Juli 2015 zunächst in geringfügigem Umfang, ab August 2015 dann in Vollzeit vereinbart wurde. Darauf kam es aber an, denn nach den Umständen der praktischen Durchführung war der Kläger im Juli 2015 nicht wie ein Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG v. 08.09.2015 – 9 AZB 21/15, Rz. 13). Vorliegend wurde am 29.06.2015 vereinbart, dass der Kläger im Juli 2015 Buchhaltungsarbeiten für bestimmte Geschäftsjahre für verschiedene Firmen des Beklagten erbringen sollte. Nach den Bekundungen des Zeugen wurden hierfür weder feste Termine oder ein Ort für die Leistungserbringung vereinbart, noch wurde abgemacht, dass der Beklagte dem Kläger hierzu später einzelne Weisungen erteilen sollte. Sofern er bekundete, dass der Kläger nach dem 29.06.2015 die Geschäftsräume des Beklagten habe aufsuchen sollen, damit ihm dort gezeigt werden könne, was zu tun sei, lässt sich daraus nicht ableiten, ob darin Einzelweisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Leistungen liegen sollten, oder lediglich Ausführungsanweisungen, denen der Dienstnehmer auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses unterliegt (dazu BAG v. 14.06.2016 – 9 AZR 305/15, Rz. 26). Wie bei einem Dienst- oder Werkvertrag üblich wurde am 29.06.2015 eine bestimmte Dienstleistung bzw. ein bestimmtes Werk abgesprochen. Die Einzelheiten der Erbringung blieben nach dem Vortrag des Klägers ihm überlassen. Er war im Wesentlichen den Weisungen des Beklagten zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit nicht unterworfen. Der Kläger trägt abweichendes auch nicht hinsichtlich seines Gesprächs mit dem Beklagten vom 04.07.2015 vor. Er trägt vielmehr vor, dass er im Juli zwei Anfragen zu Einzelheiten seiner Leistungen an den Beklagten richtete, nicht aber, dass er dazu von vornherein oder im Nachhinein Weisungen vom Beklagten erhalten hätte. Zudem trägt er vor, dass er auch zu Hause arbeiten konnte, Weisungen hinsichtlich bestimmter Arbeitszeiten gab es nicht. Dass der Kläger hierfür einen Datev-Zugang vom Beklagten erhielt, ändert daran nichts. Dass der Kläger möglicherweise bereits dem Zeugen B. oder dem Beklagten am 04.07.2015 Bewerbungsunterlagen vorlegte, ist ebenfalls unerheblich. Auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses kann es dem Dienstgeber darauf ankommen, welche Ausbildung, Berufserfahrung, sonstigen Qualifikationen und Lebenslauf der Dienstnehmer vorzuweisen hat. Auch ergibt sich aus der ohnehin nur dem Zeugen B. bekannt gewordenen Anzeige des Klägers nicht, dass dieser keinesfalls bereit gewesen wäre, seine Mitarbeit in der Buchhaltung im Rahmen eines freien, der Sozialversicherungspflicht nicht unterliegenden Dienstverhältnisses zu erbringen. Gegen die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an spricht ferner, dass auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine Anmeldung zur Sozialversicherung hätte erfolgen müssen (§ 28 a Abs. 9 SBG IV), was nach dem Vortrag des Klägers aber erst Ende Juli 2015 mit dem Beklagten erörtert wurde. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die Übergabe des Personalstammdatenblattes an den Zeugen B. der Anmeldung bereits ab dem 10.07.2015 hatte dienen sollen. Zudem trug der Kläger in den dem Beklagten übersandten Arbeitsvertrag ein, dass das Arbeitsverhältnis am „01.08.2012“ beginne, was zwar offensichtlich hinsichtlich der Jahreszahl ein Schreibfehler ist, da die Parteien unstreitig vor Juli 2015 kein Vertragsverhältnis eingingen, jedoch hinsichtlich des Tages- und Monatsangabe auf den „10.07.“ hätte lauten müssen, hätte der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dass nach seiner Behauptung erst ab dem 01.08.2015 eine Vollzeittätigkeit vereinbart war, ändert nichts daran, dass bei Vereinbarung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durchgehend ab dem 10.07.2015 ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Dass das Arbeitsvertragsformular zuvor vom Zeugen B. zur Verfügung gestellt wurde, hatte der Beklagte nicht bestritten, der Zeuge bei seiner Aussage aber in Abrede gestellt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, (BGH v. 28.01.2016 – VII ZR 126/13, Rz. 11), konnte diese Behauptung nach der Beweisaufnahme nicht mehr als unstreitig angesehen werden. Jedoch ist es im Ergebnis irrelevant, ob das Arbeitsvertragsformular zuvor vom Zeugen B. zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeuge hat bekundet, dass er allein aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Klägers ihm gegenüber davon ausging, der Beklagte habe eine Festanstellung angeboten, so dass – wie bereits die Übermittlung des Personal- und Firmenstammdatenblattes – die Übergabe eines Arbeitsvertragsformulars kein Indiz dafür sein kann, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbarten.

Soweit der Kläger behauptete, am 04.07.2015 habe er mit dem Beklagten in dessen Geschäftsräumen nochmals besprochen, dass er im Juli geringfügig und ab August in Vollzeit arbeiten solle, hat er dazu keinen Beweis angetreten, obwohl der Beklagte auch dies bestritten hat. Da es sich hierbei um ein Vieraugengespräch handelte, wäre ohnehin nur die Parteivernehmung in Betracht gekommen (§§ 445, 447 ZPO), welche die Kammer auch nach § 448 ZPO hätte anordnen können. Davon hat sie aber abgesehen. Der Kläger ist gem. § 141 ZPO zum Inhalt der Abreden der Parteien gehört worden, auch soweit Gespräche betroffen waren, die unter vier Augen geführt wurden. Eine förmliche Parteivernehmung von Amts wegen setzt hingegen voraus, dass nach dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung spricht und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (BGH v. 30.09.2014 – VI ZR 443/13, Rz. 14). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Umstände der Leistungserbringung im Juli 2015 sprechen gerade nicht für die Vereinbarung einer persönlich abhängigen und im Wesentlichen weisungsgebundenen Tätigkeit, auch der vom Kläger erstellte Arbeitsvertragsentwurf spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis im Zeitraum vor August 2015. Dass die Parteien sich einig waren, dass die Leistungen im Juli 2015 als freie Dienstleistung gegen Stundenlohn erbracht werden sollten, ist angesichts der Umstände, unter denen sie im Juli 2015 erbracht worden sind, wahrscheinlicher als die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beweisaufnahme und der sonstige Inhalt der Verhandlungen haben aus den genannten Gründen auch nicht ergeben, dass der Beklagte mit dem Kläger am 29.06.2015 oder am 04.07.2015 ein Vollzeitarbeitsverhältnis ab August 2015 vereinbarte. Der Kläger mag dem Beklagten ein solches spätestens durch Übersendung des Arbeitsvertragsentwurfes mit Email vom 29.07.2015 angetragen haben, die Annahme eines solchen Angebots lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Beklagte dies nach Vortrag des Klägers im Gespräch vom 31.07.2015 abgelehnt. Unabhängig davon kann insoweit dem Arbeitsgericht darin beigepflichtet werden, dass die Zweifelsregelung § 154 Abs. 2 BGB einem Vertragsschluss entgegensteht. Jedenfalls der Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sollte nach dem Vortrag des Klägers schriftlich beurkundet werden. Zu diesem Zweck übersandte er den von ihm erstellten Vertragsentwurf und erklärte mit Email vom 29.07.2015, dass er nicht wisse, auf welche Firma der Vertrag ausgestellt werden solle. Zu einer schriftlichen Vereinbarung ist es dann nicht gekommen. Gründe, die dafür sprechen, dass trotz vereinbarter schriftlicher Niederlegung und nach Vortrag des Klägers noch bestehender Unsicherheit über die Person des Arbeitgebers des Vollzeitarbeitsverhältnisses gleichwohl schon vor Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich ein Vollzeitarbeitsverhältnis ab dem 01.08.2015 geschlossen werden sollte, sind nicht ersichtlich.

2.

Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil die Berufungskammer nicht davon ausging, dass der Beklagte nicht in eigenem Namen und als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!