Zwei verschiedene Beendigungsmöglichkeiten
Bei Kündigungen sind dem Grunde nach zwei verschiedene Formen zu unterscheiden, die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Trotz der erheblichen Unterschiede der beiden Kündigungsformen dürfen die wesentlichen Gemeinsamkeiten nicht vergessen werden. Als Gestaltungsrechte erfordern beispielsweise sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Da es jedoch in der Praxis von entscheidender Bedeutung ist, ob eine fristlose oder eine fristgemäße Kündigung vorliegt, müssen die Kündigungsarten und ihre jeweiligen Besonderheiten streng unterschieden werden.
Die fristlose Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss im Gegensatz zur allgemeinen ordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Aufgrund der Entbehrlichkeit einer Fristeinhaltung wird die außerordentliche Kündigung in der Alltagssprache häufig als fristlose Kündigung bezeichnet. Dabei gibt es durchaus Fälle, in denen einem Arbeitnehmer zwar außerordentlich, aber dennoch mit einer bestimmten Frist gekündigt wird. Eine solche soziale Auslauffrist sind dem Arbeitnehmer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu gewähren. Weil eine Kündigung mit Auslauffrist eher die Ausnahme darstellt, wird in der Rechtspraxis üblicherweise von der außerordentlichen, fristlosen Kündigung gesprochen. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der so wichtig sein muss, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar geworden ist. Das Vorliegen eines als Kündigungsgrund geeigneten Sachverhalts kann sich aus den verschiedensten Tatsachen ergeben. Anknüpfungspunkt wird in den meisten Fällen ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Grundsätzlich kommen personen- oder verhaltensbedingte Gründe in Betracht. Ebenso kann eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig und in der Praxis äußerst selten.
Die ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung hingegen benötigt grundsätzlich keinen wichtigen Grund. Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung wird der Arbeitnehmer lediglich in zeitlicher Hinsicht geschützt. Durch die in § 622 BGB normierten Kündigungsfristen soll es dem Empfänger ermöglicht werden, sich ausreichend auf die neue Situation einstellen zu können. Der Arbeitgeber darf also auch ohne besonderen Anlass ordentlich kündigen. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn sich der Arbeitgeber auf den allgemeinen Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen kann. In diesem Fall genießt der Arbeitnehmer einen allgemeinen Kündigungsschutz und es muss ein sozialer Rechtfertigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorliegen.
Die betriebsbedingte Kündigung
Bei diesen Rechtfertigungsgründen wird gemäß § 1 II KSchG zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden. Damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig ist, muss sowohl ein dringender betrieblicher Grund vorliegen als auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl stattgefunden haben. Im Rahmen des dringenden betrieblichen Grundes muss der Arbeitgeber den Nachweis anführen, dass tatsächlich ein konkreter Arbeitsplatz weggefallen ist. Obwohl der Arbeitgeber hierfür die Beweislast trägt, ist die unternehmerische Entscheidung, dass ein Arbeitsplatz weggefallen ist, als solche nur eingeschränkt überprüfbar. Liegt ein dringender betrieblicher Grund vor, so muss anschließend geklärt werden, ob der Arbeitgeber bei der Kündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer betrieblich veranlassten Kündigung der Arbeitgeber getroffen wird, welcher aus ihr die geringsten Nachteile zu erwarten hat.
Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber folgende sozialen Kriterien beachten:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
- Unterhaltspflichten