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Abmahnung für Selbstbeurlaubung für einen Arztbesuch

ArbG Berlin –  Az.: 28 Ca 16793/13 –  Urteil vom 07.02.2014

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wieder als Kreditanalysten zu beschäftigen und ihm die mit dieser Funktion verbundenen Kompetenzen zu übertragen, insbesondere ihm wieder die Aufgaben zu übertragen, Kredit- und Leasinganträge zu überprüfen und zu protokollieren, Kundenbetreuer zu begleiten und zu unterstützen und ihn eigenverantwortlich Kreditengagements bis zu einem Limit von 1 Million Euro bearbeiten, beurteilen und eigenständig entscheiden sowie bei einem Limit von mehr als 1 Million Euro mitbearbeiten und mitbeurteilen zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2013 erteilte Abmahnung aus einer Personalakte zu entfernen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 13.965,66 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht um – vertragsgerechte – Beschäftigung und um Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der heute 57- oder1 58-jährige Kläger trat im Juli 1988 als „Kreditsachbearbeiter“ in die Dienste der Beklagten, die mit einer nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten ein Bankunternehmen betreibt. In einem ihm unter dem 3. Dezember 1987 übermittelten und zum Zeichen des Einverständnisses gegengezeichneten Bestätigungsschreiben der Bank über Einstellung und Vertragsbedingungen2 (Kopie: Urteilsanlage I.) heißt es unter anderem:

„ … wir nehmen Bezug auf die geführten Gespräche und sind gern bereit, Sie vorbehaltlich eines günstig lautenden Gesundheitsattestes vom 1. Juli 1988 an, zunächst mit einer Probezeit von 6 Monaten, als Kreditsachbearbeiter in unserer Filiale Stuttgart einzustellen. …

Wir sind jedoch berechtigt, Sie jederzeit auch mit einer anderen zumutbaren Aufgabe zu betrauen oder Sie an einem anderen Ort einzusetzen“.

Auf dieser Basis bezog der inzwischen in Hamburg wohnende und in Berlin arbeitende (somit „pendelnde“) Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Jahresgehalt von zuletzt 83.974,– Euro3 (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Nachdem der Kläger bis zum 5. September 2013 – wie eine Reihe seiner Kolleginnen und Kollegen – die Funktion eines „Kreditanalysten“ ausgeübt hatte, die im Hause der Beklagten neben anderen Aufgaben (Kopie „Stellenbeschreibung“4: Urteilsanlage II.) typischerweise über eine sogenannte Kreditkompetenz von 1.000.000,– Euro verfügen5, bestellten ihn Sachwalter der Beklagten für diesen Tag zu einem Gespräch. Über die Konsequenzen dieser Unterredung, bei der er sich drei Repräsentanten der Beklagten6 gegenüber fand, gehen die Darstellungen der Parteien teilweise auseinander (s. noch unten, S. 5 [III.1.]; S. 8 [vor 2.]).

2. Fest steht, dass dem Kläger zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zur Dokumentation seiner künftigen Befugnisse per E-Mail ein auf den 6. September 2013 datierter Text7 (Kopie: Urteilsanlage III.) zugänglich gemacht wurde, in dem es heißt:

„Ihr Kreditkompetenz-Antrag vom 06.09.2013

… auf Anforderung von K. S.8 haben wir Ihre Kreditkompetenz geändert. Der neue Kreditkompetenzbetrag lautet jetzt 250 TEUR.

Weiterhin wurde Ihnen die Besonderheit, ohne Kompetenzart‘ zugewiesen.

Grundlage für die Ausübung der Kompetenz ist der Kompetenzleitfaden in der jeweils gültigen Fassung.

Mit freundlichen Grüßen … “.

3. Fest steht ferner, dass der Kläger, dem schon zuvor für die Zeit vom 9. bis 30. September 2013 Erholungsurlaub bewilligt war9, am Tag nach dem erwähnten Gespräch vom 5. September 2013 nicht zum Dienst erschien. Er machte sich vielmehr auf den Weg nach Hamburg, um dort seinen Hausarzt aufzusuchen. Zur Unterrichtung ließ er seinen Vorgesetzten (Herr M.) um 7.53 Uhr per E-Mail dies wissen10:

„Hallo, guten Morgen L.,

bin auf dem Weg nach Hamburg zum Arzt.

Bitte den heutigen Freitag als Urlaubstag genehmigen; mit schriftlicher Rückinfo an mich.

Danke

Gruß

R.“.

4. Sowohl die erbetene „Urlaubsgenehmigung“ als auch die „Rückinfo“ blieb jedoch aus. – Stattdessen geschah folgendes:

a. Während sein Arzt dem Kläger für den 6. September 2013 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt11, nahm die Beklagte seinen Arbeitsplatz seinen Arbeitsplatz in Augenschein, um von dem dort vorgefundenen Zustand (farbige) fotografische Aufnahmen12 (Kopien: Urteilsanlage IV.) zu machen.

b. Anfang Oktober 2013 kehrte der Kläger an seinen Arbeitsplatz zurück. Wie sich die Beziehungen der Parteien dabei zunächst entwickelten, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet.

c. Fest steht jedoch, dass er im November 2013 ein auf den 4. dieses Monats datiertes Schreiben der Beklagten13 (Kopie: Urteilsanlage V.) empfing. Darin heißt es:

„Abmahnung

… am 6.9.2013 haben Sie Herrn L. M. eine Mail übersandt, in dem Sie ihn darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass Sie am 6.9.2013 einen Urlaubstag nehmen wollen. Dieses Vorgehen entspricht nicht unserem festgelegten Procedere. Urlaub ist im Vorfeld – so dass der Vorgesetzte auch die Möglichkeit der Entscheidung hat – über das entsprechende Formular in Lotus Notes beim Vorgesetzten zu beantragen. Die von Ihnen praktizierte Vorgehensweise ist für uns nicht akzeptabel. Eine ,Selbstbeurlaubung‘ entspricht nicht unseren Regeln und kann auch aus geschäftspolitischen Gründen nicht toleriert werden. Sie haben mit dieser Vorgehensweise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und wir mahnen Sie hiermit ab. Wir möchten nicht versäumen, Sie darauf hinzuweisen, dass bei einem weiteren, gleichartigen Verstoß der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und wir ggfs. dieses fristlos kündigen.

Weiterhin mussten wir feststellen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz vor Urlaubsantritt nicht ordnungsgemäß an Ihre Urlaubsvertretung übergeben haben. Auf Ihrem Schreibtisch herrschte das blanke Chaos. Der Schreibtisch war gefüllt mit diversen losen Blattsammlungen, wobei die Unterlagen in gemischter Form zu diversen Engagements gehörten.

Gleiches gilt für die ,Ablage‘ auf dem Fenstersims. Ein Großteil dieser Unterlagen stehen nicht im Zusammenhang mit aktuell bearbeiteten/zu bearbeitenden Kreditanträgen. Darüber hinaus wurden 6 offene, sich in Bearbeitung befindliche Kreditanträge, gefunden. Hierbei handelt es sich um die Engagements

H14. – 706111

J. – 505668

H. – 134719

G. – 663058

S. – 101945

R. – 1008240

Es entspricht ebenfalls nicht den Regeln/Gepflogenheiten unseres Hauses, ohne Übergabe der aktuellen Vorgänge sich in den Urlaub zu verabschieden.

Sie haben auch in diesem Fall gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir mahnen Sie auch hierfür ab und machen Sie darauf aufmerksam, dass wir uns im Falle eines weiteren, gleichartigen Verstoßes gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorbehalten, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen – gegebenenfalls fristlos – zu kündigen.

Dieses Schreiben wird zu Ihrer Personalakte genommen.

Hochachtungsvoll … “.

III. Damit will es der Kläger nicht bewenden lassen. Er nimmt die Beklagte nach vergeblicher Vorkorrespondenz15 mit seiner am 18. November 2013 (vorab per Fax) bei Gericht eingereichten und eine Woche später (25. November 2013) zugestellten Klage auf – vertragsgerechte – Beschäftigung als Kreditanalysten mit den betriebsüblichen Aufgaben und auf Entfernung der vorerwähnten Abmahnung aus seiner Personalakte in Anspruch:

1. Er hält die am 5. September 2013 verfügte Entziehung bisheriger Kompetenzen, bei der zudem der Betriebsrat nicht wie geboten16 beteiligt worden sei, für vertragswidrig. Abgesehen von seiner verringerten Kreditkompetenz sei er „seitdem nicht länger zuständig für die ,Prüfung und Protokollierung der beantragten Kredit- und Leasinggeschäfte‘ sowie für die ,Begleitung und Unterstützung der Kundenbetreuer einschließlich der Führung von Kreditgesprächen bei ausgesuchten Kunden vor Ort‘“17. Praktisch komme dies einer massiven Degradierung gleich, ohne dass ihm die Gründe hierfür im Detail erläutert worden seien18. Allerdings solle es auf Seiten der Beklagten zuvor mehrfach Hinweise darauf gegeben haben, dass sich Vertriebsmitarbeiter darüber beschwert hätten, dass er die ihm vorgelegten Engagements „so eingehend geprüft“ habe19. Sollte die Beklagte sich danach tatsächlich von Vertriebsmitarbeitern diktieren lassen, wie ihre Mitarbeiter der Kreditabteilung ihre Arbeit verstünden, so verstieße dies nach seiner Auffassung zumindest gegen den Geist, wenn nicht sogar gegen den Buchstaben der modernen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Trennung von „Markt“ (Vertrieb) und „Marktfolge“ (Kreditabteilung mit Kompetenzen)20. Jedenfalls sei ihm explizit mitgeteilt worden, dass er fortan „nur noch mit dem Gliedern von Jahresabschlüssen (der Antragsteller/Kreditnehmer) beschäftigt werden“ solle21. Er solle „wesentliche Zahlen der Jahresabschlüsse gliedern, d.h. in eine EDV-Anwendung der Beklagten zur anschließenden Auswertung und Analyse und sich ggfs. daraus ergebende und bzw. erforderliche Maßnahmen (z.B. erforderliches Kundengespräch durch den ,Markt‘ bei schwachem Geschäftsgang der Antragsteller/Kreditnehmer, Hinweis, dass vorerst keine weiteren Kreditausreichungen möglich sind etc,) durch seine bisherigen Kollegen übertragen“22. – Abschließend legt der Kläger Wert auf die Feststellung, dass die Beklagte anstrebe, Jahresabschlüsse zukünftig durch eine entsprechende Software eigenständig gliedern zu lassen, was zur Konsequenz hätte, dass die ihm aktuell zugewiesene Hauptarbeit (manuelles Gliedern von Jahresabschlüssen) „gänzlich überflüssig würde“23.

2. Die besagte Abmahnung (Urteilsanlage IV.) sei im vollen Umfange unberechtigt24. So habe er seinem Vorgesetzten nichts anderes mitgeteilt, als dass er sich auf dem Weg zu seinem Arzt in Hamburg befinde25. Nur um der Beklagten entgegen zu kommen, habe er dabei vorgeschlagen, dass der krankheitsbedingt ausfallende Arbeitstag als „Urlaubstag“ gewertet werden könne26. – Der weitere Vorwurf der Beklagten, auf seinem Schreibtisch wie auf dem Fenstersims habe „das blanke Chaos“ geherrscht, sei schon deshalb unzutreffend, weil er jederzeit genau gewusst habe, wo er welche gerade in Bearbeitung befindliche Akte zu welchem weiteren Bearbeitungszweck abgelegt habe27. Zudem sei der Vorwurf „geradezu etwas ,ehrenrührig‘“, weil es bei vielen Kreditanalysten gang und gäbe sei, dass die gerade in Bearbeitung befindlichen Akten nach Ende der täglichen Arbeitszeit „zwischengelagert“ – also nicht jeweils wieder in die Sideboards bzw. Schränke oder dem separaten Aktenraum verbracht – würden28. Beiden Kreditleitern sei diese Praxis vertraut und noch nie beanstandet worden29. Das gelte nach wie vor, jedenfalls im Hinblick auf alle anderen Kreditanalysten30. – Soweit die Beklagte ihm schließlich vorwerfe, seinen Arbeitsplatz vor Urlaubsantritt nicht ordnungsgemäß an seine Urlaubsvertretung übergeben zu haben, sei dieser Vorwurf nicht nur in mehrfacher Hinsicht unberechtigt31. Er sei auch nicht hinreichend bestimmt, weil für ihn nicht nachvollziehbar sei, was die Beklagte unter „ordnungsgemäßer“ Übergabe an eine Urlaubsvertretung konkret verstehe32. Unberechtigt sei der Vorwurf schon deshalb, weil am Abend des 5. September 2013 kein Kollege mehr zur Verfügung gestanden habe33. Tags darauf sei er dann arbeitsunfähig erkrankt und ab 9. September 2013 im Erholungsurlaub gewesen34. Geradezu „absurd“ wirke der Vorwurf der Beklagten im Übrigen mit Rücksicht darauf, dass diese ihm am 5. September 2013 auch gerade mitgeteilt gehabt habe, dass er von seinen bisherigen Aufgaben mit sofortiger Wirkung weitgehend entbunden sei und man ihm „Näheres über die ihm zukünftig zugewiesenen Aufgaben kurzfristig mitteilen werde“35. Insofern habe es dann aber auch der Beklagten oblegen, ihm konkret mitzuteilen, an welche Kollegen er die von ihm damals bearbeiteten Kreditanträge, Akten etc. zur weiteren Bearbeitung übergeben solle36. Mit einer „Urlaubsübergabe“ habe das Ganze ohnehin nichts mehr zu tun gehabt, sondern mit einer allgemeinen „Übergabe“, da bei der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei, dass er die damaligen Angelegenheiten nach seinem Urlaub wieder bearbeite37.

IV. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn wieder als Kreditanalysten zu beschäftigen und ihm die mit dieser Funktion verbundenen Kompetenzen zu übertragen, insbesondere ihm wieder die Aufgaben zu übertragen, Kredit- und Leasinganträge zu überprüfen und zu protokollieren, Kundenbetreuer zu begleiten und zu unterstützen und ihn eigenverantwortlich Kreditengagements bis zu einem Limit von 1.000.000,– Euro bearbeiten, beurteilen und eigenständig entscheiden sowie bei einem Limit von mehr als 1.000.000,– Euro mitbearbeiten und mitbeurteilen zu lassen;

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit diesem Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm die Aufgaben „Prüfung und Protokollierung von Kredit- und Leasinganträgen“ und „Begleitung und Unterstützung von Kundenbetreuern“ zu entziehen und sein Limit betreffend die eigenverantwortliche Bearbeitung von Kreditengagements auf 250.000,– Euro zu reduzieren;

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihm unter dem 04. November 2013 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt gegenstandslos:

1. Was die aktuelle Tätigkeit des Klägers betreffe, für die sie sich auf eine Stellenbeschreibung38 (Kopie: Urteilsanlage VI.) bezieht39, so sei sie berechtigt gewesen, ihn „mit Bilanzanalysen und ReRatings“ zu betrauen40. So habe sie sich im Schreiben vom 3. Dezember 1987 (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) das Recht vorbehalten, ihn jederzeit mit einer anderen zumutbaren Aufgabe zu betrauen, und den ihr damit vorgegebenen Rahmen zu keiner Zeit überschritten41. Insbesondere sei sie, wie sie meint, berechtigt, die ihm übertragenen Aufgaben zu ändern, sofern dabei nur das im Arbeitsvertrag vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht einseitig geändert werde42. Hier liege eine solche einseitige Veränderung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht vor43. Die vom Kläger kritisierte Veränderung im Bereich der Kreditkompetenz sei „ohne Auswirkung auf die Wertigkeit“ seiner Tätigkeit und damit „ohne jeden negativen Einfluss auf die Eingruppierung“44. Insofern liege angesichts der Begleitumstände – wie sich auch in der aktuellen Stellenbeschreibung dokumentiere (Urteilsanlage VI.) – keine „Versetzung“ des Klägers vor45. Sie (Beklagte) bewege sich ausweislich der Stellenbeschreibung im Rahmen jener Stellenbeschreibungen (Urteilsanlage II.), auf die sich der Kläger hinsichtlich seiner Kolleg(inn)en selber berufe46. Soweit er beanstande, nicht länger auch für die Begleitung und Unterstützung der Kundenbetreuer einschließlich der Führung von Kreditgesprächen vor Ort zuständig zu sein, ergebe sich dies aus der „ihm zugewiesenen Tätigkeit der Bonitätsprüfung inkl. Bilanzanalyse“47. Diese Tätigkeiten bedürften nicht der Begleitung und Unterstützung der Kundenbetreuer48. An der Wertigkeit seiner Tätigkeit „in Bezug auf die Eingruppierung“ ändere dies im Übrigen nichts49.

2. Was die Abmahnung (s. oben, S. 4 [c.]; Urteilsanlage V.) betrifft, so sei zwar zutreffend, dass dem Kläger am 5. September 2013 „die neuen zu erledigenden Tätigkeiten dargestellt“ worden seien50. Allerdings seien während dieses Gesprächs „irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht, auch nicht andeutungsweise, erkennbar“ gewesen51. Erst recht habe dieser sich nicht dahingehend geäußert, „dass er sich gesundheitlich angegriffen“ fühle52. Auch im Anschluss bis zum Verlassen des Büro‘s habe er „keine Andeutungen“ gemacht, dass ihm „nicht wohl“ sei53. Für sie stehe hiernach fest, dass er am 6. September 2013 „nicht aus Gründen eines Unwohlseins oder einer Arbeitsunfähigkeit am 06.09.2013 nicht zur Arbeit erschienen“ sei, „sondern aus Verärgerung über die neue Aufgabenzuweisung“54. Wenn er sich wirklich am 6. September 2013 unwohl gefühlt haben sollte, so hätte er, wie die Beklagte meint, „einen Arzt in Berlin aufsuchen können und müssen“55. Stattdessen habe er sich zu seinem Hausarzt in Hamburg begeben, ohne beurteilen zu können, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand56. Wenn sich der Kläger nach eigenen Angaben überhaupt erst nach 15.00 Uhr zu dem „von ihm so bezeichneten“ Hausarzt begeben habe, so habe dieser dann „aufgrund der vollendeten Tatsache, dass der Kläger zu ihm nach Hamburg gekommen war, die Verpflichtung“ empfunden, diesen für den 6. September 2013 „krankzuschreiben“57. Tatsächlich „arbeitsunfähig im arbeitsrechtlich maßgeblichen Sinne“ sei der Kläger jedoch nicht gewesen58. – Im Übrigen sei sie (Beklagte) nicht bereit gewesen, „sich vom Kläger einen weiteren Urlaubstag unmittelbar vor seinem längerfristigen Erholungsurlaub aufzwingen zu lassen“59. Eine Genehmigung sei daher nicht erfolgt60. Dies umso mehr, als sein Arbeitsplatz „ein völliges Durcheinander“ aufgewiesen habe61.

VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem, über die Berechtigung der Beklagten, ihn „mit Bilanzanalysen und ReRatings zu betrauen“, bestände überhaupt kein Streit, da dies auch nach seiner Auffassung eine vertragsgemäße Beschäftigung wäre62. Tatsächlich werde er aber – und genau dies sei der Grund der vorliegenden Klage – nicht mehr mit diesen Aufgaben betraut63. Vielmehr sei ihm am 5. September 2013 mitgeteilt worden, dass er fortan im Wesentlichen nur noch für die Gliederung der Bilanzen – also die Übertragung von Zahlengerüsten aus Jahresabschlüssen in eine von der EDV vorgegebene Maske („BARS“) – verantwortlich sei64. Dabei handele es sich aber um den ersten Schritt, um überhaupt in eine „Bilanzanalyse“ einzutreten, der bislang jedem einzelnen Kreditanalysten für die von ihm zu bearbeitenden Vorgänge selbst oblegen habe65. Dies müssten die anderen acht Kreditanalysten nun also nicht mehr selber durchführen, sondern hierfür sei nunmehr (nahezu ausschließlich) er (Kläger) zuständig66. Tatsächlich verbringe er seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub Ende September 2013 ca. 90 v.H. seiner Arbeitszeit damit, die Daten aus Jahresabschlüssen in die genannte EDV-Maske „BARS“ einzupflegen, um das Ergebnis seinen bisherigen Kollegen zu übermitteln, die dann ihre weiteren Bearbeitungsschritte vornehmen könnten67. Gemäß einer am 11. September 2013 im Hause verbreiteten Mitteilung68 (Kopie: Urteilsanlage VII.) solle er zwar in der Tat auch für „7-/ablaufendes Rating“ zuständig sein69. Allerdings sei ihm seit 5. September 2013 nicht in einem einzigen Fall die Aufgabe übertragen worden, irgendein Rating (sei es ein „7-“ oder ein anderes Rating) zu bearbeiten70. Auch fungiere die verlautbarte „Tätigkeit der Bearbeitung der,Schluss-Info‘ (Mängelliste der GEFA-Zentrale zu Bestandsengagements … [usw.])“ offensichtlich nur als „Platzhalter“71. Jedenfalls sei ihm seit 5. September 2013 bislang niemals die Aufgabe übertragen worden, die „Schluss-Info“ zu bearbeiten72. Er sei vielmehr faktisch nahezu ausschließlich mit der „Bilanzgliederung BARS“ ausgelastet, habe gelegentlich noch (entsprechend der Zuständigkeitsliste) an „§ 14 KWG-Meldungen“ mitzuwirken73. – Alles in allem sei er mit den übrigen acht Kreditanalysten nicht mehr „gleichgestellt“, sondern arbeite diesen jetzt nur noch zu74. Genau deshalb habe die Beklagte ihn auch in der erwähnten Übersicht (Urteilsanlage VII.) – folgerichtig – nicht mehr den übrigen Kreditanalysten gleichgesetzt, sondern schon optisch zwischen diesen und ihm eine Abstufung vorgenommen75. Zudem entspreche seine jetzige Tätigkeit vom Anforderungsprofil her keineswegs mehr jener „Verantwortungsstufe 4“ (außertariflicher Bereich: „Spezialfachkräfte im Kreditbereich“), auf die die Beklagte76 sich insofern beziehe77. Vielmehr sei diese Tätigkeit dem tariflichen Bereich zuzuordnen78. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass auch Herr S., der nunmehr sogar im Vergleich zu ihm höherwertige Aufgaben zu erledigen habe, nicht übertariflich eingruppiert sei, sondern eine tarifliche Vergütung erhalte79. Insoweit sei es sogar ohne (rechtlichen) Belang, dass die Beklagte „nunmehr als Anlage B 3 [Urteilsanlage VI.] eine „offensichtlich nur für Zwecke dieses Verfahrens erstellte“ und ihm bislang gar nicht ausgehändigte Stellenbeschreibung zur Gerichtsakte einreiche, die seinem jetzigen Aufgabenbereich tatsächlich nicht gerecht werde80. Schließlich hätte die Beklagte bei ihrer jetzigen Entscheidung „die Grundsätze billigen Ermessens ersichtlich nicht gewahrt“81: Sie habe ihm nämlich „wesentliche, ihm bislang obliegende und von ihm beanstandungsfrei erbrachte Aufgaben entzogen, um diese nunmehr (…) einem anderen Arbeitnehmer zu übertragen, um so die rechtlich vorgeschriebene strikte Trennung zwischen ,Markt‘ und ,Marktfolge‘ faktisch auszuhöhlen“82.

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Das gilt für beide Rechtsschutzanliegen des Klägers.

A. Die Beschäftigung als Kreditanalyst

Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, in angestammter Weise als „Kreditanalyst“ beschäftigt zu werden. Dem helfen ihre Einwände nicht ab. – Im Einzelnen:

I. Nach § 611 Abs. 1 BGB wird durch den „Dienstvertrag“ – also auch durch einen Arbeitsvertrag als dessen praktisch wichtigstem Unterfall – derjenige, welcher Dienste zusagt (hier: der Arbeitnehmer), zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil (hier: der Arbeitgeber) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Als Gegenstück der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erwächst83 ihm unter dem „Firmament der Grundrechtsordnung“84 (genauer: der Art. 1 Abs. 185, 2 Abs. 186 und87 2 Abs. 2 Satz 188 GG) ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, von diesem auch tatsächlich – und zwar vertragsgerecht89 – beschäftigt zu werden90. Dem kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er die betriebliche Organisation einseitig umgestaltet und so vollendete Tatsachen schafft91. – Im besagten Sinne „vertragsgerecht“ ist hier der Einsatz des Klägers in angestammter Weise als „Kreditanalyst“. Die auf anderweitige Beschäftigung gerichteten Anordnungen vom 5. September 2013 erweisen sich als rechtswidrig, so dass es bei der bis dahin bestehenden – offenbar vertragskonformen – Weisungslage verbleibt92. Die Beklagte war weder kraft allgemeinen Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO93) noch aufgrund des Dispositionsvorbehalts in ihrem Bestätigungsschreiben vom 3. Dezember 1987 (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) berechtigt, den Kläger von seinen bisherigen Aufgaben einseitig zu entbinden, um ihm nunmehr stattdessen kurzerhand auf vorbereitende Zuarbeiten für seine Kolleg(inn)en zu beschränken. – Der Reihe nach:

1. Bereits das Reichsarbeitsgericht (RAG) judizierte seit Ende der zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, dass das allgemeine Weisungsrecht den Arbeitgeber nicht dazu ermächtigt, dem Arbeitnehmer einseitig Tätigkeiten zuzuweisen, die zu einer Lohnminderung führen94. Diese Judikatur hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht nur schon in den fünfziger Jahren weiter geführt95, sondern alsbald auch dahin ausgebaut, dass die Grenze solcherart beanspruchter Dispositionsmacht auch dann überschritten ist, wenn die bisherige Vergütung zwar nominell beibehalten wird, die dem Arbeitnehmer zugedachten Tätigkeiten sich im Vergleich zu seinen bisherigen Aufgaben jedoch als geringwertiger darstellen96. Kommt beides – Entgeltskürzung und geringere Wertigkeit der betreffenden Dienste – zusammen, so ist das Schicksal der fraglichen Weisung in aller Regel erst Recht besiegelt. Empfängt die Weisung ihre rechtliche Legitimation bei solcher Sachlage nicht aus einem – seinerseits wirksamen – sogenannten „Versetzungsvorbehalt“, so bedarf der Arbeitgeber für den von ihm gewünschten Aufgabenwechsel grundsätzlich des Einverständnisses des Arbeitnehmers. Erlangt er dieses Einverständnis nicht, so ist er auf den Weg der Änderungskündigung verwiesen97.

2. Um die Frage der „Wertigkeit“ zu vergleichender Arbeitsbedingungen auch in Grenzfällen nach Möglichkeit nicht unnötig subjektiver Beliebigkeit zu überlassen98, greifen befasste Gerichte für Arbeitssachen spätestens99 seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zur Objektivierung der Grenzen der versetzungsrechtlichen Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers auf das sogenannte betriebliche „Sozialbild“ der jeweils in Rede stehenden Positionen zurück100. Hierher gehören mit der „auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung“ (BAG a.a.O.) namentlich Gesichtspunkte wie die Wertschätzung, das jeweilige Ansehen und Sozialprestige, das die betreffenden Funktionen im Betrieb genießen101.

II. Nach diesen Grundsätzen führt kein Weg daran vorbei, dass der für Vertragsgerechtigkeit ihres Direktionsverhaltens darlegungs- und beweisbelasteten102 Beklagten der Erfolg solchen Bemühens nicht bescheinigt werden kann. Die dem Kläger seit 5. September 2013 zugedachten Aktivitäten entsprechen bei weitem nicht seiner angestammten vertraglichen Stellung als Kreditanalyst. Die diesbezüglichen Anordnungen sind danach mit der Folge unwirksam, dass es – wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 12 [II.]) – bis auf Weiteres bei der bisherigen Weisungslage und dem ihr korrespondierenden Beschäftigungsanspruch des Klägers verbleibt:

1. Das Gericht übersieht bei diesem Befund nicht die Beteuerung der Beklagten (s. oben, S. 8 [2.]), es habe sich an der „Wertigkeit“ der Tätigkeit des Klägers durch ihre Maßnahmen nichts geändert. Soweit sich diese Einschätzung allerdings nicht ohnehin nur einer Verkürzung des Blickwinkels auf Fragen der offiziellen „Eingruppierung“ verdankt, trifft sie in der Sache jedenfalls nicht zu. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall und dies sogar in mehrfacher Hinsicht:

a. So macht die Beklagte dem Kläger nicht einmal streitig, dass er im Unterschied zu seinem bisherigem Aufgabenkreis seit 5. September 2013 nicht mehr mit der Begleitung und Unterstützung der Kundenbetreuer einschließlich der Führung von Kreditgesprächen vor Ort befasst sein soll (s. nochmals oben, S. 8 [vor 2.]). Verhält es sich so, dann ist der Folgerung aber nicht auszuweichen, dass ihm auf diese Weise gerade besonders anspruchsvolle Segmente des Aufgabenkreises eines Kreditanalysten ihres Hauses (s. Stellenbeschreibung in Urteilsanlage II.) entzogen sein sollen, und dies obendrein ohne jede Begründung103. – Ebenso steht fest, dass sich die bisherige Kreditkompetenz des Klägers nach dem Willen der Beklagten künftig weitestgehend verflüchtigen soll: War er bisher, wie die übrigen „Kreditanalysten“ des Hauses, berechtigt, nach Maßgabe der einschlägigen Regularien Verfügungen zulasten der Beklagten bis zu einem Umfang von mindestens 1.000.000,– Euro zu treffen, so soll er dabei nunmehr auf 250.000,– Euro beschränkt sein (s. oben, S. 3 [2.]; Urteilsanlage III.), und auch dies nur mit der „Besonderheit ,ohne Kompetenzart‘“ (a.a.O.), dass heißt für den Fall, dass er seinen Kollegen (Herrn S.) vertreten müsse104, dessen Kreditkompetenz (wenn nicht alles täuscht: s. Urteilsanlage VII.) bei immerhin 500.000,– Euro liegt. – Beide Einschnitte in den bisherigen Status des Klägers wären bereits mehr als genug, um sein „Sozialbild“ – empfindlich – zu trüben. – Schon damit wären die Grenzen einseitiger Dispositionsmacht der Beklagten deutlich überschritten.

b. Das ist aber noch längst nicht alles. Daran kann insbesondere der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte im Rechtsstreit ein Schriftstück als „Stellenbeschreibung“ präsentiert hat (s. oben, S. 8 [vor 2.]; Urteilsanlage VI.), von dem der Kläger – wiederum unwidersprochen – sagt (s. oben, S. 10-11), es sei ihm bisher nicht ausgehändigt und somit „offensichtlich nur für Zwecke dieses Verfahrens erstellt“ worden. Was hiervon zu halten ist, mag hier auf sich beruhen. Denn unstreitig ist abermals, dass die Beklagte sich bei der tatsächlichen Verwendung des Klägers von den in ihrer Anlage B 3 verschriftlichten Auskünften tatsächlich nicht leiten lässt: Wie es ihm seit seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub (wohl) Ende September 2013 im Hause ergangen sei, hat er im Einzelnen beschrieben (s. oben, S. 10). Dem ist die Beklagte nicht brauchbar entgegen getreten.

c. Sollte es dessen nach allem noch bedürfen, so wäre endgültig Aufschluss darüber, welche Perspektiven sie dem Kläger zugedacht hat, in der Tat jener Übersicht zu entnehmen (Urteilsanlage VII.), mit dem sie per September 2013 betriebsöffentlich hervorgetreten ist. Darin bekommt er es „schriftlich“, dass er nicht mehr als Teil der bisherigen Gruppe der Kreditanalysten des KBC Nord (Berlin) agiere. Neben seiner dort wie ein „Erinnerungswert“ anmutenden Kreditkompetenz von 250.000,– Euro, die im Vergleich zu den Kreditkompetenzen der übrigen Runde nicht nur ein Schattendasein führt und selbst diejenige seines „nach Tarif“ bezahlten Kollegen S. noch um die Hälfte unterbietet, ist für jeden Betrachter durch optische Separierung mit beträchtlicher Suggestivkraft verdeutlicht, welche Wertschätzung der so vom bisherigen Team isolierte Kläger bei den Verantwortlichen der Beklagten noch genießt. Besser als hiermit demonstriert, lässt sich nicht nur – bewusste – Ausgrenzung eines Einzelnen aus seinem bisherigen personalen Umfeld zum Schaden seines „Sozialbildes“ (s. oben, S. 15 Fn. 101) visuell kaum vermitteln. Sondern deutlicher lässt sich auch für den Kläger nicht spürbar machen, dass die Akteure der Beklagten ihm allenfalls noch Hilfsdienste zubilligen, deren Zukunft obendrein selber wohl nur noch überschaubare Verfallzeit haben (s. oben, S. 5-6: künftig Aufgabe der „Software“).

2. Das sich hiernach ergebende Blatt ist nicht etwa damit zu wenden, dass die Beklagte sich im Bestätigungsschreiben vom 3. Dezember 1987 (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) das Recht hat einräumen lassen, den Kläger bei Bedarf mit anderen „zumutbaren“ Aufgaben zu betrauen. Abgesehen davon, dass dieser Dispositionsvorbehalt sich nach heutiger105 Gesetzeslage als unwirksam darstellt, könnte der Beklagten auch nicht bescheinigt werden, dass ihre für den Kläger ersichtlich kränkende Behandlung als „zumutbar“ zu werten wäre. – Auch insofern, nochmals, der Reihe nach:

a. Das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1987 lässt nach Erscheinungsbild und Diktion keinen Zweifel daran, dass es im Sinne der §§ 305 ff. BGB n.F. von ihr vorformuliert ist (s. auch § 305 Abs. 1106, 310 Abs. 3 Nr. 1107 BGB). Damit unterliegt es der AGB-Kontrolle nach Maßgabe der genannten Bestimmungen. – Das hat Folgen:

aa. Während das Reichsarbeitsgericht derartige Dispositionsvorbehalte (auch mit lohnkürzenden Konsequenzen) selbst dann billigte, wenn diese in von Arbeitgeber und Betriebsrat aufgestellten „Betriebsordnungen“ verlautbart waren108, und auch das BAG solche Klauseln zumindest in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen anfangs für völlig „unbedenklich“ hielt109, hat sich der Umgang der Gerichte für Arbeitssachen mit formularvertraglichen Dispositionsvorbehalten unter dem Einfluss der §§ 305 ff. BGB 2002 mittlerweile erheblich sensibilisiert110. So wird von den Verwendern heute unter anderem verlangt, dass namentlich die „Gleichwertigkeit“ eines neuen Aufgabengebiets als Prüfstein der Verbindlichkeit der betreffenden Weisung in der Versetzungsklausel im Zeichen des „Transparenzgebots“ (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB111) auch zum Ausdruck gebracht werde112. Das ist auch richtig. Auf diese Weise wird nämlich nicht darauf hingewirkt, dass der Arbeitgeber das von der Arbeitsjustiz über Jahrzehnte hinweg mühsam aufgebaute Schutzniveau gegen überzogene Dispositionsansprüche beim allgemeinen Weisungsrecht nicht durch schlichte Textgestaltung „per Federstrich“ ausschaltet. Vielmehr wird mit diesem Gebot das besagte Schutzniveau – und zwar für beide Vertragsparteien – für den praktischen Hausgebrauch auch gebührend sichtbar gemacht.

ab. Den sich hiernach ergebenden normativen Anforderungen hält die zitierte Dispositionsklausel im hiesigen Bestätigungsschreiben vom 3. Dezember 1987 (Urteilsanlage I.) offensichtlich nicht stand. Denn was als für den Adressaten „zumutbar“ anzusehen sein soll, ist dem bekanntlich nur regulativen Prinzip113 der Zumutbarkeit naturgemäß nicht anzusehen. Insofern ist die bewusste Klausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot schon als solche unwirksam.

b. Das Ergebnis wäre hier aber auch kein anderes, wenn man die Klausel als wirksam behandeln wollte: In diesem Falle ergäbe sich nach den Ausführungen der S. 15-17 dasselbe Fazit in tatbestandlicher Hinsicht: Es kann dem Kläger nicht „zugemutet“ werden, in der hier demonstrierten Weise aus seinem angestammten Tätigkeitszusammenhang ausgeschaltet zu werden.

III. Die Konsequenzen dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Urteils.

B. Die Abmahnung

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Wunsch des Klägers nach Beseitigung der mit Schreiben vom 4. November 2013 erteilten Rüge (Urteilsanlage V.) aus seiner Personalakte: Auch dem kann der Erfolg nicht versagt bleiben:

I. Der Kläger macht der Beklagten im gedanklichen Ausgangspunkt nicht streitig, die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen unter den dafür geltenden normativen Voraussetzungen ggf. mit förmlicher „Abmahnung“ belegen zu können. Das ist auch richtig (vgl. dazu nur etwa §§ 281 Abs. 3114, 314 Abs. 2 Satz 1115 BGB), so dass sich insoweit jedes weitere Wort erübrigt.

1. Nicht weniger richtig ist, dass eine „Abmahnung“ – jedenfalls bei sachgerechtem Gebrauch – nicht nur den Interessen des Arbeitgebers dient, sondern auch den Interessen des Arbeitnehmers: Denn als „Vorstufe der Kündigung“116 und bei entsprechender Konfliktzuspitzung als seine letzte Chance117 (im Bilde und mit einem anschaulichen Begriff aus der Welt des Sports gesprochen: die „gelbe Karte“), kann sie dem Adressaten bei verhaltensbedingten Vertragsstörungen sowohl die Möglichkeit, als auch den Anstoß dafür bieten, die Arbeitsbeziehung vor ihrem endgültigen „Aus“ (nochmals im selben Bilde: die „rote Karte“ der Kündigung) zu bewahren. Insofern kann die Abmahnung als letztes Mittel, beim Adressaten seinen Eigenanteil zur Erhaltung der Vertragsbeziehung einzufordern, in der Tat ein rettendes Instrument zur Wiederherstellung gestörter Kooperation118 darstellen.

2. Umgekehrt allerdings tendiert die objektiv unberechtigte Abmahnung (oder sonstige – gar eigens aktenkundig gemachte – Missbilligung) zum baren Gegenteil solcher Förderung und Festigung wechselseitiger Kooperation: Sie demonstriert ihrem Adressaten dann nämlich nicht nur – wie schon bei der „berechtigten“ Abmahnung -, dass der andere Teil ihm eigene Einsicht in die Erfordernisse gedeihlicher Zusammenarbeit nicht (mehr) zutraut (und eben deshalb zur ultimativen Drohung greift), sondern dies obendrein in einer Lage tut, in der ihm der Adressat für derart ungestüme Entfaltung von Druck überhaupt keinen Grund gegeben hat. – Nicht nur wegen der aus dergestalt demonstrativem Misstrauen erwachsenden Erschwerung weiterer Kooperation für den Adressaten119, sondern vor allem auch wegen der enormen Kränkungspotentiale solcher Behandlung objektiv vertragstreuer Mitarbeiter überzeugt es, dass die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen die unberechtigte Erteilung förmlicher Abmahnungen (ersatzweise sonstiger aktenkundig gemachter Rügen) als rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 1 Abs. 1120 und 2 Abs. 1121 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten begreift122 und solche Überschreitung der Grenzen der Handlungsbefugnisse des Arbeitgebers mithilfe der einfachgesetzlichen Vorschriften im Wege schutzpflichtorientierter Rechtsanwendung (s. schon Art. 1 Abs. 3 GG123) zurückweist.

3. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen dieses – notgedrungen124: richterrechtlich ausgeformten – Schutzkonzepts gehört die heute125 ungeteilte Anerkennung eines im Wege der Leistungsklage126 durchsetzbaren Anspruchs des Adressaten gegen den Arbeitgeber, das seinen personalen Geltungsanspruch kränkende – aber auch seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gefährdende – Schriftstück aus den über ihn geführten Personalakten zu entfernen127. Auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts wird dieser Ausdruck praktizierten Persönlichkeitsschutzes im Arbeitsverhältnis dogmatisch doppelt  fundiert: Die vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage (s. §§ 241 Abs. 2128, 242129 BGB) wird flankiert von einer inhaltlich gleichläufigen Basis in den zur Abwehr normativ inakzeptabler Störungen entwickelten – ursprünglich dem Eigentumsschutz zugedachten – Grundsätzen des sogenannten (quasi-)negatorischen Rechtsgüterschutzes (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB130 in analoger Anwendung).

4. Mancherlei Meinungsverschiedenheiten bestehen zwar nach wie vor darüber, wie „berechtigte“ von „unberechtigten“ Abmahnungen im Bezug auf den Entfernungsanspruch normativ voneinander zu unterscheiden sind. Gemeint ist die Frage, worauf die Rechtskontrolle beim Zuschnitt ihrer diesbezüglichen Prüfkriterien im Lichte des Persönlichkeitsschutzes im Einzelnen Bedacht zu nehmen habe. Eines ist jedoch schon nach den einleitenden Erläuterungen (s. S. 20-21 [B.I.1 und 2.]) für die „berechtigte“ Abmahnung essentiell: Ihren „Grundstein“ bildet eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers. Fehlt es schon daran, dann ist das Schicksal einer per Entfernungsklage vor Gericht angegriffenen Abmahnung von vornherein besiegelt. – Außerdem ist festzuhalten, dass sich für die gerichtliche Kontrolle missbilligender Äußerungen die Einsicht durchgesetzt hat, dass bei einer Mehrzahl entsprechender Rügen das fragliche Schriftstück schon dann komplett aus der Personalakte zu entfernen ist, wenn sich nur einer der Vorwürfe nach den vorerwähnten Maßstäben als unberechtigt erweist131: Damit scheidet auch eine „geltungserhaltende Reduktion“132 nachteiliger Schriftstücke auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt vor Gericht aus.

II. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die hiesige Abmahnung vom 4. November 2013 als rechtlich unhaltbar. Insofern kann schon eine abmahnungsrechtlich relevante Pflichtverletzung des Klägers nicht festgestellt werden. Das gilt für beide Lebenssachverhalte, in denen die Beklagte einschlägige Verfehlungen seinerseits erblickt:

1. Soweit sie ihm insofern zunächst als Grundlage der Bedrohung mit notfalls ultimativen Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis vorhält, bei seinem „Urlaubswunsch“ am 6. September 2013 das entsprechende betriebliche Reglement vernachlässigt zu haben, kann ihr darin schon deshalb nicht beigetreten werden, weil ihre Deutung den ihr jedenfalls am 4. November 2013 wohlbekannten Kontext seiner Nachricht vom 6. September 2013 kurzerhand ausblendet. Sie wusste spätestens am 4. November 2013 nämlich nicht nur, dass der Kläger von seinem Arzt tatsächlich für arbeitsunfähig erkrankt befunden worden war (s. oben, S. 3 [4 a.]), sondern sie kannte auch die Vorgeschichte. Insbesondere war sie darüber im Bilde, womit sie den Kläger am Nachmittag des 5. September 2013 überraschend konfrontiert hatte. Wenn sie seine Nachricht am Morgen des 6. September 2013 bei solchem Wissen nicht als Vorzeichen bevorstehender Krankmeldung, sondern als landläufigen Antrag auf Erholungsurlaub klassifizierte, um diesen als solchen auch gleich mit Abmahnung zu belegen, so lässt das nicht nur tief blicken, zumal es in dieser Situation gerade der Kläger war, der ihr mit dem Angebot zur Verrechnung mit einem Tag seines Urlaubskontingents eine ganz und gar uneigennützige Gefälligkeit erwies. Jedenfalls kann unter solchen Begleitumständen von einer Vertragsverletzung seinerseits keine Rede sein: Er war nicht verpflichtet, den im Hause üblichen Vorlauf vor der Bewilligung von „Erholungsurlaub“ zu wahren, weil es – wie die Beklagte auch wusste – nicht um Erholungsurlaub ging. – Nur beiläufig sei die Beklagte aus gegebenem Anlass (s. oben, s. 9 [vor VI.]) vorsorglich noch daran erinnert, dass es schon aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen seine Sache ist, welchem Arzt er sein Vertrauen schenkt133. Insofern muss sie es nach Schließung ihres früheren Hamburger Standortes134 unter Versetzung des dort weiterhin wohnenden Klägers nach Berlin ggf. in Kauf nehmen, wenn sich für eine Konsultation seines Hausarztes dann ggf. vermehrter Zeitbedarf ergibt. – Soweit sie im Rechtsstreit schließlich in Zweifel zieht, dass die erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den medizinischen Tatsachen entspräche, genüge der Hinweis auf den von den Gerichten für Arbeitssachen seit Jahrzehnten mit guten Gründen und gegen undifferenzierte Kritik135 zu Recht verteidigten „Beweiswert“ solcher ärztlichen Zeugnisse136. Dass sich am 5. September 2013, wie sie hervorhebt (s. oben, S. 8-9), keinerlei Anzeichen einer Erkrankung ergeben hätten, spielt ebenfalls keine Rolle: Es ist unstreitig, dass die damalige Begegnung ihrer Akteure mit dem Kläger nicht der Erkundung seiner gesundheitlichen Verhältnisse galt. Ebenso wenig ist dargetan, ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass ihre Akteure über die nötige Sachkunde zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Verhältnisse verfügten.

2. Würde nach den referierten Grundsätzen der Gerichte für Arbeitssachen (s. oben, S. 23 [vor II.]) schon dies vollauf ausreichen, den vom Kläger verfolgten Entfernungsanspruch hinsichtlich der Abmahnung im Schreiben vom 4. November 2013 (Urteilsanlage V.) zu rechtfertigen, so soll doch der Umstand nicht übergangen werden, dass die Beklagte dem Kläger bei gleicher Gelegenheit als (weitere) Vertragsverletzung bescheinigt, auf seinem Schreibtisch „das blanke Chaos“ hinterlassen zu haben:

a. Insofern krankt ihre Rüge bereits daran, dass sie nicht erläutert, wie es um die Weisungslage und somit den Pflichtenkreis des Klägers zum Erscheinungsbild seines Arbeitsplatzes bei unerwarteten Erkrankungen bestellt ist. Damit fehlt der gedankliche Ausgangspunkt dafür, ihm unter Berufung auf Vertragsverletzung eine ultimative Abmahnung zu erteilen. Insbesondere ist das Mittel der Abmahnung nicht selber als Medium konzipiert, den Pflichtenkreis einer Arbeitsperson erst zu konfigurieren. Dieser bedarf vielmehr vorheriger Klarstellung, ehe die dann etwaige Zuwiderhandlung ggf. als Vertragsverstoß gerügt und unter den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit Kündigungsandrohung belegt werden kann.

b. Nicht minder problematisch wirkt auch die Diktion der Beklagten, wenn diese dem Kläger unter anderem vorhält, auf seinem Schreibtisch „das blanke Chaos“ hinterlassen zu haben. Bekanntlich gehört es für die Gerichte für Arbeitssachen zum langjährigen „Katechismus“ des ursprünglich richterrechtlich entwickelten Abmahnungsgebots, dass sich die Rüge auf ein „genau bezeichnetes Fehlverhalten“ zu beziehen habe137. Nichts anderes hat, wo es um gerügte äußere Zustände geht, für deren Beschreibungen zu gelten. Auch insofern kann es schon wegen persönlichkeitsrechtlicher Belange der Zielperson nicht der Assoziationskraft und Phantasie des Lesers des Schriftstücks überlassen bleiben, mit welchen Szenarien er sie nach dem Text der Rüge in Verbindung bringt. Für den Streitfall ist insofern zwar nicht zu übersehen, dass die Beklagte beizeiten für anschauliche Dokumentation des betreffenden Zustandes gesorgt hat (Urteilsanlage V.). Es ist jedoch weder vorgetragen, noch zu erkennen oder auch nur wahrscheinlich, dass die betreffenden Fotografien als Teil der Abmahnung – und nicht erst als vorsorglich betriebene „Beweissicherung“ – für den Kläger verfügbar waren. Unter solchen Bedingungen wäre das hiesige Schriftstück vom 4. November 2013 auch bereits deshalb aus seiner Personalakte zu entfernen, ohne dass es auf die Berechtigung der Missbilligung im Übrigen noch ankäme.

III. Die Folgen spiegelt der Tenor zu II.

C. Kosten und Streitwerte

I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO138). Diese Kosten hat das Gericht der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO139; Tenor zu III.).

II. Den Wert der Streitgegenstände hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG140 im Tenor festgesetzt. Ihn hat es nach den Gepflogenheiten der Praxis für jeden der beiden Anträge mit einer Monatsvergütung des Klägers und somit mit insgesamt ([83.974,– Euro : 12 = ] 6.982,38 Euro x 2 = ) 13.965,66 Euro bemessen. – So erklärt sich der Tenor zu IV.

 

Fußnoten

1)

Geboren im Jahre 1956.

2)

S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift vom 10.1.2014 (Bl. 74-75 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

3)

S. Sitzungsniederschrift vom 7.2.2014 S. 1 (Bl. 109 GA).

4)

S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 23 GA).

5)

S. dazu Klageschrift S. 3 [a.] (Bl. 14 GA): „Auch wenn dies in den Stellenbeschreibungen nicht zum Ausdruck kommt, hat jeder Kreditanalyst eine Entscheidungskompetenz zumindest bis einschließlich € 1 Million und darüber hinaus eine Mitbearbeitungs- und Mitentscheidungskompetenz unbeachtlich der Größenordnung der Größe des Engagements“.

6)

S. dazu zum einen Klageschrift S. 4 [b.] (Bl. 15 GA): der Gesamtkreditleiter Herr [S.] W.; die Personalleiterin Frau [D.] Z.; ferner Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.]: direkter Vorgesetzter des Klägers, Herr L. M.; Hinweis: Die Kenntnis der Vornamen der Beteiligten (Eckklammern) bezieht das Gericht aus mündlichen Angaben der Beklagten im Kammertermin am 7.2.2014; d.U.

7)

S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 35 GA).

8)

Zum „who‘s who“ von Frau S.hat keine der Parteien Einzelheiten mitgeteilt; d.U.

9)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 13 GA): „ab Montag, den 09.09.2013 – bis zum 30.09.2013 im Erholungsurlaub“.

10)

S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 72 GA).

11)

S. Klageschrift S. 7 [a.] (Bl. 18 GA): „Am darauffolgenden Morgen fuhr der Kläger sehr früh nach Hamburg zu seinem Hausarzt, der dann auch eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den 06.09.2013 diagnostizierte“.

12)

S. Kopien als Anlagen zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 83-84 GA).

13)

S. Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 37-38 GA).

14)

Eigennamen im Original ausgeschrieben; d.U.

15)

S. dazu Klageschrift S. 2-3 (Bl. 13-14 GA): „Seitdem wurde zwischen den Parteien ein außergerichtlicher Schriftwechsel darüber geführt, ob die Beklagte den Kompetenzentzug rückgängig macht und den Kläger weiterhin in bisheriger Funktion mit den bisherigen Aufgaben beschäftigt“.

16)

S. Klageschrift S. 3 [vor a.] (Bl. 14 GA): „Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Entzug seiner Kompetenzen aufgrund der Erheblichkeit – der Kläger ist nunmehr in einer eindeutig hierarchisch niedriger einzustufenden Position ohne größere Entscheidungsgewalt (faktisch besteht eine solche Entscheidungsgewalt nur noch dann, wenn der Kläger Herrn S. vertreten muss – mit einfachen und standardisierten Arbeitsabläufen betraut, was zuvor nicht der Fall war – um eine Versetzung im Sinne des § 102 BetrVG [gemeint offenbar: §§ 99Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG; d.U.], zu der der Betriebsrat seine Zustimmung hätte erteilen müssen“.

17)

S. Klageschrift S. 5 (Bl. 16 GA) – Kursivdruck im Original; d.U.

18)

S. Klageschrift a.a.O.

19)

S. Klageschrift S. 5 (Bl. 16 GA).

20)

S. Klageschrift S. 5-6 (Bl. 16-17 GA).

21)

S. Klageschrift S. 6 [c.] (Bl. 17 GA).

22)

S. Klageschrift a.a.O.

23)

S. Klageschrift S. 7 [vor 2.] (Bl. 18 GA).

24)

S. Klageschrift S. 7 [2.] (Bl. 18 GA): „Alle in der Abmahnung gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe sind unberechtigt“.

25)

S. Klageschrift S. 7 [a.] (Bl. 18 GA).

26)

S. Klageschrift S. 7 [a.] (Bl. 18 GA).

27)

S. Klageschrift S. 8 [b.] (Bl. 19 GA).

28)

S. Klageschrift S. 8-9 (Bl. 19-20 GA).

29)

S. Klageschrift S. 9 [vor c.] (Bl. 20 GA).

30)

S. Klageschrift a.a.O.

31)

S. Klageschrift S. 9 [c.] (Bl. 20 GA).

32)

S. Klageschrift a.a.O.

33)

S. Klageschrift a.a.O.

34)

S. Klageschrift a.a.O.

35)

S. Klageschrift a.a.O.

36)

S. Klageschrift S. 10 (Bl. 21 GA).

37)

S. Klageschrift a.a.O.

38)

S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 81-82 GA).

39)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3-4 (Bl. 70-71 GA).

40)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [vor 1.] (Bl. 69 GA).

41)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 (Bl. 69-70 GA).

42)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 70 GA) mit Hinweis auf BAG 11.11.1981 – 5 AZR 723/79 [(wohl) nicht veröffentlicht – Volltext: „Juris“; d.U.].

43)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

44)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

45)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

46)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 1.] (Bl. 71 GA).

47)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

48)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

49)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

50)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 71 GA).

51)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

52)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

53)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

54)

S. Klageerwiderungsschrift S. 5 (Bl. 73 GA).

55)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

56)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

57)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

58)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; Beweis: Zeugnis des (namentlich genannten) Arztes.

59)

S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 72 GA).

60)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

61)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

62)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 1 [1.] (Bl. 93 GA).

63)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

64)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 2 (Bl. 94 GA).

65)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

66)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

67)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

68)

S. Kopie als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 29.1.2014 (Bl. 101 GA).

69)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

70)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

71)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

72)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

73)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

74)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 4 (Bl. 96 GA).

75)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

76)

S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 70 GA).

77)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 4 (Bl. 96 GA).

78)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

79)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

80)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 5 (Bl. 97 GA).

81)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 S. 6 [vor 2.] (Bl. 98 GA).

82)

S. Schriftsatz vom 29.1.2014 a.a.O.

83)

S. zu den Gründen dafür, dass der historische Gesetzgeber des BGB die Dinge noch durchaus anders sah, aufschlussreich Fritz Fabricius, ZfA 1972, 35, 37 [B.I.]: „Die … Regelung für den Arbeitsvertrag erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Dienstvertrag am Modell der Sachmiete ausgerichtet hat, was wiederum auf die Regelung der römischen Sklavenmiete zurückführt. Für den Mieter besteht … keine Abnahmepflicht“.

84)

Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung (1996).

85)

S.Text: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

86)

S. Text: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

87)

S. zu den für den Beschäftigungsanspruch grundrechtlich gleichfalls einschlägigen normativen Bezügen des Schutzes des Arbeitnehmers gegen psychosozial vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen eingehend ArbG Berlin 29.9.2006 – 28 Ga 16538/06 – n.v. [II.1.].

88)

S. Text: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.

89)

S. hierzu statt vieler schon BAG 14.7.1965 – 4 AZR 347/63 – BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Bl. 2-2 R]: „Mangels gegenteiliger Vereinbarungen blieb es daher bei der Verpflichtung des Klägers, die vor seiner Umsetzung zugewiesenen Dienste weiter zu leisten, und bei der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts demgemäß zu beschäftigen“; 24.4.1996 – 4 AZR 976/94 – EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.1.]: „Diese Tätigkeit kennzeichnete seither die von ihm [dem Kläger; d.U.] geschuldete Arbeitsleistung. Seit diesem Zeitpunkt hat er Anspruch auf Zuweisung lediglich solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht“; s. aus neuerer Zeit auch BAG 19.11.2002 – 3 AZR 591/01 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 18 [I.].

90)

S. dazu grundlegend bereits BAG 10.11.1955 – 2 AZR 591/54 – BAGE 2, 221 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 2 [II.]; s. ferner namentlich BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr.14; s. ferner LAG München 1.12.2004 – 5 Sa 913/04 – NZA-RR 2005, 353 [„Juris“-Rn. 22]: „vertragsgemäße Beschäftigung“; LAG Hamburg 18.10.2005 – 2 Sa 69/05 – n.v. (Volltext in „Juris“) [„Juris“-Rn. 5].

91)

S. dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 90) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe „vielmehr … ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben“ könne; s. auch LAG München 19.8.1992 – 5 Ta 185/92 – LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: „Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus“.

92)

S. dazu klipp und klar schon BAG 14.7.1965 (Fn. 89) [Leitsatz 2]: „Eine der Rechtsgrundlage entbehrende Versetzung eines Angestellten ist unwirksam und als nicht geschehen zu betrachten. Das bedeutet, dass grundsätzlich die vom Angestellten weiterhin auszuübende Tätigkeit die bleibt, die er vor seiner Versetzung ausgeübt hat“; s. zur Maßgeblichkeit der bisher  als vertragsgerecht  übertragenen Tätigkeit auch BAG 28.2.1968 – 4 AZR 144/67 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 3]; 24.4.1996 (Fn. 89) [vor I.]: „Die Beklagte war nicht kraft Direktionsrechts zur Umsetzung des Klägers berechtigt. Diese hätte vielmehr einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages bedurft. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger unverändert … zu beschäftigen, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat“.

93)

S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“.

94)

S. RAG 26.9.1928 – RAG 82/28 – ARS 4, 75 [Leitsatz]; 30.1.1929 – RAG 191/29 – ARS 7, 253, 255: „keine Lohnkürzung“ zumuten; ebenso RAG 16.10.1929 – RAG 191/29 – ARS 9, 186, 189; s. ferner RAG 14.12.1929 – RAG 315/29 – ARS 8, 290, 291: „nicht eine Schmälerung des Lohnes im Gefolge“; 1.3.1930 – RAG 555/29 – ARS 8, 504, 506; 26.11.1930 – RAG 242/30 – ARS 11, 86, 86; 19.12.1931 – RAG 261/31 – ARS 14, 233, 237: „nicht ihm seinen Lohn verkürzen“; 24.7.1940 – RAG 38/40 – RAGE 23, 270, 273 = ARS 40, 68, 72; 18.12.1940 – RAG 132/40 – RAGE 24, 190 = ARS 41, 67, 68-69: Unternehmer könne „dem Gefolgsmann nicht eine andere Beschäftigung, einen anderen Arbeitsplatz zuweisen“, wenn „dessen Einkommen dadurch beeinträchtigt“ werde; 20.5.1941 – RAG 12/41 – RAGE 25, 75, 78 = ARS 42, 163, 166; 20.2.1942 – RAG 139/41 – ARS 44, 112, 114: „Aufgrund seines allgemeinen Weisungsrechts ist der Unternehmer – vorbehaltlich der unten zu erörternden, durch das Kriegsarbeitsrecht geschaffenen Möglichkeiten – nicht berechtigt, bei laufendem Dienstverhältnis dem Gefolgsmann einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn damit eine Minderung des Arbeitseinkommens verbunden ist“.

95)

S. BAG 11.6.1958 – 4 AZR 514/55 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2 [Bl. 2]: „Da aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, dagegen nicht andere Arbeitsbedingungen, insbesondere nicht die Lohnzahlung betrifft, hätte die Beklagte nicht schon kraft ihres allgemeinen Direktionsrechts den Kläger aus einer höher bezahlten Tätigkeit herausnehmen und ihm eine geringer entlohnte Arbeit zuweisen dürfen“; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 19.11.2002 (Fn. 89) [II.1.].

96)

S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 – 5 AZR 180/61 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8.10.1962 – 2 AZR 550/61 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse „den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf“; 14.7.1965 (Fn. 89) [Bl. 1 R]: „Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird“; 16.10.1965 – 5 AZR 55/65 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: „Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird“; 12.12.1984 – 7 AZR 509/83 – BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: „Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. … Das BAG vertritt daher in ständiger Rechtsprechung (…) die Auffassung, dass das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung umfasst. Dies gilt sogar auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird“; 30.8.1995 – 1 AZR 47/95 – NZA 1996, 440 [II.2 b.]: „Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. … Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht“; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.].

97)

S. hierzu statt vieler BAG 16.10.1965 (Fn. 96) [2.]; 28.2.1968 – 4 AZR 144/67 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 2R-3]; 24.4.1996 (Fn. 89) [vor I.] – Zitat oben, Fn. 92 a.E.

98)

S. dazu anschaulich etwa BAG 17.3.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 [II.6 d, bb.], wonach „subjektive Elemente eines Sachverhalts“ möglichst nicht „zu entscheidungserheblichen Kriterien erhoben werden“ sollten.

99)

S. zuvor schon anklingend in BAG 26.8.1986 – 3 AZR 94/85 – AP § 52 HGB Nr. 1 = NZA 1987, 202 = EzA § 52 HGB Nr. 1 = DB 1987, 52 zu einem Fall, in dem eine Bank einem Mitarbeiter ihres Wertpapiergeschäfts die Prokura mit dem Hinweis entzogen hatte, sie hoffe, dass er in Zukunft seine Arbeitsleistung „wieder deutlich steigern könne, um wieder in qualifizierte Aufgaben hineinzuwachsen“, was diesen zur Einforderung von Aufgaben bewog, „welche ,abteilungsüblich dem Sozialbild eines Prokuristen“ genügten; deutlicher dann LAG Hamm 13.12.1990 – 16 Sa 1297/90 – LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 7 [Leitsatz 2.]: „Die zulässige, im Wege des Direktionsrechts vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Umgestaltung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers findet indessen dort ihre Grenze, wo sie zu einer dauerhaften Absenkung des qualitativen Niveaus der Arbeitsleistung (sog. Sozialbild) führt, selbst wenn dem Arbeitnehmer die bisherige Vergütung der Höhe nach erhalten bleibt“.

100)

S. BAG 30.8.1995 (Fn. 96) [II.2 b]: „Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt“; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 – 2 Sa 45/11 – PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. – „Juris“-Rn. 156]: „Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht … erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (…)“.

101)

S. im selben Sinne etwa schon LAG Hamm 13.12.1990 (Fn. 99) [vor 1.]: „Damit verliert die Klägerin trotz gleichbleibender Arbeitsvergütung ihren betrieblichen Status“; BAG 30.8.1995 (Fn. 84) [II.2 c, cc. – „Juris“-Rn. 32]: „Auch danach muss die neue Tätigkeit vom Sozialprestige her – trotz unveränderter Vergütung – als gegenüber der ursprünglich wahrgenommenen, einer höheren Vergütungsgruppe zuzurechnenden Tätigkeit als geringerwertig empfunden werden“; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.3.4. – „Juris“-Rn. 32]: „beachtliche Abwertung seiner Position“; „Sozialprestige“; s. auch LAG Baden-Württemberg 28.8.2002 – 21 Sa 69/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.I.3 a. – „Juris“-Rn. 44]: „eindeutiger sozialer Abstieg in der betrieblichen Hierarchie, auch wenn dies in der Zuordnung des Klägers zur Führungsebene 2 und seiner Bezahlung nicht zum Ausdruck kommt“; LAG Köln 11.12.2009 – 10 Sa 328/09 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.1 d. – „Juris“-Rn. 32]: „soziales Ansehen“.

102)

S. dazu statt vieler schon BGH 30.6.1969 – VII ZR 170/67 – AP § 315 BGB Nr. 11 [III.1.]; BAG 9.6.1965 – 1 AZR 388/64 – AP § 315 BGB Nr. 10 [2.]; 13.5.1987 – 5 AZR 125/87 – BAGE 55, 275 = AP § 305 BGB Billigkeitskontrolle Nr. 4 [II.4.]; 11.10.1995 – 5 AZR 1009/94  – AP § 611 BGB  Direktionsrecht  Nr. 45 [I.1.]; 17.12.1997 – 5 AZR  332/96 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 52 [IV.1.]; 16.9.1998 – 5 AZR 183/97 – AP § 24 BAT-O Nr. 2 [III.2 a.]; ständige Rechtsprechung.

103)

Insofern ist nur beiläufig nochmals (wie schon in der mündlichen Verhandlung) daran zu erinnern, dass spätestens die gerichtliche Nachprüfung der Wahrung sogenannten „billigen Ermessens“ (§ 106 Satz 1 GewO), soweit dies wegen der situativen Begleitumstände nicht ohnehin evident ist, als Auftakt einschlägigen Prozessvortrags nähere Erläuterungen des Arbeitgebers im Rechtsstreit gebietet, aus welchen Gründen der status quo eigentlich geändert und in die gewachsenen Verhältnisse einseitig eingegriffen werden soll. – Dazu äußert sich die hiesige Beklagte mit keinem Wort.

104)

S. dazu Klageschrift S. 5 [oben] (Bl. 16 GA).

105)

Die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG (s. oben, S. 8 Fn. 42) aus dem November 1981 ist überholt; s. zur Entwicklung formularvertraglicher Änderungsvorbehalte insofern statt vieler Ulrich Preis, in: ders. (Hrg.), 4. Auflage (2011), Abschnitt II Nr. V 70 Rnrn. 9 ff.: „In seiner früheren Rechtsprechung hat das BAG die Wirksamkeit von Änderungsvorbehalten insbesondere an einer Umgehung des § 2 KSchG geprüft. Die Umgehung wurde bejaht, wenn in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen wird (…). Einen solchen Eingriff nahm das BAG an, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung – also der Arbeits- und Vergütungspflicht – grundlegend gestört würde (…). … – Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr aufgegeben und  überprüft Änderungsvorbehalte allein nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB (…). Das BAG folgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (…) jetzt der strengen Unterscheidung zwischen der Angemessenheitskontrolle der Klausel, welche das Leistungsbestimmungsrecht einräumt, und der Ausübungskontrolle in Bezug auf die darauf beruhende Leistungsbestimmung im konkreten Einzelfall“.

106)

S. Text: „§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“.

107)

S. Text: „§ 310 Anwendungsbereich. (1) … (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: – 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden“.

108)

S. etwa RAG 7.5.1932 – RAG 21/32 – ARS 15, 631, 633; 18.12.1940 (Fn. 64) ARS 41, 68-69; 20.5.1941 (Fn. 94) ARS 42, 166; restriktiver allerdings damals schon RAG 20.2.1942 (Fn. 94) ARS 44, 115-116, wo jedenfalls hinsichtlich der Lohnkürzung eine „klare und ausdrückliche Bestimmung“ verlangt wird; ähnlich RAG 12.6.1942 – RAG 32/42 – ARS 45, 41, 42: „ausdrückliche und unzweideutige Bestimmung“.

109)

So ausdrücklich BAG 11.6.1958 (Fn. 95) [Bl. 2].

110)

S. zur Problematik von Erweiterungen des Weisungsrechts des Arbeitgebers mit den Mitteln der „Vertragsfreiheit“ Ulrich Preis (Fn. 105 – 2. Auflage [2005]) S. 826-827: „Grundprobleme der Vertragsgestaltung“ und: Gefahr, das „Prinzip der Vertragstreue“ zu gefährden.

111)

S. Text: „§ 307 Inhaltskontrolle. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist“.

112)

S. dazu BAG 9.5.2006 – 9 AZR 424/05 – AP § 307 BGB Nr. 21 = NZA 2007, 145 [II.2 b, cc] für die Klausel „Falls erforderlich, kann … [der Arbeitgeber] nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern“: „Hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, der Angestellten einen Arbeitsplatz mit geringwertiger Tätigkeit zuzuweisen, so wird das als so schwerwiegender Eingriff in den gesetzlichen Inhaltsschutz angesehen, dass von einer Unvereinbarkeit i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist (…). So ist es hier. Bei der Anlegung des vom Einzelfall losgelösten Maßstabs ist festzustellen, dass die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel … keine Einschränkung enthält, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen werden soll, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht“; ebenso LAG Köln 9.1.2007 – 9 Sa 1099/06 – NZA-RR 2007, 343 [II.1 a] zu einer Klausel über die Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin, „die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten“ entspreche.

113)

S. statt aller Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 146: „Henkel (Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit als regulatives Rechtsprinzip, in: Festschrift für Mezger [1954] S. 249 ff.) hat in seinem richtungsweisenden Festschriftenbeitrag herausgestellt, dass das Zumutbarkeitsprinzip den normgebenden, objektiven Wertinhalt und Beurteilungsmaßstab, den wir suchen, gerade nicht enthält. Es seien nämlich zwei Arten von Rechtsprinzipien zu unterscheiden: Zum einen die normativen Prinzipien, die selbst Wertinhalt und Beurteilungsmaßstab in sich tragen und damit normgebend wirken, und zum anderen die sog. regulativen Prinzipien, die diese normgebende Kraft nicht beinhalten, sondern selbst wertfrei sind und den Richter zur Normschöpfung im Einzelfall ermächtigen. Bei dieser Normschöpfung habe der Richter im konkreten Fall die Grenzen zweifelhafter Rechts- und Pflichtenbereiche unter Heranziehung der herrschenden Rechts- und Wertvorstellungen selbst zu ziehen“.

114)

S. Text: „§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung. (1) … (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung“.

115)

S. Text: „§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. (1) … (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig“.

116)

So bereits ArbG Berlin 27.9.1973 – 7 Ca 123/73 – DB 1973, 1406 [I.]: „Vorstufe zur fristlosen Kündigung“; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 10. Auflage (2013), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: „Abmahnung als mildere Vorstufe“; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31.

117)

S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 – 28 Ca 12003/03 – EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) – Volltext in „Juris“; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der „Abmahnung“ keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: „ … Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen … zwar auch, aber keineswegs nur als ‚harmloses’ Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ‚Spielregeln’ einfordert. Je nach der Art ihres Einsatzes hat sie vielmehr ihre Licht-, aber auch ihre Schattenseiten: < 1. > In der Hand redlicher Sachwalter ist sie in der Tat nichts andres als das, wofür sie geschaffen wurde. Die legitime Ausübung des Rügerechts einer Vertragspartei, die dem Adressaten aus gegebenem Anlass unmissverständlich verdeutlicht, dass die … ‚Schmerzgrenze’ zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung erreicht sei. In dieser Funktion nützt die Abmahnung ersichtlich allen Beteiligten: Dem Gläubiger, der in der ultimativen Bedrohung des Adressaten mit Auflösung des Vertrages seinen vielleicht letzten ‚Trumpf’ ausspielt, die vermisste betriebliche Kooperation endlich doch zu erwirken, aber auch dem Schuldner, der nochmals eine ‚Chance’ erhält. – Das ist das ‚Licht’. < 2. > Aber es ist eben nicht alles. Es gibt auch den ‚Schatten’: – Der Blick in die Arbeitswelt zeigt leider, dass auch Inhaber von Personalverantwortung nicht durchweg redlich agieren. Sondern zuweilen sogar reichlich unredlich. In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum ,Wolf im Schafspelz‘: Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt“.

118)

S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen (2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“.

119)

S. dazu nur – bei Bedarf – Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen (2004) S. 89 ff., 95 ff., 113 – mit Hinweisen auf kooperationsbedachte Gesprächsregeln: „Den schlimmsten Fehler von allen begeht jedoch, wer sofort ‚ahndet’, statt auf sachangemessene Weise zunächst die Kräfte des ‚Störers’ zur Einsicht zu erproben: Wer ohne zwingenden Grund nämlich schon im ersten Zugriff gegenüber dem Störer ‚Druck’ zu entfalten sucht, begeht – psychologisch gesehen – eine Todsünde. Das dem innewohnende Unwerturteil über den Gesprächspartner hinsichtlich Fähigkeit und Bereitschaft, kraft besserer Einsicht zur Konfliktlösung selber konstruktiv beizutragen, hat sogar das Zeug zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung. Ein ‚Sozialpartner’, der so angegangen wird, kann nicht mehr kooperieren. Es verrät deshalb sehr bemerkenswertes Gespür für gesprächspsychologische Zusammenhänge, wenn das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen mit kassatorischer Konsequenz einschlägige kommunikatorische ‚Kunstfehler’ mit der Frage offen thematisiert, ob eine Anordnung eigentlich ‚in irgendeiner Weise begründet’ wurde, oder die Feststellung trifft, dass eine Begründung der Maßnahme durch die Anordnung fristloser Entlassung ‚nicht zu ersetzen’ sei“.

120)

S. Text oben, S. 11 Fn. 85.

121)

S. Text oben, S. 11 Fn. 86.

122)

S. zur persönlichkeitsrechtlichen Fundierung des Entfernungsanspruchs statt vieler BAG 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 –  BAGE 50, 202, 206 = AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 93 [I.3 a.]: „ … Damit gewinnt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz für das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Bedeutung. – b) Deshalb ist schon bisher erkannt worden, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten hat (…). Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch unrichtige, sein berufliches Fortkommen berührende Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Form von unzutreffenden oder abwertenden Äußerungen deren Widerruf und Beseitigung verlangen (…). … 4. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers verlangen kann, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtig. Hierzu gehören schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden“; 23.4.1986 – 5 AZR 340/85 – n.v. [IV.2.]; 12.6.1986 – 6 AZR 559/84 – NZA 1987, 153 [I.3.]; 15.7.1987 –  5 AZR 215/86 – NZA 1988, 53 [A.I.1 b.]; 13.4.1988 – 5 AZR 537/86 – AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 100 = NZA 1988, 654 [I.]; 11.12.2001 – 9 AZR 464/00 – EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 6 [I.1.].

123)

S. Text: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

124)

S. dazu, dass eine Kodifikation zu Inhalt und Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, BT-Drs. 14/7752 S. 25 zur Novellierung des § 253 BGB n.F.: Eine ausdrückliche und umfassende Regelung des zivilrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts „kann im Zusammenhang mit diesem Gesetz nicht geleistet werden“.

125)

Die früher abweichende Judikatur namentlich aus dem LAG Hamm (s. 30.10.1973 – 3 Sa 563/73 – DB 1974, 439; 11.12.1973 – 3 Sa 701/73 – EzA § 83 BetrVG 1972 Nr. 1 [II.]; 17.10.1991 – 4 [18] Sa 1397/90 – n.v. [1.6.]; 16.4.1992 – 4 Sa 83/92 – RzK I 1 Nr. 75 [2.3.]) darf, soweit ersichtlich, als überholt gelten.

126)

S. dazu erstmals und gegen die seinerzeit noch strikte Ablehnung eines solchen Rechtsschutzbehelfs in der höchstrichterlichen Judikatur für den Bereich der Privatwirtschaft (s. BAG 13.7.1962 – 1 AZR 496/60 – AP § 242 BGB Nr. 1 [Ls.]), ArbG Berlin 27.9.1973 (Fn. 116) [I.]; später etwa auch ArbG Stuttgart 13.5.1977 – 7 Ca 117/77 – BB 1977, 1304.

127)

S. dazu BAG 23.9.1975 – 1 AZR 60/74 – BetrR 1976, 172, 174; 16.6.1976 – 5 AZR 259/74 – n.v.; 22.2.1978 – 5 AZR 801/76 – AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 84 [II.1.]; 16.3.1982 – 1 AZR 406/80 – BAGE 38, 159 = AP § 108 BetrVG 1972 Nr. 3 [I.]; seither ständige Rechtsprechung (s. dazu auch die Nachweise in Fn. 122).

128)

Text: „Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) … (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“.

129)

Text: „Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

130)

S. Text: „§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“.

131)

S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 – 5 AZR 133/90 – BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: „Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will“; s. statt vieler auch LAG Hamm  9.11.2007 – 10 Sa 989/07 – (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine Pflichtverletzung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (…)“.

132)

So auch schon LAG Baden-Württemberg 12.2.1987 – 3 (7) Sa 92/86 – ArbuR 1988, 55.

133)

S. zum (Grund-)Recht auf freie Arztwahl beiläufig etwa BAG 13.12.2001 – 8 AZR 131/01 – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 69 = ZTR 2002, 442 [II.2 c. – „Juris“-Rn. 27]: „Recht auf freie Arztwahl“; zuvor schon BAG 14.11.1989 –  1 ABR 82/88 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.III.2. – „Juris“-Rn. 44]: Aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitender „Anspruch auf freie Arztwahl (…)“.

134)

So mündlicher Hinweis der Parteien im Termin am 7.2.2014 – nicht protokolliert; d.U.

135)

S. dazu instruktiv BAG 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – AP § 1 LFZG Nr. 98 = NJW 1993, 809 = NZA 1993, 23, 24 [II.2.]: „Das LAG hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrunde gelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Umfange missbräuchlich ausgestellt. Dem BAG hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das LAG der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Missbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, dass in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 3.9.1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind. Missbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgeliefert … “.

136)

S. dazu statt vieler nur BAG 11.8.1976 – 5 AZR 422/75 – AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.]: „1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die streitig gebliebene Tatsache seiner Erkrankung beweisen muss. Das ergibt sich aus allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Danach hat der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. … 2. In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. … Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt“; s. aus neuerer Zeit nur BAG 15.7.1992 (Fn. 131) [II.1.]; 19.2.1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652, 653 [II.1.]; ständige Judikatur.

137)

S. zum formellen Erfordernis einer arbeitsrechtlich tolerablen Abmahnung, dass das fragliche Fehlverhalten hinreichend „genau bezeichnet“ sein müsse, bereits BAG 18.1.1980 – 7 AZR 75/78 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 [2 a.]; 30.6.1983 – 2 AZR 524/81 – AP Art. 140 GG Nr. 15 [A.IV.3.]; 9.8.1984 – 2 AZR 400/83 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12 [III.1 b. und III.3 a.]; 27.2.1985 – 7 AZR 525/83 – RzK I 1 Nr. 5 [3 c, aa.]; seither ständige Rechtsprechung; s. zum Fachschrifttum statt vieler Wolfhard Kohte, Anm. LAG Düsseldorf [24.1.1989 – 12 Sa 1169/89] EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 27 S. 8 [II.]: „Bestimmtheit der Rüge“.

138)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

139)

S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

140)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

 

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