Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, sollte erst einmal Ruhe bewahren und genau überlegen, welche Schritte es jetzt zu tun gilt. Wichtig sind in diesem Zusammennhang die Widerspruchsrechte, die ein Arbeitnehmer für sich nutzen kann. Kurzschlussreaktionen sind jetzt nicht gefragt, denn im eigenen Interesse sollte jeder Arbeitnehmer versuchen, das nun gestörte Vertrauensverhältnis wieder zu korrigieren oder aber zumindest Verhaltensweisen zu vermeiden, die das Verhältnis zum Arbeitgeber noch weiter belasten.
Gegen eine Abmahnung kann der Arbeitnehmer etwas tun

Eine Abmahnung muss kein Arbeitnehmer stillschweigend akzeptieren. Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Sicht der Dinge zu verdeutlichen und nach außen zu tragen, dass er die Abmahnung beziehungsweise deren Inhalte nicht akzeptiert. Dies sollte der Arbeitnehmer auch unbedingt tun, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, denn im Falle einer möglicherweise später noch folgenden Auseinandersetzung wegen verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Widerspruch dann von großer Bedeutung sein.
Wie sollte sich der Arbeitnehmer nach der Abmahnung durch den Arbeitgeber verhalten?
Der Arbeitnehmer kann der Abmahnung dahingehend widersprechen, dass er die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung anzweifelt. Dazu sollten Beweise gesammelt werden, die die eigene Version des abgemahnten Verhaltens stützen. Unbedingt beachten sollten Arbeitnehmer, dass sie eine schriftliche Abmahnung vom Arbeitgeber nicht pauschal mit ihrer Unterschrift anerkennen und so dem Arbeitgeber den in der Abmahnung geschilderten Sachverhalt bestätigen.
Wichtig: Den Widerspruch schriftlich formulieren!
Wichtig für mögliche Folgen ist es, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Gegendarstellung zu dem abgemahnten Verhalten formuliert. Der § 83 Abs. 2 des BetrVG gibt dem Arbeitnehmer sogar das Recht, vom Arbeitgeber verlangen zu können, dass die eigene Gegendarstellung innerhalb der Personalakte aufgenommen wird. Gibt es einen Betriebsrat im eigenen Unternehmen, so sollte dieser sowohl von der Abmahnung als auch vom Widerspruch informiert werden. Gibt es erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung, steht auch hier das Recht auf Seiten des Arbeitnehmers. Der § 84 BetrVG räumt ihm nämlich ein konkretes Beschwerderecht ein.
Die Abmahnung ist nicht rechtmäßig

Kein Widerspruch gegen die Abmahnung?
Unabhängig von den rechtlichen Möglichkeiten, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Abmahnung hat, entstehen ihm zunächst keine rechtlichen Nachteile, wenn er nach einer Abmahnung zunächst nichts unternimmt. Sollte nämlich nach der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung folgen, dann ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Kündigung aufgrund der vorausgegangenen Abmahnung zu beweisen. Dieses gilt als, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Achtung – es gibt keine Fristen für Abmahnungen für Arbeitgeber!
Viele Arbeitgeber sind der Meinung, dass sie nicht viel Zeit haben, den Pflichtverstoß eines Arbeitnehmers mit einer Abmahnung zu sanktionieren. Das ist falsch, denn Fristen hierfür bestehen nicht. Theoretisch kann ein Arbeitgeber einen Vorfall auch noch mit einer Abmahnung versehen, der schon lange Zeit – beispielsweise ein oder sogar zwei Jahre – zurück liegt. Das passiert in der Praxis häufig im Rahmen eines vom Arbeitgeber verlorenen Kündigungsschutzprozesses, denn in diesem Fall möchte er den streitigen Pflichtverstoß dennoch abmahnen.
