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Abmeldepflicht bei Streik für Arbeitnehmer: nicht nötig – klare Teilnahme reicht

Eine Bürokauffrau wurde abgemahnt, weil sie ihre Abmeldepflicht bei Streik für Arbeitnehmer missachtete und sich vor einem ganztägigen Warnstreik nicht beim Chef meldete. Obwohl der Arbeitgeber auf formaler Mitteilung bestand, berief sich die Angestellte auf ein überraschendes, tarifliches Schutzrecht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 123/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 123/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Streikrecht, Tarifrecht

  • Das Problem: Eine Bürokauffrau nahm an einem gewerkschaftlichen Warnstreik teil. Ihr Arbeitgeber mahnte sie daraufhin ab, weil er das Fernbleiben als Unentschuldigtes Fehlen wertete und eine vorherige Abmeldung forderte.
  • Die Rechtsfrage: Muss sich ein Arbeitnehmer vor der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ausdrücklich beim Arbeitgeber abmelden, damit sein Fehlen nicht sanktioniert werden darf?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigte, dass die Teilnahme an einem Streik die Arbeitspflicht automatisch beendet. Die Erklärung der Streikteilnahme erfolgt durch das äußere Verhalten des Arbeitnehmers und erfordert keine vorherige Abmeldung.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen sich vor einem Streik nicht explizit beim Arbeitgeber abmelden, um eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens zu vermeiden. Abmahnungen aufgrund von Streikteilnahme fallen oft zusätzlich unter tarifliche Schutzklauseln.

Der Fall vor Gericht


Muss man sich vor einem Streik beim Chef abmelden?

Ein Streik ist ein fundamentales Recht von Arbeitnehmern. Doch was, wenn der Arbeitgeber daraus eine bürokratische Hürde macht? Eine Bürokauffrau aus Mecklenburg-Vorpommern erlebte genau das. Sie nahm an einem ganztägigen Warnstreik teil – und erhielt prompt eine Abmahnung. Der Vorwurf: Sie habe „unentschuldigt gefehlt“, weil sie sich nicht vorab persönlich vom Dienst abgemeldet hatte. Ein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht eine Grundsatzfrage aufwarf: Muss man sich zum Streiken erst ausstempeln?

Weshalb sah der Arbeitgeber die Streikteilnahme als Pflichtverletzung?

Der Arbeitgeber übergibt dem Mitarbeiter die Abmahnung, da er die Abmeldepflicht beim Warnstreik verletzte.
Gericht: Teilnahme an rechtmäßigem Streik ist keine Pflichtverletzung; tarifliches Maßregelungsverbot machte Abmahnung unzulässig. | Symbolbild: KI

Der Arbeitgeber vertrat eine klare Position. Wer nicht zur Arbeit erscheint, muss einen Grund nennen. Eine Krankheit muss gemeldet werden. Ein Urlaub muss genehmigt sein. Ein Streik – so die Argumentation – sei da keine Ausnahme. Die Arbeitspflicht werde nur dann ausgesetzt, wenn der Mitarbeiter seine Teilnahme vorher anmeldet. Ohne eine solche Information wisse der Arbeitgeber nicht, ob der Mitarbeiter streikt, krank ist oder einfach die Arbeit schwänzt. Die Bürokauffrau und ihre Kolleginnen und Kollegen hätten ihre Vorgesetzten nicht informiert. Ihr Fehlen habe zu Störungen im Kundenservice geführt. Für den Arbeitgeber war der Fall klar: Das war ein unentschuldigtes Fehlen und damit ein Grund für eine Abmahnung.

Warum ist das Fernbleiben bei einem Streik kein „unentschuldigtes Fehlen“?

Das Landesarbeitsgericht pulverisierte die Argumentation des Arbeitgebers. Es stützte sich dabei auf jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Richter stellten klar: Die Teilnahme an einem rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft organisierten Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Im Gegenteil, der Streik suspendiert die Hauptpflichten beider Seiten. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Die Abmahnung, die der Bürokauffrau ein „unentschuldigtes Fehlen“ vorwarf, basierte auf einer falschen rechtlichen Bewertung. Sie war von Anfang an unberechtigt. Der Anspruch auf Entfernung einer solchen Abmahnung aus der Personalakte ergibt sich direkt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (aus den §§ 242 und 1004 BGB).

Genügt es, einfach am Streik teilzunehmen, ohne etwas zu sagen?

Hier lag der Kern des Streits. Das Gericht erklärte, dass ein Arbeitnehmer seine Teilnahme an einem Streik nicht förmlich anmelden muss. Es reicht eine sogenannte Konkludente Erklärung. Im Klartext bedeutet das: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss für Außenstehende erkennen lassen, dass er sich am Streik beteiligt. Die Bürokauffrau tat genau das. Sie versammelte sich am Morgen des Streiktages mit neun Kollegen auf dem Betriebshof. Gemeinsam fuhren sie zur zentralen Streikveranstaltung. Dieses Verhalten war ein offenes Bekenntnis zur Arbeitsniederlegung. Ob die Geschäftsführung diese Versammlung persönlich gesehen hat oder nicht, spielte für das Gericht keine Rolle. Entscheidend war das nach außen sichtbare Handeln der Mitarbeiterin. Eine pauschale Pflicht, sich vorab beim Vorgesetzten abzumelden, würde das kollektive Streikrecht untergraben.

Gab es noch einen weiteren Grund, warum die Abmahnung unzulässig war?

Ja, es gab einen zweiten, ebenso schlagenden Grund. Nach dem Ende der Tarifrunde schlossen die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband eine Tarifeinigung. Teil dieser Einigung war eine Schlusserklärung – eine Art Friedensvertrag. Darin versicherten die Arbeitgeber, von Maßregelungen wie Abmahnungen oder Kündigungen abzusehen, die aus Anlass der Streiks bis zum 22. April 2023 ausgesprochen wurden. Das Gericht interpretierte dieses tarifliche Maßregelungsverbot weit. Sein Zweck war die Wiederherstellung des Arbeitsfriedens. Die Abmahnung gegen die Bürokauffrau war genau eine solche Maßregelung und stand in direktem Zusammenhang mit dem Warnstreik. Sie war damit auch durch diese tarifliche Vereinbarung ausgeschlossen. Selbst wenn man über Informationspflichten streiten könnte – diese Klausel machte die Abmahnung endgültig unzulässig. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Kosten des Verfahrens musste der Arbeitgeber tragen.

Die Urteilslogik

Das kollektive Streikrecht untersagt es Arbeitgebern, bürokratische Hürden zu schaffen, die Arbeitnehmer an der rechtmäßigen Arbeitsniederlegung hindern.

  • Die Arbeitspflicht ruht: Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik suspendiert die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, weshalb das Fernbleiben niemals als unentschuldigtes Fehlen gilt.
  • Konkludente Erklärung genügt: Arbeitnehmer müssen ihre Teilnahme am Streik nicht förmlich beim Vorgesetzten anmelden; es reicht aus, wenn ihr Verhalten die Arbeitsniederlegung nach außen klar erkennbar macht.
  • Tariflicher Friedensschluss schützt: Ein vereinbartes tarifliches Maßregelungsverbot dient der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens und schließt nachträgliche Sanktionen wie Abmahnungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitskampf stehen, grundsätzlich aus.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit den hohen Schutz des Streikrechts und verhindert, dass Arbeitgeber diesen Schutz durch vorgeschobene Informationspflichten aushöhlen.


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Experten Kommentar

Die Idee, sich vor einem Warnstreik beim Vorgesetzten abmelden zu müssen, klingt nach Ordnung, ist aber juristisch eine reine Falle. Das Gericht hat hier unmissverständlich klargestellt: Streik ist kollektives Handeln; eine erfundene, individuelle Abmeldepflicht untergräbt dieses Grundrecht massiv. Eine konkludente Erklärung – das sichtbare Bekenntnis zur Arbeitsniederlegung – genügt völlig, um das Fehlen zu rechtfertigen und eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens unzulässig zu machen. Arbeitgeber sollten diesen Versuch, das Streikrecht zu bürokratisieren, als beendet betrachten.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich mich vor einem Warnstreik beim Chef oder Vorgesetzten abmelden?

Nein, Sie müssen sich vor einem Warnstreik weder formell abmelden noch vorher ausstempeln. Das kollektive Streikrecht hat Vorrang vor individuellen Bürokratiepflichten, daher ist eine pauschale Abmeldepflicht unzulässig. Juristisch benötigen Sie keine Genehmigung oder vorherige Information an Ihren Vorgesetzten, da der Streik ein Grundrecht darstellt.

Ihre Sorge, wegen einer vergessenen Formalität im Nachhinein eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens zu erhalten, ist unbegründet. Durch die Streikteilnahme wird Ihre Arbeitspflicht automatisch suspendiert. Sie verletzen Ihren Arbeitsvertrag nicht, sodass eine Abmahnung wegen unentschuldigter Abwesenheit unberechtigt wäre. Das Gericht erklärte, dass eine formelle Anmeldung nicht nötig ist; es reicht die sogenannte konkludente Erklärung.

Diese konkludente Erklärung bedeutet, dass Ihr Verhalten für Außenstehende klar erkennen lassen muss, dass Sie am Streik teilnehmen. Vermeiden Sie den Versuch, sich formell oder schriftlich abzumelden, da der Arbeitgeber dies später als Begründung für eine angebliche Informationspflicht nutzen könnte. Manifestieren Sie Ihre Streikteilnahme stattdessen sichtbar, indem Sie das Betriebsgelände zusammen mit anderen Kollegen verlassen und zur zentralen Streikveranstaltung fahren.

Streiken Sie sichtbar, indem Sie sich mit Kollegen zum gemeinsamen Verlassen des Arbeitsplatzes verabreden.


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Gilt die Teilnahme am Streik als unentschuldigtes Fehlen und darf der Arbeitgeber deshalb abmahnen?

Nein, die Teilnahme an einem rechtmäßigen, von der Gewerkschaft organisierten Streik ist kein unentschuldigtes Fehlen. Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter deswegen nicht abmahnen. Gerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG), erkennen den Streik als legitimes, kollektives Druckmittel an. Die Abmahnung beruht auf einer falschen rechtlichen Bewertung und stellt eine unberechtigte disziplinarische Maßnahme dar.

Die Abmahnung wegen „unentschuldigten Fehlens“ ist unwirksam, weil die Teilnahme am Streik keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Vielmehr wird die Hauptpflicht des Arbeitnehmers zur Arbeit durch den Streik lediglich suspendiert. Arbeitnehmer müssen nicht arbeiten und Arbeitgeber müssen keinen Lohn zahlen. Weil der Arbeitsvertrag nicht verletzt, sondern nur außer Kraft gesetzt wird, fehlt jede Grundlage für eine Rüge des Fehlverhaltens.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht akzeptieren. Die Dokumentation könnte bei späteren Kündigungen negativ herangezogen werden, selbst wenn die Kündigung andere Gründe hat. Ihnen steht ein direkter zivilrechtlicher Anspruch auf die Entfernung dieser unberechtigten Rüge aus der Personalakte zu, gestützt auf die §§ 242 und 1004 BGB. Dieses Recht schützt das Streikrecht als fundamentales Grundrecht der Arbeitnehmer.

Widersprechen Sie der Abmahnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich und fordern Sie unter Berufung auf die BAG-Rechtsprechung die sofortige Entfernung aus der Personalakte.


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Wie zeige ich meinem Arbeitgeber meine Streikteilnahme richtig, wenn ich mich nicht abmelden muss?

Da Sie sich vor einem Streik nicht formell abmelden müssen, ist der beste Nachweis Ihre sichtbare und gemeinsame Beteiligung. Das Arbeitsrecht spricht hier von einer konkludenten Erklärung. Zeigen Sie durch Ihr Handeln eindeutig, dass Sie aktiv streiken und nicht unentschuldigt fehlen. Dadurch schützen Sie sich wirksam gegen spätere Vorwürfe oder Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens.

Die konkludente Erklärung entsteht durch das kollektive, nach außen gerichtete Handeln der Arbeitnehmer. Für einen Dritten muss Ihr Verhalten klar erkennen lassen, dass es sich um eine gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegung handelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Geschäftsleitung Ihre Teilnahme persönlich gesehen hat. Wichtig ist, dass Sie die Arbeitspflicht durch die aktive Teilnahme am Streik suspendieren.

Konkret schaffen Sie den stärksten Beweis, indem Sie sich mit Kollegen treffen und an der zentralen Streikveranstaltung der Gewerkschaft teilnehmen. Ein Beispiel: Eine Bürokauffrau versammelte sich mit neun Kollegen auf dem Betriebshof und fuhr von dort zur Kundgebung. Vermeiden Sie isoliertes Streiken, indem Sie beispielsweise allein zu Hause bleiben und keine Zeugen für Ihre Streikabsicht haben.

Sichern Sie sich unbedingt einen Zeugen, der Ihre Anwesenheit bei der Versammlung bezeugen kann, und notieren Sie dessen Kontaktdaten für den Streitfall.


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Was tun, wenn ich wegen meiner Streikteilnahme bereits eine Abmahnung bekommen habe?

Die Abmahnung wegen rechtmäßiger Streikteilnahme ist in der Regel unzulässig und stellt einen Eingriff in Ihr Grundrecht dar. Reagieren Sie sofort und legen Sie schriftlich Widerspruch gegen diese Maßnahme ein. Nutzen Sie dabei zwei juristische Argumentationslinien: Erstens ist der Streik kein unentschuldigtes Fehlen, und zweitens könnte ein tarifliches Maßregelungsverbot die Abmahnung von vornherein verbieten.

Die Abmahnung ist inhaltlich falsch, da die Teilnahme an einem organisierten Streik keinen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts suspendiert der Streik die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeit gegen Lohn). Er verletzt sie jedoch nicht. Fordern Sie die sofortige Entfernung der unberechtigten Rüge aus Ihrer Personalakte. Obwohl keine gesetzliche Frist besteht, sollten Sie den Widerspruch zeitnah, idealerweise innerhalb von zwei Wochen, einlegen.

Prüfen Sie unbedingt, ob nach Beendigung der letzten Tarifrunde ein tarifliches Maßregelungsverbot vereinbart wurde. Solche Klauseln, die typischerweise in der Schlusserklärung stehen, sollen den Arbeitsfrieden wiederherstellen. Dieses Verbot schließt jede Disziplinierung aus Anlass des Streiks, wie Abmahnungen oder Kündigungen, explizit aus. Damit machte ein solches Verbot die Abmahnung auch dann unzulässig, wenn über kleinere formale Informationspflichten gestritten werden müsste. Sollte der Arbeitgeber die Entfernung ablehnen, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Arbeitsgericht.

Um den Widerspruch juristisch fundiert zu formulieren und alle Schutzmechanismen zu nutzen, kontaktieren Sie umgehend Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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Wann schützt mich ein tarifliches Maßregelungsverbot vor Abmahnungen nach dem Streik?

Dieser Schutz gilt, sobald er zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband als Teil der Tarifeinigung vereinbart wurde. Das tarifliche Maßregelungsverbot wirkt wie ein juristischer Friedensvertrag und soll den Arbeitsfrieden wiederherstellen. Es schließt explizit alle disziplinarischen Schritte aus, die aus Anlass der Arbeitsniederlegung erteilt wurden, darunter Abmahnungen oder Kündigungen.

Die Regel dient dazu, den Arbeitsfrieden unmittelbar nach dem Ende einer Tarifauseinandersetzung zu sichern. Deshalb interpretieren Arbeitsgerichte diesen Schutzmechanismus sehr weit. Ziel ist es, jegliche Bestrafung zu verhindern, die kausal mit dem Streik zusammenhängt, selbst wenn nur geringfügige Begleitumstände betroffen sind. Das Maßregelungsverbot schützt ausschließlich die Teilnahme am Streik und die damit verbundenen Umstände, es deckt keine generellen Pflichtverletzungen ab.

Konkret: Liegt eine solche Vereinbarung vor, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen angeblich „unentschuldigten Fehlens“ oder mangelnder Information nicht mehr aufrechterhalten. Im Fall der Bürokauffrau, die abgemahnt wurde, weil sie sich nicht abgemeldet hatte, machte diese Klausel die Abmahnung endgültig unwirksam. Sie liefert damit einen doppelten juristischen Schutz, falls die Rechtmäßigkeit der Streikteilnahme selbst angezweifelt wird.

Suchen Sie in den offiziellen Mitteilungen Ihrer Gewerkschaft nach dem genauen Wortlaut der Schlusserklärung, um den Umfang des Maßregelungsverbots zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Konkludente Erklärung

Eine konkludente Erklärung ist eine Willensäußerung, die nicht ausdrücklich (mündlich oder schriftlich), sondern durch schlüssiges, nach außen erkennbares Verhalten abgegeben wird. Das Gesetz stellt das tatsächliche Handeln des Einzelnen über die Notwendigkeit einer formalen schriftlichen Mitteilung. Juristen nutzen diese Interpretation, um im Zweifelsfall Rechtssicherheit über die Absicht einer Partei zu schaffen.

Beispiel:
Die Bürokauffrau gab eine konkludente Erklärung ihrer Streikteilnahme ab, indem sie sich zusammen mit neun Kollegen auf dem Betriebshof versammelte und anschließend geschlossen zur zentralen Streikveranstaltung fuhr.

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Suspendierung der Hauptpflichten

Die Suspendierung der Hauptpflichten beschreibt den Zustand, in dem während eines rechtmäßigen Streiks die beiderseitigen vertraglichen Pflichten – die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers – vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Juristen nennen diesen Vorgang eine „Stilllegung“, um klarzustellen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitsniederlegung nicht verletzt, sondern lediglich zeitweise pausiert wird.

Beispiel:
Weil der Streik die Hauptpflichten automatisch suspendiert, konnte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht wegen unentschuldigten Fehlens abmahnen, denn die Pflicht zur Arbeitsleistung war für die Dauer des Warnstreiks rechtmäßig aufgehoben.

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Tarifliches Maßregelungsverbot

Das tarifliche Maßregelungsverbot ist eine spezifische Klausel, die typischerweise in der Schlusserklärung einer Tarifeinigung verankert wird und Arbeitgeber vertraglich dazu verpflichtet, keine disziplinarischen Maßnahmen gegen Mitarbeiter aufgrund ihrer Streikteilnahme zu ergreifen. Dieses Verbot wirkt wie ein juristischer Friedensvertrag und soll den Arbeitsfrieden unmittelbar nach Beendigung der Tarifauseinandersetzung nachhaltig wiederherstellen.

Beispiel:
Das Gericht interpretierte das tarifliche Maßregelungsverbot weit und sah die Abmahnung als unzulässig an, weil sie direkt aus Anlass der Streikteilnahme ausgesprochen wurde und somit dem Zweck der Tarifeinigung widersprach.

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Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Arbeitsleistung fernbleibt, ohne den Arbeitgeber fristgerecht über einen anerkannten und nachgewiesenen Grund, wie etwa Krankheit oder genehmigten Urlaub, informiert zu haben. Das Arbeitsrecht wertet diesen Tatbestand als schwere Pflichtverletzung, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, disziplinarische Schritte einzuleiten.

Beispiel:
Der Arbeitgeber stufte das Fernbleiben der Bürokauffrau fälschlicherweise als unentschuldigtes Fehlen ein, weil er forderte, dass sich die Mitarbeiterin vor dem Streik formell von der Arbeit hätte abmelden müssen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 123/23 – Urteil vom 25.06.2024


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