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Gehaltsreduzierung nach Krankheit: Diese Änderungskündigung war unwirksam

Seit 2004 war eine Verkäuferin eine feste Größe bei einem Automobilhändler und verdiente jährlich bis zu 65.000 Euro. Nach fast anderthalb Jahren Krankheit forderte ihr Unternehmen eine drastische Gehaltsreduzierung auf ein tarifliches Gehalt von rund 26.880 Euro. Als die Mitarbeiterin diesen Schnitt ablehnte, sprach der Automobilhändler eine Änderungskündigung aus, um die Vertragsänderung mit deutlich geringerem Lohn durchzusetzen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 532/15 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine langjährige Verkäuferin war länger krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber wollte ihren Arbeitsvertrag danach ändern und ihr weniger Gehalt zahlen. Die Mitarbeiterin lehnte das ab.
  • Die Frage: Durfte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin nach ihrer langen Krankheit einfach ändern oder kündigen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Mitarbeiterin ihre ursprüngliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte. Eine vergangene Krankheit alleine ist kein ausreichender Grund für solche Änderungen.
  • Das bedeutet das für Sie: Ihr Arbeitsplatz ist auch nach einer längeren Krankheit geschützt. Ihr Arbeitgeber darf Ihren Vertrag nicht einfach ändern oder kündigen, nur weil Sie früher krank waren.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Arbeitsgericht Leipzig
  • Datum: 23. Juli 2015
  • Aktenzeichen: 8 Ca 532/15
  • Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine langjährige Mitarbeiterin einer Kraftfahrzeugvertriebsgesellschaft. Sie wehrte sich gegen eine Änderungskündigung, forderte die Entfernung einer Abmahnung und verlangte Weiterbeschäftigung in einer temporären Position.
  • Beklagte: Eine Kraftfahrzeugvertriebsgesellschaft, die zur D. AG gehört. Sie wollte das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin durch eine Änderungskündigung ändern und ihre Klage abweisen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Arbeitgeber wollte das Gehalt einer langzeiterkrankten Mitarbeiterin deutlich senken. Zudem ging es um eine Abmahnung wegen geringer Verspätung und ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer neuen Abteilung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber das Gehalt der Mitarbeiterin per Kündigung senken, obwohl sie inzwischen wieder gesund war? Musste eine Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung aus der Personalakte entfernt werden? Hatte die Mitarbeiterin Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrer neuen Abteilung?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Änderungskündigung war unwirksam und die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden; der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber keine ausreichende negative Gesundheitsprognose für die Änderungskündigung beweisen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin bleibt unverändert bestehen und die Abmahnung wird entfernt, jedoch besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der temporären Position.

Der Fall vor Gericht


Was geschah, als eine erfahrene Verkäuferin auf einmal für ihren Beruf untauglich schien?

Eine langjährige Mitarbeiterin, seit 2004 bei einem großen Automobilhändler tätig und zuletzt als Verkäuferin für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge angestellt, sah sich mit einer unerwarteten Wendung ihrer Karriere konfrontiert. Nach einer längeren Krankheitsphase sollte sich ihr Arbeitsleben grundlegend ändern. Sie war es gewohnt, in den Jahren 2010 und 2011 stattliche Jahresbruttoeinkommen von rund 65.000 bzw. 63.000 Euro zu erzielen, unter anderem durch ihre Beteiligung an Verkaufsabschlüssen. Doch ab Ende 2011 schien sich ihr Blatt zu wenden.

Wie eine längere Krankheit die Karten neu mischte

Ein Mann präsentiert einer Verkäuferin angespannt die Änderungskündigung, die eine drastische Gehaltsreduzierung nach ihrer langen Krankheit bedeutet.
Eine langjährige Verkäuferin reagiert fassungslos auf die überraschende Mitteilung einer drastischen Gehaltskürzung durch ihren Arbeitgeber. Wie gehen Unternehmen mit loyalen Mitarbeitenden um, wenn es um Veränderungen im Arbeitsvertrag geht? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Von Dezember 2011 bis April 2013 war die Frau, die wir hier als die Klägerin bezeichnen, wegen Krankheit arbeitsunfähig. Als sie im April 2013 in den Betrieb zurückkehrte, startete das Unternehmen, die Beklagte, ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement. Dieses Verfahren dient dazu, Langzeitkranken die Rückkehr in den Arbeitsalltag zu erleichtern und bei Bedarf eine passende, der Gesundheit zuträgliche Beschäftigung zu finden.

Im Zuge dieser Wiedereingliederung wurde die Klägerin in ein neuartiges „Internetverkaufsteam“ (IVT) versetzt. Dort erzielte sie im Jahr 2014 ein Bruttojahreseinkommen von etwa 45.400 Euro, was monatlich rund 3.787 Euro entsprach. Dies war zwar eine deutliche Reduzierung im Vergleich zu ihren früheren Einkünften, lag aber immer noch über dem Tarifgehalt von etwa 2.240 Euro, das andere Mitarbeiter im IVT ohne eigene Verkaufsabschlüsse erhielten. Die Beklagte zahlte der Klägerin im IVT weiterhin ihr ursprüngliches, höheres Gehalt.

Wann eine kleine Verspätung eine große Abmahnung nach sich zog

Die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Automobilhändler war nicht nur von der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz geprägt. Im Juli 2014 erhielt die Klägerin eine förmliche Abmahnung. Der Grund: Sie war an einem Tag 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Die Klägerin legte gegen diese Abmahnung umgehend Widerspruch ein und sah darin eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein geringfügiges Vergehen.

Im Verlauf des Jahres 2014 unternahm die Beklagte mehrere Versuche, das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu ändern. Ihr wurde angeboten, die Tätigkeit im IVT beizubehalten, jedoch mit einer deutlich geringeren Vergütung. Die Klägerin lehnte diese Vorschläge konsequent ab.

Warum der Arbeitgeber die „Änderungskündigung“ aussprach

Angesichts der Ablehnung seitens der Klägerin informierte die Beklagte im Januar 2015 den Betriebsrat über ihre Absicht, eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Änderungskündigung ist im Arbeitsrecht eine besondere Form der Kündigung: Sie beendet das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig einen neuen Vertrag mit geänderten, meist schlechteren Bedingungen an. In diesem Fall sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2015 enden und ein neues Arbeitsverhältnis mit der Tätigkeit im IVT, aber zu einer deutlich reduzierten Vergütung, angeboten werden.

Der Betriebsrat widersprach der Kündigung noch am selben Tag, an dem er angehört wurde. Trotzdem sprach die Beklagte am 28. Januar 2015 die Änderungskündigung aus. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot nicht an, sondern erhob stattdessen Klage beim Arbeitsgericht Leipzig. Sie beantragte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung weder beendet noch geändert wird. Zudem wollte sie, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird und sie bis zum Ende des Rechtsstreits weiter im Internetverkaufsteam zu ihren bisherigen Bedingungen beschäftigt wird. Der Automobilhändler hingegen beantragte, die Klage vollständig abzuweisen.

Wie das Gericht die Änderungskündigung beurteilte

Das Arbeitsgericht Leipzig musste nun prüfen, ob die Änderungskündigung des Automobilhändlers rechtlich haltbar war. Dazu legte es das Kündigungsschutzgesetz zugrunde, das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Bei einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen, auch in Form einer Änderungskündigung, gelten strenge Voraussetzungen. Das Gericht prüft dies in drei Schritten:

  • Negative Gesundheitsprognose: Gibt es objektive Anhaltspunkte, die befürchten lassen, dass die Krankheit auch in Zukunft die Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen wird? Es reicht nicht aus, nur zu vermuten, dass jemand wieder krank wird, nur weil er es einmal war.
  • Betriebliche Beeinträchtigungen: Führt diese negative Gesundheitsprognose zu erheblichen Nachteilen für den Betrieb, etwa durch lange Fehlzeiten oder erhebliche Produktionsausfälle?
  • Interessenabwägung: Sind diese betrieblichen Beeinträchtigungen so gravierend, dass der Arbeitgeber sie nicht mehr hinnehmen kann, und überwiegen sie die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes?

Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung sozialwidrig, also nicht gerechtfertigt war. Zwar hatte der Automobilhändler den Betriebsrat aus seiner Sicht formal korrekt informiert, und die Behauptung der Klägerin, der Betriebsrat sei mit falschen Angaben getäuscht worden, wies das Gericht zurück.

Der entscheidende Knackpunkt war jedoch die fehlende negative Gesundheitsprognose. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, die Klägerin habe im April 2013 geäußert, direkter Kundenkontakt belaste sie und sie könne ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Doch das Gericht stellte klar: Der Automobilhändler durfte sich nicht allein auf diese damaligen Aussagen verlassen. Es lag zum Zeitpunkt der Kündigung anderthalb Jahre zwischen dem Ende des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der Kündigung. In dieser Zeit war die Klägerin wegen ihres ursprünglichen Leidens nicht mehr arbeitsunfähig gewesen.

Das Gericht sah keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme ihrer ursprünglichen Verkaufstätigkeit sofort wieder erkranken würde. Psychische Erkrankungen seien komplexer als einfache körperliche Beschwerden. Die Tatsache, dass sie im IVT keine stressigen Kundensituationen hatte, beweise nicht, dass dies bei einer Rückkehr zu ihrer früheren Tätigkeit anders wäre. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft versichert, sie sei in der Lage, ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit als Verkäuferin wieder aufzunehmen. Da die erste und damit grundlegende Voraussetzung – die negative Gesundheitsprognose – nicht erfüllt war, erübrigte sich die weitere Prüfung der betrieblichen Beeinträchtigungen und der Interessenabwägung.

Warum die Abmahnung aus der Personalakte verschwinden musste

Auch die Abmahnung der Klägerin für ihre 13-minütige Verspätung wurde vom Gericht einer genauen Prüfung unterzogen. Es stand zwar außer Frage, dass die Klägerin zu spät gekommen und dies eine Pflichtverletzung war. Dennoch gab das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte statt.

Der Grund lag im sogenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieses Prinzip besagt, dass die Reaktion auf ein Fehlverhalten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss. Das Gericht befand, dass eine Verspätung von nur 13 Minuten ein so geringfügiges Fehlverhalten darstellte, dass eine schriftliche Abmahnung unverhältnismäßig war. Eine einfache mündliche Ermahnung hätte ausgereicht, um die Klägerin auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen und eine Verhaltensänderung zu bewirken. Eine schriftliche Abmahnung, die oft eine Vorstufe zu einer Kündigung ist, sei hier unangemessen gewesen.

Warum der Wunsch nach Weiterbeschäftigung im Internet-Team abgelehnt wurde

Schließlich befasste sich das Gericht mit dem Antrag der Klägerin, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses weiterhin im Internetverkaufsteam beschäftigt zu werden. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab.

Die Klägerin hatte die Tätigkeit im IVT nicht aufgrund einer neuen, vertraglichen Vereinbarung ausgeübt. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob eine ursprünglich temporäre Aufgabenübertragung durch „Zeit und Umstände“ zu einer dauerhaften vertraglichen Arbeitsaufgabe geworden ist. Hier reichten die anderthalb Jahre, die die Klägerin im IVT gearbeitet hatte, dafür nicht aus. Es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte oder schriftlichen Vereinbarungen, die auf eine dauerhafte Festlegung dieser Tätigkeit hindeuteten. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Klägerin sah zudem vor, dass Änderungen der Arbeitsaufgaben der Schriftform bedurften, und ein solcher schriftlicher Änderungsvertrag lag nicht vor.

Die Tätigkeit im IVT war vielmehr eine Versetzung, die der Automobilhändler vorgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass diese Versetzung unwirksam war, da der Betriebsrat dieser vorübergehenden Versetzung gar nicht zugestimmt hatte, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorschreibt. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nicht im Rahmen eines Weiterbeschäftigungsantrags die Durchsetzung einer Weisung verlangen, die nach seiner eigenen Ansicht oder der des Gerichts unwirksam ist. Zudem hatte die Klägerin selbst in der Verhandlung betont, dass sie ihre ursprüngliche, im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit als Verkäuferin jederzeit wieder ausüben könne – ein weiteres Argument gegen die dauerhafte Verfestigung der IVT-Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht Leipzig entschied somit, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung nicht beendet wurde und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen war. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung in der IVT-Position wurde hingegen abgewiesen.

Die Urteilslogik

Arbeitgeber müssen bei Personalentscheidungen stets die Verhältnismäßigkeit wahren und sich auf aktuelle Fakten stützen, besonders bei Gesundheitsfragen und disziplinarischen Maßnahmen.

  • Zukünftige Arbeitsfähigkeit zählt: Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt voraus, dass die Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft dauerhaft eingeschränkt bleibt, wobei vergangene Krankheitsphasen allein diese Prognose nicht begründen.
  • Verhältnismäßigkeit von Sanktionen: Arbeitgeber wählen disziplinarische Maßnahmen, die dem Grad des Fehlverhaltens angemessen sind; eine geringfügige Pflichtverletzung erfordert keine förmliche Abmahnung.
  • Dauerhaftigkeit von Aufgabenänderungen: Eine vorübergehende Aufgabenübertragung festigt sich nicht automatisch zu einer neuen, dauerhaften Vertragspflicht, besonders wenn dafür erforderliche formale Zustimmungen fehlen.

Das Gericht unterstreicht damit die Bedeutung klarer Nachweise und angemessener Reaktionen im Arbeitsverhältnis, um die Rechte beider Parteien zu schützen.


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Das Urteil in der Praxis

Wer glaubt, nach einer Langzeiterkrankung sei der Arbeitgeber am längeren Hebel, wird durch dieses Urteil eines Besseren belehrt. Das Gericht zieht hier sehr klare Grenzen: Eine Änderungskündigung aus Krankheitsgründen erfordert eine lückenlose, aktuelle Negativprognose, nicht nur alte Aussagen oder eine vergangene Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist die Entscheidung zur Abmahnung ein starkes Signal an die Praxis, dass selbst geringfügige Pflichtverletzungen eine verhältnismäßige Reaktion erfordern – eine 13-minütige Verspätung rechtfertigt eben keine schriftliche Rüge. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Sorgfältige Prüfung und Verhältnismäßigkeit sind keine Kür, sondern Pflicht, um personelle Entscheidungen rechtssicher zu gestalten und unnötige Prozesse zu vermeiden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung oder Änderungskündigung?

Krankheitsbedingte Kündigungen oder Änderungskündigungen stellen für Arbeitgeber eine hohe Hürde dar und sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie gelten als letztes Mittel, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden oder zu ändern.

Man kann sich die gerichtliche Prüfung vorstellen wie die Arbeit eines Schiedsrichters, der genau prüft, ob alle Regeln eingehalten wurden, bevor er eine schwerwiegende Entscheidung trifft. Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, ist die Kündigung wirksam.

Ein Gericht prüft bei einer krankheitsbedingten Kündigung typischerweise in drei Schritten, ob diese gerechtfertigt ist:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Hier zählt nicht, ob eine Person in der Vergangenheit krank war, sondern ob objektive Anhaltspunkte befürchten lassen, dass die Krankheit auch zukünftig die Ausübung der Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen wird. Allein eine frühere Krankheit reicht als Begründung nicht aus. Besonders bei komplexen Krankheitsbildern, wie psychischen Erkrankungen, sind die Anforderungen an den Nachweis hoch.
  2. Betriebliche Beeinträchtigungen: Es muss nachgewiesen werden, dass diese zukünftige Beeinträchtigung zu erheblichen Nachteilen für den Betrieb führt, beispielsweise durch häufige Fehlzeiten oder Produktionsausfälle.
  3. Interessenabwägung: Abschließend wägt das Gericht die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes ab.

Vor einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen all dieser Voraussetzungen.

Diese strengen Anforderungen schützen Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und stellen sicher, dass eine Kündigung nur erfolgt, wenn es keine milderen Mittel gibt.


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Unter welchen Umständen ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht unwirksam?

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist vor allem dann unwirksam, wenn sie unverhältnismäßig auf ein geringfügiges Fehlverhalten reagiert. Ihre primäre Funktion ist es, auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen, vor drohenden Konsequenzen zu warnen und den Vorfall zu dokumentieren.

Man kann es sich vorstellen wie einen Schiedsrichter, der bei einem kleinen Foul direkt die Rote Karte zeigt, obwohl eine Ermahnung oder gelbe Karte angemessen gewesen wäre.

Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer klar sein Fehlverhalten aufzeigen (Rügefunktion) und ihn gleichzeitig davor warnen, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu schwerwiegenderen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen kann (Warnfunktion). Sie dient zudem der Dokumentation des Vorfalls in der Personalakte (Dokumentationsfunktion). Für ihre Wirksamkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend.

Dieser Grundsatz besagt, dass die Reaktion des Arbeitgebers in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss. Im beschriebenen Fall der 13-minütigen Verspätung befand das Gericht die schriftliche Abmahnung als unverhältnismäßig. Eine so geringfügige Pflichtverletzung hätte demnach eine einfache mündliche Ermahnung erfordert, um ihren Zweck zu erfüllen, nämlich auf das Fehlverhalten hinzuweisen und eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Dieses Prinzip schützt vor überzogenen Reaktionen und stellt sicher, dass eine Abmahnung ihren eigentlichen Zweck als Korrekturmittel erfüllt.


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Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bei der Rückkehr nach langer Krankheit?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein strukturiertes Verfahren, das Unternehmen anbieten, um Mitarbeitenden nach einer längeren Krankheitsphase die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen. Es dient dazu, eine passende, der Gesundheit zuträgliche Beschäftigung zu finden und die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag zu erleichtern.

Man kann es sich wie eine maßgeschneiderte Unterstützung vorstellen, die dem Mitarbeitenden hilft, wieder festen Boden unter den Füßen zu bekommen. Es ist vergleichbar mit dem Bau einer speziellen Rampe, die den Zugang erleichtert, wenn der übliche Weg (die alte Tätigkeit) nicht mehr ohne Weiteres begehbar ist.

Im konkreten Fall wurde das BEM gestartet, als die langjährige Verkäuferin nach einer ausgedehnten Krankheit im April 2013 in den Betrieb zurückkehrte. Es ist also eine Reaktion auf eine längere Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen und ein Versuch, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Die Relevanz des BEM zeigte sich auch im Kündigungsschutzprozess: Das Gericht prüfte die Zeit, die zwischen dem Ende des BEM und der Kündigung lag. Diese Spanne von anderthalb Jahren, in der keine weitere Arbeitsunfähigkeit durch die ursprüngliche Krankheit bestand, war entscheidend für die Beurteilung der zukünftigen Gesundheitsprognose des Mitarbeitenden. Das BEM selbst ist dabei ein Instrument, um solche Situationen zu managen und Wege für die Zukunft zu ebnen.

Der übergeordnete Zweck des BEM ist somit, eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit zu fördern und den Arbeitsplatz für den betroffenen Mitarbeitenden trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu erhalten.


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Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie eine Änderungskündigung erhalten?

Wenn Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, endet ihr bestehendes Arbeitsverhältnis, ihnen wird jedoch gleichzeitig ein neuer Vertrag mit geänderten, oft schlechteren Bedingungen angeboten. Man kann sich dies wie ein Verkaufsangebot in einem Geschäft vorstellen: Der alte Artikel (Arbeitsvertrag) wird aus dem Sortiment genommen, aber man erhält die Möglichkeit, einen ähnlichen, jedoch geänderten Artikel (neuer Arbeitsvertrag) zu kaufen.

Eine Änderungskündigung ist im Arbeitsrecht eine besondere Form der Kündigung, bei der ein Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis beendet, aber unmittelbar ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu oft weniger vorteilhaften Konditionen unterbreitet. Die in einem Fallbeispiel beschriebene Mitarbeiterin lehnte ein solches Angebot ab, da ihr eine deutlich geringere Vergütung angeboten wurde.

Arbeitnehmer haben in einer solchen Situation die Möglichkeit, das Änderungsangebot nicht anzunehmen. Die Klägerin in diesem Fall wählte diesen Weg und erhob stattdessen Klage beim Arbeitsgericht. Ihr Ziel war es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weder beendet noch geändert wird. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen und die Interessen des Arbeitnehmers zu schützen.


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Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen bei einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sein?

Bei einer Kündigung aufgrund von Krankheit gelten strenge rechtliche Voraussetzungen, die von Gerichten in einem dreistufigen Verfahren genau geprüft werden. Eine solche Kündigung ist nur als letztes Mittel zulässig.

Man kann sich das wie eine Wettervorhersage vorstellen: Nur weil es gestern geregnet hat, bedeutet das nicht, dass es heute auch regnen wird oder dass man den gesamten Sommer über nur mit Regen rechnen muss. Das Gericht schaut nicht nur auf die Vergangenheit, sondern prüft, ob aufgrund objektiver Anhaltspunkte auch in Zukunft mit einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Krankheit zu rechnen ist.

Die Gerichte prüfen nacheinander drei Punkte:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Hier wird beurteilt, ob es Anzeichen dafür gibt, dass die Krankheit die Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft dauerhaft beeinträchtigen wird. Allein eine frühere Krankheit reicht dafür nicht aus; besonders bei komplexen Leiden wie psychischen Erkrankungen muss diese Prognose sehr vorsichtig gestellt werden.
  2. Betriebliche Beeinträchtigungen: Anschließend wird geprüft, ob die erwartete zukünftige Krankheit konkrete und erhebliche Nachteile für den Betrieb verursacht, beispielsweise durch lange Fehlzeiten oder Störungen der Abläufe.
  3. Interessenabwägung: Zuletzt wägt das Gericht die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung gegen das Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes ab.

Oftmals starten Unternehmen nach längeren Krankheitsphasen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), um die Rückkehr in den Arbeitsalltag zu erleichtern und angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Die erste Voraussetzung, die negative Gesundheitsprognose, ist dabei der entscheidende Knackpunkt.

Diese strengen Prüfungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übereilten oder ungerechtfertigten Kündigungen aufgrund ihrer Gesundheit geschützt werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist ein spezieller Vorgang im Arbeitsrecht, bei dem der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis zwar beendet, dem Arbeitnehmer aber sofort einen neuen Vertrag mit geänderten, meist schlechteren Bedingungen anbietet. Sie ermöglicht es dem Arbeitgeber, auf betriebliche Notwendigkeiten zu reagieren, ohne das Arbeitsverhältnis komplett zu beenden, indem er statt einer reinen Beendigungskündigung eine Fortsetzung unter anderen Konditionen anstrebt. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder ablehnen und klagen.

Beispiel: Im Fall des Automobilhändlers sprach dieser eine Änderungskündigung aus, um das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2015 zu beenden und der Verkäuferin gleichzeitig eine Fortsetzung der Tätigkeit im Internetverkaufsteam zu einer deutlich geringeren Vergütung anzubieten.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem Arbeitgeber Mitarbeiter nach längerer Krankheit dabei unterstützen, wieder in den Arbeitsalltag zurückzufinden und passende, gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Sein Zweck ist es, Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, um so den Arbeitsplatz des Mitarbeiters langfristig zu erhalten. Es ist ein Instrument des Arbeitsschutzes und der Prävention.

Beispiel: Als die Klägerin nach anderthalb Jahren Krankheit in den Betrieb zurückkehrte, startete der Automobilhändler ein betriebliches Eingliederungsmanagement, um ihr die Wiedereingliederung zu erleichtern und eine passende Beschäftigung zu finden.

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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt im juristischen Kontext, dass eine Maßnahme immer angemessen und nicht überzogen sein darf im Vergleich zu dem Ziel, das damit erreicht werden soll. Dieses Prinzip stellt sicher, dass auf ein Fehlverhalten oder eine Situation nicht mit drastischeren Mitteln reagiert wird, als unbedingt notwendig, und dass mildere, aber ebenso wirksame Mittel Vorrang haben. Es ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats.

Beispiel: Das Gericht wandte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Abmahnung der Verkäuferin an. Da sie nur 13 Minuten zu spät gekommen war, befand das Gericht eine schriftliche Abmahnung als unverhältnismäßig und eine mündliche Ermahnung als ausreichend, da der Verstoß zu geringfügig war.

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Negative Gesundheitsprognose

Eine negative Gesundheitsprognose liegt im Arbeitsrecht vor, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte befürchtet werden muss, dass eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers auch in Zukunft dauerhaft erheblich beeinträchtigen wird. Sie ist eine der zentralen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung, da der Arbeitgeber nicht allein aufgrund vergangener Krankheiten kündigen darf, sondern eine zukünftige, erhebliche Beeinträchtigung nachweisen muss, um betriebliche Nachteile zu rechtfertigen.

Beispiel: Das Arbeitsgericht Leipzig stellte im Fall der Verkäuferin fest, dass keine negative Gesundheitsprognose vorlag. Obwohl sie früher lange krank war, gab es zum Zeitpunkt der Kündigung keine Anzeichen dafür, dass sie ihre ursprüngliche Verkaufstätigkeit zukünftig nicht mehr ausüben könnte, da sie anderthalb Jahre stabil gearbeitet hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz bei krankheitsbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG)
    Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, was bei Krankheit eine schlechte Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung erfordert.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Änderungskündigung des Arbeitgebers war unwirksam, weil keine ausreichenden Anzeichen dafür vorlagen, dass die Mitarbeiterin ihre ursprüngliche Tätigkeit aufgrund ihrer früheren Krankheit zukünftig nicht mehr ausüben könnte (fehlende negative Gesundheitsprognose).
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    Maßnahmen und Reaktionen müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zugrunde liegenden Verstoßes stehen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Abmahnung für 13 Minuten Verspätung war unverhältnismäßig, da ein derart geringfügiges Fehlverhalten keine so schwerwiegende Maßnahme rechtfertigte; eine mündliche Ermahnung hätte ausgereicht.
  • Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
    Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung umfassend informieren und anhören, da ein Verstoß dagegen die Kündigung unwirksam machen kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Betriebsrat der Änderungskündigung widersprach, war die Anhörung des Betriebsrats hier formal korrekt durchgeführt worden und führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund.
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO)
    Arbeitgeber können Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter bestimmen, solange dies billigem Ermessen entspricht und nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz eingeschränkt ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versetzung der Mitarbeiterin in das Internetverkaufsteam war eine Ausübung des Weisungsrechts, die jedoch unwirksam war, da die notwendige Zustimmung des Betriebsrats fehlte; zudem führte die temporäre Zuweisung nicht zu einer dauerhaften vertraglichen Pflicht.

Das vorliegende Urteil


Arbeitsgericht Leipzig – Az.: 8 Ca 532/15 – Urteil vom 23.07.2015


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