Die Anwendbarkeit von Tarifverträgen
Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Tarifautonomie besagt, dass die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, das Recht haben, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Ein solcher Tarifvertrag findet allerdings nur dann Anwendung für das konkrete Arbeitsverhältnis, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer als die beteiligten Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses Mitglied eines Verbandes sind. Ist dies nicht der Fall, kann der ausgehandelte Tarifvertrag nicht auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden. Im Falle eines Haus- oder Firmentarifvertrages muss der Arbeitgeber allerdings keinem Verband angehören, da er hier selbst als Tarifvertragspartei auftritt. Dann reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in der betroffenen Gewerkschaft ist.
Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag
Unter gewissen Umständen kann ein Tarifvertrag aber auch dann gelten, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Dazu muss der Tarifvertrag gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt worden sein. Dies bedeutet, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gültigkeit hat, obwohl eine oder gar beide Parteien keinem Verband angehören. Damit solch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag zustande kommt, muss eine der beiden Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit beantragen. In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages zustimmen, wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifverträge
Nach § 4 I TVG haben allgemeinverbindliche Tarifverträge unmittelbare und zwingende Gültigkeit. Demnach sind diese für jeden Arbeitnehmer wirksam abgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört oder nicht; die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegten Bestimmungen sind bindend und können nicht umgangen werden. Eine Abweichung von den Regelungen ist nur möglich, wenn es sich positiv für den Arbeitnehmer auswirkt, sogenanntes Günstigkeitsprinzip. Eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers ist nur wirksam, wenn der allgemeingültige Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet. Eine solche Öffnungsklausel bewirkt, dass auch Verträge abgeschlossen werden dürfen, in denen die Vergütung unterhalb des Tariflohnes liegt. In aller Regel muss bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag jedoch der vereinbarte Tariflohn auch als Mindestlohn gezahlt werden. Obwohl jeder Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird, gilt er auch nach Ablauf so lange weiter, bis er durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird. Nach dem zeitlichen Ablauf des Tarifvertrages können die einzelnen Arbeitsverträge allerdings durch individuelle Abmachungen verändert und somit auch der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden.
Findet ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Anwendung?
Von den ungefähr 70.000 Tarifverträgen, die es momentan in Deutschland gibt, sind circa 500 allgemeinverbindlich. Aufgrund dieser minimalen Bedeutung wissen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gar nicht, ob ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf ihr Arbeitspapier Anwendung findet. Da allgemeinverbindliche Tarifverträge jedoch ohne nähere Einbeziehung automatisch einbezogen werden, sollte man hierüber unbedingt Bescheid wissen. Selbst wenn das Arbeitnehmer in keiner Gewerkschaft organisiert ist, kann solch ein Tarifvertrag Anwendung finden. Doch nun stellt sich die Frage, wo man diese allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden kann. In erster Linie ist hierzu der Arbeitgeber verpflichtet. Er muss im Arbeitsvertrag auf bestehende Tarifverträge hinweisen. Tut er dies nicht, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. Doch der Arbeitnehmer kann auch selbst nach den entsprechenden Tarifverträgen suchen. Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man eine derzeit gültige Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden.