Übersicht:
- Wie funktioniert das Blockmodell der Altersteilzeit?
- Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell: Was ist sinnvoller?
- Wertguthaben und Insolvenzsicherung im Blockmodell
- Drei Risikokonstellationen im Blockmodell
- Krankheit, Tod und Kündigung im Blockmodell
- Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Wann sich die Prüfung des Blockmodell-Vertrags lohnt
- Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ich überlege Altersteilzeit im Blockmodell. Kann ich damit wirklich komplett früher aus dem Berufsleben aussteigen?
- Ich arbeite voll weiter, bekomme aber nur die Hälfte. Muss mein angespartes Wertguthaben vor Insolvenz geschützt sein?
- Was passiert, wenn ich in der Aktivphase länger krank werde? Verschiebt sich dann meine Freistellung?
- Sollte ich eher das Blockmodell wählen oder doch lieber bis zur Rente halbtags weiterarbeiten?
- Mein Arbeitgeber hat mir einen Altersteilzeitvertrag gegeben. Sollte ich diesen vor der Unterschrift prüfen lassen?
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist in Deutschland nicht nur weit verbreitet, sondern in manchen Branchen geradezu dominant. Laut dem IAB-Forschungsbericht 24/2025 wird das Blockmodell im Produzierenden Gewerbe in 86 Prozent und in der Öffentlichen Verwaltung in 88 Prozent der Altersteilzeitvereinbarungen gewählt. Das hängt damit zusammen, dass Deutschland nach Daten des Statistischen Bundesamtes mittlerweile die zweitälteste Erwerbsbevölkerung der EU hat: Fast jeder vierte Erwerbstätige ist zwischen 55 und 64 Jahre alt.
Das Blockmodell bietet einen klaren strukturellen Vorteil. Es ermöglicht einen echten vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben, ohne dass das Arbeitsverhältnis formal endet. Diese Konstruktion bringt jedoch wirtschaftliche Risiken mit sich, die beim Gleichverteilungsmodell entfallen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Phasen: In der Aktivphase arbeiten Sie weiter wie zuvor, in der Passivphase sind Sie vollständig freigestellt. Beide Phasen sind gleich lang.
- Vergütung: Während der gesamten Altersteilzeit erhalten Sie etwa 70 bis 87 Prozent Ihres bisherigen Nettoeinkommens, bestehend aus halbem Gehalt und steuerfreier Aufstockung.
- Wertguthaben: In der Aktivphase erarbeiten Sie ein Wertguthaben, das die Passivphase finanziert und zwingend gegen Insolvenz gesichert sein muss.
- BAG-Urteil 2025: Seit Oktober 2025 können Sie die Insolvenzsicherung leichter durchsetzen, wenn der Arbeitgeber seinen Nachweispflichten nicht nachkommt.
- Anwaltliche Prüfung: Vor Unterschrift sollten Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen lassen, da unwirksame Sicherungsklauseln häufiger vorkommen, als viele vermuten.
- Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.

Wie funktioniert das Blockmodell der Altersteilzeit?
Das Blockmodell ist eine gesetzlich geregelte Form der Altersteilzeit und dominiert in Deutschland gegenüber dem Gleichverteilungsmodell.
Nach § 2 AltTZG setzt die Altersteilzeit ein vollendetes 55. Lebensjahr und mindestens 1.080 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren voraus. Die Arbeitszeit muss insgesamt halbiert werden, im Blockmodell jedoch nicht gleichmäßig, sondern verblockt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht; ob eine Ablehnung tragfähig begründet ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (mehr dazu im Artikel Altersteilzeit abgelehnt).
Aktivphase: Volle Arbeit bei reduziertem Gehalt
In der Aktivphase arbeiten Sie genauso weiter wie zuvor, erhalten aber nur die Hälfte Ihres bisherigen Bruttogehalts. Der Arbeitgeber stockt dieses reduzierte Gehalt nach § 3 AltTZG um mindestens 20 Prozent auf. Die Aufstockung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. In tariflich geregelten Modellen liegt sie häufig deutlich höher, sodass das Nettoeinkommen rund 80 bis 87 Prozent des vorherigen Niveaus erreicht. Die andere Hälfte des Bruttogehalts fließt nicht an Sie, sondern auf ein Wertguthabenkonto, das später die Passivphase finanziert.
Passivphase: Freistellung mit Gehaltsfortzahlung
In der Passivphase erbringen Sie keine Arbeitsleistung mehr. Sie sind vollständig freigestellt, das Arbeitsverhältnis besteht aber rechtlich weiter. Sie erhalten weiterhin Ihre Altersteilzeitvergütung aus dem angesparten Wertguthaben. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Sie versicherungspflichtig beschäftigt. Die Rentenversicherungsbeiträge laufen weiter, basierend auf mindestens 80 Prozent des regulären Vollzeitentgelts. Auch in der Freistellung kann unter Umständen ein Anspruch auf weitere Leistungen wie eine tarifliche Sonderzahlung oder einen Jahresbonus bestehen, wenn der Arbeitgeber diese an die übrige Belegschaft auszahlt. Eine Tariferhöhung in der Freistellungsphase wirkt sich dagegen typischerweise nicht mehr auf die Vergütung aus.
Ein Rechenbeispiel: Bei einer vierjährigen Altersteilzeit mit ursprünglich 4.000 Euro Bruttomonatsgehalt arbeiten Sie zwei Jahre voll weiter und erhalten etwa 2.400 bis 2.800 Euro netto. In den anschließenden zwei Jahren der Passivphase fließt derselbe Betrag, ohne dass Sie arbeiten müssen.

Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell: Was ist sinnvoller?
Beim Gleichverteilungsmodell, auch Reduktions- oder Teilzeitmodell genannt, halbieren Sie Ihre Wochenarbeitszeit über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Sie arbeiten also bis zum Schluss, allerdings nur noch im halben Umfang. Ein Wertguthaben entsteht nicht, weil das verdiente Entgelt jeden Monat sofort ausgezahlt wird. Damit entfällt auch das Insolvenzrisiko, das das Blockmodell prägt.
| Merkmal | Blockmodell | Gleichverteilungsmodell |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | 1. Hälfte: 100 %, 2. Hälfte: 0 % | Durchgehend 50 % |
| Vorzeitiger Ausstieg | Ja, ab Beginn der Passivphase | Nein, Arbeit bis zum Schluss |
| Vergütung | Durchgehend 50 % plus Aufstockung | Durchgehend 50 % plus Aufstockung |
| Wertguthaben | Wird in der Aktivphase angespart | Entsteht nicht |
| Insolvenzrisiko | Ja, Sicherung nach § 8a AltTZG zwingend | Nein, keine Vorleistung des Arbeitnehmers |
| Inflationsrisiko | Höher, da Vergütung über lange Zeit festgeschrieben ist | Geringer, laufende Anpassungen möglich |
| Praxisrelevanz | In Industrie und öffentlicher Verwaltung dominant | Eher in Dienstleistung und kleineren Betrieben |
| Tariflicher Rahmen | Häufig erforderlich (Laufzeit über 3 Jahre) | Frei individuell vereinbar |
Die Entscheidung zwischen beiden Modellen hängt von der eigenen Risikobereitschaft und der wirtschaftlichen Stabilität des Arbeitgebers ab. Wer den vorzeitigen Ruhestand anstrebt und einen finanziell soliden Arbeitgeber hat, wählt typischerweise das Blockmodell. Wer das Insolvenzrisiko scheut oder den schrittweisen Ausstieg bevorzugt, ist mit dem Gleichverteilungsmodell besser bedient. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer mit der Wahl des Blockmodells das Insolvenz- und Inflationsrisiko bewusst übernehmen. Wer kurz vor der Rente einen anderen Weg aus dem Arbeitsverhältnis sucht, vergleicht das Blockmodell gelegentlich auch mit einem Aufhebungsvertrag.
Wertguthaben und Insolvenzsicherung im Blockmodell
Das Wertguthaben besteht aus dem während der Aktivphase nicht ausgezahlten Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die künftigen Aufstockungsleistungen gehören nicht dazu, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 klargestellt hat (BAG, 9 AZR 71/09). Über die gesamte Laufzeit kann sich dieses Guthaben auf einen sechsstelligen Betrag summieren.
Welche Sicherungsformen das Gesetz zulässt
Nach § 8a AltTZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Als geeignet gelten insbesondere die doppelseitige Treuhand (Contractual Trust Arrangement), Bankbürgschaften, Verpfändungen und Rückdeckungsversicherungen. Ausdrücklich nicht ausreichend sind bilanzielle Rückstellungen und Konzernbürgschaften zwischen verbundenen Unternehmen. Solche Klauseln finden sich dennoch immer wieder in Verträgen, weil sie für den Arbeitgeber günstiger sind. Beim Altersteilzeit-Vertrag prüfen sehen wir solche unwirksamen Klauseln häufiger, als viele vermuten.
Aktuelles BAG-Urteil: Ihre Durchsetzungsrechte gestärkt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 die Rechte von Arbeitnehmern bei Insolvenz in der Altersteilzeit erheblich gestärkt (BAG, 9 AZR 66/25). Wenn der Arbeitgeber keinen vollständigen Nachweis der Insolvenzsicherung erbringt oder die gewählte Sicherung ungeeignet ist, können Sie ihn schriftlich auffordern, eine besondere Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Wertguthabens zu erbringen. Reagiert er nicht innerhalb von zwei Monaten, entsteht ein einklagbarer Anspruch. Dieses rechtliche Instrument ist in der Praxis sehr wirksam, da Arbeitgeber entsprechende Klagen auf Sicherheitsleistung in der Regel vermeiden wollen.
Drei Risikokonstellationen im Blockmodell
Besonderes Augenmerk gilt folgenden drei Störfällen:
- Krankheit in der Aktivphase: Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhalten Sie nur noch Krankengeld ohne Aufstockung. Das angesparte Wertguthaben wächst langsamer, der Beginn der Passivphase verschiebt sich.
- Tod in der Aktivphase: Das angesparte Wertguthaben fällt in den Nachlass. Erben haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung, sofern dies vertraglich geregelt ist. Fehlt die Klausel, drohen Streitigkeiten.
- Insolvenz in der Passivphase: Ohne wirksame Insolvenzsicherung wird das Wertguthaben zur einfachen Insolvenzforderung nach § 108 InsO. Sie warten dann auf die Insolvenzquote, oft nur wenige Prozent.

Krankheit, Tod und Kündigung im Blockmodell
Längere Erkrankung in der Aktivphase
Während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie weiter Ihre volle Altersteilzeitvergütung inklusive Aufstockung. Danach greift Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Dieses bemisst sich nur am tatsächlich gezahlten reduzierten Entgelt, nicht an den steuerfreien Aufstockungsbeträgen. Damit fließt weniger Geld auf das Wertguthabenkonto, als ursprünglich kalkuliert. Eine längere Erkrankung kann den geplanten Beginn der Passivphase um Wochen oder Monate nach hinten schieben.
Tod in der Aktivphase
Verstirbt der Arbeitnehmer in der Aktivphase, bevor er die angesparten Beträge in der Passivphase verbrauchen konnte, fällt das Wertguthaben in den Nachlass. Die Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Altersteilzeitvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder dass sich der Anspruch aus den allgemeinen Grundsätzen ergibt. Eine ausdrückliche Regelung im Vertrag erspart den Hinterbliebenen spätere Auseinandersetzungen mit der Personalabteilung.
Betriebsbedingte Kündigung in der Passivphase
Eine betriebsbedingte Kündigung während der Passivphase ist in aller Regel unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2002 entschieden, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden können, weil keine Arbeitsleistung mehr geschuldet wird, deren Wegfall begründet werden müsste. Auch in der Aktivphase ist eine Kündigung wegen des Alters und der typischerweise langen Betriebszugehörigkeit oft sozialwidrig.
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
In meiner anwaltlichen Praxis sehe ich immer wieder Altersteilzeitverträge im Blockmodell, in denen die Insolvenzsicherung formal erwähnt wird, aber die konkret gewählte Form rechtlich unwirksam ist. Wer den Vertrag erst unterschreibt und dann zwei Jahre später feststellt, dass das Wertguthaben nicht geschützt ist, hat einen schweren Stand. Eine Prüfung vor Unterschrift dauert wenige Stunden und kann sechsstellige Beträge sichern.
Wann sich die Prüfung des Blockmodell-Vertrags lohnt
Ein Altersteilzeitvertrag bindet Sie über mehrere Jahre und regelt Geldflüsse in einer Lebensphase, in der finanzielle Fehler kaum noch zu korrigieren sind. Die folgenden Punkte sind in unserer Erfahrung die häufigsten Schwachstellen, die ein Fachanwalt prüft:
- Insolvenzsicherung: Ist die konkret gewählte Sicherungsform rechtswirksam, und wird der Nachweis nach § 8a Abs. 3 AltTZG ordnungsgemäß erbracht?
- Aufstockungsbetrag: Wurde die gesetzliche Mindestaufstockung übernommen, obwohl tariflich oder individuell mehr möglich gewesen wäre?
- Todesfall-Regelung: Was passiert mit dem Wertguthaben, wenn Sie in der Aktivphase versterben?
- Krankheits-Klausel: Wie wird die Aktivphase verlängert, wenn Krankheit das Wertguthaben mindert?
- Anschlussrente: Schließt die Altersrente nahtlos an die Passivphase an, um Versorgungslücken oder unnötige Rentenabschläge zu vermeiden?
Die Kanzlei Kotz prüft seit 1983 arbeitsrechtliche Verträge für Mandanten aus dem Großraum Siegen, Kreuztal und bundesweit. Eine erste Einschätzung erhalten Sie kostenlos. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsdeckung, übernimmt diese in der Regel auch die weiteren Anwaltskosten.
Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall
Sie haben einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell erhalten oder bereits unterschrieben und sind unsicher, ob Ihre Interessen ausreichend gewahrt sind? Die Kanzlei Kotz prüft Ihren Vertrag mit Blick auf Insolvenzsicherung, Aufstockungsbetrag, Todesfall-Regelung und Anschluss an die gesetzliche Rente.
Schildern Sie uns Ihre Situation über das Anfrageformular. Wir prüfen Ihren Fall, identifizieren die kritischen Klauseln und zeigen Ihnen, welche Spielräume Sie noch haben. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ich überlege Altersteilzeit im Blockmodell. Kann ich damit wirklich komplett früher aus dem Berufsleben aussteigen?
Ja, viele wählen dieses Modell, um komplett früher aus dem Berufsleben auszusteigen. Sie arbeiten eine festgelegte Zeitspanne, die Aktivphase, mit vollem Einsatz weiter. Danach folgt eine gleich lange Passivphase, in der Sie vollständig von der Arbeit freigestellt sind, aber weiterhin Ihr Altersteilzeitgehalt erhalten.
Während der Aktivphase wird ein Teil Ihres Bruttogehalts auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt, das Ihre Freistellungsphase finanziert. Ihr Nettoeinkommen liegt während der gesamten Altersteilzeit meist bei 70 bis 87 Prozent des früheren Niveaus, da der Arbeitgeber aufstockt. Das ermöglicht einen klaren, oft mehrjährigen Vorlauf zum eigentlichen Rentenbeginn. Ein typisches Modell könnte beispielsweise zwei Jahre volle Arbeit und anschließend zwei Jahre Freistellung bedeuten. In diesen freigestellten Jahren können Sie die gewonnene Zeit für Reisen, Hobbys oder die Familie nutzen, ohne finanzielle Einbußen durch unbezahlten Urlaub zu haben, bevor die reguläre Rente beginnt.
Ich arbeite voll weiter, bekomme aber nur die Hälfte. Muss mein angespartes Wertguthaben vor Insolvenz geschützt sein?
Ja, Ihr angespartes Wertguthaben muss zwingend gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers geschützt sein. Das Gesetz schreibt hierfür konkrete Sicherungsformen vor, damit Ihr Geld auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht verloren geht.
Dieses Guthaben, das Ihre Passivphase finanziert, kann schnell sechsstellige Beträge erreichen. Deshalb sind bilanzielle Rückstellungen oder Konzernbürgschaften nicht ausreichend. Stattdessen sind doppelseitige Treuhandmodelle, Bankbürgschaften oder Rückdeckungsversicherungen die üblichen Sicherungsformen. Häufig enthalten Verträge unwirksame Sicherungsklauseln. Prüfen Sie daher genau, ob die gewählte Form auch wirklich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Ernstfall hält.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechte gestärkt: Erbringt der Arbeitgeber keinen vollständigen Nachweis der Sicherung, können Sie eine besondere Sicherheitsleistung einfordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten, lässt sich dieser Anspruch sogar einklagen.
Was passiert, wenn ich in der Aktivphase länger krank werde? Verschiebt sich dann meine Freistellung?
Ja, eine längere Krankheit in der Aktivphase kann den geplanten Beginn Ihrer Freistellung verschieben. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhalten Sie nur noch Krankengeld, was die Einzahlung in Ihr Wertguthaben reduziert.
Das Krankengeld bemisst sich am tatsächlich gezahlten, reduzierten Altersteilzeitgehalt, nicht an Ihrem ursprünglichen Vollzeitverdienst. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers fallen in dieser Zeit weg. Dadurch wächst Ihr Wertguthaben langsamer als geplant. Damit die volle Laufzeit der Passivphase, in der Sie nicht mehr arbeiten, erhalten bleibt, muss die Aktivphase entsprechend verlängert werden. Das kann den Übergang in die freie Zeit um Wochen oder sogar Monate verzögern und erfordert eine Anpassung Ihrer persönlichen Planung.
Ein wichtiger Unterschied zum regulären Arbeitsverhältnis ist, dass Krankengeld dort oft durch Arbeitgeberzuschüsse aufgestockt wird. Bei der Altersteilzeit geschieht dies nicht, was die finanzielle Lücke vergrößert und die Ansparphase direkt beeinflusst.
Die Wahl zwischen Blockmodell und Gleichverteilungsmodell hängt stark von Ihrer Risikobereitschaft und der finanziellen Lage Ihres Arbeitgebers ab. Beide Modelle haben Vorteile, aber auch unterschiedliche Risiken, die Sie abwägen sollten.
Das Blockmodell bietet den Vorteil eines echten vorzeitigen Ausstiegs aus dem Berufsleben: Sie sind in der Passivphase komplett freigestellt. Allerdings tragen Sie dabei das Risiko, dass Ihr angespartes Wertguthaben bei einer Insolvenz des Arbeitgebers verloren gehen könnte, falls es nicht ausreichend gesichert ist. Dieses Inflationsrisiko ist ebenso höher, da die Vergütung über lange Zeit festgeschrieben ist. Beim Gleichverteilungsmodell hingegen arbeiten Sie bis zum Schluss halbtags weiter. Hier entsteht kein Wertguthaben, da Ihr reduziertes Gehalt laufend ausgezahlt wird. Damit entfällt das Insolvenzrisiko für Ihr Altersteilzeit-Einkommen vollständig, und laufende Gehaltsanpassungen sind eher möglich.
Mein Arbeitgeber hat mir einen Altersteilzeitvertrag gegeben. Sollte ich diesen vor der Unterschrift prüfen lassen?
Ja, lassen Sie Ihren Altersteilzeitvertrag dringend von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Solche Verträge sind komplex und können Fallstricke enthalten, die erst Jahre später zum Problem werden.
Ein Vertrag bindet Sie über mehrere Jahre und regelt erhebliche Geldflüsse in einer Lebensphase, in der Fehler oft nicht mehr korrigierbar sind. Besonders kritisch sind unwirksame Klauseln zur Insolvenzsicherung Ihres Wertguthabens. Auch die Höhe der Aufstockungsbeträge, Regelungen im Todesfall oder bei längerer Krankheit sowie der nahtlose Übergang zur Rente sind wichtige Aspekte. Eine kurze Prüfung kann hier sechsstellige Beträge sichern und Ihnen viel Ärger ersparen.
Gerade im Bereich der Insolvenzsicherung finden sich häufig Klauseln, die für den Arbeitgeber günstig, aber rechtlich unzureichend sind. So sind bilanzielle Rückstellungen oder Konzernbürgschaften, obwohl sie im Vertrag stehen mögen, keine wirksamen Sicherungsformen nach dem Gesetz.

