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Altersteilzeit – Umrechnung des Urlaubsanspruchs

ArbG Frankfurt, Az.: 16 Ca 5351/15, Urteil vom 09.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.769,52 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertneunundsechzig und 52/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.769,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage im Kalenderjahr des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Die am XX.XX.1955 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten auf Grundlage des „Arbeitsvertrags“ vom 20. April 1989 (Anlage K1, Bl. 16-18 d. A.) seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.551,00 € beschäftigt.

Nach § 36 Ziff. 3 lit. a) Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig anwendbaren „Manteltarifvertrags zwischen dem A und der B“ (im Folgenden: „MTV A“) beträgt der Jahresurlaub nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 31 Arbeitstage. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist nach § 36 Ziff. 6 MTV A lediglich für das Eintrittsjahr sowie das Austrittsjahr vorgesehen. Am 17. Juni 2010 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Anlage K2, Bl. 20-22 d. A.) auf Grundlage des „Tarifvertrags über Altersteilzeitarbeit des A vom 05.11.2009 [TV ATZ 2009]“ (Anlage B4, Bl. 63-69 d. A.; im Folgenden: „TV ATZ“) ab. § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ enthält folgende Regelung:

„Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Laufe eines Urlaubsjahres von der aktiven in die passive Altersteilzeit wechseln, erhalten für jeden Beschäftigungsmonat dieses Urlaubsjahres in aktiver Altersteilzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.“

Die Aktivphase der Altersteilzeit lief vom 1. April 2012 bis 31. März 2015. Die Passivphase begann am 1. April 2015 und endet am 31. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Anlagen B7a und B7b, Bl. 74-75 d. A.) beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 einen Gesamturlaubsanspruch in Höhe von 31 Urlaubstagen. Der Beklagte genehmigte den Urlaub mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Anlage K3, Bl. 23 d. A.) lediglich in Höhe von 8 Urlaubstagen. Im Hinblick auf die nicht genehmigten 23 Urlaubstage verwies der Beklagte auf das beigefügte Schreiben vom 21. November 2014 (Anlage B9, Bl. 77 d. A.) seines Justiziars, C, an die Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, D, in dem an der Regelung des § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ ausdrücklich festgehalten wurde. Mit Schreiben vom 24. März 2015 (Anlage K4, Bl. 24 d. A.) behielt sich die Klägerin die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

Altersteilzeit - Umrechnung des Urlaubsanspruchs
Symbolfoto: Yacobchuk/Bigstock

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei, da ihr Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Urlaubstagen durch die Freistellung von der Arbeitspflicht ab dem 1. April 2015 im Zuge des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase unmöglich geworden sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.769,52 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass auf Grundlage des § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von 8 Urlaubstagen entstanden sei.

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 14. August 2015 zugestellt worden (Bl. 26 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil sie vor Erhebung der Klage keinen Antrag auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten gestellt hatte. Denn die Klägerin durfte davon ausgehen, dass der Beklagte auch bei Antragsstellung vor Klageerhebung an seiner Rechtsauffassung festgehalten und dementsprechend keinen Schadensersatz geleistet hätte. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 den von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragten Gesamturlaubsanspruch in Höhe von 31 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 lediglich in Höhe von 8 Urlaubstagen genehmigt. Im Hinblick auf die nicht genehmigten 23 Urlaubstage hatte der Beklagte auf das beigefügte Schreiben vom 21. November 2014 seines Justiziars, C, an die Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, D, verwiesen, in dem an der Regelung des § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ ausdrücklich festgehalten wurde. Die Klägerin hatte sich die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mit Schreiben vom 24. März 2015 ausdrücklich vorbehalten. Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Klägerin davon hätte ausgehen müssen, dass der Beklagte bei Antragsstellung vor Klageerhebung seine Rechtsauffassung aufgegeben und dementsprechend Schadensersatz geleistet hätte.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 3.769,52 € aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 i. V. m. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten.

aa) Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 der am XX.XX.1955 geborenen Klägerin ist gemäß § 36 Ziff. 3 lit. a) Abs. 3 MTV hr in Höhe von 31 Urlaubstagen entstanden.

bb) Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs der Klägerin infolge Umrechnung findet nicht statt.

(1) Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist nicht entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigung umzurechnen.

(a) Zu der Rechtsfrage, ob ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch entsprechend der Monate der Aktivphase im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Monate des Kalenderjahres hat und ob etwaige abweichende vertragliche und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen mit § 13 Abs. 1 BUrlG vereinbar sind, werden in der Rechtsprechung der Instanzengerichte verschiedene Ansichten vertreten.

(aa) Nach der 17. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main stehe § 13 Abs. 1 BUrlG einer Regelung, die nur einen anteiligen Urlaubsanspruch zubilligt, entgegen. Eine tarifliche Regelung über eine Zwölftelung sei jedenfalls insoweit ausgeschlossen sei, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch unterschritten wird (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 20 Ga 198/11 -).

(bb) Demgegenüber verstoße nach der 17. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts weder eine vertragliche noch eine tarifvertragliche Regelung, der zufolge der Urlaubsanspruch umzurechnen ist, gegen § 13 Abs. 1 BUrlG, da auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigung von vornherein nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entstehe (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 17 Sa 93/13 -, Rn. 50-56, juris, m. w. N. zum Streitstand).

(b) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, das die Regelung in § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD 2010, der zufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam ist, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) -, Leitsatz, juris). Seine bisherige Rechtsprechung zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigung hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung unter Verweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 13. Juni 2013 (- C-415/12 – [Brandes]) und vom 22. April 2010 (- C-486/08 – [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Slg. 2010, I-3527) ausdrücklich aufgegeben (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) -, Rn. 19, juris).

(c) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22. April 2010 – C-486/08 – [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35, Slg. 2010, I-3527). Diesen Rechtssatz hat der EuGH in Bezug auf eine nationale Bestimmung aufgestellt, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen war. Der Gerichtshof hat den Rechtssatz in der Brandes-Entscheidung sodann auch zur Anwendung gebracht, wenn mit der Reduktion der Arbeitszeit eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochentage einhergeht (EuGH 13. Juni 2013 – C-415/12 – [Brandes] Rn. 36).

(d) Gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist der Urlaubsanspruch nicht entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigung umzurechnen.

(aa) Die Altersteilzeit im Blockmodell beruht auf einer Reduzierung der Gesamtarbeitsleistung des Arbeitsnehmers. Mit seiner Arbeitsleistung in Vollzeit an fünf Werktagen pro Woche während der Aktivphase erarbeitet sich der Arbeitnehmer die Freistellung während der Passivphase. Die Passivphase ist kein Urlaub, sondern erarbeitete Freizeit.

(bb) Eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs würde den Arbeitsnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell gegenüber einem Arbeitnehmer, der lediglich 50 % der Arbeitsleistung an fünf Werktagen pro Woche erbringt, benachteiligen. Denn Letzterer hätte den vollen Urlaubsanspruch, obwohl er auf das gesamte Kalenderjahr bezogen genauso viel Arbeitsleistung erbracht hätte, wie der Arbeitsnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell, dem nur der anteilige Urlaubsanspruch zustünde. Damit wäre der Arbeitsnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell sowohl gegenüber einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit gleichmäßiger Arbeitsleistung als auch gegenüber einem Arbeitnehmer in Vollzeit benachteiligt.

(2) Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ umzurechnen. Denn dessen Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 BUrlG unwirksam. § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ verstößt gegen § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 BUrlG. Nach § 1 BUrlG bildet das Kalenderjahr den Bezugszeitraum für den Urlaub. Dementsprechend ist der volle Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von 31 Urlaubstagen mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden. Demgegenüber wäre nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ lediglich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 7,75 Urlaubstagen (31 Urlaubstage x 3 : 12) entstanden. Die Regelung des § 1 BUrlG ist jedoch gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG nicht tarifdispositiv.

(3) Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 36 Ziff. 6 MTV hr oder § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG umzurechnen. Denn weder § 36 Ziff. 6 MTV hr noch § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG sind hinsichtlich des Kalenderjahrs des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell einschlägig, da der Arbeitnehmer mit dem Beginn der Passivphase nicht aus dem Arbeitsverhältnis austritt, sondern dieses bis zum Ende der Passivphase fortbesteht.

cc) Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist infolge der Gewährung von Urlaub durch den Beklagten für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 8 Urlaubstagen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

dd) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB ist mit der Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4 BGB des Urlaubsanspruchs infolge der Freistellung der Klägerin von der Arbeitspflicht ab dem 1. April 2015 im Zuge des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase in unstreitiger Höhe von 3.769,52 € (= 3 x 3.551,00 € : 65 x 23) nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB entstanden. Dem Beklagten ist der Exkulpationsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gelungen, da er bereits nicht schlüssig dargelegt hat, dass er es nicht zu vertreten habe, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin unmöglich geworden ist.

b) Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem 15. August 2015, dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog durch die Zustellung der Klageschrift am 14. August 2015.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. 91 ZPO, da der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist.

III. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 2, 4 ZPO auf 3.769,52 € entspricht der Höhe der Hauptforderung, wohingegen der Wert der Nebenforderungen nach dem Rechtsgedanken des § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt wird.

IV. Die Berufung wird gemäß § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG hat. Denn zu der Rechtsfrage, ob ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch entsprechend der Monate der Aktivphase im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Monate des Kalenderjahres hat und ob etwaige abweichende vertragliche und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen mit § 13 Abs. 1 BUrlG vereinbar sind, werden verschiedene Ansichten vertreten, ohne dass diese Rechtsfrage bislang ausreichend höchstrichterlich geklärt wäre.

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