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Altersteilzeit –Wertguthaben und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

LAG Baden-Württemberg

Az.: 3 Sa 47/13

Urteil vom 06.03.2014

Leitsätze

1. Mit dem Begriff des „Wertguthabens“ im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint.

2. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.

3. Die Insolvenzsicherungspflicht nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG umfasst nicht die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge (wie LAG München 12. Januar 2011 – 11 Sa 707/10 -).

4. Übereinstimmende Teilerledigterklärungen der Hauptsache können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung wirksam abgegeben werden.

I. Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 – 23 Ca 848/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin Sicherheit in Höhe von 69.092,18 EUR durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die wechselseitigen Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 – 23 Ca 848/13 – werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %.

IV. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für das während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebaute Wertguthaben der Klägerin, den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Aufstockungsbeträge Sicherheit nach § 8 a Abs. 4 ATG leisten muss.

Die am … Juli 19… geborene Klägerin ist seit 11. Juni 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vertrag vom 28. Dezember 2006, bezüglich dessen Einzelheiten auf Blatt 11 bis 15 der ArbG-Akte verwiesen wird, vereinbarten die Parteien in Abänderung ihres bisherigen Arbeitsvertrages ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase der Klägerin dauerte vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2012. Ab 1. Dezember 2012 begann die Freistellungsphase, die bis 30. November 2015 andauert. Die Klägerin erhält neben ihrem entsprechend der reduzierten Arbeitszeit berechneten Altersteilzeitentgelt gem. § 5 des Altersteilzeitvertrags vom 28. Dezember 2006 einen Aufstockungsbetrag (82,5 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttovollzeitarbeitsentgelts). Im April 2012 trat die Klägerin mit der Frage nach einer Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens an die Beklagte heran. Es stellte sich heraus, dass die Beklagte keine Insolvenzsicherung durchgeführt hatte. Mit E-Mail vom 28. November 2012 bat die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 12. Dezember 2012 um einen Nachweis der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. November 2012 und erklärte, eine Information werde spätestens in den nächsten Wochen erfolgen. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2012 (Bl. 20 f. der ArbG-Akte) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 28. Dezember 2012 die Insolvenzsicherung ihres Wertguthabens in Höhe von 109.987,01 EUR nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Bl. 17 der ArbG-Akte) teilte die Beklagte der Klägerin auszugsweise Folgendes mit:

 „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass seit 29.11.2012 eine Treuhandvereinbarung zwischen der F. V. GmbH & Co. KG und der D. T. S. besteht. Diese mit Wirkung vom 1.11.2012/23.11.2012 vereinbarte Regelung dient zur Vornahme der Insolvenzsicherung von Mitarbeiteransprüchen aus Altersteilzeitwertguthaben gemäß § 8a ATG.

Die Treuhandvereinbarung umfasst auch die K. & V. GmbH und die K. & O. V. GmbH.

Als Treuhänder ist die T. S. gehalten, ihr treuhänderisch im Rahmen der Zweckbindung überlassenes Vermögen als Sicherungswert zu verwahren und im Insolvenzfall die Mitarbeiteransprüche aus dem vorhandenen Treuhandvermögen zu befriedigen.

Für Sie bestehen Sicherungswerte in Höhe von 153,755,64 EUR.

Ihr aktuelles Wertguthaben (bisher aufgebautes bzw. abzüglich bereits abgebautes Entgelt und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) können Sie der monatlichen Entgeltabrechnung entnehmen.“

Die Beklagte übersandte der Klägerin außerdem am 3. Januar 2013 eine Kopie der „Treuhandvereinbarung zur Sicherung betrieblicher Altersteilzeitkonten“ (Bl. 118 bis 134 der ArbG-Akte; im Folgenden: Treuhandvereinbarung genannt). Von den auf Seite 17 der Treuhandvereinbarung genannten Anlagen waren die Anlagen C 1, C 2, D und E nicht beigefügt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin des Weiteren eine Kopie einer Bürgschaftsurkunde der Z. I. p., in welcher der maximale Bürgschaftsbetrag unkenntlich gemacht worden war (Bl. 52 der ArbG-Akte). Die in der Bürgschaftsurkunde sowie in § 11 Abs. 7 der Treuhandvereinbarung genannten Listen der Arbeitnehmer mit Wertguthaben erhielt die Klägerin nicht.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2013 rügte die Klägerin den ihrer Auffassung nach nicht erbrachten Nachweis einer Insolvenzsicherung und forderte die Beklagte nochmals – diesmal unter Androhung der Klageerhebung nach fruchtlosem Fristablauf – auf, ihrer Nachweispflicht bis 22. Januar 2013 nachzukommen.

Mit Stand zum 30. Juni 2013 bestand für die Klägerin ein Wertguthaben einschließlich Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag, jedoch ausschließlich Aufstockungsbeträge in Höhe von 89.554,97 EUR.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 24. Januar 2013 eingegangenen Klage macht die Klägerin Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes des in der Freistellungsphase noch ausstehenden Altersteilzeitentgelts einschließlich Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Aufstockungsbeträge durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren geltend. Ihrer Auffassung nach steht ihr nach § 8 a Abs. 4 ATG eine Sicherheitsleistung zu, weil die Beklagte ihrer Nachweispflicht gem. § 8 a Abs. 3 ATG nicht nachgekommen sei. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, ob die Beklagte eine konkrete Übertragung von Vermögenswerten in ausreichender Höhe vorgenommen habe und ob die F. V. GmbH & Co. KG berechtigt sei, die Verträge mit Wirkung für die Beklagte abzuschließen. Ohne die fehlenden Anlagen und die nicht beigefügte Arbeitnehmerliste könne nicht geprüft werden, ob die Insolvenzsicherung ausreichend sei. Schließlich könne sie ohne Kenntnis der Haftungssumme auch nicht erkennen, ob ihr Wertguthaben von der Bürgschaft gedeckt sei. Zu dieser Nachprüfung sei weiter die Angabe der Höhe der gesamten derzeitigen Wertguthaben der anderen Altersteilzeitarbeitnehmer erforderlich. Eine bloße Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung genüge nicht und entspreche nicht dem gesetzgeberischen Ziel des § 8 a ATG. Der Arbeitgeber erfülle seine Nachweispflicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer anhand der vorgelegten Unterlagen in die Lage versetzt werde zu prüfen, ob sein Wertguthaben überhaupt und der Höhe nach ausreichend gegen das Risiko der Insolvenz gesichert sei. Der Anspruch auf Insolvenzsicherung umfasse auch die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers, was sich aus dem Zweck der Vorschrift, eine umfassende und wirksame Sicherungsverpflichtung zur Existenzsicherung zu schaffen, ergebe. Die Höhe der eingeklagten Sicherheitsleistung hat die Klägerin anhand des ihr von der Beklagten mitgeteilten Wertguthabens einschließlich Aufstockungsbeträge zum Stand November 2012 in Höhe von 130.321,20 EUR ermittelt. Hiervon hat sie die seit Dezember 2012 erfolgten Zahlungen in Abzug gebracht.

In Höhe von 27.974,23 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Hintergrund hierfür ist die sukzessive monatliche Reduzierung des Wertguthabens im Laufe der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens von 125.781,41 EUR zu leisten durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: sie habe einen ausreichenden Nachweis einer Insolvenzsicherung erbracht, da im Rahmen des § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG eine Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung genüge. Da die Gesetzesbegründung, wonach der Arbeitgeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen müsse, keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden habe, könne eine Unterlagenvorlage auch nicht verlangt werden. Die vorgenommene Sicherung über ein Modell einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung sei gesetzeskonform. Die der Klägerin nicht zur Verfügung gestellten Anlagen seien für die Frage der Insolvenzsicherung ohne Belang. Die Bürgschaftssumme ergebe sich aus den Sicherungswerten zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 5 % für den Fall der Abwicklung der Wertguthaben im Sicherungsfall. Eine weitere Detaillierung über die vorgelegten Kopien hinaus sei nicht notwendig und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie habe überobligationsmäßig auch die Aufstockungsbeiträge in die Insolvenzsicherung einbezogen. Da diese keine Gegenleistung für die Vorarbeit des Arbeitnehmers darstellten, seien sie nicht Teil des gegen Insolvenz zu sichernden Wertguthabens.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 dem Antrag der Klägerin auf Sicherheitsleistung in Höhe von 89.554,97 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klage sei auch teilweise begründet, da die Beklagte keinen ausreichenden Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung im Sinne des § 8 a Abs. 3 ATG erbracht habe und die Klägerin deshalb nach § 8 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ATG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, jedoch ohne Einbeziehung der Aufstockungsbeträge, habe. Wie die Auslegung des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ergebe, beschränke sich die Nachweisverpflichtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung; vielmehr müsse der Nachweis dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen nachzuprüfen, ob eine ausreichende Insolvenzsicherung bestehe. Zunächst spreche schon der Wortlaut „Nachweis“ für eine überprüfbare Darlegung der Insolvenzsicherung. Er erfordere mehr als die bloße „Mitteilung“ oder „Beschreibung der Art der Insolvenzsicherung“. Nach Sinn und Zweck der Nachweispflicht solle der Arbeitnehmer überprüfen können, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers zur Sicherung des Wertguthabens geeignet sind. Auch wenn die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden habe, folge sie doch aus der Ratio der Vorschrift. Der Arbeitnehmer solle eine ungenügende Insolvenzsicherung frühzeitig erkennen und im Falle des nicht ausreichenden Nachweises eine Sicherheitsleistung verlangen können. Hierfür reiche die Kenntnis von der Art der Insolvenzsicherung nicht aus. Dies sei nur die erste Stufe des Nachweises. Auf einer zweiten Stufe müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass die Höhe der Sicherheit auch das konkrete Wertguthaben des Arbeitnehmers erfasse. So stelle es z. B. von vornherein keine ausreichende Insolvenzsicherung dar, wenn die Bürgschaft sogar niedriger sei als das Wertguthaben. Diese arbeitgeberseitige Verpflichtung werde auch nicht durch datenschutzrechtliche Vorschriften ausgeschlossen. Es gebe mit dem Datenschutz durchaus in Einklang zu bringende Möglichkeiten der Bestätigung der Einzelsicherung auch im Fall einer Gesamtbürgschaft. Auch die zeitliche Wiederkehr der Nachweisverpflichtung spreche dafür, dass diese nicht nur die Art, sondern auch die konkrete Höhe der Insolvenzsicherung umfasse. Da die Beklagte die Bürgschaftssumme sogar in der Bürgschaftsurkunde geschwärzt habe, sei es der Klägerin noch nicht einmal im Ansatz möglich zu überprüfen, ob die Sicherheit der Höhe nach ausreiche. Eine Absicherung der Aufstockungsbeträge gem. § 3 Abs. 1 a ATG könne die Klägerin nicht verlangen. Die Regelung des § 8 a Abs. 2 ATG, wonach bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens eine Anrechnung der Aufstockungsbeträge unzulässig sein soll, wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass das zu sichernde Wertguthaben die Aufstockungsbeträge umfassen sollte. Diese seien in § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG auch nicht genannt. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 8 a ATG aF, wonach das Wertguthaben nicht die künftigen Aufstockungsleistungen erfasst, sei weiterhin festzuhalten, weil es sich bei den Aufstockungsbeträgen nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handele.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Juli 2013 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 9. August 2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 30. September 2013 begründet. Auch die Klägerin wendet sich gegen das ihr am 29. Juli 2013 zugestellte Urteil mit ihrer Berufung, die am 28. August 2013 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangen ist und am 30. September 2013 begründet wurde.

Die Beklagte trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags noch vor: Die Problematik der Vorgängerregelung des heutigen § 8 a ATG habe gerade daraus resultiert, dass einzelne Arbeitgeber Insolvenzsicherungsmittel gewählt hätten, die keine ausreichende Absicherung der Altersteilzeitarbeitnehmer dargestellt hätten. Durch den ausdrücklichen Ausschluss dieser Sicherungsmittel in § 8 a Abs. 1 Satz 2 ATG habe ein angemessenes Sicherungsniveau für die Altersteilzeitarbeitnehmer geschaffen werden sollen. Folglich sei es ausreichend, wenn gegenüber dem Altersteilzeitarbeitnehmer nachgewiesen werde, welche Form der Insolvenzsicherung vom Arbeitgeber gewählt wurde. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spreche auch im Rückschluss § 8 a Abs. 3 Satz 2 ATG, wonach die Betriebspartner eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren können. Hierfür verlange der Gesetzgeber nicht, dass sich der Betriebsrat zuvor von der ausreichenden Absicherung durch das gewählte Sicherungsmittel überzeuge. Die Betriebsparteien könnten somit vorsehen, dass der Nachweis gerade nicht in individualisierter Form vorgenommen werde, sondern dass die durchgeführte Sicherung der Altersteilzeitarbeitnehmer beispielsweise durch ein Rundschreiben oder eine Mitarbeiterversammlung erläutert werde. In einem solchen Fall hätten die Mitarbeiter ebenso wenig die Möglichkeit, die Nachhaltigkeit der Insolvenzsicherung für ihr eigenes Wertguthaben 100 %-ig zu überprüfen. Sollte der Arbeitgeber unrichtigerweise eine tatsächlich nicht oder anders durchgeführte Insolvenzsicherung der Wertguthaben gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern behaupten, hätte er diese getäuscht, was zu Schadensersatzansprüchen der Mitarbeiter gegenüber den handelnden Personen nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB führen würde, weshalb die Altersteilzeitarbeitnehmer den gegebenen Nachweisen grundsätzlich vertrauen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte sich nicht – zulässigerweise – darauf beschränkt, die Insolvenzsicherung über die doppelte Treuhand lediglich zu beschreiben, sondern der Klägerin sogar Kopien der abgeschlossenen Treuhandvereinbarung nebst den relevanten Anlagen sowie eine Kopie der Bürgschaftsurkunde zur Verfügung gestellt. Damit habe sie der Klägerin sogar detailliert dargelegt, auf welchem Wege ihr Wertguthaben insolvenzgesichert sei. Dass der Betrag der Bürgschaftssumme geschwärzt sei, sei dabei unerheblich, denn wie bereits dargelegt werde vom Arbeitnehmer grundsätzlich verlangt, dass er den entsprechenden Angaben des Arbeitgebers vertraue.

Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge bei der Insolvenzsicherung nach § 8 a ATG verteidigt die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil und führt noch ergänzend aus: Die freiwillige Zahlung von Aufstockungsbeträgen durch den Arbeitgeber sei eine soziale Zusatzleistung. Müsste der Arbeitgeber nun auch eine Insolvenzsicherung für die künftigen Aufstockungsbeiträge leisten, würde er für diese freiwillige zusätzliche Leistung „bestraft“, da diese zusätzliche Insolvenzsicherung mit weiteren Kosten verbunden wäre.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Januar 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 8.137,51 EUR (Aufstockungsbeträge für die Monate Juli bis Dezember 2013) für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie stellt ihrerseits folgenden Antrag:

Unter Abänderung des am 25. Juli 2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart – 23 Ca 848/13 – wird die Beklagte verurteilt, zugunsten der Klägerin weitere Sicherheit in Höhe von 28.088,93 EUR zu leisten durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens noch vor: Das Arbeitsgericht habe die Reichweite und den Umfang des Sicherungsanspruchs gem. § 8 a ATG rechtsfehlerhaft verkannt. Nach dem Telos einer umfassenden und wirksamen Sicherungsverpflichtung müsse das gesamte Wertguthaben bis zum Abschluss der Freistellungsphase abgesichert sein. Wären die Aufstockungsbeiträge nicht erfasst, verbliebe das Insolvenzrisiko beim Arbeitnehmer, was der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gewollt habe. Auch wenn die Aufstockungsleistungen möglicherweise keine Gegenleistung im engeren Sinne für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung seien, dienten sie aber gleichsam der Existenzsicherung und seien als Entgelt im Sinne von §§ 611, 612 BGB einzustufen. Das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe mit § 8 a ATG eine spezielle Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitszeitguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell verankert, die sich wesentlich von den allgemeinen Regelungen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben nach §§ 7d ff. SGB IV unterscheide, weshalb die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die vorliegende Konstellation ohnehin nicht anwendbar sei.

Ein Nachweis im Sinne des § 8 a Abs. 3 ATG in Form einer Mitarbeiterversammlung komme schon als nicht „gleichwertig“, ein solcher in Form eines Rundschreibens wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in Betracht. Der Altersteilzeitarbeitnehmer könne auch nicht auf gesondert zu beweisende und durchzusetzende Schadenersatzansprüche gegen Dritte verwiesen werden, was zu einer Beweislastumkehr führen würde. Wenn die Beklagte aus freien Stücken eine komplizierte und verschachtelte Form der Insolvenzsicherung wähle, die es ihr dann nicht ermögliche, den vom Gesetz verlangten individualisierten Nachweis über die Insolvenzsicherung für den einzelnen Arbeitnehmer zu führen, müsse sie eben die beantragte Sicherheit nach § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG erbringen. Überdies bleibe im Hinblick auf § 15 Abs. 2 und Abs. 3 der vorgelegten Treuhandvereinbarung unklar, ob das von der Beklagten gewählte Modell der doppelseitigen Treuhand überhaupt den gesetzlichen Anforderungen an die Insolvenzfestigkeit genüge. Denn hierdurch würden die dem Arbeitnehmer überhaupt nicht konkret bekannten Kosten diesem auferlegt.

Mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 (Bl. 124 f. der LAG-Akte) bzw. 10. Februar 2014 (Bl. 132 f. der LAG-Akte) haben die Parteien bezüglich weiterer inzwischen an die Klägerin ausgezahlter 20.462,79 EUR die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

A

Das Arbeitsgericht hat sorgfältig, ausführlich und vollinhaltlich zutreffend dargelegt, warum die Klage zulässig und teilweise begründet ist. Die Berufungskammer nimmt auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufungen ist ergänzend folgendes auszuführen:

I.

Die Klägerin kann nach § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG verlangen, dass die Beklagte Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens leistet, weil die Beklagte ihrer Nachweisverpflichtung nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG nicht nachgekommen ist und dies auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG nachgeholt hat.

Die Beklagte hat der Klägerin nicht die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in Textform im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG nachgewiesen. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Mit dem dort genannten Wertguthaben ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmers gemeint, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des § 8 a ATG zweifelsfrei ergibt.

§ 8 a Abs. 1 und Abs. 2 ATG befassen sich mit den Fragen, unter welchen Voraussetzungen Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit insolvenzgesichert werden müssen (Abs. 1 Satz 1), welche Sicherungsmittel schon ihrer Art nach ungeeignet sind (Abs. 1 Satz 2) und wie die Höhe eines zu sichernden Wertguthabens zu berechnen ist (Abs. 2).

Wenn Abs. 3 von der „Sicherung des Wertguthabens“ spricht, so wird hier klar erkennbar an die Regelungen der Abs. 1 und 2 angeknüpft. Zweifelsfrei gemeint ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmers, demgegenüber der Arbeitgeber die ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen hat. Dem einzelnen Arbeitnehmer soll damit die Möglichkeit eingeräumt sein, zu überprüfen, ob sein individuelles Wertguthaben rechtzeitig gesichert wurde und – durch den 6-Monats-Turnus – gesichert bleibt. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine gesetzliche Verpflichtung, so kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens verlangen.

Es kann auch keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterlagen zur Verfügung stellen muss, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8 a Abs. 3 ATG. Denn ein Nachweis ist, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, mehr als eine bloße nicht überprüfbare Information oder Behauptung seitens des Arbeitgebers. Für die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1515 Seite 135) wird zu § 8 a Abs. 3 ATG ausgeführt:

 „Abs. 3 bestimmt, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erstmals mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in Textform im Sinne von § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch nachzuweisen hat. Der Arbeitgeber muss entsprechende Unterlagen dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Dadurch erhalten diese die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen. Hiervon unberührt bleiben die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.“

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht hiergegen nicht, dass die Verpflichtung zur Überlassung entsprechender Unterlagen keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. § 8 a ATG ist in der Fassung, wie sie in der Bundestagsdrucksache 15/1515 niedergelegt ist, nur ergänzt um Satz 2 des Abs. 3 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 im Rahmen des Art. 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2848, 2911) in Kraft getreten. Die in der Bundestagsdrucksache 15/1515 niedergelegte Auslegung des § 8 a Abs. 3 ATG entspricht somit dem Willen des historischen Gesetzgebers.

Auch das Argument der Beklagten, vom Arbeitnehmer könne erwartet werden, den nicht belegten Behauptungen des Arbeitgebers Glauben zu schenken, da die für den Arbeitnehmer handelnden Personen sich bei unwahren, eine nicht oder nicht im behaupteten Maße vorhandene Insolvenzsicherung vorspiegelnden Auskünften gegebenenfalls wegen Betrugs strafbar und dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen würden, überzeugt nicht. Insoweit hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass hierdurch sowohl das Beweisrisiko als auch das Risiko der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen auf den Arbeitnehmer verlagert würde und dies schon aus diesem Grund keine ausreichende Absicherung des Arbeitnehmers darstellen würde.

Im vorliegenden Fall braucht nicht geklärt zu werden, welche Unterlagen der Arbeitgeber im Rahmen des § 8 a Abs. 3 ATG im Einzelnen vorzulegen hat. Dies mag auch von der Art der vorgenommenen Sicherung abhängen. Unabdingbare (vgl. § 8 a Abs. 5 ATG) Mindestvoraussetzung für einen Nachweis im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, dem Arbeitnehmer eine Überprüfung der Geeignetheit der arbeitgeberseitig vorgenommenen Insolvenzsicherung seines Wertguthabens zu ermöglichen, jedenfalls, dass der Arbeitnehmer aus den ihm erteilten Auskünften in Verbindung mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Art der Sicherung einschließlich der hierzu getroffenen Vereinbarungen ersehen und dass er überprüfen kann, ob er mit seinem Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung tatsächlich einbezogen ist. Der letzteren Voraussetzung ist die Beklagte jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht nachgekommen: Sie hat der Klägerin weder die Liste mit den Namen der in die Treuhandvereinbarung einbezogenen Altersteilzeitarbeitnehmer zur Verfügung gestellt noch mitgeteilt, wie hoch einerseits die Bürgschaftssumme und andererseits das abzusichernde Altersteilzeitwertguthaben insgesamt ist.

Das von der Beklagten angeführte datenschutzrechtliche Problem stellt sich in Wirklichkeit gar nicht. Nach dem gesetzlichen Modell hat der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer die ausreichende Insolvenzsicherung des dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell zustehenden Wertguthabens nachzuweisen. Die Höhe der abzusichernden Wertguthaben anderer Altersteilzeitarbeitnehmer ist hierfür ohne Belang. Greift der Arbeitgeber – meistens wohl aus Kostengründen – zum Mittel einer Gruppenabsicherung, so muss er sicherstellen, dass er den ihm dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber obliegenden Auskunftspflichten auch unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes persönlicher Daten anderer einbezogener Arbeitnehmer nachkommen kann. Ist ihm dies nicht möglich, so handelt es sich um kein geeignetes Sicherungsinstrument, und der Arbeitgeber muss zu einem anderen gesetzeskonformen Sicherungsmechanismus greifen. Es haben sich nicht die gesetzlichen Anforderungen nach dem vom Arbeitgeber vereinbarten Sicherungsmodell zu richten, sondern umgekehrt muss das vom Arbeitgeber in Betracht gezogene Insolvenzsicherungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Der Hinweis der Beklagten auf § 8 a Abs. 3 Satz 2 ATG vermag hieran nichts zu ändern. Auch die Betriebsparteien können nur eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; ungeeignete da keinen gleichwertigen Schutz bietende Sicherungsmaßnahmen, die Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, sind demnach unwirksam und führen ebenfalls dazu, dass der einzelne Arbeitnehmer gegebenenfalls Sicherheitsleistung nach Abs. 4 verlangen kann (§ 8 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 iVm. Abs. 4 ATG).

Folglich war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Bezüglich der Frage, in welcher Höhe das Wertguthaben der Klägerin abzusichern ist, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Insolvenzsicherungspflicht den auf das Wertguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, nicht dagegen die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge, weshalb die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Sinn und Zweck des § 8 a ATG ist es, den Arbeitnehmer insoweit abzusichern, als er bereits eigene Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, das hierfür geschuldete Arbeitsentgelt aber noch nicht geflossen ist. Die Aufstockungsbeträge sind aber keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern ein teilweiser Ausgleich für die monatliche Minderung des zur Verfügung stehenden Entgelts (LAG München 12. Januar 2011 – 11 Sa 707/10 – juris). Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 8 a ATG aF (BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 71/09 – BB 2010, 2698; Arbeitsgericht Berlin 31. Januar 2007 – 9 Ca 19205/06 – juris) und soweit ersichtlich der einhelligen Meinung in der Literatur (Bauer/Gehring/Gottwein ATG § 8 a Rn. 4; ErfK/Rolfs 14. Aufl. § 8 a ATG Rn. 4; Küttner/Kreitner Personalbuch 20. Aufl. Stichwort Altersteilzeit Rn. 15; Podewin RdA 2005, 295; Rolfs NZS 2004, 561).

B

Trotz der Zurückweisung der beiderseitigen Berufungen war der arbeitsgerichtliche Urteilstenor im Hinblick auf die teilweise beidseitige Erledigterklärung der Hauptsache im Verlauf des Berufungsverfahrens neu zu fassen.

Dabei war nicht nur die im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte Hauptsacheerledigung in Höhe von 8.137,51 EUR zu berücksichtigen, sondern auch die Erledigterklärungen vom 29. Januar 2014 und 10. Februar 2014. Unerheblich ist, dass die letzteren außerhalb und nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten. Gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO braucht die Erledigung im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr in der mündlichen Verhandlung erklärt zu werden, sondern kann schriftsätzlich angezeigt werden. Sie ist auch nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich (LG Hamburg 20. Oktober 1994 – 316 S 164/94 – MDR 1995, 204; Hausherr MDR 2010, 973).

Der noch zu sichernde Betrag des Wertguthabens belief sich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf 69.092,18 EUR.

C

I.

Nachdem die Berufungen beider Parteien vollumfänglich ohne Erfolg blieben, tragen diese gem. § 97 Abs. 1 ZPO jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels. Soweit die Parteien die Hauptsache im Rahmen ihrer Rechtsmittel teilweise beidseitig für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenscheidung auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte jeweils nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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