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Altersteilzeit: Voraussetzungen, Modelle und Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Die Altersteilzeit gewinnt in Deutschland wieder an Bedeutung: Rund 284.000 Beschäftigte nutzten 2023 dieses Modell für den Übergang in den Ruhestand, deutlich mehr als noch 2016. Gleichzeitig gehen laut DGB-Index „Gute Arbeit“ über 40 Prozent aller Beschäftigten nicht davon aus, ihre aktuelle Tätigkeit bis zur Rente durchhalten zu können. Allerdings müssen bei der Vertragsgestaltung rechtliche und finanzielle Details beachtet werden, um Nachteile bei Gehalt, Rente oder im Insolvenzfall des Arbeitgebers zu vermeiden.

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bildet seit 1996 die gesetzliche Grundlage für dieses Arbeitszeitmodell. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es allerdings nicht. Ob und zu welchen Konditionen Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen können, hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten jedoch häufig konkrete Regelungen, die einen Anspruch begründen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzlicher Anspruch: Altersteilzeit setzt eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
  • Voraussetzungen: Mindestalter 55 Jahre und mindestens 1.080 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren.
  • Zwei Hauptmodelle: Beim Blockmodell wird zunächst voll gearbeitet, dann freigestellt. Beim Gleichverteilungsmodell reduziert sich die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum.
  • Gehalt: Der Arbeitgeber stockt das halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
  • Tarifvertragliche Ansprüche: Viele Tarifverträge gewähren einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, auch wenn das Gesetz keinen vorsieht.
  • Vertrag prüfen lassen: Der Altersteilzeitvertrag regelt Gehalt, Rente und Absicherung für mehrere Jahre. Fehlerhafte Klauseln lassen sich nach Unterschrift kaum noch korrigieren.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.
Abstraktes Flussdiagramm auf einer Glaswand mit hervorgehobener Beschriftung 'Altersteilzeit' als Übergang zum Ruhestand.
Die Altersteilzeit strukturiert den Übergang in den Ruhestand und bietet eine planbare Brücke zwischen Arbeitsleben und Freizeit. (Symbolbild: KI)

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit ist eine gesetzlich geregelte Teilzeitbeschäftigung ab 55 Jahren, die Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

Im Unterschied zur regulären Teilzeit verpflichtet das AltTZG den Arbeitgeber bei einer Altersteilzeitvereinbarung zu finanziellen Aufstockungsleistungen: Er muss das reduzierte Gehalt aufstocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichten (§ 3 AltTZG). Die staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist seit 2010 für neue Verträge entfallen. Seitdem tragen die Arbeitgeber die Aufstockungskosten vollständig selbst, was die Bereitschaft zur Vereinbarung in manchen Betrieben verringert hat.

Dennoch bleibt die Altersteilzeit ein verbreitetes Instrument. Zahlreiche Branchen regeln sie weiterhin in Tarifverträgen, etwa in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemiebranche oder im öffentlichen Dienst.

Welche Voraussetzungen gelten für die Altersteilzeit?

Arbeitnehmer müssen mindestens 55 Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren 1.080 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Diese beiden Grundvoraussetzungen ergeben sich aus § 2 AltTZG. Die 1.080 Kalendertage entsprechen etwa drei Jahren und können sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit zurückgelegt werden. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld werden dabei angerechnet (BMAS).

Entscheidend ist: Das AltTZG begründet keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Die Altersteilzeit kommt nur durch eine freiwillige Vereinbarung zustande.

Viele Tarifverträge sehen jedoch einen Anspruch vor, sobald die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Typisch ist dabei eine Altersgrenze von 57 oder 60 Jahren sowie eine Mindestbetriebszugehörigkeit von zehn Jahren. Auch Betriebsvereinbarungen können entsprechende Regelungen enthalten. Arbeitnehmer sollten daher ihren Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag genau prüfen.

Zwei zentrale Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind ein Mindestalter von 55 Jahren und 1080 Tage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. (Symbolbild: KI)

Blockmodell und Gleichverteilungsmodell im Vergleich

Das AltTZG sieht im Wesentlichen zwei Gestaltungsformen vor. In der Praxis dominiert das Blockmodell, bei dem die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen aufgeteilt wird. Daneben gibt es das Gleichverteilungsmodell mit durchgehend reduzierter Arbeitszeit. Ein drittes, individuell vereinbartes Modell (etwa stufenweise Reduzierung) ist ebenfalls möglich, kommt in der Praxis aber selten vor.

MerkmalBlockmodellGleichverteilungsmodell
Arbeitszeit Phase 1100 % (Arbeitsphase)50 % (durchgehend reduziert)
Arbeitszeit Phase 20 % (Freistellungsphase)50 % (durchgehend reduziert)
GehaltszahlungDurchgehend halbiertes Gehalt + AufstockungDurchgehend halbiertes Gehalt + Aufstockung
VorteilFrüherer faktischer Ausstieg aus dem BerufslebenKein Insolvenzrisiko beim Wertguthaben
NachteilInsolvenzrisiko beim WertguthabenKein vorzeitiger vollständiger Ausstieg möglich
VerbreitungCa. 90 % aller ATZ-VereinbarungenSelten genutzt

Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase mit unveränderter Stundenzahl weiter. Es baut sich ein Wertguthaben auf, das in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Der Arbeitnehmer erhält also über den gesamten Zeitraum das gleiche (reduzierte und aufgestockte) Gehalt, obwohl er in der zweiten Hälfte nicht mehr arbeitet. Genau diese Konstruktion macht die Insolvenzsicherung des Wertguthabens so wichtig, worauf im Abschnitt zu den Vertragsfallstricken noch eingegangen wird.

Das Gleichverteilungsmodell funktioniert anders: Die Arbeitszeit halbiert sich von Beginn an, etwa durch halbe Arbeitstage oder weniger Wochentage. Ein Wertguthaben entsteht nicht, sodass auch kein Insolvenzrisiko besteht. Allerdings ist ein vollständiger Ausstieg vor dem Rentenalter bei diesem Modell nicht möglich.

Zwei Stapel Karteikarten auf einem Holztisch, beschriftet mit 'Blockmodell' und 'Gleichverteilungsmodell' der Altersteilzeit.
Die unterschiedlichen Modelle der Altersteilzeit bieten individuelle Vor- und Nachteile in der Umsetzung. (Symbolbild: KI)

Wie wird das Gehalt in der Altersteilzeit berechnet?

Das Bruttogehalt halbiert sich in der Altersteilzeit entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist nach dem AltTZG verpflichtet, dieses halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Zusätzlich muss er Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von mindestens 80 Prozent des bisherigen Vollzeitgehalts entrichten. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt: Er wird bei der Steuererklärung zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen.

Viele Tarifverträge sehen deutlich höhere Aufstockungen vor. In der Chemie- und Metallindustrie erreichen Arbeitnehmer in der Altersteilzeit häufig rund 80 bis 85 Prozent ihres bisherigen Nettogehalts.

Rechenbeispiel: Altersteilzeit im Blockmodell

Ausgangslage: Bruttogehalt 4.000 Euro, Altersteilzeit über 6 Jahre (3 Jahre Arbeitsphase, 3 Jahre Freistellungsphase).

  • Regelarbeitsentgelt (50%): 2.000 Euro brutto
  • Gesetzliche Mindestaufstockung (20%): 400 Euro (steuerfrei)
  • Brutto-Auszahlung: 2.400 Euro monatlich
  • Rentenversicherung: Beiträge auf Basis von 3.200 Euro (80% von 4.000 Euro) statt auf 2.000 Euro

Bei einer tariflichen Aufstockung auf 83 Prozent des Nettogehalts steigt die monatliche Auszahlung erheblich über den gesetzlichen Mindestbetrag. Die genaue Höhe hängt von Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und weiteren individuellen Faktoren ab.

Vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung empfiehlt sich eine individuelle Berechnung. Die Differenz zwischen gesetzlicher Mindestaufstockung und tariflicher Aufstockung kann mehrere Hundert Euro monatlich betragen.

Roter Aktenordner mit 'Ablehnung Altersteilzeit' und einem Paragraphenblock auf einem Kanzleischreibtisch.
Eine Ablehnung des Altersteilzeitantrags muss rechtlich geprüft werden, insbesondere bei tarifvertraglichen Ansprüchen. (Symbolbild: KI)

Kann der Arbeitgeber die Altersteilzeit ablehnen?

Ja, ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Rechtsanspruch begründen.

Ohne tarifvertragliche Grundlage liegt es im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob er einer Altersteilzeitvereinbarung zustimmt. Hat der Arbeitgeber jedoch anderen Beschäftigten in vergleichbarer Situation Altersteilzeit gewährt, kann sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch ergeben. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich einzelne Beschäftigte bevorzugen oder benachteiligen.

In tarifgebundenen Betrieben bestehen häufig konkrete Anspruchsvoraussetzungen. Allerdings enthalten viele Tarifverträge sogenannte Überforderungsklauseln: Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeit ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Quote der Belegschaft (typisch: 2,5 bis 5 Prozent) in Altersteilzeit ist. In der Praxis kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die korrekte Berechnung dieser Quote.

Erfahrungsgemäß lassen sich viele Ablehnungen bei genauerer Prüfung anfechten. Arbeitgeber berufen sich nicht selten auf „dringende betriebliche Gründe“, ohne diese hinreichend zu belegen. Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte die Begründung anwaltlich prüfen lassen, bevor er sie akzeptiert. In vielen Fällen reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Arbeitgeber zur erneuten Prüfung zu bewegen.

Whiteboard in einer Kanzlei mit Stichpunkten zur Altersteilzeit, inklusive AltTZG und Arbeitgeberaufstockung.
Die Kernmerkmale der Altersteilzeit auf einen Blick: gesetzliche Basis, Altersgrenze und Arbeitgeberpflichten. (Symbolbild: KI)

Fallstricke im Altersteilzeitvertrag

Ein Altersteilzeitvertrag bindet Sie für mehrere Jahre und definiert maßgeblich Ihre finanzielle Absicherung bis zur Rente. Nachträgliche Anpassungen sind rechtlich oft ausgeschlossen, weshalb der Vertrag vor der Unterschrift genau geprüft werden sollte.

Insolvenzsicherung des Wertguthabens

Im Blockmodell erarbeitet der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase ein Guthaben, das in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Meldet der Arbeitgeber in der Zwischenzeit Insolvenz an, droht der Verlust dieses Guthabens. Das Gesetz schreibt daher eine Insolvenzsicherung vor (§ 7e SGB IV). Tatsächlich fehlt diese Sicherung jedoch in manchen Verträgen oder ist unzureichend ausgestaltet. Lassen Sie sich die Insolvenzsicherung schriftlich nachweisen, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.

Sonderzahlungen in der Freistellungsphase

Ob Sonderzahlungen wie Prämien auch in der Freistellungsphase gezahlt werden, hängt von deren Zweck ab. Dient eine Zahlung nicht der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, sondern etwa dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten, ist ein Ausschluss unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat dies am 12. November 2024 (Az. 9 AZR 71/24) am Beispiel der Inflationsausgleichsprämie klargestellt: Ein pauschaler Ausschluss von Beschäftigten in der Freistellungsphase verstößt in solchen Fällen gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

Weitere Punkte im Vertrag

Neben der Insolvenzsicherung und den Sonderzahlungen verdienen weitere Vertragsbestandteile besondere Aufmerksamkeit: die Regelung des Urlaubsanspruchs während beider Phasen, die Behandlung von Dienstwagen oder anderen Sachleistungen in der Freistellungsphase sowie die Frage, was bei langfristiger Krankheit vor Beginn der Altersteilzeit geschieht. Jeder dieser Punkte kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Digitales Display mit Balkendiagramm, das Vollzeitgehalt und aufgestocktes Altersteilzeitgehalt vergleicht.
Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sind ein wesentlicher Bestandteil der Altersteilzeitvereinbarung. (Symbolbild: KI)

Checkliste: Altersteilzeitvertrag vor der Unterschrift prüfen

  • Insolvenzsicherung: Ist das Wertguthaben im Blockmodell nachweislich abgesichert?
  • Aufstockungshöhe: Entspricht die Aufstockung dem Tarifvertrag oder nur dem gesetzlichen Minimum?
  • Sonderzahlungen: Sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Prämien auch für die Freistellungsphase geregelt?
  • Urlaubsanspruch: Ist klar geregelt, wie der Urlaub auf Arbeits- und Freistellungsphase verteilt wird?
  • Sachleistungen: Was passiert mit Dienstwagen, Jobticket oder betrieblicher Altersvorsorge?
  • Krankheit: Welche Regelung gilt bei Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Altersteilzeit?
  • Rentenversicherung: Werden die zusätzlichen RV-Beiträge auf mindestens 80 Prozent des Vollzeitgehalts berechnet?

Da der Altersteilzeitvertrag Ihr Gehalt, Ihre Rente und Ihre Absicherung über Jahre bestimmt, empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Schwachstellen im Vertrag aufdecken und hilft, die besten Konditionen für Ihren konkreten Fall auszuhandeln.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

In unserer langjährigen Praxis erleben wir regelmäßig, dass Altersteilzeitverträge Klauseln enthalten, die Arbeitnehmer erheblich benachteiligen. Gerade bei der Insolvenzsicherung und den Sonderzahlungen in der Freistellungsphase lohnt sich eine genaue Prüfung. Wer vor der Unterschrift anwaltlichen Rat einholt, kann finanzielle Nachteile vermeiden, die sich über Jahre summieren.

Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Rente

Die Altersteilzeit wirkt sich zwangsläufig auf die spätere Rente aus, denn die Rentenversicherungsbeiträge sinken im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung. Das AltTZG mildert diesen Effekt ab: Der Arbeitgeber muss zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von mindestens 80 Prozent des früheren Vollzeitgehalts entrichten. Die verbleibende Lücke von 20 Prozent führt jedoch zu einer geringfügigen Rentenminderung.

Ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitgehalt von 4.000 Euro erwirbt während einer sechsjährigen Altersteilzeit weniger Entgeltpunkte als bei regulärer Weiterbeschäftigung. Je nach individueller Rentenberechnung kann die monatliche Rente dadurch um 30 bis 80 Euro geringer ausfallen als ohne Altersteilzeit. Diesem Nachteil steht der Vorteil eines früheren oder erleichterten Ausstiegs aus dem Berufsleben gegenüber, den viele Beschäftigte bewusst in Kauf nehmen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Altersteilzeit muss unmittelbar dem Rentenbeginn vorausgehen. Das Ende des Altersteilzeitverhältnisses markiert den Beginn der Altersrente. Wer in der Freistellungsphase eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beansprucht, muss diese Minderung zusätzlich berücksichtigen. Eine individuelle Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung (Kontenklärung) ist vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung dringend zu empfehlen.

Die Prüfung des Altersteilzeitvertrags auf Fallstricke durch einen Fachanwalt ist entscheidend für Ihre Absicherung. (Symbolbild: KI)

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Ob Altersteilzeit für Sie in Frage kommt, welches Modell sich finanziell lohnt oder ob der Vertrag Ihres Arbeitgebers faire Konditionen enthält: Die Kanzlei Kotz verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht und hat zahlreiche Arbeitnehmer bei der Gestaltung und Prüfung von Altersteilzeitvereinbarungen bundesweit beraten.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung. Schildern Sie uns Ihre Situation, und wir prüfen, welche Optionen Sie haben und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

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Häufige Fragen zur Altersteilzeit

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber Altersteilzeit zustimmen, auch wenn ich alle persönlichen Voraussetzungen erfülle?


Nein, Ihr Arbeitgeber muss der Altersteilzeit nicht zustimmen, selbst wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers, es sei denn, spezielle Regelungen verschaffen Ihnen einen Anspruch. Die Altersteilzeit kommt nur durch eine freiwillige Vereinbarung zustande.

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) schafft zwar die rechtliche Grundlage für dieses Modell, begründet aber keinen direkten Anspruch für einzelne Arbeitnehmer. Oft sind Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in Ihrem Unternehmen entscheidend. Viele Branchen, wie die Metall- und Elektroindustrie oder der öffentliche Dienst, haben konkrete Regelungen, die einen Rechtsanspruch ab einem bestimmten Alter, beispielsweise 57 oder 60 Jahre, und einer Mindestbetriebszugehörigkeit von zehn Jahren festlegen. Solche Vereinbarungen können jedoch auch sogenannte Überforderungsklauseln enthalten, die dem Arbeitgeber eine Ablehnung erlauben, wenn bereits eine festgelegte Quote der Belegschaft in Altersteilzeit ist, typischerweise zwischen 2,5 und 5 Prozent. Haben andere Kollegen in vergleichbarer Situation bereits Altersteilzeit erhalten, könnte sich daraus auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, prüfen Sie die Begründung genau. Arbeitgeber berufen sich oft auf betriebliche Gründe oder Quotenregelungen, die nicht immer stichhaltig sind. Eine anwaltliche Überprüfung kann aufzeigen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist und ob Sie gegebenenfalls weitere Schritte einleiten können.


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Wie viel weniger Gehalt bekomme ich monatlich, wenn ich in Altersteilzeit gehe?


Ihr monatliches Bruttogehalt halbiert sich zunächst entsprechend der reduzierten Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Zusätzlich zahlt er höhere Rentenversicherungsbeiträge. Sie erhalten also zwar weniger als Ihr volles Gehalt, aber deutlich mehr als die Hälfte Ihres ursprünglichen Bruttos.

Die gesetzliche Aufstockung durch den Arbeitgeber soll die finanziellen Einbußen abmildern und die Rentenansprüche sichern. Während der Aufstockungsbetrag selbst steuer- und sozialabgabenfrei ist, unterliegt er dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Er wird zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes herangezogen, was Ihr zu versteuerndes Einkommen indirekt beeinflussen kann. Viele Tarifverträge sehen jedoch deutlich großzügigere Aufstockungen vor, die oft 80 bis 85 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts erreichen. Ein Beispiel ist die Chemie- oder Metallindustrie. Diese tariflichen Vereinbarungen können einen erheblichen Unterschied in Ihrer monatlichen Auszahlung machen und die finanzielle Situation in der Altersteilzeit deutlich verbessern.

Da die genaue Nettoauszahlung von Ihrer Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und weiteren individuellen Faktoren abhängt, sollten Sie unbedingt eine detaillierte Berechnung vornehmen lassen. Nur so können Sie genau einschätzen, wie sich die Altersteilzeit auf Ihr konkretes Einkommen auswirkt und ob die angebotenen Konditionen für Sie finanziell tragbar sind.


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Verliere ich durch Altersteilzeit viele Rentenpunkte und bekomme später viel weniger Rente?


Ja, durch die Altersteilzeit erwerben Sie in der Regel etwas weniger Rentenpunkte als bei einer durchgängigen Vollzeitbeschäftigung. Obwohl Ihr Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge leistet, die auf mindestens 80 Prozent Ihres früheren Vollzeitgehalts basieren, entsteht eine kleine Lücke. Diese führt zu einer geringfügigen Minderung Ihrer späteren Altersrente.

Die Rentenminderung entsteht, weil die Beiträge nicht auf 100 Prozent, sondern auf mindestens 80 Prozent Ihres ursprünglichen Bruttogehalts vor der Altersteilzeit entrichtet werden. Diese 20-Prozent-Lücke führt über die Jahre der Altersteilzeit zu einer geringeren Anrechnung von Entgeltpunkten. In der Praxis kann dies je nach individueller Rentenbiografie eine monatliche Rentenkürzung von etwa 30 bis 80 Euro bedeuten. Viele Arbeitnehmer nehmen diesen geringen Nachteil jedoch bewusst in Kauf, um den Vorteil eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand oder einen früheren Ausstieg aus dem Berufsleben zu nutzen. Das AltTZG ist genau dafür geschaffen worden, diesen Übergang zu erleichtern.

Verwechseln Sie die Altersteilzeit nicht mit einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen, die zusätzliche Kürzungen bedeuten würde. Um die genauen Auswirkungen auf Ihre persönliche Rente zu erfahren und Überraschungen zu vermeiden, ist eine individuelle Kontenklärung und Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung dringend anzuraten.


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Ist mein angespartes Wertguthaben sicher, falls mein Arbeitgeber während meiner Altersteilzeit insolvent wird?


Nur wenn Ihr Altersteilzeitvertrag eine gesetzlich vorgeschriebene und nachweislich umgesetzte Insolvenzsicherung des Wertguthabens enthält, ist Ihr angespartes Geld im Blockmodell geschützt. Ohne eine solche Absicherung besteht ein hohes Risiko, dass Sie Ihr Guthaben bei einer Insolvenz des Arbeitgebers verlieren. Dies ist ein entscheidender Punkt in Ihrem Vertrag.

Beim Blockmodell arbeiten Sie in der ersten Phase voll und bauen ein Wertguthaben auf, das Ihnen in der Freistellungsphase als Gehalt ausgezahlt wird. Meldet der Arbeitgeber in dieser Zeit Insolvenz an, wäre dieses Guthaben ohne Sicherung verloren. Das Sozialgesetzbuch (SGB IV, § 7e) schreibt daher eine Insolvenzsicherung zwingend vor. Dies kann beispielsweise durch eine Bürgschaft, eine Verpfändung, eine Treuhandlösung oder eine Rückdeckungsversicherung erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn die Sicherung nur im Vertrag steht; sie muss auch tatsächlich umgesetzt und nachweisbar sein. Viele Arbeitnehmer unterschätzen dieses Risiko, obwohl es die gesamte finanzielle Planung gefährden kann.

Dieses Risiko betrifft primär das Blockmodell; beim Gleichverteilungsmodell entsteht kein Wertguthaben und somit auch kein Insolvenzrisiko. Fordern Sie vor der Unterschrift einen schriftlichen Nachweis der Insolvenzsicherung von Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie sich die Art der Sicherung genau erklären und bestätigen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht und tatsächlich existiert.


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Sollte ich meinen Altersteilzeitvertrag unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen, bevor ich unterschreibe?


Ja, Sie sollten Ihren Altersteilzeitvertrag unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Dieser Vertrag regelt Ihr Gehalt, Ihre Arbeitszeit, Ihre Absicherung und Ihre Rentenansprüche für einen langen Zeitraum. Da sich nachteilige Regelungen nach der Unterschrift kaum noch korrigieren lassen, sollten Schwachstellen im Vorfeld durch einen Fachanwalt identifiziert werden.

Die Komplexität eines Altersteilzeitvertrags liegt in den vielen Details, die über die Jahre hinweg erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Neben der bereits erwähnten Insolvenzsicherung des Wertguthabens sind oft auch Regelungen zu Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien kritisch. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise klargestellt, dass ein pauschaler Ausschluss von Beschäftigten in der Freistellungsphase bei Sonderzahlungen diskriminierend sein kann. Auch der Urlaubsanspruch, die Nutzung eines Dienstwagens oder die Regelungen bei längerer Krankheit müssen präzise und zu Ihren Gunsten formuliert sein. Ein erfahrener Anwalt kann solche Schwachstellen aufdecken und Ihnen helfen, die besten Konditionen auszuhandeln, die Ihre individuelle Situation optimal absichern.

Da ein Altersteilzeitvertrag eine Entscheidung für viele Jahre ist und nach der Unterschrift nur noch schwer zu ändern ist, stellt die anwaltliche Prüfung eine wichtige Investition in Ihre finanzielle Sicherheit dar. Sie vermeiden damit langfristige Nachteile und gehen beruhigt in diesen neuen Lebensabschnitt über.


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