Übersicht:
- Minijobs im Fokus: Rechtliche Fallstricke und Folgen bei Falschangaben
- Der Fall vor Gericht
- Lohn nach Elternzeit: Arbeitgeberin muss Schulung für Luftsicherheitskontrollkräfte ermöglichen
- Rückkehr aus der Elternzeit ohne erforderliche Schulung
- Arbeitgeberin verweigerte notwendige Schulungsmaßnahmen
- Gericht bestätigt Anspruch auf Schulung und Lohnfortzahlung
- Vergütungsanspruch trotz fehlender Arbeitsfähigkeit
- Keine Pflicht zur Arbeitssuche während der Schulungsverweigerung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei notwendigen Schulungen für Minijobber?
- Wie lange besteht der Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber notwendige Schulungen verweigert?
- Welche Rechte haben Minijobber bei der Rückkehr aus der Elternzeit?
- Müssen Minijobber sich während einer Schulungsverweigerung arbeitssuchend melden?
- Welche rechtlichen Schritte können Minijobber bei verweigerter Schulung einleiten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 16.10.2024
- Aktenzeichen: 21 Sa 17/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Arbeitnehmerin, die nach der Elternzeit ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft wieder aufnehmen wollte. Sie forderte die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen.
- Beklagte: Arbeitgeberin, die die notwendige Nachschulung der Klägerin verweigerte und Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit forderte, um eine angebliche böswillige Unterlassung der Klägerin geltend zu machen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war nach ihrer Elternzeit bereit, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierfür benötigte sie eine Nachschulung, die die Beklagte jedoch nicht ermöglichte. Die Klägerin forderte ihren Lohn für die Monate August bis Dezember 2023 und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte die Vergütung trotz der nicht erfolgten Nachschulung zahlen muss und ob die Beklagte das Recht hat, Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge an die Klägerin zu erhalten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss die Vergütung zahlen und die Klägerin an den Fortbildungen teilnehmen lassen. Der Auskunftsanspruch der Beklagten wurde abgelehnt.
- Begründung: Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden, da das Arbeitsverhältnis fortbestand. Die Beklagte war verantwortlich für die Nichterfüllung der Nachschulungen, wodurch der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB fortbesteht. Zudem sind Minijobber nicht verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber die Schulungspflichten ernst nehmen müssen und keine zusätzlichen Auskunftspflichten von Arbeitnehmern bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ableiten können. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Minijobs im Fokus: Rechtliche Fallstricke und Folgen bei Falschangaben
Die rechtlichen Grundlagen zu Beschäftigungsarten wie geringfügigen Beschäftigungen oder Minijobs spielen eine zentrale Rolle im deutschen Arbeitsrecht. Minijobs bieten eine Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu generieren, ohne die hohen Sozialversicherungsbeiträge eines regulären Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Dabei müssen jedoch bestimmte Verdienstgrenzen und Regelungen beachtet werden, um unzulässige Arbeitsverhältnisse oder gar Schwarzarbeit zu vermeiden.
Ein wichtiger Aspekt in diesem Kontext ist die Frage des anderweitigen Verdienstes und der Haftung bei böswilligem Unterlassen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit falsch angibt oder nicht den erforderlichen Arbeitsvertrag für seinen Minijob einhält, kann das schwerwiegende Folgen haben. Dies führt uns zu einem spezifischen Fall, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte rund um geringfügige Beschäftigungen beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Lohn nach Elternzeit: Arbeitgeberin muss Schulung für Luftsicherheitskontrollkräfte ermöglichen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einer Minijobberin im Bereich der Luftsicherheitskontrolle Recht gegeben. Die Arbeitnehmerin hat nach ihrer Elternzeit Anspruch auf die für ihre Tätigkeit erforderliche Nachschulung und Lohnfortzahlung, auch wenn die Arbeitgeberin die Schulung verweigert.
Rückkehr aus der Elternzeit ohne erforderliche Schulung
Die geringfügig beschäftigte Klägerin wollte nach ihrer Elternzeit ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft wieder aufnehmen. Das Luftfahrt-Bundesamt untersagte jedoch mit Bescheid vom 31. Juli 2023 ihre Beschäftigung als Kontrollperson für Fracht und Post, bis sie eine Fortbildung zum Nachweis ihrer Kompetenz absolviert hatte.
Arbeitgeberin verweigerte notwendige Schulungsmaßnahmen
Die Mitarbeiterin bemühte sich bereits am 17. Juli 2023 telefonisch um die erforderlichen Schulungen. Die Arbeitgeberin lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass aufgrund reduzierter Auftragsstunden keine neuen geringfügig Beschäftigten mehr am Standort Stuttgart eingesetzt werden könnten. Das Arbeitsverhältnis müsse daher „bis auf weiteres ruhen“.
Gericht bestätigt Anspruch auf Schulung und Lohnfortzahlung
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass die Arbeitgeberin nach dem Manteltarifvertrag verpflichtet ist, Qualifikationssichernde Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kosten für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen muss der Arbeitgeber tragen. Die Schulungszeit gilt als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten.
Vergütungsanspruch trotz fehlender Arbeitsfähigkeit
Der Vergütungsanspruch der Minijobberin in Höhe von monatlich 450 Euro brutto für den Zeitraum August bis Dezember 2023 bleibt bestehen, obwohl sie aufgrund der fehlenden Schulung nicht arbeiten konnte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch behält ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
Keine Pflicht zur Arbeitssuche während der Schulungsverweigerung
Die Arbeitgeberin konnte sich auch nicht darauf berufen, die Minijobberin hätte während der Schulungsverweigerung anderweitig Arbeit suchen müssen. Das Gericht stellte klar, dass Minijobber als versicherungsfreie Beschäftigte nicht verpflichtet sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sie haben auch keinen Anspruch auf deren Vermittlungstätigkeit.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stärkt die Position von Minijobbern im Arbeitsverhältnis erheblich. Arbeitgeber können von Minijobbern keine Nachweise über Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur verlangen, um Vergütungsansprüche abzuwehren. Wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten – wie die Verweigerung notwendiger Schulungen – die Arbeitsleistung unmöglich macht, muss er trotzdem die vereinbarte Vergütung zahlen. Dies gilt besonders bei der Rückkehr aus der Elternzeit, wenn für die Wiederaufnahme der Tätigkeit Nachschulungen erforderlich sind.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Minijobber haben Sie ein Recht auf Ihre vereinbarte Vergütung, auch wenn Sie aufgrund fehlender, vom Arbeitgeber zu ermöglichender Schulungen nicht arbeiten können. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen notwendige betriebliche Schulungen zur Verfügung stellen, besonders wenn Sie nach der Elternzeit in den Job zurückkehren. Sie müssen sich nicht bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden oder Nachweise über Vermittlungsbemühungen vorlegen, um Ihren Vergütungsanspruch zu behalten. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Arbeit durch sein Verhalten unmöglich macht, steht Ihnen dennoch der volle Lohn zu.
Ihr Recht auf Lohn und Schulung als Minijobber
Gerade für Minijobber ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihnen die notwendigen Schulungen zu ermöglichen und Ihren Lohn auch dann zu zahlen, wenn Sie aufgrund fehlender Qualifizierung nicht arbeiten können – insbesondere nach der Elternzeit. Zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu wahren und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei notwendigen Schulungen für Minijobber?
1. Gleichbehandlung von Minijobbern und Vollzeitbeschäftigten Minijobber haben nach dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass auch bei Schulungen oder Fortbildungen keine Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen darf. Arbeitgeber müssen Minijobbern daher dieselben Schulungsmaßnahmen ermöglichen, die für vergleichbare Vollzeitkräfte vorgesehen sind, sofern diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.
2. Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Schulungen Wenn eine Schulung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz- oder Erste-Hilfe-Kurse) oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit erforderlich ist, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, diese Schulungen zu organisieren und zu finanzieren. Dies gilt auch für Minijobber, da sie als Arbeitnehmer denselben arbeitsrechtlichen Vorgaben unterliegen.
3. Kostentragungspflicht des Arbeitgebers Die Kosten für notwendige Schulungen trägt der Arbeitgeber, sofern ein eigenbetriebliches Interesse besteht. Dies umfasst auch Reisekosten, wenn die Schulung außerhalb des regulären Arbeitsortes stattfindet. Solche Kosten gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie im überwiegenden Interesse des Unternehmens liegen.
4. Anrechnung der Schulungszeiten als Arbeitszeit Schulungszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn die Teilnahme an der Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet wird oder sie verpflichtend ist. Dies umfasst auch die Anreisezeit zur Schulung, sofern diese nicht am regulären Arbeitsplatz stattfindet. Die Vergütung erfolgt mindestens auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns.
Beispiel: Ein Minijobber in einem Einzelhandelsgeschäft muss an einer verpflichtenden Produktschulung teilnehmen, um Kunden fachgerecht beraten zu können. Die Zeit der Schulung sowie die Anreise gelten als Arbeitszeit und müssen entsprechend vergütet werden.
5. Tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen In manchen Fällen können tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen zusätzliche Regelungen zu Schulungen enthalten. Beispielsweise könnten Fahrtkosten oder Übernachtungskosten explizit geregelt sein. Es lohnt sich daher, den Arbeitsvertrag oder geltende Tarifverträge zu prüfen.
Zusammenhang mit anderweitigem Verdienst und böswilligem Unterlassen: Minijobber dürfen durch die Teilnahme an Schulungen nicht benachteiligt werden, z. B. indem ihnen unterstellt wird, anderweitigen Verdienst böswillig zu unterlassen. Die Teilnahme an einer angeordneten Schulung zählt als Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und steht nicht im Widerspruch zur geringfügigen Beschäftigung.
Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Minijobber ihre Tätigkeit fachgerecht ausüben können und dabei fair behandelt werden.
Wie lange besteht der Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber notwendige Schulungen verweigert?
Wenn Ihr Arbeitgeber notwendige Schulungen verweigert und Sie dadurch nicht arbeiten können, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch besteht, solange der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug ist.
Voraussetzungen für den Lohnanspruch
Der Lohnanspruch setzt voraus, dass Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten, der Arbeitgeber diese aber nicht annehmen kann, weil er Ihnen die erforderliche Schulung verweigert. Wichtig ist, dass die Schulung für Ihre Tätigkeit tatsächlich notwendig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn gesetzliche Vorschriften die Schulung vorschreiben oder sie für die sichere Ausführung Ihrer Arbeit unerlässlich ist.
Dauer des Lohnanspruchs
Der Lohnanspruch besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs. Das bedeutet, Sie haben so lange Anspruch auf Ihren Lohn, wie der Arbeitgeber die notwendige Schulung verweigert und Sie dadurch nicht arbeiten können. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für diesen Zeitraum.
Einschränkungen des Lohnanspruchs
Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie verpflichtet sind, den Verdienstausfall möglichst gering zu halten. Das bedeutet:
- Anderweitiger Verdienst: Wenn Sie während der Zeit, in der Sie nicht arbeiten können, woanders Geld verdienen, wird dieser Verdienst auf Ihren Lohnanspruch angerechnet.
- Böswilliges Unterlassen: Lehnen Sie zumutbare alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ab, kann dies als böswilliges Unterlassen gewertet werden und Ihren Lohnanspruch mindern.
Besonderheiten bei Minijobs
Wenn Sie einen Minijob ausüben, gelten diese Regelungen grundsätzlich genauso. Allerdings ist zu beachten, dass bei Minijobs die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten werden darf. Sollte der Lohnanspruch während des Annahmeverzugs dazu führen, dass diese Grenze überschritten wird, könnte dies Auswirkungen auf den Status Ihres Minijobs haben.
Durchsetzung des Lohnanspruchs
Um Ihren Lohnanspruch durchzusetzen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie zur Arbeit bereit sind, diese aber aufgrund der fehlenden Schulung nicht ausführen können. Beachten Sie dabei, dass Sie die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen, um den Annahmeverzug auszulösen.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, alle Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies kann Ihnen helfen, Ihren Anspruch im Streitfall nachzuweisen.
Welche Rechte haben Minijobber bei der Rückkehr aus der Elternzeit?
Minijobber haben bei der Rückkehr aus der Elternzeit grundsätzlich die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Das Rückkehrrecht garantiert Ihnen nach der Elternzeit den Anspruch auf Ihren vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vor der Elternzeit in einem Minijob oder in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig waren.
Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz
Nach Ihrer Elternzeit haben Sie als Minijobber das Recht, an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz anbieten. Gleichwertig bedeutet, dass die neue Tätigkeit im Wesentlichen dem entsprechen muss, was in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist und was Sie vor der Elternzeit geleistet haben.
Arbeitszeit und Vergütung
Wenn Sie vor der Elternzeit einen Minijob ausgeübt haben, haben Sie das Recht, nach der Elternzeit wieder im gleichen Umfang zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber darf die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren. Auch Ihre Vergütung darf nicht niedriger sein als vor der Elternzeit. Beachten Sie jedoch, dass die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs seit dem 1. Oktober 2022 bei 520 Euro liegt. Sollte Ihr vorheriger Verdienst darunter gelegen haben, können Sie eine Anpassung auf diesen Betrag mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Weiterbildung und Einarbeitung
Als Minijobber haben Sie nach der Elternzeit Anspruch auf eine angemessene Einarbeitung. Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie über relevante Änderungen und Entwicklungen informiert werden, die während Ihrer Elternzeit stattgefunden haben. Dies kann Schulungen zu neuen Arbeitsprozessen, Technologien oder Produkten umfassen.
Schutz vor Benachteiligung
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie als Minijobber nach der Elternzeit nicht benachteiligt werden dürfen. Der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung gilt auch für Sie. Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass Ihre Kollegen während Ihrer Abwesenheit befördert wurden oder Gehaltserhöhungen erhalten haben, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, ob ähnliche Entwicklungen für Sie möglich sind.
Beachten Sie, dass der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit gilt, mit dem Ende der Elternzeit entfällt. Dennoch darf Ihnen nicht allein aufgrund der Tatsache gekündigt werden, dass Sie Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz oder bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Minijobber nach der Elternzeit haben, können Sie sich an Ihren Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft wenden.
Müssen Minijobber sich während einer Schulungsverweigerung arbeitssuchend melden?
Minijobber müssen sich während einer Schulungsverweigerung nicht zwangsläufig arbeitssuchend melden. Die Situation hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich haben Minijobber die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies schließt auch den Kündigungsschutz ein, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Schulungsverweigerung kann jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Auswirkungen der Schulungsverweigerung
Wenn Sie als Minijobber eine vom Arbeitgeber angeordnete Schulung verweigern, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden. In diesem Fall drohen Ihnen möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Abmahnung oder im Extremfall sogar eine Kündigung.
Schadensminderungspflicht
Sollte es aufgrund der Schulungsverweigerung zu einer Kündigung kommen, greift die Schadensminderungspflicht. Diese besagt, dass Sie als Arbeitnehmer verpflichtet sind, den durch die Kündigung entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie sich um eine neue Beschäftigung bemühen müssen.
Arbeitslosenmeldung für Minijobber
Wenn Sie ausschließlich einen Minijob ausüben und dieser gekündigt wird, müssen Sie sich nicht zwingend arbeitslos melden. Dies liegt daran, dass Minijobs in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig sind und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.
Besonderheiten bei Kombination mit Arbeitslosengeld
Sollten Sie neben Ihrem Minijob Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sieht die Situation anders aus. In diesem Fall müssen Sie Änderungen in Ihrem Beschäftigungsverhältnis, wie etwa eine Kündigung, unverzüglich dem zuständigen Jobcenter oder der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch, wenn Sie eine angebotene Schulung verweigern, da dies Auswirkungen auf Ihren Leistungsbezug haben kann.
Handlungsempfehlung
Wenn Sie eine Schulung verweigern und dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:
- Prüfen Sie, ob Sie neben dem Minijob Arbeitslosengeld beziehen.
- Informieren Sie sich über mögliche arbeitsrechtliche Folgen der Schulungsverweigerung.
- Bei drohender Kündigung: Bereiten Sie sich auf eine mögliche Arbeitssuche vor.
- Melden Sie Änderungen im Beschäftigungsverhältnis dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur, falls Sie Leistungen beziehen.
Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die rechtliche Situation kann je nach den spezifischen Umständen Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihrer persönlichen Situation variieren.
Welche rechtlichen Schritte können Minijobber bei verweigerter Schulung einleiten?
Minijobber haben bei angeordneten Schulungen und Fortbildungen die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn der Arbeitgeber eine Schulung anordnet, gilt diese Zeit als bezahlte Arbeitszeit.
Rechtliche Ausgangslage
Der Grundsatz der Gleichbehandlung garantiert Minijobbern die identischen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie allen anderen Beschäftigten. Die Schulungszeit muss dabei vollständig vergütet werden, einschließlich eventuell anfallender Fahrtkosten.
Durchsetzung der Ansprüche
Bei Verweigerung der Schulungsteilnahme oder ausbleibender Vergütung können Sie folgende Schritte einleiten:
- Schriftliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
- Einreichung einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht
Konsequenzen für den Arbeitgeber
Bei erfolgreicher Klage muss der Arbeitgeber:
- Die Schulungsteilnahme ermöglichen
- Die entstandenen Kosten erstatten
- Bei Weigerung droht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro
Die Schulungszeit darf dabei nicht auf die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag angerechnet werden, wenn es sich um vom Arbeitgeber angeordnete Pflichtschulungen handelt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Böswilliges Unterlassen
Ein rechtlich relevantes Verhalten, bei dem jemand absichtlich und ohne triftigen Grund eine gebotene Handlung nicht vornimmt, obwohl diese zumutbar wäre. Im Arbeitsrecht tritt dies besonders bei der Schadenminderungspflicht auf, wenn ein Arbeitnehmer bewusst keine neue Arbeit sucht oder angebotene Arbeit ablehnt. Grundlage ist § 254 BGB (Mitverschulden). Beispiel: Ein Arbeitnehmer lehnt nach einer Kündigung absichtlich eine gleichwertige Stelle ab, obwohl diese zumutbar wäre.
Anderweitiger Verdienst
Einkünfte, die ein Arbeitnehmer neben oder anstelle seiner eigentlichen Beschäftigung erzielt. Im Arbeitsrecht relevant bei Kündigungsschutzklagen oder Lohnfortzahlung, da diese Einkünfte häufig angerechnet werden müssen. Geregelt in § 615 Satz 2 BGB. Beispiel: Ein gekündigter Mitarbeiter nimmt während des Kündigungsschutzprozesses eine Aushilfstätigkeit an – dieser Verdienst wird bei einer eventuellen Nachzahlung berücksichtigt.
Qualifikationssichernde Maßnahmen
Schulungen, Fortbildungen oder andere Aktivitäten, die dazu dienen, die berufliche Qualifikation eines Arbeitnehmers zu erhalten oder zu aktualisieren. Diese sind besonders in regulierten Berufen gesetzlich vorgeschrieben. Die Kostentragungspflicht liegt dabei meist beim Arbeitgeber, basierend auf §§ 611a, 106 GewO. Beispiel: Verpflichtende Sicherheitsschulungen für Luftsicherheitspersonal oder Fortbildungen für medizinisches Personal.
Vergütungsanspruch
Der rechtliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bezahlung seiner Arbeitsleistung oder arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung. Dieser besteht auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Der Anspruch kann auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann. Beispiel: Ein Arbeitgeber kann keine Arbeit zuweisen, muss aber trotzdem den vereinbarten Lohn zahlen.
Manteltarifvertrag
Ein spezieller Tarifvertrag, der die grundlegenden Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen oder Weiterbildungsansprüche regelt. Er gilt meist längerfristig als normale Tarifverträge und bildet die Basis für weitere tarifliche Vereinbarungen. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz. Beispiel: Im Manteltarifvertrag ist geregelt, dass Schulungszeiten als Arbeitszeit gelten und vom Arbeitgeber zu vergüten sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug): Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt. Grundsätzlich behält der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Anspruch auf Lohnzahlung, obwohl er nicht arbeitet. Im vorliegenden Fall wollte die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit wieder arbeiten, der Arbeitgeber verweigerte ihr aber die dafür notwendige Schulung und damit die Arbeitsaufnahme. Hier könnte § 615 BGB greifen, da der Arbeitgeber die Leistung der Arbeitnehmerin verhindert.
- § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fortbestand des Vergütungsanspruchs): Dieser Paragraph besagt, dass der Anspruch auf Vergütung bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten hat. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber die Schulung verweigert, die die Arbeitnehmerin benötigte, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Da der Arbeitgeber somit die Unmöglichkeit der Leistungserbringung selbst verschuldet hat, muss er weiterhin den Lohn zahlen.
- § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten): Neben der Hauptleistungspflicht (Arbeit gegen Lohn) gibt es im Arbeitsverhältnis auch Nebenpflichten. Dazu gehört z.B. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall kann man argumentieren, dass der Arbeitgeber durch die Verweigerung der Schulung seine Fürsorgepflicht verletzt hat, da er die Arbeitnehmerin daran hindert, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und ihren Beruf auszuüben.
- Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen: Dieser Tarifvertrag enthält spezielle Regelungen für die Arbeitsbedingungen von Sicherheitskräften an Flughäfen, z.B. zu Lohn, Arbeitszeit und Urlaub. Im vorliegenden Fall ist der Manteltarifvertrag relevant, da er vermutlich auch Regelungen zur Qualifikation und Weiterbildung enthält, auf die sich die Arbeitnehmerin beruft.
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA): Das LBA ist die zuständige Behörde für die Sicherheit in der Luftfahrt. Im vorliegenden Fall hat das LBA die Beschäftigung der Arbeitnehmerin als Luftsicherheitskontrollkraft untersagt, weil ihr eine Fortbildung fehlte. Die Entscheidung des LBA zeigt, dass die Schulung für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin notwendig und vorgeschrieben ist.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 21 Sa 17/24 – Urteil vom 16.10.2024
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