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Anfechtung Eigenkündigung Arbeitnehmers wegen widerrechtlicher Drohung – Arbeitszeitmissbrauch

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 10 Sa 1921/10 – Urteil vom 27.05.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.10.2010 – 5 Ca 2380/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 06.07.1951 geborene Kläger ist verheiratet. Seit dem 11.05.1973 ist er bei der Beklagten als Maschinenbediener zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.500,00 € tätig.

Der Kläger ist seit längerer Zeit behindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Seit dem 08.07.2010 ist ihm die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Im Jahre 1996 wurde der Kläger erstmalig in den bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats gewählt, der aus elf Personen besteht. Seit 1998 ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion auch freigestellt. Gleichzeitig ist er Schwerbehindertenvertreter.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten war für die Dauer vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2014 ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart, das im Blockmodell geführt wurde. Die Arbeitsphase begann am 01.08.2008 und sollte bis zum 31.07.2011 andauern. Die Freistellungsphase war für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2014 vorgesehen.

Weil der Kläger nach Auffassung der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach das Betriebsgelände verlassen hatte, ohne die elektronische Zeiterfassung zu betätigen, beauftragte sie Anfang 2009 eine Detektei mit der Überwachung des Klägers. Die beauftragte Detektei erstellte am 29.05.2009 einen Observationsbericht (Bl. 229 ff d. A.), der einen Bericht über die Aktivitäten des Klägers im Zeitraum zwischen dem 18. und 20.05.2009 und dem 26., 28. und 29.05.2009 enthält. Nach dem Vorbringen der Beklagten erhielt diese den Observationsbericht am 05.06.2009.

Am 10.06.2009 unterrichtete die Beklagte den Betriebsratsvorsitzenden über die angeblichen Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Betätigung der elektronischen Zeiterfassung.

Am 15.06.2009 fand daraufhin eine Besprechung zwischen dem Kläger, den Geschäftsführern H1 und L1 sowie dem Personalleiter der Beklagten, Herrn D1 statt, in der dem Kläger vorgehalten wurde, das Betriebsgelände ohne auszustempeln verlassen zu haben. Ob dabei der Observationsbericht vom 29.05.2009 von der Beklagten erwähnt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist zwischen ihnen ebenfalls, ob der Kläger im Rahmen dieses Gespräches eingeräumt hat, den Betrieb wiederholt verlassen zu haben, um private Angelegenheiten zu erledigen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass dem Kläger in diesem Gespräch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt und ihm das Angebot unter-breitet worden ist, eine Eigenkündigung auszusprechen. Der Kläger traf jedoch, auch nachdem er Rücksprache mit Vertretern der IG Metall gehalten hatte, im Rahmen des Gesprächs vom 15.06.2009 und auch im Anschluss daran keine sofortige Entscheidung.

Die Beklagte leitete daraufhin noch am 15.06.2009 das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein und bat mit Schreiben vom 15.06.2009 (Bl. 209 ff d. A.) unter Beifügung des Observationsberichtes vom 29.05.2009 den Betriebsrat um Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers.

Nachdem dem Betriebsratsvorsitzenden das Anhörungsschreiben vom 15.06.2009 übergeben worden war, nahmen der Kläger und der Betriebsratsvorsitzende noch am 15.06.2009 zusammen Einsicht in das Anhörungsschreiben und den Observationsbericht.

Am 16.06.2009 fand vormittags nach Rücksprache des Betriebsratsvorsitzenden K2 mit dem Personalleiter D1 ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger statt, an dem der Kläger, der Betriebsratsvorsitzende K2, der Personalleiter D1 und die Mitarbeiterin L2 teilnahmen. Inhalt und Verlauf dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Insbesondere streiten die Parteien darum, ob in diesem Gespräch wiederum mit einer Kündigung gedroht wurde.

Nach Unterbrechung des Gespräches zwecks eines Telefonats zwischen dem Personalleiter D1 und der Geschäftsleitung endete das Gespräch mit der Unterzeichnung eines Besprechungsberichts vom 16.06.2009 (Bl. 10 d. A.) durch alle Gesprächsteilnehmer. Dieser Besprechungsbericht hat folgenden Inhalt:

„Herr K2 und Herr T1 unterbreiten den Vorschlag, dass Herr T1 unter folgender Bedingung bereit ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden:

1. Eigenkündigung zum 31.07.2009.

2. Auszahlung der noch im Zeitguthaben stehenden Stunden (104,50 Std.) mit der Juni-Abrechnung.

3. Urlaubsanspruch (18 Tage) wird vom 16.06. gewährt.

4. Ab 10.07. erfolgt bis zum Austritt eine unwiderrufliche Freistellung unter Gewährung seiner Bezüge.

5. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird per sofort rückabgewickelt (Störfall) und das sich ergebende Guthaben bis zum 15.07.2009 auf das Konto überwiesen.

6. Mit Zustimmung zu den Bedingungen 1- 5 wird Herr T2 alle ihm überlassenen Arbeitsmittel (Handy, Schlüssel, Stempelkarte etc.) an Herrn K2 zurückgeben und unverzüglich das Unternehmen verlassen.“

Der Kläger unterzeichnete ferner ein Kündigungsschreiben vom 16.06.2009 (Bl. 7 d. A.), wonach er aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2009 kündigte. Ferner unterzeichnete er zwei Schreiben über die Amtsniederlegung als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und als erster Schwerbehindertenvertreter (Bl. 8, 9 d. A.).

Noch am 16.06.2009 suchte der Kläger einen Arzt auf, der dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 16.06.2009 bis zum 26.06.2009 erteilte.

Mit Schreiben vom 13.07.2009 erklärte der Kläger die Anfechtung der abgegebenen Kündigungserklärung vom 16.06.2009 und erhob noch am gleichen Tage die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seine Kündigungserklärung vom 16.06.2009 wirksam wegen rechtswidriger Drohung mit Kündigung angefochten.

Der Kläger hat behauptet, bereits im Gespräch vom 15.06.2009 sei ihm die Überwachung durch eine Detektei vorgehalten worden. Darüber hinaus sei ihm in diesem Gespräch mit der Kündigung seines Sohnes gedroht worden.

Zu dem weiteren Gespräch vom 16.06.2009 sei er von der Beklagten geladen worden. Ihm sei eine bereits vorgefertigte Eigenkündigung vorgelegt worden, darüber hinaus auch die weiteren Schreiben über die Amtsniederlegung als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und als Schwerbehindertenvertreter. Auf den Hinweis, dass er, der Kläger, keine Notwendigkeit sehe, diese Schriftstücke zu unterzeichnen, habe der Personalleiter D1 ihm gedroht, dass man ihn in der Öffentlichkeit fertigmachen werde. Weiter sei ihm damit gedroht worden, dem Sohn des Klägers, der bei der Beklagten tätig sei, eine Kündigung auszusprechen, wenn der Kläger die ihm vorgelegten Schriftstücke nicht unterzeichne.

Lediglich unter diesem Druck und insbesondere in Sorge um seinen Sohn habe er die vorgelegten Schriftstücke unterzeichnet. Im Gespräch vom 16.06.2009 habe er sich von der Beklagten überrumpelt gefühlt.

Das Anhörungsschreiben vom 15.06.2009 an den Betriebsrat enthalte unter Hinweis auf den Observationsbericht unzutreffende Verfehlungen. Aus dem Observationsbericht lasse sich nicht entnehmen, welche Zeiten er unrechtmäßig als Arbeitszeit geltend gemacht haben soll und in welcher Höhe Zuvielzahlungen geleistet worden seien. Ein konkretes Fehlverhalten lasse sich der Betriebsratsanhörung vom 15.06.2009 nicht entnehmen.

Darüber hinaus sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden, da der Bericht bereits mit dem 29.05.2009 ende.

Sein Rückhalt in der Belegschaft sei groß, was eine Unterschriftenaktion zu seiner Unterstützung zeige. Auch vom Betriebsrat werde er mit seiner Anfechtung unter-stützt (Bl. 77 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Eigenkündigung des Klägers vom 16.06.2009 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.07.2009 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne seine Eigenkündigung zum 31.07.2009 nicht wirksam anfechten. Ein Anfechtungsgrund stehe ihm nicht zur Seite.

Sie hat behauptet, der Kläger habe bereits im Gespräch vom 15.09.2009 gegenüber den Geschäftsführern und dem Personalleiter D1 die falsche Betätigung der Zeiterfassung eingeräumt. Er habe ausdrücklich zugegeben, den Arbeitsplatz wiederholt zu verlassen, um privaten Angelegenheiten nachzugehen. Über den Sohn des Klägers bzw. eine Kündigung gegenüber dem Sohn des Klägers oder die Überwachung durch eine Detektei sei in dem Gespräch vom 15.06.2009 kein Wort gefallen.

Bei der Übergabe der Anhörungsunterlagen habe der Betriebsratsvorsitzende den Personalleiter D1 noch am 15.06.2009 gefragt, ob die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger am nächsten Tag noch einlenken könne. Daraufhin habe man für den 16.06.2009 ein Gespräch verabredet.

Zu Beginn des Gespräches am 16.09.2009 habe der Betriebsratsvorsitzende mitgeteilt, der Kläger habe sich entschieden, unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist durch Eigenkündigung ordentlich zu beenden. Die Beklagte sei auf die Forderungen des Klägers hinsichtlich der vom Kläger vorgeschlagenen Modalitäten eingegangen. Nach Unterzeichnung des Protokolls habe der Kläger aus einer mitgebrachten Mappe die Eigenkündigung entnommen, diese unterzeichnet und dem Personalleiter übergeben. Anschließend habe der Kläger zwei weitere Schriftstücke, nämlich die Amtsniederlegungen, unterschrieben und dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben. Danach habe er das Werksgelände verlassen.

Eine Drohung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Sohnes des Klägers sei nicht ausgesprochen worden. Dies sei auch in der Besprechung vom 16.06.2009 kein Thema gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger in keiner Weise überrumpelt oder genötigt worden, den Besprechungsbericht oder die Schriftstücke zu unterzeichnen.

Bereits mit Schreiben vom 04.08.2009 (Bl. 29 d.A.) sei der Kläger aufgefordert worden, derartig unwahre Behauptungen zu unterlassen bzw. zurückzunehmen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, zu keinem Zeitpunkt bestritten zu haben, dass der Kläger durch eine Detektei überwacht worden sei. Der Observationsbericht der Detektei sei der Betriebsratsanhörung vom 15.06.2009 beigefügt gewesen. Die Detektei habe ihr erst am 05.06.2009 diesen Observationsbericht übermittelt.

Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder hätten grundsätzlich ihre Aufgaben im Betrieb zu verrichten und seien verpflichtet, bei Verlassen des Betriebsgeländes die elektronische Zeiterfassung zu betätigen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K2, D1 und L2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 16.02.2010 (Bl. 35 ff. d. A.) und in den schriftlichen Aussagen des Zeugen D1 vom 10.06.2010 (Bl. 108 ff. d. A.) und der Zeugin L2 vom 08.06.2010 (Bl. 111 f. d. A.) enthalten ist, wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 12.10.2010 hat das Arbeitsgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Eigenkündigung des Klägers zum 31.07.2009 sei nicht wirksam angefochten worden. Eine widerrechtliche Drohung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Dass mit der Kündigung des Sohnes des Klägers gedroht worden sei, sei durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht erwiesen. Darüber hinaus sei erwiesen, dass auch im Gespräch vom 16.06.2009 kein Druck auf den Kläger ausgeübt worden sei. Der Kläger habe die Eigenkündigung und die Amtsniederlegungen aus freien Stücken erklärt. Auch der Detektiveinsatz durch die Beklagte stelle keinen Anfechtungsgrund dar. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei nicht ersichtlich.

Gegen das dem Kläger am 28.10.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 10.11.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2011 mit dem am 25.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, zur Anfechtung seiner Eigenkündigung berechtigt gewesen zu sein.

Bereits am 15.06.2009 sei der Kläger zu einem Gespräch an den Standort der Beklagten in A1 einbestellt worden. Nachdem ihm in diesem Gespräch vorgehalten worden sei, er habe das Betriebsgelände verschiedentlich verlassen, ohne zuvor die automatische Zeiterfassung bei der Beklagten zu betätigen, habe er versucht, der Beklagten zu erläutern, wie die Erfassung seiner Arbeit vonstatten gehe. Zu keinem Zeitpunkt habe er im Gespräch vom 15.06.2009 eingeräumt, seinen Arbeitsplatz ohne abzustempeln verlassen zu haben, um privaten Angelegenheiten nachzugehen.

Eine Drohung mit einer Kündigung ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte noch am 15.06.2009 das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat eingeleitet habe. Welche konkreten Vorhaltungen dem Kläger im Gespräch vom 15.06.2009 gemacht worden seien, sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Aus diesem Grunde habe die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam sein würde. Es sei auch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Kläger durch eine Detektei observiert worden sei. Ein objektives vertragswidriges Verhalten des Klägers liege nicht vor. Der Bericht der Detektei sei völlig unergiebig. Offensichtlich sei man sich auf Seiten der Beklagten der Dürftigkeit des Observationsberichts selber bewusst gewesen. Aufgrund von bloßen Vermutungen habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, sich im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens über eine außerordentliche Kündigung gegen den Kläger durchsetzen zu können.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2011 trägt der Kläger weiter vor, dass bereits auffällig sei, dass im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 15.06.2009 die Tätigkeit des Klägers als Schwerbehindertenvertreter nicht erwähnt worden sei. Er bestreitet nach wie vor, in der Besprechung vom 15.06.2009 zugegeben zu haben, mehrfach den Betrieb zwecks Privatangelegenheiten verlassen zu haben und behauptet erstmals, er habe am 18. und 19.05.2009 näher bezeichnete Betriebsratsangelegenheiten verrichtet.

Im Schriftsatz vom 13.05.2011 behauptet der Kläger erstmals, der Betriebsratsvorsitzende K2 habe ihm, dem Kläger, am 15.06.2009 nach seiner Rückkehr von dem Gespräch mit der Beklagten mit den Worten empfangen: „Was hast Du für einen Mist gebaut“. Während des Telefonats mit einer Mitarbeiterin der IG Metall habe der Zeuge K2 geäußert, er könne dem Kläger auch nicht mehr helfen, dieser habe unregelmäßige Zeitbuchungen vorgenommen und in seiner Arbeitszeit private Dinge erledigt. Anschließend habe der Betriebsratsvorsitzende dem Kläger bestimmte Schriftstücke vorgelesen. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt schon sehr verärgert gewesen und habe den Zeugen K2 mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe über einen längeren Zeitraum von den Vorgängen und auch vom Observationsbericht gewusst, ohne ihn zu informieren. Hierauf habe der Zeuge K2 wörtlich geantwortet: „Was hast Du anderes erwartet? Du blockierst hier alles.“ Nach einem weiteren Streitgespräch habe der Kläger den Zeugen K2 vergeblich darum gebeten, ihm Kopien des Anhörungsschreibens und des Detekteiberichts zu überlassen. Hierauf habe der Zeuge K2 ihm mitgeteilt: „Aber Du bringst Deine Söhne damit in Gefahr“. Dies sei der Moment gewesen, in dem er, der Kläger, die Kontrolle über die Dinge verloren habe. An diese für ihn existentiell bedrohende Stresssituation erinnere er sich erst mit dem notwendigen zeitlichen Abstand aufgrund der zwischendurch stattgefundenen psychotherapeutischen Behandlung wieder. Herr K2 habe ihm seinerzeit mitgeteilt, dass sein jüngerer Sohn S4 sicherlich rausfliegen werde. Der Kläger habe aber erwidert, er werde jetzt nach Hause gehen und auf keinen Fall etwas unterschreiben. Daraufhin habe der Zeuge K2 ihm noch mitgeteilt, er solle sich im Interesse seiner Söhne überlegen, wie er weiter vorgehe.

In der darauffolgenden Nacht habe er lange mit seiner Frau gesprochen, geschlafen habe er überhaupt nicht. Vor der darauffolgenden Besprechung mit der Beklagten am 16.06.2009 habe er noch das Betriebsratsmitglied K3 getroffen, der ihm mitgeteilt habe, er werde seine Nachfolge antreten. Hierauf habe er den sicheren Eindruck gewonnen, dass auch Herr K3 zu diesem Zeitpunkt bereits über alle fraglichen Vorgänge informiert gewesen sei.

Anschließend habe er Herrn K2 getroffen, der ihm mitgeteilt habe, er habe alles für ihn vorbereitet. Als der Kläger darauf hingewiesen habe, er werde auf keinen Fall etwas unterschreiben, habe Herr K2 geäußert: „Das kann doch nicht wahr sein.“ Gleichzeitig habe er ihm mitgeteilt, er habe alles mit dem Personalleiter Herrn D1 verhandelt und für ihn, den Kläger, das Beste herausgeholt. Wörtlich habe er gesagt: „Es wäre für Dich und Deine Söhne das Beste.“. Wenn er nicht unterschreibe, werde sein Sohn S4 neben ihm herausfliegen, das sei die größte Blamage. Als der Kläger daraufhin dem Zeuge K2 seine Verzweiflung offenbart habe, habe dieser lediglich erwidert: „Was hast Du anderes erwartet? Was glaubst Du eigentlich, wer Du bist?“.

Aufgrund der weiteren Drohungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen zu reagieren. Auf Verlangen des Betriebsratsvorsitzenden habe er sowohl sein Diensthandy als auch seine Schlüssel, die Stempelkarte und alle weiteren Gegenstände herausgegeben. Als der Zeuge K2 einen Telefonanruf erhalten habe und gesagt habe: „Wir kommen gleich runter“, sei er, der Kläger, dem Zeugen K2 gefolgt „wie ein kleines Kind“. Im Nachhinein habe er das Gefühl gehabt, er sei zum fraglichen Zeitpunkt wie gelähmt gewesen, er habe nicht mehr denken können und lediglich das Schicksal seines Sohnes im Kopf gehabt. Nachdem er vor einem Besprechungsraum einige Zeit gewartet habe, habe er anschließend mit dem Zeugen K2 den Raum betreten, in dem der Personalleiter Herr D1 ihn erwartet habe. Später sei die Mitarbeiterin Frau L2 hinzugeholt worden. Der Zeuge K2 habe auf die von ihm vorbereiteten Papiere hingewiesen und ihn angewiesen, die ihm vorgelegten Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kläger habe dies getan, ohne die Schriftstücke nur zu lesen. Einzelne Schriftstücke habe der Zeuge K2 dem Kläger mit der Anmerkung: „Hier, das ist für Dich“, überlassen. Anschließend habe der Zeuge D1 ausgeführt: „Hier ist alles erledigt. Du kannst jetzt gehen. Verlass bitte das Firmengelände und lass Dich nie wieder blicken.“

Ob der Kläger dann den Besprechungsraum verlassen habe, könne er nicht mehr erinnern. Die nächste Erinnerung des Klägers sei die seines Zusammenbruchs beim Arzt gewesen, den er unmittelbar nach Verlassen des Werksgeländes aufgesucht habe. Eine Beruhigung des Klägers sei nur durch Verabreichung einer Spitze möglich gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.10.2010 – 5 Ca 2380/09 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Eigenkündigung des Klägers vom 16.06.2009 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.07.2009 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist wie das Arbeitsgericht der Auffassung, die Beklagte habe am 15.06.2009 berechtigterweise mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung drohen dürfen. Diese Drohung sei jedoch für die Eigenkündigung des Klägers, die er am 16.06.2009 ausgesprochen habe, nicht ursächlich gewesen. Der Kläger habe nämlich sich im Anschluss an das Gespräch vom 15.06.2009 nicht in der Lage gesehen, eine Entscheidung zu treffen. Die Androhung einer Kündigung vom 15.06.2009 habe den Kläger aber gerade nicht dazu bewogen, eine Eigenkündigung auszusprechen. Er habe ganz offensichtlich nach Einholung eines Rechtsrats bei der IG Metall erklärt, dass er eine Eigenkündigung nicht aussprechen werde. Das habe die Beklagte zur Kenntnis genommen und anschließend das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat eingeleitet. Erst nach den Gesprächen mit dem Zeugen K2 und der IG Metall habe der Kläger seine rechtlichen Möglichkeiten ausgelotet und basierend auf diesen Überlegungen seine Forderungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses formuliert. Die vom Kläger daraufhin erst am 16.06.2009 abgegebene Willenserklärung sei nicht mehr von der am 15.06.2009 geäußerten Androhung der Beklagten maßgeblich beeinflusst. Der Kläger habe von sich aus die Verhandlungen mit der Beklagten wieder aufgenommen und ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet, nachdem er zuvor mit dem Betriebsratsvorsitzenden K2 das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 15.06.2009 und den Observationsbericht der Detektei durchgearbeitet habe. Hiernach sei der Kläger nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene Drohung, sondern vielmehr durch die Inhalte der Betriebsratsanhörung und des Detektivberichts zu seiner Entscheidung veranlasst worden.

Das weitere Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13.05.2011 und die dort aufgestellten neuen Behauptungen werden von der Beklagten bestritten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.05.2011 Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger kann die Unwirksamkeit seiner Eigenkündigung vom 16.06.2009 ebenso wenig wie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2009 geltend machen.

I. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 16.06.2009 ist nicht nach den §§ 142, 119, 123 BGB nichtig. Sie ist nicht wirksam wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten worden.

1. Zwar hat der Kläger ausdrücklich die Anfechtung der Kündigungserklärung vom 16.06.2009 gemäß §§ 123, 143 BGB erklärt. Die Anfechtung ist auch binnen Jahresfrist erfolgt, § 124 Abs. 1 BGB.

Es liegt jedoch kein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB vor.

Dass der Kläger durch arglistige Täuschung durch die Beklagte zur Abgabe der Kündigungserklärung vom 16.06.2009 bestimmt worden ist, trägt der Kläger selbst nicht vor.

 

Der Kläger ist aber auch nicht zur Abgabe der Kündigungserklärung vom 16.06.2009 widerrechtlich durch Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung bestimmt worden.

a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende zur Abgabe der Erklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 05.04.1978 – 4 AZR 621/76 – AP BGB § 123 Nr. 20; BAG 22.12.1982 – 2 AZR 282/82 – AP BGB § 123 Nr. 23; BAG 23.11.2006 – 6 AZR 394/06 – AP BGB § 623 Nr. 8). Dabei kann sowohl die Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung wie auch einer ordentlichen Kündigung eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB darstellen (BAG 16.11.1979 – 2 AZR 1041/77 – AP BGB § 123 Nr. 21; BAG 21.03.1996 – 2 AZR 543/95 – AP BGB § 123 Nr. 42).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Gespräch mit dem Kläger vom 15.06.2009 gegenüber dem Kläger eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hat. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche oder auch nur ordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt.

b) Die Ankündigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger war jedoch unter den gegebenen Umständen nicht widerrechtlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (BAG 30.09.1993 – 2 AZR 268/93 – AP BGB § 123 Nr. 37; BAG 21.03.1996 – 2 AZR 543/95 – AP BGB § 123 Nr. 42; BAG 06.12.2001 – 2 AZR 396/00 – AP ZPO § 286 Nr. 33; BAG 15.12.2005 – 6 AZR 197/05 – AP BGB § 123 Nr. 66; BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36 m.w.N.). Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung mit einer Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich; dies ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Nur wenn unter verständiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Arbeitgeber davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die dem Kläger angedrohte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als widerrechtlich angesehen werden. Aufgrund der durch den Observationsbericht vom 29.05.2009 getroffenen Feststellungen war die Beklagte berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Der Kläger hat nämlich an sämtlichen Tagen, an denen er durch die Detektei beobachtet worden ist, das Firmengelände nachmittags zu näher bezeichneten Zeitpunkten verlassen, ohne die elektronische Zeiterfassung zu betätigen; Stunden später ist er lediglich wiedergekommen, um auszustempeln und hat danach das Firmengelände wiederum verlassen. In der Zwischenzeit hat er sich nach den Feststellungen im Observationsbericht zu Hause aufgehalten oder ist mit seiner Ehefrau einkaufen gewesen.

Diese Feststellungen berechtigten die Beklagte, in Überlegungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger einzutreten. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist nämlich anerkannt, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung unter Umständen auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, das ihm nicht zusteht, kann dies im Einzelfall ein Grund zu einer fristlosen Entlastung sein, selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Fall oder um einen geringfügigen Betrag handelt. Ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit vorspiegelt oder sich Arbeitsbefreiung erschleicht, verletzt die Pflicht aus dem Arbeitsvertrag und kann entlassen werden. Sowohl der Missbrauch von Stempeluhren wie die Vortäuschung falscher Arbeitszeiten kann eine ordentliche, zumeist auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Täuschung durch falsches Betätigen oder Nichtbetätigen einer Gleitzeiteinrichtung oder die Angabe einer höheren Arbeitszeit, als tatsächlich geleistet worden ist, stellt einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, der eine Kündigung rechtfertigen kann (BAG 12.08.1999 – 2 AZR 832/98 – AP BGB § 123 Nr. 51; BAG 21.04.2005 – 2 AZR 255/04 – AP SGB IX § 91 Nr. 4; BAG 24.11.2005 – 2 AZR 39/05 – AP BGB § 626 Nr. 197; BSG 07.12.2006 – 2 AZR 162/06 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56; KR/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn. 445; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 278; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 152 m.w.N.). Manipulationen bei der Zeiterfassung können auch die fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsratsmitglieds rechtfertigen (BAG 24.04.1975 – 2 AZR 118/74 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3; BAG 27.01.1977 – 2 ABR 77/76 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 7; ErfK/Kiel, a.a.O., § 15 KSchG Rn. 23 m.w.N.).

Dass der Kläger zu allen Zeitpunkten, die von der Detektei im Observationsbericht vom 29.05.2009 festgestellt und der Betriebsratsanhörung vom 15.06.2009 zugrunde gelegt worden sind, Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Im Beschwerdeschriftsatz vom 13.05.2011 hat sich der Kläger lediglich dahin eingelassen, am 18. und 19.05.2009 näher bezeichnete Betriebsratstätigkeiten verrichtet zu haben. Dem entspricht es, dass die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe die falsche Betätigung der Zeiterfassung bereits im Gespräch vom 15.05.2009 eingeräumt.

Wenn die Beklagte unter diesen Umständen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in Erwägung gezogen hat, kann dies nicht beanstandet werden. Das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne abzustempeln, um Privattätigkeiten nachzugehen, stellt auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied einen schwerwiegenden Vorgang dar, der das Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit eines Arbeitnehmers mindestens beeinträchtigt. In soweit hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein verständiger Arbeitgeber durfte unter diesen Umständen auch eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde.

c) Zu Recht geht die Beklagte in der Berufungsinstanz auch davon aus, dass eine Kausalität zwischen der von ihr am 15.06.2009 angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger und der vom Kläger am 16.06.2009 abgegebenen Kündigungserklärung nicht festgestellt werden kann.

Nach § 123 Abs. 1 BGB muss die Drohung für die angefochtene Willenserklärung des Bedrohten ursächlich gewesen sein. Dabei genügt es grundsätzlich, dass die Drohung nach der Vorstellung des Drohenden mit ursächlich gewesen ist (BAG 15.12.2005 – 6 AZR 197/05 – AP BGB § 123 Nr. 66; BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36, Rn. 58 m.w.N.). Der Anfechtende muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht aufgrund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung. Davon ist zwar regelmäßig auch dann auszugehen, wenn dem widerrechtlich Bedrohten eine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln – z.B. neue eigene Angebote – erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. aufgrund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt nämlich die Annahme eines Vertragsangebots unter Erweiterungen, Einschränkungen, oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. In diesem Fall bedarf es weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden Beweisantritts dafür, dass der Anfechtende seine Willenserklärung letztlich immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgegeben und damit weiterhin nur das kleinere, wenn auch aufgrund des Nachverhandelns verkleinerte Übel gewählt und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat, einen selbst bestimmt gebildeten Willen zu von ihm angestrebten oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen Bedingungen zu verwirklichen (BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – AP BGB § 620 Aushebungsvertrag Nr. 36, Rn. 59 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall war aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger als der Bedrohte seine Kündigungserklärung aufgrund freier Entschließung abgegeben hat. Vor Abgabe der Kündigungserklärung hat sich der Kläger nämlich Bedenkzeit erbeten und unstreitig Rechtsrat bei der IG Metall eingeholt. Zusammen mit dem Betriebsratsvorsitzenden hat er das an den Betriebsrat gerichtete Anhörungsschreiben vom 15.06.2009, das die konkreten Vorwürfe gegenüber dem Kläger enthielt, und dem Observationsbericht der Detektei vom 29.05.2009 durchgesehen. Unter Vorlage einer von ihm selbst gefertigten Kündigungserklärung zum 31.07.2009 und der vorbereiteten Schriftstücke über die Amtsniederlegungen ist mit der Beklagten am darauffolgenden Tage, dem 16.06.2009 neu verhandelt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen vereinbart worden. Der Kläger hat die von der Beklagten gewährte Bedenkzeit dazu genutzt, für ihn annehmbare Bedingungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auszuhandeln.

Dass der Kläger in der Zwischenzeit – auch – angeblich vom Betriebsratsvorsitzenden unter Druck gesetzt worden ist, wie der Kläger mit seinem außerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG erst am 13.05.2011 eingereichten Schriftsatz vorgetragen hat, ist bereits durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt und steht auch im Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Vorbringen des Klägers in erster und zweiter Instanz. Dass der Zeuge K2 den Kläger zur Abgabe der Kündigungserklärung vom 16.06.2009 bestimmt haben soll, geht aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht hervor. Die Aussage des Zeugen K2 stimmt vielmehr mit den schriftlichen Aussagen des Zeugen D1 und der Zeugin L2 überein.

Die Berufungskammer hatte auch keine Veranlassung, den Angaben der vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen keinen Glauben zu schenken. Sie haben den Hergang und den Verlauf der Ereignisse anschaulich geschildert. Unter diesen Umständen bestand für die Berufungskammer keine Veranlassung, über das neue Vorbringen des Klägers in eine Beweisaufnahme einzutreten.

2. Die Kündigungserklärung vom 16.06.2009 kann auch nicht wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, sich bei der Unterschriftsleistung unter die Kündigung vom 16.06.2009 in einem rechtserheblichen Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB befunden zu haben. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, seinerzeit völlig verwirrt gewesen zu sein, sich in einem desolaten Zustand gefühlt zu haben und nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, selbst zu entscheiden. Selbst wenn er die Kündigungserklärung ungelesen unterschrieben hätte, wäre er zur Irrtumsanfechtung nicht berechtigt gewesen. Eine Irrtumsanfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer eine Urkunde ungelesen unterzeichnet, ohne sich Gedanken über ihren Inhalt zu machen. Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB kann nur dann vorliegen, wenn sich beim Kläger bei der Unterschriftsleistung Erklärungswille und Erklärungsinhalt nicht gedeckt hätten. Derjenige der unterschreibt, ohne zu lesen, was er unterschreibt, befindet sich nicht in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum, sondern erklärt, was er ungelesen unterschreibt (BGH 11.07.1968 – II ZR 157/65 – NJW 1968, 2102; BAG 27.08.1970 – 2 AZR 519/69 – AP BGB § 133 Nr. 33; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 119 Rn. 9 m.w.N.).

3. Die durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 16.06.2009 zum 31.07.2009 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht nach den §§ 104, 105 BGB nichtig.

Der Kläger hat auch mit dem Schriftsatz vom 13.05.2011 keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen lassen könnte, er habe die Kündigungserklärung vom 16.06.2009 im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit unterzeichnet. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast allein beim Kläger (BAG 14.02.1996 – 2 AZR 234/95 – NZA 1996, 811 m.w.N.). § 105 Abs. 2 BGB setzt einen Zustand voraus, in dem die freie Willensbildung nicht nur geschwächt oder gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit durch andere schließen die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation ohne jedwede Steuerung befunden, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, selbst zu entscheiden, ist unsubstantiiert.

4. Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung vom 16.06.2009 auch nicht aus den §§ 85, 91 SGB IX. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die Beklagte nicht ausgesprochen worden. Zudem war der Kläger zum Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats nicht als Schwerbehinderter anerkannt.

Die Zustimmung des Integrationsamts war für den Ausspruch der Kündigung des Klägers vom 16.06.2009 nicht erforderlich. Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers selbst bedürfen nicht der Zustimmung des Integrationsamts. Ebenso wenig hängt die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags von der Zustimmung des Integrationsamts ab (ErfK/Rohlfs, a.a.O., § 85 SGB IX Rn. 11, 12; KR/Etzel, a.a.O., §§ 85 bis 90 SGB IX Rn. 9; APS/Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX Rn. 27, 28 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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