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Anfechtung eines Aufhebungsvertrages – Verdacht Arbeitszeitbetrug

Die exakte Erfassung der Arbeitszeit ist für viele Arbeitnehmer Alltag. Doch wie weit darf ein Arbeitgeber gehen, wenn er einen Arbeitszeitbetrug vermutet und seinen Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag drängen will? Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wehrte sich ein langjähriger Wäscher erfolgreich gegen seine Entlassung. Der Fall zeigt: Auch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung hat rechtliche Grenzen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 1394/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 25.01.2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 1394/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein seit Juli 2000 als Wäscher/Transporter bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer. Er focht einen unter Drohung einer fristlosen Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrag an und forderte seine Weiterbeschäftigung.
  • Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger angestellt ist. Sie warf dem Kläger Arbeitszeitbetrug vor und bot ihm zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Sie verteidigte die Wirksamkeit dieses Vertrages und die Richtigkeit der Kündigungsandrohung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde von der Beklagten verdächtigt, Umkleidezeiten als Arbeitszeit gebucht zu haben. Nach einer Datenanalyse und Personalgesprächen bot die Beklagte dem Kläger einen Aufhebungsvertrag an, um eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs zu vermeiden. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag, focht ihn aber kurz darauf wegen widerrechtlicher Drohung an.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wirksam war. Dies hing davon ab, ob die Beklagte den Kläger widerrechtlich mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht hatte, d.h., ob die angedrohte Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht Bestand gehabt hätte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 31.12.2020 beendet wurde. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Kläger war wirksam, da die Beklagte ihn widerrechtlich durch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung zum Abschluss des Vertrages bestimmt hatte. Die Androhung war widerrechtlich, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgehen musste, dass eine solche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Es fehlten hinreichende Tatsachen für einen wichtigen Kündigungsgrund, und eine Abmahnung war im vorliegenden Fall nicht entbehrlich.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht fort. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung seiner Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Kündigungsdrohung und Aufhebungsvertrag: Ein genauer Blick auf ein Urteil

Viele kennen es aus dem Arbeitsalltag: Die Arbeitszeit wird erfasst, sei es per Stempeluhr oder digital. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass hier geschummelt wird? Und was, wenn ein Mitarbeiter unter dem Druck einer angedrohten Kündigung einer Vertragsauflösung zustimmt, die er später bereut? Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Ein Arbeitnehmer fühlte sich unter Druck gesetzt und wehrte sich.

Der lange Weg zum Streit: Was war passiert?

Mann im Büro bei Personalgespräch über Aufhebungsvertrag mit Betriebsrat und Personalverantwortlichem
Zeiterfassung, Vertragsunterschrift und Arbeitsdruck im Büro: Angespannte Situation bei Aufhebungsvertrag. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr K., der spätere Kläger und Arbeitnehmer, war seit dem Jahr 2000 als Wäscher und Transporter bei dem Unternehmen B., der späteren Beklagten und Arbeitgeberin, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis und die dazugehörigen Regeln waren in einem Arbeitsvertrag und einer späteren Änderungsvereinbarung festgelegt. Zusätzlich galten Tarifverträge, das sind Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festlegen. Herr K. arbeitete im Drei-Schicht-System.

Die Zeiterfassung und der Verdacht

Für die Erfassung seiner Arbeitszeit musste Herr K. nach dem Umziehen am Arbeitsbeginn und vor dem Umziehen am Arbeitsende eine elektronische Stempeluhr, ein sogenanntes Zeiterfassungsterminal, bedienen. Dieses Terminal befand sich außerhalb des Umkleideraums, direkt im Arbeitsbereich. Wichtig zu wissen: Die Zeit für das Umkleiden zählte bei dem Unternehmen B. nicht als Arbeitszeit. In den Umkleideräumen gab es auch Toiletten. Toilettengänge wurden nicht extra im Zeiterfassungssystem vermerkt. Um von den Arbeitsplätzen in die Umkleideräume zu gelangen, mussten die Mitarbeiter ihre Zeiterfassungskarte benutzen. Dadurch wurde die Uhrzeit des Betretens elektronisch gespeichert. Das Verlassen der Umkleideräume erforderte die Karte jedoch nicht, weshalb diese Zeiten nicht dokumentiert wurden.

Eines Tages erhielt das Unternehmen B. Hinweise, dass Herr K. möglicherweise Umkleidezeiten als Arbeitszeit buchen würde. Daraufhin entschloss sich das Unternehmen, die Daten von Herrn K. genauer unter die Lupe zu nehmen. Mit Zustimmung des Betriebsrats – das ist die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb – las das Unternehmen die vom Kartenlesegerät am Eingang des Umkleideraums und am Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 17. November 2020 aus.

Die Überprüfung der Daten

Bei dieser Kontrolle stellte das Unternehmen B. fest, dass Herr K. in diesem Zeitraum an 13 Arbeitstagen zwischen 14 und 29 Minuten vor dem im System gebuchten Arbeitsende den Umkleideraum aufgesucht hatte. Die genauen Daten listete das Unternehmen später detailliert in einem Schreiben auf. Es gab auch eine Periode Anfang November 2020, in der Herr K. nicht im Betrieb anwesend war. Diese Zeiten wurden bei der Betrachtung natürlich außen vor gelassen.

Eskalation im Personalbüro: Gespräch, Kündigungsandrohung und Aufhebungsvertrag

Die festgestellten Unregelmäßigkeiten führten zu weiteren Schritten seitens des Unternehmens B. Es kam zu Gesprächen und schließlich zu einer folgenreichen Entscheidung.

Das erste Personalgespräch und die unterschiedlichen Darstellungen

Am 25. November 2020 fand ein Personalgespräch statt. Daran nahmen der Fertigungsleiter, der Personalleiter, Herr K. selbst und ein Mitglied des Betriebsrats teil. Was genau in diesem Gespräch besprochen wurde, darüber waren sich Herr K. und das Unternehmen B. später uneinig. Herr K. behauptete, er habe erklärt, dass er die Umkleideräume wegen seiner Blasenschwäche zur Toilettennutzung aufgesucht und danach wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Das Unternehmen B. hingegen gab an, Herr K. habe keine Erklärung für das frühe Aufsuchen des Umkleideraums abgegeben.

Die Anhörung des Betriebsrats

Das Unternehmen B. ging von einer Täuschung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aus, einem sogenannten Arbeitszeitbetrug. Daher hörte es am 26. November 2020 den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an. Eine Außerordentliche Kündigung, oft auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei sehr schwerwiegenden Gründen zulässig. Hilfsweise, also falls die außerordentliche Kündigung nicht halten sollte, wurde auch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung beim Betriebsrat angefragt. Der Betriebsrat teilte wenige Tage später mit, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen keine Möglichkeit sehe, der Kündigung zu widersprechen.

Das zweite Personalgespräch: Die folgenschwere Unterschrift

Am 2. Dezember 2020 kam es zu einem weiteren Personalgespräch. Das Unternehmen B. informierte Herrn K. über die Stellungnahme des Betriebsrats. Um eine sonst geplante fristlose Kündigung zu vermeiden, bot das Unternehmen Herrn K. einen Aufhebungsvertrag an. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich zu beenden. Herr K. unterschrieb diesen Vertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2020 beenden sollte.

Der Widerstand des Arbeitnehmers: Anfechtung und Klage

Doch Herr K. wollte diese Vereinbarung nicht auf sich beruhen lassen. Er fühlte sich unter Druck gesetzt und ungerecht behandelt.

Die Anfechtung des Vertrags

Bereits am 7. Dezember 2020, also nur fünf Tage nach der Unterzeichnung, focht Herr K. den Aufhebungsvertrag an. Eine Anfechtung ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine abgegebene Willenserklärung – hier die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag – nachträglich für ungültig erklären lassen kann, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Herr K. begründete seine Anfechtung damit, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zur Unterschrift gedrängt worden sei. Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn sie entweder ein verbotenes Mittel einsetzt, ein verbotenes Ziel verfolgt oder wenn die Verknüpfung von Mittel und Zweck – hier die Kündigungsandrohung, um den Aufhebungsvertrag zu erreichen – gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt, also grob unfair ist.

Die Entscheidung der ersten Instanz

Herr K. zog vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel. Dieses Gericht wies seine Klage jedoch ab. Die Richter dort meinten, die Ankündigung der außerordentlichen Kündigung sei keine widerrechtliche Drohung gewesen. Das Unternehmen B. habe berechtigt einen Arbeitszeitbetrug annehmen dürfen. Eine Abmahnung – das ist eine formelle Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall – sei wegen des Umfangs der falsch erfassten Arbeitszeit nicht nötig gewesen. Auch das Gebot des fairen Verhandelns sei nicht verletzt worden. Gegen dieses Urteil legte Herr K. Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Kernfragen vor dem Landesarbeitsgericht: War die Drohung unzulässig?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste nun also prüfen, ob die Anfechtung des Aufhebungsvertrags durch Herrn K. wirksam war. Die zentrale Frage war: Hatte das Unternehmen B. Herrn K. widerrechtlich mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht, um ihn zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags zu bewegen? Wenn ja, wäre der Aufhebungsvertrag von Anfang an ungültig (nichtig) gewesen, und das Arbeitsverhältnis hätte weiterbestanden. Außerdem ging es darum, ob Herr K. einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Vertrag ungültig, Weiterbeschäftigung!

Das Landesarbeitsgericht kam zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Es änderte das erste Urteil teilweise ab und gab Herrn K. in wesentlichen Punkten Recht.

Der Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn K. und dem Unternehmen B. nicht zum 31. Dezember 2020 aufgelöst worden ist. Der Grund: Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags vom 2. Dezember 2020 durch Herrn K. war erfolgreich. Der Vertrag war somit ungültig.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Da der Aufhebungsvertrag unwirksam war und das Arbeitsverhältnis somit ununterbrochen fortbestand, verurteilte das Gericht das Unternehmen B., Herrn K. bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Rechtsstreits zu den alten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Weitere Anträge des Arbeitnehmers

Die Berufung von Herrn K. hatte jedoch nicht in allen Punkten Erfolg. Soweit er eine Weiterbeschäftigung über den rechtskräftigen Abschluss des aktuellen Verfahrens hinaus oder eine allgemeine Feststellung über bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses begehrte, wies das Gericht diese Teile zurück.

Die Begründung des Gerichts: Warum der Druck nicht rechtens war

Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung sehr ausführlich. Im Kern ging es darum, ob die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung durch das Unternehmen B. gerechtfertigt war oder nicht.

Die Rechtsgrundlage: Wann ist eine Drohung widerrechtlich?

Das Gericht erklärte zunächst die rechtlichen Grundlagen. Nach § 123 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Willenserklärung, wie die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag, angefochten werden, wenn sie durch eine widerrechtliche Drohung zustande kam. Die Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gilt in der Rechtsprechung, also in den Entscheidungen der Gerichte, als eine solche Drohung.

Aber wann ist eine solche Drohung widerrechtlich? Das ist sie dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft hätte in Erwägung ziehen dürfen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung am Ende vor Gericht tatsächlich Bestand gehabt hätte. Entscheidend ist vielmehr: Musste die Arbeitgeberin, wenn sie alle Umstände fair abgewogen hätte, damit rechnen, dass die Kündigung vor Gericht sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben würde? Herr K. musste zwar beweisen, dass er bedroht wurde und dies zur Unterschrift führte (Darlegungs- und Beweislast). Das Unternehmen B. musste aber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast genau erklären, warum es meinte, einen guten Grund für die Kündigungsdrohung zu haben.

Fehlte ein „wichtiger Grund“ für die Kündigungsdrohung?

Das Gericht prüfte, ob das Unternehmen B. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags davon ausgehen durfte, dass eine außerordentliche Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht halten würde. Hierfür hätte ein sogenannter „wichtiger Grund“ an sich nach § 626 Absatz 1 BGB vorliegen müssen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation – also Arbeitszeitbetrug – kann grundsätzlich ein wichtiger Grund sein. Auch der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann ausreichen (Verdachtskündigung), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Fall von Herrn K. stand fest, dass er an mehreren Tagen vor dem offiziellen Arbeitsende den Umkleideraum aufgesucht hatte. Das Gericht meinte jedoch, ein verständiger Arbeitgeber hätte daraus nicht ohne Weiteres auf einen Arbeitszeitbetrug schließen und eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen können. Es fehlten konkrete Ermittlungen, die die Annahme des Unternehmens B. gestützt hätten, Herr K. habe sich in dieser Zeit geduscht, umgezogen oder einfach nur im Umkleideraum aufgehalten. Es war unbestritten, dass sich in den Umkleideräumen auch Toiletten befinden, deren Nutzung nicht gesondert erfasst wird. Wie lange Herr K. sich tatsächlich im Umkleideraum aufhielt, war unklar, da die Zeiten beim Verlassen nicht erfasst wurden.

Das Gericht betonte, dass das Unternehmen B. trotz der verständlicherweise eingeschränkten Beobachtungsmöglichkeiten in Sozialräumen weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, etwa durch Beobachtungen oder Befragungen von Kollegen. Der anfängliche Hinweis eines Kollegen auf möglichen Arbeitszeitbetrug war nur eine Vermutung, keine bewiesene Tatsache. Auch das Schweigen von Herrn K. im ersten Personalgespräch (falls es denn so war) entband das Unternehmen nicht von weiteren Aufklärungspflichten. Das Unternehmen B. hatte den Betriebsrat zudem nur zu einer Kündigung wegen einer nachgewiesenen Tat (Tatkündigung) angehört, nicht aber zu einer Verdachtskündigung. Daher, so das Gericht, konnte das Unternehmen B. nicht davon ausgehen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs wirksam gewesen wäre.

Wäre eine Abmahnung notwendig gewesen?

Selbst wenn man von einem Pflichtverstoß durch Herrn K. ausgegangen wäre, sah das Gericht die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung als widerrechtlich an, weil sie unverhältnismäßig gewesen wäre. Eine vorherige Abmahnung wäre notwendig gewesen. Eine Abmahnung dient dazu, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten klar vor Augen zu führen und ihm die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. Sie ist in der Regel nur entbehrlich bei besonders schweren Verstößen, bei denen das Vertrauen des Arbeitgebers unwiederbringlich zerstört ist oder eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.

Das Gericht argumentierte, dass der Pflichtverstoß von Herrn K., selbst wenn er die Zeit zum Umziehen oder Warten genutzt hätte, nicht von „besonderer Heimlichkeit“ geprägt war. Er benutzte seine Schlüsselkarte und verließ den Umkleideraum für jeden erkennbar. Das Vertrauen des Unternehmens B. in die Redlichkeit von Herrn K. sei nicht so irreparabel gestört gewesen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. Eine Verhaltensänderung wäre zu erwarten gewesen, da es sich um ein steuerbares Verhalten handelt.

Bei der Interessenabwägung – also dem Abwägen der Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsplatzes – berücksichtigte das Gericht die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses von über 20 Jahren, das bis dahin ungestört verlaufen war. Angesichts dieser langen Zeit sei es dem Unternehmen B. zumutbar gewesen, vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Konsequenzen für den Aufhebungsvertrag und die Weiterbeschäftigung

Da das Unternehmen B. also nicht davon ausgehen durfte, dass eine außerordentliche Kündigung vor Gericht Bestand haben würde, war die Drohung damit rechtswidrig. Folglich war die Anfechtung des Aufhebungsvertrags durch Herrn K. wirksam, und der Vertrag war von Anfang an nichtig. Das Arbeitsverhältnis bestand somit ununterbrochen fort. Aus diesem Fortbestand leitete das Gericht den Anspruch von Herrn K. ab, bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden.

Warum wurden andere Anträge abgewiesen?

Den Antrag von Herrn K. auf Weiterbeschäftigung über das aktuelle Verfahren hinaus wies das Gericht zurück, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Das bedeutet, es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Unternehmen B. Herrn K. auch nach einer endgültigen gerichtlichen Klärung nicht beschäftigen würde. Auch ein weiterer allgemeiner Antrag, mit dem bestimmte Dinge festgestellt werden sollten (allgemeiner Feststellungsantrag), war unbegründet. Die bloße Annahme von Herrn K., es könnten weitere Kündigungen folgen, reichte hierfür nicht aus, zumal seit dem Aufhebungsvertrag keine neue Kündigung ausgesprochen worden war. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem jeweiligen Gewinnen und Verlieren zwischen Herrn K. und dem Unternehmen B. aufgeteilt. Eine Revision, also die Möglichkeit, das Urteil von der nächsthöheren Instanz (dem Bundesarbeitsgericht) überprüfen zu lassen, wurde nicht zugelassen.


Titel_ Prüfung der Widerrechtlichkeit einer Kündigungsandrohung bei Aufhebungsverträgen - Darstellung
Symbolbild: KI generiertes Bild

Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt eindeutig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht mit unbegründeten Kündigungsdrohungen unter Druck setzen dürfen, um Aufhebungsverträge zu erzwingen. Das Gericht entschied, dass bloße Verdachtsmomente ohne gründliche Aufklärung – hier das frühe Aufsuchen der Umkleideräume mit Toiletten – nicht ausreichen, um eine fristlose Kündigung anzudrohen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ohne Vorkommnisse muss der Arbeitgeber normalerweise erst eine Abmahnung aussprechen, bevor er mit einer Kündigung droht. Arbeitnehmer können sich erfolgreich gegen solche Drucksituationen wehren und haben das Recht auf eine faire Behandlung – selbst wenn bereits ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, kann dieser bei widerrechtlichem Druck rückgängig gemacht werden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Aufhebungsvertrag und wann kann ich ihn anfechten?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die von einer Seite ausgesprochen wird, ist ein Aufhebungsvertrag das Ergebnis einer beidseitigen Einigung. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig zustimmen. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld, da hier oft eine sogenannte Sperrzeit eintreten kann, wenn die Beendigung freiwillig erfolgte. Das bedeutet im Allgemeinen, dass Sie für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten.

Wann kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden?

Ein Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich für ungültig erklärt werden. Diesen Vorgang nennt man Anfechtung. Eine Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an so behandelt wird, als hätte er nie existiert. Das Arbeitsverhältnis besteht dann prinzipiell weiter. Die häufigsten Gründe für eine Anfechtung im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen sind:

Widerrechtliche Drohung

Von einer widerrechtlichen Drohung spricht man, wenn der Arbeitgeber unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer ausübt, um die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu erzwingen. Der ausgeübte Druck muss unrechtmäßig sein, das heißt, die Drohung wäre objektiv nicht erlaubt oder sie wird zu einem unzulässigen Zweck eingesetzt.

  • Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber droht Ihnen mit einer sofortigen fristlosen Kündigung, obwohl dafür kein berechtigter Grund vorliegt und Sie kein Fehlverhalten gezeigt haben. Wenn Sie unter diesem massiven, unrechtmäßigen Druck den Aufhebungsvertrag unterschreiben, könnte dies eine widerrechtliche Drohung sein und eine Anfechtung ermöglichen. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Drohung widerrechtlich ist; die Ankündigung einer rechtmäßigen Kündigung bei zum Beispiel nachweislichem Fehlverhalten ist in der Regel keine widerrechtliche Drohung.

Arglistige Täuschung

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Sie bewusst über wichtige Tatsachen irreführt, um Sie zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu bewegen. Es muss sich um eine vorsätzliche Falschaussage handeln, die für Ihre Entscheidung wesentlich war.

  • Beispiel: Angenommen, der Arbeitgeber behauptet, der gesamte Betrieb müsse wegen einer angeblichen Schließung aufgelöst werden und Ihr Arbeitsplatz falle ersatzlos weg, obwohl dies nachweislich nicht stimmt. Wenn Sie sich aufgrund dieser bewussten Falschinformation zur Unterschrift entschließen, könnte dies eine arglistige Täuschung darstellen.

Frist für die Anfechtung

Für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung gibt es eine Frist von einem Jahr. Diese Frist beginnt bei Drohung, wenn der Zwang aufhört, und bei Täuschung, wenn die Täuschung entdeckt wird. Die Anfechtung selbst muss durch eine klare Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.


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Wann gilt die Drohung mit einer Kündigung als widerrechtlich und macht einen Aufhebungsvertrag ungültig?

Eine Drohung mit einer Kündigung ist nicht per se widerrechtlich. Sie wird erst dann als widerrechtlich und damit als potenzieller Grund für die Ungültigkeit eines Aufhebungsvertrages angesehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte oder diese unverhältnismäßig wäre. Dies hängt stark davon ab, ob ein „verständiger Arbeitgeber“ die angedrohte Kündigung zum Zeitpunkt der Drohung als rechtmäßige Option hätte sehen können.

Was bedeutet „widerrechtliche Drohung“?

Eine Drohung mit einer Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung ein Ziel verfolgt, das er auf diese Weise nicht erreichen dürfte, oder wenn die angedrohte Kündigung selbst rechtlich nicht haltbar wäre. Es geht also darum, ob der Arbeitgeber eine gerechtfertigte Möglichkeit gehabt hätte, Ihnen tatsächlich zu kündigen.

Stellen Sie sich vor, der Arbeitgeber droht mit einer Kündigung, um Sie zu einem Aufhebungsvertrag zu drängen, obwohl:

  • Kein Kündigungsgrund vorliegt: Der Arbeitgeber hat objektiv keine triftigen Gründe (wie zum Beispiel schwerwiegendes Fehlverhalten oder betriebliche Notwendigkeiten), die eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Wenn der Arbeitgeber weiß, dass eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand hätte, ist die Drohung damit in der Regel widerrechtlich.
  • Die Kündigung unverhältnismäßig wäre: Selbst wenn ein kleiner Anlass für eine Kündigung bestünde, wäre die angedrohte Kündigung viel zu drastisch für das vermeintliche Fehlverhalten. Beispielsweise eine fristlose Kündigung wegen einer Bagatelle, die normalerweise nur eine Ermahnung nach sich ziehen würde. Ein verständiger Arbeitgeber hätte hier keine Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen.
  • Zweck der Drohung ist unzulässig: Die Drohung wird genutzt, um Sie unter Druck zu setzen und einen Vorteil zu erzwingen, der nicht im Zusammenhang mit einer möglichen rechtmäßigen Kündigung steht.

Wann ist eine Kündigungsdrohung zulässig?

Eine Kündigungsdrohung ist nicht widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber tatsächlich berechtigte Gründe für eine Kündigung hätte und diese auch ernsthaft in Erwägung zieht. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter wiederholt schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht oder das Unternehmen aufgrund einer wirtschaftlichen Krise betriebsbedingt Personal abbauen muss, darf der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Kündigung hinweisen, um über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln. In solchen Fällen ist die Drohung ein zulässiges Mittel zur Erreichung eines an sich legalen Zwecks.

Ungültigkeit des Aufhebungsvertrages

Liegt eine solche widerrechtliche Drohung vor, kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Das bedeutet, er wird rückwirkend ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre der Aufhebungsvertrag nie geschlossen worden. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus, um Arbeitnehmer vor unzulässigem Druck zu bewahren.


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Welche Schritte muss ein Arbeitgeber unternehmen, bevor er wegen Arbeitszeitbetrugs kündigen darf oder einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Bevor ein Arbeitgeber Maßnahmen wie eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ergreift, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, eine Reihe von sorgfältigen Schritten einzuhalten. Diese dienen dem Schutz des Arbeitnehmers und stellen sicher, dass die Entscheidung auf einer fundierten Grundlage beruht.

Sorgfältige Ermittlung und Anhörung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber muss zunächst umfassende und sorgfältige Ermittlungen durchführen. Das bedeutet, er darf sich nicht auf bloße Gerüchte oder Vermutungen verlassen. Es müssen konkrete Tatsachen und Beweise vorliegen, die den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs erhärten. Dazu können das Prüfen von Zeiterfassungsdaten, Zugangsprotokollen oder Zeugenaussagen gehören.

Ein ganz entscheidender Schritt ist die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Bevor über eine Kündigung entschieden wird, muss dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Er hat das Recht, die Anschuldigungen zu entkräften, eine Erklärung abzugeben oder Umstände darzulegen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Diese Anhörung ist ein wichtiger Grundsatz des fairen Verfahrens und oft eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer späteren Kündigung.

Die Rolle der Abmahnung – wann sie entbehrlich sein kann

Grundsätzlich ist eine Abmahnung eine Verwarnung, die der Arbeitgeber aussprechen muss, bevor er wegen eines Fehlverhaltens kündigt. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Chance zu geben, dieses zukünftig zu unterlassen. Sie ist ein Signal, dass der Arbeitsplatz bei erneuter Pflichtverletzung gefährdet ist.

Bei Arbeitszeitbetrug ist die Situation jedoch oft anders: Arbeitszeitbetrug gilt in der Regel als eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend erschüttert. In solchen Fällen kann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss nicht zwingend vorher abmahnen, bevor er eine außerordentliche, also fristlose Kündigung, ausspricht. Dies ist besonders der Fall, wenn das Vertrauen so stark zerstört ist, dass eine Weiterbeschäftigung, selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist, für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Kündigung muss dabei stets das letzte Mittel (Ultima Ratio) sein, was bedeutet, dass kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht.

Die zwingende Anhörung des Betriebsrats

Falls im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, diesen vor jeder beabsichtigten Kündigung anzuhören. Dies ist ein zwingender Schritt, ohne den eine Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die genauen Kündigungsgründe und alle relevanten Tatsachen vollständig mitteilen. Der Betriebsrat hat dann eine bestimmte Frist, um zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Er kann der Kündigung widersprechen oder Bedenken äußern. Die endgültige Entscheidung zur Kündigung trifft zwar der Arbeitgeber, aber die korrekte Anhörung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Das Angebot eines Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Im Gegensatz zur Kündigung, die eine einseitige Beendigung darstellt, ist der Aufhebungsvertrag eine freiwillige Vereinbarung beider Parteien.

Der Arbeitgeber muss für das Anbieten eines Aufhebungsvertrags nicht die gleichen formalen Schritte wie für eine Kündigung einhalten (also keine vorherigen Ermittlungen oder Betriebsratsanhörung als Voraussetzung für das Angebot selbst). Das Angebot eines Aufhebungsvertrags ist eine Verhandlungssituation. Es ist jedoch üblich, dass ein solches Angebot gemacht wird, wenn ein Arbeitgeber den Verdacht auf Arbeitszeitbetrug hat und eine möglicherweise streitige Kündigung vermeiden möchte. Der Arbeitnehmer sollte bei einem solchen Angebot immer ausreichend Bedenkzeit erhalten und sich nicht unter Druck gesetzt fühlen.


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Was passiert, wenn ein Aufhebungsvertrag erfolgreich angefochten wurde?

Wenn ein Aufhebungsvertrag erfolgreich angefochten wurde, hat dies weitreichende Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis. Der Aufhebungsvertrag wird dann als von Anfang an unwirksam betrachtet. Das bedeutet, es ist rechtlich so, als hätte es diesen Vertrag niemals gegeben.

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Die wichtigste Folge einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Es wurde durch den angefochtenen Aufhebungsvertrag nicht beendet. Für Sie bedeutet das, dass Ihr Arbeitsvertrag weiterhin gültig ist und alle Rechte und Pflichten daraus weitergelten.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohnnachzahlung

Da der Aufhebungsvertrag als nichtig gilt und Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sie können also verlangen, dass Ihr Arbeitgeber Sie wieder wie gewohnt einsetzt.

Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf Nachzahlung des Lohns für den Zeitraum, in dem Sie aufgrund des unwirksamen Aufhebungsvertrags nicht gearbeitet oder kein Gehalt erhalten haben. Dieser Anspruch umfasst in der Regel auch alle damit verbundenen Leistungen, wie zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge.


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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Arbeitgeber mich unter Druck setzt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?

Wenn ein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet und dabei Druck ausübt, ist es wichtig zu wissen, dass die Unterschrift unter einen solchen Vertrag immer freiwillig ist. Es besteht keine rechtliche Pflicht, einen Aufhebungsvertrag sofort oder überhaupt zu unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, also im gegenseitigen Einverständnis.

Zeit für die Prüfung einfordern

Sie haben stets das Recht, den Entwurf des Aufhebungsvertrags in Ruhe zu prüfen. Nehmen Sie sich die nötige Zeit. Ein Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, den Vertrag direkt am Arbeitsplatz zu unterschreiben. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass eine ausreichende Bedenkzeit gewährt werden muss. Wenn Ihr Arbeitgeber auf eine sofortige Unterschrift drängt, deutet dies darauf hin, dass er eine sorgfältige Prüfung verhindern möchte.

Wichtige Inhalte eines Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag regelt wichtige Details der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören oft:

  • Der Beendigungszeitpunkt: Wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
  • Die Abfindung: Eine mögliche Geldzahlung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, sie ist Verhandlungssache.
  • Das Arbeitszeugnis: Regelungen zur Art und zum Inhalt Ihres Zeugnisses.
  • Resturlaub und Freistellung: Wie mit offenem Urlaub umgegangen wird und ob Sie bis zum Vertragsende von der Arbeit freigestellt werden.
  • Mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld: Ein Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen erhalten. Dies passiert, wenn die Arbeitsagentur davon ausgeht, dass Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt oder daran mitgewirkt haben.

Umgang mit Drucksituationen

Wenn Sie sich stark unter Druck gesetzt fühlen, ist es ratsam, Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Wichtige Punkte hierbei sind:

  • Keine Unterschrift unter Zwang: Eine unter massivem Druck oder Drohungen zustande gekommene Unterschrift könnte möglicherweise angefochten werden.
  • Dokumentation: Notieren Sie sich, wann, wo und von wem Sie unter Druck gesetzt wurden und was genau gesagt oder getan wurde. Solche Notizen können wichtig sein.
  • Ansprechpartner im Unternehmen: Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, ist dieser eine wichtige Anlaufstelle. Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen und kann in solchen Situationen unterstützen, ohne eine Rechtsberatung zu sein. Er kennt die betrieblichen Gegebenheiten und kann mit Ihnen gemeinsam die Situation besprechen.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass Sie in einer solchen Situation nicht allein sind und grundlegende Rechte haben, die Sie schützen. Die Kenntnis dieser Rechte ermöglicht es Ihnen, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug bezeichnet das vorsätzliche Falschausweisen der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer, etwa durch das „Vorbuchen“ von Arbeitsstunden, die nicht tatsächlich erbracht wurden. Dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar und kann als Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gelten (§ 626 BGB). Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber der Auffassung, dass der Arbeitnehmer durch fehlerhafte Zeiterfassung Umkleidezeiten als Arbeitszeit geltend machte. Arbeitszeitbetrug erschüttert das notwendige Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 626 Absatz 1 BGB). Im Fall wurde geprüft, ob der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug einen solchen Grund darstellt. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein; häufig ist vorher eine Abmahnung nötig, außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen.


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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Unterschied zur Kündigung erfolgt die Beendigung hier durch beidseitiges Einverständnis. Die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag muss freiwillig erfolgen; wird sie durch Druck oder Täuschung erzwungen, kann der Vertrag angefochten und als ungültig erklärt werden. Ein Aufhebungsvertrag hat praktische Bedeutung, wenn Arbeitgeber eine streitige Kündigung vermeiden wollen.


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Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Die Anfechtung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine abgegebene Willenserklärung rückwirkend für ungültig erklärt wird, wenn diese unter widerrechtlicher Drohung zustande kam (§ 123 BGB). Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn sie ein verbotenes Mittel einsetzt, ein unzulässiges Ziel verfolgt oder grob unfair ist. Im Arbeitsrecht kann etwa die Ankündigung einer Kündigung dann widerrechtlich sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft hätte aussprechen dürfen. Wird ein Aufhebungsvertrag unter widerrechtlichem Druck unterschrieben, kann die Anfechtung den Vertrag von Anfang an nichtig machen.


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Betriebsrat (Anhörungsrecht)

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb und hat bei bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere bei Kündigungen, ein gesetzliches Anhörungsrecht (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung umfassend informieren und dessen Stellungnahme abwarten. Ohne rechtmäßige Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Im konkreten Fall war die Anhörung des Betriebsrats wichtig, um die berechtigte Ursache für die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag zu prüfen.


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Wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB

Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB ist ein so schwerwiegender Umstand, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuführen. Dieser Grund kann beispielsweise in einer vorsätzlichen Pflichtverletzung liegen, etwa Arbeitszeitbetrug. Dabei wird stets eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen: Sowohl die Schwere des Verstoßes als auch die Dauer und das Verhalten im Arbeitsverhältnis sind zu berücksichtigen. Fehlen konkrete Beweise oder ist der Verstoß zu geringfügig, liegt kein wichtiger Grund vor, und eine außerordentliche Kündigung ist unzulässig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Anfechtung von Willenserklärungen wegen widerrechtlicher Drohung. Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie unter dem Zwang einer widerrechtlichen Drohung abgegeben wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. konnte den Aufhebungsvertrag anfechten, da er nachweislich durch die Kündigungsdrohung zur Unterschrift gedrängt wurde, was das Landesarbeitsgericht für widerrechtlich hielt.
  • § 626 Absatz 1 BGB: Bestimmt die Voraussetzungen für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund. Diese liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Unternehmen durfte nur dann mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; das Gericht verneinte dies wegen unzureichender Beweislage und fehlender Abmahnung.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG) und Tarifverträge: Regelt das Zustandekommen und die Wirkung von Tarifverträgen, die Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festlegen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Zeiterfassung und Schichtregelungen, waren durch Tarifverträge mitbestimmt, was die Bewertungsmaßstäbe für Arbeitszeit und Pflichten des Arbeitnehmers konkretisierte.
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten ordentlichen Kündigungen und legt Verfahrensvoraussetzungen fest, insbesondere in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl es um eine außerordentliche Kündigung ging, beeinflusste das KSchG den Maßstab, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob weitere Aufklärungspflichten zur Vermeidung der Kündigung bestanden.
  • § 242 BGB: Verpflichtet beide Vertragsparteien zu einem fairen und redlichen Umgang miteinander, insbesondere bei Vertragsanbahnung und -durchführung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Drohung mit einer Kündigung ohne ausreichende Grundlage und unter Verstoß gegen Aufklärungspflichten verletzte diese Grundsätze, weshalb die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag als durch widerrechtlichen Druck erzwungen eingestuft wurde.

Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 1394/21 – Urteil vom 25.01.2022


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