Übersicht:
- Anfechtung des Aufhebungsvertrags: Rechte von Arbeitnehmern im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Anfechtung eines Aufhebungsvertrags erfüllt sein?
- Wann liegt bei der Androhung einer Kündigung eine widerrechtliche Drohung vor?
- Welche Rolle spielt das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags?
- Wie wirkt sich die Anwesenheit des Betriebsrats bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag rechtlich aus?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 23.05.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 503/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens der Süßwarenindustrie. Er argumentiert, dass der Aufhebungsvertrag, den er unterzeichnet hat, aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns und einer widerrechtlichen Drohung unwirksam sei. Er behauptet, die Beklagte habe eine psychische Drucksituation ausgenutzt und ihm mit einer fristlosen Kündigung ohne ausreichende rechtliche Grundlage gedroht.
- Beklagte: Ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, das behauptet, der Aufhebungsvertrag sei rechtmäßig und wirksam, da der Kläger Zeit hatte, darüber nachzudenken, und die angedrohte Kündigung aufgrund der Vorwürfe der sexuellen Belästigung ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund von Vorwürfen übergriffigen Verhaltens gegenüber einer Mitarbeiterin wurde ihm im Februar 2023 ein Aufhebungsvertrag angeboten, den er unterzeichnete. Nach der Unterzeichnung erklärte er die Unwirksamkeit des Vertrags und focht ihn an, weil er sich unter Druck gesetzt fühlte.
- Kern des Rechtsstreits: Geht es um die Frage, ob der Aufhebungsvertrag wegen einer unfairsten Verhandlungssituation und einer widerrechtlichen Drohung unwirksam ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Aufhebungsvertrag wurde als rechtswirksam bestätigt.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass keine unfaire Verhandlungssituation bestand. Die Beklagte habe keine Widerrechtliche Drohung ausgesprochen, da die von ihr in Aussicht gestellte fristlose Kündigung unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Informationen ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte.
- Folgen: Der Aufhebungsvertrag bleibt bestehen, und das Arbeitsverhältnis endete demnach zum 31.05.2023. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Anfechtung des Aufhebungsvertrags: Rechte von Arbeitnehmern im Fokus
Der Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Lösung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können durch einen solchen Vertrag die Modalitäten der Trennung regeln, einschließlich Abfindungen und Aufhebungsfristen. Allerdings gibt es Situationen, in denen Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag als rechtswidrig empfinden oder unter Druck gesetzt fühlen, diesen zu unterschreiben. In solchen Fällen kann eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags rechtlich möglich sein, sofern bestimmte Voraussetzungen und Fristen beachtet werden.
Gründe für eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags können vielfältig sein, wie beispielsweise Mängel bei der Aufklärung oder unrechtmäßiger Druck. Auch das Kündigungsschutzgesetz spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle, da es die Rechte von Arbeitnehmern stärkt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der zeigt, unter welchen Bedingungen eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags sinnvoll sein kann.
Der Fall vor Gericht
Aufhebungsvertrag nach übergriffigem Verhalten bleibt wirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung eines Mitarbeiters eines Süßwarenherstellers gegen ein erstinstanzliches Urteil zurückgewiesen. Der gewerbliche Arbeitnehmer hatte sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gewehrt.
Vorwürfe wegen übergriffigen Verhaltens
Dem verheirateten und unterhaltspflichtigen Kläger wurde vorgeworfen, sich gegenüber zwei Mitarbeiterinnen übergriffig verhalten zu haben. Im August 2022 beschwerte sich eine Kollegin über sein Verhalten, woraufhin er von seiner Vorgesetzten ermahnt wurde. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 13. Januar 2023 nach einem Mediationsgespräch. Der Mitarbeiter umarmte dabei eine Kollegin und machte ihr ein Kompliment über ihre Augen. Die betroffene Mitarbeiterin wandte sich am 26. Januar an die Personalabteilung und schilderte, der Kläger habe sie festgehalten, an sich herangezogen und ihr ins Ohr geflüstert.
Abschluss des Aufhebungsvertrags
Nach einem ersten Personalgespräch am 9. Februar 2023 wurde der Mitarbeiter am Folgetag erneut in den Betrieb gebeten. Die Arbeitgeberin bot ihm einen Aufhebungsvertrag zum 31. Mai 2023 an und kündigte für den Fall der Ablehnung eine fristlose Kündigung an. Ein anwesendes Betriebsratsmitglied riet dem Kläger zur Unterschrift. Der Aufhebungsvertrag beinhaltete neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung von Urlaub.
Kläger scheitert mit Unwirksamkeitsargumenten
Der Kläger machte die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns geltend. Er verwies auf seine krankheitsbedingte Schwächung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Das Gericht sah jedoch keine unzulässige Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit. Zwar habe die Verhandlungssituation mit mehreren Arbeitgebervertretern zu einer unangenehmen Situation beigetragen, diese sei aber nicht derart stark gewesen, dass eine überlegte Entscheidung erheblich erschwert worden wäre.
Auch die Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung hatte keinen Erfolg. Die Androhung der fristlosen Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen, da die Arbeitgeberin eine solche Kündigung aus verständiger Perspektive ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Der Kläger hatte im Personalgespräch eingeräumt, die Kollegin ohne ausdrückliche Einwilligung umarmt zu haben. Vor dem Hintergrund der früheren Ermahnung durfte die Arbeitgeberin dies als pflichtverletzende Übergriffigkeit bewerten.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Der Aufhebungsvertrag beendete das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Mai 2023. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein unter Druck geschlossener Aufhebungsvertrag wirksam sein kann, auch wenn dem Arbeitnehmer die Alternative einer fristlosen Kündigung in Aussicht gestellt wird. Die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds und die Möglichkeit zur Bedenkzeit – selbst wenn nur kurz – sprechen gegen eine rechtlich relevante Drucksituation. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Wahl zwischen den Alternativen hatte und nicht durch unfaire Verhandlungsmethoden zur Unterschrift gezwungen wurde.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, auch unter Androhung einer Kündigung, ist dieser grundsätzlich wirksam – selbst wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen. Sie sollten in einer solchen Situation unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor Sie unterschreiben. Die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds schützt Sie nicht automatisch vor nachteiligen Entscheidungen. Prüfen Sie genau die Bedingungen des Aufhebungsvertrags und lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Unterschrift drängen, auch wenn Ihnen mit Kündigung gedroht wird.
Aufhebungsverträge – Ihre Rechte kennen. Sicher entscheiden.
Fühlen Sie sich bei einem Aufhebungsvertrag unter Druck gesetzt? Die Androhung einer Kündigung und die Anwesenheit des Betriebsrats allein machen einen Aufhebungsvertrag nicht automatisch unwirksam. Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, die Konsequenzen genau zu kennen und die eigenen Rechte zu wahren. Wir helfen Ihnen, Ihre Handlungsspielräume zu verstehen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sichern Sie sich professionelle Unterstützung und vermeiden Sie unvorhergesehene Nachteile.
✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Anfechtung eines Aufhebungsvertrags erfüllt sein?
Ein Aufhebungsvertrag kann aus drei gesetzlich definierten Gründen angefochten werden:
Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Irrtum beim Arbeitnehmer hervorruft, um diesen zur Zustimmung des Aufhebungsvertrags zu bewegen. Dies kann durch aktives Tun oder Unterlassen geschehen, etwa wenn der Arbeitgeber:
- bewusst falsche Tatsachen vorspiegelt, wie eine angeblich geplante Betriebsschließung
- wesentliche Informationen verschweigt, zu deren Offenlegung er verpflichtet wäre
Widerrechtliche Drohung
Eine widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber mit einem rechtswidrigen Verhalten droht. Die Drohung mit einer Kündigung ist nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte. Bei einem berechtigten Kündigungsgrund ist die Androhung einer Kündigung hingegen zulässig.
Irrtum
Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nach § 119 BGB kann vorliegen bei:
- einem Erklärungsirrtum: Der Arbeitnehmer wollte eine solche Erklärung überhaupt nicht abgeben
- einem Inhaltsirrtum: Der Arbeitnehmer war sich über den Inhalt seiner Erklärung nicht im Klaren
Ein bloßer Rechtsfolgenirrtum, etwa die Unkenntnis über rechtliche Konsequenzen, berechtigt nicht zur Anfechtung.
Formelle Anforderungen
Für eine wirksame Anfechtung müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt werden:
- Bei Täuschung und Drohung gilt eine Frist von einem Jahr
- Die Frist beginnt bei Täuschung mit Entdeckung der Täuschung
- Bei Drohung beginnt die Frist mit dem Ende der Zwangslage
Der Anfechtungsgrund muss vom Arbeitnehmer konkret dargelegt und bewiesen werden. Dies bedeutet, dass alle Tatsachen vorgetragen werden müssen, die die Anfechtung begründen.
Wann liegt bei der Androhung einer Kündigung eine widerrechtliche Drohung vor?
Eine widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dies ist besonders relevant, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und diesen anfechten möchten.
Rechtliche Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit
Die Drohung mit einer Kündigung wird als widerrechtlich eingestuft, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre.
Konkrete Fallkonstellationen
Eine Drohung ist insbesondere in folgenden Situationen widerrechtlich:
- Wenn bei einer verhaltensbedingten Kündigung die erforderliche Abmahnung fehlt
- Wenn die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 II BGB bereits abgelaufen ist
- Wenn der Arbeitgeber selbst nicht an seine Kündigungsberechtigung glaubt
- Wenn der Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers nicht mehr vertretbar ist
Zulässige Drohungen
Stellen Sie sich vor, Sie werden mit einer Kündigung konfrontiert. Diese ist nicht automatisch widerrechtlich. Eine Drohung mit Kündigung ist rechtmäßig, wenn:
- Konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen
- Der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnimmt
- Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen auch die Androhung einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt ist
Die Einräumung einer Bedenkzeit für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ändert übrigens nichts an der Widerrechtlichkeit einer Drohung. Auch die fehlende Anhörung des Betriebsrats macht die Drohung mit einer Kündigung nicht automatisch widerrechtlich.
Welche Rolle spielt das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags?
Das Gebot fairen Verhandelns stellt eine gesetzliche Nebenpflicht gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB dar. Diese Pflicht gilt während der gesamten Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag.
Kernelemente des fairen Verhandelns
Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns liegt vor, wenn eine Vertragspartei eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners deutlich erschwert. Die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners muss dabei stets gewährleistet sein – der Arbeitnehmer soll jederzeit „Herr“ seiner Entscheidung bleiben.
Erlaubte Verhandlungstaktiken
Nicht jede Drucksituation führt automatisch zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag dürfen beide Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus Druck ausüben, um ihre Verhandlungsziele zu erreichen. So ist es beispielsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme abhängig macht – selbst wenn dem Arbeitnehmer dadurch keine Bedenkzeit bleibt.
Grenzen des fairen Verhandelns
Die Grenze des fairen Verhandelns ist überschritten, wenn der Arbeitnehmer bei objektivierter Betrachtung davon ausgehen muss, dass ihm nur noch die Option verbleibt, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ein Verstoß kann vorliegen bei:
- Schaffung einer erheblichen psychischen Drucksituation
- Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage
- Erheblicher Erschwerung oder Unmöglichmachung einer freien Entscheidung
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns, hat der Arbeitnehmer ein Lösungsrecht vom unterzeichneten Aufhebungsvertrag. Der Vertragspartner ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.
Wie wirkt sich die Anwesenheit des Betriebsrats bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag rechtlich aus?
Die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag hat keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrags. Der Betriebsrat muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags weder informiert noch angehört werden.
Rechtliche Stellung des Betriebsrats
Arbeitnehmer haben das Recht, ein Betriebsratsmitglied zu Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber muss diese Teilnahme jedoch nur dann akzeptieren, wenn es im Gespräch um Themen wie Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit geht.
Bedeutung für die Beweissituation
Die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds kann bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen als wichtige Beweishilfe dienen. Wenn der Arbeitnehmer später den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten möchte, kann das Betriebsratsmitglied als Zeuge fungieren.
Schutzfunktion während der Verhandlung
Ein anwesendes Betriebsratsmitglied stärkt die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers. Dies ist besonders relevant, da der Arbeitnehmer häufig mehreren Vertretern der Arbeitgeberseite gegenübersitzt. Die Anwesenheit des Betriebsrats reduziert nachweislich das Risiko möglicher Drohungen oder unangemessener Druckausübung durch den Arbeitgeber.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat weitergehende Beteiligungsrechte bei Aufhebungsverträgen vereinbaren. Diese können beispielsweise ein Unterrichtungsrecht des Betriebsrats vor Abschluss des Aufhebungsvertrags vorsehen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Aufhebungsvertrag
Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung stimmen beide Parteien den Bedingungen der Trennung zu. Der Vertrag regelt typischerweise das Beendigungsdatum, eventuelle Abfindungen und die Freistellung. Rechtliche Grundlage ist § 623 BGB, der die Schriftform vorschreibt. Ein Beispiel wäre die Vereinbarung einer Beendigung zum Monatsende mit einer Abfindungszahlung und bezahlter Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs.
Anfechtung
Eine rechtliche Möglichkeit, eine Willenserklärung (wie die Unterschrift unter einen Vertrag) für ungültig erklären zu lassen. Geregelt in §§ 119 ff. BGB. Gründe können Irrtum, Täuschung oder widerrechtliche Drohung sein. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Anfechtungsgrund erkannt wird. Beispiel: Ein unter massivem Druck unterschriebener Aufhebungsvertrag könnte wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden.
Widerrechtliche Drohung
Das rechtswidrige In-Aussicht-Stellen eines Nachteils, um jemanden zu einer Handlung zu bewegen (§ 123 BGB). Die Drohung muss dabei objektiv rechtswidrig sein. Nicht jede Androhung negativer Konsequenzen ist widerrechtlich – sie kann auch rechtmäßig sein, wenn sie auf legitimen Rechten basiert. Beispiel: Die Androhung einer Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn tatsächlich Kündigungsgründe vorliegen.
Gebot des fairen Verhandelns
Ein rechtlicher Grundsatz, der faire Verhandlungsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sicherstellen soll. Basiert auf §§ 241, 311 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Verlangt, dass keine Partei ausgenutzt oder unter unangemessenen Druck gesetzt wird. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Entscheidungsfreiheit durch äußere Umstände wie Überrumpelung oder Drohungen erheblich eingeschränkt wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 623 BGB (Fristlose Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Eine solche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Androhung der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig war. Es kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Klägers und der vorherigen Ermahnung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
- § 123 BGB (Anfechtung wegen Drohung): Hier geht es um die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, wenn er durch widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. Der Kläger argumentierte, dass die Androhung der fristlosen Kündigung eine solche Drohung darstellte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Androhung der Kündigung nicht widerrechtlich war, da ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag.
- § 241 Abs. 2 BGB (Gebot fairen Verhandelns): Dieses Gebot verpflichtet die Vertragsparteien, bei Vertragsverhandlungen fair und redlich miteinander umzugehen. Der Kläger berief sich auf dieses Gebot und argumentierte, dass die Verhandlungssituation unfair war und seine Entscheidungsfreiheit einschränkte. Das Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, da die Situation zwar unangenehm, aber nicht so einschüchternd war, dass der Kläger keine überlegte Entscheidung treffen konnte.
- § 611 BGB (Arbeitsvertrag): Dieser Paragraph definiert den Arbeitsvertrag als einen Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Diensten im Dienste eines anderen verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der Arbeitsvertrag die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Süßwarenhersteller. Der Aufhebungsvertrag beendete dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
- § 104 BetrVG (Anhörung des Betriebsrats): Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören muss. Im vorliegenden Fall war ein Betriebsratsmitglied bei den Gesprächen anwesend, in denen der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Dies deutet darauf hin, dass der Arbeitgeber seiner Anhörungspflicht nachgekommen ist, auch wenn dies im Text nicht explizit erwähnt wird.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 503/23 – Urteil vom 23.05.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


