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Anforderungen an Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG

VG Frankfurt – Az.: 9 L 1348/11.F – Beschluss vom 12.08.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Mai 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 15. April 2011 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Es ist auch zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da sich die angefochtene Maßnahme nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt, und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. April 2011 ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich und mit einer formell ausreichenden Begründung erfolgt, die ihrerseits die angenommenen besonderen öffentlichen Interessen i. S. d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in nachvollziehbarer Weise darlegt. Die von der Deutschen Telekom AG insoweit angestellten Erwägungen heben sich von denen ab, die zur Rechtfertigung der Zuweisung selbst angestellt werden. Zudem sind diese Erwägungen auch geeignet, eine Sofortvollzugsanordnung zu tragen. Ob ihnen zu folgen ist, muss im Rahmen der im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzustellenden Interessenabwägung beantwortet werden.

Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsverfügung versprechen keinen Erfolg.

Die Verfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Der Antragsteller wurde entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Zuweisungsverfügung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 angehört. Dabei wurden ihm sowohl der beabsichtigte Einsatzort wie auch die im Rahmen des künftigen Einsatzes zu erledigenden Arbeitsaufgaben mitgeteilt. Dies geschah offenbar auch mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller zuvor am 2. September 2010 beantragt hatte, ihm eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Der Antragsteller hat von der ihm eröffneten Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid setzt sich mit den Einwänden auseinander.

Der Betriebsrat bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH erhob gegen die beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers in Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 28 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 3 PostPersRG laut Ankreuzen des entsprechenden Vordruckfeldes keine Einwände. Es findet sich allerdings die ergänzende Stellungnahme des Betriebsrates, die lautet: „wenn das Einverständnis des Kollegen vorliegt, haben wir keine Einwände“. Da dieses Einverständnis des Antragstellers nicht vorlag – er hatte im Rahmen seiner Anhörung der beabsichtigten Zuweisung widersprochen – liegt darin zwar im Ergebnis eine Zustimmungsverweigerung. Diese ist jedoch offenkundig unbeachtlich, da sie entgegen den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 PostPersRG nicht den Anforderungen an das mögliche Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes i. S. d. § 77 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 2 PostPersRG genügt. Das mangelnde Einverständnis eines zuzuweisenden oder zu versetzenden, abzuordnenden Beamten ist von vornherein ungeeignet, einen der gesetzlich abschließend bestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe auszulösen, da sich dieser Sachverhalt keinem dieser Gründe auch nur ansatzweise zuordnen lässt.

Nichts anderes würde gelten, käme für den Betriebsrat des den Antragsteller aufnehmenden Betriebes lediglich § 99 Abs. 1 BetrVG zur Anwendung (Mitbestimmung bei Einstellung). § 99 Abs. 2 BetrVG berechtigt den Betriebsrat ebenfalls nur dann zur Zustimmungsverweigerung, wenn einer dort genannten Gründe als Zustimmungsverweigerungsgrund schriftlich geltend gemacht wird (§ 99 Abs. 3 S.1 BetrVG). Auch insoweit ist offenkundig, dass das mangelnde Einverständnis des Antragstellers nicht einmal im Ansatz eine nach § 99 Abs. 2 BetrVG berechtigte Zustimmungsverweigerung auslösen kann und daher von vornherein unbeachtlich ist, also nicht die Notwendigkeit begründet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG in Gang zu setzen (BAG B. v. 20.9.2006 – 10 ABR 57/05 – NJOZ 2007, 2255, 2257 Rn. 17 m. w. N.; Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 266 m. w. N.).

Der für den Antragsteller im Bereich des abgebenden Betriebes zuständige Betriebsrat SBR hat der Deutschen Telekom AG die Kenntnisnahme ihres Zustimmungsantrags mitgeteilt und damit innerhalb der Frist von 1 Woche (§ 29 Abs. 2 S. 1 PostPersRG) keine begründete Ablehnung der Maßnahmeabsicht mitgeteilt. Damit gilt diese Absicht als gebilligt (§ 29 Abs. 2 S. 2 PostPersRG).

Nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung eines Beamten zu einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne seine Zustimmung zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat, und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 3 S. 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich einem Unternehmen i. S .d. § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG gehören. Die Deutsche Telekom Technischer Service GmbH ist ein Unternehmen i. S. d. d. § 4 Abs. 4 S. 3 PostPersRG. Der Antragsteller zieht dies nicht in Zweifel.

Die angefochtene Maßnahme ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) rechtswidrig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass bei Zuweisungen aufgrund der Ermächtigung von § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG die Art der im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung und Aufgaben konkret zu bezeichnen ist, da nur so nachvollzogen werden kann, ob dem Beamten eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung abgefordert wird. Insoweit darf der Dienstherr, hier handelnd durch die Deutsche Telekom AG, seine Verantwortung nicht auf das Unternehmen bzw. den Betrieb delegieren, dem ein Beamter zur Dienstausübung zugewiesen wird. Der angefochtene Bescheid benennt die unterschiedlichen vom Antragsteller im Rahmen der Zuweisung zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten – vgl. § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG – hinreichend genau und begrenzt damit die Zugriffsmöglichkeiten der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH auf die Gestaltung der Arbeit des Antragstellers in der erforderlichen Weise (vgl. HessVGH B. v. 2.3.2011 – 1 B 2282/10 – juris Rn. 4).

Dafür ist es nicht erforderlich, eine genaue mengen- oder zeitmäßige Begrenzung der einzelnen Aufgabenfelder vorzunehmen. Ebenso wenig ist eine Angabe darüber nötig, ob sämtliche im Bescheid aufgeführten Tätigkeiten stets zu den zu erledigenden Arbeitsaufgaben gehören müssen. Derartige Anforderungen würden die Zuweisung unmöglich machen, weil die Vorstellungen des Antragstellers darauf hinausliefen, dass der Dienstherr sein Weisungs- und Direktionsrecht in vollem Umfang auch während der Zuweisung behalten müsste. Der Zuweisung ist immanent, dass innerhalb eines hinreichend konkret gezogenen Rahmens der übertragenen Tätigkeiten Schwankungen im Bereich der zu erledigenden Aufgaben sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht eintreten können, wie dies in einem klassischen Beamtenverhältnis ebenfalls der Fall sein kann. Daher können die Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung nicht i. S. d. Antragstellers erweitert und damit überspannt werden.

Die angefochtene Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer dauerhaften Zuweisung. Dies wird auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt und damit als Regelung in den Bescheid aufgenommen. Es handelt sich nicht um eine lediglich vorgeschobene, letztlich substanzlose Behauptung.

Aus der Darstellung zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung folgt nichts Gegenteiliges. Soweit dort für die Eilbedürftigkeit geltend gemacht wird, es sei zurzeit nicht möglich, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen, beschreibt dies lediglich die Motivlage der Deutschen Telekom AG, sich für eine dauerhafte Zuweisung zu einem anderen Unternehmen zu entschließen. Gleiches gilt für die Aussage, die Zuweisung beruhe auf einer aktuell und nur zurzeit bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich des die Zuweisung entgegennehmenden Unternehmens. Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, die Zuweisung sei nur vorübergehender Natur, dem Antragsteller solle die Tätigkeit nicht mit einer dauerhaften Zielrichtung übertragen werden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich künftig die Bedarfssituation ändert, und die Deutsche Telekom AG dies ggf. zum Anlass nimmt, die Zuweisung hinsichtlich der Tätigkeit oder des die Zuweisung aufnehmenden Unternehmens zu ändern oder aufzuheben. Derartige Risiken bestehen auch im Rahmen eines klassischen Beamtenverhältnisses, da zu seiner Durchführung Umsetzungen, Abordnungen oder Versetzungen grundsätzlich jederzeit möglich sind. Daher können derartige Risiken die grundsätzliche Dauerhaftigkeit der hier zu beurteilenden Zuweisung nicht in Frage stellen.

Die übertragene Tätigkeit ist dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 8 in der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes) angemessen. Dabei kann sein Schutz in Gestalt des Rechtes auf amtsangemessene Beschäftigung nicht weiter reichen als bei einer Versetzung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 BBG. Diese ist ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist und wie das bisherige Amt und Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Daraus folgt, dass im Rahmen einer Versetzung auch ein laufbahnfremdes Amt übertragen werden kann, weil die Zugehörigkeit des neuen Amtes zur bisherigen Laufbahn des Beamten keine zwingend zu beachtende Voraussetzung für eine Versetzung darstellt (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., § 28 BBG Rn. 14; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., Rn. 31; Summer in GKÖD § 28 BBG 2009 Rn. 12). Die darauf bezogenen Einwände des Antragstellers, seine künftige Tätigkeit müsse gerade der Zugehörigkeit zu einer technischen Laufbahn Rechnung tragen, können daher schon deshalb nicht durchschlagen und nicht zur Fehlerhaftigkeit der Zuweisung führen. Die genannten Einwände können nur insoweit von Belang sein, wie damit die Zumutbarkeit im Hinblick auf die Vor- und Ausbildung des Antragstellers in Frage gestellt würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die dem Antragsteller im Rahmen der Zuweisung übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten sind amtsangemessen und verletzen ihn nicht in seinem diesbezüglichen Beschäftigungsanspruch. Die Deutsche Telekom AG hat im Rahmen des Eilverfahrens hinreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass der dem Antragsteller zu übertragende Arbeitsplatz nach den bei Deutschen Telekom AG üblichen Bewertungsgrundsätzen einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 entspricht und damit sogar eine Stufe oberhalb des statusrechtlichen Amtes des Antragstellers liegt. Dieser muss keineswegs lediglich am Telefon sitzen und wie in einem Callcenter nur Anrufe entgegennehmen, um das Gehörte an einen höheren Bearbeitungslevel weiterzuleiten. Zu seinen Aufgaben gehört auch, Anfragen von Kunden oder Kundinnen, Störungsmeldungen selbstständig weiterzubearbeiten und nach Lösungen zu suchen. Dazu gehört die Messung von Leitungen, das Aufschalten auf den Rechner des Kunden, der Kundin oder die gemeinsame Erörterung technischer Lösungsversuche. Daneben geht es um die technische Beratung und Konfiguration von Multimediaprodukten, TK-Anlagen, Datenübermittlungseinrichtungen und anderen Endgeräten einschließlich der Bearbeitung von Anfragen auf der ersten Supportstufe. Dazu benötigt der Antragsteller technisches Wissen über die verschiedenen Geräte im Kundenbereich. Diese hier nur beispielhaft genannten Anforderungen belegen, dass der Antragsteller keineswegs eine Tätigkeit eines Telefonisten ohne weitere fachliche Anforderungen zu erfüllen hat. Es handelt sich um eine Aufgabe, die in vertretbarer Weise der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und dort mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 zuzuordnen ist (vgl. HessVGH a.a.O. Rn. 8 f.).

Dem steht nicht entgegen, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Verwaltungsvorgang enthalten ist, die Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit A 7 bis A 9 angegeben ist. Läge nur eine solche Bündelbewertung vor, wäre dies mit den durch die §§ 18, 25 BBesG vorgegebenen Bewertungsmaßstäben unvereinbar. Sie schließen eine Mehrfachbewertung von Dienstposten oder Arbeitsplätzen, auf denen Beamte und Beamtinnen eingesetzt werden, verbindlich aus, da in einem solchen Fall der Inhalt des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht ermittelt werden könnte und sich allenfalls auf das Amt der niedrigsten Besoldungsgruppe beziehen könnte (zur mangelnden Bewährung auf einem Dienstposten mit Bündelbewertung als Beförderungsvoraussetzung BVerwG U. v. 25.1.2007 – 2 A 2.06 – Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12). Die Deutsche Telekom hat jedoch im Rahmen des Eilverfahrens glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass der dem Antragsteller übertragene Arbeitsplatz im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Bewertungsermessens einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen ist. Daher ist davon auszugehen, dass diese Erwägungen auch in den ggf. noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid einfließen werden.

Für die Zuweisung besteht ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse. Der Antragsteller selbst hat im September 2010 geltend gemacht, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein. Die Deutsche Telekom durfte daher den Personalbedarf ihres Enkelunternehmens zum Anlass nehmen, dort sowohl einen Personalbedarf wie zugleich den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dieses Bedürfnis ist schon deshalb dringend, weil der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unverzüglich zu erfüllen ist. Im übrigen liegt es grundsätzlich in der unternehmerischen Entscheidung der Deutschen Telekom AG, über die für die Aufteilung von Arbeitsplätzen maßgebenden Organisationsstrukturen nach wirtschaftlichen oder organisatorischen Zielsetzungen zu entscheiden. Es kann nicht Aufgabe eines Gerichts sein, insoweit Vorgaben zur Betriebsführung zu machen (vgl. Urteil der Kammer v. 17.11.2010 – 9 K 3668/09.F – n. v.). Darüber hinaus müsste der im Bereich des Zuweisung entgegennehmenden Unternehmen der entsprechende Arbeitsbedarf bei einem Unterbleiben der Zuweisung des Antragstellers anderweitig befriedigt werden, z. B. durch eine Neueinstellung. Damit ist die Dringlichkeit auch aus diesem Grund gegeben (HessVGH a.a.O. Rn. 7).

Die Ermessensausübung der Deutschen Telekom AG ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid nimmt in seine Erwägungen die Art der Tätigkeit soweit die Entfernung des neuen Arbeitsortes vom Wohnort des Antragstellers (30 km) auf und berücksichtigt des Weiteren, dass sich aus seiner familiären Situation keine besonderen Belange persönlicher Art ergeben. Die darauf beruhende Abwägung zulasten des Antragstellers ist nicht zu beanstanden und einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich (§ 114 VwGO). Es steht dem Gericht nicht an, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Erwägungen des Dienstherrn zu setzen. Dies gilt auch deshalb, weil die Deutsche Telekom AG andernfalls verpflichtet wäre, den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung anderweitig zu erfüllen hätte, ohne dass insoweit eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ersichtlich oder vom Antragsteller aufgezeigt worden wäre.

Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Vollziehung der Zuweisung ist schon im Hinblick auf den dadurch abgedeckten Personalbedarf und die andernfalls zu besorgende Nichterfüllung der Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung eilbedürftig. Da die Maßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig ist und keine besonderen persönlichen Belange des Antragstellers in Rede stehen, die dem Vollzug der Maßnahme entgegenstehen könnten, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht in Betracht (vgl. HessVGH a.a.O. Rn. 11).

Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der zu treffenden Entscheidung ist es angebracht, die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen.

 

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