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Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses – Übernahme von Auszubildenden

LAG Sachsen, Az.: 2 Sa 446/12

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2012 – 6 Ca 6047/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren zuletzt wieder nur noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines bis zum 26.01.2013 (erster Rechtszug: 27.01.2013) befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker zu machen hat.

Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Übernahme von Auszubildenden
Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2012 – 6 Ca 6047/12 – Bezug genommen. In dessen Tatbestand ist das auch für das Berufungsverfahren streiterhebliche Vorbringen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vollständig und richtig beurkundet.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger abgewiesen mit dessen Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluss eines „ab heute“ bis 27.01.2013 befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden zu unterbreiten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Arbeitsvertragsangebot eines bis zum 27.01.2013 befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden anzubieten (sic.).

Das Arbeitsgericht hat offen gelassen, ob personenbedingte Gründe der Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis entgegengestanden hätten. Denn jedenfalls habe die über den Bedarf ausbildende Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats von der Übernahmeverpflichtung abweichen dürfen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05.07.2012 zugestellte Urteil am 27.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2012 ausgeführt.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kläger unter Vorlage des an ihn gerichteten Schreibens des Betriebsrats vom 21.12.2011 geltend, diesem sei mitgeteilt worden, dass keine betrieblichen Gründe, sondern in seiner Person liegende Gründe vorlägen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2012 – 6 Ca 6047/12 – die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 28.01.2012 – höchsthilfsweise (richtig: hilfsweise) ab Rechtskraft einer obsiegenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren – ein Angebot zum Abschluss eines bis zum 26.01.2013 befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker zu machen.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Ausgangsurteil und legt ein Protokoll betreffend eine Besprechung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vom 04.11.2011 vor.

Dort heißt es auszugsweise: „Azubis: Es werden von 18 Auslernern 2012 10 unbefristet übernommen; 6 mit einer Befristung für ein Jahr und 2 werden ihre Ausbildung ohne Übernahme aufgrund von Verhalten und Leistung beenden.“

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die Klage ist mit ihrem im Berufungsverfahren verbliebenen Antrag ihrerseits zulässig; nicht hingegen ist sie begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger das streitgegenständliche Angebot nicht zu unterbreiten.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 (Übernahme von Auszubildenden) Nr. 1 Satz 1 des vom Kläger angezogenen Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau.

Danach werden Ausbildende lediglich „im Grundsatz“ nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.

Diese Verpflichtung bestand hier aufgrund entgegenstehender personenbedingter Gründe nicht.

Deswegen ist es unerheblich, ob von ihr – der Verpflichtung – i. S. d. § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages mit Zustimmung des Betriebsrats abgewichen werden konnte, weil der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hatte. Allerdings spricht viel dafür, dass die Betriebsvereinbarung 01/2005 im Tarifsinne diese Zustimmung des Betriebsrats bereits enthielt, und sie konnte auch bereits vorab erteilt werden, weil es um den über den Bedarf des Betriebs hinaus abgeschlossene Ausbildungsverträge geht und maßgebend mithin nicht der Zeitpunkt der erstrebten Übernahme sein konnte.

„Personenbedingte“ Gründe – über die der Betriebsrat hier nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung hinsichtlich der zwei nicht erfolgten Übernahmen ausweislich des Protokolls sowie ausweislich der Nachricht an den Kläger unterrichtet war – sind in Abgrenzung von betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen solche, die sich aus Fähigkeit und Eignung des Auszubildenden ergeben.

Über die Fähigkeiten und Eignung von Auszubildenden geben im Rahmen des Prüfungswesens bei der Abschlussprüfung ausgestellte Zeugnisse Auskunft (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

Die dem Kläger in den Abschlussprüfungen erteilten Noten sind unstreitig und jedenfalls nicht nachträglich und schon gar nicht hier zu überprüfen.

Mit den vom Kläger in Teil 1 erzielten Note 4 und der im Teil 2 gerade noch erzielten Note 3 konnte die Beklagte von einer – aus ihrer Sicht nur die Ausbildung bestätigenden – unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgehen, wogegen der zu den Gründen der zu unterbleibenden Übernahme gehörte Betriebsrat auch nichts einzuwenden hatte.

Mit Blick auf die lediglich „im Grundsatz“ bestehende Übernahmeverpflichtung, die den Kläger für das Bestehen seines Anspruchs treffende Beweislast sowie den Umstand, dass die Beklagte mit „personenbedingten“ Gründen hier nicht in der Beweislast einer kündigenden Partei stand oder steht, war es ihrer Einschätzungsprärogative überlassen, von einer Übernahme der gegenüber den übernommenen Auszubildenden in der Leistung bis in den Bereich der Unterdurchschnittlichkeit abfallenden Auszubildenden abzusehen.

Dahinstehen kann, ob es sich bei einer lediglich unterdurchschnittlich bestandenen Abschlussprüfung auch um nicht erfolgreich bestandene Abschlussprüfung handele. Jedenfalls durch die Gegensatzpaare „erfolgreich bestanden“ und „personenbedingte Gründe“ ist deutlich, dass das bloße Bestehen der Abschlussprüfung die Übernahmeverpflichtung nicht auslöst.

II.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen sowie aufgrund der Regelung in § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch die durch das partiell zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Soweit die Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO beruht, ist die Rechtsbeschwerde in Ermangelung von Gründen nicht zuzulassen.

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