Ein Verkaufsbeauftragter forderte 2022 nach dem kriegsbedingten Lieferstopp wichtiger Kabelbäume einen finanziellen Ausgleich für den Annahmeverzug bei den Provisionen von seinem Münchner Autohaus. Obwohl das Unternehmen den Neuwagenverkauf komplett untersagte, stellte die Zuweisung der Kundenpflege durch eine Weisung den Anspruch auf die Provisionen bei Lieferengpässen infrage.
Übersicht:
- Wer trägt das Risiko bei einem Lieferstopp durch den Krieg?
- Welche Rechte haben Verkäufer bei Annahmeverzug und Provisionsausfall?
- Wie argumentierten der Mitarbeiter und das Unternehmen vor Gericht?
- Wann liegt ein Annahmeverzug bei den Provisionen vor?
- Muss der Arbeitgeber für den Vergütungsausfall durch den Ukraine-Krieg zahlen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich reine Kundenpflege ohne Aussicht auf Provision akzeptieren?
- Besteht Anspruch auf Schadenersatz bei Verkaufsstopp wegen fehlender Ware?
- Fällt der Provisionsausgleich bei Zuweisung von Ersatzarbeit weg?
- Wer trägt das finanzielle Risiko bei einem kriegsbedingten Lieferstopp?
- Darf der Arbeitgeber Provisionen durch die Zuweisung von Verwaltungstätigkeiten umgehen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 240/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Datum: 29.09.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 240/23
- Verfahren: Berufung um Provisionszahlungen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht
Verkäufer erhalten keinen Ersatz für entgangene Provisionen bei kriegsbedingten Lieferstopps und zugewiesener Kundenpflege.
- Arbeitgeber darf bei Lieferstopps vorübergehend die Pflege von Bestandskunden anordnen
- Die zugewiesenen Aufgaben müssen zum normalen Berufsbild eines Verkäufers gehören
- Kurze Einschränkungen des Verkaufs bei Krisen liegen im Ermessensspielraum des Arbeitgebers
- Betriebliche Mindestgehälter sichern Mitarbeiter in solchen Phasen ausreichend finanziell ab
- Ohne vollständige Freistellung durch den Chef besteht kein Anspruch auf Zusatzzahlungen
Wer trägt das Risiko bei einem Lieferstopp durch den Krieg?
Der Angriffskrieg gegen die Ukraine im Februar 2022 hatte weitreichende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Besonders hart traf es die Automobilindustrie: Wichtige Zulieferer für Kabelbäume fielen aus, Bänder standen still. Doch was bedeutete das für die Mitarbeiter im Vertrieb, deren Einkommen massiv von Provisionen abhängt? Wenn keine Autos gebaut werden können, können keine verkauft werden – und ohne Verkauf fließt keine Provision.

Ein solcher Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht München. Ein langjähriger Verkaufsbeauftragter stritt mit seinem Arbeitgeber, einem großen Autohaus, um entgangene Provisionen. Die Kernfrage lautete: Muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall ausgleichen, wenn er den Verkauf wegen Lieferengpässen vorübergehend stoppt? Oder gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko eines Verkäufers, dass es Phasen gibt, in denen der Markt – oder die Weltpolitik – keine Abschlüsse zulässt?
Das Urteil vom 29. September 2023 (Az. 4 Sa 240/23) liefert eine detaillierte Analyse zum sogenannten Annahmeverzug und grenzt präzise ab, wann ein Unternehmen das volle Betriebsrisiko trägt und wann es seine Mitarbeiter lediglich auf andere Aufgaben verweisen darf.
Der Verkaufsstopp und die Folgen für das Portemonnaie
Der betroffene Mitarbeiter war seit 2015 bei dem Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein relativ niedriges Fixum von 770 Euro brutto im Monat vor, der Löwenanteil seines Einkommens bestand aus Erfolgsprovisionen. Dass dieses Modell in guten Zeiten lukrativ sein kann, zeigen die Zahlen aus dem Vorjahr: Zwischen April 2021 und März 2022 erhielt der Mann Provisionen in einer Gesamthöhe von über 111.000 Euro.
Doch Ende März 2022 zog die Konzernmutter die Notbremse. Aufgrund der fehlenden Kabelbäume aus der Ukraine wies sie die Tochtergesellschaft an, für mehrere Wochen keine neuen Aufträge mehr anzunehmen. Das Autohaus leitete diese Information am 29. März 2022 per E-Mail an seine Vertriebsmannschaft weiter. Die klare Ansage: Bis auf Weiteres keine neuen Aufträge eröffnen. Der Fokus solle stattdessen auf der Pflege der Bestandskunden und der Umplanung vorhandener Aufträge liegen.
Für den Verkäufer kam dies einem Berufsverbot gleich. Er sah sich seiner Arbeitsgrundlage beraubt. Zwar lockerte das Unternehmen die Restriktionen in den folgenden Wochen schrittweise – etwa durch Ausnahmen für bestimmte Kommunalkunden oder die Einführung einer Prämie für Stornierungen –, doch das Neugeschäft lag weitgehend brach.
Der Angestellte errechnete für den Zeitraum vom 29. März bis zum 31. Mai 2022 einen Vergütungsausfall von rund 17.000 Euro. Seine Argumentation: Der Arbeitgeber habe seine Arbeitskraft nicht angenommen. Damit befinde sich das Unternehmen im Annahmeverzug und müsse den Lohn so weiterzahlen, als ob der Verkauf normal weitergelaufen wäre.
Welche Rechte haben Verkäufer bei Annahmeverzug und Provisionsausfall?
Um den Streit juristisch zu durchdringen, muss man den Begriff des Annahmeverzugs verstehen. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Mitarbeiter davor, dass der Chef sie nach Hause schickt, um Lohnkosten zu sparen.
Geregelt ist dies in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Norm besagt: Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt, muss der Arbeitgeber trotzdem das vereinbarte Entgelt zahlen. Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Zeit auch nicht nacharbeiten.
Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber
Besonders relevant ist hier § 615 Satz 3 BGB. Dieser regelt das Betriebsrisiko. Wenn die Arbeit aus Gründen ausfällt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (z. B. Maschinenbruch, Stromausfall oder eben fehlendes Material), muss der Chef weiterzahlen. Er kann das Risiko von Störungen im Betriebsablauf nicht auf die Belegschaft abwälzen.
Doch bei provisionsabhängigen Verkäufern ist die Lage komplexer. Provisionen sind erfolgsabhängig. Sie schwanken naturgemäß. Die entscheidende juristische Hürde für den Verkäufer in diesem Fall war daher der Nachweis, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung tatsächlich abgelehnt hatte.
Wie argumentierten der Mitarbeiter und das Unternehmen vor Gericht?
Die Fronten im Gerichtssaal waren verhärtet, da beide Parteien den Anweisungen vom März 2022 eine völlig unterschiedliche Bedeutung zuschrieben.
Der Verkaufsbeauftragte vertrat die Ansicht, die E-Mail mit dem Verkaufsstopp sei faktisch eine Stilllegung seines Arbeitsbereichs gewesen. Das Unternehmen habe ihm untersagt, seiner eigentlichen Tätigkeit – dem Verkaufen – nachzugehen. Zwar durfte er noch telefonieren, aber ohne die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, sei ihm der Kern seiner Arbeit entzogen worden. Er verglich seine Situation mit Arbeitern in einer Fabrik, deren Fließband stillsteht. Da er arbeiten wollte, aber nicht durfte (zumindest nicht so, wie es Geld bringt), müsse das Autohaus für den Ausfall haften.
Das Unternehmen hielt dagegen. Von einer Freistellung oder einer Ablehnung der Arbeitsleistung könne keine Rede sein. Man habe lediglich die Prioritäten verschoben. Statt Neuabschlüsse zu tätigen, sollten die Mitarbeiter:
- Bestandskunden beruhigen und betreuen („Customer Care“),
- Wartungsverträge und digitale Dienste verkaufen,
- Finanzierungsunterlagen komplettieren,
- Das CRM-System pflegen.
Dies seien alles Tätigkeiten, die vertraglich zum Berufsbild eines Verkäufers gehörten. Dass diese Aufgaben im Moment weniger lukrativ seien als der Verkauf von Neuwagen, ändere nichts daran, dass Arbeit zugewiesen und auch geleistet wurde. Ein Annahmeverzug liege daher gar nicht vor.
Wann liegt ein Annahmeverzug bei den Provisionen vor?
Das Landesarbeitsgericht München folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Berufung des Mitarbeiters zurück. Die Richter prüften penibel, ob die Voraussetzungen des § 615 BGB erfüllt waren. Ihr Fazit: Es fehlte bereits an der grundlegenden Voraussetzung – der Nichtannahme der Leistung.
Keine Ablehnung der Arbeitsleistung
Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitgeber die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das geschieht typischerweise, indem er den Mitarbeiter nach Hause schickt oder ihm den Zutritt zum Betrieb verweigert. Auch das Unterlassen einer notwendigen Mitwirkungshandlung kann Annahmeverzug auslösen – etwa, wenn der Arbeitgeber kein Material oder keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Hier lag der Fall jedoch anders. Das Autohaus hatte den Verkäufer nicht nach Hause geschickt. Es hatte ihm einen Arbeitsplatz, einen Computer und ein Telefon zur Verfügung gestellt. Vor allem aber hatte es ihm konkrete Aufgaben zugewiesen.
Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus:
„Die Beklagte hat die Leistung des Klägers nicht abgelehnt. Sie hat ihn nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Sie hat ihm im Gegenteil Arbeitsaufgaben zugewiesen und ihn angewiesen, diese zu erledigen.“
Die Richter betonten, dass die Zuweisung von Aufgaben wie Bestandskundenpflege („Bestandskunden im Fokus halten“) eine Annahme der Arbeitsleistung darstellt. Der Arbeitgeber machte von seinem Direktionsrecht Gebrauch. Er bestimmte, welche der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten gerade Priorität haben sollten.
Gehört Kundenpflege zum Job eines Verkäufers?
Der Vertriebsmitarbeiter hatte argumentiert, dass reine Kundenpflege ohne Abschlussmöglichkeit nicht seine vertraglich geschuldete Tätigkeit sei. Er sei Verkäufer, kein Seelsorger für enttäuschte Kunden.
Das Gericht sah dies anders. Zum Berufsbild eines Verkäufers gehöre nicht nur der finale Unterschriftstermin. Auch die Akquise, die Beratung und eben die Betreuung von Bestandskunden seien wesentliche Teile der geschuldeten Arbeitsleistung. In einer Krisensituation wie dem Lieferengpass sei es sogar von besonderem Interesse für das Unternehmen, die Kundenbeziehungen zu stabilisieren, um Stornierungen zu verhindern und den Ruf zu wahren.
Die Richter stellten klar: Nur weil eine Tätigkeit gerade keine unmittelbare Provision abwirft, ist sie nicht „arbeitsvertragswidrig“. Solange sich die zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Arbeitsvertrages bewegen, liegt kein Annahmeverzug vor, wenn der Mitarbeiter diese Aufgaben erledigt.
Was unterscheidet diesen Fall von einer Betriebsstilllegung?
Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Mitarbeiters war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1998 (Az. 9 AZR 410/97). Damals hatten die Erfurter Richter entschieden, dass bei einer tatsächlichen Betriebsstilllegung ein Annahmeverzug vorliegt.
Das LAG München arbeitete jedoch die feinen Unterschiede heraus. Im Fall von 1998 stand die Produktion komplett still. Die Arbeitnehmer konnten faktisch nichts tun. Im vorliegenden Fall hingegen lief der Geschäftsbetrieb weiter, nur der Verkauf von Neufahrzeugen war eingeschränkt.
„Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.1998 zugrundeliegenden Fall ist hier aber keine Stilllegung der Produktion erfolgt, aufgrund derer die Beklagte die Arbeitsleistung der Verkaufsmitarbeiter nicht mehr hätte annehmen können.“
Das Autohaus hatte operative Maßnahmen ergriffen, um die Krise zu bewältigen (Umplanung, Fokusverschiebung). Die Mitarbeiter waren nicht zur Untätigkeit verdammt, sondern in diese Krisenbewältigung eingebunden. Damit fehlte es an der Parallele zur Betriebsstilllegung.
War die Weisung „billiges Ermessen“?
Selbst wenn Aufgaben zugewiesen werden, muss diese Weisung rechtmäßig sein. Sie muss „billigem Ermessen“ entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Das Gericht prüfte also, ob das Verkaufsverbot und die Anweisung zur Kundenpflege angemessen waren.
Dabei wogen die Richter die Interessen ab:
- Interesse des Unternehmens: Vermeidung von Reputationsschäden durch Lieferzusagen, die nicht eingehalten werden können. Erhalt des Kundenstamms.
- Interesse des Mitarbeiters: Erzielung von Provisionen.
Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmens. Die Maßnahme war zeitlich begrenzt (im Kern etwa sechs Wochen) und sachlich durch den Krieg und den Lieferstopp begründet. Zudem war der Mitarbeiter nicht völlig schutzlos gestellt. Es existierte eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), die eine gewisse Mindestabsicherung vorsah. Dass diese Absicherung niedriger war als die Traumprovisionen der Vorjahre, machte die Weisung nicht unwirksam.
Rolle des Betriebsrats
Auch der Einwand, der Betriebsrat sei nicht korrekt beteiligt worden, verfing nicht. Der Mitarbeiter hatte argumentiert, die Zuweisung reiner Pflegeaufgaben sei eine Versetzung (§ 99 BetrVG) oder eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze (§ 87 BetrVG), der der Betriebsrat hätte zustimmen müssen.
Das Gericht lehnte dies ab. Eine bloße Änderung der Tätigkeit für wenige Wochen, die sich noch im Rahmen des üblichen Berufsbildes bewegt, sei keine versetzungspflichtige Maßnahme. Auch das Entlohnungssystem an sich wurde nicht geändert – die Provisionsregeln blieben bestehen, sie kamen nur mangels Masse faktisch nicht zur Anwendung.
Muss der Arbeitgeber für den Vergütungsausfall durch den Ukraine-Krieg zahlen?
Das Urteil ist eine bittere Pille für provisionsabhängige Angestellte in Krisenzeiten. Die Entscheidung stellt klar: Solange der Arbeitgeber sinnvolle, vertragsgemäße Aufgaben zuweist, liegt kein Annahmeverzug vor – auch wenn diese Aufgaben deutlich schlechter bezahlt sind als das normale Kerngeschäft.
Kein Anspruch aus § 615 BGB
Da der Arbeitgeber die Arbeitsleistung (in Form von Kundenpflege) angenommen hat, schied ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Annahmeverzugs aus. Der Verkäufer musste sich mit dem begnügen, was er im streitigen Zeitraum tatsächlich verdient hatte (Fixum plus die geringeren Provisionen aus Nachläufern oder Teilauslieferungen).
Das Risiko schwankender Einkommen
Das Gericht verdeutlichte damit auch die Risikoverteilung bei Provisionsmodellen. Wer die Chance auf überdurchschnittliche Einkommen in guten Zeiten nutzt (wie die 111.000 Euro im Vorjahr), trägt in schlechten Zeiten auch einen Teil des Marktrisikos. Solange der Arbeitgeber nicht willkürlich oder dauerhaft die Arbeitsmöglichkeit entzieht, sondern auf eine externe Notsituation (Krieg, Lieferstopp) mit vernünftigen organisatorischen Maßnahmen reagiert, bleibt der Provisionsausfall oft am Mitarbeiter hängen.
Hoffnung auf Nachholeffekte
Ein kleiner Trost blieb am Ende der juristischen Prüfung: Das Gericht verwies auf mögliche Nachholeffekte. Autos, die im März oder April nicht bestellt werden konnten, werden oft später gekauft. Die Kundenbedürfnisse verschwinden nicht, sie verschieben sich. Tatsächlich zeigte sich in den Folgemonaten (Juli/August) ein „Peak“ bei den Verkäufen. Ob dieser den Ausfall vollständig kompensierte, war für die rechtliche Bewertung des Annahmeverzugs jedoch zweitrangig.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. Für Vertriebler bedeutet dies: In Lieferketten-Krisen ist der Anspruch auf „Entschädigung für entgangene Provisionen“ extrem schwer durchzusetzen, solange der Chef noch irgendeine sinnvolle Arbeit für sie hat.
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Haben Sie durch Lieferstopps oder betriebliche Einschränkungen finanzielle Einbußen bei Ihren Provisionen erlitten? Die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen beim Annahmeverzug erfordert eine präzise Prüfung Ihres Arbeitsvertrags und der Arbeitgeberweisungen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Vergütungsansprüche zu bewerten und Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.
Experten Kommentar
Diese Entscheidung zeigt das hässliche Gesicht von reinen Provisionsmodellen, sobald die globale Lieferkette plötzlich reißt. Arbeitgeber nutzen das Direktionsrecht in solchen Phasen geschickt aus, um teure Verkäufer mit unlukrativer Bestandspflege zu beschäftigen. So umschiffen sie rechtssicher die hohen Zahlungen für den Annahmeverzug, während die Mitarbeiter das wirtschaftliche Risiko allein tragen.
Was in der Praxis oft unterschätzt wird: Ohne vertragliche Mindestprovisionen oder Schutzklauseln für Materialmangel wird der Top-Verkäufer zum fast unbezahlten Krisenmanager. In diesen Fällen ist der Gang vors Gericht meist aussichtslos, da die Zuweisung jeglicher sinnvoller Tätigkeit den Provisionsanspruch rechtlich aushebelt. Mein Rat: Provisionsmodelle müssen immer mit einer festen Untergrenze für Fälle von höherer Gewalt abgesichert werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich reine Kundenpflege ohne Aussicht auf Provision akzeptieren?
Ja, grundsätzlich müssen Sie Aufgaben zur Kundenpflege auch ohne direkte Provisionsaussicht übernehmen. Das Direktionsrecht erlaubt Ihrem Arbeitgeber, die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit innerhalb des vertraglichen Rahmens neu zu setzen. Solange die Aufgaben im weitesten Sinne zum Berufsbild eines Verkäufers gehören, ist die Zuweisung dieser Tätigkeiten rechtlich zulässig.
Das Gericht fasst das Berufsbild eines Verkäufers bewusst weit. Zum Tätigkeitsfeld gehört nämlich nicht nur der finale Termin zur Unterschrift. Auch die Bestandspflege sowie die Pflege von CRM-Daten sind essenzielle Bestandteile der geschuldeten Arbeitsleistung. Eine fehlende Abschlussmöglichkeit macht die Zuweisung dieser Aufgaben nicht rechtswidrig. Würden Sie die Betreuung verweigern, riskieren Sie eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, da die Arbeit dem Vertrag entspricht.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Stellenbeschreibung detailliert auf Begriffe wie Kundenbetreuung oder Datenpflege. Suchen Sie bei dauerhafter Provisionsabnahme das Gespräch über eine faire Anpassung Ihrer Zielvereinbarungen.
Besteht Anspruch auf Schadenersatz bei Verkaufsstopp wegen fehlender Ware?
Nein. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Provisionsausgleich besteht meist nicht, solange Ihr Arbeitgeber Ihnen andere vertragsgemäße Aufgaben zuweist. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung inklusive Durchschnittsprovision setzt Annahmeverzug gemäß § 615 BGB voraus. Dieser liegt hier nicht vor. Der Arbeitgeber lehnt Ihre Arbeitsleistung schließlich nicht ab.
Rechtlich unterscheidet man zwischen einer totalen Betriebsstilllegung und einer bloßen Fokusverschiebung. Solange der Arbeitgeber Sie zur Verwaltung einteilt, nimmt er Ihre Arbeitskraft an. Damit entfällt die Basis für den Annahmeverzug nach § 615 BGB. Der Provisionsausfall gilt in diesem Szenario als Ihr persönliches Marktrisiko. Das Gericht entschied gegen den Kläger, da ihm konkrete Aufgaben zugewiesen wurden. Eine Ablehnung der Arbeitsleistung fand nicht statt.
Unser Tipp: Rechnen Sie aus, ob Ihr Fixum allein Ihre monatlichen Fixkosten deckt. Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie für diese Durststrecke auf private Rücklagen zugreifen müssen.
Fällt der Provisionsausgleich bei Zuweisung von Ersatzarbeit weg?
Ja, der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt regelmäßig, sobald Sie die zugewiesene Ersatzarbeit tatsächlich ausführen. Durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben wie der Kundenpflege gilt Ihre Arbeitsleistung juristisch als angenommen. Damit entfällt die Basis für den Annahmeverzugslohn, der sonst Ihren Verdienstausfall kompensieren müsste.
Der Provisionsausgleich setzt rechtlich voraus, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Sobald Sie jedoch im Büro administrative Tätigkeiten verrichten, nimmt das Unternehmen Ihre Dienste entgegen. In der Folge erhalten Sie lediglich Ihr Fixum für die geleistete Arbeitszeit. Ein Anspruch auf Provisionen, die Sie im Außendienst erzielt hätten, besteht dann nicht mehr. Arbeitgeber nutzen diese Taktik oft, um hohe Entschädigungszahlungen gezielt zu vermeiden.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie genau, ob die zugewiesenen Aufgaben sinnvoll sind oder reine Schikane darstellen. Offensichtliche Beschäftigungstherapie ohne betrieblichen Nutzen ist rechtlich angreifbar.
Wer trägt das finanzielle Risiko bei einem kriegsbedingten Lieferstopp?
Das finanzielle Risiko bei kriegsbedingten Lieferengpässen tragen bei provisionsbasierten Verträgen Arbeitnehmer oft teilweise selbst. Zwar trägt der Chef grundsätzlich das Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB. Bei Provisionsmodellen differenziert die Rechtsprechung jedoch deutlich. Solange kein totaler Betriebsstopp vorliegt, mindern ausbleibende Lieferungen direkt den Verdienst des Mitarbeiters.
Juristen begründen dies mit der Verteilung von Marktchancen. Wer in Boomphasen durch Provisionen überdurchschnittlich verdient, trägt auch das Marktrisiko mit. Dieses umfasst auch kriegsbedingte Unterbrechungen der Lieferkette. Der Arbeitgeber schuldet zwar den Grundlohn. Er muss entgangene Provisionen aber nicht voll ausgleichen. Nur bei einem kompletten Betriebsstopp haftet der Inhaber vollumfänglich. Hier greift die Differenzierung zwischen Betriebsrisiko und Verkaufsrisiko. Diese Regelung sichert die wirtschaftliche Balance in Krisenzeiten.
Unser Tipp: Prüfen Sie existierende Gesamtbetriebsvereinbarungen auf Härtefallregelungen. Suchen Sie daher frühzeitig das Gespräch über kulante Ausgleichszahlungen bei langandauernden Lieferstopps.
Darf der Arbeitgeber Provisionen durch die Zuweisung von Verwaltungstätigkeiten umgehen?
Ja, dies ist unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO Aufgaben neu priorisieren. Dies gilt besonders, wenn gewichtige sachliche Gründe vorliegen. Eine vorübergehende Zuweisung von Verwaltungstätigkeiten dient dann dem legitimen Krisenmanagement des Unternehmens.
Die Gerichte prüfen hierbei das billige Ermessen durch eine umfassende Interessenabwägung. Dabei wiegt das Interesse des Unternehmens an stabilen Kundenbeziehungen oft schwerer. Dies gilt besonders in akuten Krisenzeiten wie bei Lieferstopps durch Kriege. Der Schutz der Reputation ist dann ein sachlicher Grund für die Aufgabenänderung. Der Mitarbeiter verliert zwar kurzfristig Provisionen, sichert aber langfristig den Geschäftsbetrieb. Eine unzulässige Änderung liegt erst vor, wenn die Maßnahme dauerhaft erfolgt. Monatelanges Aktensortieren überschreitet die Grenzen des Direktionsrechts.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie genau den Zeitraum und die Art der zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten. Suchen Sie bei einer Dauer von über drei Monaten juristischen Rat zur Vertragsänderung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 240/23 – Urteil vom 29.09.2023
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