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Annahmeverzugslohn – Anrechnung von Zwischenverdienst

Fristlose Freistellung beim Verein, neuer Trainerjob in der Tasche: Eine nebenberufliche Übungsleiterin wollte ihr altes Gehalt weiter beanspruchen, obwohl sie schon anderswo verdiente. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden: Darf der Verdienst aus der neuen Tätigkeit auf den alten Lohnanspruch angerechnet werden? Sein Urteil klärt eine wichtige Frage im Arbeitsrecht – nicht nur für Trainer.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 99/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 21.11.2024
  • Aktenzeichen: 5 SLa 99/24
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitszeitgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Trainerin, die Annahmeverzugslohn verlangte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.
  • Beklagte: Die Turnvereine, die als Arbeitgeber der Trainerin eine Spielgemeinschaft bilden und die Zurückweisung der Berufung beantragten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war als Trainerin bei den beklagten Vereinen angestellt, wurde aber freigestellt. Ab Dezember 2022 erhielt sie keinen Lohn mehr. Sie nahm daraufhin neue Trainertätigkeiten bei anderen Vereinen auf und verlangte Annahmeverzugslohn von den Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob sich die Trainerin den Verdienst aus ihren neuen Tätigkeiten bei anderen Vereinen auf ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss. Dies hing davon ab, ob diese neuen Tätigkeiten nur wegen der Freistellung durch die Beklagten möglich waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Trainerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Ihr wurde der über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgehende Annahmeverzugslohn endgültig versagt.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte zwar den Annahmeverzug der Beklagten. Es begründete die Zurückweisung der Berufung damit, dass sich die Trainerin den Verdienst aus den neuen Tätigkeiten anrechnen lassen muss, da dieser nur durch die Freistellung möglich wurde. Eine gleichzeitige Ausübung aller Tätigkeiten hätte gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
  • Folgen: Die Trainerin erhielt den von ihr in der Berufung zusätzlich geforderten Annahmeverzugslohn nicht. Das erstinstanzliche Urteil, das nur einen Teil des Lohns zusprach, wurde damit bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


Freistellung als Trainerin: Wann Nebeneinkünfte den Lohnanspruch kürzen

Eine fristlose Freistellung durch den Verein, ein neuer Trainerjob in der Tasche – und dann die Frage: Wird das neue Gehalt auf den Lohn angerechnet, den der alte Verein noch zahlen muss? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass dies der Fall sein kann, insbesondere wenn die parallele Ausübung beider Tätigkeiten am Arbeitszeitgesetz scheitert. Für viele nebenberuflich tätige Trainer und ihre Vereine ist dieses Urteil von großer Bedeutung.

Der Zankapfel: Gehaltsfortzahlung nach Rauswurf

Handballtrainerin vor verschlossener Tür in Sporthalle, besorgt und niedergeschlagen
Trainerin verliert Hallenschlüssel im Handballtraining, Eskalation im Sporthallenkonflikt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt des Streits stand eine Handballtrainerin, Frau S., die seit Juli 2021 die erste Damenmannschaft des HC B-Stadt trainierte. Ihre Tätigkeit war eine Nebentätigkeit zu ihrem Vollzeitjob. Vertraglich erhielt sie monatlich 450 Euro, aufgeteilt in eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von 250 Euro und 200 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung. Das Training fand üblicherweise an zwei Abenden pro Woche statt, Spiele kamen am Wochenende hinzu.

Im Oktober 2022 kam es zum Bruch: Die Vereinsführung des HC B-Stadt entzog Frau S. den Hallenschlüssel, setzte umgehend einen neuen Trainer ein und verkündete öffentlich das Ende der Zusammenarbeit, um „neue Impulse“ zu setzen. Die Gehälter für Oktober und November 2022 zahlte der Verein noch.

Neue Tätigkeit, alter Lohnanspruch?

Kurz darauf, ab November 2022, fand Frau S. eine neue Herausforderung: Sie übernahm das Training der männlichen A-Jugend und später zusätzlich der zweiten Herrenmannschaft beim HB M-Z., einer Spielgemeinschaft zweier anderer Vereine. Dafür erhielt sie ab Januar 2023 ebenfalls insgesamt 450 Euro monatlich (250 Euro Übungsleiterpauschale, 200 Euro Minijob).

Frau S. forderte vom HC B-Stadt die Zahlung ihres Gehalts für die Monate Dezember 2022 bis Juni 2023, insgesamt 3.150 Euro. Juristisch spricht man hier von Annahmeverzugslohn. Dieser steht einem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, wie es hier durch die Freistellung der Fall war. Frau S. argumentierte, ihr neues Einkommen beim HB M-Z. dürfe nicht angerechnet werden. Sie hätte beide Trainertätigkeiten – für den HC B-Stadt und den HB M-Z. – zeitlich parallel ausüben können. Schließlich habe sie auch früher schon zwei Mannschaften für den HC B-Stadt gleichzeitig trainiert.

Die erste Instanz: Teilweise Anrechnung

Das Arbeitsgericht Koblenz gab Frau S. nur zum Teil Recht. Es sprach ihr 850 Euro zu: das volle Gehalt für Dezember 2022 (450 Euro) und für Mai und Juni 2023 jeweils 200 Euro. Für die Monate Januar bis April 2023 ging sie leer aus. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Ab Januar 2023 müsse sich Frau S. ihren Verdienst beim HB M-Z. anrechnen lassen. Dieser sei kausal durch die Freistellung beim HC B-Stadt ermöglicht worden. Da sie bei HB M-Z. von Januar bis April 2023 genau 450 Euro verdiente, wurde ihr Anspruch gegen den HC B-Stadt in dieser Zeit auf Null gekürzt. Für Mai und Juni 2023, als sie bei HB M-Z. nur noch 250 Euro erhielt, wurde ihr Anspruch von 450 Euro um diese 250 Euro auf 200 Euro gemindert.

Die Berufung: Erneute Prüfung der Kausalität

Mit dieser Entscheidung war Frau S. nicht einverstanden und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ein. Sie forderte die restlichen 2.300 Euro. Ihr Hauptargument blieb: Die neue Tätigkeit hätte sie auch ohne die Freistellung ausüben können, es fehle die Kausalität. Sie betonte, dass es bei HB M-Z. keine Damenmannschaft gab, also kein Interessenkonflikt bestanden hätte und ihr Vertrag beim HC B-Stadt eine flexible Arbeitszeitgestaltung vorgesehen habe.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Kein weiterer Lohn

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung von Frau S. mit Urteil vom 21. November 2024 (Az.: 5 SLa 99/24) zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Der Verdienst aus der neuen Trainertätigkeit musste angerechnet werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste Frau S. tragen.

Warum die Richter so entschieden: Der Annahmeverzug

Zunächst bestätigte das LAG, dass sich der HC B-Stadt seit der Freistellung im Oktober 2022 im Annahmeverzug befand. Durch den Entzug des Schlüssels, die Einsetzung eines neuen Trainers und die öffentliche Bekanntmachung war klar, dass der Verein die Arbeitsleistung von Frau S. nicht mehr wollte. Ein förmliches Arbeitsangebot ihrerseits war daher nicht mehr nötig (§ 296 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestand also grundsätzlich.

Der Knackpunkt: Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB

Entscheidend war jedoch § 615 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass sich ein Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Gedanke dahinter: Der Arbeitnehmer soll durch den Annahmeverzug finanziell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er normal weitergearbeitet hätte. Wichtig ist hierfür die Kausalität: Der neue Verdienst wird nur angerechnet, wenn er gerade wegen der Freistellung und dem damit verbundenen Freiwerden von der Arbeitspflicht erzielt werden konnte.

Die Kausalitätsprüfung: Mehrere Indizien sprachen gegen die Trainerin

Das LAG sah – wie schon das Arbeitsgericht – die Kausalität als gegeben an. Frau S. hätte die Tätigkeit beim HB M-Z. nach Überzeugung der Richter nicht aufgenommen, wenn sie beim HC B-Stadt weiterbeschäftigt worden wäre.

Zeitlicher Ablauf als erstes Indiz

Ein starkes Indiz war der zeitliche Zusammenhang: Frau S. nahm die neue Tätigkeit erst nach ihrer Freistellung durch den HC B-Stadt auf. Auch wenn sie angab, schon im November 2022 für den HB M-Z. tätig gewesen zu sein, wurde sie erst ab Januar 2023 bezahlt und übte die Tätigkeiten nie parallel aus.

Das Arbeitszeitgesetz als entscheidendes Hindernis

Der wohl wichtigste Grund für die Bejahung der Kausalität lag im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Gericht stellte fest, dass Frau S. bei einer hypothetischen Fortsetzung ihrer Tätigkeit für den HC B-Stadt und der gleichzeitigen Ausübung der Tätigkeit für den HB M-Z. die zwingenden Vorschriften des ArbZG nicht hätte einhalten können.

Hierzu muss man wissen: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG werden die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Frau S. hatte bereits einen hauptberuflichen Vollzeitjob mit 38 Stunden pro Woche. Hinzu kämen:

  • Training für den HC B-Stadt (zwei Abende plus Spiele am Wochenende).
  • Training für den HB M-Z. (vertraglich neun Stunden pro Woche plus ebenfalls Spiele am Wochenende).

Eine solche Arbeitsbelastung würde nach Ansicht des Gerichts gegen mehrere zwingende Vorschriften des ArbZG verstoßen:

  • Höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG): Diese liegt bei acht Stunden und kann nur ausnahmsweise auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht

Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil lehrt, dass bei einer Freistellung anderweitige Einkünfte auf den bestehenden Gehaltanspruch angerechnet werden können, wenn die neue Tätigkeit nur aufgrund der Freistellung möglich wurde. Die Quintessenz liegt in der Kausalitätsprüfung: Wer nach einer Freistellung eine neue Beschäftigung annimmt, die zeitlich nicht zusätzlich zur ursprünglichen Tätigkeit ausübbar gewesen wäre (besonders wegen arbeitszeitrechtlicher Grenzen), muss mit einer Anrechnung rechnen. Für nebenberufliche Trainer und Vereine bedeutet dies, dass die Umstände der Nebentätigkeit sorgfältig analysiert werden müssen, um Anrechnungen korrekt vorzunehmen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Annahmeverzugslohn und wann entsteht dieser Anspruch?

Der Begriff Annahmeverzugslohn bezieht sich auf den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung seines Gehalts, auch wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Es handelt sich im Grunde um einen Schutzmechanismus für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber in Verzug gerät, die vertraglich geschuldete Arbeit anzunehmen.

Stellen Sie sich vor, Sie als Arbeitnehmer bieten Ihre Arbeitskraft an, wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Ihr Arbeitgeber nimmt diese Leistung aber nicht an, obwohl Sie bereit und fähig sind, zu arbeiten. In solchen Fällen spricht man vom Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Wann entsteht der Anspruch auf Annahmeverzugslohn?

Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen. Der Anspruch kann also nur während der Dauer des Arbeitsvertrages entstehen.
  2. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten (Arbeitsangebot) oder in der Lage und bereit sein, zu arbeiten. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass er arbeiten möchte oder bereitsteht, zu arbeiten. Dieses Angebot kann je nach Situation unterschiedlich aussehen. Wenn zum Beispiel nach einer Kündigung Unklarheit besteht, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung klar anbieten, oft durch das Wörtchen „vorsorglich“. In anderen Fällen, wie etwa bei einer geplanten Schicht, die abgesagt wird, ohne dass der Arbeitnehmer davon erfahren hat, kann das bloße Erscheinen am Arbeitsplatz ausreichen.
  3. Der Arbeitgeber nimmt die angebotene oder bereite Arbeitsleistung nicht an (Annahmeverzug). Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat, den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigert oder den Arbeitnehmer nach Hause schickt, obwohl Arbeit da wäre.
  4. Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungswillig sein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Arbeit tatsächlich ausführen können und wollen. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel krank ist oder im Urlaub, kann kein Annahmeverzug entstehen.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten und arbeiten wollen und können, der Arbeitgeber Sie aber nicht arbeiten lässt (aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen), behalten Sie Ihren Anspruch auf Ihr reguläres Gehalt, so als hätten Sie gearbeitet. Dieser Anspruch ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 615 BGB). Er sichert Ihr Einkommen, obwohl Sie unverschuldet keine Arbeit leisten können.


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Was bedeutet „anderweitige Verwendung der Dienste“ im Zusammenhang mit der Anrechnung von Verdienst?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen aus bestimmten Gründen keine Arbeit zuweisen, obwohl Sie bereit und in der Lage sind zu arbeiten. In einer solchen Situation spricht man von „Annahmeverzug“ des Arbeitgebers. Obwohl Sie nicht arbeiten, haben Sie in der Regel weiterhin Anspruch auf Ihren Lohn, den sogenannten Annahmeverzugslohn.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass anderweitiger Verdienst, den Sie in dieser Zeit erzielen, von diesem Annahmeverzugslohn abgezogen werden kann. Genau hier kommt der Begriff „anderweitige Verwendung der Dienste“ ins Spiel.

Er bedeutet im Grunde, dass Sie Ihre Arbeitskraft, Ihre Zeit und Ihre Fähigkeiten während der Zeit, in der Ihr eigentlicher Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit gibt, für eine andere Tätigkeit nutzen und damit Geld verdienen.

Wichtig ist: Es muss sich dabei nicht zwingend um die gleiche Art von Arbeit handeln. Es geht um jede Form von Erwerbstätigkeit, die Sie aufgrund der Freistellung durch Ihren eigentlichen Arbeitgeber aufnehmen können.

Beispiele für „anderweitige Verwendung der Dienste“ können sein:

  • Sie nehmen eine befristete Anstellung bei einem anderen Unternehmen an.
  • Sie arbeiten in dieser Zeit als Freelancer oder selbstständig und erzielen damit Einkünfte.
  • Sie üben eine nebenberufliche Tätigkeit aus, die Sie wegen der fehlenden Arbeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber nun ausweiten oder erst aufnehmen können.

Der Verdienst, der aus dieser „anderweitigen Verwendung der Dienste“ erzielt wird (man spricht hier auch von Zwischenverdienst), wird in der Regel vom Lohnanspruch gegenüber Ihrem ursprünglichen Arbeitgeber abgezogen. Das dient dazu, zu verhindern, dass Sie für dieselbe Zeit doppelt bezahlt werden.


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Welche Rolle spielt die Kausalität bei der Anrechnung von Zwischenverdienst auf den Annahmeverzugslohn?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen kann oder will, obwohl Sie arbeiten möchten und dazu bereit sind (dies nennt man Annahmeverzug), haben Sie in der Regel trotzdem Anspruch auf Ihren Lohn, den sogenannten Annahmeverzugslohn.

Erzielen Sie während dieser Zeit ein anderes Einkommen, zum Beispiel aus einer vorübergehenden Beschäftigung, spricht man von Zwischenverdienst. Dieser Zwischenverdienst kann unter bestimmten Umständen von Ihrem Annahmeverzugslohn abgezogen werden. Hier kommt die Kausalität ins Spiel.

Kausalität: Der direkte Zusammenhang

Kausalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zwischenverdienst nur dann angerechnet (also abgezogen) wird, wenn er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass Ihr Arbeitgeber Sie im Annahmeverzug nicht beschäftigt hat.

Stellen Sie sich vor: Sie können Ihre ursprüngliche Arbeit nicht ausüben, weil der Arbeitgeber Sie nicht einsetzt. Genau deshalb nehmen Sie eine andere Tätigkeit auf und verdienen dort Geld. Dieser Verdienst ist dann kausal auf den Annahmeverzug zurückzuführen und kann angerechnet werden.

Wenn Sie den Zwischenverdienst hingegen auch dann erzielt hätten, wenn Ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß beschäftigt hätte (weil es sich zum Beispiel um eine Nebentätigkeit handelt, die Sie schon immer zusätzlich ausgeübt haben oder die Sie neben Ihrer Haupttätigkeit hätten ausüben können), fehlt dieser direkte Zusammenhang. In diesem Fall ist der Zwischenverdienst grundsätzlich nicht kausal und wird nicht angerechnet.

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast dafür, dass der Zwischenverdienst ursächlich auf dem Annahmeverzug beruht und daher angerechnet werden darf, liegt beim Arbeitgeber. Er muss darlegen und beweisen, dass Sie diesen Verdienst nur erzielen konnten, weil Sie durch den Annahmeverzug von Ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt waren.

Keine Pflicht zur Untätigkeit

Es ist wichtig zu wissen: Sie sind während des Annahmeverzugs Ihres Arbeitgebers nicht verpflichtet, untätig zu bleiben. Im Gegenteil, Sie haben sogar die Pflicht, sich um eine Ersatzbeschäftigung zu bemühen, um den durch den Annahmeverzug entstehenden finanziellen Schaden zu mindern. Wenn Sie dabei tatsächlich einen Verdienst erzielen, wird dieser unter der Voraussetzung der oben beschriebenen Kausalität auf den Annahmeverzugslohn angerechnet.


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Wie wirkt sich das Arbeitszeitgesetz auf die Frage der Anrechnung von Zwischenverdienst aus?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, wie lange und wann Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen. Es dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Wenn es darum geht, ob jemand in einer bestimmten Zeit hätte Geld verdienen können (sogenannter Zwischenverdienst), kann dieses Gesetz eine wichtige Rolle spielen.

Stellen Sie sich vor, eine Person erhält Zahlungen, zum Beispiel eine Art Ausgleich vom früheren Arbeitgeber. Manchmal kann es relevant sein, ob diese Person in der Zeit, für die sie die Zahlung erhält, durch eine andere Tätigkeit Einkommen erzielt hat oder hätte erzielen können. Dieses Einkommen kann unter bestimmten Umständen auf die Zahlung angerechnet werden.

Das Arbeitszeitgesetz setzt hier jedoch klare Grenzen. Es legt fest, wie viele Stunden pro Tag und Woche höchstens gearbeitet werden darf und wie lange die Pausen sowie die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein müssen.

Wichtige Regeln des Arbeitszeitgesetzes

Kernpunkte des Gesetzes sind unter anderem:

  • Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
  • Für die wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich im Durchschnitt ein Maximum von 48 Stunden (basierend auf 6 Arbeitstagen à 8 Stunden).

Die Bedeutung für den Zwischenverdienst

Wenn Gerichte oder andere Stellen prüfen, ob jemand potenziellen Zwischenverdienst hätte erzielen können, berücksichtigen sie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Das bedeutet: Wenn die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder eines neuen Jobs dazu geführt hätte, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten worden wäre oder die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten worden wären, dann war die Ausübung dieser Tätigkeit rechtlich nicht möglich.

Man prüft also, ob die hypothetische zusätzliche Arbeit zusammen mit einer möglicherweise bereits bestehenden Tätigkeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sprengen würde.

Was das konkret bedeutet

Für Sie bedeutet das, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes die Möglichkeit einschränken können, mehrere Tätigkeiten gleichzeitig oder in einem sehr hohen Gesamtumfang auszuüben. Wenn eine Person bereits eine gewisse Stundenzahl arbeitet, kann die Aufnahme eines weiteren Jobs schnell an die Grenzen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen stoßen.

Wenn das Hinzukommen einer potenziellen weiteren Tätigkeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hätte, kann das dabei hypothetisch erzielte Einkommen in der Regel nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Das liegt daran, dass die Arbeitsleistung unter diesen Umständen rechtlich nicht erbracht werden durfte.

Kurz gesagt: Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer vor zu langen Arbeitszeiten und stellt sicher, dass genügend Ruhephasen eingehalten werden. Diese Schutzvorschriften sind zu beachten, auch wenn es um die Frage geht, ob jemand zusätzlich hätte arbeiten und dadurch Einkommen erzielen können. Sie setzen rechtliche Schranken für die Anrechenbarkeit von (potentiellem) Zwischenverdienst.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir Annahmeverzugslohn schuldet und meinen Zwischenverdienst anrechnen will?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Annahmeverzugslohn schuldet, bedeutet das in der Regel, dass Sie grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung haben, obwohl Sie nicht arbeiten konnten. Dies kann zum Beispiel nach einer Kündigung der Fall sein, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war. Für die Zeit, in der Sie aufgrund der unwirksamen Kündigung nicht beschäftigt wurden, muss der Arbeitgeber normalerweise den Lohn weiterzahlen – das ist der Annahmeverzugslohn.

Haben Sie während dieser Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, anderweitig Geld verdient, spricht man von Zwischenverdienst. Das kann Einkommen aus einer anderen Anstellung oder auch aus selbstständiger Tätigkeit sein.

Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, diesen Zwischenverdienst vom geschuldeten Annahmeverzugslohn abzuziehen. Dies ist gesetzlich geregelt. Es kann nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, sondern unter Umständen auch das, was Sie hätten verdienen können, wenn Sie es schuldhaft (also aus eigenem Verschulden) unterlassen hätten, eine Ihnen zumutbare andere Arbeit anzunehmen.

Wenn Ihr Arbeitgeber nun den Annahmeverzugslohn berechnet und dabei Zwischenverdienste anrechnen möchte, ist es wichtig, die Berechnung genau zu prüfen. Stimmt der zugrunde gelegte Annahmeverzugslohn? Wurden die Zwischenverdienste korrekt erfasst? Wurde nur angerechnet, was tatsächlich verdient wurde oder was Ihnen zumutbar gewesen wäre zu verdienen?

In solchen Fällen ist es oft erforderlich, die eigenen Ansprüche und die Richtigkeit der Anrechnung genau zu bewerten. Wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt oder die Höhe bestritten wird, weil zum Beispiel die Anrechnung des Zwischenverdienstes umstritten ist, kann es notwendig sein, den Anspruch geltend zu machen. Das kann zunächst durch eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber geschehen. Führt dies nicht zu einer Einigung oder Zahlung, kann die Durchsetzung des Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren, einer sogenannten Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, erfolgen.

Es ist in jedem Fall wichtig, die Fakten des eigenen Falls genau zu kennen und die entsprechenden Zeiträume und Einkünfte zu dokumentieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Annahmeverzug liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, der Arbeitgeber diese Leistung aber nicht annimmt, obwohl die Arbeitskraft prinzipiell eingesetzt werden könnte. In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber trotz Nichtbeschäftigung verpflichtet, den Lohn zu zahlen (Annahmeverzugslohn). Die Rechtsgrundlage findet sich in § 615 BGB. Beispiel: Ein Trainer möchte seine Arbeit aufnehmen, der Verein verweigert aber den Zutritt zur Halle und setzt einen anderen Trainer ein – der Verein gerät in Annahmeverzug.


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Annahmeverzugslohn

Der Annahmeverzugslohn ist der Lohn, den der Arbeitnehmer trotz Nichtbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangen kann, wenn dieser sich im Annahmeverzug befindet (§ 615 BGB). Er schützt den Arbeitnehmer davor, wegen der Weigerung des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung anzunehmen, finanziell schlechter gestellt zu werden. Beispiel: Die Trainerin wurde freigestellt, der Verein nahm ihre Arbeitsleistung nicht an, sie hat aber Anspruch auf den vollen Lohn, als hätte sie weitergearbeitet.


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Kausalität

Kausalität bedeutet hier, dass ein Verdienst aus einer anderen Beschäftigung nur dann auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, wenn dieser Verdienst ursächlich auf den Annahmeverzug zurückzuführen ist. Das heißt, der Arbeitnehmer konnte die andere Tätigkeit nur ausüben, weil er vom ursprünglichen Arbeitgeber freigestellt war. Verdienst, der auch neben der ursprünglichen Arbeit möglich gewesen wäre, wird nicht angerechnet. Beispiel: Die Trainerin konnte erst wegen der Freistellung beim ersten Verein die neue Tätigkeit bei einem anderen Verein aufnehmen, somit ist die Kausalität gegeben.


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Zwischenverdienst (anderweitige Verwendung der Dienste)

Unter Zwischenverdienst versteht man Einkommen, das ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs durch eine andere Beschäftigung erzielt. Nach § 615 Satz 2 BGB wird dieser Verdienst in der Regel auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, um eine doppelte Zahlung zu vermeiden. Wichtig ist, dass der Verdienst durch die „anderweitige Verwendung der Dienste“ zustande kommt, also durch eine alternative Arbeitsausübung. Eine Nebentätigkeit, die der Arbeitnehmer bereits vor dem Annahmeverzug hatte und weiter ausübt, wird dagegen meist nicht angerechnet.


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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer, um ihre Gesundheit zu schützen (§§ 3 ff. ArbZG). Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Bei Verstößen gegen das ArbZG wäre die Ausübung der zusätzlichen Tätigkeit rechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall begründet das Arbeitszeitgesetz, dass die Trainerin beide Tätigkeiten parallel nicht legal hätte ausüben können, was die Kausalitätsprüfung und die Anrechnung des Zwischenverdienstes beeinflusst.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 615 Satz 2 BGB (Annahmeverzugslohn und Anrechnung von Zwischenverdiensten): Regelt, dass der Arbeitnehmer auf seinen Annahmeverzugslohn Einkünfte anrechnen lassen muss, die durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft entstehen, sofern diese durch die Freistellung verursacht sind. Ziel ist es, den Arbeitnehmer nicht bessergestellt zu sehen, wenn er durch eine andere Tätigkeit Einkommen erzielt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die neue Trainertätigkeit bei HB M-Z. wurde auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, weil das LAG die Kausalität zwischen Freistellung und neuem Verdienst bejahte.
  • § 296 BGB (Arbeitsangebot im Annahmeverzug): Besagt, dass der Arbeitnehmer einer Annahmeverzugslohnforderung kein neues Arbeitsangebot machen muss, wenn der Arbeitgeber klar signalisiert, die Arbeitsleistung nicht mehr anzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch Entzug des Schlüssels und Einstellung eines Nachfolgers zeigte der HC B-Stadt deutlich, dass er Frau S. nicht mehr beschäftigen wollte, sodass kein weiteres Arbeitsangebot nötig war.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere § 2 Abs. 1 und § 3: Das ArbZG schreibt vor, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet werden und die werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden beträgt, nur in Ausnahmefällen zehn Stunden. Dies dient dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gleichzeitige Ausübung beider Trainertätigkeiten bei HC B-Stadt und HB M-Z. hätte gegen die Höchstarbeitszeit verstoßen, weshalb eine parallele Ausübung praktisch ausgeschlossen war.
  • Grundsatz der Kausalität bei Anrechnung von Zwischenverdiensten: Nur Einkünfte, die gerade infolge der Freistellung erzielt werden, dürfen auf den Annahmeverzugslohn angerechnet werden. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, dass der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit ohne Freistellung nicht aufgenommen hätte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah durch den zeitlichen Ablauf und die arbeitszeitrechtlichen Gründe die Kausalität als gegeben an, da Frau S. die neue Tätigkeit erst nach Freistellung aufnahm.
  • Rechtsprechung zum Annahmeverzug und Kausalitätsprüfung: Die Gerichte verlangen zur Anrechnung von Nebeneinkommen auf Annahmeverzugslohn eine sorgfältige Prüfung, ob das Nebeneinkommen ohne den Annahmeverzug überhaupt möglich gewesen wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG stützten sich auf diese Rechtsprechung, um den Anspruch von Frau S. zu kürzen.
  • Arbeitsvertragsrechtliche Flexibilität und Nebenbeschäftigung: Arbeitsverträge können Nebenbeschäftigungen zulassen oder einschränken, was für die Beurteilung relevant ist, ob eine parallele Tätigkeit möglich war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht berücksichtigte den Arbeitsvertrag mit flexibler Arbeitszeitgestaltung, hielt dennoch aus arbeitszeitrechtlichen Gründen eine parallele Trainertätigkeit für unmöglich.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 SLa 99/24 – Urteil vom 21.11.2024


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