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Annahmeverzugslohn – Anrechnung von Zwischenverdienst

Nach fristloser Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses streitet eine junge Frau vor dem Arbeitsgericht Hamburg um den ihr zustehenden Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber will ihren Zwischenverdienst über mehrere Monate verrechnen, doch das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin und stärkt damit die Rechte von Arbeitnehmern. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Abrechnung von Annahmeverzugslohn.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um die Zahlung von Annahmeverzugslohn an die Klägerin.
  • Die Klägerin war bis Ende April 2023 bei der Beklagten als Auszubildende beschäftigt.
  • Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos im Juli 2022.
  • Die Parteien einigten sich im Kündigungsschutzprozess auf einen Vergleich.
  • Hauptschwierigkeit war die Anrechnung von Zwischenverdienst auf den Annahmeverzugslohn.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte den offenen Betrag zu zahlen hat.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vergleich die Zahlung von Annahmeverzugslohns vorsah.
  • Die Beklagte muss die gesamten Verfahrenskosten tragen.
  • Die Berufung wurde vom Gericht nicht zugelassen.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Annahmeverzugslohn.

Fristlose Kündigung der Ausbildung: Gericht stärkt Ansprüche auf Annahmeverzugslohn

Der Annahmeverzugslohn ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitnehmer, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle suchen. Er soll die Zeit des „Arbeitslosseins“ finanziell überbrücken und dem Arbeitnehmer während der Stellensuche ein möglichst gutes Auskommen ermöglichen. Der Annahmeverzugslohn steht dem Arbeitnehmer aber nur dann in voller Höhe zu, wenn er es tatsächlich unterlässt, eine neue Stelle anzunehmen. Kommt der Arbeitnehmer einer neuen Job-Möglichkeit nach, wird er in der Regel einen neuen Verdienst erzielen. Dieser muss vom Anspruch auf den Annahmeverzugslohn abgezogen werden.

Die genaue Berechnung des Annahmeverzugslohns und die Anrechnung des Zwischenverdienstes sind jedoch kompliziert. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die je nach Situation des Arbeitnehmers und der Art des neuen Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommen. Im Folgenden wollen wir anhand eines aktuellen Gerichtsurteils eines Landesarbeitsgerichtes einen konkreten Fall näher betrachten und analysieren, wie in der Praxis die Berechnung des Annahmeverzugslohns und die Anrechnung des Zwischenverdienstes funktioniert.

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Der Fall vor Gericht


Annahmeverzugslohn nach Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in einem Rechtsstreit über Annahmeverzugsvergütung zu entscheiden. Der Fall betraf ein Ausbildungsverhältnis, das von der beklagten Arbeitgeberin am 26. Juli 2022 fristlos gekündigt worden war. Die Klägerin, eine ehemalige Auszubildende, hatte daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben.

Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 25. April 2023 einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, das Ausbildungsverhältnis für den Zeitraum vom 26. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 ordnungsgemäß abzurechnen. Dabei sollte ein von der Klägerin erzielter Zwischenverdienst für die Monate August bis Dezember 2022 angerechnet werden.

Der rechtliche Streit entstand, als die Parteien unterschiedliche Auffassungen über die korrekte Berechnung des Annahmeverzugslohns und die Anrechnung des Zwischenverdienstes vertraten. Die Klägerin machte geltend, dass ihr für den genannten Zeitraum noch ein Betrag von 4.945,50 Euro brutto zustehe.

Berechnung des Annahmeverzugslohns und Anrechnung des Zwischenverdienstes

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Zwischenverdienst der Klägerin vollständig auf den Annahmeverzugslohn anzurechnen sei. Sie argumentierte, dass die Klägerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 einen höheren Verdienst erzielt habe als die ihr zustehende Ausbildungsvergütung. Nach Auffassung der Beklagten sollte dieser Mehrverdienst mit dem in den anderen Monaten entstandenen Annahmeverzugslohn verrechnet werden.

Die Klägerin hingegen war der Meinung, dass eine solche Verrechnung über die einzelnen Monate hinweg nicht zulässig sei. Sie argumentierte, dass der Zwischenverdienst nur innerhalb des jeweiligen Monats angerechnet werden dürfe. Ein in einzelnen Monaten erzielter höherer Verdienst könne demnach nicht mit Ansprüchen aus anderen Monaten verrechnet werden.

Das Arbeitsgericht Hamburg musste nun entscheiden, wie der Annahmeverzugslohn korrekt zu berechnen ist und in welchem Umfang der Zwischenverdienst angerechnet werden darf.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zur Anrechnung des Zwischenverdienstes

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.945,50 Euro brutto nebst Zinsen an die Klägerin. In seiner Begründung folgte das Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin.

Das Gericht stellte klar, dass die Anrechnung des Zwischenverdienstes auf den Annahmeverzugslohn nur innerhalb des jeweiligen Monats erfolgen darf. Eine Verrechnung über die Monatsgrenzen hinweg sei nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein in einem Monat erzielter höherer Zwischenverdienst nicht mit Ansprüchen aus anderen Monaten verrechnet werden kann.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Annahmeverzugslohn für jeden Monat gesondert zu berechnen sei. Der Zweck dieser Regelung sei es, den Arbeitnehmer so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt worden wäre. Eine Verrechnung über mehrere Monate hinweg würde diesem Zweck zuwiderlaufen und die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers verschlechtern.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hat wichtige Auswirkungen für die Praxis. Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns. Sie können nun darauf vertrauen, dass ein in einzelnen Monaten erzielter höherer Zwischenverdienst nicht ihre Ansprüche aus anderen Monaten schmälert.

Arbeitgeber müssen bei der Abrechnung von Annahmeverzugslohn künftig genau darauf achten, die Anrechnung des Zwischenverdienstes monatsweise vorzunehmen. Eine Verrechnung über mehrere Monate hinweg ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich. Dies kann in manchen Fällen zu höheren Zahlungsverpflichtungen für Arbeitgeber führen.

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Berechnung von Annahmeverzugslohn, insbesondere wenn Zwischenverdienste zu berücksichtigen sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und rechtlich korrekten Abrechnung in solchen Fällen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich bei Fragen zur Berechnung von Annahmeverzugslohn und zur Anrechnung von Zwischenverdiensten rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg stärkt die Position der Arbeitnehmer bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns. Das Gericht stellt klar, dass die Anrechnung von Zwischenverdiensten strikt monatsweise zu erfolgen hat und eine Verrechnung über Monatsgrenzen hinweg unzulässig ist. Dies sichert den Zweck des Annahmeverzugslohns, den Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis fortgeführt worden, und verhindert eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Kündigung eine neue Arbeitsstelle gefunden haben und gleichzeitig Annahmeverzugslohn von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber beanspruchen, dann ist dieses Urteil für Sie von großer Bedeutung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass Ihr Zwischenverdienst nicht über mehrere Monate hinweg mit dem Annahmeverzugslohn verrechnet werden darf. Stattdessen muss die Anrechnung für jeden Monat einzeln erfolgen. Das bedeutet, wenn Sie in einem Monat mehr verdienen als Ihre ursprüngliche Ausbildungsvergütung, wirkt sich das nicht negativ auf Ihren Annahmeverzugslohn in anderen Monaten aus.

Konkret heißt das: Auch wenn Sie zwischenzeitlich einen gut bezahlten Job hatten, können Sie weiterhin den vollen Annahmeverzugslohn für die Monate erhalten, in denen Sie weniger verdient haben oder arbeitslos waren. Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer und sorgt dafür, dass Sie fair für die Zeit entschädigt werden, in der Sie nach einer Kündigung auf Jobsuche waren.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wurden gekündigt und suchen eine neue Stelle? Dann stellt sich die Frage nach dem Annahmeverzugslohn und wie sich Zwischenverdienste darauf auswirken. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf Ihre Fragen zu diesem wichtigen Thema.


Was ist Annahmeverzugslohn und wann habe ich Anspruch darauf?

Annahmeverzugslohn ist eine rechtliche Regelung im Arbeitsrecht, die Arbeitnehmer finanziell absichert, wenn der Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl sie arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Diese Situation tritt häufig im Zusammenhang mit Kündigungsstreitigkeiten auf.

Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn basiert auf § 615 BGB. Er entsteht, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine ausgesprochene Kündigung im Nachhinein als unwirksam herausstellt.

Für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer muss arbeitsfähig und arbeitsbereit sein. In der Regel genügt ein sogenanntes „überflüssiges Angebot“ der Arbeitsleistung, da der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Annahmeverzugslohn entspricht grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung erspart oder anderweitig verdient hat.

Ein wichtiger Aspekt des Annahmeverzugslohns ist die Pflicht des Arbeitnehmers, sich um eine anderweitige Beschäftigung zu bemühen. Unterlässt er dies böswillig, kann sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfallen. Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers konkretisiert. Arbeitnehmer sollten ihren Kündigungsschutzprozess nicht passiv abwarten, sondern aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen.

Für Arbeitgeber stellt der Annahmeverzugslohn ein erhebliches finanzielles Risiko dar, insbesondere wenn sich Kündigungsschutzverfahren über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die potenziellen Annahmeverzugslohnansprüche können in solchen Fällen sogar die Höhe möglicher Abfindungsansprüche übersteigen.

Um dieses Risiko zu minimieren, können Arbeitgeber verschiedene Strategien anwenden. Eine Möglichkeit besteht darin, dem gekündigten Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis während des laufenden Rechtsstreits anzubieten. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an, kann dies unter Umständen als böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes gewertet werden und den Entgeltanspruch entfallen lassen.

Eine weitere Option für Arbeitgeber ist es, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich auf ausgeschriebene Stellen im Unternehmen zu bewerben. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, könnte dies ebenfalls als böswilliges Unterlassen interpretiert werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die rechtliche Beurteilung des Annahmeverzugslohns oft komplex ist und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, in solchen Situationen fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen, um die eigene Position bestmöglich zu vertreten und potenzielle Risiken zu minimieren.

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Wie wird der Annahmeverzugslohn berechnet?

Der Annahmeverzugslohn wird grundsätzlich nach dem Lohnausfallprinzip berechnet. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die Vergütung, die er bekommen hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte. Dabei werden alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile berücksichtigt, die der Arbeitnehmer normalerweise erhalten würde. Hierzu zählen neben dem Grundgehalt auch Zulagen, Prämien und sonstige Leistungen mit Entgeltcharakter.

Bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns spielen variable Vergütungsbestandteile eine wichtige Rolle. Schwankende Lohnbestandteile wie Überstundenvergütungen oder leistungsabhängige Prämien werden anhand eines repräsentativen Referenzzeitraums ermittelt. Hierfür wird üblicherweise der Durchschnitt der letzten drei bis zwölf Monate vor Beginn des Annahmeverzugs herangezogen.

Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen anteilig in die Berechnung des Annahmeverzugslohns ein. Diese werden entsprechend der vertraglichen oder tariflichen Regelungen zeitanteilig berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Annahmeverzugslohns sind zudem Lohnerhöhungen zu beachten, die während des Annahmeverzugs wirksam geworden wären. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Erhöhungen, als hätte er tatsächlich gearbeitet.

Vom errechneten Bruttobetrag des Annahmeverzugslohns sind Abzüge vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dies können beispielsweise eingesparte Fahrtkosten zur Arbeit sein. Zudem ist ein etwaiger Zwischenverdienst des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs in Abzug zu bringen.

Die Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolgt jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig im Verhältnis der Arbeitszeiten. Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise in einem neuen Job mit 20 Wochenstunden 1000 Euro, während er beim ursprünglichen Arbeitgeber 40 Wochenstunden gearbeitet hätte, so werden nur 500 Euro auf den Annahmeverzugslohn angerechnet.

Auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, die der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs bezogen hat, mindern den Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber muss diese Beträge jedoch an die leistende Stelle zurückerstatten.

Bei der konkreten Berechnung des Annahmeverzugslohns ist stets der Einzelfall zu betrachten. Faktoren wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen können die Berechnung beeinflussen und sind daher zu berücksichtigen.

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Was versteht man unter Zwischenverdienst und wie wird er angerechnet?

Zwischenverdienst bezeichnet Einkünfte, die ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses aus einer anderen Tätigkeit erzielt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre.

Die Anrechnung des Zwischenverdienstes auf den Annahmeverzugslohn erfolgt gemäß § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Arbeitgeber darf den Zwischenverdienst vom geschuldeten Annahmeverzugslohn abziehen. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer durch den Annahmeverzug einen finanziellen Vorteil erlangt.

Entscheidend für die Anrechnung ist der Umfang, in dem der Zwischenverdienst die ausgefallene Arbeitszeit beim ursprünglichen Arbeitgeber ersetzt. Ein Nebenverdienst, den der Arbeitnehmer auch bei normaler Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hätte erzielen können, bleibt anrechnungsfrei. Dies betrifft etwa Einkünfte aus einer bereits vor dem Annahmeverzug ausgeübten Nebentätigkeit.

Die Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolgt automatisch, ohne dass der Arbeitgeber eine gesonderte Erklärung abgeben muss. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Zwischenverdienst offenzulegen, damit der Arbeitgeber die Anrechnung vornehmen kann.

Bei der Berechnung wird das Bruttoeinkommen aus dem Zwischenverdienst herangezogen. Die Anrechnung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zwischenverdienst die beim Arbeitgeber ausgefallene Arbeitszeit ersetzt. Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise normalerweise von 8 bis 16 Uhr und erzielt er während des Annahmeverzugs in dieser Zeit einen Zwischenverdienst, so wird dieser vollständig angerechnet.

Öffentlich-rechtliche Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe gelten nicht als anrechenbarer Zwischenverdienst. Sie führen nicht zu einer Minderung des Annahmeverzugslohns. Allerdings kann in solchen Fällen der Anspruch auf Annahmeverzugslohn auf den Leistungsträger übergehen.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer böswillig einen möglichen Zwischenverdienst unterlässt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch den nicht erzielten, aber möglichen Verdienst anrechnen. Böswilligkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis aller Umstände vorsätzlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder deren Aufnahme bewusst verhindert.

Die Anrechnung des Zwischenverdienstes dient dem Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer finanziell so gestellt wird, als hätte er während des Annahmeverzugs normal gearbeitet – nicht besser, aber auch nicht schlechter.

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Werden höhere Verdienste in einzelnen Monaten auf andere Monate angerechnet?

Die Anrechnung höherer Verdienste in einzelnen Monaten auf andere Monate erfolgt im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Jeder Monat wird separat betrachtet und abgerechnet. Dies bedeutet, dass ein überdurchschnittlich hoher Verdienst in einem Monat nicht automatisch auf folgende oder vorangegangene Monate verteilt wird.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu verstehen, dass die monatsweise Betrachtung des Verdienstes maßgeblich ist. Ein Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: Wenn ein Arbeitnehmer im Januar einen besonders hohen Zwischenverdienst erzielt, wird dieser nicht auf Februar oder März angerechnet. Jeder Monat steht für sich allein.

Diese Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Arbeitnehmern. Ein hoher Zwischenverdienst in einem Monat kann nicht dazu genutzt werden, eventuelle Einkommenslücken in anderen Monaten auszugleichen. Dies ist besonders relevant für Personen, die unregelmäßige Einkünfte haben oder in Teilzeit arbeiten.

Im Kontext des Annahmeverzugslohns spielt die monatsweise Betrachtung eine besondere Rolle. Der Annahmeverzugslohn ist die Vergütung, die ein Arbeitgeber zahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser zur Arbeit bereit ist. Auch hier gilt: Ein hoher Zwischenverdienst in einem Monat wird nicht auf andere Monate angerechnet, in denen möglicherweise Annahmeverzugslohn gezahlt wird.

Arbeitnehmer sollten sich dieser Regelung bewusst sein, um ihre finanzielle Planung entsprechend anzupassen. Es ist ratsam, in Monaten mit höherem Verdienst Rücklagen zu bilden, da diese nicht automatisch auf einkommensschwächere Monate angerechnet werden. Dies erfordert eine vorausschauende Finanzplanung seitens der Arbeitnehmer.

Die monatsweise Betrachtung des Verdienstes kann in bestimmten Situationen zu Herausforderungen führen. Arbeitnehmer mit schwankendem Einkommen müssen besonders umsichtig planen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Dies betrifft beispielsweise Saisonarbeiter, Freiberufler oder Arbeitnehmer mit variablen Gehaltsbestandteilen wie Provisionen oder Boni.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung nicht nur für den regulären Arbeitslohn gilt, sondern auch für Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese werden in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden, und nicht auf das gesamte Jahr verteilt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die monatsweise Abrechnung korrekt durchzuführen. Sie müssen sicherstellen, dass höhere Verdienste in einzelnen Monaten nicht fälschlicherweise auf andere Monate angerechnet werden. Dies erfordert eine sorgfältige Buchhaltung und Lohnabrechnung.

Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, die monatlichen Gehaltsabrechnungen genau zu prüfen. So können sie sicherstellen, dass die Anrechnung des Verdienstes korrekt erfolgt und keine unzulässige Verteilung auf andere Monate stattfindet.

Die monatsweise Betrachtung des Verdienstes hat auch Auswirkungen auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Beiträge zur Sozialversicherung werden ebenfalls monatsweise berechnet. Ein besonders hoher Verdienst in einem Monat kann dazu führen, dass in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, während in anderen Monaten möglicherweise geringere Beiträge anfallen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Regelung dem Schutz der Arbeitnehmer dient. Sie verhindert, dass Arbeitgeber hohe Verdienste in einzelnen Monaten nutzen, um niedrigere Löhne in anderen Monaten auszugleichen. Gleichzeitig erfordert sie von Arbeitnehmern ein hohes Maß an finanzieller Eigenverantwortung und vorausschauender Planung.

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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn falsch berechnet?

Bei fehlerhafter Berechnung des Annahmeverzugslohns durch den Arbeitgeber stehen Arbeitnehmern verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der erste Schritt besteht darin, den Arbeitgeber schriftlich auf den Fehler hinzuweisen und eine Korrektur zu verlangen. Hierbei ist es ratsam, die eigene Berechnung detailliert darzulegen und zu begründen.

Sollte der Arbeitgeber nicht auf die Aufforderung reagieren oder die Korrektur ablehnen, können Arbeitnehmer eine Zahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Vor diesem Schritt empfiehlt sich jedoch die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft. Diese können die Rechtmäßigkeit des Anspruchs prüfen und bei der Formulierung des Klagebegehrens unterstützen.

Bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns ist besonders auf die korrekte Anrechnung eines möglichen Zwischenverdienstes zu achten. Der Arbeitgeber muss hierbei die gesetzlichen Vorgaben beachten und darf nicht willkürlich Abzüge vornehmen. Ein Zwischenverdienst mindert zwar grundsätzlich den Anspruch auf Annahmeverzugslohn, jedoch nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Arbeitnehmer sollten alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge und jegliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber bezüglich des Annahmeverzugslohns. Diese Dokumente können im Streitfall als Beweismittel dienen.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst das Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat zu suchen. Diese können möglicherweise intern auf eine Lösung hinwirken und einen kostenintensiven Rechtsstreit vermeiden.

Besteht der Verdacht auf systematische Falschberechnungen, die mehrere Arbeitnehmer betreffen, kann eine gemeinsame Vorgehensweise mit Kollegen in Betracht gezogen werden. Dies kann die Position der Arbeitnehmer stärken und den Druck auf den Arbeitgeber erhöhen, eine korrekte Berechnung vorzunehmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Verjährungsfristen gelten. In der Regel beträgt diese Frist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Arbeitnehmer sollten daher zeitnah handeln, um ihre Rechte zu wahren.

Bei komplexeren Fällen, etwa wenn neben dem Annahmeverzugslohn auch andere arbeitsrechtliche Streitigkeiten bestehen, kann die Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Mediators eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren darstellen. Dies ermöglicht oft eine schnellere und kostengünstigere Lösung des Konflikts.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Geltendmachung ihrer Rechte zwar legitim ist, aber auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Ein sachlicher und professioneller Umgang mit der Situation ist daher ratsam, um unnötige Spannungen zu vermeiden.

Die korrekte Berechnung des Annahmeverzugslohns ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitnehmerschutzes. Arbeitnehmer, die ihre Rechte kennen und durchsetzen, tragen dazu bei, faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und rechtliche Standards in der Arbeitswelt aufrechtzuerhalten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Annahmeverzugslohn: Der Annahmeverzugslohn ist die Vergütung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlen muss, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Dies tritt häufig bei unwirksamen Kündigungen auf. Der Anspruch ergibt sich aus § 615 BGB und soll den Arbeitnehmer so stellen, als hätte er gearbeitet. Die Höhe entspricht in der Regel dem vereinbarten Arbeitsentgelt. Der Annahmeverzugslohn dient dem Schutz des Arbeitnehmers und verhindert, dass der Arbeitgeber durch eigenmächtiges Handeln den Arbeitnehmer um seinen Lohn bringen kann.
  • Zwischenverdienst: Als Zwischenverdienst bezeichnet man das Einkommen, das ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs durch eine andere Beschäftigung erzielt. Dieser Verdienst wird grundsätzlich auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern. Die Anrechnung erfolgt nach § 615 Satz 2 BGB. Wichtig ist, dass nur tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet wird, nicht jedoch fiktive Verdienstmöglichkeiten. Die korrekte Ermittlung und Anrechnung des Zwischenverdienstes ist oft Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.
  • Monatsweise Anrechnung: Die monatsweise Anrechnung des Zwischenverdienstes bedeutet, dass der in einem bestimmten Monat erzielte Zwischenverdienst nur auf den Annahmeverzugslohn desselben Monats angerechnet werden darf. Diese Methode verhindert, dass ein hoher Zwischenverdienst in einem Monat die Ansprüche des Arbeitnehmers in anderen Monaten schmälert. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass der Annahmeverzugslohn den Arbeitnehmer monatlich so stellen soll, als hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Die monatsweise Anrechnung schützt den Arbeitnehmer vor finanziellen Einbußen und gewährleistet eine faire Vergütung über den gesamten Annahmeverzugszeitraum.
  • Kündigungsschutzklage: Die Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Instrument, mit dem sich Arbeitnehmer gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Kündigung wehren können. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Ziel ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Im Erfolgsfall kann der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn für den Zeitraum zwischen Kündigung und Urteil beanspruchen. Die Klage ist oft der erste Schritt zur Geltendmachung von Annahmeverzugslohn und kann, wie im vorliegenden Fall, zu einem Vergleich führen.
  • Gerichtlicher Vergleich: Ein gerichtlicher Vergleich ist eine einvernehmliche Lösung eines Rechtsstreits, die vor Gericht geschlossen wird. Im Arbeitsrecht wird er oft genutzt, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte das Ausbildungsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum abrechnen muss. Solche Vergleiche regeln häufig die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die Anrechnung von Zwischenverdienst. Sie bieten beiden Parteien Planungssicherheit und vermeiden das Risiko eines für sie ungünstigen Urteils.
  • Ausbildungsvergütung: Die Ausbildungsvergütung ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung, die Auszubildende während ihrer Berufsausbildung erhalten. Sie ist im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG) geregelt und muss angemessen sein. Die Höhe richtet sich nach Branche, Ausbildungsjahr und tariflichen Vereinbarungen. Im Kontext des Annahmeverzugslohns ist die Ausbildungsvergütung besonders relevant, da sie die Basis für die Berechnung des Annahmeverzugslohns bei Auszubildenden bildet. Anders als bei regulären Arbeitnehmern muss bei Auszubildenden berücksichtigt werden, dass sich die Vergütung üblicherweise jährlich erhöht, was sich auf die Höhe des Annahmeverzugslohns auswirkt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 615 Satz 3 BGB (Annahmeverzug): Dieser Paragraph regelt den Annahmeverzug des Arbeitgebers, der eintritt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt, die Kündigung aber im Vergleich aufgehoben, sodass ein Annahmeverzug entstand.
  • § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung in Deutschland. Es bestimmt unter anderem die Rechte und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Höhe der Ausbildungsvergütung. Im vorliegenden Fall ist § 17 BBiG relevant, da es um die Vergütungsansprüche der Auszubildenden während des Annahmeverzugs geht.
  • § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Arbeit zu entrichten. Im Falle des Annahmeverzugs ist der Arbeitgeber dennoch zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, da er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht angenommen hat.
  • § 12 KSchG (Kündigungsschutzklage): Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen eine Kündigung zu wehren, wenn diese sozial ungerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall erhob die Klägerin eine Kündigungsschutzklage, die im Vergleich endete.
  • § 611 BGB (Arbeitsvertrag): Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsvertrag relevant, da er die Grundlage für die Berechnung des Annahmeverzugslohns bildet.

Das vorliegende Urteil

ArbG Hamburg – Az.: 25 Ca 348/23 – Urteil vom 24.04.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, 4.945,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2024 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.945,50 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung.

Die Parteien verband bis zum 30. April 2023 ein Ausbildungsverhältnis, welches die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2022 fristlos gekündigt hatte. Im sich anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits am 25. April 2023 einen Vergleich. Dieser enthält folgende Regelung:

„Die Beklagte verpflichtet sich, das Ausbildungsverhältnis für die Zeit vom 26.07.2022 bis zum 30.04.2023 unter Anrechnung von der Klägerin erzieltem Zwischenverdienst für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge unter Berücksichtigung etwaiger auf öffentliche Träger kraft Gesetzes übergegangener und gepfändeter Ansprüche an die Klägerin zu zahlen.

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Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Ausbildungsvergütung 1.099,00 € brutto monatlich beträgt.“

Die Klägerin hat folgenden Zwischenverdienst erwirtschaftet:

Juli 2022 848,67 € brutto

August 2022 1.296,53 € brutto

September 2022 3.212,14 € brutto

Oktober 2022 3.272,19 € brutto

November 2022 1.846,23 € brutto

Dezember 2022 (bis 15.) 1.685,48 € brutto

Für die Zeit vom 16. Dezember 2022 bis zum 30. April 2023 hat die Klägerin keinen Zwischenverdienst erzielt. Unstreitig übersteigt der in der Zeit vom 1. August bis zum 15. Dezember 2022 erzielte Zwischenverdienst den gesamten Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 26. Juli 2022 bis zum 30. April 2023.

Die Beklagte hat nach Vergleichsschluss für den Zeitraum vom 26. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 keine Ausbildungsvergütung mehr an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin begehrt die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 15. Dezember 2022 bis April 2023.

Die Klägerin meint, der Zwischenverdienst sei nur in dem Monat anzurechnen, in dem er zielt worden sei und nicht auf weitere Monate, in denen kein Zwischenverdienst erzielt worden sei. Dies ergebe sich aus der Aufnahme der entsprechenden Monate in den Vergleichstext. Andernfalls hätten die Parteien lediglich die Anrechnung erzielten Zwischenverdienstes vereinbaren müssen ohne die Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum.

Mit der am 22. Dezember 2023 eingegangenen und der Beklagten am 4. Januar 2024 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,

Die Beklagte wird verurteilt, 4.945,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der mitgeteilte Zwischenverdienst sei auf den Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung für den gesamten Zeitraum, demnach vom 26. Juli 2023 bis zum 30. April 2023, anzurechnen. So sehe es auch die gesetzliche Regelung des § 615 Satz 2 BGB vor, von der die Parteien durch den Vergleich nicht hätten abweichen wollen. Eine solche Abweichung hätte ausdrücklich geregelt werden müssen. Die Klägerin sei zunächst nicht vergleichsbereit gewesen. Nachdem der Vorsitzende einen weiteren Vorschlag mit einer um 5.000 Euro erhöhten Abfindung gemacht hatte, habe die Klägerin der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Ablauf des 30. April 2023 zugestimmt. Zu keinem Zeitpunkt sei es in den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien um etwaig tatsächlich nachträglich zu leistende Ausbildungsvergütung gegangen. Vielmehr sei es ausschließlich um die Einigung auf ein Beendigungsdatum, eine konkrete Abfindungssumme sowie eine Zeugnisregelung gegangen. Die Parteien hätten den 30. April 2023 ausschließlich deshalb als Ende des Ausbildungsverhältnisses vereinbart, um die berufliche Zukunft der Klägerin nicht zu beeinträchtigen. Es sei nicht darum gegangen, die Klägerin über die Abfindung hinaus finanziell abzusichern oder ihr finanzielle Vorteile aus dem Annahmeverzug zu ermöglichen. Mit der Nennung der Monate August bis Dezember 2022 im Vergleichstext sei es den Parteien ausschließlich darum gegangen festzuhalten, dass die Klägerin darüber hinaus keinen Zwischenverdienst erworben hatte.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. Januar bis 25. April 2023 gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, 615 Satz 1 BGB (1). § 615 Abs. 2 BGB hat die Entstehung des Anspruchs nicht gehindert; seine Geltung wurde für die Monate Januar bis April 2023 durch den Prozessvergleich vom 25. April 2023 ausgeschlossen, was auch der gesetzlichen Anrechnungsregelung entspricht (2). Für die Zeit vom 26. bis 30. April 2023 ergibt sich der Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG iVm. dem geschlossenen Vergleich (3). Für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2023 besteht der geltend gemachte Anspruch nicht (4).

1. Gem. § 615 Satz 1 kann eine Arbeitnehmerin für die infolge des Verzugs gem. § 293 BGB nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn die Arbeitgeberin mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Diese Vorschrift ist auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG.

Die Arbeitgeberin hat das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin am 26. Juli 2022 fristlos gekündigt. Am 25. April 2023 haben sich die Parteien im Vergleichswege dahingehend geeinigt, das das Ausbildungsverhältnis zum 30. April 2023 endet. Damit ist die Beklagte für die Zeit vom 27. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 in Verzug geraten. Sie schuldet für diesen Zeitraum die vereinbarte Ausbildungsvergütung iHv. 1.099 Euro brutto.

2. § 615 Satz 2 BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen. Der Vergleich vom 25. April 2023 ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien seine Geltung nur für die Zeit von August 2022 bis Dezember 2022 vereinbart, für die Zeit davor und danach jedoch abbedungen haben (a). Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung (b). Die gegenteilige Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts überzeugt nicht (c).

a) Die Auslegung des Vergleichs vom 25. April 2023 ergibt, dass die Parteien lediglich eine Anrechnung von Zwischenverdienst für die Zeit von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 vereinbart haben.

aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 101/19 –, Rn. 14).

Enthält ein Vergleich nur die übliche Formel, dass Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebene Nettobeträge an die klagende Partei auszuzahlen, wird hiermit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich die Rechtslage wiedergegeben (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 101/19 –, Rn. 16). Denn die Abrechnung könne nur tatsächlich bestehende Zahlungsansprüche betreffen. Das Wort „ordnungsgemäß“ ziele auf die außerhalb des Vergleichs vorzufindenden, von ihm unabhängigen Rechtsnormen. Hierzu gehörten die §§ 615 Satz 1, 611a BGB und § 11 KSchG.

bb) Vorliegend enthält der Vergleich über die übliche Formulierung hinausgehend die Eingrenzung der Anrechnung von Zwischenverdienst auf die Monate August bis Dezember 2022. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses war bereits bekannt, dass die Klägerin einen Zwischenverdienst erzielt hatte, allerdings war die Höhe zu diesem Zeitpunkt den Prozessbeteiligten nicht bekannt. Damit handelt es sich bei dieser Regelung nicht mehr um die typische, formelhafte Regelung. Der Vergleich enthält eine konkrete, auf den Einzelfall zugeschnittene, wenngleich auslegungsbedürftige Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Zwischenverdienst.

cc) Der Wortlaut des Vergleichs beschränkt zunächst die Summe des anzurechnenden Zwischenverdienstes, indem Zwischenverdienst für die Monate Juli 2022 und Januar bis April 2023 von der Anrechnung ausgenommen wird. Die Begründung der Beklagten, dies sei lediglich erfolgt, weil unstreitig gewesen wäre, dass in diesen Monaten kein Zwischenverdienst erzielt worden sei, hierbei habe aber keine Beschränkung des Anrechnungszeitraums vereinbart werden sollen, überzeugt nicht. Hätte der Zeitraum der Anrechnung nicht begrenzt werden sollen, dann hätte die Nennung eines Zeitraums schlicht unterbleiben können. Zudem hat die Klägerin auch im Juli einen Zwischenverdienst erzielt, dennoch wurde der Juli im Vergleichstext nicht genannt. Der Vergleich wurde auch vor Ende des Monats April 2023 geschlossen, so dass theoretisch auch noch ein Verdienst in diesem Monat möglich gewesen wäre. Das Nichtvorliegen von Zwischenverdienst konnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Monat April 2023 gar nicht unstreitig sein.

dd) Die Auslegung des Vergleichs ergibt außerdem, dass nicht nur die anzurechnende Summe begrenzt werden sollte, sondern auch der Zeitraum, auf den diese Summe angerechnet werden soll. Dies ergibt sich aus der Interessenlage der Parteien und dem mit dem Vergleich verfolgten Zweck.

(1) Die Anrechnung von Zwischenverdienst pro-rata-temporis entspricht der Interessenlage der Parteien und dem mit dem Vergleich verfolgten Zweck. Der Zweck des Vergleichs war unstreitig die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, wozu die Zahlung von Verzugslohnansprüchen gehört.

(2) Soweit die Beklagte vorträgt, zu keinem Zeitpunkt sei es in den Vergleichsverhandlungen um etwaig nachträglich zu leistende Ausbildungsvergütung gegangen, ist dieser Vortrag irrelevant, da sich diese Motivation gerade nicht im Vergleichstext niedergeschlagen hat. Die Zahlung von Ausbildungsvergütung unter Anrechnung von Zwischenverdienst ist explizit geregelt. Hätten die Parteien regeln wollen, dass keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt werden soll, dann hätte es sich verboten, die hier streitige Regelung aufzunehmen. Die Parteien hätten in den Vergleich lediglich die Regelung zur Abfindungszahlung und eine Ausgleichsquittung aufnehmen müssen. Daher waren die von der Beklagten benannten Zeug:innen nicht zu hören. Das Beweisthema betrifft lediglich die behauptete, hier unbeachtliche, Motivlage der Parteien. Widersprüchlich ist zudem der Vortrag der Beklagten, zwischen den Parteien habe von Anfang an Einvernehmen über eine ordnungsgemäße Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses bestanden. Eine ordnungsgemäße Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses schließt die übliche Abrechnung von Verzugslohnansprüchen ein. Nach dem Vortrag der Beklagten konnte der Klägervertreter über die Höhe des Zwischenverdienstes am 25. April 2023 keine Auskunft geben, so dass keinesfalls feststand, dass der Klägerin keine Vergütungsansprüche mehr zustanden. Wenn dies so war, konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass sie bei Aufnahme der hier streitigen Klausel in den Vergleich keine Zahlung von Ausbildungsvergütung mehr leisten müsse.

b) Die pro-rata-temporis-Anrechnung entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 615 Satz 2 BGB.

aa) Dies ergibt sich zunächst aus systematischen Erwägungen. Gem. § 614 Satz 2 BGB wird der Lohnanspruch am Ende des Zeitabschnitts fällig, nach dem sich die Vergütung bemisst. Dies ist in Arbeitsverhältnissen ganz überwiegend der Monat; für das Ausbildungsverhältnis ist dies § 18 Abs. 2 BBiG zwingend vorgeschrieben. Beim Lohnanspruch handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch für die gesamte Vertragsdauer; zum Fälligkeitsdatum entstehen jeweils einzelne Ansprüche. Während des Annahmeverzugs bleibt der vertragliche Lohnanspruch gem. § 615 Satz 1 BGB trotz der fehlenden Gegenleistung bestehen. Bei einem über einen längeren Zeitraum andauernden Annahmeverzug erwirbt die Arbeitnehmerin daher mehrere rechtlich selbständige Forderungen (so auch Nübold, RdA 2004, 31, 33; Boecken, NJW 1995, 3218, 3221). Die Anrechnungsregelung des § 615 Satz 2 BGB bezieht sich daher schon von der Gesetzessystematik auf den jeweiligen Monat: zunächst regelt das Gesetz, für welchen Zeitabschnitt die Vergütung zu zahlen ist, dann, was sich die Arbeitnehmerin hierauf im Falle des Verzugs der Arbeitgeberin anrechnen lassen muss. Die Arbeitnehmerin erlangt für jeden Zeitabschnitt – in den meisten Fällen der Monat – einen selbständigen Lohnanspruch, der auch regelmäßig als monatlicher Anspruch vertraglichen oder tariflichen Verfallklauseln unterliegt. Nur mit der pro-rata-temporis-Anrechnung wird die aus der Vertragsabrede folgende Zuordnung und Bezogenheit der von der Arbeitgeberin für einen bestimmten Zeitabschnitt als Gegenleistung für die während dieser Periode zu erbringenden Dienste geschuldeten Vergütung aufrechterhalten. § 615 Satz 2 BGB löst die von der Arbeitgeberin wiederkehrend zu entrichtende Vergütung gerade nicht von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Zeitabschnitt. Eine Gesamtberechnung ließe die rechtliche Selbständigkeit der zeitabschnittsweise zu zahlenden Vergütung außer Acht (so auch Boecken, NJW 1995, 3218, 3222).

bb) Nur eine solche pro-rata-temporis-Anrechnung entspricht außerdem dem Sinn und Zweck des § 615 Satz 2 BGB: Die während des Annahmeverzuges zur Vergütungsfortzahlung verpflichtete Arbeitgeberin soll in dem Umfang von der Vergütungspflicht befreit werden, wie die Arbeitnehmerin den Wert der geschuldeten Vergütung durch anderweitige Verwendung der geschuldeten Arbeitskraft erlangt. Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmerin soll nicht für die Verwendung ihrer Arbeitskraft bzw. Dienste von zwei Seiten eine Gegenleistung erhalten, zum einen aufgrund von § 615 S. 1 BGB für die nicht geleisteten Dienste, zum anderen gem. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem neuen Arbeitsvertrag für die tatsächlich geleistete Arbeit (Boecken, NJW 1995, 3218, 3223). § 615 Satz 2 BGB gibt der Arbeitgeberin keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe des anderweitigen Erwerbs insgesamt. Nübold (RdA 2004, 31,22) weist richtigerweise darauf hin, dass der höhere Verdienst in einem bestimmten Monat nicht eine Folge des Umstandes ist, dass der Annahmeverzugszeitraum insgesamt länger ist. Eine solche Folge verlangt § 615 Satz 2, 2. Halbsatz allerdings („durch“).

c) Die anderslautende ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt die Gekündigten, indem ihre Möglichkeit des wirtschaftlichen Einsatzes ihrer Arbeitskraft beschränkt wird, wofür ein nachvollziehbarer Grund nicht besteht. Zudem liefen sie in die Gefahr, Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung trotz bestehendem Arbeitsverhältnisses zahlen zu müssen, und damit am Ende für den Zeitraum des Verzugslohns insgesamt mit weniger Netto dazustehen, als wenn sie gearbeitet hätten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anderweitiger Verdienst der Gekündigten auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt, in dem der anderweitige Verdient erzielt wurde (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 5 AZR 425/15 –, BAGE 154, 192-195, Rn. 15). Die zur Begründung dieser ständigen Rechtsprechung aufgeführten Verweisungen auf vorhergehende Urteile führen einerseits zu dem Argument des Reichsgerichts, dem Wortsinn nach könne die Vorschrift nur so verstanden werden, dass die ganze Zeit, für welche die Dienste noch zu leisten waren, betrachtet werden müsse, da von einer Anrechnung in Zeitabschnitten nicht die Rede sei (RG 12. Juli 1904 – Rep III 146/04 – RGZ 58, 402). Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bereits selbst ausgeführt, dass dem Wortlaut keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Berechnungsmethode zu entnehmen ist (BAG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 AZR 407/04 –, BAGE 116, 246-253, Rn. 24), was nach den obigen Ausführungen nach Ansicht der Kammer allerdings ebenfalls nicht richtig ist.

bb) Weiteres Argument des 5. Senats für die Gesamtberechnung ist, die Arbeitnehmerin solle aufgrund des Annahmeverzuges nicht mehr und nicht weniger erhalten als die vereinbarte Vergütung. Dies würde ausschließen, dass sie auf Kosten der Arbeitgeberin einen Gewinn machen kann, was möglich wäre, wenn bei der Abrechnung nach Zeitabschnitten in einzelnen Zeitabschnitten ein überdurchschnittlich hoher Zwischenverdienst, in anderen Zeitabschnitten überhaupt kein Verdienst vorliegen würde (BAG, Urteil vom 24. August 1999 – 9 AZR 804/98 –, Rn. 37; Urteil vom 29. Juli 1993 – 2 AZR 110/93 –, BAGE 74, 28-41, Rn. 30). So hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1958 ausgeführt, der Grund dieser Regelung bestünde, worauf schon das Reichsgericht mit Recht hingewiesen habe, darin, dass der zur Leistung der Arbeit Verpflichtete nicht mehr, als ihm nach dem Vertrag gebührt, erhalten und nicht auf Kosten der Arbeitgeberin einen Gewinn machen solle. Der Arbeitgeberin solle aus Gründen der Billigkeit gestattet sein, die Anrechnung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 1. März 1958 – 2 AZR 533/55 –, BAGE 5, 217, Rn. 6).

Dieses Argument überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Es wird übersehen, dass die Arbeitnehmerin nicht „auf Kosten der Arbeitgeberin“ einen Gewinn macht, sondern für einen bestimmten Zeitraum ihre Arbeitskraft gewinnbringender eingesetzt hat als zu einem anderen. Bei einer Anrechnung pro-rata-temporis entsteht der Arbeitgeberin kein Schaden, was die Formulierung „auf Kosten der Arbeitgeberin“ impliziert. Die Arbeitgeberin erspart durch die pro-rata-temporis-Anrechnung die Lohnzahlung, zu der sie ohne anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft durch die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen wäre. Die Regelung des § 615 Satz 2 BGB verhindert die Entstehung des Lohnanspruchs gegen die Arbeitgeberin für den Fall der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft (BAG, Urteil vom 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21 –, BAGE 178, 246-256, Rn. 20). § 615 Satz 2 soll die doppelte Verwertung der Arbeitskraft ausschließen, nicht jedoch der Arbeitgeberin einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe des anderweitigen Erwerbs insgesamt geben (so schon Boecken, NJW 1995, 3218, 3222, 3224). Auch Nübold (RdA 2004, 31, 33) weist darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, das gute Verhandlungsergebnis der Arbeitnehmerin bei einer anderen Arbeitgeberin der ursprünglichen Arbeitgeberin zugutekommen zu lassen.

cc) Auch das Argument, erst die Arbeitgeberin verschaffe der Arbeitnehmerin auf diese Weise die – wenn auch ungewollte – Chance zu höherer Vergütung, ist nicht überzeugend. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts würde dieser Gesichtspunkt nur unvollkommen berücksichtigt, wenn eine Anrechnung des daraus erwachsenen Mehrverdienstes auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum begrenzt bliebe, in dem er erzielt wurde (BAG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 AZR 407/04 –, BAGE 116, 246-253, Rn. 25). Das Bundesarbeitsgericht übersieht dabei jedoch, dass die rechtsunwirksam kündigende Arbeitgeberin nicht schutzwürdig ist. Ohne ihr rechtsunwirksames Verhalten hätte sie Arbeitsleistung erhalten und hierfür Lohn zahlen müssen. Die Kündigung bringt die Beschäftigten regelmäßig in erhebliche Schwierigkeiten. Lohnzahlungen werden eingestellt, so dass eine neue Beschäftigung gesucht oder Sozialleistungen beantragt werden müssen, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten zur Deckung des Lebensunterhalts zu bedienen. Die neue Beschäftigung bringt zunächst die Unsicherheit fehlenden Bestandsschutzes mit sich. In der Schaffung dieser unsicheren Lage ist daher keine „Chance“ anderweitigen Verdienstes zu sehen. Die Notwendigkeit anderweitigen Verdienstes ist eine notgedrungene. Auch verpflichtet die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts die Beschäftigten dazu, sich um anderweitigen Verdienst zu bemühen, wollen sie nicht in die Gefahr laufen, aufgrund böswilligem Unterlassen ihre Verzugslohnansprüche zu verlieren (zur Pflicht, Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit nachzugehen: BAG, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 AZR 177/23 –, Rn. 20, zum Auskunftsanspruch der Arbeitgeberin zu den Bemühungen um anderweitigen Erwerb: BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 –, BAGE 170, 327-339, Rn. 32).

Unberücksichtigt bleibt bei der Argumentation, es sei die Arbeitgeberin, die der Arbeitnehmerin erst die Chance zum Erwerb anderweitiger Vergütung gebe, dass mit der Anrechnung des Verdienstes auf den gesamten Zeitraum der Arbeitnehmerin die Möglichkeit der Vermarktung der eigenen Arbeitskraft zugunsten der Arbeitgeberin beschnitten wird. Hätte die Arbeitgeberin keine rechtsunwirksame Kündigung ausgesprochen, hätte die Arbeitnehmerin beispielsweise durch Überstunden oder durch eine Nebentätigkeit mehr als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung verdienen können. Diese Möglichkeit wäre ihr im Falle einer rechtsunwirksamen Kündigung abgeschnitten, sie stünde damit schlechter da als ohne das rechtsunwirksame Verhalten der Arbeitgeberin. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, der sich vertragswidrig verhaltenen Arbeitgeberin den Vorteil aus dem zeitweilig besseren Verkauf der Arbeitskraft durch die Arbeitnehmerin zukommen zu lassen (ErfK/Preis, 24. Aufl., § 615 BGB Rn. 92). Es ist regelmäßig allein die Sache der Arbeitnehmerin, in Ausübung ihrer Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ihre Arbeitskraft am Markt zu für sie günstigen Bedingungen anzubieten. Warum dieses Recht in Zeiten des – durch eine rechtsunwirksame Kündigung ausgelöste – Annahmeverzugslohnanspruchs aus Billigkeitsgründen beschnitten werden soll, erschließt sich nicht. Es fehlt im Gegenteil an einer Rechtfertigung für die Anrechnung solcher Vorteile wie etwa für die Gewinnherausgabe im Falle des § 285 BGB, bei der der Ersatz an die Stelle der an sich geschuldeten, unmöglichen Leistung tritt. Die Arbeitgeberin hat außer mit ihrem vertragswidrigen Verhalten nichts zur Erlangung dieser Vorteile beigetragen, die deshalb auch der Arbeitnehmerin als wirtschaftliches Äquivalent ihrer anderweitig verwendeten Dienste gebühren (Boecken, NJW 1995, 3218, 3224). In der vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts favorisierten Gesamtberechnung liegt daher ein bedenklicher Eingriff in das Recht der Arbeitnehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG.

dd) Die Anrechnung von Zwischenverdienst über den gesamten Zeitraum des Annahmeverzugs hinweg stellt allerdings auch aus einem anderen Grund eine – nicht gerechtfertigte – Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar, wie der Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Seite des Arbeitsverhältnisses zeigt:

(1) Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann vor, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt – ggf bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung – fortzahlt oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, etwa aus Annahmeverzug der Arbeitgeberin, besteht (BSG, Urteil vom 3. November 2021 – B 11 AL 8/20 R –, BSGE 133, 84-91, SozR 4-2400 § 7 Nr 57, SozR 4-4300 § 25 Nr 5, Rn. 14). Das Bundessozialgericht sieht es als eine Voraussetzung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an, dass entweder Arbeitsentgelt gezahlt wurde oder wenigstens ein Anspruch hierauf entstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hindert die nach § 615 Satz 2 BGB gebotene Anrechnung anderweitigen Verdienstes allerdings bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt nicht bloß zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21 –, BAGE 178, 246-256, Rn. 20; Urteil vom 22. November 2005 – 1 AZR 407/04 –, BAGE 116, 246-253, Rn. 27). Die vom Bundesarbeitsgericht favorisierte Gesamtberechnung im Hinblick auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes führt also dazu, dass für die Zeiten, für die aufgrund der Anrechnung gem. § 615 Satz 2 BGB kein Lohnanspruch entsteht, auch keine Versicherungspflicht mehr besteht. Dauert dieser Zeitraum länger als ein Monat (nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat), wäre die Arbeitnehmerin mit den Beiträgen für eine freiwillige Versicherung belastet. Zur Abwendung der Gefahr, die Annahmeverzugslohnansprüche aufgrund von böswilligem Unterlassen zu verlieren, ist die Arbeitnehmerin allerdings verpflichtet, eine anderweitige Beschäftigung anzunehmen. Diese Verpflichtung würde so zu einem Risiko werden, am Ende des Verzugslohnzeitraums aufgrund der Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für entgeltfreie Zeiten weniger Nettoeinkommen zur Verfügung zu haben als ohne die rechtsunwirksame Kündigung. Wirtschaftliche Einbußen der Arbeitnehmerin aufgrund des Annahmeverzugs widersprechen jedoch der Billigkeit (so auch Nübold, RdA 2004, 31, 35).

(2) Ähnliche systemwidrige Ergebnisse gibt es im Bereich der Arbeitslosenversicherung, worauf ebenfalls bereits Nübold (RdA 2004, 31, 35) hingewiesen hat. Da der anderweitige Verdienst sozialversicherungsrechtlich nicht auf den gesamten Annahmeverzugszeitraum verteilt werden kann, könnte Arbeitslosengeld, welches zu Beginn des Annahmeverzugslohnzeitraums bezogen wurde, gem. § 115 SGB X nicht von der rechtsunwirksam kündigenden Arbeitgeberin zurückverlangt werden können, wenn für den Zeitraum der Arbeitslosengeld-Zahlung aufgrund von späterem, höherem Verdienst kein Verzugslohnanspruch entstanden ist.

ee) Schlussendlich führt die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts favorisierte Gesamtberechnung für den Fall des noch nicht beendeten Annahmeverzugs zu erheblichen Rückrechnungsschwierigkeiten sozialversicherungsrechtlicher Art. Das Bundesarbeitsgericht hält diese steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Probleme für lösbar (BAG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 AZR 407/04 –, BAGE 116, 246-253, Rn. 25); eine Lösung bietet es jedoch nicht an. Das Problem der späteren Rückrechnung für den Fall der Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen und späterem – höheren, und daher auf Vormonate anrechenbaren – Zwischenverdienst wird zwar erkannt. Eine Lösung für die versicherungspflichtige Problematik – und ggf. entstehende Abzugsposten aufgrund von Beiträgen zur Sozialversicherung für lohnanspruchsfreie Zeiten – liefert das Bundesarbeitsgericht nicht. Wenn der Annahmeverzugslohnanspruch aufgrund von Zwischenverdienst gar nicht erst entsteht, ergeben sich Probleme in dem Fall, in dem zunächst einige Monate kein Zwischenverdienst, dann jedoch ein höherer Zwischenverdienst erzielt wird, der den – zunächst entstandenen – Annahmeverzugslohanspruch nachträglich rechtlich als nicht entstanden deklariert. Die für die lohnanspruchsfreien Zeiten entstehenden Krankenkassen-Beiträge der Gekündigten müssten – da hierdurch der Zwischenverdienst geschmälert wird – den Verzugslohnanspruch ggf. (dann erstmals?) entstehen lassen.

ff) Im Ergebnis ist die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung vertretene Gesamtberechnung von Verzugslohnansprüchen abzulehnen. Vielmehr zeigt die systematische Betrachtungsweise, die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise sowie der Sinn und Zweck des § 615 Satz 2 BGB, dass die Anrechnung des Zwischenverdienstes auf den jeweiligen Zeitabschnitt (§ 614 BGB) die sachnähere, den Interessen beider Seiten am besten entsprechende, Lösung ist. Die Arbeitgeberin ist nicht weiter schutzwürdig, die Gesamtberechnung führt zu einer bedenklichen Beschneidung des Rechts der Arbeitnehmerin aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG.

3. Für die Zeit vom 26. bis 30. April 2023 ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG iVm. dem Ausbildungsvertrag und dem geschlossenen Vergleich.

Die Parteien haben für diesen Zeitraum zwar explizit keine Freistellungsabrede getroffen. Allerdings war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig, dass die Klägerin in diesen letzten 5 Tagen des Ausbildungsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbringen sollte. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien. Die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung bewirkt die Aufhebung der Arbeitspflicht der Klägerin bei gleichzeitiger Befreiung der Beklagten von der Beschäftigungspflicht und unter Aufrechterhaltung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs. Ist die Arbeitnehmerin freigestellt, kommt die Arbeitgeberin daher nicht mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB scheidet daher aus (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 – 5 AZR 314/20 – Rn. 11).

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Lohn für den Monat Dezember 2022.

Die Kammer hat bei der Tenorierung übersehen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 hat. In diesem Monat muss sie sich nach dem oben Gesagten den anderweitigen Verdienst iHv. 1.685,48 € brutto anrechnen lassen, auch wenn dieser Verdienst nur in der ersten Monatshälfte verdient wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vergleichstext. Auch dieser geht von einer monatlichen Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus. Der anderweitige Verdienst der Klägerin im Monat Dezember 2022 übersteigt den Anspruch auf Ausbildungsvergütung für diesen Monat iHv. 1.099 Euro brutto. Der Klägerin stehen daher lediglich 4.396 Euro brutto (4 x 1.099 Euro für die Monate Januar bis April 2023) zu und nicht 4.945,50 Euro.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit ihrem Antrag unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei richtiger Tenorierung hätte sich die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO ergeben. Die Klägerin hätte 11% der Kosten, die Beklagte 89% der Kosten tragen müssen.

Der Wert des Streitgegenstandes war gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO festzusetzen. Er entspricht der klagweise geltend gemachten Summe.

Die Berufung war nicht gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kammer hat den Vergleich vom 25. April 2023 ausgelegt. Die Möglichkeit, gem. § 64 Abs. 2 ArbGG Berufung einzulegen, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.


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