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Anpassung der Betriebsrente: Wann einmalige Gewinne für eine Erhöhung zählen

Millionengewinne durch Immobilien – auf dem eigenen Rentenkonto herrscht Stillstand, während ein ehemaliger leitender Angestellter vor dem Landesarbeitsgericht Hamm um eine Erhöhung kämpft. Die Richter klären nun die rechtliche Frage, ob außerordentliche Einmaleffekte eine dauerhafte Rentenanpassung trotz hoher operativer Verluste des Arbeitgebers erzwingen können.
Senior vor einem geschlossenen Werkstor, im Hintergrund ein Firmengelände mit einem Schild mit der Aufschrift Verkauft.
Einmalige Grundstückserlöse rechtfertigen laut LAG Hamm nicht zwingend eine Anpassung der Betriebsrente bei ansonsten schwacher Ertragslage. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 SLa 1093/24 – Urteil vom 13.11.2025

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 13.11.2025
  • Aktenzeichen: 18 SLa 1093/24
  • Verfahren: Klage auf Erhöhung der Betriebsrente
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung
  • Relevant für: Betriebsrentner, Arbeitgeber, Personalabteilungen

Ein Arbeitgeber darf die Betriebsrente stabil halten, wenn seine wirtschaftliche Kraft für eine Erhöhung fehlt.
  • Die Bilanz der letzten drei Jahre wies insgesamt keine ausreichenden Gewinne für Erhöhungen aus.
  • Einmalige Gewinne aus Grundstücksverkäufen zählen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage nicht mit.
  • Ehemalige Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften erhalten keine automatischen Erhöhungen durch den Pensionsverband.
  • Nachträgliche Änderungen der Firmenstruktur beeinflussen die rechtliche Bewertung zum vergangenen Stichtag nicht.

Warum die Klage auf Rentenanpassung trotz Inflation scheiterte

Nach dem Betriebsrentengesetz, genauer gesagt nach Paragraph 16 Absatz 1 BetrAVG, ist ein Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Die Entscheidung über eine mögliche Erhöhung erfolgt dabei nach billigem Ermessen. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich entscheiden, sondern muss die Interessen des Rentners und die finanzielle Lage der Firma fair gegeneinander abwägen. Bei dieser Abwägung sind stets die Belange des Versorgungsempfängers sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.

Notieren Sie sich Ihren individuellen Anpassungsstichtag. Da der Arbeitgeber gesetzlich nur alle drei Jahre zur Prüfung verpflichtet ist, sollten Sie nach Ablauf dieser Frist aktiv eine schriftliche Auskunft über das Prüfungsergebnis verlangen, falls Sie keine unaufgeforderte Mitteilung erhalten.

Genau diese Vorgaben musste das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Verfahren rechtlich einordnen.

Ein ehemaliger Prokurist forderte zum Stichtag am 1. Januar 2022 eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente von 1.667,00 Euro auf 1.859,69 Euro. Seine Klage blieb jedoch insgesamt erfolglos und das Gericht wies die Berufung vollumfänglich zurück (Az. 18 SLa 1093/24). Der Rentner stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und verlangte zusätzlich eine rückwirkende Nachzahlung in Höhe von 4.817,25 Euro brutto. Das verklagte Unternehmen hatte die Erhöhung zuvor abgelehnt, da die eigene wirtschaftliche Lage eine solche Anpassung nicht zuließ.

Wann wirtschaftliche Schwäche die Rentennullrunde rechtfertigt

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe, die zum jeweiligen Anpassungsstichtag im Wege einer fundierten Prognose beurteilt wird. Als verlässliche Grundlage dient dabei in der Regel die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird eine angemessene Eigenkapitalverzinsung herangezogen. Diese ergibt sich aus der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines unternehmerischen Risikozuschlags von zwei Prozent. Die Umlaufrendite ist dabei ein offizieller Durchschnittszinssatz für Staatsanleihen und dient hier als objektiver Maßstab für eine vergleichbare, sichere Geldanlage.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt oder wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Fordern Sie bei einer Ablehnung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit eine detaillierte Berechnung der Eigenkapitalverzinsung der letzten drei Jahre an. Prüfen Sie kritisch, ob der Arbeitgeber den zulässigen Risikozuschlag von exakt zwei Prozent auf die Umlaufrendite angewendet oder diesen zu seinem Vorteil eigenmächtig erhöht hat.

Wie detailliert Gerichte diese finanzielle Prognose prüfen, veranschaulicht der vorliegende Rechtsstreit.

Für die geforderte Rentenanpassung zum 1. Januar 2022 betrachtete das Landesarbeitsgericht Hamm die vergangenen Geschäftsjahre 2019 bis 2021. Das beklagte Unternehmen wies für die Jahre 2019 und 2020 negative Betriebsergebnisse aus. Auch im Jahr 2021 reichte die Summe der Erträge nicht für eine rechtlich ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Das Gericht bestätigte den Risikozuschlag von zwei Prozent, da die Firma weiterhin aktiv und werbend am Markt tätig war und keine reine Rentnergesellschaft darstellte. Als Rentnergesellschaft bezeichnet man Unternehmen, die kein aktives operatives Geschäft mehr betreiben, sondern fast nur noch zur Verwaltung und Auszahlung bestehender Betriebsrenten existieren.

Warum Immobilien-Einmaleffekte die Betriebsrente nicht erhöhen

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Betriebsergebnisses sind außerordentliche Erträge und hohe Verluste grundsätzlich aus der Berechnung herauszurechnen. Solche finanziellen Sondereffekte werden rechtlich nur dann berücksichtigt, wenn sie im Geschäftsbetrieb eine gewisse Kontinuität aufweisen. Testierte Jahresabschlüsse bilden dabei stets die zwingende Ausgangsbasis für die gerichtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Situation.

Wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, sind nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie sich derartige Sondereffekte auf die Rentenberechnung auswirken.

Das verklagte Unternehmen erzielte im Jahr 2019 enorme Erlöse aus Grundstücksverkäufen in Höhe von über 21 Millionen Euro. Daraus ergab sich ein außerordentlicher Ertrag von rund 7,17 Millionen Euro in den Geschäftsbüchern. Das Landesarbeitsgericht stufte diesen massiven Millionengewinn jedoch als einen nicht repräsentativen Einmaleffekt ein und bereinigte das damalige Jahresergebnis komplett um diesen Betrag. In der Folge wurde das bereinigte Geschäftsergebnis für das Jahr 2019 juristisch als negativ gewertet, was entscheidend gegen eine gesetzliche Anpassungspflicht sprach.

Praxis-Hinweis:

Ob eine Rentenerhöhung wirtschaftlich zumutbar ist, entscheidet sich nicht allein am steuerlichen Bilanzgewinn. Entscheidend ist die operative Nachhaltigkeit. Wenn Sie Ihre eigene Lage prüfen, achten Sie darauf, ob die Gewinne Ihres ehemaligen Arbeitgebers im relevanten Drei-Jahres-Zeitraum aus dem laufenden Betrieb stammen oder durch den Verkauf von Firmenvermögen (wie Immobilien oder Firmentöchtern) entstanden sind. Solche Einmaleffekte werden bei der gerichtlichen Prognose regelmäßig herausgerechnet.

Verfallen automatische Rentenerhöhungen bei vorzeitigem Ausscheiden?

Für Arbeitnehmer, die vor dem eigentlichen Eintritt des Leistungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Betrieb ausscheiden, greift zwingend Paragraph 16 des Betriebsrentengesetz. Eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn der Anspruch auf die spätere Rente dem Mitarbeiter rechtlich sicher zusteht, auch wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Der Leistungsfall tritt in diesem Zusammenhang in dem Moment ein, in dem der ehemalige Mitarbeiter die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, also meist mit Erreichen der Altersgrenze. Interne Regelungen einer betrieblichen Leistungsordnung, die eigentlich regelmäßige Anpassungen vorsehen, können durch ein solches vorzeitiges Ausscheiden rechtlich unanwendbar werden. Eine Sonderzusage bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss explizite Erhöhungsregeln enthalten, um von der standardisierten gesetzlichen Prüfung abzuweichen.

In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm spielte der genaue Zeitpunkt des Austritts eine entscheidende Rolle.

Für die Angestellten, die wie der Kläger, vor Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt Teil II der Leistungsordnung B des Essener Verbandes. § 10 Abs. 3 sieht insoweit vor, dass die Leistungen ab Eintritt des Leistungsfalls nach § 16 BetrAVG überprüft werden. – so das Landesarbeitsgericht Hamm

Der klagende Rentner schied bereits Ende Januar 2013 aus dem Unternehmen aus, während sein regulärer Rentenbezug erst deutlich später im September 2014 begann. Im Prozess berief er sich vehement auf eine spezielle Leistungsordnung des Essener Verbandes, die automatische Rentenerhöhungen vorsieht. Das Gericht entschied jedoch unmissverständlich, dass wegen seines vorzeitigen Ausscheidens vor dem Leistungsfall nur eine gesetzliche Prüfung der wirtschaftlichen Lage stattfinden darf. Auch eine unterschriebene Sonderzusage aus dem Jahr 2012 änderte an diesem Mechanismus nichts, da sie zwar die ungeminderte Anwartschaft sicherte, aber keine Erhöhungen laufender Renten versprach.

Praxis-Hürde: Vorzeitiges Ausscheiden

Wenn Sie das Unternehmen bereits vor dem eigentlichen Renteneintritt verlassen haben, verlieren interne Kollektivregelungen für automatische Erhöhungen oft ihre Kraft. In dieser Konstellation gilt meist nur der gesetzliche Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Prüfen Sie in Ihrer Austrittsvereinbarung, ob dort explizit die Anpassung der „laufenden Leistungen“ nach Rentenbeginn garantiert wurde. Fehlt dieser Zusatz, unterliegen Sie der strengen Drei-Jahres-Prüfung durch den Arbeitgeber.

Wann ein Konzern-Durchgriff für Rentner rechtlich scheitert

Strukturveränderungen eines Arbeitgebers, die erst nach dem Stichtag der Rentenanpassung stattfinden, sind für die zu erstellende gerichtliche Prognose völlig unerheblich. Ein sogenannter Berechnungsdurchgriff auf eine Muttergesellschaft setzt zudem das formelle Bestehen eines eingetragenen Beherrschungsvertrages voraus. Ein solcher Durchgriff bedeutet, dass die Finanzkraft des gesamten Konzerns für die Rentenerhöhung herangezogen wird, statt nur die des direkten Arbeitgebers. Ein bloßer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft nützt einem Rentner ebenfalls nur bedingt, da das Mutterunternehmen dadurch auch zur vollständigen Verlustübernahme verpflichtet wird.

Ob späte firmeninterne Umstrukturierungen die Rentenansprüche retten können, war der letzte große Streitpunkt der Verhandlung.

Konzernumbau nach dem Stichtag

Das Unternehmen gliederte sein operatives Geschäft erst Ende Juni 2023 rückwirkend zum Jahresbeginn 2023 aus und wandelte sich in eine Konzern-Holding um. Das Gericht urteilte klar, dass diese späte Umwandlung keinen rechtlichen Einfluss auf die maßgebliche Prognose zum Stichtag am 1. Januar 2022 hatte. Zu diesem Zeitpunkt war eine konkrete wirtschaftliche Verbesserung durch die neue Struktur noch nicht absehbar.

Vergebliche Hoffnung auf die Muttergesellschaft

Der ehemalige Angestellte forderte zudem, die wirtschaftliche Stärke der französischen Muttergesellschaft in die Prüfung einzubeziehen. Die Richter lehnten einen solchen Berechnungsdurchgriff jedoch konsequent ab, da im Handelsregister kein rechtlicher Beherrschungsvertrag eingetragen war. Auch der existierende Gewinnabführungsvertrag mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft veränderte die Ausgangslage nicht. Zum relevanten Stichtag waren keine konkreten Gewinne absehbar und die Holding musste über diesen Vertrag auch mögliche Verluste ausgleichen. Da kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestand, verlor der Rentner schlussendlich auch seinen Hilfsantrag auf weitere Auskünfte über vergangene Anpassungen. Ein Hilfsantrag ist eine Forderung, die das Gericht nur dann prüfen muss, wenn das eigentliche Hauptanliegen – hier die Rentenerhöhung – abgelehnt wird.

Infografik: 5-Schritte-Prüfung für die Anpassung der Betriebsrente von der Frist bis zum Beherrschungsvertrag.
Die fünf entscheidenden Hürden für eine erfolgreiche Klage auf Betriebsrentenanpassung.

Checkliste: So prüfen Sie Ihren Rentenanpassungs-Bescheid

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm setzt bundesweit Maßstäbe dafür, wie Sie Ablehnungen Ihres ehemaligen Arbeitgebers entlarven können. Das Urteil klärt, dass spätere Konzernumbauten nach dem Stichtag für Ihren Anspruch wertlos sind, bestätigt aber auch, dass Sie bei Immobilien-Verkäufen des Ex-Arbeitgebers meist leer ausgehen. Wenn Sie die Ablehnung der Erhöhung jetzt nicht prüfen lassen, zementieren Sie Ihre aktuelle Rentenhöhe für weitere drei Jahre und verlieren unwiederbringlich Kaufkraft gegenüber der Inflation.

Prüfen Sie in Ihrem Ablehnungsbescheid sofort, ob der Arbeitgeber die Eigenkapitalverzinsung (Umlaufrendite plus 2 % Risiko) konkret vorgerechnet hat. Suchen Sie zudem im Handelsregister nach einem eingetragenen Beherrschungsvertrag mit einer Muttergesellschaft – nur ein solcher Vertrag ermöglicht Ihnen den rechtlichen Durchgriff auf die Finanzkraft des gesamten Konzerns.


Betriebsrente abgelehnt? Lassen Sie die Berechnung prüfen

Eine verweigerte Rentenanpassung mindert Ihre Altersvorsorge dauerhaft, doch Arbeitgeber machen bei der Prognose der wirtschaftlichen Lage oft entscheidende Fehler. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren Ablehnungsbescheid und prüft, ob die angeführten Einmaleffekte oder Konzernstrukturen rechtlich haltbar sind. So sichern Sie sich Ihren rechtmäßigen Anspruch auf einen Inflationsausgleich, bevor wichtige Fristen verstreichen.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Was in solchen Ablehnungsschreiben nie steht: Viele Unternehmen rechnen sich zum Anpassungsstichtag völlig legal arm. Oft werden im relevanten Prüfungszeitraum ganz gezielt hohe Rückstellungen gebildet oder Investitionen vorgezogen. Auf dem Papier reicht die Eigenkapitalverzinsung dann plötzlich nicht mehr für eine Rentenerhöhung aus, obwohl das operative Geschäft eigentlich brummt.

Wer sich nur auf die standardisierte Auskunft der Personalabteilung verlässt, zieht meist den Kürzeren. Ich rate dazu, nicht nur die nackten Zahlen zu akzeptieren, sondern im Bundesanzeiger die Erläuterungen im Anhang der Bilanzen genau zu prüfen. Finden sich dort plötzliche, massive Wertberichtigungen, lohnt sich ein juristisches Nachhaken fast immer.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auf Rentenanpassung auch, wenn ich vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden bin?

JA, EIN ANSPRUCH AUF DIE PRÜFUNG EINER RENTENANPASSUNG BESTEHT AUCH NACH EINEM VORZEITIGEN AUSSCHEIDEN, SOFERN EINE UNVERFALLBARE ANWARTSCHAFT VORLIEGT. Gemäß § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre über eine Erhöhung der Leistungen nach billigem Ermessen entscheiden.

Die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung bleibt bestehen, weil der Schutz vor Kaufkraftverlusten durch die Inflation ein zentrales Element der betrieblichen Altersversorgung für alle ehemaligen Mitarbeiter darstellt. Allerdings verändern sich durch das vorzeitige Verlassen des Unternehmens häufig die rechtlichen Grundlagen, da vorteilhafte interne Kollektivregelungen für ausgeschiedene Anwärter oft keine Anwendung mehr finden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der firmeninternen Automatismen der gesetzliche Standard, welcher eine Anpassung nur bei einer ausreichend stabilen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers vorsieht.

Eine zusätzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn in einer individuellen Austrittsvereinbarung explizit garantiert wurde, dass die Rentenanpassung weiterhin nach den günstigeren Regeln der aktiven Belegschaft erfolgt. Ohne eine solche ausdrückliche vertragliche Zusicherung verbleibt es für den ehemaligen Mitarbeiter lediglich beim gesetzlichen Mindeststandard der dreijährigen Ermessensprüfung.


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Muss der Arbeitgeber die Rente erhöhen, wenn er durch Immobilienverkäufe hohe einmalige Gewinne erzielt?

Nein, hohe Gewinne aus einmaligen Immobilienverkäufen führen in der Regel nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsrente zu erhöhen. Maßgeblich für die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG ist allein die langfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die nachhaltige operative Ertragskraft des Unternehmens.

Die wirtschaftliche Lage wird rechtlich anhand einer zukunftsorientierten Prognose beurteilt, für die meist die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag als Grundlage dienen. Außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen stellen jedoch keine dauerhafte Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dar, da sie sich in der Zukunft nicht regelmäßig wiederholen werden. Aus diesem Grund werden solche Einmaleffekte bei der Ermittlung der maßgeblichen Eigenkapitalverzinsung (Umlaufrendite zuzüglich eines Risikozuschlags von zwei Prozent) konsequent herausgerechnet. Nur so entsteht ein unverfälschtes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Substanz, die für eine dauerhafte Rentenzahlung ohne Gefährdung des Unternehmens notwendig ist.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn derartige Grundstücksgeschäfte nicht bloße Sondereffekte sind, sondern mit einer gewissen Kontinuität zum eigentlichen Geschäftsmodell des Arbeitgebers gehören. In diesem speziellen Fall müssten die Erlöse als repräsentative Bestandteile der Ertragslage bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden.


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Wie erkenne ich, ob mein Arbeitgeber die wirtschaftliche Bilanz durch Rückstellungen künstlich schlecht rechnet?

Sie entlarven eine künstlich schlecht gerechnete Bilanz, indem Sie die Herleitung der Eigenkapitalverzinsung prüfen, da der gesetzlich anerkannte Risikozuschlag auf die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen exakt zwei Prozent beträgt. Jede eigenmächtige Erhöhung dieses Prozentsatzes durch den Arbeitgeber dient der künstlichen Senkung der bereinigten Erträge und ist rechtlich angreifbar.

Als rechtlich verbindliche Grundlage für die Prüfung einer Rentenanpassung dienen gemäß Paragraph 16 Absatz 1 BetrAVG ausschließlich die testierten Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei objektiv anhand einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung bemessen, welche sich aus der offiziellen Umlaufrendite zuzüglich eines feststehenden unternehmerischen Risikozuschlags zusammensetzt. Fordern Sie deshalb explizit die mathematische Offenlegung der Berechnungsgrundlagen an, um zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber diesen Zuschlag willkürlich nach oben korrigiert hat. Ein über die zwei Prozent hinausgehender Aufschlag mindert das kalkulatorische Betriebsergebnis unzulässig und führt dazu, dass die Ablehnung der Rentenerhöhung vor dem Arbeitsgericht meist keinen Bestand hat.

Eine wesentliche Ausnahme von diesem festen Risikozuschlag besteht bei sogenannten Rentnergesellschaften, die kein aktives operatives Geschäft mehr am Markt betreiben und somit auch kein echtes unternehmerisches Risiko tragen. In diesen speziellen Fällen kann der zulässige Zuschlag sogar deutlich unter die üblichen zwei Prozent sinken oder bei reinen Abwicklungsgesellschaften gänzlich entfallen.


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Kann ich die Muttergesellschaft haftbar machen, wenn im Handelsregister kein Beherrschungsvertrag eingetragen ist?

NEIN, ein Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft scheitert ohne einen im Handelsregister eingetragenen Beherrschungsvertrag regelmäßig. Für die Prüfung der Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG ist grundsätzlich nur die wirtschaftliche Lage des direkten Vertragspartners, also Ihrer ehemaligen Arbeitgeberfirma, rechtlich maßgeblich.

Ein rechtlicher Berechnungsdurchgriff auf ein Mutterunternehmen setzt voraus, dass dieses die Leitungsmacht über die Tochtergesellschaft förmlich durch einen Beherrschungsvertrag übernommen hat. Liegt lediglich ein Gewinnabführungsvertrag vor, reicht dies für eine Einbeziehung der Konzernliquidität nicht aus, da dieser Vertrag keine automatische Einstandspflicht für Rentenerhöhungen begründet. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen eines solchen Vertrages ist zudem zwingend der jeweilige Anpassungsstichtag Ihrer individuellen Betriebsrente. Existiert zu diesem Datum kein entsprechender Eintrag in der Rubrik Unternehmensverträge des Handelsregisters, bleibt die Finanzkraft der Tochtergesellschaft die alleinige Berechnungsgrundlage. Selbst bei einer finanzstarken Muttergesellschaft im Hintergrund darf die Tochter eine Rentenerhöhung ablehnen, wenn ihre eigene operative Ertragslage keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung zulässt.

Eine rechtliche Ausnahme gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberin als reine Rentnergesellschaft fungiert, also selbst kein operatives Geschäft mehr am Markt betreibt. In dieser spezifischen Konstellation kann die wirtschaftliche Lage des Konzerns auch ohne formellen Beherrschungsvertrag herangezogen werden, um die Versorgungsansprüche der ehemaligen Mitarbeiter effektiv zu sichern.


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Verliere ich dauerhaft Geld, wenn ich einer abgelehnten Rentenanpassung nicht sofort aktiv widerspreche?

JA, Sie verlieren dauerhaft Geld, da eine nicht beanstandete Ablehnung der Rentenanpassung Ihre aktuelle Rentenhöhe für mindestens drei Jahre rechtlich zementiert. Durch Ihr Schweigen akzeptieren Sie die aktuelle Kaufkraftminderung und verzichten faktisch auf eine Korrektur der Basisrente für die gesamte Zukunft.

Nach § 16 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) muss der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente alle drei Jahre prüfen und dabei die Belange des Rentners sowie die eigene wirtschaftliche Lage abwägen. Wird eine Nullrunde nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten, bleibt die Rente trotz steigender Inflation auf dem alten Stand eingefroren und bildet die Grundlage für alle späteren Berechnungen. Da jede zukünftige Erhöhung prozentual auf dem jeweils aktuellen Betrag aufbaut, führt ein einmaliger Verzicht zu einer lebenslangen Minderung der Gesamtsumme Ihrer Rentenzahlungen. Ein Nachholen verpasster Anpassungen ist rechtlich kaum möglich, weil die Gerichte stets nur die wirtschaftliche Prognose zum spezifischen historischen Stichtag bewerten.

Eine Ausnahme von dieser dauerhaften Wirkung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber unrichtige Informationen über seine finanzielle Leistungsfähigkeit erteilt oder die gesetzliche Prüfungspflicht gänzlich ignoriert hat. In diesen Grenzfällen können Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden, um den drohenden Kaufkraftverlust doch noch abzuwenden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – – Urteil vom 13.11.2025




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