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Anpassung Gesamtversorgungszusage – unwirksame Vereinbarung

ArbG Hamburg – Az.: 10 Ca 106/16 – Urteil vom 07.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von € 1.275,26 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 22,43 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 358,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22,43 seit dem 1. Juli 2015, auf € 22,43 seit dem 1. August 2015, auf € 22,43 seit dem 1. September 2015, auf € 22,43 seit dem 1. Oktober 2015, auf € 22,43 seit dem 1. November 2015, auf € 22,43 seit dem 1. Dezember 2015, auf € 22,43 seit dem 1. Januar 2016, auf € 22,43 seit dem 1. Februar 2016, auf € 22,43 seit dem 1. März 2016, auf € 22,43 seit dem 1. April 2016, auf € 22,43 seit dem 1. Mai 2016, auf € 22,43 seit dem 1. Juni 2016, auf € 22,43 seit dem 1. Juli 2016, auf € 22,43 seit dem 1. August 2016, auf € 22,43 seit dem 1. September 2016 und auf € 22,43 seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 942,06 festgesetzt.

Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015.

Die Klägerin war in der Zeit vom 2. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 2008, zuletzt in Hamburg, bei einem Unternehmen des V.-Konzerns tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 1. Mai 2011 bezieht die Klägerin eine Gesamtversorgung auf der Grundlage der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes. Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte.

Die Versorgungsbezüge der Klägerin richten sich nach den durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (nachfolgend BVW) in der Fassung vom 19. April 2002 einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Anlage K1, Bl. 17 bis 28 d.A.). Nach §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen leistet die Beklagte an die Klägerin Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen der Versorgungskasse (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als VK-Altersrente) sowie aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als Vofue-Rente) zusammensetzen. Bis zur letzten Erhöhung zum 1. Juli 2015 beliefen sich die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht worden waren, auf € 3.011,96 brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.740,93, VK-Altersrente in Höhe von € 424,17 und € 846,86 Vofue-Rente (Pensionsergänzung).

Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge richtet sich nach § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ folgendes geregelt:

„1.

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

2.

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3.

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

4.

(…)“

 

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Juli 2015 um 2,09717 Prozent erhöht.

Am 3. Juni 2015 beschloss der Vorstand der G. D. AG, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5 Prozent nicht als vertretbar erscheine, die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Betriebsrentner teilweise ausgesetzt werden und die Gesamtversorgung bzw. die Renten um 0,5 Prozent steigen sollten. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. In der Folge fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 26. August 2015 (Vorstand) bzw. im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015 (Aufsichtsrat) – nach erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (Anlage B6, Bl. 150 bis 153 d. A.), – den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren.

Dementsprechend nahm die Beklagte zum 1. Juli 2015 keine Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte ihr mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G. Versicherungen beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierten Regelung zum 1. Juli 2015 um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führe zu einer Versorgungsleistung ab 1. Juli 2015 in Höhe von € 851,09 brutto monatlich (Anlage K4, Bl. 32 f. d.A.). Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2015 an die Klägerin aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die zum 1. Juli 2015 erfolgte Anpassung ihrer Versorgungsbezüge fehlerhaft sei. Zum einen sei nach den Regelungen des BVW nicht lediglich die Vofue-Rente um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern, sondern die Gesamtversorgungsbezüge. Zum anderen sei die Beklagte nicht berechtigt, keine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Vielmehr habe die Klägerin gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen des BVW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Etwas anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, da diese Regelung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung. Diese enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Dieser Anspruch der Klägerin sei am 1. Juli 2015 entstanden und habe durch den erst am 26. August 2015 bzw. 9. Oktober 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Beschluss nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der G. nicht ausgegangen werden.

Der Klägerin stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2015 gezahlten Bezügen in Höhe von € 1.271,03 brutto (Vofue-Rente und VK-Rente) führe dies zu einer Gesamterhöhung von € 26,66 brutto. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von € 1.297,69 seien die ab Juli 2015 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 851,09 brutto sowie € 424,17 brutto) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von € 22,43 brutto.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 1.275,26 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 22,43 brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 358,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 22,43 seit dem 01.07.2015, auf € 22,43 seit dem 01.08.2015, auf € 22,43 seit dem 01.09.2015, auf € 22,43, seit dem 01.10.2015, auf € 22,43 seit dem 01.11.2015, auf € 22,43 seit dem 01.12.2015, auf € 22,43 seit dem 01.01.2016, auf € 22,43 seit dem 01.02.2016, auf € 22,43 seit dem 01.03.2016, auf € 22,43 seit dem 01.04.2016, auf € 22,43 seit dem 01.05.2016, auf € 22,43 seit dem 01.06,2016, auf € 22,43 seit dem 01.07.2016, auf € 22,43 seit dem 01.08.2016, auf € 22,43 seit dem 01.09.2016 und auf € 22,43 seit dem 01.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (Vofue-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „Simpler, Smarter, For You“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2016, Seite 24 bis 39 (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der Klägerin im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW – im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im G.-Konzern – bereits überdurchschnittlich hoch sei.

Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.

Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei.

Schließlich sei die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des ihr monatlich über die bereits gezahlten Beträge hinaus zustehenden Betrags fehlerhaft. Von den um 2,09717 Prozent zu erhöhenden Gesamtversorgungsbezügen (€ 3.075,12) seien die erhöhte gesetzliche Rente (€ 1.777,44) und die Leistung aus der Versorgungskasse (€ 424,17) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer Pensionsergänzung (Vofue-Rente) von insgesamt € 873,51 brutto und damit angesichts der bereits erfolgten Erhöhung der Vofue-Rente zu einer ausstehenden Differenz von € 22,42 brutto.

Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12, juris).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 358,88 brutto, nämlich in Höhe von monatlich € 22,43 brutto für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Oktober 2016 zu (Klagantrag zu 2)). Ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf monatliche Zahlung eines Betrages in Höhe von € 22,43 brutto besteht zudem fortlaufend für die Zeit ab November 2016 (Klagantrag zu 1)).

a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Die Klägerin kann danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent beanspruchen. Dies führt im Ergebnis zu einer weiteren Erhöhung der der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 monatlich zustehenden Pensionsergänzung (Vofue-Rente) in Höhe von € 22,43 brutto.

Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. Nach dieser Regelung schlägt der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, dem Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt sodann die Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen.

Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat kommt im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit (dazu unter (1)). Sie lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist (dazu unter 2)).

(1) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW ist nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies hat die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge.

(a) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar ist hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen soll. Der Regelung ist danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regelt, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Betriebsvereinbarungen relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehlt in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Formulierung „nicht vertretbar“ bzw. „nicht für vertretbar (…) hält“ gibt keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich ist.

(b) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat – nach Anhören der Betriebsräte – zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit ist dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme.

(2) § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen kann auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist.

Für die Auslegung von Betriebsvereinbarung gelten folgende Grundsätze: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil v. 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rn 22, juris).

Die danach gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW nach den dargelegten Grundsätzen ergibt keinen hinreichend bestimmten Inhalt der Regelung.

(a) Das gilt zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar macht die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen soll. Dies lässt damit für die Konkretisierung der Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen den naheliegenden Schluss zu, dass von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung nur ausgegangen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert habe. Jedoch führt auch diese inhaltliche Eingrenzung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr bleibt auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist. So ist weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lässt sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten – wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden kann.

Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führt nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Zum einen scheidet ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen kann, handelt es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendung des in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen geregelten Änderungsvorbehalts ist nicht eine einseitig vom Vorstand vorzunehmende Leistungsbestimmung, sondern vielmehr und ausschließlich die von ihm vorzunehmende Einschätzung, dass die in § 6 Ziffer 1 geregelte Regelanpassung nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht steht dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führt dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere.

Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „für unvertretbar hält“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut – dahin auslegt, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermöglicht keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen ist, sondern führt letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt wird, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in Betracht – wovon auch aus Sicht der erkennenden Kammer allein deshalb auszugehen ist, weil die Betriebspartner in § 6 der Ausführungsbestimmung offensichtlich eine Anpassungsregelung getroffen haben und treffen wollten, die unabhängig von der gesetzlichen Anpassungspflicht zum Tragen kommen sollte – bleibt der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und kann davon daher zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen – unbestimmten – Formulierung nichts beitragen.

(b) Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung.

Wie bereits dargelegt, erfasst die Formulierung ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lässt sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen darf, entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spricht im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.

(3) Die aufgezeigte Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem in § 139 BGB verankerten Rechtsgedanken sowie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile der Betriebsvereinbarung keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. nur BAG, Beschluss v. 21. 01. 2003, 1 ABR 9/02, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die übrigen Regelungen in den Ausführungsbestimmungen des BVW stellen auch ohne § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, zumal sich mit Hilfe von § 6 Ziffern 1 und 2 eindeutig entnehmen lässt, wie und in welcher Höhe die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist. Es bleibt demnach im Streitfall bei dem in § 6 Ziffer 1 der Anpassungsbestimmungen geregelten Anspruch der Versorgungsempfänger und damit auch der Klägerin auf Anpassung ihrer Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

(4) Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente hat zur Folge, dass der Klägerin beginnend ab dem Monat Juli 2015 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 22,43 brutto zusteht. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Die der Klägerin bis 1. Juli 2015 zustehenden Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von € 3.011,96 brutto sind um 2,09717 Prozent auf € 3.075,13 brutto zu erhöhen. Hiervon sind in Abzug zu bringen die erhöhte gesetzliche Rente (€ 1.777,44 brutto) sowie die VK-Rente (€ 424,17 brutto). Dies führt zu einer Pensionsergänzung in Höhe von € 873,52 brutto, von der die tatsächlich ab 1. Juli 2015 seitens der Beklagten geleistete Vofue-Rente in Höhe von € 851,09 abzuziehen ist.

(5) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befand. Dies gilt aufgrund der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen resultiert und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf.

b) Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung von monatlich € 22,43 brutto ab November 2016 gerichtete Klagantrag zu 1) ist begründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Klagantrag zu 2) unter a) steht der Klägerin auch für die Zeit ab November 2016 ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Zahlung weiterer € 22,43 brutto zu.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt folgendes: Der Streitwert des Klagantrags zu 1) entspricht gemäß § 9 ZPO dem 42fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung; der Klagantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen. Abweichend von dem für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen Wert beträgt der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Wert gemäß § 42 Satz 1 GKG € 807,48.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung – soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist – gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

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