Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die Beschwerde des Firmenanwalts erfolglos blieb
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum der Arbeitnehmeranwalt keine Anschlussbeschwerde erheben konnte
- Warum miterledigte Bonusforderungen den Vergleichswert erhöhten
- Wer zahlt für die unzulässige Anschlussbeschwerde des Anwalts?
- Fazit: Warum Sie nicht auf die Gegenseite warten dürfen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich mich der Beschwerde der Gegenseite anschließen, wenn ich meine eigene zweiwöchige Frist verpasst habe?
- Muss ich höhere Anwaltskosten zahlen, wenn mein Anwalt den Streitwert erfolgreich nach oben korrigiert?
- Wie verhindere ich, dass das Gericht den Wert miterledigter Bonusforderungen im Vergleich zu hoch schätzt?
- Was kann ich tun, wenn mein Anwalt gegen meinen Willen Beschwerde gegen den Streitwert einlegt?
- Zahlt meine Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der Anwalt einen höheren Streitwert als das Gericht abrechnet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 11/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 1 Ta 11/26
- Verfahren: Beschlussverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht, Anwaltsgebühren
- Relevant für: Anwälte, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kostenstreitigkeiten
Das Gericht lässt die Beschwerde zu, hält den Vergleichswert aber bei 29.000 Euro und verneint die Anschlussbeschwerde.
- Das Arbeitsgericht bewertete mit 29.000 Euro die mit erledigten Bonusforderungen zutreffend.
- Die Ausgleichsklausel erfasste einen streitigen, ungewissen Anspruch und rechtfertigte den Mehrwert.
- Eine Anschlussbeschwerde gibt es im Wertfestsetzungsverfahren nach RVG nicht.
- Dort bindet die Wertfestsetzung nur Anwalt und Auftraggeber, nicht die Gegenseite.
- Die Beklagte trägt ihre Beschwerdekosten; der Klägervertreter trägt die Kosten seiner Anschlussbeschwerde.
Warum die Beschwerde des Firmenanwalts erfolglos blieb
Die rechtliche Grundlage für eine Beschwerde in Gebührenfragen bildet § 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ausgangspunkt ist dabei stets die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Das bedeutet konkret: Das Gericht bestimmt den finanziellen Wert des Streits, da dieser die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren bildet. Ein solches Rechtsmittel ist immer dann zulässig, wenn das Gericht einen konkreten Wert festgesetzt hat oder eine entsprechende Festsetzung gänzlich fehlt. Beachten Sie die Frist: Die Beschwerde muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses beim Gericht eingehen.
Ein entlassener Mitarbeiter und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten vor dem Arbeitsgericht Stendal über eine Kündigung, bis sie den Rechtsstreit im November 2025 durch einen Vergleich beendeten. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied im anschließenden Streit um die Anwaltsgebühren, dass die Beschwerde des Firmenanwalts erfolglos bleibt und die Anschlussbeschwerde des Arbeitnehmeranwalts als unzulässig verworfen wird. Eine Anschlussbeschwerde ist der Versuch einer Partei, sich einem bereits laufenden Beschwerdeverfahren der Gegenseite anzuschließen. Gegenstand dieser juristischen Auseinandersetzung war der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22. Dezember 2025 (Az. 1 Ca 434/25). Der Anwalt des Unternehmens legte am 8. Januar 2026 Beschwerde gegen die dortige Streitwertfestsetzung ein. Das erstinstanzliche Gericht – also das Gericht, das zuerst über den Fall entschieden hat – half dieser Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom 19. Januar 2026 nicht ab und legte die Akten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Dass das Gericht der Beschwerde nicht abhalf, bedeutet, dass es seine Entscheidung nochmals geprüft, aber keine Gründe für eine Änderung gesehen hat.
Redaktionelle Leitsätze
- Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine Anschlussbeschwerde unstatthaft, weil die Wertfestsetzung ausschließlich Bindungswirkung im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber entfaltet und der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite in diesem Verfahren nicht Beschwerde- oder Antragsgegner ist.
- Wird ein Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen Vergleich mit beidseitiger Erledigungsklausel beendet, sind miterledigte Bonusforderungen als gesonderter Mehrwert des Vergleichs zu berücksichtigen; der wirtschaftliche Wert und das Risiko des Bestehens, der Höhe sowie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Forderung sind dabei im Wege der Schätzung zu gewichten.

Warum der Arbeitnehmeranwalt keine Anschlussbeschwerde erheben konnte
Statthaftigkeit beschreibt die Frage, ob ein bestimmtes Rechtsmittel für einen Fall vom Gesetzgeber überhaupt als zulässiger Weg vorgesehen ist.
Eine Anschlussbeschwerde ist in einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG rechtlich unstatthaft. Die gerichtliche Festsetzung entfaltet nämlich ausschließlich eine Bindungswirkung im direkten Verhältnis zwischen dem jeweiligen Rechtsanwalt und seinem eigenen Auftraggeber. Das bedeutet, dass die Entscheidung über den Wert nur für diese beiden Personen rechtlich verpflichtend ist. Im Gegensatz zu den Regelungen im Gerichtskostengesetz (§ 63 GKG) existiert im RVG-Verfahren keine allgemeinverbindliche Wertfestsetzung für alle Prozessbeteiligten. Während das GKG die Gebühren für das Gericht regelt, befasst sich das RVG speziell mit der Vergütung der Rechtsanwälte. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG sind an dem Verfahren nur die jeweilige Partei und ihr Anwalt beteiligt, weshalb getrennte Anträge der Gegenseite zu völlig getrennten Verfahren führen.
Im Gegensatz zu der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG besitzt die Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG Bindungswirkung nur für die Gebühren desjenigen Rechtsanwalts, der selbst (oder dessen Mandant) den Antrag gestellt hat, nicht aber für andere Beteiligte. – so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Der Anwalt des Mitarbeiters versuchte am 24. März 2026 dennoch, über eine Anschlussbeschwerde eine deutliche Erhöhung des Streitwerts zu erreichen. Das Landesarbeitsgericht verwarf dieses Rechtsmittel jedoch als unzulässig. Die Richter begründeten dies damit, dass der Arbeitnehmeranwalt in diesem spezifischen Verfahrenstyp gar nicht der Beschwerdegegner des Firmenanwalts war. Eine Anschlussbeschwerde scheidet nach Auffassung des Gerichts in einer solchen Konstellation denknotwendig aus, da es an einem gegnerischen Verhältnis der beiden Anwälte im selben Festsetzungsverfahren fehlt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren nicht Beschwerde- oder Antragsgegner des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Damit scheidet eine Anschlussbeschwerde denknotwendig aus. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Fehlendes Gegner-Verhältnis
Der entscheidende Faktor für das Scheitern der Anschlussbeschwerde war die rechtliche Isolation des Gebührenverfahrens. Da ein Verfahren nach § 33 RVG ausschließlich das Verhältnis zwischen einem Anwalt und seinem eigenen Mandanten klärt, gibt es keinen prozessualen Gegenspieler. Wenn Sie eine Korrektur des Streitwerts anstreben, dürfen Sie nicht darauf warten, dass die Gegenseite aktiv wird, sondern müssen zwingend ein eigenes, selbstständiges Beschwerdeverfahren einleiten.
Warum miterledigte Bonusforderungen den Vergleichswert erhöhten
Die finanzielle Bewertung richtet sich in der Regel nach den Vorgaben des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1. Februar 2024. Nach Ziffer 25.1.6 dieses Katalogs sind miterledigte Ansprüche, wie beispielsweise offene Bonusforderungen, als zusätzlicher Mehrwert zu berücksichtigen. Der genaue Wert wird durch eine Schätzung ermittelt. Um Schätzungsspielräume des Gerichts zu minimieren, sollten Sie den wirtschaftlichen Wert miterledigter Forderungen bereits im Vergleichstext konkret beziffern. Enthält der Vergleich eine beidseitige Erledigungsklausel, indiziert dies regelmäßig die Miterledigung weiterer streitiger oder ungewisser Ansprüche.
In der Güteverhandlung vom 17. November 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich, um das laufende Kündigungsschutzverfahren endgültig zu beenden. Das Arbeitsgericht setzte für diesen Vergleich einen Mehrwert von 29.000 Euro für miterledigte Bonusforderungen fest. Der Vertreter des Unternehmens argumentierte im anschließenden Beschwerdeverfahren erfolglos, dass dieser Wert deutlich zu hoch gegriffen und lediglich mit 7.500 Euro anzusetzen sei. Das Gericht sah die Schätzung des Mehrwerts unter Würdigung des Parteivortrags jedoch als zutreffend und nicht zu beanstanden an.
Nach Ziffer 25.1.6 ist allerdings weiterhin zu berücksichtigen, dass neben dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin auch das Risiko des Bestehens der Bonusforderung, der Höhe und der tatsächlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist. – so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Praxis-Hinweis: Hebelwirkung der Erledigungsklausel
Ob ein Vergleich die Anwaltsgebühren durch einen Mehrwert in die Höhe treibt, entscheidet sich oft an der Erledigungsklausel. Sobald im Text festgehalten wird, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche (auch die nicht eingeklagten) abgegolten sind, dient dies als Beleg dafür, dass diese Themen mitgeregelt wurden. Wer einen hohen Mehrwert vermeiden möchte, sollte darauf achten, welche konkreten Forderungen durch eine solche Klausel formal miterledigt werden.
Wer zahlt für die unzulässige Anschlussbeschwerde des Anwalts?
Die Kostenentscheidung für ein solches Beschwerdeverfahren basiert auf § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO ist das zentrale Regelwerk, das den Ablauf von zivilrechtlichen Gerichtsverfahren in Deutschland festlegt. Für das Verfahren fallen Gebühren nach Nummer 8614 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an. Wer eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde einreicht, trägt diese Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten in voller Höhe selbst. Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts in diesem speziellen Verfahrenstyp sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar, womit der Rechtsweg abgeschlossen ist.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Firmenanwalts unter dem Aktenzeichen 1 Ta 11/26 auf dessen eigene Kosten zurück. Gleichzeitig wurde der Anwalt des Mitarbeiters verpflichtet, die Kosten seiner unzulässigen Anschlussbeschwerde selbst zu tragen. Der Arbeitnehmervertreter hatte im Verlauf des Verfahrens seine Forderungen massiv gesteigert und zuletzt eine Festsetzung auf insgesamt 98.845,64 Euro begehrt, scheiterte damit jedoch an den formellen Hürden des Verfahrensrechts.
Fazit: Warum Sie nicht auf die Gegenseite warten dürfen
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt untermauert die strikte Trennung der Gebühreninteressen im Arbeitsrecht. Da das Urteil auf der gesetzlichen Systematik des § 33 RVG beruht, ist es bundesweit auf alle vergleichbaren Konstellationen übertragbar. Es gibt keine Anschlussbeschwerde; jeder Beteiligte muss seine Interessen prozessual eigenständig verfolgen.
Für Sie bedeutet das: Werden Sie bei Unstimmigkeiten zum Streitwert innerhalb der Zwei-Wochen-Frist selbst aktiv. Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird der Wert für Sie unanfechtbar – auch wenn die Gegenseite das Verfahren durch eine eigene Beschwerde offen hält. Dokumentieren Sie miterledigte Ansprüche im Vergleich so präzise wie möglich, um unnötige Kostenrisiken durch gerichtliche Schätzungen zu vermeiden.
Streitwert zu hoch oder Frist verpasst? Jetzt rechtssicher handeln
Die korrekte Festsetzung des Streitwerts ist entscheidend für Ihre Anwaltskosten, doch die Zwei-Wochen-Frist für Beschwerden ist kurz. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Gebührenbescheide und setzt Ihre Interessen im Wertfestsetzungsverfahren konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, unnötige Kostenrisiken zu vermeiden und Ihre prozessualen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.
Experten Kommentar
Was Mandanten nach einem erfolgreichen Vergleich oft gar nicht mitbekommen: Der anschließende Streit um den Gegenstandswert ist ein reiner Kampf um Anwaltsgebühren. Wenn der eigene Anwalt den Wert nachträglich nach oben korrigieren will, geschieht das selten im Interesse des Mandanten. Im Arbeitsrecht der ersten Instanz zahlt jeder seine Kosten selbst, ein höherer Streitwert bedeutet also schlicht eine teurere Rechnung für den Arbeitnehmer oder seine Rechtsschutzversicherung.
Betroffene tun gut daran, bei solchen Beschwerden genau hinzuschauen und kritisch nachzufragen. Ein vermeintlich harmloser Antrag auf Wertfestsetzung kann die Freude über die Abfindung schnell trüben. Ich rate dazu, die voraussichtlichen Kosten für miterledigte Punkte schon vor der Unterschrift unter den Vergleich offen anzusprechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mich der Beschwerde der Gegenseite anschließen, wenn ich meine eigene zweiwöchige Frist verpasst habe?
NEIN. Eine Anschlussbeschwerde ist im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG rechtlich unstatthaft, weshalb Sie eine versäumte zweiwöchige Beschwerdefrist nicht durch das bloße Anschließen an ein gegnerisches Rechtsmittel heilen können. Nach Ablauf dieser Frist wird der festgesetzte Streitwert für Sie unanfechtbar.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der besonderen Struktur des Gebührenstreits, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem eigenen Mandanten betrifft. Da die Wertfestsetzung keine allgemeine Bindungswirkung für alle Prozessbeteiligten entfaltet, existiert im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten kein prozessuales Gegnerverhältnis zwischen den Anwälten der Parteien. Wer eine Korrektur des Streitwerts anstrebt, muss daher zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein eigenes, selbstständiges Beschwerdeverfahren einleiten. Ein Abwarten auf die Gegenseite führt zum Rechtsverlust, da jedes Gebührenverfahren rechtlich isoliert betrachtet wird und keine prozessuale Hintertür für verspätete Anträge bietet.
Muss ich höhere Anwaltskosten zahlen, wenn mein Anwalt den Streitwert erfolgreich nach oben korrigiert?
JA. Höhere Anwaltskosten sind die direkte Folge einer Streitwerterhöhung, da der festgesetzte Wert gemäß § 33 Abs. 1 RVG die verbindliche Basis für die Gebührenberechnung ist. Da sich die gesetzliche Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet, führt jede Anhebung zwingend zu einer höheren Rechnungssumme.
Der Streitwert fungiert als finanzieller Maßstab für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und bestimmt über die Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die exakte Höhe der Honorarforderung. Wenn Ihr Anwalt erfolgreich eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Festsetzung einlegt, entfaltet dieser neue Beschluss eine sogenannte Bindungswirkung für das Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Rechtsvertretung. Das bedeutet rechtlich, dass der Anwalt berechtigt ist, seine Abrechnung auf Grundlage des nunmehr höheren Wertes zu erstellen und diese Kosten gegenüber dem Mandanten geltend zu machen. Sie sollten daher vor Einleitung eines solchen Beschwerdeverfahrens genau prüfen lassen, ob der angestrebte rechtliche Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zu der daraus resultierenden Mehrbelastung bei den eigenen Anwaltskosten steht.
Diese Kostensteigerung tritt jedoch dann nicht ein, wenn Sie mit Ihrem Rechtsbeistand eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen haben, die eine Vergütung unabhängig vom gesetzlichen Streitwert vorsieht. In solchen Fällen bleibt das Honorar trotz einer gerichtlichen Wertkorrektur stabil, sofern die Vereinbarung wirksam abgeschlossen wurde und die gesetzlichen Mindestgebühren dabei nicht unterschritten werden.
Wie verhindere ich, dass das Gericht den Wert miterledigter Bonusforderungen im Vergleich zu hoch schätzt?
Um überhöhte Schätzungen zu vermeiden, sollten Sie den wirtschaftlichen Wert miterledigter Bonusforderungen direkt im Vergleichstext mit einer konkreten Euro-Summe beziffern. Diese Transparenz im Vertragstext bindet das Gericht bei der anschließenden Wertfestsetzung deutlich enger als vage Formulierungen, da der Ermessensspielraum durch die Parteivereinbarung faktisch reduziert wird.
Die gerichtliche Wertfestsetzung erfolgt bei miterledigten Ansprüchen regelmäßig im Wege einer Schätzung, sofern die Parteien keine eindeutigen Wertangaben im Vergleich hinterlegt haben. Gemäß Ziffer 25.1.6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit berücksichtigt das Gericht dabei neben dem wirtschaftlichen Interesse auch das Risiko des Bestehens sowie die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme. Eine pauschale Erledigungsklausel ohne konkrete Zuordnung von Beträgen indiziert für das Gericht lediglich, dass weitere streitige Punkte geregelt wurden, was den Schätzungsspielraum erheblich vergrößert. Durch die explizite Nennung eines Betrages für die Bonusforderung entziehen Sie dem Gericht die Grundlage für eine eigenständige, möglicherweise zu hohe Bewertung des Vergleichsmehrwerts.
Beachten Sie jedoch, dass das Gericht trotz einer Bezifferung nicht zwingend an die Parteivereinbarung gebunden ist, wenn der genannte Wert offensichtlich unzutreffend erscheint oder die rechtliche Bedeutung der Forderung grob verkennt.
Was kann ich tun, wenn mein Anwalt gegen meinen Willen Beschwerde gegen den Streitwert einlegt?
Gegen eine Beschwerde Ihres Anwalts im eigenen Namen können Sie wenig tun, da dieser gemäß § 33 Abs. 2 RVG ein eigenständiges Recht zur Prüfung seiner Gebührengrundlage besitzt. Sie können die Beschwerde Ihres Anwalts nicht einseitig zurücknehmen, da er in diesem Verfahren als eigenständiger Beteiligter mit eigenen Rechten auftritt.
Der Grund für diese rechtliche Unabhängigkeit liegt darin, dass die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts die verbindliche Basis für die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts bildet. Da der Anwalt durch einen zu niedrig angesetzten Wert unmittelbar in seinen finanziellen Interessen betroffen ist, räumt ihm das Gesetz eine eigene Beschwerdebefugnis ein. In diesem speziellen Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stehen sich nicht die ursprünglichen Prozessparteien gegenüber, sondern der Anwalt verfolgt seine Ansprüche gegenüber dem Gericht oder dem Mandanten. Das damit verbundene Kostenrisiko für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren trägt in diesem Fall der Anwalt selbst, sodass Ihnen durch sein Handeln keine zusätzlichen Gerichtskosten entstehen dürfen. Sie sollten daher genau prüfen lassen, ob der Anwalt das Rechtsmittel ausdrücklich in seinem eigenen Namen oder fälschlicherweise in Ihrem Namen eingelegt hat.
Sollte der Anwalt die Beschwerde jedoch ohne ausdrücklichen Auftrag in Ihrem Namen eingereicht haben, können Sie die Wirksamkeit dieser Prozesshandlung bestreiten und eine Kostenerstattung verlangen. In einer solchen Konstellation handelt der Anwalt pflichtwidrig, da er seine eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht hinter der Maske des Mandanten verfolgen darf.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der Anwalt einen höheren Streitwert als das Gericht abrechnet?
NEIN, Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel nur auf Basis des gerichtlich festgesetzten Streitwerts. Differenzbeträge, die durch eine höhere private Abrechnung Ihres Rechtsanwalts entstehen, müssen Sie grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlen. Die Versicherung orientiert sich bei der Erstattung strikt an den gesetzlichen Gebührenvorgaben und dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Bindungswirkung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welche die Basis für die Anwaltsgebühren definiert. Da Rechtsschutzversicherungen vertraglich meist nur zur Übernahme der gesetzlich notwendigen Kosten verpflichtet sind, bildet der unanfechtbare Gerichtsbeschluss die absolute Obergrenze für die Erstattung. Wenn ein Anwalt versucht, durch eine Beschwerde oder eine abweichende Berechnung einen höheren Wert durchzusetzen und damit scheitert, bleibt das Kostenrisiko für diesen erfolglosen Versuch bei Ihnen als Mandanten. Die Versicherung verweigert die Deckung für Beträge, die über die gerichtliche Festsetzung hinausgehen, da diese Kosten rechtlich nicht als notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie mit Ihrem Anwalt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen haben, die unabhängig vom gesetzlichen Streitwert eine höhere Bezahlung vorsieht. In solchen Fällen leistet die Rechtsschutzversicherung jedoch ebenfalls nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, sodass Sie die Differenz zur vereinbarten Vergütung stets selbst tragen müssen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 Ta 11/26 – Beschluss vom 28.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

