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Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages

ArbG Aachen – Az.: 9 Ca 3481/11 – Urteil vom 07.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.875,67 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den etwaigen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der im März 1954 geborene Kläger ist seit dem 20.08.1984 als technischer Angestellter im V. der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.291,89 EUR.

Im Jahr 2001 musste der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von seinem bisherigen Arbeitsplatz versetzt werden. Ab dem Jahr 2006 konnte der Kläger auch in seiner neuen Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nur noch unter größten Schwierigkeiten eingesetzt werden, die Suche nach einer neuen Aufgabe für den Kläger gestaltete sich schwierig. Im Kalenderjahr 2007 wies das Arbeitsverhältnis erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Klägers auf. Der Kläger begehrt seit dem Jahr 2007 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insofern wurde diverser Schriftverkehr seitens des anwaltlich vertretenen Klägers mit der Beklagten geführt. Bezüglich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages ist es jedoch bislang zu einer Einigung nicht gekommen.

Parallel beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese wurde dem Kläger durch Vergleich mit der Rentenversicherung vom 27.07.2009 rückwirkend ab dem 01.06.2008 bewilligt. Die Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit wurde zunächst befristet bis 31.07.2010 und daraufhin zweimal befristet verlängert, derzeit bis Juli 2014. Insofern ruht das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit aufgrund des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Kläger.

Im Sommer 2011 äußerte das beklagte L. generell den Wunsch, Personalkosten einzusparen und insofern Personal abzubauen. Insofern gab es Gespräche mit dem beim beklagten L. existierenden Personalrat.

Als Ergebnis dieser Gespräche wurde mit Datum vom 01.07.2011 ein von dem vertretungsberechtigten ärztlichen und kaufmännischen Direktor des L. sowie dem Personalratsvorsitzenden unterzeichnetes Schreiben mit der Überschrift „Auslobung – Dienststelle und Personalrat informieren“ den Mitarbeitern zugeleitet mit folgendem Inhalt:

„Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des V. ist im Jahre 2010 negativ. Für das Jahr 2011 zeichnet sich ebenfalls eine kritische finanzielle Situation ab. Eine Reduzierung dieses Defizits setzt auch eine Personalkostenreduzierung voraus. Nach entsprechender Beratung und Verhandlung mit dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses wird den Beschäftigten unter der Voraussetzung der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung angeboten [sog. Auslobung].

Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erfolgt für das V. und die Beschäftigten auf freiwilliger Basis.

Auslobungsgespräche sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Ein Beschäftigungsverhältnis zum V. bzw. zum M. O. muss länger als 6 Monate bestehen. Es muss sich um ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln. Kalkulations- und Geschäftsgrundlage für eine Abfindung ist, dass die von der/dem Beschäftigten besetzte Stelle nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos gestrichen oder zumindest vom Stellenumfang her betrachtet deutlich reduziert werden kann. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit und dem Monatsgehalt (durchschnittliches monatliches Bruttogehalt der letzten 6 Monate).

Grundsätzlich beträgt die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro vollendetem Jahr im V. bzw. beim M. O.. Fällig wird die Abfindung mit der Beendigung des Geschäftsverhältnisses.

Den vollständigen Text der Auslobungsvereinbarung finden Sie im Intranetauftritt des Personalcenters unter der Rubrik „Wichtige Mitteilungen“.“

In der erwähnten „Auslobungsvereinbarung“, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 5 – 7 d. A.) heißt es u. a. in der Präambel „Der Abschluss einer Vereinbarung erfolgt für das V. und die Beschäftigten auf freiwilliger Basis, wobei die nachfolgenden Bestimmungen und Voraussetzungen Anwendung finden“.

Hier regelt u. a. § 2 unter der Überschrift „Kalkulations – und Geschäftsgrundlage“:

„Kalkulations- und Geschäftsgrundlage für eine Abfindung ist, dass die von der / dem Beschäftigten besetzte Stelle nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestrichen oder zumindest vom Stellenumfang her betrachtet deutlich reduziert werden kann, was vom V. in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden ist“.

Der Kläger hat daraufhin gegenüber der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung geltend gemacht, worauf die Beklagte ihm mitgeteilt hat, dass man beklagtenseitig an einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Kläger nicht interessiert sei.

Der Kläger hat am 26.09.2011 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe eine bindende Auslobung gemäß § 657 BGB erteilt, so dass er einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Aufhebungsvereinbarung entsprechend der Auslobung vom 01.07.2011 abzuschließen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass es sich vorliegend um eine freiwillige Regelung handele, bei der der Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen gewesen sei. Diese Einzelfallprüfung habe im Fall des Klägers ergeben, dass im Fall des Klägers aufgrund dessen Langzeiterkrankung gerade keine Personalkosten eingespart werden könnten durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Übrigen würde der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß den Bedingungen der „Auslobung vom 01.07.2011“ im Fall des Klägers bedeuten, dass dieser eine Abfindung von 0,00 EUR erhalten würde, da das zugrundezulegende durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der letzten sechs Monate im Fall des Klägers 0,00 EUR betrug.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung. Denn die Beklagte hat bislang kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Bei dem Aushang vom 01.07.2011 handelt es sich um eine bloße „invitatio ad offerendum“.

Im Einzelnen:

Nach der vorzunehmenden Auslegung stellt der Aushang der Beklagten vom 01.07.2011 entgegen der Rechtsansicht des Klägers und entgegen der schriftlichen Bezeichnung keine „Auslobung“ im Sinne des § 657 BGB dar, sondern eine bloße „invitatio ad offerendum“, d. h. ein Angebot an die Beschäftigten, ihrerseits ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß § 623 BGB zu den näher bezeichneten Konditionen abzugeben.

Die Voraussetzungen einer Auslobung nach § 657 BGB liegen vorliegend nach der vorzunehmenden Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht vor. Zwar ist der Aushang ausdrücklich mit dem Begriff „Auslobung“ überschrieben, die Verwendung dieses Begriffs durch juristische Laien führt jedoch nicht zwingend dazu, dass ein Anspruch nach § 657 BGB begründet wird, wenn sich nämlich die vorzunehmende Handlung nach der vorzunehmenden Auslegung in der rechtlichen Bewertung gerade nicht als Auslobung gemäß § 657 BGB erweist. Der – gegebenenfalls fehlerhaften – Verwendung eines juristischen Fachbegriffes durch juristische Laien kann keine rechtlich bindende Wirkung zugesprochen werden.

Nach § 657 BGB ist derjenige, der durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung – insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges – aussetzt, verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat.

Klassischer Anwendungsfall einer Auslobung nach § 657 BGB ist das Versprechen einer Belohnung für die Wiederbeschaffung eines entlaufenen Haustieres. Dieser Sachverhalt ist ersichtlich nicht auf die vorliegende arbeitsrechtliche Konstellation übertragbar. Der Beklagten ging es nicht um die „Vornahme einer (tatsächlichen) Handlung“ oder die „Herbeiführung eines Erfolges“, sondern die Intention der Beklagten war die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Abschluss einer arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarung gemäß § 623 BGB. Es ging nicht um die Vornahme einer tatsächlichen Handlung, sondern um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes.

Bezüglich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages nach § 623 BGB ist es jedoch vorliegend nicht zu einer Einigung der Vertragsparteien gekommen. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Die Erklärung der Beklagten vom 01.07.2011 stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar. Zwar sind teilweise die Konditionen einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnissees schon sehr genau geregelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zwingend bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages i. S. des § 145 BGB vorliegt. Zu unterscheiden ist insofern zwischen einem bindenden Angebot gemäß § 145 BGB und einer bloßen sogenannten „invitatio ad offerendum“, welches nach der vorzunehmenden Auslegung lediglich Angebot an die potentiell andere Vertragsseite darstellt, ihrerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben. Eine derartige „invitatio ad offerendum“ wird insbesondere dann angenommen, wenn ein Vertragspartner zwar grundsätzlich zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines bestimmten Vertrages bereiterklärt, dieser Vertrag jedoch nicht mit unbegrenzt vielen Vertragspartnern geschlossen werden kann, insbesondere weil eine Ressource nur knapp vorhanden ist. Klassischer Anwendungsfall ist insofern die Aufgabe einer Annonce in einer Zeitung durch einen Geschäftsinhaber. Hierbei erklärt dieser auch, ein konkretes Produkt zu einem konkreten Preis veräußern zu wollen, jedoch stellt diese bloße Aufgabe dieses Inserates noch kein vertragliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, da die Ware regelmäßig nur in begrenzter Stückzahl vorhanden sein wird und insofern keine Bereitschaft besteht, mit jedem Empfänger dieses Inserates einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Eine derartige „invitatio ad offerendum“ lag auch hier mit dem Aushang vom 01.07.2011 vor. Die Beklagte hat erklärt, grundsätzlich zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit zu sein. Es war jedoch für den Empfänger des Aushanges offensichtlich, dass die Beklagte nicht bereit sein konnte, mit jedem Beschäftigten des L. einen entsprechenden Aufhebungsvertrag zu schließen. Denn Absicht des L. war lediglich ein Personalabbau in begrenztem Maße, nicht jedoch ein vollständiger Personalabbau. Denn eine vollständige Betriebsstillegung des beklagten L. war evident ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Wenn jedoch sämtliche Beschäftigten das Angebot der Beklagten angenommen hätten, was ja der Rechtsansicht des Klägers folgend möglich gewesen wäre, wenn man in dem Schreiben vom 01.07.2011 bereits ein solches Angebot gesehen hätte, hätte das beklagte L. die obliegenden Aufgaben der L. ohne Personal in keiner Weise bewältigen können.

Bereits aus diesem Umstand wird hinreichend ersichtlich, dass es sich bei dem Aushang vom 01.07.2011 noch nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sondern lediglich um eine sogenannte invitatio ad offerendum handeln kann.

Dies wird aus dem weiteren Wortlaut der Regelung auch insofern eindeutig, dass ausdrücklich geregelt ist, dass Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages für beide Seiten ausdrücklich „freiwillig“ ist und einer vorherigen Einzelfallprüfung bedarf.

Im Fall des Klägers kommt ergänzend hinzu, dass die von der Beklagten in dem Schreiben erkennbar zugrundegelegten Ziele mit Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung, nämlich die Personalkosteneinsparung, evident auch nicht erreichbar gewesen wären mit Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Kläger. Denn der Kläger ist langzeiterkrankt und verursacht insofern derzeit bei der Beklagten zunächst grundsätzlich keine Personalkosten. Hierauf kam es jedoch entscheidungserheblich auch nicht mehr an, selbst wenn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger Personalkosten eingespart werden könnten und die Stelle des Klägers gestrichen werden könnte, besteht kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man entsprechend der Rechtsansicht des Klägers eine Auslobung des Klägers im Sinne des § 657 BGB annehmen würde auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In § 658 BGB ist geregelt, dass die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden kann. Da der Kläger nach eigenem Vortrag der Klageschrift noch gar kein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgegeben hat, wäre in der Antwort der Beklagten, an einem solchen Aufhebungsvertrag mit dem Kläger kein Interesse zu haben jedenfalls ein Widerruf im Sinne des § 658 BGB zu sehen.

Darüber hinaus wäre ein Anspruch des Klägers vorliegend auch nach § 659 BGB ausgeschlossen. § 659 Abs. 1 BGB bestimmt, dass, ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, die Belohnung demjenigen gebührt, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. Bei der nach Darstellung des Klägers im Sinne einer „Auslobung“ vorzunehmenden Handlung handelt es sich um die Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Insofern kam unstreitig ein größerer Personenkreis, nämlich die nichtwissenschaftlich Beschäftigten des beklagten L. in Betracht. Dass der Kläger der erste sei, der ein entsprechendes Angebot abgegeben hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Vielmehr ist nach den Angaben der Klageschrift unstreitig, dass der Kläger selbst noch kein Angebot abgegeben hat.

All dies zeigt jedoch, dass die Vorschriften der „Auslobung“ den § 657 ff. BGB evident auf die vorliegende Konstellation nicht passend und nicht einschlägig sind. Bei dem vom Kläger gewünschten Rechtsinstitut handelt es sich schlicht und ergreifend um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß § 623 BGB. Hierzu ist die Beklagte derzeit mit dem Kläger nicht bereit. Aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) ist sie hierzu auch nicht verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei die vollständigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzten Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für die arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit festgesetzt (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG).

Gründe die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.

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