Skip to content

Anspruch auf Arbeitsbefreiung / Urlaub wegen Corona?

Hat ein Arbeitnehmer in Coronakrisenzeiten einen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung

Die aktuell in Deutschland vorherrschende Corona-Krise hat durchaus bereits ihre Auswirkungen auf das alltägliche Leben des Menschen gezeigt. Das öffentliche Leben ist weitestgehend zum Erliegen gekommen, wovon natürlich auch die Schulen sowie die Kindertagesstätten betroffen gewesen sind. Diese Maßnahmen wurden von der Bundesregierung angeordnet, damit die Infektionskette verlangsamt oder sogar unterbrochen werden kann. Was natürlich als notwendige und auch nachvollziehbare Maßnahme daherkommt stellt viele Eltern, die im aktiven Arbeitsleben stehen, vor gravierende Probleme.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kein automatischer Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen Corona-bedingter Schließungen von Schulen und Kitas.
  • Home-Office ist eine mögliche Lösung, aber nicht für alle Berufe umsetzbar und stellt keine Pflicht des Arbeitgebers dar.
  • Fürsorgepflicht der Eltern kollidiert mit arbeitsrechtlichen Verpflichtungen; Arbeitnehmer tragen das Risiko.
  • Kind-Krank-Regelung (§ 616 BGB) greift nicht bei Schließungen von Schulen und Kitas wegen der Corona-Krise.
  • Bundesarbeitsminister appelliert an Arbeitgeber, in der ersten Woche des Fernbleibens von Arbeitnehmern aufgrund von Kindesbetreuung keine Lohnkürzungen vorzunehmen.
  • Verstöße gegen Arbeitsverpflichtungen können Abmahnungen und Kündigungen nach sich ziehen.

Arbeitsrecht in der Pandemie: Kein Rechtsanspruch auf Befreiung und die Konsequenzen der Nichterfüllung von Arbeitsverpflichtungen

Zwar bieten unzählige Arbeitnehmer hierzulande mittlerweile die Möglichkeit der Home-Office-Arbeit an, allerdings löst diese Maßnahme bei Weitem nicht alle Probleme. Neben dem Umstand, dass eine konzentrierte Arbeitsperformance in den eigenen vier Wänden nur schwerlich mit der fordernden Aufgabe der Kindesbetreuung vereinbar ist, gibt es überdies auch Berufszweige, in denen ein Home-Office überhaupt nicht realisierbar ist. Dementsprechend stellen sich auch zahlreiche Arbeitnehmer, die in eben jenen Berufen tätig sind, die Frage, ob sich aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen Maßnahmen der Schul- sowie auch Kita-Schließungen automatisch ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitsbefreiung ergibt.

Corona-Pandemie - Anspruch auf Arbeitsbefreiung
Symbolfoto: Von Shyntartanya /Shutterstock.com

Auch wenn die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Kindern zweifelsohne eine Pflicht der Eltern ist, so kollidiert sie doch mit den rechtlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag heraus. Dementsprechend muss an dieser Stelle, auch wenn dies eine sehr schlechte Nachricht für die Eltern darstellt, eindeutig gesagt werden, dass aufgrund der Schul- bzw. Kita-Schließungen kein Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers auf eine Befreiung von der Arbeitspflicht besteht. Dies gilt sowohl auf bezahlter Ebene als auch auf der unbezahlten Ebene und ist auch unabhängig von dem Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber abmeldet.

Wer aufgrund der aktuellen Situation einfach der Arbeit fern und in den heimischen vier Wänden verbleibt riskiert die Abmahnung seitens des Arbeitgebers. Dieses Verhalten kann, sofern es von dem Arbeitnehmer trotz Abmahnung des Arbeitgebers fortgesetzt wird, sogar eine Kündigung nach sich ziehen!

Das deutsche Gesetz kennt keine Fallkonstellation, aus der heraus ein Arbeitnehmer der Arbeit eigenmächtig fernbleiben darf. Auch die Empfehlung der Bundesregierung in Persona Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass soziale Kontakte gemieden und die Bürger möglichst in den eigenen vier Wänden verbleiben sollten, ändert nichts an der aktuellen rechtlichen Situation. Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat seinerseits ebenfalls die Empfehlung ausgesprochen, dass zwei Wochen im Home-Office als selbst auferlegte Quarantäne für jeden Rückkehrer aus einem Corona-Krisengebiet angezeigt wären, doch kann dies ebenfalls die aktuelle arbeitsrechtliche Situation nicht verändern. Ein Arbeitnehmer darf der Arbeit ohne die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht fernbleiben. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gleichermaßen eine einvernehmliche Regelung diesbezüglich treffen.

Wie ist es mit der Kind-Krank-Regelung

Es gibt im § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Fallkonstellation, bei welcher der Arbeitnehmer auch weiterhin einen Entgeltanspruch bei einer kurzfristigen und unverschuldeten Arbeitsverhinderung hat. Die Rede ist an dieser Stelle von der sogenannten Kind-Krank-Regelung. Im aktuellen Bezug auf die Schul- sowie Kita-Schließungen aufgrund der Corona-Krise jedoch greift diese Regelung nicht. Sollte ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben und seine Entschuldigung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Kita- bzw. Schulschließung stützen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers dementsprechend um die Zeit kürzen, welche der Arbeitnehmer daheim bleibt.

Ein Arbeitnehmer hat nur in dem Fall einen Anspruch auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn ein Nachweis über die erfolglose Bemühung der alternativen Kindesbetreuung erbracht werden kann.

Letztlich liegt das Risiko stets bei dem Arbeitnehmer und dementsprechend ist die Hilflosigkeit, die so mancher Arbeitnehmer aktuell empfinden mag, durchaus nachvollziehbar. Vonseiten der Regierung wird zwar in diesen Tagen sehr viel von Solidarität gesprochen und auch an das Gefühl der Solidarität appelliert, allerdings gibt es diesbezüglich keinerlei gesetzliche Regelungen. Dementsprechend sollte sich jeder Arbeitnehmer vor irgendwelchen unüberlegten Schritten erst einmal ausgiebig darüber informieren, welche genauen Regelungen es in dem Unternehmen gibt und welche Lösungen der Arbeitgeber anbieten kann.

Die Vorschläge der Bundesregierung

Der Bundesarbeitsminister hat die Arbeitgeber in Deutschland dazu aufgefordert, in der ersten Woche des Fernbleibens von Arbeitnehmern aufgrund von Kindesbetreuung keinerlei Lohnkürzungen vorzunehmen. Um den wirtschaftlichen Ausfall des Unternehmens zu kompensieren gibt es seitens der Regierung auch Hilfsmaßnahmen, die von den Arbeitgebern dementsprechend in Anspruch genommen werden können. Die meisten Arbeitgeber haben der Aufforderung der Regierung auch Folge geleistet und sich dementsprechend Gedanken darüber gemacht, wie die Arbeit auch von Arbeitnehmern mit Elternpflichten erbracht werden kann. Die gängigste Lösung ist hierbei das Home-Office, welches selbstverständlich bei vollständiger Lohnfortzahlung angeboten wird. Hierbei darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch die Arbeit in den heimischen vier Wänden eine Arbeitspflicht darstellt. Ein Rechtsanspruch auf die Tätigkeit im Home-Office besteht für die Arbeitnehmer nicht, sodass es sich hierbei auch wieder um eine Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer handelt.

Wenn Sie aufgrund eines Konflikts zwischen Ihren elterlichen Fürsorgepflichten und Ihren Pflichten als Arbeitnehmer berufliche negative Konsequenzen erleiden mussten stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht gern zu Ihrer Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und wir werden Ihren Fall umgehend mit der größtmöglichen Sorgfalt prüfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!