Skip to content

Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG – Schadensersatz

Teilzeitmitarbeiterin siegt vor Gericht: Verein muss Schadensersatz zahlen, weil er sie bei der Besetzung einer Vollzeitstelle übergangen hat. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten und unterstreicht die Pflicht von Arbeitgebern, diese bei der Stellenvergabe zu bevorzugen. Eine langjährige Mitarbeiterin erkämpft sich so die Gehaltsdifferenz zur ausgeschriebenen Vollzeitstelle.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im Verfahren geht es um die Schadenersatzansprüche der Klägerin, welche sich aufgrund einer Stellenausschreibung ergaben.
  • Die Klägerin war seit mehreren Jahren bei dem beklagten Verein tätig und übte eine leitende Funktion im Sportinternat aus.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, ob die Klägerin bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle bevorzugt berücksichtigt wurde.
  • Das Gericht wies die Berufung des Vereins zurück und entschied zugunsten der Klägerin, indem es Schadenersatz zusprach.
  • Die Entscheidung beruht auf der Wahrnehmung von Ansprüchen der Klägerin, die auf eine unrechtmäßige Benachteiligung im Auswahlprozess hindeuteten.
  • Die Urteilsfolgen beinhalten die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung von Beträgen an die Klägerin, die auf nicht gezahlte Vergütungen basieren.
  • Es wird klargestellt, dass die Ansprüche auf Schadensersatz gerechtfertigt sind, was auch rechtliche Präzedenzfälle unterstützt.
  • Die Einsetzung der Revision wurde abgelehnt, was die Entscheidung des Gerichts endgültig macht.
  • Die Auswirkungen erstrecken sich auf die rechtliche Stellung von Arbeitnehmern, die sich in ähnlichen Situationen befinden und ebenfalls Schadenersatzansprüche erheben möchten.
  • Dies stärkt das Bewusstsein der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte bei der Besetzung von Stellen und möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz.

Teilzeitgerechtigkeit: Rechte und Ansprüche bei Arbeitszeiterhöhung im Fokus

Die Arbeitszeiterhöhung ist ein zentrales Thema für viele Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen in Teilzeitbeschäftigungen. Nach § 9 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) haben Teilzeitkräfte unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre Arbeitszeit zu erhöhen. Dieses Recht steht im Kontext von Arbeitnehmerrechten und Arbeitgeberpflichten und soll Chancengleichheit für Beschäftigte fördern. Flexible Arbeitszeitmodelle nehmen in der heutigen Arbeitswelt eine immer wichtigere Rolle ein, weshalb die korrekte Regelung der Arbeitszeiten, insbesondere bei der Beantragung einer Arbeitszeiterhöhung, von großer Bedeutung ist.

Neben den Rechte von Teilzeitbeschäftigten sind auch Aspekte wie die Mehrarbeitsvergütung und mögliche Schadensersatzansprüche für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung. Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Arbeitszeiterhöhung stellen, können unter Umständen Ansprüche auf Entschädigung geltend machen, wenn diese nicht berücksichtigt werden. Es ist wichtig für alle Beteiligten, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und mögliche Klagen auf Arbeitszeiterhöhung zu verstehen, um im Konfliktfall gut informiert handeln zu können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Herausforderungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Arbeitszeiterhöhung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Erfolgreiche Klage auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei Stellenbesetzung

Eine langjährige Teilzeitbeschäftigte eines Sportvereins hat erfolgreich auf Schadensersatz geklagt, nachdem ihr Arbeitgeber sie bei der Besetzung einer Vollzeitstelle nicht berücksichtigt hatte.

Rechte und Ansprüche bei Arbeitszeiterhöhung
Teilzeitbeschäftigte haben gemäß § 9 TzBfG Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Vollzeitstellen, was bei Missachtung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Klägerin in seinem Urteil vom 27. März 2024 Recht und verurteilte den Verein zur Zahlung der Gehaltsdifferenz.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin war seit 2010 beim beklagten Verein beschäftigt, zuletzt in Teilzeit als Laufbahnberaterin am Olympiastützpunkt. Im Juli 2022 schrieb der Verein die Stelle der Laufbahnberatung in Vollzeit aus. Die Klägerin bewarb sich fristgerecht, wurde aber nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde die Stelle mit einer externen Bewerberin besetzt.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte sein Urteil auf § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Demnach muss ein Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung freier Stellen bevorzugt berücksichtigen, wenn diese den Wunsch nach einer Arbeitszeitverlängerung angezeigt haben und gleich geeignet sind wie andere Bewerber.

Bewertung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht sah die Voraussetzungen für eine bevorzugte Berücksichtigung als erfüllt an. Die Bewerbung der Klägerin wurde als ausreichende Anzeige ihres Verlängerungswunsches gewertet. Das Gericht befand zudem, dass die Klägerin mindestens gleich geeignet war wie die eingestellte Bewerberin, da sie alle in der Stellenausschreibung genannten Kriterien erfüllte.

Schadensersatzanspruch der Klägerin

Der Verein wurde verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen ihrer bisherigen Teilzeitvergütung und dem Gehalt der ausgeschriebenen Vollzeitstelle zu zahlen. Die Berufung des Vereins gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.

Bedeutung für Arbeitnehmer in Teilzeit

Das Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten. Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Besetzung von Vollzeitstellen ihre teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vorrangig berücksichtigen müssen, wenn diese die erforderliche Qualifikation besitzen. Bei Missachtung dieser Pflicht drohen Arbeitgebern erhebliche Schadensersatzforderungen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die starke Stellung von Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung von Vollzeitstellen gemäß § 9 TzBfG. Eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle kann als ausreichende Anzeige des Arbeitszeitverlängerungswunsches gelten. Arbeitgeber müssen bei gleicher Eignung Teilzeitbeschäftigte bevorzugen, andernfalls drohen erhebliche Schadensersatzansprüche. Dies stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten und verpflichtet Arbeitgeber zu sorgfältiger Prüfung interner Bewerber bei Stellenbesetzungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten erheblich. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten und sich auf eine Vollzeitstelle in Ihrem Unternehmen bewerben, gilt Ihre Bewerbung bereits als ausreichende Anzeige Ihres Wunsches nach Arbeitszeiterhöhung. Ihr Arbeitgeber muss Sie bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Wird die Stelle trotzdem anderweitig besetzt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Gehaltsdifferenz. Wichtig ist, dass Sie die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllen. Selbst wenn ein externer Bewerber zusätzliche Qualifikationen mitbringt, die nicht in der Stellenausschreibung gefordert waren, darf dies nicht zu Ihren Ungunsten gewertet werden. Dieses Urteil ermutigt Sie, Ihre Rechte bei Stellenbesetzungen aktiv wahrzunehmen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um das Thema Rechte und Ansprüche bei Arbeitszeiterhöhung. Hier finden Sie wichtige Informationen und praxisnahe Tipps, die Ihnen helfen, Ihre Situation besser zu verstehen und Ihre Ansprüche zu wahren. Tauchen Sie ein in die Antworten auf zentrale Fragen zum Thema und informieren Sie sich kompetent über Ihre Rechte.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung erfüllt sein?

Für einen Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG müssen Sie als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

Anzeige des Verlängerungswunsches

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Textform anzeigen. Dies kann beispielsweise durch eine E-Mail oder einen formellen Antrag erfolgen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus.

Freier entsprechender Arbeitsplatz

Es muss ein entsprechender freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein. Ein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Beachten Sie: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, extra für Sie einen Arbeitsplatz zu schaffen oder bestehende Stellen umzustrukturieren.

Gleiche Eignung

Sie müssen für den freien Arbeitsplatz mindestens gleich geeignet sein wie andere Bewerber, die der Arbeitgeber bevorzugen möchte. Ihre Qualifikationen und Fähigkeiten sollten also den Anforderungen der Stelle entsprechen.

Keine entgegenstehenden Gründe

Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Dringende betriebliche Gründe können sich beispielsweise aus der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit des Betriebes ergeben.

Beachtung von Rechtsansprüchen Dritter

Rechtsansprüche Dritter, wie zum Beispiel von Auszubildenden auf Übernahme nach der Ausbildung, können Ihrem Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung entgegenstehen.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, hat Ihr Arbeitgeber Sie bei der Besetzung des freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Es ist wichtig zu verstehen, dass kein direkter Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit besteht, sondern lediglich ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung ablehnen, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen. In einem solchen Fall sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen.

zurück zur FAQ Übersicht


Wie kann ich meinen Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung rechtssicher anzeigen?

Um Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung rechtssicher anzuzeigen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Schriftliche Anzeige

Teilen Sie Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung schriftlich mit. Dies kann per E-Mail oder Brief erfolgen. Die schriftliche Form ist wichtig, um später nachweisen zu können, dass Sie den Wunsch geäußert haben. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens auf.

Inhalt der Anzeige

In Ihrer Mitteilung sollten Sie konkret angeben, um wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit erhöhen möchten. Beispiel: „Ich möchte meine wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 20 Stunden auf 30 Stunden erhöhen.“ Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „Ich möchte mehr arbeiten“.

Zeitpunkt der Anzeige

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Anzeige Ihres Wunsches. Es ist jedoch ratsam, den Wunsch so früh wie möglich zu äußern, sobald Sie von einem freien Arbeitsplatz erfahren oder einen solchen vermuten. Je früher Sie Ihren Wunsch anzeigen, desto besser sind Ihre Chancen, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigt zu werden.

Adressat der Anzeige

Richten Sie Ihre Anzeige an Ihren direkten Vorgesetzten und die Personalabteilung. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, informieren Sie diesen ebenfalls über Ihren Wunsch.

Wiederholung der Anzeige

Wenn Ihr Wunsch nicht sofort erfüllt werden kann, ist es sinnvoll, ihn in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Dies unterstreicht Ihr anhaltendes Interesse und hält Ihren Anspruch aufrecht.

Rechtliche Grundlage erwähnen

Es kann hilfreich sein, in Ihrer Anzeige auf § 9 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) hinzuweisen. Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit. Ein Beispiel für eine Formulierung wäre: „Ich beziehe mich auf meinen Anspruch nach § 9 TzBfG und bitte um bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes.“

Beachten Sie, dass die rechtssichere Anzeige Ihres Wunsches nach Arbeitszeiterhöhung zwar wichtig ist, aber keinen automatischen Anspruch auf Erhöhung begründet. Der Arbeitgeber muss Sie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen.

zurück zur FAQ Übersicht


Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung ignoriert?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung ignoriert, haben Sie als Teilzeitbeschäftigter bestimmte Rechte, die sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergeben.

Gesetzliche Grundlage

Das wichtigste Recht in diesem Zusammenhang ist in § 9 TzBfG verankert. Dieser Paragraph verpflichtet den Arbeitgeber, Sie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn Sie Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung in Textform angezeigt haben.

Voraussetzungen für Ihren Anspruch

Um dieses Recht geltend machen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden sein.
  2. Sie müssen mindestens gleich geeignet sein wie andere Bewerber.
  3. Es dürfen keine Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Handlungsmöglichkeiten bei Ignorieren des Wunsches

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch ignoriert, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Schriftliche Erinnerung: Senden Sie Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Erinnerung an Ihren Wunsch zur Arbeitszeiterhöhung.
  2. Betriebsrat einschalten: Falls vorhanden, informieren Sie den Betriebsrat über die Situation.
  3. Klage einreichen: Als letztes Mittel können Sie eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Beachten Sie dabei, dass Sie keinen direkten Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit haben, sondern nur auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes.

Mögliche Schadensersatzansprüche

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes trotz Eignung nicht berücksichtigt hat, können Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese sind jedoch auf einen finanziellen Ausgleich beschränkt und beinhalten nicht die tatsächliche Erhöhung der Arbeitszeit.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergeht, sobald die freie Stelle besetzt ist. Daher ist es wichtig, frühzeitig zu handeln und Ihre Rechte geltend zu machen.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, kann es ratsam sein, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Optionen im Detail zu besprechen und die für Sie beste Vorgehensweise zu ermitteln.

zurück zur FAQ Übersicht


Wie wird die „gleiche Eignung“ bei der Besetzung einer Vollzeitstelle beurteilt?

Bei der Beurteilung der „gleichen Eignung“ für eine Vollzeitstelle werden Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte grundsätzlich gleichbehandelt. Der Arbeitgeber muss die Qualifikationen und Leistungen aller Bewerber anhand objektiver Kriterien vergleichen, unabhängig von ihrem aktuellen Beschäftigungsumfang.

Beurteilungskriterien

Die wichtigsten Kriterien zur Feststellung der gleichen Eignung sind:

  • Fachliche Qualifikation: Hierzu zählen Ausbildung, Studienabschlüsse, Zusatzqualifikationen und relevante Fortbildungen. Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter die gleichen fachlichen Qualifikationen vorweisen können wie ein Vollzeitbewerber, spricht dies für eine gleiche Eignung.
  • Berufserfahrung: Die Dauer der Berufserfahrung wird unabhängig vom Beschäftigungsumfang betrachtet. Entscheidend ist die Qualität der gesammelten Erfahrungen und nicht die reine Arbeitszeit. Wenn Sie also in Teilzeit ähnlich komplexe Aufgaben bewältigt haben wie ein Vollzeitbeschäftigter, kann dies für eine gleiche Eignung sprechen.
  • Leistungsbeurteilungen: Dienstliche Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse spielen eine wichtige Rolle. Dabei darf die Teilzeitbeschäftigung nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Wenn Ihre Leistungsbeurteilungen qualitativ gleichwertig zu denen von Vollzeitbeschäftigten sind, unterstützt dies die Annahme einer gleichen Eignung.

Besonderheiten bei der Beurteilung

Bei der Beurteilung der gleichen Eignung müssen Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten:

  • Keine Benachteiligung wegen Teilzeit: Es ist nicht zulässig, Teilzeitbeschäftigte allein aufgrund ihres geringeren Arbeitszeitumfangs als weniger geeignet einzustufen. Wenn Sie beispielsweise in 20 Stunden pro Woche die gleichen Leistungen erbringen wie ein Vollzeitbeschäftigter in 40 Stunden, kann dies sogar für eine höhere Effizienz sprechen.
  • Berücksichtigung der Lebensleistung: Bei langjährigen Beschäftigten wird oft die gesamte berufliche Entwicklung betrachtet. Haben Sie über einen längeren Zeitraum in Teilzeit gearbeitet und dabei kontinuierlich gute Leistungen erbracht, kann dies für eine gleiche Eignung sprechen, auch wenn ein Vollzeitbeschäftigter in absoluten Zahlen mehr Arbeitsstunden geleistet hat.
  • Potenzialbeurteilung: Neben der aktuellen Leistung wird auch das Potenzial für die neue Position bewertet. Hier dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Wenn Sie beispielsweise in Ihrer Teilzeittätigkeit Führungsaufgaben übernommen haben, kann dies als Indiz für Ihre Eignung für eine Vollzeitstelle mit Personalverantwortung gewertet werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Beurteilung der gleichen Eignung basiert auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert ist. § 4 Abs. 1 TzBfG legt fest, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter eine Vollzeitstelle anstreben, können Sie sich auf § 9 TzBfG berufen. Dieser Paragraph verpflichtet den Arbeitgeber, Sie bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

zurück zur FAQ Übersicht


Welche Schadensersatzansprüche können bei unrechtmäßiger Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung entstehen?

Bei unrechtmäßiger Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche zielen darauf ab, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die durch die verweigerte Arbeitszeiterhöhung entstanden sind.

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Damit Sie als Arbeitnehmer Schadensersatz fordern können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG vorgelegen haben.
  2. Sie müssen Ihren Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung dem Arbeitgeber angezeigt haben.
  3. Der Arbeitgeber muss den freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt haben, wodurch Ihr Anspruch auf Vertragsänderung untergegangen ist.
  4. Der Arbeitgeber muss dieses Verhalten zu vertreten haben.

Art und Umfang des Schadensersatzes

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich der Schadensersatz auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die Sie als Arbeitnehmer durch die Nichtberücksichtigung erlitten haben. Dies kann beispielsweise die Differenz zwischen dem tatsächlich erhaltenen Gehalt und dem Gehalt umfassen, das Sie bei erfolgreicher Arbeitszeiterhöhung erhalten hätten.

Wichtig: Der Schadensersatz umfasst in der Regel keine Naturalrestitution, das heißt, Sie können nicht verlangen, dass der Arbeitsvertrag rückwirkend geändert wird. Stattdessen erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung.

Berechnung des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes wird individuell berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Differenz zwischen tatsächlichem und potenziellem Gehalt
  • Dauer der unrechtmäßigen Ablehnung
  • Eventuelle Zusatzleistungen, die Ihnen entgangen sind

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber hat Ihren Antrag auf Erhöhung von 20 auf 40 Wochenstunden unrechtmäßig abgelehnt. In diesem Fall könnte der Schadensersatz die Differenz zwischen Ihrem Teilzeit- und dem potenziellen Vollzeitgehalt für den Zeitraum der Ablehnung umfassen.

Fristen und Verjährung

Beachten Sie, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Fristen gelten:

  • Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • In manchen Fällen können tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten, die deutlich kürzer sein können.

Um Ihre Ansprüche zu wahren, sollten Sie diese möglichst zeitnah geltend machen, nachdem Sie von der unrechtmäßigen Ablehnung Kenntnis erlangt haben.

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Arbeitszeiterhöhung unrechtmäßig abgelehnt hat, sollten Sie folgende Schritte in Erwägung ziehen:

  1. Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang sorgfältig.
  2. Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  3. Holen Sie sich rechtlichen Rat ein, beispielsweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihrer Gewerkschaft.
  4. Reichen Sie gegebenenfalls Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.

Bedenken Sie, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in der Praxis komplex sein kann und eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erfordert. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Chancen realistisch einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.

zurück zur FAQ Übersicht



Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bevorzugte Berücksichtigung: Bezeichnet die Pflicht des Arbeitgebers, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter bei der Besetzung freier Stellen vorrangig zu berücksichtigen, wenn diese eine Arbeitszeiterhöhung wünschen. Dies gilt, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Die bevorzugte Berücksichtigung soll Teilzeitbeschäftigten den Weg in eine Vollzeitstelle erleichtern und Benachteiligungen verhindern. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der Chancengleichheit im Arbeitsleben.
  • Gleiche Eignung: Bezieht sich auf die Qualifikation eines Bewerbers für eine ausgeschriebene Stelle. Bei der Beurteilung der gleichen Eignung werden die in der Stellenausschreibung genannten Kriterien herangezogen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht in der Ausschreibung gefordert waren, dürfen nicht zu Ungunsten des internen Bewerbers gewertet werden. Die gleiche Eignung ist eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung nach § 9 TzBfG.
  • Anzeige des Verlängerungswunsches: Bezeichnet die Mitteilung eines Teilzeitbeschäftigten an den Arbeitgeber, dass er seine Arbeitszeit erhöhen möchte. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen kann bereits eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Vollzeitstelle als ausreichende Anzeige des Verlängerungswunsches gelten. Diese Anzeige ist Voraussetzung für die Pflicht des Arbeitgebers zur bevorzugten Berücksichtigung und muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.
  • Schadensersatzanspruch: Bezeichnet den Anspruch eines Arbeitnehmers auf finanziellen Ausgleich, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung verletzt hat. Der Schadensersatz bemisst sich in der Regel nach der Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Teilzeitvergütung und dem Gehalt der nicht erhaltenen Vollzeitstelle. Er soll den Arbeitnehmer so stellen, als ob er die Vollzeitstelle erhalten hätte. Dieser Anspruch kann erhebliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben.
  • Kontrahierungszwang: Beschreibt die rechtliche Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen. Im Arbeitsrecht gibt es grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang, d.h. kein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Bewerber abzuschließen. § 9 TzBfG stellt jedoch eine Ausnahme dar, indem er unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vertragsänderung (Arbeitszeiterhöhung) begründet. Dies kommt einem partiellen Kontrahierungszwang gleich.
  • Kausal-adäquater Schaden: Bezeichnet einen Schaden, der durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung verursacht wurde und nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar war. Im vorliegenden Fall ist der kausal-adäquate Schaden die Gehaltsdifferenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitstelle. Dieser Schaden ist eine direkte und vorhersehbare Folge der Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung. Nur solche Schäden sind ersatzfähig, nicht aber entferntere oder unvorhersehbare Folgen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Dieses Gesetz regelt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten, insbesondere bei der Besetzung von freien Stellen. Es schreibt vor, dass Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigen müssen, sofern diese den Wunsch nach einer längeren Arbeitszeit geäußert haben und für die Stelle geeignet sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sich auf eine Vollzeitstelle beworben, was als Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit gewertet wurde. Da sie zudem die nötigen Qualifikationen besaß, hätte sie bevorzugt berücksichtigt werden müssen.
  • § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph beinhaltet den Grundsatz von Treu und Glauben, der in allen Rechtsbeziehungen gilt, auch im Arbeitsrecht. Er verpflichtet die Vertragsparteien, sich fair und redlich zu verhalten. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Klägerin bei der Stellenbesetzung berücksichtigen müssen, da sie bereits langjährig im Betrieb tätig war und Interesse an einer Arbeitszeitverlängerung gezeigt hatte.
  • § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph definiert den Arbeitsvertrag als einen Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Diensten im Dienste eines anderen zur Verfügung stellt. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Seiten. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung der Klägerin bei der Stellenbesetzung verletzt, was zu einem Schadensersatzanspruch führte.
  • § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis, wie beispielsweise einem Arbeitsvertrag. Wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt und der anderen Partei dadurch ein Schaden entsteht, muss sie diesen ersetzen. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung verletzt, was zu einem finanziellen Schaden bei der Klägerin führte, da sie die besser bezahlte Vollzeitstelle nicht erhielt.
  • Art. 141 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Dieser Artikel verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der Beschäftigung und Entlohnung. Obwohl der vorliegende Fall nicht direkt eine geschlechtsspezifische Diskriminierung betrifft, stärkt er indirekt die Rechte von Frauen, die häufig in Teilzeit arbeiten, indem er ihre Chancen auf eine Vollzeitstelle verbessert.

Das vorliegende Urteil

 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 2 Sa 265/23 – Urteil vom 27.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.