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Anspruch auf ausschließliches Home-Office bei Schwerbehinderung: Keine Pflicht

Ein schwerbehinderter Dokumentationsassistent forderte den Anspruch auf ausschließliches Home-Office bei Schwerbehinderung, obwohl ein Gerichtsvergleich maximal 40 Präsenztage pro Jahr vorsah. Das Gericht musste klären, ob der Wunsch nach leidensgerechter Beschäftigung das Direktionsrecht des Arbeitgebers vollständig aushebeln kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 SLa 719/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 09.05.2025
  • Aktenzeichen: 14 SLa 719/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Datenschutzrecht

  • Das Problem: Ein langjährig beschäftigter, schwerbehinderter Mitarbeiter wehrte sich gegen die Anordnung des Arbeitgebers zur Präsenz im Betrieb an maximal 40 Tagen pro Jahr. Er klagte gegen zugewiesene Kodieraufgaben, zwei Abmahnungen und forderte reines Home-Office sowie Schadensersatz wegen Benachteiligung und Datenschutzverletzung.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einem schwerbehinderten Mitarbeiter ausschließlich Tätigkeiten zuzuweisen, die keine Anwesenheit im Betrieb erfordern?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung des Klägers vollständig ab. Der Arbeitgeber hielt sich an die vereinbarte Begrenzung auf 40 Präsenztage und die Weisungen waren rechtlich zulässig.
  • Die Bedeutung: Der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung beinhaltet keine generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Zuweisung ausschließlich home-officefähiger Aufgaben. Die Abmahnungen wegen unentschuldigten Fernbleibens waren berechtigt.

Anspruch auf ausschließliches Home-Office bei Schwerbehinderung: Wo zieht das Gesetz die Grenze?

Ein früherer Gerichtsvergleich sollte den Frieden zwischen einem schwerbehinderten Dokumentationsassistenten und seinem Arbeitgeber, einer großen Klinik, wiederherstellen. Die Einigung: maximal 40 Präsenztage pro Jahr im Betrieb. Doch statt Ruhe zu bringen, entfachte dieser Kompromiss einen noch erbitterteren Konflikt, der mit Abmahnungen, einer langen Krankheitsphase und schließlich einer Klage mit 15 Einzelanträgen eskalierte. Im Kern stand die Frage: Kann ein schwerbehinderter Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Tätigkeit erzwingen, die zu 100 % im Home-Office stattfindet? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste in seinem Urteil vom 09. Mai 2025 (Az. 14 SLa 719/24) einen Schlussstrich unter diesen komplexen Fall ziehen und die Grenzen des Direktionsrechts, des Behindertenschutzes und des Datenschutzes neu ausloten.

Was genau war zwischen dem Mitarbeiter und der Klinik eskaliert?

Eine Abmahnung liegt auf einem leeren Büroschreibtisch, neben unbenutzten Kodierungsformularen und einer grauen Orthese.
Das LAG Niedersachsen begrenzt den Home-Office-Anspruch schwerbehinderter Mitarbeiter. | Symbolbild: KI

Der Kläger, ein seit 2005 beschäftigter medizinischer Dokumentationsassistent mit einer rheumatischen Erkrankung und anerkannter Schwerbehinderung, hatte sich mit seinem Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit gerichtlich über den Arbeitsort gestritten. Ein Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht im Februar 2022 schien die Lösung zu sein: Die Klinik verpflichtete sich, den Mitarbeiter an höchstens 40 Arbeitstagen pro Jahr vor Ort in der Klinik einzusetzen.

Kurz darauf, im April 2022, konkretisierte die Klinik per Weisung die Aufgaben, die an diesen Präsenztagen anfallen sollten. Dazu zählte unter anderem die fallbegleitende Entlasskodierung, auch für komplexe Fälle mit Beatmungs- und Weaningzeiten. Der Mitarbeiter sollte seine Präsenztage selbst per E-Mail ankündigen und wöchentlich über seine Tätigkeiten berichten. Die Klinik unterbreitete ihm zudem diverse Unterstützungsangebote, darunter Umzugsbeihilfe, ein Einzelbüro und volle Arbeitszeitflexibilität an den Präsenztagen.

Doch der Mitarbeiter sah in der neuen Anweisung einen Verstoß gegen den Vergleich und eine unzumutbare Belastung. Er argumentierte, die Aufgaben seien eine Schikane, die Ankündigungsfristen zu kurz und die Zuweisung der komplexen Kodierung eine unzulässige Maßregelung. In der Folge erschien er an mehreren Tagen trotz Kenntnis von anstehenden Aufgaben nicht zum Dienst. Die Klinik reagierte mit zwei Abmahnungen wegen unentschuldigten Fernbleibens.

Kurz nach der zweiten Abmahnung meldete sich der Mitarbeiter durchgehend krank, bezog Krankengeld und wurde schließlich ausgesteuert. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Oktober 2023 blieb ohne Ergebnis. Daraufhin zog der Mitarbeiter vor Gericht. Seine Forderungen waren umfassend: Er verlangte die Entfernung der Abmahnungen, die Feststellung, dass die neue Arbeitsanweisung unwirksam sei, eine Entschädigung wegen Diskriminierung, Schadensersatz wegen einer Datenschutzverletzung, die Zahlung von ausstehendem Entgelt und die Abgeltung von verfallenem Urlaub. Sein zentraler, ergänzend gestellter Antrag zielte jedoch darauf ab, die Klinik zu verpflichten, ihm ausschließlich Aufgaben zuzuweisen, die vollständig im Home-Office erledigt werden können.

Welche rechtlichen Prinzipien standen im Mittelpunkt?

Um diesen vielschichtigen Fall zu entscheiden, musste das Gericht mehrere zentrale arbeitsrechtliche Konzepte gegeneinander abwägen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers: Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Dieser Grundsatz wurde hier durch den gerichtlichen Vergleich von 2022 bereits stark eingeschränkt: Der Ort der Arbeit war für den Großteil des Jahres auf das Home-Office festgelegt. Die entscheidende Frage war jedoch, ob dieser Vergleich auch das Recht der Klinik beschnitt, die inhaltlichen Aufgaben für die verbleibenden 40 Präsenztage festzulegen.

Anspruch auf Leidensgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX): Dieses Gesetz ist ein starkes Schutzrecht für schwerbehinderte Menschen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz so gestaltet wird, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können. Das schließt technische Arbeitshilfen oder eine andere Organisation der Arbeit ein. Dieser Anspruch findet seine Grenze jedoch an der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, einen völlig neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder unverhältnismäßige Aufwände zu betreiben.

Schutz vor Benachteiligung (AGG und § 612a BGB): Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet in § 612a BGB zudem Maßregelungen – also wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter benachteiligt, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat.

Datenschutz (DSGVO): Die Datenschutz-Grundverordnung schützt personenbezogene Daten. Bei einem Verstoß können Betroffene nach Art. 82 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz für materielle oder immaterielle Schäden haben. Die Hürden dafür sind jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genau zu prüfen.

Warum scheiterte der Mitarbeiter mit all seinen Forderungen?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Berufung des Mitarbeiters in allen Punkten zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter zerlegten die Argumentationskette des Klägers Punkt für Punkt und kamen zu dem Schluss, dass keine der Forderungen rechtlich begründet war.

Die Abmahnungen: Waren sie gerechtfertigt?

Der Mitarbeiter argumentierte, die Abmahnungen seien unwirksam, da die zugrundeliegende Arbeitsanweisung vom April 2022 selbst rechtswidrig gewesen sei. Er fühlte sich von den neuen, komplexeren Kodieraufgaben überfordert und sah darin eine Schikane.

Das Gericht folgte dem nicht. Der Vergleich habe nur den Ort der Arbeitspflicht auf 40 Tage im Betrieb begrenzt, nicht aber das inhaltliche Weisungsrecht der Klinik aufgehoben. Die zugewiesenen Aufgaben, inklusive der Entlasskodierung von Beatmungsfällen, entsprachen der Qualifikation eines medizinischen Dokumentationsassistenten. Eine Einarbeitung in neue Details sei zumutbar. Da der Mitarbeiter trotz nachweislicher Kenntnis von anstehenden Aufgaben an den betreffenden Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Die Abmahnungen waren daher aus Sicht des Gerichts eine rechtmäßige Reaktion.

Der Home-Office-Anspruch: Warum gab es keine Pflicht zu 100 % Remote-Arbeit?

Dies war der Kernpunkt der Klage. Der Mitarbeiter forderte auf Basis von § 164 Abs. 4 SGB IX eine Beschäftigung, die keinerlei Präsenz mehr erfordert. Er argumentierte, die Anreise und die Wege in der Klinik seien ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar.

Die Richter stellten klar, dass der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung kein Wunschkonzert ist. Er verpflichtet den Arbeitgeber zwar zu Anpassungen, aber nicht zur Schaffung eines gänzlich neuen Arbeitsplatzes, wenn die ursprüngliche Tätigkeit mit Hilfsmitteln zumutbar bleibt. Das Gericht befand den Vortrag des Klägers als nicht ausreichend substantiiert. Er habe nicht überzeugend dargelegt, warum ihm die Anwesenheit an den vertraglich vereinbarten 40 Tagen – also weniger als einem Tag pro Woche – auch mit Hilfsmitteln (z.B. Orthesen) oder den Unterstützungsangeboten der Klinik (Einzelbüro, Umzugshilfe) absolut unmöglich sein sollte. Da die Klinik ihrerseits zumutbare Angebote zur Erleichterung der Präsenzarbeit gemacht hatte, bestand keine Pflicht, den Arbeitsvertrag einseitig auf eine reine Home-Office-Tätigkeit umzustellen.

Die Benachteiligung: Lag ein Verstoß gegen das AGG vor?

Der Mitarbeiter sah sich gleich mehrfach diskriminiert. Zum einen wertete er die Zuweisung der anspruchsvollen Kodieraufgaben als Maßregelung nach § 612a BGB. Zum anderen rügte er, die Klinik habe vor den Abmahnungen nicht die Schwerbehindertenvertretung angehört, was nach § 178 Abs. 2 SGB IX seine Rechte verletze und einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG auslöse.

Beide Argumente verwarf das Gericht. Für eine unzulässige Maßregelung fehlten jegliche Anhaltspunkte. Die neuen Aufgaben waren sachlich begründet und dienten dem Klinikbetrieb. Eine schikanöse Absicht war nicht erkennbar. Die Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht laut Gesetz nur dann, wenn eine Maßnahme die Belange schwerbehinderter Menschen spezifisch oder intensiver berührt als die anderer Mitarbeiter. Die Arbeitsanweisung und die Abmahnungen betrafen aber die allgemeine Arbeitspflicht und nicht die Behinderung als solche. Daher war die Anhörung nicht zwingend erforderlich und ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bestand nicht.

Der Datenschutz: Rechtfertigte eine Magnettafel 5.000 Euro Schadensersatz?

Ein weiterer Streitpunkt war eine Magnettafel in einem geschlossenen Abteilungsbereich, auf der der Name des Mitarbeiters und sein Abwesenheitsgrund zeitweise für Kollegen sichtbar waren. Der Mitarbeiter sah darin einen schweren Datenschutzverstoß und forderte 5.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Das Gericht prüfte diesen Anspruch anhand der strengen Vorgaben des EuGH. Zwar kann bereits der Kontrollverlust über Daten einen Schaden begründen, doch der Betroffene muss darlegen, dass er einen konkreten, nachvollziehbaren und nicht nur hypothetischen Nachteil erlitten hat. Dies sah das Gericht hier nicht als gegeben. Die Tafel war nicht öffentlich zugänglich, und die Klinik hatte nach der Beschwerde umgehend reagiert, den Namen erst durch Initialen ersetzt und die Tafel später ganz entfernt. Die Befürchtung eines Datenmissbrauchs erschien den Richtern als rein spekulativ. Zudem erkannte das Gericht ein berechtigtes Interesse der Klinik an einer internen Organisationsübersicht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Anspruch auf Schadensersatz wurde daher abgewiesen.

Die Urlaubs- und Gehaltsansprüche: Warum waren sie verfallen?

Schließlich scheiterte der Kläger auch mit seinen finanziellen Forderungen. Seine Urlaubsansprüche aus den Jahren seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit waren verfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub bei lang andauernder Krankheit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die Klinik hatte zudem auf den Gehaltsabrechnungen regelmäßig auf den drohenden Verfall hingewiesen und damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Da die Arbeitsanweisungen rechtmäßig waren, bestand auch kein Anspruch auf Entgelt oder Schadensersatz wegen einer angeblich nicht leidensgerechten Beschäftigung.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Das Urteil des LAG Niedersachsen ist eine präzise Grenzziehung zwischen den Rechten und Pflichten beider Arbeitsvertragsparteien, wenn es um Schwerbehinderung und Home-Office geht. Es zeigt, dass Kompromisse wie ein gerichtlicher Vergleich bindend sind und nicht einseitig weiter aufgeweicht werden können.

Checkliste für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung:

  • Dokumentieren Sie Ihre Einschränkungen präzise: Ein pauschaler Hinweis auf gesundheitliche Probleme reicht nicht aus. Um eine Arbeitsanweisung als unzumutbar anzugreifen, müssen Sie konkret darlegen, warum Ihnen eine bestimmte Tätigkeit auch mit Hilfsmitteln nicht möglich ist. Ein ärztliches Attest, das dies detailliert beschreibt, ist unerlässlich.
  • Ein Vergleich ist keine Einbahnstraße: Ein gerichtlich protokollierter Vergleich bindet beide Seiten. Wenn Sie einer Regelung wie „maximal 40 Präsenztage“ zustimmen, können Sie später nicht argumentieren, dass gar keine Präsenz mehr zumutbar ist, es sei denn, Ihr Gesundheitszustand hat sich nachweislich und erheblich verschlechtert.
  • Der Anspruch auf leidensgerechte Arbeit ist kein Anspruch auf einen neuen Job: § 164 SGB IX zielt auf die Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes. Nur wenn dies nachweislich unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kommen andere Tätigkeiten in Betracht. Einen Anspruch auf eine 100%ige Home-Office-Stelle gibt es nicht per se.
  • Unbelegtes Fernbleiben bleibt eine Pflichtverletzung: Auch wenn Sie eine Arbeitsanweisung für falsch halten – bleiben Sie nicht einfach unentschuldigt der Arbeit fern. Dies rechtfertigt in der Regel eine Abmahnung. Suchen Sie stattdessen das Gespräch, legen Sie ein Attest vor oder lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Weisung gerichtlich klären.

Checkliste für Arbeitgeber:

  • Formulieren Sie Vergleiche und Weisungen präzise: Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Regelungen sind. Der Vergleich begrenzte den Ort, aber nicht den Inhalt der Arbeit. Formulieren Sie Weisungsrechte klar und sachlich begründet.
  • Machen Sie konkrete Unterstützungsangebote: Die Klinik stand rechtlich gut da, weil sie dem Mitarbeiter proaktiv Hilfen (Einzelbüro, Umzugshilfe etc.) angeboten hatte. Solche dokumentierten Angebote widerlegen den Vorwurf, Sie würden Ihren Pflichten aus § 164 SGB IX nicht nachkommen.
  • Kennen Sie die Grenzen der Beteiligungspflichten: Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist nicht bei jeder Einzelmaßnahme erforderlich, sondern nur, wenn die Belange schwerbehinderter Menschen spezifisch betroffen sind. Eine allgemeine Arbeitsanweisung fällt oft nicht darunter.
  • Reagieren Sie bei Datenschutzbeschwerden schnell und konsequent: Die prompte Reaktion der Klinik auf die Beschwerde bezüglich der Magnettafel (Änderung, dann Entfernung) hat maßgeblich dazu beigetragen, einen Schadensersatzanspruch abzuwehren, da sie die Wiederholungsgefahr beseitigte.
  • Erfüllen Sie Ihre Hinweispflichten beim Urlaub: Der regelmäßige Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall (z.B. auf der Gehaltsabrechnung) ist entscheidend, um zu verhindern, dass Ansprüche über Jahre angesammelt werden.

Die Urteilslogik

Gerichtliche Vergleiche über den Arbeitsort schränken das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht automatisch in Bezug auf den Arbeitsinhalt ein.

  • Leidensgerechte Anpassungspflicht: Der gesetzliche Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangt vom Arbeitgeber lediglich die Anpassung der bestehenden Tätigkeit mit zumutbaren Hilfsmitteln; er begründet jedoch kein Recht auf die Schaffung eines neuen, zu 100 % standortunabhängigen Arbeitsplatzes.
  • Geltung des Direktionsrechts trotz Vergleich: Beschränkt ein gerichtlich protokollierter Vergleich nur den Ort der Arbeitspflicht, so behält der Arbeitgeber das Recht, den Inhalt der Arbeitsaufgaben sachlich festzulegen und neu zuzuweisen, sofern diese der Qualifikation des Mitarbeiters entsprechen.
  • Rechtmäßigkeit disziplinarischer Maßnahmen: Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben, selbst wenn sie die zugrundeliegende Arbeitsanweisung für rechtswidrig halten, da die subjektive Bewertung der Anweisung die objektive Pflichtverletzung nicht aufhebt.

Nur eine präzise Darlegung der Unzumutbarkeit und ein konkreter Nachweis über die Erschöpfung aller Anpassungsmöglichkeiten können die Grenzen des Direktionsrechts in einem Arbeitsverhältnis verschieben.


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Experten Kommentar

Die Annahme, dass der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung automatisch zu einem Recht auf 100% Home-Office führt, wird durch dieses Urteil klar korrigiert. Das Gericht zieht eine konsequente Grenze: Der Arbeitgeber muss den bestehenden Arbeitsplatz anpassen, ist aber nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit in einen völlig neuen Remote-Job umzuwandeln. Der entscheidende Punkt ist die Zumutbarkeit der Präsenz, und wer einem gerichtlichen Vergleich über feste Präsenztage zustimmt, kann sich nicht einfach später auf die komplette Unzumutbarkeit berufen. Arbeitgeber stehen dabei strategisch gut da, wenn sie – wie hier die Klinik – konkrete, dokumentierte Hilfsangebote wie Einzelbüros oder Umzugshilfen zur Erleichterung der verbleibenden Präsenz machen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich bei Schwerbehinderung automatisch Anspruch auf 100 % Home-Office?

Die Regel: Allein Ihre Schwerbehinderung begründet keinen Automatismus auf vollständiges Home-Office. Der gesetzliche Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX) zielt primär auf die Umgestaltung des bestehenden Arbeitsplatzes ab. Arbeitgeber müssen technische Hilfsmittel oder organisatorische Erleichterungen bereitstellen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine gänzlich neue, zu 100 % remote ausführbare Tätigkeit zu schaffen.

Der Arbeitgeberschutz findet seine Grenze bei der Zumutbarkeit für den Betrieb. Die Pflicht zur Anpassung endet, wenn die geforderten Maßnahmen unverhältnismäßige Aufwände bedeuten. Sie müssen als Arbeitnehmer hinreichend beweisen, dass Ihnen die Präsenz, selbst mit allen angebotenen Hilfsmitteln (wie einem Einzelbüro oder Arbeitszeitflexibilität), absolut unmöglich ist. Gerichte verlangen einen sehr spezifischen Vortrag zur Unzumutbarkeit, pauschale Schmerzangaben sind in der Regel nicht ausreichend.

Ein Beispiel zeigt die Konsequenzen: Bestand bereits ein Kompromiss über die maximale Anzahl von Präsenztagen, können Sie diese Vereinbarung nicht einfach einseitig auf 0 % reduzieren. Hält man eine Arbeitsanweisung für unzumutbar, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach unentschuldigt fernbleiben. Das eigenmächtige Ignorieren von Präsenztagen gilt als erhebliche Pflichtverletzung und rechtfertigt eine Abmahnung, da die Arbeitsanweisung gültig bleibt, bis sie gerichtlich aufgehoben wird.

Starten Sie formell ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), um den Arbeitgeber zu zwingen, seine betrieblichen Gründe gegen die 100%-Lösung offen darzulegen.


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Wie weise ich nach, dass mir die Präsenz im Büro gesundheitlich unzumutbar ist?

Die Regel: Ein pauschales ärztliches Attest, das lediglich Schmerzen oder allgemeine Diagnosen nennt, reicht vor Gericht nicht aus. Um die Unzumutbarkeit gerichtsfest zu beweisen, müssen Sie substanziiert darlegen, warum Ihnen die Anwesenheit trotz aller zumutbaren Hilfsangebote des Arbeitgebers unmöglich ist. Dieser Nachweis muss sich konkret auf die Tätigkeitsanforderungen und die individuellen Einschränkungen beziehen.

Der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangt eine detaillierte Begründung, die über die reine medizinische Diagnose hinausgeht. Beschreiben Sie mithilfe Ihres Arztes genau, welche spezifischen Wege, Anreisen oder Bewegungen innerhalb des Büros Ihnen physisch unmöglich sind. Wenn der Arbeitgeber Entlastungsmaßnahmen oder Hilfsmittel anbietet (wie etwa ein Einzelbüro oder Orthesen), müssen Sie explizit begründen, warum diese Maßnahmen das Problem der Präsenzpflicht nicht lösen können.

Um erfolgreich zu sein, darf Ihr Vortrag nicht nur allgemein schmerzhafte Zustände schildern. Konkret: Das ärztliche Attest sollte die Funktionsfähigkeit der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Hilfen beurteilen, etwa indem es feststellt, dass auch die Nutzung eines bestimmten Hilfsmittels die notwendigen Wege zwischen Parkplatz und Arbeitsplatz verhindert. Wenn Sie einen bereits geschlossenen Kompromiss anfechten möchten, benötigen Sie darüber hinaus den Nachweis einer erheblichen Zustandsverschlechterung, die erst nach dieser Vereinbarung eingetreten ist.

Fordern Sie von Ihrem Arzt ein spezifisches Gutachten an, das die Unmöglichkeit der Präsenz selbst unter Berücksichtigung aller Arbeitgeberangebote belegt.


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Darf mich mein Arbeitgeber abmahnen, wenn ich eine unzumutbare Arbeitsanweisung nicht befolge?

Ja, in fast allen Fällen ist eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung berechtigt. Auch wenn Sie eine neue Aufgabe subjektiv als unzumutbare Schikane empfinden, bleibt das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst oder die Verweigerung der Arbeit stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Der entscheidende Fehler liegt nicht in der juristischen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Weisung, sondern in der eigenmächtigen Arbeitsverweigerung. Solange die Weisung formal Ihrer Qualifikation entspricht und nicht offensichtlich gegen Gesetze verstößt, müssen Sie dieser zunächst Folge leisten. Der Vorwurf der unzulässigen Maßregelung nach § 612a BGB scheitert regelmäßig, wenn der Arbeitgeber sachliche, betriebliche Gründe für die neue Aufgabenverteilung darlegen kann. Eine schikanöse Absicht ist oft schwer nachzuweisen.

Nehmen wir an: Ein Mitarbeiter verweigert komplexere Kodieraufgaben, weil er sich durch die Zuweisung bestraft fühlt. Das Gericht sah in solchen Fällen das Direktionsrecht der Klinik nicht eingeschränkt, da die Aufgaben der Ausbildung entsprachen. Weil der Mitarbeiter trotz Kenntnis von den anstehenden Aufgaben unentschuldigt fehlte, war die Abmahnung wegen der Abwesenheit selbst rechtmäßig. Dies ist der teuerste Fehler, da er jede spätere juristische Debatte über die Weisung irrelevant macht.

Um Ihre Rechte zu wahren und eine Kündigung zu vermeiden, befolgen Sie die Anweisung unter ausdrücklichem schriftlicher Vorbehalt und klären Sie die Rechtmäßigkeit anschließend gerichtlich.


Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.


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Welche Unterstützungsangebote muss mir mein Arbeitgeber bei Schwerbehinderung machen?

Der Arbeitgeber muss nach § 164 Abs. 4 SGB IX alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Ihren Arbeitsplatz behinderungsgerecht zu gestalten und Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Diese Pflicht umfasst weit mehr als nur Standard-Equipment. Sie reicht von der Anpassung der Arbeitsorganisation bis hin zur Bereitstellung spezifischer technischer oder räumlicher Hilfsmittel.

Die Pflichten des Arbeitgebers sind proaktiv: Er muss aktiv Vorschläge machen, sobald ihm die Schwerbehinderung bekannt ist. Diese Angebote müssen die Verwertung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten optimal ermöglichen und dürfen nicht an einer völlig neuen Arbeitsplatzschaffung scheitern. Wichtig ist jedoch, dass Sie selbst die konkret benötigten Maßnahmen benennen und diese begründen. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, läuft der Arbeitgeber keine Gefahr, seine Pflichten zu verletzen, wenn seine pauschalen Angebote nicht ausreichen.

Konkret können dazu die Zuweisung eines Einzelbüros, die volle Flexibilität der Arbeitszeit an Präsenztagen oder sogar finanzielle Hilfen wie eine Umzugsbeihilfe zählen. Entscheidend für den Arbeitgeber ist die Dokumentation dieser Bemühungen. Im Fall der Klinik wurden genau solche proaktiv dokumentierten Angebote vor Gericht positiv gewertet, weil sie den Vorwurf der Pflichtverletzung widerlegten.

Erstellen Sie eine detaillierte Liste der ärztlich empfohlenen Maßnahmen, um diese im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) schriftlich einzufordern.


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Verfallen meine Urlaubsansprüche, wenn ich wegen langer Krankheit nicht arbeiten kann?

Ja, Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch kann verfallen, selbst bei Langzeiterkrankung. Die Regel: Der Anspruch erlischt spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist gilt aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber zuvor seine gesetzliche Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen haben muss, damit Sie diese Ansprüche verlieren.

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben diese 15-Monats-Frist etabliert, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer während langer Krankheit Urlaubsansprüche unbegrenzt anhäufen. Konnten Sie den Urlaub aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, beginnt diese Frist nach Ende des Urlaubsjahres. Trotz der Erkrankung muss der Arbeitgeber jedoch weiterhin seine Informationspflicht erfüllen, selbst wenn Sie Krankengeld beziehen und nicht aktiv arbeiten.

Ohne diesen notwendigen Hinweis tritt der Verfall selbst nach Überschreitung der 15 Monate nicht ein. Nur wenn der Arbeitgeber Sie nachweislich und konkret auf den Verfall aufmerksam gemacht hat, ist der Anspruch verloren. Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber im juristischen Fallbeispiel erfüllte diese Hinweispflicht, indem er die entsprechenden Warnungen als Fußnote auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen platzierte.

Prüfen Sie sofort alle Ihnen zugesandten Lohnabrechnungen und Jahresmitteilungen der letzten zwei Jahre auf eine schriftliche Erklärung zum drohenden Urlaubsverfall.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein strukturiertes Verfahren, das Arbeitgeber anbieten müssen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ziel dieses Prozesses ist es, herauszufinden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, eine erneute Erkrankung verhindert und der Arbeitsplatz optimal an die gesundheitlichen Bedürfnisse angepasst werden kann.
Beispiel: Im vorliegenden Fall blieb das Betriebliche Eingliederungsmanagement im Oktober 2023 ohne Ergebnis, da die Parteien keine Einigung über die Reduzierung der Präsenztage erzielen konnten.

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Direktionsrecht

Juristen nennen das Direktionsrecht das Weisungsrecht des Arbeitgebers, mit dem er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig festlegen kann. Dieses Recht ist notwendig, damit Unternehmen flexibel auf betriebliche Erfordernisse reagieren und die Organisation der Arbeit effizient steuern können, wobei es durch vertragliche oder gerichtliche Vereinbarungen eingeschränkt werden kann.
Beispiel: Obwohl ein früherer Gerichtsvergleich den Arbeitsort des schwerbehinderten Mitarbeiters auf maximal 40 Präsenztage begrenzte, urteilte das Gericht, dass das Direktionsrecht hinsichtlich der inhaltlichen Aufgabenverteilung unberührt blieb.

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Gerichtsvergleich

Ein Gerichtsvergleich ist eine rechtsverbindliche Einigung zwischen zwei Streitparteien, die vor Gericht geschlossen und protokolliert wird, um ein laufendes Verfahren schnell zu beenden. Der Hauptzweck besteht darin, Rechtssicherheit zu schaffen und langwierige, kostspielige Prozesse zu vermeiden, wobei der Vergleich die Wirkung eines gerichtlichen Urteils entfaltet.
Beispiel: Die im Februar 2022 getroffene Einigung, die dem Dokumentationsassistenten maximal 40 Präsenztage in der Klinik vorschrieb, war ein bindender Gerichtsvergleich, der von keiner Seite einseitig aufgehoben werden durfte.

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Leidensgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung, was bedeutet, dass der Arbeitgeber ihre Arbeitsplätze so gestalten muss, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse optimal einbringen können. Das Gesetz schützt die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und verpflichtet Arbeitgeber, alle zumutbaren Anpassungen vorzunehmen, solange dies nicht zur Schaffung eines völlig neuen, betriebsfremden Jobs führt.
Beispiel: Der Kläger versuchte, mithilfe des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung, die Klinik zur Zuweisung einer zu 100 % im Home-Office ausführbaren Tätigkeit zu verpflichten, scheiterte aber an der fehlenden Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.

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Maßregelung (§ 612a BGB)

Eine Maßregelung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer benachteiligt, gerade weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt oder geltend gemacht hat. § 612a BGB dient als wichtige Schutzvorschrift, die verhindern soll, dass Arbeitnehmer aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, legitime Ansprüche, etwa auf leidensgerechte Arbeit, einzufordern.
Beispiel: Der Mitarbeiter sah in der Zuweisung komplexerer Kodieraufgaben eine unzulässige Maßregelung, weil er sich durch die Klinik für seine früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen bestraft fühlte.

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Mitwirkungspflicht (Urlaub)

Die Mitwirkungspflicht ist die gesetzliche Obliegenheit des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter klar und rechtzeitig über den drohenden Verfall ihrer Urlaubsansprüche zu informieren. Durch diesen notwendigen Hinweis stellt der Arbeitgeber sicher, dass der Urlaubsanspruch nach den geltenden Fristen – auch bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten – tatsächlich verfällt und keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubstagen stattfindet.
Beispiel: Die Klinik hatte ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, indem sie auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen regelmäßig auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche bei langer Krankheit hingewiesen hatte.

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Substantiiert (Vortrag)

Im juristischen Kontext bedeutet „substantiiert“, dass eine Partei ihre Behauptungen nicht nur pauschal, sondern detailliert mit allen relevanten Fakten, Beweismitteln und Begründungen vortragen muss. Nur wenn der Vortrag substantiiert ist, kann das Gericht sachgerecht entscheiden und die Gegenseite effektiv auf die Vorwürfe reagieren.
Beispiel: Die Richter befanden den Vortrag des Klägers als nicht ausreichend substantiiert, da er nicht überzeugend darlegte, warum ihm die Anwesenheit an den 40 Präsenztagen selbst mit den Unterstützungsangeboten der Klinik absolut unmöglich war.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 14 SLa 719/24 – Urteil 09.05.2025


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