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Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 9818/16, Teilurteil vom 27.01.2017

I.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger – gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung – als Sachbearbeiter in der Disposition mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,00 Euro zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 25. September 2006 zu beschäftigen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht zunächst um – behindertengerechte – Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 SGB IX1). – Vorgefallen ist folgendes:

Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung
Symbolfoto: Pixabay

I. Der (heute2) 55-jährige Kläger trat im Januar 2005 als „Kraftfahrer“ in die Dienste der damaligen „Pxxxx Kxxxx GmbH“ (Kopie Arbeitsvertrag3: Urteilsanlage I.), die mit einer nicht festgestellten Zahl von Beschäftigten (wohl) ein Logistikunternehmen betrieb. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt trat 20094 die hiesige Beklagte als Arbeitgeberin in den Vertrag ein. Hier bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei einem vertraglich mit 40 Wochenstunden bedungenen Arbeitspensum ein Bruttomonatssalär von durchschnittlich 2.200,– Euro5.

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Seit etwa6Februar 2014 war der Kläger wegen rheumatisch-orthopädischer Erkrankung arbeitsunfähig. Ab August 2015 kamen die Parteien zur Erörterung etwaiger Möglichkeiten ins Gespräch, ihn künftig „leidensgerecht“ zu beschäftigen7. Zu welchem Stand die damaligen Gespräche gediehen, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet, für den Rechtsstreit aber wohl auch einerlei.

2. Fest steht, dass es in der Folgezeit zu weiteren Erörterungen kam8, über deren Ergebnisse die Parteien im Rechtsstreit allerdings unterschiedliche Angaben machen: Während der Kläger versichert, man sei im November 2015 darüber einig geworden, ihn – soweit möglich, unter Inanspruchnahme von Fördermitteln der Agentur für Arbeit oder der Rentenkasse9 – „als Sachbearbeiter im Bereich der Disposition in Vollzeit weiter zu beschäftigen“10, beteuert die Beklagte11, sie habe ihm „keinerlei Zugeständnisse bezüglich einer Beschäftigung im Bereich der Disposition in ihrem Unternehmen angeboten“, zumal eine solche Stelle nicht „frei (gewesen) ist/war“12. Zwar teilt auch der Kläger mit, die Beklagte sei noch im November 2015 zunächst wieder hinter besagten Gesprächsstand zurückgefallen13. Unstreitig ist aber, dass er unter dem 2. Dezember 2015 die fachärztliche Bescheinigung (Kopie14: Urteilsanlage II.) empfing, schwere Tätigkeiten im Lager oder in der Auslieferung erkrankungsbedingt nicht mehr verrichten zu können15. Unstreitig ist auch, dass es hiernach – inzwischen auch unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – zu neuerlichen Unterredungen zwischen den Parteien kam. Zu deren Ergebnis hat der Kläger im Rechtsstreit folgende Ausführungen gemacht16:

„Deshalb kam es zu einem weiteren Gespräch der Parteien am 14.12.2015. Seitens der Beklagten waren Herr Jxxxx17, Herr Jxxxx18 und Herr Sxxxxxx (weiterer Mitarbeiter im Bereich der Warenbestellung/Disposition) anwesend. Dieses Gespräch verlief zunächst ähnlich ab, wie das vorgenannte Gespräch mit dem Unterzeichner19. Herr Jxxxx meinte, der Kläger habe sich in der Vergangenheit nicht gemeldet und hätte schon während seiner Krankheit mit Weiterbildungsmaßnahmen für die Tätigkeit als Disponent beginnen können. Schließlich wurde dem Kläger von Herrn Jxxxxx und Herrn Jxxxxx gesagt, was sie von ihm erwarten, um die Tätigkeit als Disponent durchführen zu können, nämlich z.B. eine Schulung SAP, Word und Excel. Der Kläger erklärte hierzu seine Bereitschaft. Diesbezüglich sind die Parteien dann so verblieben, dass sich der Kläger mit der Agentur für Arbeit berät, in welcher Form es Fördermöglichkeiten für diese Kurse gibt“.

3. Unstreitig ist weiter, dass er per Bescheid vom 25. Januar 2016 (Kopie20: Urteilsanlage III.) im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX21 seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX22 erfuhr.

a. Angaben des Klägers zufolge, teilte die Beklagte ihm nun nach Erhalt einer Kopie des erwähnten Bescheides auf mehrmaliges Nachfragen mit, man habe „die Unterlagen an die Rentenkasse nochmals dorthin versandt“, wo sie indessen „nicht angekommen seien“23. Das habe sich bei eigener Nachprüfung indessen nicht bestätigt24. Am 7. Juni 2016 sei ihm dann – so der Kläger weiter – vom Leiter der Niederlassung „plötzlich erklärt“ worden, man habe nun doch „keinen behindertengerechten Arbeitsplatz“ und werde ihn deshalb kündigen25.

b. So geschah es: Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (Kopie26: Urteilsanlage IV.), das ihn noch am selben Tage erreichte27, empfing der Kläger vonseiten der Beklagten diese Nachricht:

„ … in vorbezeichneter28 Angelegenheit wir29 nehmen Bezug auf diverse Gespräche mit Ihnen.

Nachdem Sie auch weiterhin arbeitsunfähig sind – entsprechend Ihrer Mitteilung voraussichtlich auch bis November 2016 – und nach Ihrer Genesung auch nicht mehr in der Lage sein werden, Ihrer Tätigkeit für unser Unternehmen als Kraftfahrer nachzukommen, sehen wir uns gezwungen, den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt, das ist nach unseren Ermittlungen der 30.11.2016, zu kündigen. Vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis hilfsweise aber auch zum nächst zulässigen Termin. Wir werden das Arbeitsverhältnis bis dahin ordentlich abrechnen.

Leider sehen wir auch keine andere Möglichkeit, Sie unter Berücksichtigung Ihrer bestehenden und fortdauernden gesundheitlichen Einschränkungen innerbetrieblich auf einen anderen Arbeitsplatz in unserem Unternehmen umzusetzen.

Diese Entscheidung bedauern wir sehr, da Sie für uns immer ein äußerst zuverlässiger Mitarbeiter waren.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie unverzüglich die zuständige Agentur für Arbeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterrichten haben, sofern Sie keine Nachteile erleiden möchten“.

c. Das ließ der Kläger nicht gelten. Er reagierte per Brief vom 18. Juli 2016 (Kopie30: Urteilsanlage V.) mit folgenden Zeilen:

„Ihre Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 13.07.2016

… ich nehme Bezug auf Ihr Kündigungsschreiben vom 13.07.2016 und überreiche Ihnen der guten Ordnung halber nochmals meinen Gleichstellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX31 der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Potsdam) vom 25.01.2016. Aus diesem geht hervor, dass ich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt bin und somit seit 11.12.2015 Sonderkündigungsschutz habe. Diesen haben Sie bei Ausspruch der Kündigung nicht beachtet. Ich habe Ihnen den Bescheid bereits Anfang Februar 2016 zukommen lassen.

Im Übrigen haben wir uns im Rahmen der zahlreichen Gespräche seit August letzten Jahres Ende Februar 2016 darauf geeinigt, dass Sie mich als Mitarbeiter Disposition beschäftigen. Offensichtlich wollen Sie sich an diese Zusage nicht mehr halten. Gleichwohl biete ich Ihnen hiermit vorsorglich meine Arbeitskraft als Mitarbeiter in der Disposition sowie vorsorglich als Kraftfahrer ohne Be- und Entladetätigkeiten an. Ein ärztliches Attest, dass ich für diese Tätigkeiten arbeitsfähig bin [Kopie32: Urteilsanlage VI.; d.U.] ist beigefügt. Ich fordere Sie deshalb auf, mich vertrags- bzw. leidensgerecht zu beschäftigen“.

III. Dem schloss sich dies an:

1. Während die Beklagte den Kläger nun mit Schreiben vom 22. Juli 2016 (Kopie33: Urteilsanlage VII.), das ihn (wohl34) drei Tage (25. Juli 2016) später erreichte, der Sache nach wissen ließ, dass ihre Kündigung hinfällig sei, nahm dieser sie mit seiner am selben Tag (25. Juli 2016) bei Gericht eingereichten und vier Tage später (29. Juli 2016) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Außerdem verlangte er bis zum Abschluss des Rechtsstreits Beschäftigung als Sachbearbeiter in der Disposition oder wenigstens als Kraftfahrer ohne Liefertätigkeiten zu im Übrigen angestammten Bedingungen35. – Er hat unter anderem behauptet, sich – wie schon erwähnt (s. oben, S. 3 [vor 3.]) – bereits im November 2015 mit der Beklagten darauf verständigt zu haben, spätestens ab März 2016 als Sachbearbeiter in der Disposition tätig zu werden36. Er habe nicht zuletzt deshalb bis zuletzt darauf vertraut, dass die Beklagte ihm die vereinbarte Tätigkeit als Disponent zuweise37. Daher habe er auch keine Bemühungen wegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit entfaltet38. Zudem sei mit Rücksicht darauf auch kein betriebliches Eingliederungsmanagement (künftig kurz: „BEM“) durchgeführt worden39. Nach allem könne die Beklagte sich von den getroffenen Abmachungen „nicht einfach dadurch lösen“, dass sie nunmehr plötzlich behaupte, ihn nicht mehr innerbetrieblich einsetzen zu können40.

2. Während die Beklagte nun per Antrag gleichfalls noch vom 22. Juli 201641 ein Verfahren beim zuständigen Integrationsamt mit dem Ziel einleitete, die nach § 85 SGB IX42 kraft Gesetzes benötigte behördliche Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu erhalten, ließ dieser seine Rechtsschutzbegehren auf Ansprüche wegen offener Vergütungsansprüche seit März 2016 wegen Annahmeverzugs (§ 615 BGB43) erstrecken: Mit Schriftsatz vom 1. August 201644 (Zustellung: 4. August 2016) verlangte er zunächst Verzugsvergütung von jeweils 2.200,– Euro (brutto) für März bis Juli 2016, von denen er sich bezogenes Arbeitslosengeld (insgesamt 4.146,– Euro) in Abzug bringen lässt. Außerdem fordert er weitere 1.200,– Euro (brutto) als Jahressonderzahlung 2014 und 2015 mit der Begründung, die Beklagte habe eine solche Leistung in Höhe von 600,– Euro (brutto) pro Jahr regelmäßig erbracht45.

3. Während des Verwaltungsverfahrens beim Integrationsamt kam es zu Begegnungen der Parteien, über deren Verlauf und Ergebnisse ihre Darstellungen im Rechtsstreit wiederum divergieren: Während der Kläger neuerlich im Einzelnen schildert (s. oben, S. 3-4), man habe sich auf seine weitere Verwendung in der Disposition der Beklagten – abermals – verständigt46, ehe die Beklagte die am 7. November 2016 bereits angetretene Beschäftigung doch noch durchkreuzt habe47, versichert diese sinngemäß beharrlich, zu einer Einigung über seine Weiterbeschäftigung als Disponent sei es zu keiner Zeit gekommen48.

4. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 201649 (Zustellung: 15. Dezember 2016) erklärte der Kläger den Rechtsstreit wegen der Kündigungsschutzklage in der Hauptsache für erledigt50. Zugleich stellte er seine Beschäftigungsanträge (s. oben, S. 5 [III.1.]) auf die aktuelle Prozesslage um51 und beschränkte die erwähnte Zahlungsklage vom 1. August 2016 auf nur noch (5 x 2.000,– Euro = ) 10.000,– Euro (brutto) nebst anteiliger Zinsen, weil sich die Vergütung als Disponent nach jüngsten Erkenntnissen auf lediglich 2.000,– Euro (nicht: 2.200,– Euro) pro Monat belaufe52. Umgekehrt erweiterte er die Klage jedoch wiederum neuerlich um 7.711,– Euro (brutto) abzüglich 2.489,40 Euro (netto) als Verzugsvergütung für August, Oktober und November 201653, sowie wegen weiterer 600,– Euro (brutto) als Jahressonderzahlung 201654.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 201755 (Zustellung: 20. Januar 2017) erklärte er schließlich wegen eines Teilbetrags von 2.000,– Euro (brutto) nebst anteiliger Zinsen auch den jüngsten Antrag zur Verzugsvergütung (Kläger: Klageantrag zu 6.) in der Hauptsache für erledigt. Außerdem teilte er unter Vorlage einer Kopie des Behördenbescheides vom 5. Januar 2017 (Kopie56: Urteilsanlage VIII.) mit, dass das Integrationsamt die von der Beklagten beantragte Zustimmung zu seiner Entlassung verweigert habe.

IV. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn – gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung – als Sachbearbeiter in der Disposition mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,– Euro zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 25. September 2006 zu beschäftigen;

2.hilfsweise anstelle des Klageantrags zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihn – gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung – als Kraftfahrer ohne Liefertätigkeiten (Be- und Entladen) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,– Euro zu beschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 10.000,– Euro (brutto) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 4.146,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.200,– Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten58 über dem Basiszinssatz aus jeweils 600,– Euro seit dem 1. Dezember 2014 und 1. Dezember 2015 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.711,– Euro (brutto) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 2.489,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten59 über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, ihm 600,– Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten60 über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hält die Klage, soweit nicht erledigt61, für insgesamt gegenstandslos62.

 

1. Was eine – leidensgerechte – Beschäftigung des Klägers anbelangt, so sei ihr diese – wie schon erwähnt (s. oben, S. 3 [vor 3.]) – „leider nicht möglich“63. Insofern habe sie ihm auch bezüglicher einer Beschäftigung im Bereich Disposition „keinerlei Zugeständnisse“ gemacht64. Das habe sie auch gar nicht tun können, da eine entsprechende Stelle weder frei gewesen, noch frei sei65. Auch diese Tätigkeiten beinhalte nämlich „insbesondere Beladetätigkeiten“66. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer in ihrem Unternehmen sei dem Kläger hingegen „aufgrund seiner Erkrankung ganz offensichtlich nicht mehr möglich“67. Ihm einen weiteren Mitarbeiter zur Seite zu stellen, der bestimmte Arbeiten (für ihn) erledige, sei „auch wirtschaftlich nicht tragbar“68.

2. Soweit er behaupte, überhaupt wieder arbeitsfähig zu sein, wenn auch nur eingeschränkt, erfahre sie dies erst mit der hiesigen Klageschrift69. Ein Arbeitsangebot des Klägers habe es „bis dato auch nicht gegeben“70.

VI. Hierzu erwidert dieser mit Schriftsatz vom 7. Dezember 201671 unter anderem, es treffe gerade nicht zu, dass die Beklagte bezüglich seiner Verwendung im Bereich Disposition „keinerlei Zugeständnisse“ gemacht habe72. Vielmehr hätten die Parteien sich, wie bereits dargelegt, „in der Vergangenheit mehrfach über eine solche Beschäftigung geeinigt“73. Dies sei nicht nur schon zwischen August und Dezember 2015 geschehen74. Tatsächlich habe die Beklagte dies alles letztendlich auch in der Verhandlung vom 24. August 2016 beim Integrationsamt auf Vorhalt von Frau Bxxx einräumen müssen, wo man sich nochmals auf seine leidensgerechte Beschäftigung geeinigt habe75. Dies sei dann später sogar noch dahin konkretisiert worden, dass diese zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,– Euro in Vollzeit erfolge76.

VII. Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 17. Januar 201777 unter anderem, es habe entgegen den „stereotypen, wenngleich aber auch regelmäßig unsubstantiierten Behauptungen“ des Klägers „keine ‚Einigung über eine Weiterbeschäftigung‘ gegeben78. Insbesondere sei ihm „auch kein Arbeitsplatz als Sachbearbeiter ‚im Bereich der Disposition‘ – also als Disponent‘ zugesagt worden“79. Dabei sei „völlig uninteressant“, welchen Inhalt etwaige Gespräche mit ihren Herren Jxxxx oder Sxxxxxx gehabt hätten80. Keiner der beiden Gesprächspartner sei „befugt“, sie zu vertreten „oder gar verbindliche Erklärungen für sie abzugeben“81. – Vor dem Integrationsamt sei seinerzeit in der Tat der Versuch vereinbart worden, den Kläger als Disponenten zu beschäftigen82. Allerdings habe er sich bei diesem Gespräch „unredlich“ verhalten, da er „bereits einen Operationstermin in der Tasche“ gehabt habe83. Danach habe ihm in der Zeit vom 25. August bis 5. September 2016 ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden sollen84. Insofern habe er beim Gespräch „definitiv“ gewusst, dass er nicht „ab sofort“ tätig werden könne85. Stattdessen habe er „die Einigung“ mit ihr „unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen“86. Zudem sei er angesichts seiner seit 2014 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen durchgehend arbeitsunfähig gewesen87. Auch vor dem 4. November 2016 habe es „kein tatsächliches Arbeitsangebot“ ihr gegenüber gegeben88. Soweit sie dann unter dem 4. November 2016 ein solches erhalten habe, sei dieses mit Schreiben vom 6. November 2016 „unverzüglich zurückgewiesen“ worden89. Eine Anweisung, den Kläger einzuarbeiten, habe es „daher“ auch nicht gegeben90. Vor dem Hintergrund besagter Bescheinigungen sei es ihr „ja auch gar nicht möglich“ gewesen, ihn zu beschäftigen91. – Soweit er eine Jahressondervergütung beanspruche, kämen – wie die Beklagte meint92 – schon die vertraglich geregelten Ausschlussfristen (Nr. 13 ArbV93) zum Zuge. Außerdem sei die Jahressonderzahlung für 2014, 2015 und 2016 „vom Kläger nicht verdient“ worden94. Es habe sich „um Leistungsprämien“ gehandelt, die er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht habe verdienen können95. – Soweit das Integrationsamt ihr die beabsichtigte Kündigung nicht bewilligt habe (Urteilsanlage VIII.), werde sie Widerspruch einlegen und ihr Ziel der Erlangung behördlicher Zustimmung weiter verfolgen96.

VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23. Januar 201797, weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Entscheidungsgründe

A. Da der Rechtsstreit wegen der Beschäftigungsklage entscheidungsreif ist, hat das Gericht aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG98, §§ 495 Abs. 199, 301 Abs. 1 Satz 1100 ZPO Teilurteil erlassen.

B. Insoweit konnte dem Kläger der Erfolg nicht vorenthalten bleiben. Die Beklagte hat ihn aufgrund der §§ 611 Abs. 1101, 613 Satz 1102 BGB und der Art. 1 Abs. 1103, 2 Abs. 1104 GG sowie des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 u. 4 SGX IX105 als Disponent zu beschäftigen. Ihre Einwände können daran nichts ändern. – Im Einzelnen:

I. Zum normativen Rahmen ist dies vorauszuschicken:

1. Es gehört unter dem „Firmament der Grundrechtsordnung“106 zu den heute essentiellen Einsichten der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen, dass der Arbeitnehmer namentlich als Ausfluss seines Grundrechtsschutzes im bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann, nach Maßgabe der vertraglichen Regularien auch tatsächlich beschäftigt zu werden107. Er braucht sich spätestens nach der wegweisenden Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 1985108 nicht darauf verweisen zu lassen, nach dem normativen Modell des Mietrechts109 (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB110: Gebrauchsverzicht) ein Dasein im – und sei es auch: bezahlten – „Wartestand“ zu fristen.

a. Warum das so ist, hat der Große Senat anschaulich herausgearbeitet; er sagt es so 111:

„Das Grundgesetz hat in seinen Art. 1112 und 2113 die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu zentralen Werten unserer Verfassung erhoben. Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für den Arbeitnehmer … eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch“.

b. Kompakter – und mit klarerem Blick für die Realitäten114 des Arbeitnehmerdaseins – lässt es sich kaum ausdrücken. Aus den zitierten Worten spricht ein bemerkenswert115 tiefes Verständnis für die psychosoziale Bedeutung der Gelegenheit für Menschen, sich in aktiver betrieblicher Wertschöpfung mit anderen Menschen geschätzt und verbunden zu sehen: Tatsächlich kombinieren die Aussagen des Großen Senats mit dem „Selbstwertgefühl“ des Einzelnen und erlebter „Achtung und Wertschätzung“ anerkannte Strukturelemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit psychischen Grundbedürfnissen (nicht nur!) von Berufstätigen. Im selben Sinne kennzeichnet Roman Herzog116 die Arbeit als „eine Quelle von Selbstwertgefühl, von Selbstbestätigung, von innerer Zufriedenheit, auch von Sozialprestige“. Dem entspricht, wovon gesicherte Erkenntnisse der Humanwissenschaften seit langem künden: Die Versorgung mit den „Nährstoffen“ aus besagter Quelle bewirkt nicht nur den Aufbau menschlicher Identität 117. Sie mobilisiert nicht zuletzt auch psychosoziale Kräfte, die die inneren Ressourcen von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit maßgeblich stärken118.

c. Klarzustellen ist vorsorglich, dass dieselben Grundsätze – auch wenn sich das psychologische Problem insoweit vielfach nicht in derselben Schärfe stellen mag wie bei der Verbannung in den besagten „Wartestand“ – auch gelten, soweit es – wie im Streitfall – nicht um irgendeine, sondern um die spezifisch vertragsgerechte Beschäftigung geht. Gerade auch hier kann die Selbstachtung berufstätiger Menschen namentlich durch demonstrative Missachtung zwischenmenschlichen Respekts119 erschüttert werden. Unredliche Träger von Personalverantwortung – zu denen das Gericht die hiesige Beklagte allerdings ausdrücklich nicht rechnet – wissen sich das nach aller forensischen Erfahrung bei Bedarf weidlich zunutze zu machen120. Jedenfalls ist es hiernach kein Wunder, dass gerade Weisungen mit „Statusbezug“ zu oft so erbitterten Streitigkeiten führen. – Das ist aber, wie gesagt, nicht Thema des hiesigen Streitfalles.

2. Sehr wohl ist sein Thema aber, dass die referierten Grundsätze namentlich für behinderte Menschen wie den – zumindest gleichgestellten (§ 68 Abs. 2 SGB IX121) – Kläger mittlerweile sogar ihre Fortentwicklung im kodifizierten Gesetzesrecht gefunden haben. Angesprochen ist die schon eingangs benannte und zitierte Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX122, die für gleichgestellte behinderte Menschen gleichermaßen gilt (§ 68 Abs. 3 SGB IX123):

a. Nach ihren Geboten, die maßgeblich auf EG-rechtliche Vorgaben zum Schutz von Behinderten zurückgehen124, haben schwerbehinderte Menschen gegen den Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (Nr. 1 a.a.O.). Sie verpflichten den Arbeitgeber darüber hinaus in allenfalls äußersten Grenzen des Zumut- und Machbaren (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX125) dazu, die von ihm unterhaltenen Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie die gesamte Arbeitsorganisation in behindertengerechten Zustand zu versetzen und so zu erhalten (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX126).

b. Mit diesen Bestimmungen soll, wie es im Fachschrifttum pointiert heißt127, „ein Leitbildwechsel realisiert werden“, um die Ausgliederung von Menschen aus dem Arbeitsleben zu vermeiden. Sie fordert – glaubhafte – Anstrengungen des Arbeitgebers, das Seine mit den verfügbaren Mitteln betrieblicher Organisation zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels zu tun. Somit ist namentlich die Organisation der Arbeit nicht nur nicht sakrosankt für die rechtliche Kontrolle, sondern – genau umgekehrt – eines der zentralen Handlungsfelder, in deren Ausgestaltung bis zur Grenze des Zumutbaren (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX128) sich die vorerwähnte „Anpassung von Arbeitplätzen an den Menschen“ (Kohte) zu verwirklichen hat129. Dem entspricht – nicht zufällig – der Gedanke an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch „Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe“130 in der Judikatur zum sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement131 nach § 84 Abs. 2 SGB X132. Auch dieses Instrument zielt bekanntlich darauf ab, unter Mobilisierung aller verfügbaren betrieblichen Kräfte, so gut es geht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden133.

 

c. Kommt es zum Streit über besagte „Verfügbarkeiten“ so genügt es nach mittlerweile eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen hier wie dort nicht, dass sich der Arbeitgeber nur schlicht auf „Unvermögen“ beruft. Er hat vielmehr im Einzelnen und umfassend darzulegen, welche Gründe ihn daran hindern (sollen), der betreffenden Arbeitsperson noch eine Zukunftsperspektive im betrieblichen Sozialgeschehen bieten zu können134. Bei entweder gänzlich unterbliebenem oder doch ersichtlich defizitärem betrieblichen Eingliederungsmanagement wie im Streitfall ist nämlich anerkannt, dass dem Arbeitgeber seine gesetzwidrige Untätigkeit im Prozess nicht zum Vorteil gereichen darf135.

II. Nach diesen Grundsätzen ist einer Verurteilung der Beklagten zur Verwendung des Klägers im Bereich ihrer Disposition nicht auszuweichen. Zwar lässt sie das nicht gelten. Damit macht sie es sich aber zu leicht. – Insofern, nochmals, der Reihe nach:

1. Ob die Parteien sich auf besagte Beschäftigung des Klägers ohnehin geeinigt haben, wie dieser unermüdlich versichert (s. oben, S. 3 [oben]; S. 6 [III.1.]; S. 7 [3.]; S. 10 [VI.]), kann auf sich beruhen. Allerdings spricht in der Tat vieles dafür (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO136), dass die Parteien spätestens im Zuge der Verhandlungen im August 2016 unter Regie des Integrationsamts endgültig Einverständnis darüber erzielt hatten, dem Kläger eine Beschäftigung in der Disposition zu ermöglichen. Ein anderer Sinn lässt sich dem morgendlichen Geschehen vom 7. November 2016 (s. oben, S. 7 Fn. 47) schwerlich abgewinnen.

a. Wenn die Beklagte deshalb in Abrede stellen lässt (s. oben, S. 11), dass ihre Herren Jxxxx und Sxxxxx „verbindliche Erklärungen“ für sie abgeben dürften, verkürzt dies die rechtliche Perspektive: Denn wenn sie diese Herren schon wissentlich für sich verhandeln und agieren lässt, wären ihr deren Erklärungen im Zweifel spätestens nach den Grundsätzen sogenannten „Rechtsscheins“ auch zuzurechnen137. Sie muss sich insofern also jedenfalls so behandeln lassen, als habe sie ihre Akteure bewusst entsprechend autorisiert.

b. Soweit sie hiernach (s. nochmals oben, S. 11) vorsorglich ergänzend geltend macht, der Kläger habe ihr Einverständnis „unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen“, hilft auch das nicht weiter. Insbesondere ist ihre Darstellung nicht geeignet, eine Anfechtungslage (§ 123 Abs. 1 BGB138) zu objektivieren: Abgesehen davon nämlich, dass weder mitgeteilt noch sonst ersichtlich wäre, wann die zur Herbeiführung etwaiger Nichtigkeitsfolgen (§ 142 Abs. 1 BGB139) erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB140) abgegeben worden sei, bliebe es Tatsache, dass sie sich davon jedenfalls nicht hat abhalten lassen, den Neustart am 7. November 2016 in die Wege zu leiten (s. oben, S. 7 [3.]). Inzwischen war im Übrigen nicht nur der Eingriff absolviert. Nun lag ihr obendrein eine aktualisierte Arztbescheinigung für den Kläger vor (Kopie141: Urteilsanlage IX.). Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte ihr Einverständnis zur Einigung aus dem August 2016 mit dem morgendlichen Dienstantritt des Klägers des 7. November 2016 im Rechtssinne letztlich bestätigt (§ 141 Abs. 1 BGB142). Spätestens damit wäre ein – unterstelltes – Recht zur Anfechtung früherer Zusagen objektiv endgültig hinfällig.

2. Die sich insofern erhebenden Fragen können aber, wie gesagt, dahingestellt bleiben. Weder Leugnung noch Beseitigung einer Einigung brächten die Beklagte nämlich im Ergebnis weiter. Gäbe es keine Einigung, so wäre sie nach den referierten Grundsätzen kraft Gesetzes verpflichtet, dem Kläger die geforderte betriebliche Perspektive als Disponent ihres Hauses zu eröffnen:

 

a. Zwischen den Parteien besteht immerhin kein Streit darüber, dass die Beklagte mit besagter „Disposition“ über betriebliche Ressourcen verfügt, den Kläger mit einschlägigen Aufgaben zu befassen. Er hat auch hinreichend aufgezeigt, hier für sie tätig werden zu können. Das genügt, um die erwähnte Einlassungslast der Beklagten als Arbeitgeberin (s. oben, S. 17-18 [c.]) zu aktivieren143.

b. Was diese dem im Rechtsstreit entgegensetzt, kann den schlüssig untermauerten Anspruch des Klägers nicht ausräumen. Tatsächlich kommt sie ihren besagten Darlegungslasten – bei weitem – nicht nach:

ba. Wie bereits mitgeteilt (s. oben, S. 3 mit Fn. 12; S. 10 [V.1.]), hatte die Beklagte zunächst in der Klageerwiderungsschrift darauf verwiesen, ihr sei nicht nur – generell – eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers „leider nicht möglich“144. Sie habe namentlich in der Disposition keine „entsprechende Stelle frei“, zumal auch dortige Tätigkeit „insbesondere Beladetätigkeiten“ enthalte. Darüber hinaus sei es ihr, so die Beklagte dann im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 (s. oben, S. 11) weiter, angesichts der ärztlichen Bescheinigungen (Urteilsanlagen II. u. VI.) „ja auch gar nicht möglich“, den Kläger zu beschäftigen. Immerhin sei diesem während der gesamten Zeit seiner Erkrankung nicht etwa nur Kraftfahrertätigkeit verschlossen gewesen, sondern „immer eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt worden145. Somit sei dem Kläger letztlich, wie sie resümierend meint, eine Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer „aus gesundheitlichen Gründen verwehrt“146.

bb. Stichhaltig ist das nicht; darüber hinaus durchziehen Missverständnisse diese Ausführungen. – Insofern, nochmals, im Einzelnen:

(1.) Wenn die Beklagte für sich zunächst nur pauschales Unvermögen reklamiert, dem Kläger eine „leidensgerechte Beschäftigung“ bieten zu können, so zäumt dies das Pferd von hinten auf. Ihr Lagebild ist nämlich nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems147: Denn genau solche Eindrücke, wie sie auch hier zur Sprache kommen, bilden nach dem normativen Konzept modernen Behindertenschutzes den Auslöser der Arbeitgebern dann schon nach § 84 Abs. 1 SGB IX148 zugewiesenen Präventionsverfahrenslast. Dasselbe gilt für das hier offenbar nicht minder unterschätzte betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX149. Beide Prozeduren zielen bekanntlich auf die Suche nach Lösungen (Stichwort: „Suchprozess“150), deren etwaige Fruchtlosigkeit bei ungünstigem Verlauf dann vor Gericht ggf. nachzuzeichnen wäre. Nicht zuletzt, um bei den internen Sachwaltern oft wegen „Betriebsblindheit“ anfangs nur wenig entwickelter Expertise strukturell wettzumachen, sind dem Arbeitgeber die bereits erwähnten prozessualen Darlegungslasten (s. oben, S. 17-18 [c.]) zugeordnet. Deshalb macht die Beklagte es sich auch kategorial zu einfach, eigene Möglichkeiten zur nachhaltigen Problemabhilfe nur kurzerhand zu negieren151. Sie unternimmt nicht einmal den Versuch, im Einzelnen ebenso aufgegliedert wie überprüfbar zu beschreiben, welche Stellen, Anforderungsprofile, personelle Ressourcen und sonstigen relevanten Begleitumstände für den Bereich ihrer „Disposition“ zur Debatte stehen. Selbst so nahe liegende und praktisch vielfach bewährte Fragen, ob sich unter Umständen etwa durch „Ringtausch“ eine für alle Seiten befriedigende Verwendungslage realisieren ließe152, sind unter solchen Bedingungen nicht einmal formulierbar. – Das kann vor Gericht nicht gut gehen – und tut es hier also auch nicht.

(2.) Nicht besser steht es um die Positionierung der Beklagten, wenn darüber hinaus jene „Funktionsbeschreibung ‚Disponent’“ (Kopie153: Urteilsanlage X.) mit in Betracht gezogen wird, mit welcher dem Integrationsamt (wohl) ihr Unvermögen vermittelt werden sollte, dem Kläger selbst bei gutem Willen eine Zukunft in ihrem Hause zu eröffnen. Zwar ist in diesem Schriftstück im Punkt „Sonstiges“ davon die Rede154, dass Disponenten ihres Unternehmens nicht zuletzt Hilfen „insbesondere bei Engpässen den Kommissionierern und/oder beim Beladen der LKW“ abverlangt seien, wobei erwähnt wird, entsprechende Einzellasten könnten bis zu 70 Kilogramm wiegen. Das half aber schon beim Integrationsamt aus guten Gründen nicht weiter (Urteilsanlage VIII.). – Im Gegenteil: Selbst wenn danach angenommen würde, im Disponentenbetrieb seien zuweilen auch derartige „Brocken“ zu bewältigen, hieße das mitnichten, dass daher betreffende Lasten auch dem Kläger bereitet werden dürften. Vielmehr ist gerade im Lichte der erwähnten normativen Gebote zur behinderungsgerechten Ausgestaltung der Betriebsorganisation der Gedanke an „eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten“ schon lange geläufig155. Wo etwaige Grenzen der Zumutbarkeit im Einzelfall liegen können, wäre eine Frage der Schrankensystematik zu § 84 Abs. 1 SGB IX156. Diese kann allerdings ohne Mobilisierung notfalls auch externen Sachverstandes in aller Regel nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu ist wiederum mit vollem Recht anerkannt, dass sich der Arbeitgeber auch insofern nicht im Vorhinein mit Erfolg auf die – und sei es noch so stereotype – Beteuerung zurückziehen kann, eine entsprechende Anpassung der Betriebsorganisation an die Belange seines schwerbehinderten Personals sei eben nicht machbar157.

(3.) Soweit die Beklagte sich schließlich auf die dem Kläger erteilten Arztbescheinigungen (Urteilsanlagen II. u. VI.) bezieht, tragen diese ihre Schlüsse („gar nicht möglich“) nicht. Auch das ist offensichtlich. Abgesehen davon, dass die (wohl jüngere) Bescheinigung (Urteilsanlage VI.) eigens betont, der Kläger sei in der Disposition einsetzbar, attestieren ihm die ärztlichen Feststellungen vom 2. Dezember 2015 (Urteilsanlage II.) und zuletzt 1. November 2016 (Urteilsanlage IX.) die erwähnten Leistungseinschränkungen gleichermaßen lediglich für Lager oder Auslieferung bzw. besagte Schwerstarbeiten. Was ihre Interpretation der Bescheinigungen von „Arbeitsunfähigkeit“ des Klägers anbelangt, so hat dieser das dazu Nötige mit seinem Hinweis auf § 2 Abs. 1 der AU-Richtlinien158 bereits beigesteuert159. – Dem ist an gerichtlicherseits nichts hinzuzufügen.

(4.) Alles in allem kann der Beklagten somit nicht bescheinigt werden, den nicht zuletzt EG-rechtlich inspirierten Beschäftigungsanspruch des Klägers (s. oben, S. 16 [a.]) ausgeräumt zu haben. Der Konflikt vermittelt eher den Eindruck, dass bis auf Weiteres prinzipielle Fehlvorstellungen über ihren sozialrechtlichen Pflichtenkreis im Verhältnis zum Kläger vorherrschten. Zwar wäre dies einer Abhilfe tendenziell zugänglich. Nicht wieder gutzumachen – aber vielleicht doch ein Auftrag zur Neubesinnung – bliebe jedoch in der Tat der Zeitverlust in der Problembewältigung, der letztlich alle Beteiligten im Zeichen auch hier (wohl) unnötig „blockierter Personalpolitik“ (Kohte/Liebsch160) zu einer Schicksalsgemeinschaft verbindet.

III. Die Konsequenzen dieser Befunde verdeutlicht der Tenor zu I. des Urteils. Soweit das Gericht den Vorbehalt etwaiger „Vertragsänderung“ gemacht hat, trägt das entsprechender Klarstellung in der Judikatur des Neunten Senats des BAG161 Rechnung. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Kammer hier eine Vertragsänderung für geboten hielte: Der Versetzungsvorbehalt in Nr. 1 ArbV162 (Urteilsanlage I.1.) erscheint sprachlich geräumig genug, auch einen Einsatz des Klägers in der Disposition „abzudecken“ (BAG a.a.O.).

C. Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO163). Diese Entscheidung bleibt allerdings dem Schlussurteil vorbehalten (Tenor zu II.).

II. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht hingegen aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG164 im Tenor festgesetzt und nach den „Tarifen“ des sogenannten Streitwertkatalogs165 mit einer Monatsvergütung des Klägers, nämlich mit 2.000,– Euro, bemessen (Tenor zu III.).

Fußnoten

1)

S. Text: „§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen. (1) … (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf – 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, – 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, – 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, – 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, – 5. Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen – unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Beschäftigten. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen“.

2)

Geboren im Oktober 1961.

3)

S. Kopie des Arbeitsvertrags vom 25.9.2006 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 28-32 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

4)

So mündliche Angaben der Parteien im Kammertermin am 27.1.2017 – nicht protokolliert; d.U.

5)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 23 GA).

6)

S. Klageschrift a.a.O.: „seit ca. Februar 2014 arbeitsunfähig“.

7)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA): „Bereits seit August 2015 führten die Parteien Gespräche über eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers“; vertiefend Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 4 (Bl. 82 GA).

8)

S. Klageschrift a.a.O.

9)

S. Klageschrift a.a.O.: „Zu diesem Zweck sollten auch von der Beklagten Fördermittel bei der Rentenkasse beantragt werden“; S. 4 (Bl. 82 GA): „Zu diesem Zweck sollten auch von der Beklagten Fördermittel bei der Rentenkasse beantragt werden (Übergangsgeld, Einarbeitung, Zuschuss, etc.)“; Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 5 (Bl. 83 GA): „Diesbezüglich sind die Parteien dann so verblieben, dass sich der Kläger mit der Agentur für Arbeit berät, in welcher Form es Fördermittel für diese Kurse gibt. … Am 09.12.2015 wurde ihm dort mitgeteilt, dass eine berufliche Rehabilitation mit entsprechenden Fördermaßnahmen bei dem zuständigen Rententräger beantragt werden müsse“ (s. im Kontext noch unten, S. 4 [oben]).

10)

S. Klageschrift a.a.O.; Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 4 (Bl. 82 GA): „Herr Jxxxx sagte dem Kläger zu, dass man ihn entweder im Büro oder Lager weiterbeschäftigen werde. Man werde insoweit schon etwas Passendes finden. Angedacht war insoweit zunächst, dass der Kläger Anfang Dezember 2015 im Rahmen des Hamburger Modells, seine Arbeit als Disponent oder Bürosachbearbeiter aufnehmen sollte“.

11)

S. Klageerwiderungsschrift vom 3.8.2016 S. 2 [2.] (Bl. 43 GA).

12)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Die Beklagte hat dem Kläger keinerlei Zugeständnisse bezüglich einer Beschäftigung im Bereich der Disposition in ihrem Unternehmen angeboten. Sie konnte dies auch gar nicht, da weder eine entsprechende Stelle frei ist/war, noch überhaupt, da diese Tätigkeit auch insbesondere Beladetätigkeiten beinhaltet. – Die Behauptung des Klägers bezüglich einer entsprechenden Einigung wird daher bestritten“.

13)

S. Schriftsatz vom 7.12.2015 S. 4 (Bl. 82 GA): „Am 10.11.2015 kam es zu einem weiteren Treffen mit dem Logistikleiter Jxxxx. Dieser teilte dem Kläger plötzlich mit, dass man ihn nunmehr doch nicht wie vereinbart, im Bereich Disposition als Disponent beschäftigen werde. Man habe es sich einfach anders überlegt“.

14)

S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 34 GA).

15)

S. Text: „Schreiben an Arbeitgeber: … unser Pat. ist aufgrund seiner rheumatisch-orthopädischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, schwere Tätigkeiten im Lager oder in der Auslieferung auszuführen. Möglich sind leichte Tätigkeiten mit häufigem Wechsel von Sitzen und Stehen ohne starke körperliche Beanspruchung und ohne Arbeit in Zwangshaltungen“.

16)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 4-5 (Bl. 82-83 GA).

17)

S. zum „who’s who“: Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA): „Leiter der Niederlassung“.

18)

S. Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 S. 4 (Bl. 82 GA): „Logistikleiter“.

19)

S. dazu Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 S. 4 (Bl. 82 GA) zu einem Telefonat vom 24.11.2015: „Die erzielte Einigung über eine Weiterbeschäftigung als Disponent wurde nicht bestritten, vielmehr wurde dem Kläger der Vorwurf gemacht, er hätte sich nicht mehr gemeldet und er hätte auch schon in der Krankheit mit Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. SAP-Kurs) für die Tätigkeit als Disponent beginnen können. Der Unterzeichner wies auf die erzielte Einigung im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung als Disponent hin, verbunden mit der Hoffnung, dass die Beklagte sich hieran halten werde und das Arbeitsverhältnis weiterhin vertrauensvoll fortgesetzt werden könne“.

20)

S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 35 GA).

21)

S. Text: „§ 2 Behinderung. (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. – (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. – (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“.

22)

S. Text vorige Fußnote.

23)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA): „Nach mehrfachen Nachfragen, teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe die Unterlagen an die Rentenkasse nochmals dorthin versandt, weil diese dort (angeblich) nicht angekommen seien“.

24)

S. Klageschrift a.a.O.: „Ein späterer Anruf des Klägers bei der Rentenkasse ergab, dass die Beklagte dort absprachewidrig zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterlagen eingereicht hatte“; vertiefend Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 5-6 (Bl. 83-84 GA).

25)

S. Klageschrift a.a.O.

26)

S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 36 GA).

27)

S. Klageschrift S. 3-4 (Bl. 24-25 GA).

28)

Eine „Betreffzeile“ oder sonstiger Hinweis, worauf sich der Verweis beziehe, fehlt in dem Schriftstück; d.U.

29)

Satzstellung im Original; d.U.

30)

S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 37 GA).

31)

S. Text oben, S. 4 Fn. 21.

32)

S. Kopie des – nicht datierten – Facharztschreibens als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 38 GA); Text: „Schreiben an Arbeitgeber – Unser Patient ist aufgrund seiner rheumatisch-orthopädischen Erkrankung gleichwohl in der Lage, sowohl als Mitarbeiter in der Disposition als auch als Kraftfahrer (ohne Be- und Entladearbeiten) tätig zu sein“.

33)

S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageschrift (Bl. 45 GA); Text: „ … hiermit nehmen wir die unsere Kündigung vom 13.07.2016 des bestehenden Arbeitsvertrages zurück – Rechte aus der Kündigung werden nicht geltend gemacht“.

34)

So mündliche Angabe der Beklagten im Kammertermin am 27.1.2017, die der Bevollmächtigte des Klägers eigener Auskunft zufolge spontan nicht verifizieren konnte; d.U.

35)

S. zu den ursprünglichen Anträgen insofern Klageschrift S. 2 (Bl. 23 GA): „2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Sachbearbeiter in der Disposition mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 2.200,00 EUR zu beschäftigen“, hilfsweise, „3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kraftfahrer ohne Liefertätigkeiten (Be- und Entladen) zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 25.09.2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.175,90 EUR zu beschäftigen“.

36)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 24 GA).

37)

S. Klageschrift S. 4 [vor II.] (Bl. 25 GA).

38)

S. Klageschrift a.a.O.

39)

S. Klageschrift a.a.O.

40)

S. Klageschrift S. 4 [II.2.] (Bl. 25 GA): „Die Beklagte kann sich von dieser Vereinbarung nicht einfach dadurch lösen, dass sie nunmehr plötzlich in Ihrem Kündigungsschreiben behautet, man sehe keine andere Möglichkeit, den Kläger innerbetrieblich auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen umzusetzen“.

41)

S. zu dieser Datierung den Hinweis im Behördenbescheid vom 5.1.2017 (Urteilsanlage VIII.) – s. dazu später im Haupttext, S. 7 [vor V.].

42)

S. Text: „§ 85 Erfordernis der Zustimmung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes“.

43)

S. Text: „§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. – Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“.

44)

S. Schriftsatz vom 1.8.2016 S. 1-2 (Bl 39-40 GA).

45)

S. Schriftsatz vom 1.8.2016 S. 2 (Bl 40 GA): „Weiterhin schuldet die Beklagte dem Kläger für die Kalenderjahre 2014 und 2015 die seit 2009 an ihn regelmäßig gezahlte Jahressonderzahlung (fällig im November eines jeden Jahres) von jeweils 600,00 EUR brutto, mithin insgesamt 1.200,00 EUR brutto“.

46)

S. näher auch Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 7-11 (Bl. 85-89 GA).

47)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 11-12 (Bl 89-90 GA): „Am 7.11.2016 erschien der Kläger um 7:45 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten, um seine Arbeit als Disponent aufzunehmen. … Um 7:50 Uhr wurde der Kläger von Herrn Sxxxx ins Büro des Geschäftsführers Jxxxxxx geschickt. dort übergab der Kläger Herrn Jxxxxxx das ärztliche Attest vom 01.11.2016 und erklärte Herrn Jxxxxxx, dass er nunmehr seine Arbeit als Disponent aufnehmen wolle, so wie vereinbart, d.h. in Vollzeit 8 Stunden/täglich zu dem vereinbarten Bruttogehalt von 2.000,00 EUR/Monat. Daraufhin begaben sich beide um 8:00 Uhr in die Disposition zu Herrn Sxxxxxx. Herr Jxxxxxx wies Herrn Sxxxxxxxx an, den Kläger als Disponent einzuarbeiten. Zunächst sollte Herr Sxxxxxx den Kläger als Disponent einweisen und ihm auch die Veränderungen in der Firma mitteilen. – Um 8:15 Uhr begann zu diesem Zweck ein Rundgang durch die Firma (untere Büros, Lager, Hof und Leerguthof). – Um 8:45 Uhr erteilte Herr Sxxxxxx dem Kläger den Auftrag, eine Bestellung zu kommissionieren. [Beweis: … ]. – Gegen 8:50 Uhr wurde der Kläger ins Besprechungszimmer des NL-Leiters Jxxxxxx gebeten. Offensichtlich fand zwischen diesem und Herrn Rechtsanwalt Vxxx [Bevollmächtigter der Beklagten; d.U.] zwischenzeitlich ein Telefonat statt. Infolgedessen wies Herr Jxxxxxx den Kläger plötzlich an, nach Hause zu gehen. Weisungsgemäß verließ der Kläger daraufhin das Firmengelände“.

48)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 2-6 (Bl 152-156 GA).

49)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 1-18 (Bl 79-96 GA) nebst Anlagen K 7 a bis K 19 (Bl. 97-118 GA).

50)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 2 [I.] (Bl. 80 GA).

51)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 3 [vor III.] (Bl. 81 GA): „Deshalb ist aktuell die Beschäftigung gemäß den Klageanträgen 2. und 3. geltend zu machen, und zwar nicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Es handelt sich nicht mehr um ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Ausspruch der Kündigung, sondern um ein solches im ungekündigten und bestehenden Arbeitsverhältnis“.

52)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 3 [vor III.] (Bl 81 GA): „Das nunmehr in dem Klageantrag zu 2. in Ansatz gebrachte Bruttogehalt von 2.000,00 EUR resultiert daraus, dass die Beklagte dieses bei der Verhandlung vor dem Integrationsamt am 24.8.2016 als für einen Disponenten in ihrem Hause übliche anbot und der Kläger hierzu sein Einverständnis erklärt hat (…)“; s. zur ausdrücklichen Teilrücknahme auch S. 1 a.a.O. (beim Klageantrag zu 4.) (Bl. 79 GA).

53)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 17 [IV.] (Bl. 95 GA).

54)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 17-18 [IV.] (Bl. 95-96 GA).

55)

S. Schriftsatz vom 12.1.2017 S. 1-2 (Bl 132-122 GA) nebst Anlagen K 20 bis K 22 (Bl. 133-141 GA).

56)

S. Kopie als Anlage K 22 zum Schriftsatz vom 12.1.2017 (Bl. 137-141 GA).

57)

Das Gericht behält die vom Kläger gewählte Bezifferungsfolge zur besseren Übersichtlichkeit auch nach übereinstimmender Erledigungserklärung des ursprünglichen Klageantrags zu 1. (Kündigungschutz) bei; d.U.

58)

Hinweis zum Umstand, dass der Kläger im Antrag eine Verzinsung von „5 % Zinsen“ über dem Basiszinssatz formuliert: In der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg ist anerkannt, dass der Ausdruck „5 %“ im Wege der Auslegung des Antragsfragments ohne Weiteres als „5 Prozentpunkte“ aufzufassen sei; s. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg 26.6.2009 – 21 Sa 1197/07 – n.v. [I.4.]: „Ebenso wie in der Zwangsvollstreckung ein auf ‚Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz‘ lautender Titel mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der gesetzliche Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeint ist (…), ist das Antragsbegehren von ,5% Zinsen über dem Basiszinssatz‘ prinzipiell dahingehend zu verstehen, dass eine Verzinsung von ,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz‘ verlangt wird (…). Auch das BAG interpretiert einen auf Zinsen ,in Höhe von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz‘ gerichteten Klageantrag mittlerweile dahingehend, dass der gesetzliche Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB tenoriert wird, ohne dies in den Entscheidungsgründen näher zu problematisieren (vgl. BAG 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, 872; … )“.

59)

Wie vorherige Fußnote.

60)

Wie vorherige Fußnote – hier zur Variante „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“; d.U.

61)

S. Klageerwiderungsschrift vom 3.8.2016 S. 1-2 [1.] (Bl. 42-43 GA): „Der Klageantrag zu Ziffer 1) dürfte sich bereits erledigt haben, denn bereits vor Klageerhebung ist die dem Kläger ausgesprochene Kündigung durch die Beklagte zurückgenommen worden“.

62)

S. Klageerwiderungsschrift vom 3.8.2016 S. 1-3 (Bl. 42-44 GA) nebst Anlage B 1 (Bl. 45 GA).

63)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [3.] (Bl. 43 GA).

64)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 43 GA).

65)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

66)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. – Zitat bereits oben, S. 3 Fn. 12.

67)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [6.] (Bl. 44 GA).

68)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

69)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [5.] (Bl. 43 GA).

70)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

71)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 1-18 (Bl. 79-96 GA) nebst Anlagen K 7 bis K 18 (Bl. 97-118 GA).

72)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 S. 15 [2.] (Bl. 93 GA).

73)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 a.a.O.

74)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 a.a.O.

75)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 a.a.O.

76)

S. Schriftsatz vom 7.12.2016 a.a.O.

77)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 1-8 (Bl. 151-158 GA).

78)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 2 (Bl. 152 GA).

79)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

80)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

81)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

82)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 4 (Bl. 154 GA): „Es wurde vor dem Hintergrund des bisherigen Krankheitsbildes des Klägers seinerseits der Beklagten glaubhaft gemacht, dass der Kläger entgegen den gemachten bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen dennoch in der Lage sei, ab sofort bestimmte Arbeiten bei der Beklagten auszuüben. Es wurde also vereinbart, dass es versucht werden sollte, den Kläger als Disponent zu beschäftigen“.

83)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

84)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

85)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

86)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

87)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA).

88)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

89)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

90)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

91)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 6 (Bl. 156 GA).

92)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

93)

S. Text: „13. Ausschlussfristen. – Ansprüche des Mitarbeiters und von Paul Klein aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung. – Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verfallen, es sei denn, ihr Verfall ist gesetzlich ausgeschlossen“.

94)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

95)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 a.a.O.

96)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 6-7 (Bl. 156-157 GA).

97)

S. Schriftsatz vom 23.1.2017 S. 1-2 (Bl. 161-162 GA).

98)

S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

99)

S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

100)

S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.

101)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

102)

S. Text: „§ 613 Unübertragbarkeit. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar“.

103)

S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

104)

S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

105)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

106)

Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung (1996).

107)

S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 – 9 AZR 335/91 – NZA 1994, 267 [1.]: „Eine einseitige Freistellung in Form der ‚Suspendierung‘ von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich“.

108)

S. BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 = NZA 1985, 702 = BB 1985, 1978 = DB 1985, 2197 = MDR 1986, 80.

109)

S. zu den Gründen dafür, dass der historische Gesetzgeber des BGB die Dinge noch durchaus anders sah, Fritz Fabricius, ZfA 1972, 35, 37 [B.I.]: „Die … Regelung für den Arbeitsvertrag erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Dienstvertrag am Modell der Sachmiete ausgerichtet hat, was wiederum auf die Regelung der römischen Sklavenmiete zurückführt. Für den Mieter besteht … keine Abnahmepflicht“.

110)

S. Text: „§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters. (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt“.

111)

S. BAG (GS) 27.2.1985 (Fn. 100 [C.I.2 b.].

112)

S. Text oben, S. 13 Fn. 103.

113)

S. Text oben, S. 13 Fn. 104.

114)

S. dazu nur Franz Wieacker, Pandektenwissenschaft und industrielle Revolution, JJb 9 (1968/1969), S. 1, 28: Der „Wirklichkeitsbezug der Rechtswissenschaft ist ein Hauptthema, vielleicht das Grundthema unserer Berufsverantwortung“.

115)

S. dazu die Analyse bei Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen (2004), S. 16 ff. und S. 18: „’magna charta‘ eines normativen Leitbildes zum betrieblichen Dasein arbeitender Menschen“.

116)

S. Roman Herzog, in: Peter Hanau/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich (1999), S. 1.

117)

S. dazu das prägnante Diktum des ehemaligen Direktors der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Werner Wilkening, „Welche Hoffnungen verknüpfen wir mit ‚Guter Arbeit’“?, in: Initiative Neue Qualität der Arbeit (inqa), „Zukunftsforum“ vom 24. und 25. November 2003 anlässlich der Deutschen Arbeitsschutzausstellung (DASA), Dortmund; Tagungsdokumentation über www.inqa.de – Veranstaltungen/Zukunftsforum, S. 13: „Selbstachtung, Ichstärke, Stolz auf eigene Leistungen, Anerkennung durch Andere, dies alles sind wichtige Bausteine für das, was sich in uns, in der bewussten oder unbewussten Selbstwahrnehmung als Identität herausbildet. Und diese unsere Identität ist in gewisser Weise Träger und Subjekt unserer Würde, der Menschenwürde; selbstverständlich auch in der Welt der Arbeit“; s. im gleichen Sinne auch Jürgen Kocka, Last und Lust: Arbeit im Wandel, in: DASA Dortmund (Hrg.), Wie wollen wir morgen arbeiten?, Symposium November 2001, www.inqa.de, wonach „Erwerbsarbeit eine entscheidende und schwer ersetzbare Basis für die Herausbildung sozialer Identität“ bleibe; s. ferner Gertrud Höhler, Arbeit gibt’s genug, (Berliner) „Tagesspiegel“ v. 9.7.2004 S. 6, wo der hohe Wert der Arbeit „für die Selbsterkundung“ und den Austausch zwischen Menschen betont ist.

118)

S. hierzu vor allem die zur Lektüre dringend anempfohlene – und über den Buchhandel (wohl) nach wie vor kostenlos erhältliche – Studie von Bernhard Badura, Eckhard Münch und Wolfgang Ritter aus dem Jahre 1997, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung, S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“; s. auch Klaus Schiller-Stutz, Psychosozialer Stress und Mobbing, Vortrag vom 12.11.2002 im Inselspital, Bern (Originalmanuskript), S. 3, wonach „jeder Mensch nur dann relativ symptomfrei funktionieren“ könne, wenn er das Gefühl habe, „sich in einer ihm entsprechenden Weise entfalten, produktiv und kreativ sein zu können“.

119)

S. dazu den legendären Fall des ArbG Stade 10.3.1952 – Ca 150/52 – AP 1953 Nr. 100: Arbeitgeberin ließ kriegsversehrten tauben Arbeitnehmer, dessen Entlassung die Fürsorgestelle nicht bewilligt hatte, zum Gespött der übrigen Belegschaft den ganzen Tag beschäftigungslos im Betrieb herumlaufen, um dies im Rechtsstreit – vorwegverteidigend – damit zu erläutern, sie wolle nicht etwa „den Kläger durch seelische Zermürbung zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes“ bewegen, sondern protestiere damit nur „gegen den unmöglichen Zustand bei den Behörden, die ihr die Zustimmung zur Kündigung des Klägers versagten“.

120)

S. als anschauliches Lehrmaterial etwa die Fälle Thüringer LAG 10.4.2001 – 5 Sa 403/2000 – LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 = NZA-RR 2001, 347 = BB 2001, 1358 = EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 19 (Volltext: „Juris“): Hier waren dem Filialbereichsleiter einer Bank mit insgesamt mehr als 80 Untergebenen (s. „Juris“-Rn. 10), der offenbar höheren Ortes „in Ungnade gefallen“ war, unter Entziehung sämtlicher Führungsaufgaben (s. „Juris“-Rn. 18) inhaltsleere Weisungen erteilt (a.a.O.) und Sachbearbeitertätigkeiten („Juris“-Rn. 26: Abtelefonieren potentieller Immobilienkunden) übertragen worden; LAG Rheinland-Pfalz 16.8.2001 – 6 Sa 415/01 – ZIP 2001, 2298 = NZA-RR 2002, 121 = ArbuR 2002, 224 = AiB 2002, 641: Hier hatten die Akteure nach unternehmerischen Umstrukturierungen einem früheren und mittlerweile als „entbehrlich“ empfundenen Mitglied des Bankenvorstandes (Kläger) neben einer Vielzahl weiterer Demütigungen öffentlichkeitswirksam einen Arbeitsplatz im Schalterraum der Hauptstelle zugewiesen (s. „Juris“-Rnen. 34 u. 69).

121)

S. Textauszug: „§ 68 Geltungsbereich. – (1) … – (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden“.

122)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

123)

S. Textauszug: „§ 68 Geltungsbereich. – (1) … – (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet“.

124)

S. hierzu die Verpflichtung zur Schaffung angemessener „Vorkehrungen“ in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 6); Text: „Art. 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. – Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sei durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird“.

125)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

126)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

127)

So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 – 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: „Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann“.

128)

S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

129)

S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 – 2 Sa 11/05 – Behindertenrecht 2006, 82 („Juris“) [II.1.]: „Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (…), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren“ – mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 – 2 AZR 34/92 n.v. („Juris“); sodann im gleichen Sinne BAG 4.10.2005 – 9 AZR 632/04 – BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa. – „Juris“-Rn. 27]: „Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation“; 14.3.2006 – 9 AZR 411/05 – AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1. – „Juris“-Rn- 18]: „Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet“; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. – „Juris“-Rn. 23]: „Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift“.

130)

S. zu dieser Parallele zutreffend Christoph Beyer, Anm. LAG Niedersachsen [6.12.2010 – 12 Sa 860/10] jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 [C.]: „vergleichbarer Ansatz“.

131)

S. insofern BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 = AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 b. – „Juris“-Rn. 32]: „Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz auf einem anderen – ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation zu schaffenden – leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll“.

132)

S. Text: „§ 84 Prävention. (1) … (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt“.

133)

S. dazu statt aller Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: „Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation ,so früh wie möglich‘ einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. … – Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass weiterhin eine zu große Anzahl der Zugänge in Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit und Krankheitskündigung erfolge (…). Diese Zahl soll verringert werden, weil sich als Erfahrungssatz ableiten lässt, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive (Wie-der)Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Wenn man außerdem das neuere Rentenrecht beachtet, welche das effektive Rentenalter erst deutlich nach Vollendung des 60. Lebensjahrs eintreten lassen will, dann ist es erforderlich, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Menschen länger zu fördern und zu erhalten. Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit“.

134)

S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc. (4) – „Juris“-Rn. 44]: „Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( … ). In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine ‚freien Arbeitsplätze‘, die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könnte. Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte“; entsprechend BAG 28.4.2011 – 8 AZR 515/10 – AP § 15 AGG Nr. 7 = EzA § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. – „Juris“-Rn. 39]: „Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (…)“.

135)

S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc. (4) – „Juris“-Rn. 44] – Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. – „Juris“-Rn. 19]: „Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können“; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: „Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle. Hier präzisiert der Senat das bekannte Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast und ergänzt es um einen zentralen materiell-rechtlichen Bewertungspunkt, den bereits der 9. Senat zutreffend in Verfahren zu § 81 SGB IX verdeutlicht hat: wer seine eigenen Rechtspflichten verletzt, darf daraus keine Vorteile ziehen (…)“.

136)

S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“.

137)

S. zu Fragen der Rechtsscheinhaftung statt vieler übergreifend etwa BGH 21.6.2005 – XI ZR 88/04 – NJW 2005, 2985 = ZIP 2005, 1357 [II.2 b, aa.] unter Hinweis unter anderem auf BGH 15.10.1987 – III ZR 235/86 – BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697 = MDR 1988, 124 [B.I.2 d, aa.]: „Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der (durch besonderen Kundgebungsakt) einem gutgläubigen Dritten gegenüber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im Verhältnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist (Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK 12. Auflage, § 171 Rn. 1). Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB nicht erfüllt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, sofern dem Rückgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzgeberische Wertungen nicht entgegen stehen“; s. zu dieser Rechtsprechungslinie auch BGH 14.5.2002 – XI ZR 155/01 – NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 [II.3 a, bb. (1)]; 25.3.2003 – XI ZR 227/02 – NJW 2003, 2091 = ZIP 2003, 988 [II.2 c, aa.]; s. speziell zur – hier in erster Linie einschlägigen – sogenannten Anscheinsvollmacht statt vieler etwa BGH 13.5.1992 – IV ZR 79/91 – VersR 1992, 989 = RuS 1992, 285 = ZfSch 1992, 341 [2 b. – „Juris“-Rn. 14]: „Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (…)“.

138)

S. Text: „§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung. (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“.

139)

S. Text: „§ 142 Wirkung der Anfechtung. (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“.

140)

S. Text: „§ 143 Anfechtungserklärung. (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“

141)

S. Kopie eines Attests vom 1.11.2016 als Anlage K 15 zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 110 GA); Textauszug: „Bezugnehmend auf den Entlassungsbericht der Reha Tagesklinik im Forum Pankow vom 27.10.16 sei der o.g. Pat. in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, soweit zeitweise im Gehen und Stehen für 6 Stunden und mehr zu verrichten. Herr K. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] fühlt sich in der Lage und nach aktuellem Gesundheitszustand ist es ihm zumutbar bis zu 8 Stunden täglich als Disponent ohne schweren körperlichen Einsatz tätig zu sein“.

142)

S. Text: „§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts. (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. – (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre“.

143)

S. dazu nur BAG 10.5.2005 – 9 AZR 230/04 – BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = EzA § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: „Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen“; im selben Sinne BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c. – „Juris“-Rn. 26]: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81 Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen gestützt hat ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte“.

144)

S. ähnlich nochmals Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 50 GA): „Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten besteht für den Kläger weiterhin ebenfalls nicht“.

145)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA).

146)

S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 7 (Bl. 157 GA): „Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Disponent schon allein aufgrund seiner gesundheitlichen Konstellation nicht in Frage kommt – eine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sieht die Beklagte derzeit auch nicht in ihrem Unternehmen. Die Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer ist ihm aus gesundheitlichen Gründen verwehrt“.

147)

Sprachliche Anlehnung an das bekannte Bonmot des früheren Generalsekretärs des Zentralkomitee’s der KPdSU Michail Gorbatschow, er wolle lieber Teil der Lösung sein, nicht Teil des Problems; d.U.

148)

S. Text: „§ 84 Prävention. (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung in die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann“.

149)

S. Text oben, S. 17 Fn. 132.

150)

S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: „Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll“; aufgenommen von BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. – „Juris“-Rn. 20]: „Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (…). Dieses ist ein rechtlich regulierter ‚Suchprozess‘, der individuelle Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll (…). Gleichwohl lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten“; 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 – NZA 2015, 612 = ZTR 2015, 1979 [Rn. 30]: „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener ‚Suchprozess’“; s. etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 – 10 Sa 2071/09 – AE 2010, 243 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [II.3.1. – „Juris“-Rn. 52]: „Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen“.

151)

S. dazu deutlich etwa BAG 10.5.2005 (Fn. 143) [B.II.2 a, aa. u. B.II.2 b, bb. – „Juris“-Rnrn. 42 u. 47]: „Hat sich der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Schwerbehindertenrechts daher um eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bemühen, so ergibt sich daraus zugleich, dass er den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren kann, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen“; [47] Hierzu hat sich die beklagte Bundesrepublik nicht ausreichend erklärt. Sie hat in den Tatsacheninstanzen lediglich geltend gemacht, sie verfüge über keinen ‚leidensgerechten‘ freien Arbeitsplatz, auf dem der Kläger eingesetzt werden könnte. Erstmals in der Revision und damit vom Senat nicht zu berücksichtigen, hat sie ansatzweise zur Organisation der Dienststellen vorgetragen und hinsichtlich der Tätigkeiten beispielhaft geltend gemacht, der genannte Tätigkeitsbereich ‚Postendienst‘ sei mit erheblichem Laufen außerhalb geschlossener Räume verbunden und komme deshalb für den Klägers auf Grund der festgestellten Leistungseinschränkungen nicht in Betracht“.

152)

S. zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 – 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: „Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 – NZA 1997, 709). In dieser Entscheidung wird erläutert, dass die Möglichkeit eines Ringtauschs zur Vermeidung personenbedingter Kündigung regelmäßig als milderes Mittel in Betracht kommt (…). Auch im vorliegenden Fall erwies sich das Instrument des Ringtauschs als das zielführende Instrument, dessen Missachtung zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig gemacht hatte“.

153)

S. Kopie als Anlage K 16 b zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 113 GA).

154)

S. Text: „Sonstiges: – Der Disponent hilft wenn nötig insbesondere bei Engpässen den Kommissionierern und / oder beim Beladen der LKW; ihm obliegt auch die Kontrolle der Lagertechnik und des Lagers. – Die zu kommissionierenden Gebinde haben unterschiedliche Gewichte: Bierfässer bis zu 70 KG Einzel-Gesamtgewicht“.

155)

S. dazu Wolfhard Kohte, in: Sabine Knickrehm/Ralf Kreikebohm/Raimund Waltermann (Hrg.), 4. Auflage (2015), § 81 SGB IX Rn. 19: „Einen wichtigen Raum nimmt eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation ein. Diese bezieht sich vor allem auf die Verteilung der jeweiligen Arbeiten. Hier hat das BAG zutreffend verlangt, dass einzelne schwere Aufgaben, z.B. beim Heben von Lasten anders verteilt werden muss“; ders. schon Anm. LAG Hamburg [15.4.2015 – 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]: „Mit jeder Umsetzung stellen sich natürlich personalpraktische Probleme. Vor allem ist der vielen Betrieben als ehern geltende Grundsatz ‚jeder kann alles‘ so nicht mehr realisierbar. Er ist auch mit § 81 Abs. 4 SGB IX nicht vereinbar, weil die behinderungsgerechte Beschäftigung (…) immer individuell sein muss und daher eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten verlangt ist und auch von den anderen Beschäftigten verlangt werden kann (…)“; im selben Sinne BAG 14.3.2006 (Fn. 129) [I.2 c. – „Juris“-Rn. 26]: „Ist eine behinderungsgerechte Umgestaltung der Arbeitsorganisation möglich, so ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX dazu auch verpflichtet, um den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen zu erfüllen. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger nicht – wie die anderen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer – im Rahmen der Umstrukturierung auch der großen Schleifmaschine SF 20 zuordnen darf. … Dazu muss sie den Arbeitsablauf so umorganisieren, dass der Kläger aus verschiedenen Aufträgen nur die leichteren Werkstücke zugeteilt bekommt“; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg 5.6.2014 – 26 Sa 427/14 – NZA-RR 2015, 74 = Behindertenrecht 2015, 116 (Volltext: „Juris“) [II.2 b, bb. (5 b) – „Juris“-Rn. 33]: „Hier lag es auf der Hand, die Schweißertätigkeit auf den beiden Arbeitsplätzen so zu verteilen, dass der Kläger nur in eingeschränktem Umfang solche Tätigkeiten hätte ausüben müssen“.

156)

S. Text oben, S. 21 Fn. 148.

157)

S. dazu anschaulich nur BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c, cc. (1) – „Juris“-Rn. 30]: „Gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintritten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. … Ziel dieser gesetzlichen Prävention ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen (…). … Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Erörterungspflichten verhindert er damit die Durchführung dieses Präventionsverfahrens. Das hat Folgen für die Darlegungslast. … Das Wissen, wie ein behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten und auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber nicht unterstellt werden. Auf dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er seinen Pflichten gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX nicht nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in § 84 Abs. 1 SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient gerade dazu, dass er sich das entsprechende Wissen verschafft“; zum Fachschrifttum etwa Ulrich Faber, in: Werner Feldes/Wolfhard Kohte/Eckart Stevens-Bartol (Hrg.), SGB IX, 3. Auflage (2015) § 81 Rn. 66: „Führt der Arbeitgeber – entgegen § 84 Abs. 1 oder 2 – ein Präventionsverfahren nicht oder nicht gehörig durch, kann er sich auf fehlendes Wissen über Eingliederungsmöglichkeiten nicht berufen (…). Ein Nachweis der Unmöglichkeit einer behinderungsgerechten Beschäftigung ohne Präventionsverfahren wird nur ausnahmsweise gelingen, da Verfahrensablauf und -ergebnis kaum zuverlässig abzuschätzen sind“; Wolfhard Kohte (Fn. 155) [D.]: „Vor allem kann sich der passive Arbeitgeber in der Regel nicht mit Erfolg auf eine Unzumutbarkeit der vom Beschäftigten beanspruchten Maßnahmen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX) berufen. Bereits 2005 hatte der Neunte Senat des BAG zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber, der die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten des Integrationsamts nicht nutzt, sich im Prozess in aller Regel nicht auf Unzumutbarkeit berufen kann (…). Daran ist festzuhalten (…)“.

158)

S. dazu die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) i.d.F. vom 14.11.2013, zuletzt geändert am 17.12.2015 (Bundesanzeiger AT 27.1.2014 B 4 und AT 16.3.2016 B 2); Text: „§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe – (1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen“.

159)

S. Schriftsatz vom 23.1.2017 S. 1 (Bl. 161 GA): „Selbstverständlich bezogen sich die vorgelegten Bescheinigungen ausschließlich auf seine Tätigkeit, für die er eingestellt wurde und die er zuletzt ausgeübt hat (vgl. § 2 Abs. 1 der AU-Richtlinien), nämlich die als Kraftfahrer mit schwerer Be- und Entladetätigkeit“.

160)

S. Wolfhard Kohte/Matthias Liebsch, Anm. LAG Frankfurt [2.11.2015 – 16 Sa 473/15] jurisPR-ArbR 11 Anm. 1 [D.]: „Der Sachverhalt war typisch für eine blockierte Personalpolitik. Kurz vor dem 50. Geburtstag des Klägers trat nach einer Beschäftigung von mehr als 20 Jahren eine intensive Arbeitsunfähigkeit auf; auch nach deren Ende erfolgte ein Stillstand von mehr als zwölf Monaten, der erst durch die Klage beendet werden konnte. Eine solche Arbeitsunfähigkeit ist nicht überraschend, so dass eine mittelfristige Personalpolitik rechtzeitig passende Arbeitsplätze und die erforderliche Weiterbildung zu gewährleisten hat (…). In Zukunft verlangt außerdem die seit Jahresanfang geltende Norm des § 44 Abs. 4 SGB V von den Krankenkassen eine zusätzliche Förderung der betrieblichen Eingliederung, um einen solchen Stillstand, wie er im vorliegenden Fall aufgetreten war, zu verhindern (…)“.

161)

S. dazu etwa BAG 14.3.2006 (Fn. 129) [I.1. – „Juris“-Rn. 18]: „Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung (…)“; 10.5.2005 (Fn. 143) [B.II.1. – „Juris“-Rn. 36]: „Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung (…). Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden (…)“.

162)

S. Text: „1. Dienststellung – … – Paul Klein behält sich vor, dem Mitarbeiter auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit bei unveränderten Bezügen zu übertragen oder die Unterstellung zu ändern“.

163)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

164)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

165)

S. den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – überarbeitete Fassung 5.4.2016 (EzA-SD Nr. 11/2016 S. 18-24) [S. 20]: „Beschäftigungsanspruch – 1 Monatsvergütung“.

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