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Anspruch auf Beschäftigung auf leidensgerechtem Arbeitsplatz

Am Flughafen entbrannte ein Kampf um den Arbeitsplatz: Eine Ramp Agentin forderte, ihren Job an ihre Gesundheit anzupassen – doch die Richter sahen das anders. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen und dem Wunsch nach einem „leidensgerechten“ Arbeitsplatz blieb ihr Traum vom Fliegen auf dem Boden der Tatsachen.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 57/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.01.2025
  • Aktenzeichen: 4 Sa 57/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Die Klägerin, geboren am 28.04.1984, verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist seit dem 15.01.2020 bei der Beklagten beschäftigt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (GdB 30). Sie begehrt Vergütungsansprüche für die Zeit von April bis September 2022.
  • Beklagte: Die Beklagte, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten Vergütungsansprüche für den Zeitraum von April bis September 2022.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Klägerin die geforderten Vergütungsansprüche für den genannten Zeitraum zustehen.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.12.2022 wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt: Kein Anspruch auf Beschäftigung auf „leidensgerechtem“ Arbeitsplatz für Ramp Agent

Rampenagentin in einem modernen Flughafenbüro erhält Ablehnungsschreiben für gesundheitsgerechte Anpassung.
Kein Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16. Januar 2025 (Az.: 4 Sa 57/23) die Klage einer Ramp Agentin gegen ihren Arbeitgeber abgewiesen. Die Klägerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz geltend machte, scheiterte damit in zweiter Instanz. Das Gericht bestätigte das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Hintergrund des Rechtsstreits: Lohnforderungen und gesundheitliche Einschränkungen

Im Kern des Rechtsstreits standen Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum von April bis September 2022. Die Klägerin, eine 1984 geborene Frau, ist seit Januar 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, da bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wurde.

Arbeitsvertrag und Tätigkeit als Ramp Agent I

Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah ihre Tätigkeit als Ramp Agent I vor. Sie war in die Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages eingruppiert. Die Stellenbeschreibung für Ramp Agent I umfasste unter anderem das Be- und Entladen von Frachtflugzeugen sowie den Transport von Containern und Paletten mit Flurförderzeugen auf dem Flughafenvorfeld. Der Arbeitsort war im Bereich des Flughafens oder dessen Einzugsbereich festgelegt, wobei sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehielt, der Klägerin eine andere, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.

Gesundheitliche Probleme und Arbeitsunfähigkeit der Klägerin

Die Klägerin war in der Vergangenheit wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen April 2020 und Januar 2022 fielen insgesamt 222 Krankheitstage an. Eine betriebsärztliche Untersuchung im März 2021 ergab erhebliche gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der Klägerin in operativen Tätigkeiten.

Betriebsärztliches Gutachten: Deutliche Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit

Das betriebsärztliche Gutachten attestierte der Klägerin „dauernde gesundheitliche Bedenken für jegliche operative Tätigkeit“. Es wurden erhebliche körperliche Einschränkungen festgestellt. Konkret wurde der Klägerin geraten, schwere Lasten zu vermeiden, Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Stehen zu unterlassen und auf Arbeiten mit Absturzgefahr zu verzichten. Die Eignung für Fahrtätigkeiten wurde unter bestimmten Bedingungen, wie dem Vermeiden von Ganzkörpervibrationen und häufigem Ein- und Aussteigen, als gegeben angesehen.

Entgeltgruppen im Tarifvertrag: Anforderungen und Beispiele

Der Tarifvertrag differenziert zwischen verschiedenen Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppe 3, in der die Klägerin eingruppiert war, umfasst Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, welche üblicherweise durch eine Berufsausbildung erworben werden. Beispiele hierfür sind Ramp Agent I, Security Agent II und Operations Agent II. Die höhere Entgeltgruppe 4 setzt hingegen Fach- und Spezialkenntnisse voraus, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Spezialaufgaben erfordern. Hierzu zählen beispielsweise Ramp Agent II und Customer Service Agent.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig: Klageabweisung in erster Instanz

Das Arbeitsgericht Leipzig hatte die Klage der Ramp Agentin in erster Instanz bereits abgewiesen. Die genauen Gründe für diese Entscheidung sind dem vorliegenden Urteilstext nicht direkt zu entnehmen, lassen sich aber aus dem Kontext des Berufungsverfahrens ableiten. Vermutlich sah das Arbeitsgericht keinen Anspruch der Klägerin auf die geforderten Vergütungsansprüche oder auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ in dem von ihr gewünschten Umfang.

Berufung vor dem Landesarbeitsgericht: Erneute Prüfung des Falls

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein. Damit wurde der Fall erneut und umfassend geprüft. Das Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig rechtlich korrekt war und ob die Berufung der Klägerin Erfolg haben sollte.

Urteil des Landesarbeitsgerichts: Bestätigung der Klageabweisung

Das Sächsische Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin jedoch zurück und bestätigte somit das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig. Auch hier sind die detaillierten Entscheidungsgründe im vorliegenden Text nicht vollständig ausgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht ebenfalls keinen Rechtsanspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Vergütungsansprüche oder die Beschäftigung auf einem spezifischen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ sah.

Kosten des Rechtsstreits und keine Revision zugelassen

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Dies bedeutet, dass sie sowohl die Kosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht als auch die Kosten für das Berufungsverfahren übernehmen muss. Zudem wurde die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig und der Rechtsweg für die Klägerin in diesem Fall ausgeschöpft.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Eingeschränkte Ansprüche auf „leidensgerechten“ Arbeitsplatz

Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Anspruchs auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“. Auch wenn Arbeitnehmerinnen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und ein betriebsärztliches Gutachten ihre Einschränkungen bestätigt, besteht nicht automatisch ein unbedingter Anspruch auf eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einen speziell angepassten Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind zwar verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten, auf die gesundheitlichen Belange ihrer Arbeitnehmerinnen einzugehen. Dieses Urteil zeigt jedoch, dass die Gerichte die unternehmerische Freiheit und die betrieblichen Erfordernisse ebenfalls berücksichtigen und nicht jeden Anspruch auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ automatisch bejahen. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche auf einen angepassten Arbeitsplatz sorgfältig prüfen und gegebenenfalls im Detail mit dem Arbeitgeber verhandeln müssen. Eine pauschale Forderung nach einem „leidensgerechten Arbeitsplatz“ ohne konkrete Benennung der gewünschten Tätigkeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann im Streitfall vor Gericht möglicherweise nicht erfolgreich durchgesetzt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Arbeitgeber nicht unbegrenzt verpflichtet ist, einen gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeiter zu beschäftigen, wenn keine passende Stelle verfügbar ist. Bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen, die die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unmöglich machen, kann der Arbeitgeber die Vergütung verweigern, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht wie vereinbart erbringen kann. Der Fall verdeutlicht die Grenzen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, das zwar Lösungen suchen, aber keine dauerhaften Ansprüche auf leidensgerechte Beschäftigung begründen kann, wenn im Unternehmen keine passende Position existiert.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer zum Thema „Leidensgerechter Arbeitsplatz“

Dieser Fall zeigt, dass der Wunsch nach einem „leidensgerechten“ Arbeitsplatz nicht immer automatisch zum Erfolg führt. Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen und proaktiv handeln, um ihre Chancen auf eine Arbeitsplatzanpassung zu verbessern und mögliche Vergütungsansprüche zu sichern.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und den Bedarf nach einer Anpassung Ihres Arbeitsplatzes. Ein offenes Gespräch ist der erste Schritt, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Dokumentieren Sie dieses Gespräch, z.B. durch ein Gesprächsprotokoll.

Beispiel: Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung, um Ihre Situation zu schildern und mögliche Anpassungsmaßnahmen zu besprechen.

⚠️ ACHTUNG: Warten Sie nicht zu lange, bis Sie das Gespräch suchen, besonders wenn sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert oder Sie merken, dass Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.


Tipp 2: Ärztliche Bescheinigung einholen

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine detaillierte Bescheinigung ausstellen, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus resultierenden Notwendigkeiten für eine Arbeitsplatzanpassung klar und nachvollziehbar darlegt. Diese Bescheinigung ist ein wichtiger Nachweis für Ihren Anspruch.


Tipp 3: Konkrete Vorschläge für Anpassungen machen

Überlegen Sie sich im Vorfeld konkrete und realistische Vorschläge, wie Ihr Arbeitsplatz „leidensgerecht“ gestaltet werden könnte. Dies kann die Anpassung von Arbeitszeiten, Arbeitsaufgaben, Arbeitsmitteln oder des Arbeitsumfelds umfassen. Je konkreter Ihre Vorschläge, desto einfacher kann Ihr Arbeitgeber diese prüfen und umsetzen.

Beispiel: Wenn Sie Rückenprobleme haben, könnten Sie einen höhenverstellbaren Schreibtisch oder einen ergonomischen Bürostuhl vorschlagen.

⚠️ ACHTUNG: Achten Sie darauf, dass Ihre Vorschläge verhältnismäßig und für den Arbeitgeber umsetzbar sind. Unzumutbare Forderungen können Ihren Anspruch schwächen.


Tipp 4: Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs

Reichen Sie Ihren Antrag auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber ein. Beziehen Sie sich dabei auf die ärztliche Bescheinigung und Ihre konkreten Vorschläge. Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Stellungnahme und Umsetzung auf und setzen Sie eine angemessene Frist.


Tipp 5: Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnt oder nicht angemessen reagiert, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Dieser kann Ihre Rechte prüfen, Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage aufklären und Sie im weiteren Vorgehen beraten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Ein wichtiger Fallstrick ist die Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen darlegen und beweisen, dass Sie gesundheitliche Einschränkungen haben und dass die von Ihnen geforderten Anpassungen erforderlich und zumutbar sind. Die Gerichte prüfen im Einzelfall sehr genau, ob die geforderten Maßnahmen verhältnismäßig sind und ob sie den Arbeitgeber unzumutbar belasten würden. Auch die betrieblichen Gegebenheiten und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens können eine Rolle spielen.

Checkliste: „Leidensgerechter Arbeitsplatz“

  • Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und dokumentiert?
  • Ärztliche Bescheinigung mit konkreten Einschränkungen vorhanden?
  • Konkrete und realistische Vorschläge für Anpassungen formuliert?
  • Antrag auf „leidensgerechten Arbeitsplatz“ schriftlich eingereicht?
  • Bei Ablehnung oder Untätigkeit des Arbeitgebers: Rechtlichen Rat eingeholt?

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Ansprüche bei arbeitsplatzspezifischen Anpassungen?

Ein aktueller Fall macht deutlich, dass Regelungen rund um die Gestaltung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes komplexe Fragestellungen aufwerfen. Viele Betroffene sind unsicher, wie gesundheitliche Einschränkungen und betriebliche Erfordernisse in Einklang gebracht werden können. In solchen Situationen ist eine präzise juristische Betrachtung der individuellen Gegebenheiten unerlässlich.

Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Situation gründlich zu analysieren. Unsere Beratung legt besonderen Wert auf eine transparente und differenzierte Herangehensweise, um Ihnen fundierte Perspektiven im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu eröffnen. Kontaktieren Sie uns, um in einem persönlichen Austausch Ihre Situation im Detail zu beleuchten.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „leidensgerechter Arbeitsplatz“ im rechtlichen Sinne?

Ein Leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass ein Arbeitnehmer trotz gesundheitlicher Einschränkungen seine Aufgaben erfüllen kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitsplatz an die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen des Arbeitnehmers angepasst wird, um eine bestmögliche Integration und Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen:

  • Der Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterstützt.
  • Besonders geschützt sind schwerbehinderte Menschen, für die der Arbeitgeber den Arbeitsplatz entsprechend anpassen muss, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Anforderungen:

  • Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits im Betrieb vorhanden und frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.
  • Die Anpassung muss zumutbar sein, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
  • Ein solcher Arbeitsplatz kann durch Anpassung der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit oder Arbeitsaufgaben erreicht werden.

Praktische Umsetzung:

  • Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann helfen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden oder zu schaffen, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer häufig krankgeschrieben ist.
  • Ein BEM-Gespräch bietet die Möglichkeit, gemeinsam Lösungen zu erörtern, wie der Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsprozess integriert werden kann.

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Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber, wenn meine Gesundheit meine Arbeitsfähigkeit einschränkt?

Wenn Ihre Gesundheit Ihre Arbeitsfähigkeit einschränkt, hat Ihr Arbeitgeber bestimmte Pflichten, die darauf abzielen, Ihre Integration und Gesundheit im Betrieb zu fördern. Diese Pflichten sind insbesondere im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verankert.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Das BEM ist ein Prozess, der darauf abzielt, die Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten zu erhalten oder wiederherzustellen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer jedoch annehmen, damit es durchgeführt wird.

Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsplatzanpassung: Ihr Arbeitgeber muss prüfen, ob es alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, die Ihren gesundheitlichen Einschränkungen gerecht werden. Zudem kann eine Anpassung des Arbeitsplatzes erforderlich sein, um Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen jedoch im Einklang mit den betrieblichen Erfordernissen stehen, was bedeutet, dass sie wirtschaftlich und technisch zumutbar sein müssen.

Grenzen der Pflichten: Es gibt keine Pflicht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Sinne einer garantierten Anpassung an jede gesundheitliche Einschränkung. Der Arbeitgeber muss jedoch im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse handeln. Wenn eine Anpassung nicht möglich ist, kann dies zu einer Kündigung führen, die jedoch den allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt.

Insgesamt zielt das BEM darauf ab, eine Win-Win-Situation für beide Seiten zu schaffen: Der Arbeitnehmer kann weiterhin im Betrieb arbeiten, und der Arbeitgeber behält wertvolle Mitarbeiter.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinem Wunsch nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht nachkommt?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht nachkommt, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

1. Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung: Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz so gestaltet wird, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse optimal nutzen können. Dies kann bedeuten, dass der Arbeitsplatz an ihre Bedürfnisse angepasst wird oder dass sie in einem Bereich eingesetzt werden, der ihre Fähigkeiten am besten zur Geltung bringt.

2. Betriebsrat oder Personalrat: Der Betriebs- oder Personalrat kann als Vermittler dienen und Druck auf den Arbeitgeber ausüben, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Sie können den Betriebsrat um Unterstützung bitten, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

3. Schwerbehindertenvertretung: Wenn Ihr Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung hat (was der Fall ist, wenn mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind), können Sie sich auch an diese wenden. Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.

4. Integrationsamt: Das Integrationsamt kann ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Gewährung von Arbeitsassistenz oder anderen Unterstützungsleistungen geht. Sie können sich an das Integrationsamt wenden, um Unterstützung bei der Anpassung Ihres Arbeitsplatzes zu erhalten.

5. Rechtliche Schritte: Wenn alle anderen Schritte erfolglos bleiben, können Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Dies könnte bedeuten, dass Sie eine Klage einreichen, um Ihren Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen jedoch von den spezifischen Umständen Ihres Falls ab.

Es ist wichtig, sich über die genauen rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu informieren, um die beste Vorgehensweise für Ihre Situation zu bestimmen.


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Welche Rolle spielt ein betriebsärztliches Gutachten bei der Beurteilung meiner Arbeitsfähigkeit?

Ein betriebsärztliches Gutachten spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers. Es dient als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Der Betriebsarzt kann feststellen, ob ein Arbeitnehmer vollständig, eingeschränkt oder nicht geeignet für eine bestimmte Arbeitsaufgabe ist.

Wichtige Aspekte eines betriebsärztlichen Gutachtens:

  • Eignungsuntersuchungen: Diese dienen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Tätigkeit. Sie können gesetzlich vorgeschrieben sein oder im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
  • Datenschutz: Der Arbeitgeber darf nur die Ergebnisse der Untersuchung (geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet) erhalten, nicht die Diagnose.
  • Recht auf Einsichtnahme: Arbeitnehmer haben das Recht, das Gutachten einzusehen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen.

Weitere Faktoren: Neben dem Gutachten muss der Arbeitgeber auch individuelle Fähigkeiten des Arbeitnehmers und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, um eine faire Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Ein betriebsärztliches Gutachten ist also nicht allein ausschlaggebend, sondern Teil eines umfassenderen Beurteilungsprozesses.


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Kann ich gekündigt werden, wenn ich aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen meinen bisherigen Job nicht mehr ausüben kann?

Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Ihren bisherigen Job nicht mehr ausüben können, besteht die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Diese ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss eine negative Prognose für Ihre Gesundheit vorliegen, die besagt, dass sich Ihr Zustand nicht so weit verbessern wird, dass Sie wieder arbeitsfähig sind. Diese Prognose muss von einem Arzt bestätigt werden.
  • Erhebliche Beeinträchtigung der Betriebsinteressen: Der Ausfall aufgrund Ihrer Krankheit muss die betrieblichen Interessen Ihres Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen, beispielsweise durch hohe Kosten für Ersatzkräfte oder Störungen im Betriebsablauf.
  • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es keine zumutbaren Möglichkeiten gibt, Sie in einer anderen Position im Unternehmen weiterzubeschäftigen. Dies könnte beispielsweise eine Umsetzung in eine leichtere Tätigkeit sein, sofern Sie die dafür erforderlichen Qualifikationen besitzen.
  • Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss eine sorgfältige Abwägung zwischen seinen wirtschaftlichen Interessen und Ihren persönlichen Umständen durchführen. Hierbei wird auch berücksichtigt, wie lange Sie bereits im Unternehmen beschäftigt sind und ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde.

Eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie sozial gerechtfertigt sein. Es gibt keine generelle Schutzfrist während der Krankschreibung, die vor einer Kündigung schützt.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Leidensgerechter Arbeitsplatz

Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der an die gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers so angepasst ist, dass dieser trotz seiner Erkrankung oder Behinderung arbeiten kann. Es besteht jedoch kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf einen solchen Arbeitsplatz. Die Pflicht des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX gilt nur, wenn eine entsprechende Stelle tatsächlich existiert oder geschaffen werden kann.

Beispiel: Eine Ramp Agentin am Flughafen mit Rückenproblemen kann nicht mehr schwere Gepäckstücke heben. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz wäre eine Position in der Passagierabfertigung ohne körperliche Belastung – wenn eine solche Stelle verfügbar ist.


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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein strukturiertes Verfahren, das Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchführen müssen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Das BEM begründet jedoch keine zusätzlichen Ansprüche auf Beschäftigung, sondern dient nur der Suche nach Lösungsmöglichkeiten.

Beispiel: Bei einer längeren Erkrankung der Ramp Agentin könnte im Rahmen des BEM besprochen werden, ob temporär eine andere Tätigkeit im Unternehmen möglich ist oder ob durch technische Hilfsmittel der bisherige Arbeitsplatz angepasst werden kann.


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Schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 aber unter 50 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ihren Arbeitsplatz behinderungsbedingt ohne diese Gleichstellung nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Agentur für Arbeit und gewährt bestimmte Schutzrechte, begründet jedoch keinen absoluten Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Beispiel: Die Klägerin im Fall hat einen GdB von 30 und ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dies garantiert ihr zwar besonderen Kündigungsschutz, aber keinen Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung auf einem speziell für sie geschaffenen Arbeitsplatz.


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Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er wird nach § 152 SGB IX in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Ein GdB von 30 bedeutet eine mittelschwere Beeinträchtigung. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat umfassendere Schutzrechte im Arbeitsleben.

Beispiel: Bei der Klägerin wurde ein GdB von 30 festgestellt, was bedeutet, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen erheblich, aber nicht so gravierend sind, dass sie automatisch als schwerbehindert gilt.


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Vergütungsansprüche

Vergütungsansprüche sind die rechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Bezahlung für seine Arbeitsleistung. Nach § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Kann der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbringen, entfällt grundsätzlich auch der Vergütungsanspruch, es sei denn, es greifen besondere Schutzvorschriften.

Beispiel: Die Klägerin forderte Vergütung für sechs Monate, obwohl sie in dieser Zeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht als Ramp Agentin arbeiten konnte und der Arbeitgeber keinen alternativen Arbeitsplatz anbieten konnte oder musste.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, geregelt in §§ 511 ff. ZPO. Es ermöglicht die Überprüfung eines Urteils durch ein höherrangiges Gericht. Im Arbeitsrecht ist gegen Urteile des Arbeitsgerichts die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.

Beispiel: Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig Berufung eingelegt, die vom Sächsischen Landesarbeitsgericht geprüft und letztlich zurückgewiesen wurde, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitnehmer erhalten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen ihr Gehalt weiter, wenn sie unverschuldet arbeitsunfähig erkranken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es ist denkbar, dass die Klägerin für einen Teil des beanspruchten Zeitraums im April bis September 2022 Entgeltfortzahlung beansprucht, falls ihre Vergütungsansprüche auf krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beruhen und die sechswöchige Frist noch nicht überschritten ist.
  • § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Wege zu finden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und den Arbeitsplatz zu erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Angesichts der langen Krankheitszeiten der Klägerin in der Vergangenheit (April 2020 bis Januar 2022) hätte die Beklagte möglicherweise ein BEM durchführen müssen. Dies könnte relevant sein, um zu prüfen, ob die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin in Betracht gezogen hat.
  • § 106 Gewerbeordnung (GewO) – Direktionsrecht des Arbeitgebers: Dieser Paragraph räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit der Arbeitsvertrag dies nicht bereits festlegt. Dies beinhaltet auch die Zuweishttps://www.arbeitsrechtsiegen.de/wp-admin/profile.phpung anderer, zumutbarer Tätigkeiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte könnte sich auf ihr Direktionsrecht berufen, um der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine andere Tätigkeit zuzuweisen, möglicherweise auch eine, die nicht der ursprünglichen Stellenbeschreibung als Ramp Agent I entspricht, solange die Entgeltgruppe gleich bleibt und die Tätigkeit ihren Fähigkeiten entspricht.
  • § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko: Dieser Paragraph regelt den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt (Annahmeverzug) oder aus anderen Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, die Arbeit nicht möglich ist. In solchen Fällen behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte die Klägerin arbeitsfähig gewesen sein und ihre Arbeitsleistung angeboten haben, die Beklagte aber keine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit bereitgestellt haben, könnte Annahmeverzug der Beklagten vorliegen. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf Vergütung hätte, auch wenn sie nicht tatsächlich gearbeitet hat.

Das vorliegende Urteil


Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 57/23 – Urteil vom 16.01.2025


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