Skip to content

Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz: Was wird ausgezahlt?

Ein Projektmanager im Vertrieb forderte seinen vollen Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz, nachdem sein Arbeitgeber für zwölf Monate die Eigenverwaltung anmeldete. Dabei blieb offen, ob die Auszahlung der Prämie nach der Insolvenzeröffnung sicher ist oder ob der exakte Zeitpunkt seiner Arbeitsleistung alles verändert.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 341/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 08.08.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 341/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht

Mitarbeiter erhalten Bonus-Zahlungen für Zeiten vor der Insolvenz nur als einfache Forderungen ohne Vorrang.

  • Mitarbeiter verdienen sich Boni Stück für Stück durch ihre tägliche Arbeit im Jahr.
  • Nur der Anteil nach dem Start des Insolvenzverfahrens zählt als bevorzugte Zahlung.
  • Das Weiterarbeiten nach dem Insolvenzantrag macht alte Bonus-Ansprüche nicht automatisch zu Vorrang-Zahlungen.
  • Die Sonderregeln für Urlaubsansprüche gelten nicht für normale Leistungsprämien oder jährliche Boni.
  • Eine einfache Bestätigung der Ziele garantiert keine volle Auszahlung trotz einer Firmenpleite.

Verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz?

Projektmanager zeichnet eine steile rote Kurve auf ein Whiteboard in einem fast leergeräumten Büro mit Kartons.
Zielvereinbarungsprämien werden in der Insolvenz zeitanteilig aufgeteilt und nur für Zeiträume nach der Verfahrenseröffnung vorrangig bedient. Symbolfoto: KI

Eine Insolvenz des Arbeitgebers ist für Beschäftigte immer ein Schock. Doch noch komplizierter wird die Situation, wenn es um variable Vergütungsbestandteile geht, die sich über lange Zeiträume aufbauen. Ein Projektmanager, der über Jahre hinweg erfolgreich für ein Unternehmen tätig war, musste diese schmerzhafte Erfahrung machen. Er stritt vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz um hohe Bonuszahlungen, die er als volle Auszahlung erwartete, während sein Arbeitgeber sich in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung befand.

Der Fall beleuchtet ein zentrales Problem im Arbeits- und Insolvenzrecht: Was passiert mit Boni, die vor der Insolvenz erarbeitet, aber erst danach fällig werden? Der Projektmanager verlangte die vollständige Zahlung von über 33.000 Euro. Das Unternehmen hingegen wollte nur den kleinen Teil zahlen, der zeitlich nach der Insolvenzeröffnung lag. Der Streit drehte sich im Kern um die Frage, ob der Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz als privilegierte Masseverbindlichkeit gilt oder als einfache Insolvenzforderung weitgehend wertlos wird.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.2023 (Az. 8 Sa 341/22) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung, wie solche Forderungen aufzuteilen sind und erteilt der Hoffnung auf eine pauschale Vollzahlung eine klare Absage.

Was unterscheidet eine Masseverbindlichkeit von einer Insolvenzforderung?

Um den Konflikt zwischen dem Vertriebsexperten und seinem ehemaligen Arbeitgeber zu verstehen, ist ein Blick in die Systematik der Insolvenzordnung (InsO) notwendig. Wenn über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entsteht eine rechtliche Zäsur. Ab diesem Stichtag – im vorliegenden Fall der 18. Dezember 2020 – wird das Vermögen in zwei Kategorien unterteilt, was massive Auswirkungen auf die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz hat.

Die privilegierte Masseverbindlichkeit

Verbindlichkeiten, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder – wie hier bei der Eigenverwaltung – durch den Sachwalter und die Geschäftsführung begründet werden, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Diese Schulden muss das insolvente Unternehmen voll bezahlen, und zwar vor allen anderen Gläubigern. Der Grundgedanke ist simpel: Wer während einer Insolvenz für das Unternehmen arbeitet oder Waren liefert, soll sicher sein, dass er sein Geld bekommt. Ohne diese Garantie würde niemand mehr für eine insolvente Firma tätig werden.

Die einfache Insolvenzforderung

Im Gegensatz dazu stehen die Forderungen, die bereits vor der Eröffnung des Verfahrens begründet waren. Diese gelten nach § 38 InsO als Insolvenzforderungen. Gläubiger dieser Forderungen müssen ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Am Ende des Verfahrens erhalten sie meist nur eine geringe Quote, oft im einstelligen Prozentbereich. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Gehalt oder Boni, die sie sich vor dem Stichtag erarbeitet haben, sind oft faktisch verloren.

Die entscheidende juristische Schlacht tobte in diesem Fall um die Frage, in welche dieser beiden Kategorien die Zielvereinbarungsprämie fällt. Der Projektmanager argumentierte, dass die gesamte Prämie in den privilegierten Topf der Masseverbindlichkeiten gehöre, da die Fälligkeit und Bestätigung erst nach der Insolvenzeröffnung lagen. Das Unternehmen beharrte auf einer zeitanteiligen Aufteilung.

Wie argumentierten der Projektmanager und das Unternehmen?

Der langjährige Mitarbeiter war seit 2007 im Betrieb und zuletzt als Projektmanager Vertrieb mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.500 Euro angestellt. Sein Arbeitsvertrag sah bei 100-prozentiger Zielerreichung eine zusätzliche Prämie von 20.000 Euro pro Geschäftsjahr vor. Das Geschäftsjahr lief dabei ungewöhnlicherweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Die Position des Arbeitnehmers

Der Vertriebsexperte forderte für das Geschäftsjahr 2019/20 die volle Prämie von 20.080 Euro und für das Rumpfgeschäftsjahr 2020/21 weitere rund 13.000 Euro. Sein Hauptargument stützte sich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Er vertrat die Ansicht, es handele sich um stichtagsbezogene Sonderzuwendungen. Da der Stichtag für die Auszahlung und die Bestätigung der Zielerreichung in die Zeit nach der Insolvenzeröffnung fiel, müssten diese Beträge als Masseverbindlichkeit vollständig ausgezahlt werden.

Zudem verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht. Wenn ein Arbeitnehmer nach der Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt werde, so seine Logik, müsse der Arbeitgeber alle daraus resultierenden Ansprüche voll bedienen. Er argumentierte weiter, das Unternehmen habe durch die Bestätigung der Zielerreichung eine eigenständige Garantie abgegeben, die eine besondere Einstandspflicht begründe.

Die Sichtweise des insolventen Unternehmens

Die Firma, die sich in Eigenverwaltung befand, sah dies völlig anders. Sie hatte dem Mitarbeiter zwar für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung (ab dem 18.12.2020 bis zu seinem Ausscheiden im März 2021) eine anteilige Prämie von rund 5.400 Euro brutto berechnet und ausgezahlt. Alle Ansprüche, die rechnerisch auf die Zeit vor dem 18.12.2020 entfielen, lehnte sie jedoch als Masseverbindlichkeit ab.

Das Unternehmen argumentierte, Boni seien eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Sie entstünden kontinuierlich über das Jahr hinweg („pro rata temporis“). Daher sei der Teil des Bonus, der vor der Insolvenz „erarbeitet“ wurde, eine klassische Insolvenzforderung, die der Mitarbeiter zur Tabelle anmelden müsse. Eine volle Auszahlung würde andere Gläubiger benachteiligen.

Wie entschied das Gericht über die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Berufung des Projektmanagers zurück. Die Richter bestätigten das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und legten detailliert dar, warum eine Einstufung als eine Masseverbindlichkeit für den gesamten Betrag rechtlich nicht haltbar ist.

Das Prinzip „Pro Rata Temporis“

Das Herzstück der Entscheidung bildet die Einordnung des Bonus als Arbeitsentgelt. Das Gericht stellte klar, dass Zielvereinbarungsprämien keine reinen Treueprämien sind, die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängen. Vielmehr handelt es sich um eine Vergütung, die der Arbeitnehmer sich Tag für Tag durch seine Arbeitsleistung verdient.

Daraus folgt zwingend eine zeitanteilige Aufteilung. Das Gericht erklärte:

Nach § 108 Abs. 3 InsO kann der andere Teil für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. […] Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche auf Sonderzahlungen kommt es auf den Zeitraum an, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind.

Da der Großteil der Arbeit in den Geschäftsjahren 2019/20 und im ersten Halbjahr 2020/21 vor der Insolvenzeröffnung am 18.12.2020 geleistet wurde, ist der darauf entfallende Bonus lediglich eine Insolvenzforderung. Nur der kleine Teil, der auf die Arbeitszeit nach dem 18.12.2020 entfällt, ist eine privilegierte Masseverbindlichkeit. Da das Unternehmen diesen Anteil von rund 5.400 Euro bereits gezahlt hatte, bestand kein weiterer Anspruch auf eine Auszahlung.

Keine Übertragbarkeit der Urlaubs-Rechtsprechung

Der Projektmanager hatte versucht, sich auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 94/19) zu stützen, die bei Urlaubsansprüchen teils sehr arbeitnehmerfreundlich sind. Dort wurde entschieden, dass unter bestimmten Umständen der gesamte Urlaubsanspruch zur Masseverbindlichkeit werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz fortgesetzt wird.

Das Landesarbeitsgericht erteilte diesem Vergleich eine klare Absage. Urlaub sei eine Besonderheit, da er der Erholung diene und oft nicht teilbar sei. Ein Geldanspruch für geleistete Arbeit hingegen lässt sich mathematisch exakt auf Tage vor und nach der Insolvenz aufteilen. Das Gericht betonte, dass eine Gleichsetzung von Urlaub und Bonus gegen die Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren verstoßen würde, da sie die Masse zulasten anderer Gläubiger ungerechtfertigt schmälern würde.

Die abgelehnte Einstandspflicht

Auch das Argument, das Unternehmen habe durch die schriftliche Bestätigung der Zielerreichung im September 2020 eine neue, insolvenzfeste Schuld begründet, ließen die Richter nicht gelten. Die Bestätigung sei lediglich eine deklaratorische (feststellende) Handlung. Sie halte fest, dass Ziele erreicht wurden, schaffe aber keinen neuen Rechtsgrund, der die insolvenzrechtliche Trennung zwischen „Davor“ und „Danach“ aushebeln könnte.

Allein der Umstand, dass die Beklagte die Zielerreichung bestätigt und eine Zielvereinbarung geschlossen hat, begründet keine Masseverbindlichkeit kraft besonderer Einstandspflicht.

Für eine solche Einstandspflicht für die zugesagte Zielvereinbarung hätte es einer expliziten Garantieerklärung bedurft, die besagt, dass das Unternehmen die Prämie auch im Falle einer Insolvenz vorrangig bedienen will. Eine solche Erklärung lag nicht vor.

Warum scheiterte der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ein weiterer Angriffspunkt des Projektmanagers war der Vorwurf der Ungleichbehandlung. Er behauptete, andere Mitarbeiter hätten ihre Zahlung vom Bonus bei Eigenverwaltung vollständig erhalten, obwohl auch deren Ansprüche teilweise in die Zeit vor der Insolvenz fielen. Er sah darin eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Gericht wies diesen Einwand aus prozessualen Gründen zurück. Im Zivilprozess reicht es nicht, Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufzustellen. Der Kläger muss konkret benennen, wer wann wie viel Geld bekommen hat, um eine Vergleichsgruppe zu bilden. Die vagen Aussagen des Projektmanagers genügten den Richtern nicht, um eine Beweisaufnahme – etwa durch Vernehmung von Zeugen – einzuleiten.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer?

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt die strenge Linie der Arbeitsgerichte bei der Berechnung der Sonderzahlung pro rata temporis in der Insolvenz. Für Arbeitnehmer hat dies weitreichende Konsequenzen:

  • Bonus wird aufgespalten: Boni und Provisionen sind keine „Alles-oder-Nichts“-Zahlungen. Sie werden auf den Tag genau in einen wertlosen Teil (vor Insolvenz) und einen werthaltigen Teil (nach Insolvenz) gesplittet.
  • Stichtag ist irrelevant: Auch wenn der Bonus laut Arbeitsvertrag erst im Mai ausgezahlt werden soll und die Insolvenz im Dezember beginnt, rettet dies den Anspruch nicht. Entscheidend ist, wann die Arbeit geleistet wurde, nicht wann das Geld fällig ist.
  • Vorsicht bei Insolvenzplänen: Arbeitnehmer sollten bei einer drohenden Insolvenz genau prüfen, welche Ansprüche noch offen sind. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist für den „alten“ Teil zwingend notwendig, auch wenn die Aussicht auf Geld gering ist.

Das Gericht hat keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Damit steht fest: Die bloße Weiterarbeit in der Insolvenz macht alte Bonusansprüche nicht wieder lebendig. Wer auf eine Auszahlung der Prämie nach der Insolvenzeröffnung hofft, erhält nur den Anteil, der tatsächlich „in der Masse“ – also während des laufenden Insolvenzverfahrens – erwirtschaftet wurde.

Für den betroffenen Projektmanager bedeutet dies, dass er den Großteil seiner Forderung von über 33.000 Euro wohl abschreiben muss, da er als normaler Insolvenzgläubiger behandelt wird. Die Zahlung der anteiligen Prämie für die Zeit nach der Eröffnung war alles, was ihm rechtlich zustand.


Bonusansprüche in der Insolvenz? Sichern Sie Ihre Vergütung

Eine Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet oft mühsam erarbeitete Bonus- und Provisionszahlungen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie die exakte Aufteilung Ihrer Ansprüche und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Geltendmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter. So stellen Sie sicher, dass Sie den maximal möglichen Teil Ihrer Vergütung als bevorzugte Masseverbindlichkeit erhalten.

Jetzt unverbindlich Beratung anfragen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Hier liegt ein verhängnisvoller Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, der Fälligkeitstermin nach der Insolvenzeröffnung rette ihren gesamten Jahresbonus. Das ist leider Wunschdenken, denn im Insolvenzrecht zählt knallhart jeder einzelne Tag der Wertschöpfung. Wer bis Dezember hart gearbeitet hat, wird für diese Leistung faktisch enteignet, weil die Forderung in der fast wertlosen Insolvenztabelle landet.

Juristisch interessant wird es bei der Unterscheidung zur reinen Treueprämie. Wäre die Zahlung im Vertrag explizit nur an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag geknüpft gewesen, hätte der Fall anders ausgehen können. Sobald aber Arbeitsziele definiert sind, wird der Anspruch gnadenlos zerstückelt. Ich sehe oft, dass diese Feinheit in Arbeitsverträgen übersehen wird, bis es zu spät ist.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Bonus als Masseverbindlichkeit, wenn der vertragliche Auszahlungszeitpunkt nach der Insolvenzeröffnung liegt?


NEIN. Nur der Teil des Bonus, der auf den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt, wird rechtlich als vorrangige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO eingestuft. Entgegen der Annahme schützt ein später vertraglicher Fälligkeitstermin den Anspruch nicht vor der Einordnung als einfache Insolvenzforderung für bereits vorab geleistete Arbeitszeiten.

In der insolvenzrechtlichen Praxis gilt das Prinzip der zeitanteiligen Erarbeitung, wonach Sonderzahlungen wie Boni als Gegenleistung für die im gesamten Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sind. Da Sie diesen Vergütungsanspruch Tag für Tag durch Ihre Tätigkeit verdienen, wird der Gesamtbetrag rechnerisch exakt am Tag der Verfahrenseröffnung in zwei rechtlich völlig unterschiedliche Kategorien aufgespalten. Derjenige Anteil, welcher der Zeit vor dem Insolvenzereignis zuzurechnen ist, stellt lediglich eine einfache Insolvenzforderung dar, die am Ende des Verfahrens meist nur mit einer geringen Quote ausgezahlt wird. Demgegenüber steht der nach der Eröffnung erarbeitete Anteil, den der Insolvenzverwalter zwingend in voller Höhe aus der Insolvenzmasse begleichen muss.

Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag explizit vorsieht, dass der Bonus erst Monate nach dem Insolvenzantrag zur Auszahlung fällig wird, ändert dieser rein kalendarische Stichtag nichts an der gesetzlichen Aufteilungspflicht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt regelmäßig, dass es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit allein auf den Zeitraum der zugrunde liegenden Arbeitsleistung und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses ankommt. Diese strikte Differenzierung verhindert, dass Altforderungen aus der Zeit vor der Krise zulasten anderer Gläubiger bevorzugt befriedigt werden, nur weil ein späterer Auszahlungsmonat vereinbart wurde.

Unser Tipp: Ermitteln Sie das genaue Datum der Insolvenzeröffnung und berechnen Sie Ihren Bonusanspruch zeitanteilig für die Phasen vor und nach diesem Stichtag, um realistische Erwartungen an die Auszahlung zu haben. Vermeiden Sie es, fest mit der vollen Summe zu planen, nur weil der vertragliche Zahltag in der Zukunft liegt.


zurück zur FAQ Übersicht


Verliere ich meinen Bonusanteil, wenn die Forderung nicht durch das dreimonatige Insolvenzgeld abgesichert ist?


Wirtschaftlich gesehen meistens ja. Der Bonusanteil, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde und nicht durch das dreimonatige Insolvenzgeld abgesichert ist, wird rechtlich als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO) behandelt. Damit bleibt Ihr rechtlicher Anspruch zwar grundsätzlich bestehen, verliert jedoch aufgrund der geringen Verteilungsquoten im Insolvenzverfahren massiv an seinem tatsächlichen finanziellen Wert.

Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass alle Gehaltsansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung im Rang hinter den Verfahrenskosten und sonstigen vorrangigen Masseverbindlichkeiten zurückstehen müssen. Da das gesetzliche Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich die Entgeltansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis absichert, bleiben ältere Bonusanteile meist ungeschützt. Diese Restforderungen werden am Ende des oft langjährigen Insolvenzverfahrens nur mit einer anteiligen Quote bedient, welche in der deutschen Rechtspraxis erfahrungsgemäß oft nur im einstelligen Prozentbereich liegt. Eine bevorzugte und vollständige Zahlung des Bonus wäre rechtlich nur dann möglich, wenn der Anspruch als sogenannte Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO eingestuft würde, was jedoch eine Tätigkeit nach der offiziellen Eröffnung voraussetzt.

Eine Ausnahme kann in seltenen Fällen entstehen, wenn im Rahmen einer übertragenden Sanierung durch einen neuen Investor explizite Vereinbarungen über die Übernahme von Altverbindlichkeiten getroffen werden. Falls keine solche Sonderregelung im Kaufvertrag oder in einem Sanierungsplan vorgesehen ist, müssen Sie damit rechnen, dass der Großteil Ihres jahresanteiligen Bonusanspruchs faktisch nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt werden kann.

Unser Tipp: Rechnen Sie fest damit, dass Sie diesen Teil der Forderung zur Insolvenztabelle anmelden müssen, und prüfen Sie genau die entsprechenden Fristen des Insolvenzgerichts zur Forderungsanmeldung. Vermeiden Sie die Hoffnung auf eine volle Auszahlung außerhalb des offiziellen Verfahrens, da solche Zahlungen vom Insolvenzverwalter später wegen Gläubigerbenachteiligung wieder zurückgefordert werden könnten.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie melde ich Provisionsansprüche zur Insolvenztabelle an, wenn der Arbeitgeber keine Abrechnungen mehr erstellt?


Berechnen Sie Ihre Provisionsansprüche zeitanteilig auf Basis der sogenannten Pro-rata-temporis-Methode (zeitanteilige Aufteilung) einfach selbst und melden Sie diesen ermittelten Schätzwert formgerecht zur Insolvenztabelle an. Insolvenzbehaftete Provisionsansprüche sind als laufendes Entgelt zu betrachten, weshalb eine taggenaue Aufteilung des erwarteten Jahresbetrags für die Forderungsanmeldung rechtlich zulässig und für die Fristwahrung zwingend erforderlich ist. Diese Vorgehensweise sichert Ihre Rechtsposition auch dann, wenn der insolvente Arbeitgeber seine Buchhaltungspflichten nicht mehr erfüllt.

Der rechtliche Hintergrund für dieses Vorgehen liegt in der gefestigten Rechtsprechung zur Einordnung von Sonderzahlungen als Vergütung für geleistete Dienste, die kontinuierlich mit jedem gearbeiteten Tag erdient werden. Im Falle einer Insolvenz muss das Entgelt präzise in Forderungen vor der Verfahrenseröffnung und Verbindlichkeiten nach der Eröffnung getrennt werden, was ohne aktuelle Abrechnung eine fundierte Eigenberechnung notwendig macht. Sie ermitteln hierfür zunächst Ihren voraussichtlichen Gesamtbonus für das laufende Kalenderjahr und teilen diesen Betrag durch die Gesamtzahl der Jahrestage, um den individuellen täglichen Provisionswert rechtssicher zu bestimmen. Diesen Tagessatz multiplizieren Sie anschließend mit der Anzahl der Kalendertage, die im betreffenden Jahr bis zum Zeitpunkt der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vergangen sind. Da ein Geldanspruch für geleistete Arbeit mathematisch exakt aufteilbar ist, dient diese Kalkulation dem zuständigen Insolvenzverwalter als belastbare Grundlage für die spätere Prüfung und Tabellenaufnahme.

Sollte Ihr Bonus an spezifische Zielerreichungen geknüpft sein, die zum maßgeblichen Stichtag der Insolvenzeröffnung noch nicht abschließend feststehen, müssen Sie eine begründete Prognose auf Basis der bisherigen Performance erstellen. Fügen Sie Ihrer Forderungsanmeldung unbedingt eine detaillierte schriftliche Herleitung dieser Zahlen als Anlage bei, damit der Insolvenzverwalter die Entstehung des Anspruchs trotz fehlender Lohnabrechnungen unmittelbar nachvollziehen und die Forderung ohne unnötige Rückfragen anerkennen kann.

Unser Tipp: Erstellen Sie zeitnah eine eigene Kalkulation nach der Formel (Jahreszielbonus ÷ 365 Tage) × Tage bis zur Insolvenzeröffnung und reichen Sie diese als Beleg beim Verwalter ein. Vermeiden Sie es unbedingt, passiv auf offizielle Abrechnungen zu warten, da Sie anderenfalls riskieren, wichtige Ausschlussfristen für die Anmeldung Ihrer fälligen Provisionsansprüche unwiederbringlich zu versäumen.


zurück zur FAQ Übersicht


Darf der Insolvenzverwalter meine Prämie streichen, wenn die Ziele wegen der Betriebsstilllegung hinfällig sind?


NEIN. Der Insolvenzverwalter darf den bereits erarbeiteten Anteil Ihrer Prämie nicht vollständig streichen, nur weil die Zielvorgaben aufgrund der Betriebsstilllegung nachträglich hinfällig geworden sind. Da Boni nach ständiger Rechtsprechung als Vergütung für geleistete Arbeit gelten, haben Sie einen rechtlich geschützten Anspruch auf die zeitanteilige Auszahlung für den Zeitraum Ihrer tatsächlichen Beschäftigung.

Die rechtliche Begründung hierfür liegt in der Rechtsnatur variabler Vergütungsbestandteile, die als Gegenleistung für die von Ihnen erbrachte Arbeitsleistung im laufenden Geschäftsjahr anzusehen sind. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Bonus nicht erst am Jahresende fällig, sondern Sie verdienen sich diesen Anspruch faktisch Tag für Tag durch Ihre fortlaufende Tätigkeit im Unternehmen. Selbst wenn durch die Insolvenz oder eine plötzliche Betriebsstilllegung die ursprünglich vereinbarten Jahresziele nicht mehr messbar oder erreichbar sind, vernichtet dieser Umstand nicht rückwirkend Ihren bereits erbrachten Leistungsanteil. Der Insolvenzverwalter muss daher den bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs angefallenen Bonusbetrag rechnerisch ermitteln und darf diesen nicht mit dem Argument der fehlenden Zielerreichung einfach auf Null setzen.

Wichtig ist hierbei jedoch die Unterscheidung, dass Sie für die Zeit nach der Stilllegung keine weiteren Ansprüche mehr erwerben, da keine aktive Arbeitsleistung mehr erbracht wird. Zudem handelt es sich bei dem bereits verdienten Anteil meist um eine einfache Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss, statt als vorrangige Masseverbindlichkeit sofort und in voller Höhe vom Verwalter ausgezahlt zu werden.

Unser Tipp: Melden Sie Ihren zeitanteiligen Bonusanspruch unter Verweis auf den Entgeltcharakter der Prämie zur Insolvenztabelle an, um Ihren rechtlichen Anspruch im Verfahren zu wahren. Vermeiden Sie es, den Verzicht auf die Prämie kampflos zu akzeptieren, nur weil die Messung der ursprünglichen Zielvorgaben faktisch nicht mehr möglich ist.


zurück zur FAQ Übersicht


Kann ich durch eine zusätzliche Garantieerklärung meine Zielvereinbarungsprämie vor der einfachen Insolvenzquote schützen?


JA, DIES IST RECHTLICH MÖGLICH, JEDOCH SIND DIE FORMALEN ANFORDERUNGEN AN EINE SOLCHE ZUSICHERUNG EXTREM HOCH. Eine Einstufung als vorrangige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine explizite Garantieerklärung für den Fall der Insolvenz abgibt. Ohne eine derartige vertragliche Vereinbarung bleibt der Anspruch lediglich eine einfache Insolvenzforderung, die im Verfahren nur anteilig nach der Quote befriedigt wird.

In der gerichtlichen Praxis reicht die bloße Bestätigung der Zielerreichung durch den Arbeitgeber nicht aus, um einen privilegierten Status für die Auszahlung der Prämie zu begründen. Für eine sogenannte Einstandspflicht (Haftungsübernahme für einen Erfolg) muss der Arbeitgeber über die normale Vergütungszusage hinaus erklären, dass die Zahlung auch bei Zahlungsunfähigkeit vorrangig erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass ohne einen besonderen Rechtsgrund die gesetzliche Trennung zwischen Altverbindlichkeiten vor dem Insolvenzantrag und neuen Masseverbindlichkeiten zwingend gewahrt bleiben muss. Nur wenn der Arbeitgeber durch eine eigenständige Verpflichtungserklärung zum Ausdruck bringt, dass er das Risiko der Uneinbringlichkeit übernimmt, verschiebt sich die rechtliche Einordnung zugunsten des Arbeitnehmers.

Diese Regelung greift vor allem dann, wenn die Arbeitsleistung bereits vollständig in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurde und somit als Insolvenzforderung einzustufen ist. Werden hingegen neue Ziele für einen Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung vereinbart, entstehen automatisch Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter in voller Höhe aus der vorhandenen Insolvenzmasse begleichen muss.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren individuellen Arbeitsvertrag oder Nachtragserklärungen gezielt auf Formulierungen wie „wir garantieren die Auszahlung unabhängig von einer künftigen Insolvenz“. Vermeiden Sie das bloße Vertrauen auf einfache Zielbestätigungen, da diese rechtlich nicht ausreichen, um Ihren Anspruch gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 341/22 – Urteil vom 08.08.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.