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Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung: Lohn bei unwirksamer Kurzarbeit

Ein Pkw-Erprobungsfahrer aus Baden-Württemberg fordert den vollen Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung für Monate, in denen sein Arbeitgeber ihn ohne Lohn in Kurzarbeit Null schickte. Ob der Angestellte das Geld tatsächlich erhält, hängt nun an der entscheidenden Frage, warum er kein wörtliches Angebot bei der Kurzarbeit abgab.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 Sa 5/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 17.10.2023
  • Aktenzeichen: 15 Sa 5/23
  • Verfahren: Klage auf Lohn und Geld für Urlaub
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeiter erhalten kein Geld bei Kurzarbeit ohne vorheriges Arbeitsangebot oder einen deutlichen Protest.

  • Wer Kurzarbeit ablehnt, muss dem Chef die eigene Arbeit aktiv und wörtlich anbieten.
  • Mitarbeiter verlieren ihre Rechte, wenn sie der Kurzarbeit vorher schriftlich zugestimmt haben.
  • Das Gericht spricht nur Geld für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Jobende zu.
  • Firmen dürfen die Auszahlung von freiwilligem Zusatzurlaub im Vertrag wirksam ausschließen.
  • Gesellschafter haften persönlich für die restlichen Lohnschulden der Firma gegenüber dem Mitarbeiter.

Wer trägt das Risiko bei unwirksamer Kurzarbeit?

Die Corona-Pandemie zwang unzählige Unternehmen in Deutschland dazu, ihre Betriebsabläufe drastisch zu ändern. Ein Instrument stand dabei im Mittelpunkt: die Kurzarbeit. Doch was passiert, wenn die Anordnung dieser Arbeitszeitreduzierung rechtlich wackelig ist? Kann ein Mitarbeiter rückwirkend sein volles Gehalt verlangen, obwohl er monatelang zu Hause blieb und staatliche Unterstützung bezog? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befassen. Im Zentrum des Streits standen ein Pkw-Erprobungsfahrer und sein Arbeitgeber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es ging um viel Geld: Der Mann forderte eine Nachzahlung seines vollen Gehalts für fast eineinhalb Jahre.

Ein schwarz-weiß getarnter Prototyp steht verlassen auf weitem Asphalt, ein Fahrerhelm liegt auf der Motorhaube.
Ohne ein ausdrückliches Angebot der Arbeitsleistung besteht bei unwirksamer Kurzarbeit kein Anspruch auf eine nachträgliche Lohnzahlung. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen kooperativem Verhalten in der Krise und dem Verlust eigener Ansprüche ist. Das Gericht musste entscheiden, ob Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung besteht, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Arbeitskraft nicht förmlich anbietet. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung und den Pflichten beider Parteien.

Der Streitfall: Vom Testfahrer zum Kurzarbeiter

Ein Mann war seit Januar 2018 als Pkw-Erprobungsfahrer bei einem Unternehmen in Baden-Württemberg angestellt. Sein monatliches Bruttogehalt lag zuletzt bei 4.140 Euro. Das Unternehmen wurde als GbR geführt, hinter der zwei Gesellschafter standen. Als im Frühjahr 2020 die Pandemie die Wirtschaft lahmlegte, reagierte der Arbeitgeber schnell. Am 13. März 2020 unterzeichneten die Firma und der Fahrer eine Zusatzvereinbarung. Diese erlaubte es dem Betrieb, Kurzarbeit anzuordnen – bis hin zur sogenannten „Kurzarbeit Null“, also dem kompletten Wegfall der Arbeitsleistung.

In der Folgezeit, von April 2020 bis August 2021, arbeitete der Testfahrer kaum noch. Er bezog Kurzarbeitergeld. Erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2021 zog er vor das Arbeitsgericht. Seine Argumentation: Die Anordnung der Kurzarbeit sei unwirksam gewesen. Die vertraglichen Klauseln seien intransparent und hätten ihn unangemessen benachteiligt. Deshalb verlangte er für die gesamte Zeit die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und seinem vollen Lohn – eine beträchtliche Summe.

Zusätzlich stritten die Parteien über die Abgeltung für den Mehrurlaub. Der Arbeitsvertrag sah 28 Tage Urlaub vor, unterschied aber zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem vertraglichen Zusatzurlaub. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung der offenen Urlaubstage mit dem Hinweis, dass der Zusatzurlaub bei einer Beendigung des Verhältnisses verfalle.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Annahmeverzug?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man tief in das Arbeitsrecht eintauchen. Der zentrale Hebel für den Fahrer war der sogenannte Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm besagt vereinfacht: Wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht annimmt, muss er trotzdem den Lohn zahlen. Der Arbeitnehmer muss dann nicht nacharbeiten.

Doch damit dieser Anspruch entsteht, muss der Arbeitgeber sich im „Verzug der Annahme“ befinden. Die Voraussetzungen dafür regeln die §§ 293 ff. BGB. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Leistung tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). In bestimmten Fällen reicht auch ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat diese Regeln für die Situation einer unwirksamen Arbeitgeberanordnung präzisiert.

Das Spannungsfeld bei der Kurzarbeit

Besonders komplex wird es bei der Kurzarbeit. Ordnet ein Arbeitgeber einseitig oder auf Basis einer unwirksamen Klausel Kurzarbeit an, verzichtet er faktisch auf die Arbeitsleistung. Normalerweise müsste er dann den vollen Lohn zahlen. Doch die Richter prüfen streng, ob der Arbeitnehmer die Situation einfach hingenommen hat oder ob er seine Arbeitskraft aktiv angeboten hat. Ein wörtliches Angebot bei der Kurzarbeit ist oft die Mindestvoraussetzung, um später Ansprüche geltend machen zu können.

Zudem spielt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine entscheidende Rolle. Das Recht verbietet widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium). Wer durch sein Handeln den Eindruck erweckt, mit einer Situation einverstanden zu sein, kann sich später nicht darauf berufen, dass diese Situation rechtwidrig war. Diesen Aspekt gewichtete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil besonders stark.

Die Argumente: Intransparenz gegen konkludente Zustimmung

Der Testfahrer fuhr schwere Geschütze auf. Er argumentierte, die Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit verstoße gegen das Transparenzgebot für eine Kurzarbeitsvereinbarung nach § 307 BGB. Es sei nicht klar geregelt gewesen, wann die Kurzarbeit beginne und wie lange sie dauere. Da die Anordnung somit unwirksam sei, habe der Arbeitgeber ihn rechtswidrig nach Hause geschickt. Ein Angebot der Arbeitsleistung seinerseits sei entbehrlich gewesen, da der Arbeitgeber durch die Anordnung der „Kurzarbeit Null“ ja deutlich gemacht habe, dass er keine Arbeit wolle.

Zudem brachte er einen interessanten Punkt vor: Er habe sich gar nicht wehren können. Hätte er gegen die Kurzarbeit protestiert, hätte die Bundesagentur für Arbeit möglicherweise das Kurzarbeitergeld zurückgefordert. Dieses Risiko habe er nicht eingehen wollen.

Die Sicht der Arbeitgeberseite

Die beklagte GbR und ihre Gesellschafter hielten dagegen. Der Mitarbeiter habe die Vereinbarung unterschrieben und monatelang das Kurzarbeitergeld bezogen, ohne sich zu beschweren. Besonders ein Detail nutzte die Verteidigung: Im Mai 2021 hatte der Fahrer eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber angefordert, dass er sich „zu 100 % in Kurzarbeit“ befinde. Dies wertete das Unternehmen als Beweis dafür, dass der Mann die Situation akzeptiert habe.

Hinsichtlich des Urlaubs argumentierte der Arbeitgeber, dass der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung für den vertraglichen Mehrurlaub durch eine Klausel im Nachtrag zum Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Zudem sei ein Teil des Urlaubs bereits durch Freistellung im Dezember 2020 und Januar 2021 erfüllt worden.

Die Analyse des Gerichts: Warum das Schweigen teuer wurde

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg fällte am 17. Oktober 2023 (Az. 15 Sa 5/23) ein differenziertes Urteil. Während der Arbeitnehmer beim Thema Gehaltsnachzahlung leer ausging, konnte er beim Urlaub einen Teilerfolg verbuchen.

Kein Geld ohne Angebot der Arbeitsleistung

Das Herzstück der Entscheidung betrifft den Lohnanspruch. Das Gericht lehnte den Anspruch auf eine Annahmeverzugsvergütung für die Monate April 2020 bis August 2021 vollständig ab. Die Richter begründeten dies damit, dass es an einem erforderlichen Angebot der Arbeitsleistung fehlte. Selbst wenn man zu Gunsten des Fahrers annehme, die Kurzarbeit sei unwirksam angeordnet worden, hätte er aktiv werden müssen.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In einem wegweisenden Urteil hatte das BAG entschieden, dass auch bei unwirksamer Kurzarbeit ein Protest oder ein Arbeitsangebot nötig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts […] bedarf es zur Begründung von Annahmeverzug zumindest eines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat und der Arbeitnehmer die Wirksamkeit dieser Anordnung bestreiten will.

Der Testfahrer hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt gesagt: „Ich will arbeiten.“ Er hatte die Situation hingenommen. Sein Argument, ein Protest sei wegen der Gefahr von Rückforderungen der Arbeitsagentur unzumutbar gewesen, ließen die Richter nicht gelten. Ein Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber zumindest die Chance geben, den Fehler zu korrigieren und ihn wieder zu beschäftigen, um den Schaden zu begrenzen.

Das Eigentor mit der Bestätigung

Noch gravierender für den Mitarbeiter war jedoch sein eigenes Verhalten. Das Gericht zog den Einwand des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) heran. Der ausschlaggebende Punkt war die E-Mail vom Mai 2021. Darin bat der Fahrer um eine Bestätigung, dass er sich seit Juni 2020 in 100-prozentiger Kurzarbeit befinde. Er brauchte dieses Dokument offenbar für private Zwecke. Der Arbeitgeber stellte die Bescheinigung aus.

Für das Gericht war dies der Beweis, dass der Arbeitnehmer die Kurzarbeit akzeptiert hatte. Wer vom Arbeitgeber eine offizielle Bestätigung der Kurzarbeit fordert und diese nutzt, kann nicht später vor Gericht behaupten, diese Kurzarbeit sei rechtlich nie existent gewesen. Das Gericht formulierte es deutlich:

Wer sich auf diese Weise die Vorteile eines bestimmten Status – hier des Kurzarbeiterstatus – für seine privaten Zwecke nutzbar macht, setzt sich in Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen, dieser Status habe rechtlich gar nicht bestanden. Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.

Damit war der Weg zur Lohnnachzahlung versperrt – unabhängig davon, ob die ursprüngliche Vereinbarung vielleicht tatsächlich formaljuristische Mängel hatte.

Der Teilsieg beim Urlaubsgeld

Besser lief es für den Fahrer beim Thema Urlaubsabgeltung. Hier musste das Gericht eine komplexe Berechnung von dem Urlaubsanspruch vornehmen. Der Arbeitgeber hatte behauptet, der Urlaub sei bereits „in natura“ gewährt worden. Allerdings konnte die Firma nicht beweisen, dass sie den Mitarbeiter im strittigen Zeitraum Dezember/Januar tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit hatte – was bei „Kurzarbeit Null“ ohnehin schwierig zu unterscheiden ist.

Das Gericht sprach dem Mitarbeiter daher eine Abgeltung für 5,41 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zu. Die Summe belief sich auf 1.033,74 Euro brutto. Warum nur so wenig? Der Arbeitsvertrag enthielt eine wirksame Trennung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub (20 Tage) und vertraglichem Mehrurlaub (8 Tage). Eine Klausel besagte, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Urlaub ausgezahlt wird, nicht aber der freiwillige Zusatzurlaub.

Das Gericht bestätigte diese Regelung. Solche Verfallklauseln für den Mehrurlaub sind zulässig, solange sie transparent sind. Der Fahrer erhielt also nur Geld für die gesetzlich garantierten Tage, die er noch nicht genommen hatte.

Haftung der Gesellschafter

Ein interessantes Detail am Rande betrifft die Haftung von den Gesellschaftern. Da der Arbeitgeber eine GbR war, verurteilte das Gericht nicht nur die Gesellschaft selbst zur Zahlung der rund 1.000 Euro, sondern auch die beiden Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 128 Handelsgesetzbuch (HGB). Für Arbeitnehmer in kleinen Betrieben ist dies eine wichtige Absicherung, falls die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig ist.

Konsequenzen für die Praxis: Schweigen ist nicht immer Gold

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sendet eine klare Warnung an Arbeitnehmer: Wer mit einer Maßnahme des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, muss dies zeitnah und deutlich kommunizieren. Das bloße Abwarten und spätere Klagen funktioniert im Arbeitsrecht selten.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

  • Der Arbeitnehmer erhält keine Nachzahlung für die Zeit der Kurzarbeit, da er seine Arbeitskraft nicht angeboten hat.
  • Er bekommt 1.033,74 Euro brutto plus Zinsen für nicht genommenen gesetzlichen Urlaub.
  • Die Abgeltung für den Mehrurlaub entfällt aufgrund der wirksamen Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag.
  • Der Kläger muss den Großteil der Prozesskosten tragen, da er mit seiner Hauptforderung (über 10.000 Euro) gescheitert ist.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber lernen können

Für die Wirksamkeit der Kurzarbeitsvereinbarung bleiben hohe Hürden bestehen. Doch selbst wenn eine Vereinbarung angreifbar wäre (etwa wegen einem Verstoß gegen das Transparenzgebot), hilft das dem Arbeitnehmer wenig, wenn er sich widersprüchlich verhält. Das Gericht hat klargestellt, dass die Angst vor Rückforderungen der Agentur für Arbeit kein Freibrief ist, den Arbeitgeber im Unklaren zu lassen.

Umgekehrt zeigt das Urteil Arbeitgebern, wie wichtig saubere Formulierungen im Arbeitsvertrag sind. Die klare Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub hat der Firma hier viel Geld gespart. Wäre der Urlaub als einheitlicher Block von 28 Tagen gewährt worden, hätte der Ex-Mitarbeiter wohl Anspruch auf die Auszahlung aller offenen Tage gehabt.

Abschließend ist festzuhalten: Wer Kurzarbeit für rechtswidrig hält, muss dies sagen – und zwar laut und deutlich (am besten schriftlich), solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Wer stattdessen Bescheinigungen für den Kurzarbeiterstatus anfordert, verbaut sich den Weg zu einer späteren Korrektur.


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Experten-Kommentar

Das eigentliche Problem ist in der Praxis oft nicht die unwirksame Anordnung selbst, sondern die unbedachte digitale Kommunikation danach. Im vorliegenden Fall war die vermeintlich harmlose Bitte um eine Bestätigung das juristische Todesurteil für die Klage. Wer sich schriftlich auf den Status der Kurzarbeit beruft, kann dessen Rechtmäßigkeit später kaum noch glaubhaft bestreiten.

Viele unterschätzen, dass Arbeitsgerichte hier eine strenge Linie fahren: Wer die freie Zeit genießt und schweigt, wirkt unglaubwürdig. Ein taktisch kluger Widerspruch muss dabei gar nicht die sofortige Eskalation bedeuten. Es reicht oft eine freundliche E-Mail, in der man seine Arbeitskraft formal anbietet, um sich den Anspruch auf vollen Lohn zu sichern, ohne das Arbeitsklima direkt zu vergiften.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auf Lohnnachzahlung auch dann, wenn ich die unwirksame Kurzarbeit monatelang hingenommen habe?


NEIN, in der Regel verfällt der Anspruch durch bloßes Abwarten. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitskraft aktiv anbieten, um trotz unwirksamer Kurzarbeit Lohnnachzahlungen zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verneinte Ansprüche bei monatelanger Passivität.

Die Unwirksamkeit der Kurzarbeitsanordnung allein begründet keinen automatischen Lohnanspruch. Ohne ein ausdrückliches Arbeitsangebot gerät der Arbeitgeber rechtlich nicht in Annahmeverzug. Wer die Situation monatelang widerspruchslos hinnimmt, akzeptiert sie faktisch als Arbeitsverhältnis ohne Entgeltpflicht. Details hierzu finden Sie im Abschnitt zur Analyse des Gerichts.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren E-Mail-Verlauf auf Widersprüche oder Arbeitsangebote. Vermeiden Sie passives Abwarten bei rechtlichen Zweifeln an der Kurzarbeit.


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Verliere ich meinen Lohnanspruch, wenn ich während der Kurzarbeit Null nicht im Betrieb erscheine?


ES KOMMT DARAUF AN. Sie verlieren den Anspruch nicht durch das Fernbleiben, sondern durch ein fehlendes Arbeitsangebot. Eine physische Anwesenheit vor verschlossenen Türen ist rechtlich meist nicht erforderlich.

Bei Kurzarbeit Null verzichtet der Arbeitgeber auf Ihre Leistung. Ein wörtliches Angebot Ihrer Arbeitskraft reicht gemäß Paragraf 295 BGB oft aus. Wer jedoch wortlos zu Hause bleibt, gerät nicht in den Annahmeverzug. Details zum Annahmeverzug finden Sie im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels.

Unser Tipp: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft vorsorglich schriftlich an. Vermeiden Sie: Unkommentiertes Fernbleiben ohne rechtlichen Protest.


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Muss ich meine Arbeitskraft jeden Tag wörtlich anbieten, um den Annahmeverzug des Arbeitgebers zu begründen?


NEIN. Ein einmaliges, unmissverständliches Angebot der Arbeitskraft genügt in der Regel zur Begründung des Annahmeverzugs. Das Bundesarbeitsgericht fordert keine tägliche Wiederholung Ihres Arbeitswillens.

Laut BAG muss der Arbeitgeber die Chance zur Fehlerkorrektur erhalten. Der Abschnitt zur Analyse des Gerichts zeigt die Folgen fehlender Angebote auf. Ohne diesen Protest gegen die Kurzarbeit verlieren Sie eventuelle Ansprüche. Sie müssen den Willen zur Arbeit einmal deutlich dokumentieren. Damit beenden Sie rechtlich den Status des Nicht-Wollens.

Unser Tipp: Bestreiten Sie die Kurzarbeit schriftlich per Einschreiben und bieten Sie Ihre Arbeitskraft explizit an. Vermeiden Sie: Reine Passivität ohne nachweisbare Dokumentation.


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Verfällt meine Klage, wenn ich zuvor eine Bestätigung meines Kurzarbeiterstatus beim Arbeitgeber angefordert habe?


JA, das Risiko eines Prozessverlustes ist in diesem Fall extrem hoch. Wer eine Bestätigung der Kurzarbeit anfordert, verhält sich widersprüchlich, wenn er später dagegen klagt. Damit gefährden Sie die rechtliche Erfolgsaussichten Ihrer Klage massiv.

Das Anfordern einer Bescheinigung gilt rechtlich oft als faktische Anerkennung Ihres Status. Gerichte werten ein späteres Bestreiten der Kurzarbeit als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB. Der Arbeitgeber darf auf Ihr gezeigtes Verhalten vertrauen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Abschnitt zum Eigentor mit der Bestätigung.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, welche Dokumente Sie bereits angefordert oder bei Dritten eingereicht haben. Vermeiden Sie das Einholen von Statusbestätigungen für Vermieter oder Banken.


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Darf der Arbeitgeber die Auszahlung von Zusatzurlaub verweigern, wenn dieser im Arbeitsvertrag separat geregelt ist?


JA. Arbeitgeber dürfen die Auszahlung von vertraglichem Zusatzurlaub verweigern, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Während der gesetzliche Mindesturlaub zwingend abzugelten ist, unterliegt der Mehrurlaub der Vertragsfreiheit.

Das Gesetz schützt nur den Mindesturlaub von zwanzig Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Der vertragliche Zusatzurlaub kann hingegen an spezielle Bedingungen geknüpft werden. Im Abschnitt „Der Teilsieg beim Urlaubsgeld“ wird diese rechtliche Differenzierung genauer erläutert. Transparente Klauseln erlauben den ersatzlosen Verfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Formulierungen wie freiwilliger Zusatzurlaub oder Verfall bei Ausscheiden. Vermeiden Sie die Annahme, dass jeder Urlaubstag automatisch ausbezahlt wird.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 15 Sa 5/23 – Urteil vom 17.10.2023


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