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Anspruch auf eine Lohnnachzahlung: Wenn der Chef zu wenig Gehalt zahlt

14 Euro Stundenlohn vereinbart, 11 Euro gezahlt – drei Jahre lang schweigt ein Lkw-Fahrer zu der Differenz. Dann zieht er vor Gericht und fordert Nachzahlung sowie Überstundenvergütung. Plötzlich dreht sich alles um ein altes Schreiben und eine knifflige Frage: Welcher Beweis zählt mehr – seine handschriftlichen Notizen oder der Bordcomputer?
Lkw-Fahrer vergleicht zwei Lohnabrechnungen mit unterschiedlichen Stundensätzen von 12 und 10 Euro in der Fahrerkabine.
Bei Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Stundenlohn haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine Lohnnachzahlung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Sa 526/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestätigt 12 Euro Stundenlohn, aber lehnt die Mehrarbeit weitgehend ab.
  • Der Kläger bekommt 6.580 Euro brutto; der Rest seiner Forderung fällt weg.
  • Das Gericht sah keine wirksame Lohnänderung auf 10 Euro oder Festlohn.
  • Mehrarbeit wies das Gericht ab; die Nachweise waren zu unklar und widersprüchlich.
  • Verwirkung verneinte das Gericht; bloßes Schweigen reicht dafür nicht.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 12.01.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 526/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Lohnansprüche, Mehrarbeit
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lohnstreit, Überstundenstreit

Wann besteht Anspruch auf eine Lohnnachzahlung?

Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt ergibt sich maßgeblich aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Diese Vorschrift ist die zentrale Rechtsgrundlage jedes Arbeitsverhältnisses: Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und definiert zugleich, wann überhaupt ein Arbeitsvertrag vorliegt. Wurde zwischen den Parteien ein bestimmter Stundenlohn vereinbart, bildet dieser die zwingende rechtliche Grundlage für die monatliche Abrechnung. Ergibt sich bei der Überprüfung eine Differenz zwischen dem vertraglich zugesicherten Lohn und der tatsächlichen Auszahlung, kann der pflichtgemäß arbeitende Arbeitnehmer die Nachzahlung verlangen.

Prüfen Sie jetzt Ihren Arbeitsvertrag oder jede schriftliche Lohnzusage und vergleichen Sie den dort vereinbarten Stundenlohn mit Ihren aktuellen Lohnabrechnungen. Stimmt der abgerechnete Stundensatz nicht mit dem schriftlich Festgelegten überein, steht Ihnen die Differenz als Nachzahlung zu.

Dieser Mechanismus prägte einen juristischen Konflikt um die Bezahlung eines Lkw-Fahrers, der seit Januar 2012 bei einem Transportunternehmen angestellt war. Das Arbeitsverhältnis der beiden Parteien endete Ende Juli 2020 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen. Die Abwicklung wurde in einem vorangegangenen gerichtlichen Vergleich (Az. 10 Sa 272/21) mit einer Abfindung von 8.500,00 Euro geregelt. Ein solcher Vergleich ist eine von beiden Seiten vereinbarte und vom Gericht protokollierte Einigung, die nur die ausdrücklich geregelten Punkte umfasst – nicht genannte Ansprüche bleiben weiter verfolgbar. Der Fahrer forderte für die Jahre 2018 und 2019 zusätzlich die Differenz zwischen einem ursprünglich vereinbarten Stundenlohn von 12,00 Euro und den vom Unternehmen faktisch abgerechneten 10,00 Euro ein.

Beweis durch alte Lohnbescheinigung

Für seine Forderung bezog sich der Angestellte auf eine schriftliche Bescheinigung aus dem Januar 2013, in der ihm ein Lohn von 12,00 Euro zuzüglich einer Nachtzulage von 25 Prozent und Spesen ausdrücklich bestätigt worden war. Der Arbeitgeber hingegen rechnete über Jahre hinweg niedrigere Pauschalen ab – so zahlte er bei 180 Monatsstunden lediglich 1.800,00 Euro brutto anstelle der korrekten Summe. Nach einem ersten Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 Ca 7153/21) landete der Fall zur Überprüfung in der Berufungsinstanz. Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 Sa 526/22) sprach dem Fahrer schließlich eine Nachzahlung von 6.580,00 Euro brutto nebst Zinsen zu.

Das Urteil zeigt: Selbst eine sieben Jahre alte Lohnbescheinigung kann vor Gericht den vollen Anspruch sichern. Durchsuchen Sie Ihre Unterlagen nach allen schriftlichen Dokumenten zu Ihrem Lohn – Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen, Gehaltsbestätigungen oder auch E-Mails mit Lohnzusagen. Diese Schriftstücke sind Ihr stärkstes Beweismittel, auch wenn der Arbeitgeber jahrelang abweichend abgerechnet hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird vor Gericht eine nachträgliche mündliche Änderung einer Vergütungsvereinbarung behauptet, unterliegt dies einer strengen Darlegungslast. Es muss konkret benannt werden, wann, wo und mit welchen genauen Worten die Änderung beschlossen wurde, ansonsten findet weiterhin der ursprüngliche Entgeltanspruch Anwendung.
  2. Die bloße widerspruchslose Entgegennahme von unvollständigen Lohnabrechnungen über einen längeren Zeitraum rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass auf verbliebene Nachforderungen verzichtet wird. Ein reines Stillschweigen erfüllt nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung des Lohnanspruchs.
  3. Die gerichtliche Durchsetzung von Mehrarbeitsvergütung erfordert eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeiten. Unpräzise handschriftliche Aufzeichnungen genügen als Nachweis nicht, sobald die Gegenseite objektive technische Daten wie Fahrtenschreiber-Protokolle vorlegt, denen nicht substanziiert widersprochen wird.
Infografik: Lohn bleibt: Was das Gericht verlangt. Eine Übersicht der drei materiellen Hürden für Lohnansprüche: konkrete Darlegung der Lohnänderung, Ausschluss der Verwirkung bei bloßem Schweigen und lückenlose Nachweise für Mehrarbeit.
Lohnanspruch prüfen: Darlegung schlägt Schweigen

Kann eine Änderung der Vergütungsvereinbarung erfolgen?

Eine nachträgliche Abänderung einer einmal getroffenen Lohnabrede erfordert stets eine wirksame neue rechtliche Überstimmung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens unterliegt die schlichte Behauptung einer solchen Vertragsänderung einer strengen Darlegungslast. Das bedeutet konkret: Wer vor Gericht etwas behauptet, muss dies so detailliert und konkret vortragen, dass das Gericht überhaupt darüber Beweis erheben kann – allgemeine oder vage Behauptungen genügen nicht. Wer sich auf geänderte Konditionen beruft, muss vor Gericht detailliert und nachvollziehbar schildern, an welchem Ort, zu welcher Zeit und in welcher genauen Form die neuen Bedingungen beschlossenen wurden.

Mangelhafte Beweisführung vor Gericht

An dieser prozessualen Hürde der konkreten Beweisführung scheiterte das Transportunternehmen mit seiner Verteidigungsstrategie vollständig. Der Arbeitgeber versuchte das Gericht im Prozessverlauf davon zu überzeugen, dass man sich zu einem späteren Zeitpunkt anstelle des Stundenlohns auf einen festen Monatslohn von 1.200,00 Euro brutto geeinigt habe, den der Langjährige Angestellte auch stets erhalten habe.

Nach wie vor fehlt es an einer einlassungsfähigen Darlegung des Beklagten, wer wann mit welchen Worten wo die ursprünglich getroffene Vereinbarung über den Stundenlohn geändert haben soll. Es bleibt also bei dem ursprünglich vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 12,00 EUR. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Die Richter am Landesarbeitsgericht ließen dieses Argument jedoch nicht gelten. Das Unternehmen legte nicht einlassungsfähig dar, wann, wo und mit welchen konkreten Worten diese angebliche Vertragsänderung vereinbart worden sein soll. Aufgrund des lückenhaften Vortrags blieb die ursprüngliche Vereinbarung über 12,00 Euro pro Arbeitsstunde rechtlich bestehen und bildete die bindende Grundlage für die gerichtlich angeordnete Nachberechnung der Vergütung.

Praxis-Hinweis: Mündliche Vertragsänderungen

Wer sich auf eine mündliche Änderung des Arbeitsvertrags beruft – etwa einen niedrigeren Stundenlohn oder ein neues Arbeitszeitmodell –, trägt vor Gericht das volle Beweisrisiko. Ohne schriftliche Fixierung oder exakte Benennung von Ort, Zeit und Wortlaut der Absprache gilt im Zweifel die ursprüngliche Vereinbarung fort.

Wann greift die Verwirkung von Ansprüchen auf den Lohn?

Das rechtliche Institut der Verwirkung setzt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zwingend ein Zeitmoment sowie ein Umstandsmoment voraus. Im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer der Gläubiger – er hat den Lohnanspruch – und der Arbeitgeber ist der Schuldner, der zahlen muss. Das rein zeitliche Verstreichen allein reicht hierbei nicht aus; vielmehr erfordert das Umstandsmoment eine spezifische Verhaltensweise des Gläubigers. Der Schuldner muss aufgrund dieses Verhaltens berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass der offene Anspruch in der Zukunft nicht mehr gerichtlich geltend gemacht wird. Das bloße Untätigbleiben oder das rügelose Akzeptieren von monatlichen Lohnabrechnungen erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht.

Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Diese strikte Auslegung der rechtlichen Verwirkungsregeln sicherte die finanziellen Ansprüche des Lkw-Fahrers für die vergangenen Arbeitsjahre. Das beklagte Unternehmen berief sich hilfsweise darauf, dass der Mann die angeblich zu geringe Vergütung jahrelang widerspruchslos hingenommen und die fehlerhaften Lohnabrechnungen ohne jeden Protest entgegengenommen habe.

Das Gericht wies diese Argumentation vollumfänglich ab und erkannte keinen Sachverhalt, der eine Verwirkung rechtfertigte. Die Kammer erblickte in der reinen Untätigkeit des Fahrers keine besondere Verhaltensweise, die es dem Arbeitgeber unzumutbar gemacht hätte, mit einer späteren Geltendmachung der Restsumme rechnen zu müssen.

Achtung Falle: Schweigen auf der Lohnabrechnung

Viele Arbeitnehmer fürchten, dass sie zu wenig ausgezahlten Lohn nicht mehr fordern können, wenn sie die Abrechnungen über Monate oder Jahre widerspruchslos hinnehmen. Das Urteil zeigt: Bloßes Schweigen reicht für eine sogenannte Verwirkung nicht aus. Der Anspruch bleibt bestehen, solange kein aktives Verhalten des Arbeitnehmers den Eindruck erweckt, die Forderung sei endgültig aufgegeben.

Wer trägt die Darlegungslast bei der Lohnklage?

Geht es um die zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit, trägt im Zivilprozess der fordernde Arbeitnehmer die vorrangige Darlegungslast. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Sachvortrag schlüssig und aus sich heraus lückenlos verständlich sein. Das betrifft vor allem konkrete Aufstellungen der geleisteten Stunden und den Nachweis, dass diese vom Vorgesetzten entweder ausdrücklich angeordnet oder bewusst geduldet wurden. Einer solchen Beweisführung kann der Arbeitgeber entgegentreten, indem er verlässliche Aufzeichnungen wie beispielsweise elektronische Fahrtenschreiber-Daten vorlegt.

Für eine prozessual erhebliche Darlegung geleisteter Mehrarbeitsstunden ist es zunächst ausreichend, dass der/die Arbeitnehmer*in schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen sie oder er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des/der Arbeitgeber*in zur Arbeit bereitgehalten hat. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Wer Überstunden einklagen will, muss jede einzelne Stunde belastbar belegen. Führen Sie ab sofort ein systematisches Überstundenprotokoll: digitally Zeiterfassung, vom Vorgesetzten abgezeichnete Stundenzettel oder zumindest tägliche Notizen mit Datum, Beginn, Ende und der konkreten Anordnung. Pauscale Behauptungen wie „ich habe regelmäßig mehr gearbeitet“ reichen vor Gericht nicht aus.

Fahrtenschreiber entlarvt handschriftliche Zettel

Während der Mitarbeiter beim Streit um den Basislohn siegte, scheiterte sein massiver Anspruch auf eine Überstundenbezahlung an seinen unzureichenden Beweismitteln. Der Mann forderte eine hohe Vergütung für angeblich unbezahlte Mehrarbeit und stützte sich dabei auf eigene handschriftliche Aufzeichnungen, welche das Gericht jedoch als teilweise kaum lesbar und somit prozessual ungeeignet einstufte. Insgesamt behauptete der Fahrer, für den Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2019 insgesamt 4.239,5 Arbeitsstunden absolviert zu haben.

Um diese enorme Zahl zu entkräften, brachte das Fuhrunternehmen die offiziellen Tachographendaten aus den Lastwagen in das Verfahren ein. Diese technischen Aufzeichnungen wiesen eine zu vergütende Arbeitszeit von lediglich 3.124,8 Stunden bei vorgegebenen 3.390 Sollstunden aus. Weil der Fahrzeuglenker diesen konkreten digitalen Daten nicht substantiell widersprach – er also keine eigenen konkreten Beweise dagegensetzen konnte, statt die Zahlen nur pauschal zu bestreiten – und seine eigenen Aufzeichnungen unklar blieben, wies die Berufungskammer den Forderungsbereich der Mehrarbeitsvergütung ab.

Wie erfolgt die Vergütung für die Mehrarbeit?

Erbrachte Mehrarbeit ist nach Maßgabe des § 612 BGB finanziell auszugleichen, sofern sie tatsächlich geleistet wurde und den objektiven Umständen nach nur gegen eine Bezahlung zu erwarten ist. Zwingend zu beachten ist dabei das Prinzip der Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung gemäß § 613 BGB; Tätigkeiten, die dritte Personen übernommen haben, stiften keinen Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmer. Zudem ersetzen allgemeine arbeitszeitrechtliche Aufzeichnungspflichten, wie sie in § 21a des Arbeitszeitgesetzes stehen, nicht die strenge prozessuale Nachweispflicht im gerichtlichen Verfahren.

Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung

Die gerichtliche Ablehnung der Überstunden basierte auch auf dem spezifischen Inhalt der vom Fahrer angeführten Begründungen. Zur Stützung seines Anspruchs führte der Mann unter anderem weite Tiertransporte nach Paris sowie umfangreiche Reparaturarbeiten an Ladebrücken und Containern ins Feld, die auf seinem privaten Grundstück stattgefunden haben sollen. Für eine behauptete Übergabe von Stundenzetteln benannte er insgesamt fünf Zeugen.

Die Richter verwarfen den Vortrag aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten als unschlüssig. Der Betroffene räumte im Prozessverlauf selbst ein, dass in seinen Berechnungen zeitweise die Arbeitsstunden Dritter eingerechnet waren – ein klarer Verstoß gegen die in § 613 BGB verankerte Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Die Kammer verdeutlichte zudem, dass pauschale Verweise auf lange Streckenführungen oder das Arbeitszeitgesetz keinesfalls ausreichen, um dem Gericht individuell geleistete Überstunden nachzuweisen. Auch die bloße Benennung von Zeugen reichte nicht aus, da nicht dargelegt wurde, welcher Zeuge konkret welche Äußerungen des Arbeitgebers wahrgenommen haben soll.

Praxis-Hürde: Überstunden-Nachweis

Bei der Abrechnung von Überstunden unterliegen subjektive, handschriftliche Aufzeichnungen regelmäßig gegen objektive technische Daten wie Tachographen oder digitale Zeiterfassungssysteme. Zudem dürfen nur tatsächlich selbst geleistete Stunden angesetzt werden – die Mithilfe von Dritten begründet keinen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Verrechnung mit Gegenforderungen

Das finale Ergebnis des Urteils berücksichtigte diverse unstreitige Abzugsposten, die auf den erstrittenen Grundbetrag angerechnet wurden. So floss der richterlich anerkannte Differenzlohn von 6.580,00 Euro brutto nicht ungeschmälert an den Arbeitnehmer; das Landesarbeitsgericht zog überzahlte Bruttobeträge sowie mehrere Nettopositionen ab, darunter Einbehalte für unzulässige Privatfahrten, einen Anhänger und eine vormalige Barzahlung von 2.500,00 Euro netto. Den weitergehenden Antrag des Mannes, die mündliche Verhandlung aufgrund eines widerrufenen Vergleichs neu zu eröffnen, lehnte das Gericht ab. Die Klage wurde im Übrigen rechtskräftig abgewiesen, die Revision ließ die zuständige Kammer nicht zu.

Was bedeutet das Urteil für Lohnklagen?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat rechtskräftig entschieden – eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit endgültig. Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Position bei falsch abgerechnetem Lohn: Schweigen zu fehlerhaften Abrechnungen führt nicht zur Verwirkung, und Arbeitgeber müssen behauptete mündliche Vertragsänderungen bis ins Detail beweisen. Das Urteil ist auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, in denen der tatsächlich gezahlte Lohn hinter schriftlichen Vereinbarungen zurückbleibt.

Gleichzeitig warnt der Fall vor unzureichender Überstunden-Dokumentation: Wer Mehrarbeit einklagen will, muss diese mit verlässlichen, individuellen Nachweisen belegen. Handschriftliche Notizen verlieren gegen digitale Systeme wie Fahrtenschreiber oder Zeiterfassungssoftware. Bereiten Sie Ihre Ansprüche deshalb mit schriftlichen Belegen und einer lückenlosen Stundenaufstellung vor, bevor Sie eine Lohnklage erheben.

Was tun bei falschem Stundenlohn?

Vergleichen Sie Ihren schriftlichen Arbeitsvertrag und alle Lohnzusagen mit Ihren monatlichen Abrechnungen. Stimmt der Stundenlohn nicht überein, fordern Sie die Differenz schriftlich ein – Ihr Schweigen zu falschen Abrechnungen führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs. Sammeln Sie dafür alle schriftlichen Belege: Alte Lohnbescheinigungen, Vertragsänderungen und E-Mails zählen vor Gericht.

Bei Überstunden gilt: Dokumentieren Sie jede Mehrarbeit einzeln mit Datum, Umfang und Anordnung. Handschriftliche Zettel unterliegen im Prozess schnell den digitalen Aufzeichnungen Ihres Arbeitgebers. Fordern Sie Überstunden zeitnah ein und verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber sie von sich aus abrechnet.


Falscher Stundenlohn oder unbezahlte Überstunden?

Werden Ihre Lohnabrechnungen der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht gerecht, können Sie die Differenz einfordern. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre schriftlichen Lohnzusagen und Abrechnungen auf Nachzahlungsansprüche. Er berät Sie zur gerichtsfesten Dokumentation von Überstunden und sichert Ihre Rechte, bevor Fristen verstreichen.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Hier droht Arbeitgebern eine kostspielige Fehleinschätzung: Viele spekulieren darauf, dass Angestellte aus Sorge um den Arbeitsplatz zu geringe Abrechnungen klaglos hinnehmen. Doch sobald eine Kündigung auf dem Tisch liegt, ist die Hemmschwelle weg und alte Ordner werden plötzlich akribisch durchsucht. In diesem Moment fliegen den Betrieben oft jahrelang aufgestaute Nachzahlungsforderungen um die Ohren.

Wer solche Ansprüche erfolgreich durchsetzen will, muss die harte prozessuale Realität kennen: Gerichte lieben digitale Fakten und verabscheuen Zettelwirtschaft. Ich rate dazu, private Aufzeichnungen zeitnah mit Systemprotokollen oder GPS-Daten abzugleichen. Nur eine deckungsgleiche Dokumentation bietet vor Gericht eine echte Chance gegen die elektronische Zeiterfassung des Arbeitgebers.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Lohnnachzahlung, wenn ich die Abrechnungen monatelang nicht beanstandet habe?

JA, Sie haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Lohnnachzahlung, obwohl Sie die Abrechnungen monatelang nicht beanstandet haben. Bloßes Schweigen oder das widerspruchslose Hinnehmen einer fehlerhaften Abrechnung lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen.

Rechtlich wäre dafür Verwirkung erforderlich, und sie setzt nach den allgemeinen Grundsätzen zwei Elemente voraus: ein längeres Zeitmoment und ein besonderes Umstandsmoment. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss aufgrund Ihres Verhaltens berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass Sie die Differenz endgültig nicht mehr verlangen werden. Ein bloßes Nichtreagieren auf falsche Lohnabrechnungen reicht dafür nicht aus, weil darin noch kein aktiver Verzicht auf den Anspruch liegt. Solange Sie weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten auf die Nachforderung verzichtet haben, bleibt der Anspruch auf die Lohndifferenz bestehen.

Grenzen kann es geben, wenn Sie zusätzlich eine klare Verzichtserklärung abgegeben oder sich in einer wirksamen Ausschlussfrist verfristet haben. Für die Durchsetzung ist deshalb wichtig, die fehlerhaften Abrechnungen und die fehlenden Beträge sauber zu dokumentieren.


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Was tun, wenn mein Chef trotz schriftlicher Zusage weniger zahlt als im Arbeitsvertrag steht?

Fordern Sie die Differenz schriftlich ein. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Lohnzusage einen höheren Lohn vorsieht, muss der Arbeitgeber grundsätzlich diesen vereinbarten Betrag zahlen.

Rechtsgrundlage ist § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Zahlt der Arbeitgeber weniger aus, obwohl schriftlich mehr vereinbart wurde, entsteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Entscheidend ist nicht, was der Chef mündlich als „neue Realität“ bezeichnet, sondern was schriftlich festgehalten wurde. Legen Sie deshalb den Vertrag, die Lohnzusage und die Abrechnungen nebeneinander und verlangen Sie den fehlenden Betrag ausdrücklich.

Für eine spätere Durchsetzung ist der schriftliche Nachweis wichtig, weil Sie die ursprüngliche Vereinbarung belegen müssen. Mündliche Behauptungen des Arbeitgebers über eine Änderung reichen nur dann, wenn sie konkret nachweisbar und wirksam vereinbart wurden. Solange das nicht feststeht, bleibt die schriftliche Lohnabrede maßgeblich und kann auch rückwirkend eingefordert werden.


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Wie beweise ich meine geleisteten Stunden, wenn keine digitale Zeiterfassung im Betrieb existiert?

Führen Sie ein lückenloses, tägliches Überstundenprotokoll mit Datum, Beginn, Ende und dem Grund der Mehrarbeit. Wenn im Betrieb keine digitale Zeiterfassung existiert, sind handschriftliche Aufzeichnungen nicht wertlos, müssen aber so konkret sein, dass sie vor Gericht nachvollziehbar bleiben.

Im Überstundenprozess trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungslast für jede einzelne behauptete Mehrarbeitsstunde. Deshalb reicht eine pauschale Angabe wie „ich habe immer länger gearbeitet“ nicht aus, sondern Sie müssen schriftsätzlich angeben, wann Sie welche Arbeit geleistet oder auf Weisung bereitgehalten haben. Besonders wichtig ist, dass sich aus Ihren Notizen eine Anordnung oder zumindest Duldung durch den Vorgesetzten ergibt, weil nur dann überhaupt ein Vergütungsanspruch für Mehrarbeit in Betracht kommt. Ideal sind deshalb vom Chef gegenzeichnete Stundenzettel, ergänzende E-Mails oder andere schriftliche Bestätigungen.

Handschriftliche Zettel überzeugen nur dann, wenn sie vollständig, lesbar und in sich stimmig sind; ungenaue Schätzungen oder nachträgliche Sammelaufstellungen genügen regelmäßig nicht. Wenn der Arbeitgeber eigene technische Daten oder andere belastbare Unterlagen vorlegt, müssen Sie diesen konkret widersprechen und Ihre Aufzeichnungen mit zusätzlichen Belegen absichern.


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Gilt eine mündliche Vereinbarung über einen geringeren Lohn ohne schriftliche Bestätigung vor Gericht?

NEIN, im Zweifel nicht. Eine bloß behauptete mündliche Lohnkürzung setzt den ursprünglichen schriftlichen Lohn vor Gericht nicht automatisch außer Kraft.

Der Arbeitgeber muss eine nachträgliche Änderung der Vergütungsvereinbarung konkret beweisen, weil das Arbeitsgericht nicht mit allgemeinen Erinnerungen arbeitet. Er muss nachvollziehbar darlegen, wann, wo und mit welchen Worten die Abrede über weniger Lohn getroffen worden sein soll. Gelingt dieser detaillierte Vortrag nicht, bleibt die schriftliche Ausgangsvereinbarung rechtlich maßgeblich. Genau deshalb reicht ein pauschales „Wir hatten uns doch anders geeinigt“ regelmäßig nicht aus, um den vereinbarten Lohn zu kürzen. Maßgeblich sind die Regeln aus dem Arbeitsvertrag und § 611a Abs. 2 BGB, die den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten.

Besonders wichtig ist die Beweisfrage, wenn es keine schriftliche Änderungsvereinbarung gibt. Dann gewinnt vor Gericht meist die ursprünglich dokumentierte Lohnabrede, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Gehaltsbestätigung. Suchen Sie deshalb Ihre Unterlagen nach der letzten schriftlichen Vergütungsregelung durch, weil sie Ihre Ausgangsbasis festlegt.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 526/22 – Urteil vom 12.01.2023




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