Skip to content

Anspruch auf eine Nachvergütung: Was bei Mehrarbeit und Fristen gilt

Eine Reinigungskraft in der Gebäudereinigung erhob Anspruch auf eine Nachvergütung für viele zusätzliche Überstunden, die sie vor ihrem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot geleistet hatte. Da sie die dreimonatige Frist des Tarifvertrags verstreichen ließ, galt ihr Geld als verloren – bis der gesetzliche Mindestlohn eine entscheidende Hintertür öffnete.

Übersicht:


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 Sa 570/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 31.05.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 570/22
  • Verfahren: Berufung zur Nachvergütung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Mutterschutz

Ein Arbeitgeber zahlt Lohn nach, da der gesetzliche Mindestlohn Vorrang vor tariflichen Verfallsfristen hat.

  • Der gesetzliche Mindestlohn bleibt trotz tariflicher Verfallsfristen immer bestehen.
  • Eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit erfordert klare Beweise und konkrete Absprachen.
  • Schwangere Beschäftigte erhalten während eines Arbeitsverbots ihren vollen Durchschnittslohn weiter.
  • Die Klägerin erhält für drei Monate eine Nachzahlung von insgesamt 472 Euro.
  • Kurze Phasen mit Mehrarbeit ändern den Arbeitsvertrag nicht automatisch dauerhaft ab.

Wer hat Anspruch auf eine Nachvergütung bei unklaren Arbeitszeiten?

Es ist ein klassischer Konflikt in der Arbeitswelt: Was steht im Vertrag und was wird tatsächlich gelebt? Besonders in Branchen wie der Gebäudereinigung, wo Einsatzorte wechseln und Stundenkontingente schwanken, klaffen Theorie und Praxis oft auseinander. Eine Reinigungskraft aus Nordrhein-Westfalen zog vor das Landesarbeitsgericht Köln, weil sie überzeugt war, dass ihre anfängliche Mehrarbeit zu einer dauerhaften Vertragsänderung geführt hatte. Doch der Fall entwickelte sich zu einer komplexen juristischen Prüfung, die weit über das bloße Zählen von Stunden hinausging.

Ein verlassener Reinigungswagen steht neben einem gelben Warnschild in einem langen, menschenleeren Büroflur.
Eine vorübergehende Mehrarbeit begründet ohne konkrete Belege keinen automatischen Anspruch auf eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags. Symbolbild: KI

Das Gericht musste nicht nur klären, ob ein schriftlicher Vertrag durch bloßes Handeln ausgehebelt werden kann. Es ging auch um den Schutz werdender Mütter, die Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist und die Frage, ob der gesetzliche Mindestlohn verfallen kann, wenn er nicht rechtzeitig eingefordert wird. Das Urteil zeigt deutlich, welche Hürden Arbeitnehmer überwinden müssen, wenn sie eine stillschweigende Vertragsänderung beweisen wollen.

Im Zentrum stand eine Arbeitnehmerin, die Anfang 2021 ihren Job antrat. Schriftlich vereinbart waren 13 Wochenstunden. Tatsächlich arbeitete sie im ersten Monat jedoch 23 Stunden pro Woche. Als sie kurz darauf schwanger wurde und ein Beschäftigungsverbot erhielt, entbrannte der Streit: Berechnet sich ihr Lohn nun nach den gelebten 23 Stunden oder den vereinbarten 13 Stunden? Das Landesarbeitsgericht Köln fällte am 31.05.2023 ein differenziertes Urteil (Az. 11 Sa 570/22), das für Arbeitgeber und Angestellte gleichermaßen lehrreich ist.

Welche Gesetze regeln die dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit?

Um den Anspruch auf eine Nachvergütung prüfen zu können, mussten die Richter tief in das Arbeits- und Tarifrecht eintauchen. Grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, aber auch mündlich oder durch sogenanntes konkludentes (schlüssiges) Handeln geändert werden. Wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum widerspruchslos eine höhere Arbeitsleistung annimmt und vergütet, kann dies unter Umständen zu einer dauerhaften Vertragsänderung führen.

Allerdings liegt die Beweislast hierfür streng bei der Seite, die sich auf die für sie günstige Änderung beruft – in diesem Fall also bei der Reinigungskraft. Sie muss darlegen, wann, wo und mit wem eine solche Änderung besprochen wurde oder warum das Verhalten des Arbeitgebers keinen anderen Schluss zulässt als den einer dauerhaften Erhöhung.

Der Schutz des Mindestlohns

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils betrifft das Mindestlohngesetz (MiLoG). Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese besagen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (oft drei Monate) schriftlich geltend gemacht werden. Doch der Gesetzgeber hat hier einen Riegel vorgeschoben: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn darf nicht durch solche Klauseln eingeschränkt werden.

Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, insoweit unwirksam.

Das bedeutet: Selbst wenn eine Tarifvertragspartei eine Frist versäumt, bleibt der Sockelbetrag des gesetzlichen Mindestlohns oft einforderbar, während der höhere Tariflohn verfallen kann.

Warum stritten die Parteien über den Nachweis einer mündlichen Vertragsänderung?

Die Ausgangslage schien auf dem Papier klar: Der am 10.12.2020 unterzeichnete Arbeitsvertrag sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vor. Doch die Realität im Januar 2021 sah anders aus. Ab dem 02.01.2021 war die Mitarbeiterin bei einem neuen Kunden, der „Firma A“, eingesetzt. Dort arbeitete sie unstrittig 23 Stunden pro Woche.

Für die Reinigungskraft war die Sache eindeutig: Der schriftliche Vertrag war Makulatur. Sie argumentierte, dass mündlich eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit auf 23 Stunden vereinbart und auch praktisch durchgeführt worden sei. Ihre Lohnforderungen für die Monate Januar bis April 2021 – also auch für die Zeit ihres Beschäftigungsverbots und ihrer späteren Krankheit – basierten auf dieser höheren Stundenzahl. Sie forderte monatlich 1.066,56 Euro brutto.

Das Gebäudereinigungsunternehmen widersprach vehement. Die Sicht der Firma: Das Arbeitsverhältnis sei korrekt mit 13 Stunden vertraglich fixiert worden. Die 23 Stunden im Januar seien lediglich eine vorübergehende Maßnahme zur Einarbeitung beim Kunden gewesen. Eine dauerhafte Erhöhung sei nie vereinbart worden; ab Februar hätte wieder die vertragliche Regelarbeitszeit von 13 Stunden gegolten.

Das Arbeitsgericht Aachen hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Arbeitnehmerin ging in Berufung, um ihre Vergütung für die geleistete Mehrarbeit und die entsprechenden Lohnfortzahlungen doch noch zu erstreiten.

Wie berechnet das Gericht den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und Mutterschutzlohn?

Das Landesarbeitsgericht Köln musste den Fall Monat für Monat aufschlüsseln, da sich die rechtlichen Voraussetzungen für jeden Zeitraum änderten. Die Richter prüften detailliert, ob ein Anspruch auf eine Nachvergütung bestand und in welcher Höhe.

Januar 2021: Einarbeitung und Mutterschutz

Für den Januar gab das Gericht der Mitarbeiterin teilweise recht, allerdings nicht aufgrund einer dauerhaften Vertragsänderung. Das Unternehmen hatte in einem Schreiben selbst eingeräumt, dass im Januar zur Einarbeitung 23 Wochenstunden angefallen waren. Damit war dieser Umfang für diesen spezifischen Monat unstreitig.

Kompliziert wurde die Rechnung durch das am 21.01.2021 eingetretene ärztliche Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft. Hier greift der Mutterschutzlohn. Das Gericht stellte klar:

Ziel des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG ist es, die betroffene Frau so zu stellen, als hätte sie ohne das Verbot weitergearbeitet. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch die Schwangerschaft muss vermieden werden.

Die Richter berechneten daher den Lohn für Januar auf Basis der tatsächlich vorgesehenen 23 Wochenstunden, kombiniert mit dem gesetzlichen Mindestlohn, da tarifliche Ausschlussfristen hier nicht greifen durften. Nach Abzug der bereits gezahlten Summe sprach das Gericht für diesen Monat noch einen Restbetrag von knapp 28 Euro zu.

Februar bis April: Der Beweis der Vertragsänderung scheitert

Für die Folgemonate Februar, März und April hing alles an der Frage: War der Vertrag dauerhaft auf 23 Stunden geändert worden? Hier folgte das Gericht der Argumentation des Arbeitgebers. Die Richter betonten, dass eine Anpassung vom schriftlichen Arbeitsvertrag nicht leichtfertig angenommen werden darf.

Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, wann genau und mit wem eine solche dauerhafte Änderung vereinbart worden sein soll. Ihr Hinweis, dass im Januar mehr gearbeitet wurde, reichte dem Gericht nicht als Beweis für die Zukunft. Das Gericht lehnte auch die Vernehmung von Zeugen ab, da dies auf einen sogenannten „Ausforschungsbeweis“ hinausgelaufen wäre – also eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein, ohne dass konkrete Tatsachen behauptet wurden.

Die Falle der Ausschlussfristen

Interessant wurde die Berechnung für Februar und März dennoch. Obwohl nur 13 Stunden zugrunde gelegt wurden, ergab sich eine Differenz. Warum? Das Unternehmen hatte teilweise weniger gezahlt, als nach dem Tarifvertrag oder dem Mindestgesetz fällig gewesen wäre.

Hier kam die Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist ins Spiel. Der Tarifvertrag im Gebäudereinigerhandwerk sieht vor, dass Ansprüche schnell verfallen. Doch das Gericht differenzierte:

  • Soweit Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht wurden, steht der Mitarbeiterin der höhere Tariflohn (damals 11,11 Euro) zu.
  • Soweit Ansprüche verfallen wären, greift der Auffangschirm des § 3 MiLoG: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (damals 9,50 Euro) bleibt bestehen und kann nicht verfallen.

Für den Februar errechnete das Gericht auf Basis von 13 Wochenstunden und dem Tariflohn (da rechtzeitig geltend gemacht) einen Restanspruch von 116,65 Euro. Auch für den März ergab sich eine Nachzahlung von 327,75 Euro.

Was bedeutet Werkstattrisiko im übertragenen Sinne?

Zwar wird der Begriff „Werkstattrisiko“ meist im Verkehrsrecht verwendet, doch das Prinzip ist hier ähnlich: Wer trägt das Risiko unklarer Abrechnungen? Das Gericht machte deutlich, dass Unklarheiten nicht automatisch zu Lasten der Arbeitnehmerin gehen, solange der gesetzliche Mindestschutz berührt ist. Die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz muss präzise erfolgen.

Was bedeutet das Urteil für die Berechnung vom Mutterschutzlohn?

Das Urteil ist ein klassischer Teilerfolg. Die Reinigungskraft konnte ihre Hauptforderung – die Bezahlung auf Basis von 23 Wochenstunden für alle Monate – nicht durchsetzen. Dennoch sprach ihr das Gericht insgesamt 472,17 Euro brutto an Nachzahlungen zu. Die Kosten des Rechtsstreits musste sie jedoch zu 81 Prozent selbst tragen, da sie mit dem Großteil ihrer Forderung unterlag.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, etwa vom 13.07.2022 – Az. 5 AZR 498/21) wichtige Lehren:

Erstens: Eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem neuen Vertrag. Wer eine dauerhafte Änderung will, muss diese beweisen können – am besten schriftlich. Der bloße Verweis auf „gelebte Praxis“ über einen kurzen Zeitraum von einem Monat reicht nicht aus, um eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit zu begründen.

Zweitens: Der gesetzliche Mindestlohn ist ein harter Kern, der auch durch tarifliche Verfallsklauseln nicht angetastet werden kann. Arbeitgeber, die sich auf Ausschlussfristen berufen, müssen prüfen, ob sie damit nicht gegen § 3 MiLoG verstoßen. Wenn der Tariflohn verfallen ist, bleibt oft noch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn als Untergrenze.

Drittens: Bei der Berechnung vom Mutterschutzlohn ist höchste Sorgfalt geboten. Der Grundsatz, dass eine Schwangere durch ein Beschäftigungsverbot finanziell nicht schlechter gestellt werden darf, erfordert eine genaue Betrachtung des Einzelfalls – insbesondere wenn, wie hier, der Arbeitsumfang kurz vor Eintritt des Verbots schwankte.

Das Urteil zeigt, dass sich Hartnäckigkeit in Detailfragen lohnen kann, auch wenn der große Wurf ausbleibt. Die Arbeitnehmerin erhält zwar nicht den Lohn für 23 Stunden, aber immerhin die korrekte Abrechnung für die vertraglich vereinbarte Zeit.


Unklare Arbeitszeiten? Jetzt Ihre Vergütung sichern

Differenzen zwischen Arbeitsvertrag und tatsächlich geleisteten Stunden führen oft zu rechtlichen Unsicherheiten und finanziellen Einbußen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Ansprüche auf Nachvergütung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und geltender Ausschlussfristen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Lohnansprüche professionell und rechtssicher geltend zu machen.

Jetzt rechtliche Einschätzung anfragen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Hier droht eine klassische Beweisfalle: Wer sich im Arbeitsrecht allein auf die „gelebte Praxis“ verlässt, zieht vor Gericht fast immer den Kürzeren. Ein einzelner Monat mit massiver Mehrarbeit überzeugt noch keinen Richter von einer dauerhaften Vertragsänderung, egal wie selbstverständlich die Überstunden für den Arbeitnehmer wirkten. Ohne schriftliche Fixierung bleibt die Mehrarbeit juristisch meist nur eine vorübergehende Spitze ohne Anspruch auf Dauerhaftigkeit.

Unterschätzt wird in der Praxis jedoch oft die Zähigkeit des Mindestlohns. Viele Arbeitgeber wähnen sich sicher, sobald die extrem kurzen tariflichen Ausschlussfristen verstrichen sind, und lehnen pauschal jede Zahlung ab. Doch hier irrt die Gegenseite oft gewaltig: Der gesetzliche Mindestlohn lässt sich durch Klauseln im Kleingedruckten nicht aushebeln. Das ist für Mandanten oft der entscheidende taktische Hebel, um zumindest die Basisvergütung zu retten, wenn der höhere Tariflohn bereits verfallen ist.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe direkt zum Start meines Jobs deutlich mehr gearbeitet als im Vertrag steht – reicht dieser eine Monat bereits aus, um meinen Lohnanspruch dauerhaft zu erhöhen?


NEIN. Ein einzelner Monat mit Mehrarbeit reicht in der Regel nicht für eine dauerhafte Lohnerhöhung aus. Gerichte werten solche Abweichungen zu Beginn oft nur als vorübergehende Einarbeitungsphase.

Eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten setzt einen dauerhaften Bindungswillen voraus. Im Hauptartikel wird erläutert, warum die Einarbeitungszeit rechtlich als Ausnahmefall gilt. Die Beweislast für eine dauerhafte Erhöhung liegt vollständig bei Ihnen als Arbeitnehmer. Ein kurzer Zeitraum begründet noch keine rechtlich bindende gelebte Praxis.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Mehrarbeit über mehrere Monate und fordern Sie zeitnah eine schriftliche Vertragsanpassung. Vermeiden Sie das bloße Vertrauen auf mündliche Absprachen ohne schriftliche Fixierung.


zurück zur FAQ Übersicht


Verfällt mein kompletter Lohnanspruch wirklich sofort, wenn ich die dreimonatige Ausschlussfrist aus meinem Tarifvertrag versäumt habe?


NEIN. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bleibt trotz versäumter Ausschlussfrist bestehen. Lediglich die Differenz zwischen Mindestlohn und dem höheren Tariflohn verfällt nach Ablauf der drei Monate.

Ausschlussfristen in Tarifverträgen begrenzen Ansprüche auf tarifliche Zusatzleistungen wirksam. Laut Paragraf 3 Mindestlohngesetz ist der gesetzliche Mindestlohn jedoch unverzichtbar. Er bildet einen geschützten Sockelbetrag für Arbeitnehmer. Wie im Hauptartikel erläutert, schlägt dieser gesetzliche Schutz die vertragliche Fristregelung.

Unser Tipp: Fordern Sie mindestens den gesetzlichen Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden schriftlich ein. Vermeiden Sie: Den kompletten Lohnverlust ohne rechtliche Prüfung zu akzeptieren.


zurück zur FAQ Übersicht


Welche konkreten Beweise muss ich vorlegen, damit das Gericht eine mündliche Erhöhung meiner Arbeitszeit anerkennt und nicht als bloße Einarbeitungsphase abtut?


Sie müssen detailliert darlegen, wann, an welchem Ort und mit welcher Person die dauerhafte Änderung besprochen wurde. Sie benötigen einen substantiierten Vortrag zu Ort, Zeit und Teilnehmern der Vereinbarung. Bloße Überstunden auf dem Lohnzettel genügen ohne konkrete Absprache meist nicht als Nachweis.

Die Beweislast für die Vertragsänderung liegt rechtlich bei Ihnen. Das Gericht fordert präzise Angaben zu den Gesprächsumständen. Wie im Hauptartikel erläutert, reichen vage Behauptungen oder die bloße Arbeitsleistung nicht aus. Sie müssen beweisen, dass eine dauerhafte Erhöhung vereinbart wurde. Zeugenbefragungen ohne diese Details lehnen Gerichte oft als unzulässige Ausforschungsbeweise ab.

Unser Tipp: Sichern Sie zeitnah E-Mails, Chatverläufe oder schriftliche Gesprächsnotizen über die neue Regelung. Vermeiden Sie: Die alleinige Berufung auf Ihre geleisteten Stundenabrechnungen.


zurück zur FAQ Übersicht


Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber behauptet, die geleistete Mehrarbeit sei gar nicht angeordnet worden und deshalb nicht zu vergüten?


Suchen Sie nach Beweisen, in denen der Arbeitgeber die Leistung der Stunden schriftlich bestätigt hat. Dokumente wie Dienstpläne, abgezeichnete Stundenzettel oder E-Mails beweisen das Wissen des Arbeitgebers über Ihre Arbeit. Ohne Nachweis der Anordnung oder Duldung entfällt die Vergütungspflicht meist.

Schriftliche Anerkennungen des Arbeitgebers wiegen vor Gericht schwerer als bloße mündliche Absprachen. Im Hauptartikel zeigt der Fall zur Einarbeitung im Januar 2021, wie entscheidend ein Eingeständnis des Unternehmens ist. Dort reichte ein einfaches Schreiben des Arbeitgebers aus. Darin gab er die geleisteten Stunden als Einarbeitungszeit zu.

Unser Tipp: Sichern Sie Korrespondenz, in der der Chef die Stunden als Ausnahme oder Einarbeitung bezeichnet. Vermeiden Sie: Den Versuch, Überstunden ohne schriftliche Dokumentation nachzuweisen.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie stelle ich sicher, dass mein Mutterschutzlohn auf Basis meiner tatsächlichen Arbeitszeit und nicht nur nach dem (niedrigeren) schriftlichen Vertrag berechnet wird?


Sie weisen hierfür nach, dass die höhere Arbeitszeit ohne die Schwangerschaft dauerhaft angefallen wäre. Entscheidend ist nach § 18 MuSchG die Prognose Ihres künftigen Verdienstes ohne Beschäftigungsverbot. Ziel ist die finanzielle Gleichstellung zur Situation ohne Schwangerschaft.

Gemäß § 18 MuSchG gilt das Lohnausfallprinzip zur Vermeidung finanzieller Nachteile. Der im Hauptartikel unter Januar 2021 erläuterte Fall verdeutlicht die Relevanz der Prognose. Eine nur vorübergehende Mehrarbeit begründet keinen dauerhaften Anspruch. War die höhere Stundenzahl jedoch fest vorgesehen, bleibt dieser Verdienst erhalten.

Unser Tipp: Belegen Sie Ihre künftige Einsatzplanung durch Dienstpläne oder Bestätigungen Ihres Vorgesetzten. Vermeiden Sie: Den Verweis auf einmalige Überstunden.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 11 Sa 570/22 – Urteil vom 31.05.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.