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Anspruch auf eine Speed-Prämie: Warum eine mündliche Zusage nicht reicht

Ein Mitarbeiter mit 37 Dienstjahren fordert einen nachträglichen Anspruch auf Speed-Prämie, nachdem er bereits einen Aufhebungsvertrag über 300.000 Euro unterzeichnet hatte. Er pocht auf eine mündliche Zusage der Personalabteilung, die ihm trotz der fixierten Summe eine Gleichstellung bei künftigen Verbesserungen der Abfindung versprach.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 6 Sa 173/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
  • Datum: 31.03.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 173/22
  • Verfahren: Klage auf Zahlung einer Sonderprämie
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Arbeitnehmer erhält keine nachträgliche Sonderzahlung, wenn er den Aufhebungsvertrag vor Einführung der neuen Prämie unterschrieb.

  • Die vereinbarte Abfindung im Vertrag gilt als rechtlich bindend und abschließend
  • Neue Betriebsvereinbarungen gelten nicht rückwirkend für bereits unterschriebene Verträge mit einzelnen Mitarbeitern
  • Mündliche Versprechen über Nachteilsfreiheit garantieren keine automatische Teilnahme an zukünftigen Bonusprogrammen
  • Arbeitgeber müssen nicht über geplante, aber rechtlich noch unsichere Prämientöpfe informieren
  • Mitarbeiter tragen das finanzielle Risiko für Änderungen der Abfindungsbedingungen nach ihrer Unterschrift

Wer hat Anspruch auf eine Speed-Prämie bei einem Aufhebungsvertrag?

Ein langjähriger Mitarbeiter fühlt sich übervorteilt. Nach 37 Jahren im Betrieb unterzeichnete er einen Aufhebungsvertrag – also eine einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Nur zwei Wochen später vereinbarte der Konzern mit dem Gesamtbetriebsrat eine zusätzliche „Speed-Prämie“ für schnelle Entschlüsse. Der Mitarbeiter verlangte diese Prämie nachträglich. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 31.03.2023 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 173/22, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter über geplante, aber noch nicht unterschriebene Prämien informieren muss.

Ein erfahrener Mitarbeiter setzt eine geschäftsmäßige Unterschrift, während ein Kollege im Anzug bekräftigend zuschaut.
Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag schließt nachträgliche Forderungen auf später beschlossene Zusatzprämien in der Regel aus. | Symbolbild: KI

Der 1969 geborene Kläger arbeitete seit dem 01.09.1984 für die Beklagte, einen großen Automobilzulieferer. Sein letztes Bruttomonatsgehalt betrug 6.570,69 Euro. Das Unternehmen befand sich in einer massiven Umstrukturierung. Ziel war der Abbau von 2.100 Stellen bis Ende 2021 über ein Freiwilligenprogramm namens „PACE!“.

Zentraler Bestandteil dieses Programms war ein Sozialplan vom März 2018. Dieser sah zwei wesentliche finanzielle Anreize vor:

  1. Einen Abfindungszuschlag um ein Nettomonatsgehalt für jeden Monat, den der Mitarbeiter früher geht als bei einer regulären Kündigung (Ziff. II.4.a).
  2. Eine Erhöhung um vier Bruttomonatsgehälter („Speed-Prämie“), wenn der Aufhebungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Sozialplans unterschrieben wird (Ziff. II.4.b).

Der Sozialplan war also schon älter, wurde aber für die aktuelle Abbauwelle genutzt. Der Kläger wollte das Unternehmen verlassen. Er plante ursprünglich, erst im Dezember 2021 zu unterschreiben. Sein Ziel war es, eine Abfindung gemäß Ziff. II.4.a über sieben Nettomonatsgehälter zu sichern.

Hier schaltete sich der Human-Resource-Manager Z. ein. Er teilte dem Kläger mit: „Wenn Sie jetzt unterschreiben, werden Sie so gestellt wie im Dezember; es gebe keine Nachteile.“ Daraufhin unterzeichnete der Kläger bereits am 20.10.2021.

Die vereinbarte Abfindungssumme war beträchtlich: 309.855,17 Euro brutto. Darin enthalten waren exakt die 34.855,17 Euro, die den sieben Nettomonatsgehältern entsprachen, auf die es der Kläger abgesehen hatte.

Doch dann änderte sich die Lage. Am 29.10.2021 einigten sich Gesamtbetriebsrat und Unternehmen auf eine neue „Vereinbarung zur Förderung freiwilliger Austritte“. Diese wurde am 02.11.2021 unterzeichnet. Der Inhalt: Wer bis zum 31.12.2021 unterschreibt, erhält zusätzlich die Speed-Prämie von vier Bruttomonatsgehältern.

Der Kläger ging leer aus. Er hatte zwölf Tage zu früh unterschrieben. Er forderte die Zahlung von weiteren 25.482,76 Euro. Sein Argument: Der HR-Manager habe ihm versprochen, er werde so gestellt wie bei einer Unterschrift im Dezember. Hätte er bis Dezember gewartet, hätte er die Prämie automatisch erhalten.

Welche Gesetze regeln Aufklärungspflichten beim Aufhebungsvertrag?

Der Fall berührt komplexe Fragen des Vertragsrechts und der Arbeitgeberpflichten. Im Zentrum steht zunächst der geschlossene Vertrag selbst. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht: „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Eine nachträgliche Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein solcher Ausnahmefall ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Dieser Paragraph greift, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und den Parteien ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Noch relevanter für diesen Fall sind die Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Diese Normen regeln Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung.

„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“ (§ 241 Abs. 2 BGB)

Daraus hat das Bundesarbeitsgericht das Gebot des fairen Verhandelns entwickelt. Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht durch psychischen Druck, Täuschung oder Überrumpelung zur Unterschrift drängen. Verletzt er diese Pflicht, kann der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er den Vertrag nicht oder anders geschlossen.

Zudem gelten allgemeine Auslegungsregeln für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB). Wie war die Aussage des HR-Managers („keine Nachteile“) aus Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen? War es eine absolute Garantie für alle zukünftigen Entwicklungen oder nur eine konkrete Zusage zur damals bekannten Berechnungsmethode?

Was behaupteten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur mündlichen Zusage?

Der Kläger stützte seine Forderung primär auf das Vertrauen in die Aussage des Personalmanagers. Er argumentierte, er habe die Worte „so gestellt wie im Dezember“ und „keine Nachteile“ als umfassende Garantie verstanden. Für ihn sei klar gewesen, dass er bei einer früheren Unterschrift wirtschaftlich identisch stehen würde wie bei einer späteren.

Er vermutete zudem Taktik. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen seiner Unterschrift (20.10.) und der Einigung mit dem Betriebsrat (29.10./02.11.) behauptete er, die Speed-Prämie sei intern längst beschlossene Sache gewesen. Das Unternehmen habe ihn zur schnellen Unterschrift gedrängt, um genau diese 25.000 Euro zu sparen. Er warf der Beklagten vor, eine ungleiche Verhandlungssituation ausgenutzt und ihn überrumpelt zu haben.

Die Arbeitgeberseite widersprach vehement. Die Abfindung sei in der schriftlichen Vereinbarung abschließend geregelt. Man verwies auf Ziff. 11 des Vertrags (Erledigungsklausel) und Ziff. 12 (Schriftformklausel), die mündliche Nebenabreden ausschlossen.

Zur Aussage des HR-Managers erklärte die Beklagte: Der Satz habe sich ausschließlich auf die drohende Kürzung der Abfindung bezogen. Hätte der Kläger im Oktober regulär unterschrieben, wäre seine Kündigungsfrist anders berechnet worden, was die Abfindung gemindert hätte. Die Zusage habe lediglich garantiert, dass er die vollen sieben Nettogehälter (Ziff. II.4.a des Sozialplans) erhält – was er auch tat.

Die neue Betriebsvereinbarung zur Speed-Prämie sei am 20.10.2021 rechtlich noch gar nicht existent gewesen. Die Personalverantwortlichen vor Ort hätten von den Verhandlungen auf Konzernebene in Paris keine sichere Kenntnis gehabt. Eine Pflicht, über ungelegte Eier zu informieren, bestünde nicht.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung der Abfindung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.06.2022 (Az. 3 Ca 218/22) und zerlegte die Ansprüche des Arbeitnehmers Punkt für Punkt. Die Richter prüften fünf verschiedene rechtliche Wege, auf denen das Geld zum Kläger hätte fließen können – und sperrten alle fünf.

Greift die Betriebsvereinbarung direkt?

Zunächst prüfte das Gericht einen direkten Anspruch aus der „Vereinbarung zur Förderung freiwilliger Austritte“ vom 02.11.2021. § 1 dieser Vereinbarung sah die Prämie für Beschäftigte vor, die bis zum 31.12.2021 unterzeichnen.

Das Gericht legte die Betriebsvereinbarung – also einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – aus. Der Wortlaut und der Sinn der Regelung zielten darauf ab, neue Entschlüsse zu fördern. Eine rückwirkende Begünstigung von Mitarbeitern, die ihren Vertrag bereits fest in der Tasche hatten, ließ sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Der Kläger hatte bereits unterschrieben, der Zweck der „Beschleunigung“ war bei ihm schon erreicht.

War der Vertrag lückenhaft (Ergänzende Vertragsauslegung)?

Der Kläger argumentierte, der Vertrag sei „planwidrig unvollständig“, weil die Speed-Prämie fehlte. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, den sie geregelt hätten, wenn sie daran gedacht hätten.

Das Gericht verneinte dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20).

„Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke aufweist. […] Von einer Planwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen.“

Hier gab es keine Lücke. Ziel der Parteien war es, die Abfindung inklusive der sieben Nettomonatsgehälter zu fixieren. Dieses Ziel wurde im Vertragstext exakt umgesetzt. Dass später eine noch günstigere Regelung möglich wurde, macht den ursprünglichen Vertrag nicht lückenhaft.

Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen (§ 313 BGB)?

Hätte der Vertrag angepasst werden müssen, weil sich die Umstände (Einführung der Prämie) änderten? Das Gericht prüfte § 313 BGB. Eine Anpassung verlangt eine schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses – also des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung.

Die Richter rechneten nach. Der Kläger erhielt eine Gesamtabfindung von fast 310.000 Euro. Die streitige Zusatzprämie betrug rund 25.000 Euro. Das Gericht sah hier kein unzumutbares Missverhältnis. Der Kläger hatte genau das bekommen, was er wollte und was vereinbart war. Dass er noch mehr hätte bekommen können, macht das Festhalten am Vertrag für ihn nicht „unzumutbar“ im Sinne des Gesetzes.

Was bedeutete die mündliche Zusage wirklich?

Der heikelste Punkt war die Interpretation der Aussage des HR-Managers Z.: „So gestellt wie im Dezember; keine Nachteile.“

Das Gericht wandte die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB an. Entscheidend ist nicht der innere Wille des Sprechers, sondern wie der Empfänger die Aussage nach Treu und Glauben verstehen musste.

Das Gericht stellte auf den Kontext ab. Der Kläger wollte ursprünglich warten, um die sieben Nettomonatsgehälter (Ziff. II.4.a) zu sichern. Das war sein erklärtes Ziel. Die Antwort des Managers bezog sich erkennbar auf dieses Ziel. Er sicherte zu: „Unterschreib jetzt, du kriegst trotzdem die sieben Gehälter.“

„Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z. dem Kläger zusichern wollte, er werde an allen, im Zeitpunkt des Gesprächs noch gar nicht feststehenden und in ihrem Inhalt noch nicht bekannten, etwaigen künftigen Verbesserungen der Konditionen des Freiwilligenprogramms teilhaben, sind nicht ersichtlich.“

Eine solche „Meistbegünstigungsklausel“ für die Zukunft ist im Arbeitsleben absolut unüblich. Ohne explizite Formulierung durfte der Kläger die Aussage nicht so weitgehend interpretieren. Zudem enthielt der schriftliche Vertrag eine Klausel, die alle vorherigen mündlichen Absprachen aufhob (Ziff. 11 und 12). Wer nach einer solchen Klausel unterschreibt, kann sich kaum auf vorherige Gespräche berufen.

Wurden Aufklärungspflichten verletzt?

Blieb der Vorwurf, der Arbeitgeber habe unfair verhandelt oder Informationen zurückgehalten.

Das Gericht definierte zunächst die Grenzen des Gebots des fairen Verhandelns. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder eine intellektuelle Unterlegenheit ausgenutzt wird (BAG 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Der Kläger war jedoch ein erfahrener Mitarbeiter, der genau wusste, was er wollte. Er wurde nicht im Lagerraum eingesperrt oder unter Zeitdruck gesetzt. Er hatte sogar erwogen, eine Klausel für künftige Verbesserungen zu fordern, dies aber unterlassen. Das zeigt: Er war sich des Risikos bewusst.

Hätte der Arbeitgeber über die geplante Speed-Prämie informieren müssen? Hier folgte das Landesarbeitsgericht einer harten Linie für Arbeitnehmer.

„Den Arbeitgeber trifft keine allgemeine pflichtgemäße Obliegenheit, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Es steht den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, ihre eigenen Interessen zu vertreten.“

Die Beklagte hatte ein legitimes Interesse daran, den Vertrag schnell und zu den aktuellen Konditionen zu schließen. Hätte sie dem Kläger gesagt: „Warte mal noch zwei Wochen, vielleicht gibt es mehr Geld“, hätte sie ihr eigenes Ziel (schneller Stellenabbau ohne Zusatzkosten) sabotiert.

Solange die Betriebsvereinbarung noch nicht unterschrieben war, war sie ein bloßes Risiko oder eine Chance, aber kein sicherer Fakt. Über solche internen Planungsprozesse muss ein Arbeitgeber nicht aufklären, wenn es seine eigene Verhandlungsposition schwächt. Das Risiko, dass sich Konditionen später verbessern, ist ein allgemeines Lebensrisiko, das derjenige trägt, der einen Vertrag unterschreibt.

Welche Folgen hat das Urteil für Abfindungsverhandlungen?

Mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist der Fall für den Kläger verloren. Er erhält die ca. 25.000 Euro nicht und muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat, sondern auf der Anwendung etablierter Grundsätze beruht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil enthält eine deutliche Warnung an alle Arbeitnehmer in Aufhebungsverhandlungen:

  1. Schriftform ist König: Mündliche Zusagen wie „Sie haben keine Nachteile“ sind vor Gericht oft wertlos, besonders wenn der spätere Vertrag sogenannte Abgeltungsklauseln oder Schriftformklauseln enthält. Wenn eine Zusage wichtig ist, muss sie in den Vertragstext aufgenommen werden.
  2. Timing ist Risiko: Wer früh unterschreibt, hat Sicherheit. Wer wartet, pokert auf bessere Konditionen. Dieses Risiko kann nicht durch vage mündliche Aussagen auf den Arbeitgeber abgewälzt werden.
  3. Keine Aufklärungspflicht über Planung: Arbeitgeber müssen nicht über ungelegte Eier informieren. Solange ein neuer Sozialplan oder eine Prämie nicht rechtsverbindlich unterschrieben ist, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter am Verhandlungstisch nicht darauf hinweisen, dass es bald mehr Geld geben könnte.

Für den Kläger bleibt die bittere Erkenntnis: Die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag beendete nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern schnitt auch den Weg zu späteren Verbesserungen ab. Die 310.000 Euro Abfindung sind sicher, der „Express-Bonus“ bleibt ein unerreichter Traum.

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Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich im Nachhinein kaum korrigieren, wie dieser Fall deutlich zeigt. Damit Sie keine finanziellen Ansprüche oder Prämien durch vorschnelle Unterschriften verlieren, ist eine detaillierte Prüfung der Klauseln unerlässlich. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihren Vertragstext, sichert Ihre Abfindungsansprüche ab und bewahrt Sie vor folgenschweren Formfehlern.

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Experten Kommentar

In Verhandlungssituationen wie dieser geht es dem Management primär darum, die Quote für den Stellenabbau geräuschlos zu erfüllen. Dabei werden oft vage, beruhigende Sätze eingestreut, die rechtlich wertlos sind, solange sie nicht präzise im finalen Vertragstext landen. Wer sich unter Zeitdruck auf mündliche Zusagen verlässt, geht am Ende fast immer leer aus.

Ich rate in solchen Fällen dazu, zwingend auf einer sogenannten Meistbegünstigungsklausel im Vertrag zu bestehen. Damit garantiert das Unternehmen schriftlich, dass man von allen finanziellen Verbesserungen profitiert, die innerhalb einer festgelegten Frist nach der Unterschrift noch folgen. Ohne diesen Passus ist man mit der eigenen Unterschrift rechtlich sofort „raus“ und von späteren Boni abgeschnitten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Speed-Prämie auch rückwirkend für bereits unterschriebene Aufhebungsverträge?

Nein, in der Regel besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung. Gerichte betrachten Speed-Prämien als reines Motivationsinstrument für künftige Entscheidungen und nicht als Belohnung für bereits erfolgte Unterschriften. Da Ihr Vertrag bereits unterzeichnet ist, fehlt die rechtliche Grundlage für einen nachträglichen Beschleunigungsanreiz.

Der juristische Zweck dieser Prämie liegt in der Beschleunigung des Beendigungsprozesses. Wer bereits unterschrieben hat, kann rechtlich nicht mehr zur Eile motiviert werden. Der Zweck ist bei Ihnen bereits erfüllt. Gerichte lehnen Ansprüche ab, da der Gleichbehandlungsgrundsatz bei unterschiedlichen Zeitpunkten nicht greift. Eine neue Betriebsvereinbarung wirkt selten auf bereits abgeschlossene Verhandlungen zurück. Im Referenzfall scheiterte die Klage genau an dieser Logik. Das Unternehmen motiviert nur unentschlossene Mitarbeiter. Eine rückwirkende Belohnung ist rechtlich nicht vorgesehen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Unterschriftsdatum genau mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf etwaige Nachbesserungsklauseln oder Stichtagsregelungen.


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Habe ich Anspruch auf Abfindungserhöhungen die erst nach meiner Unterschrift kommen?

Nein. Mit Ihrer Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ist die Verhandlung über die Abfindungssumme endgültig beendet. Der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ besagt, dass geschlossene Verträge bindend sind. Eine nachträgliche Erhöhung scheidet grundsätzlich aus. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber später anderen Kollegen deutlich attraktivere Konditionen anbietet.

Eine Ausnahme nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfordert eine unzumutbare Härte. Im Urteilsfall erhielt ein Mitarbeiter 310.000 Euro Abfindung. Er verpasste eine spätere Erhöhung um 25.000 Euro. Dies entspricht nur acht Prozent der Gesamtsumme. Das Gericht sah darin kein unzumutbares Missverhältnis. Nur bei massiven Störungen, etwa wenn die Differenz über 50 Prozent läge, gäbe es eine minimale Chance.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob weitere Verhandlungswellen oder Sozialplanänderungen absehbar sind. Bestehen Sie im Zweifel auf eine schriftliche Gleichstellungsklausel für künftige Erhöhungen.


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Schützen mündliche Zusagen vor Nachteilen durch später eingeführte Abfindungsboni?

Nein, vage mündliche Zusagen bieten meist keinen rechtlich durchsetzbaren Schutz vor dem Ausschluss von späteren Abfindungsboni. Gerichte interpretieren Aussagen wie „keine Nachteile“ sehr eng. Sie beziehen sich oft nur auf den aktuell geltenden Sozialplan. Zukünftige Besserstellungen sind von solchen Soft-Zusagen in der Regel nicht umfasst.

Das Gericht legt solche Erklärungen objektiv aus dem Empfängerhorizont aus. Eine allgemeine Garantie stellt keine Meistbegünstigungsklausel für die Zukunft dar. Besonders kritisch sind Schriftformklauseln in den Ziffern 11 oder 12 Ihres Aufhebungsvertrages. Diese Bestimmungen vernichten meist die Wirksamkeit aller vorherigen mündlichen Nebenabreden. Unterschreiben Sie eine Erledigungsklausel, helfen Ihnen Zeugenaussagen kaum weiter. Die Beweislast für den konkreten Inhalt einer Sonderzusage liegt zudem allein bei Ihnen.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Vertrag nach Klauseln zur Schriftform oder zur Erledigung aller Nebenabreden. Bestehen Sie vor der Unterschrift auf die schriftliche Fixierung konkreter Bonuszusagen.


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Wie sichere ich mir künftige Abfindungserhöhungen im Aufhebungsvertrag vertraglich ab?

Sie erreichen dies ausschließlich durch die schriftliche Vereinbarung einer sogenannten Meistbegünstigungsklausel direkt im Aufhebungsvertrag. Diese Regelung garantiert Ihnen eine Nachzahlung, falls der Arbeitgeber später anderen Mitarbeitern höhere Abfindungen gewährt. Ohne diesen speziellen Textzusatz bleibt Ihr Anspruch rechtlich auf die ursprünglich vereinbarte Summe begrenzt.

Im Arbeitsleben ist eine solche Klausel absolut unüblich und muss daher zwingend explizit verhandelt werden. Juristen nutzen sie zur Absicherung gegen das Risiko eines verfrühten Abschlusses. Falls das Unternehmen kurz nach Ihrer Unterschrift einen besseren Sozialplan verabschiedet, gehen Sie ohne sie leer aus. Die Klausel muss festlegen, dass Ihnen die Differenz bei verbesserten Konditionen nachgezahlt wird. Ohne diese Fixierung tragen Sie das Risiko allein. Spätere Betriebsvereinbarungen erfassen Altverträge fast nie automatisch rückwirkend.

Unser Tipp: Schreiben Sie vor dem Termin diesen Satz auf: Ich unterschreibe heute nur, wenn eine Meistbegünstigungsklausel aufgenommen wird. Bestehen Sie unbedingt auf die Schriftform.


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Muss der Chef vor Vertragsunterschrift über geplante Erhöhungen der Abfindung aufklären?

Nein, eine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über künftige, noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossene Abfindungspläne besteht rechtlich nicht. Die Vertragsfreiheit erlaubt es dem Chef, eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Er darf Verhandlungen führen, um Kosten zu sparen. Das Verschweigen bloßer Planungen ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber keine allgemeine Obliegenheit, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Solange neue Prämien oder Sozialplanerhöhungen lediglich interne Entwürfe sind, muss er diese nicht offenlegen. Er darf das Ziel verfolgen, Aufhebungsverträge zu aktuell günstigen Konditionen abzuschließen. Erst bei arglistiger Täuschung oder unzulässigem Druck auf die Willensentscheidung ist die Grenze überschritten. Das Verschweigen interner Strategien zur Kostenersparnis ist rechtlich legitim. Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt daher regelmäßig.

Unser Tipp: Fragen Sie im Gespräch explizit, ob aktuell Verhandlungen mit dem Betriebsrat über neue Prämien laufen. Eine falsche Antwort wäre juristisch angreifbarer als bloßes Schweigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 173/22 – Urteil vom 31.03.2023


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