Skip to content

Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag: Berechnung der Überforderungsquote

Ein Mitarbeiter der Lebensmittelindustrie forderte gerichtlich seinen Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag, doch sein Arbeitgeber lehnte dies wegen der bereits erreichten Quote von 2,5 Prozent ab. Es entbrannte ein Streit, ob die Anrechnung der freiwilligen Altersteilzeitverträge von nicht gewerkschaftlich organisierten Kollegen eine rechtssichere Berechnung der Überforderungsquote darstellt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 Sa 245/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 Sa 245/23
  • Verfahren: Berufung zum Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitgeber darf Altersteilzeit ablehnen, wenn die betriebliche Höchstquote durch bestehende Verträge bereits erreicht ist.

  • Alle Mitarbeiter des Betriebs zählen bei der Berechnung der zulässigen Quote mit.
  • Freiwillige Verträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern verringern die verfügbaren Plätze für andere.
  • Nur ausdrücklich im Tarifvertrag genannte Personengruppen zählen bei der Quote nicht mit.
  • Entscheidend für die Ablehnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeber handeln nicht missbräuchlich, wenn sie Verträge außerhalb des Tarifvertrags schließen.

Wer hat einen Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag?

Die Sehnsucht nach einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ist groß, doch der Weg dorthin ist oft steinig. Ein Altersteilzeitvertrag bietet für viele Beschäftigte eine attraktive Brücke in den Ruhestand, insbesondere im sogenannten Blockmodell: Erst voll arbeiten, dann bei vollem Gehalt zu Hause bleiben. Doch dieser Wunsch kollidiert häufig mit den betrieblichen Realitäten. Arbeitgeber fürchten den Verlust von Fachwissen und Arbeitskraft. Um eine Überlastung der Betriebe zu verhindern, enthalten viele Tarifverträge sogenannte Überforderungsklauseln.

Ein Vorgesetzter deutet auf eine lückenlose Namensliste, während eine Mitarbeiterin daneben einen Antrag hinhält.
Die Überforderungsquote bei Altersteilzeit umfasst alle Beschäftigten und kann den individuellen Anspruch auf vorzeitigen Ruhestand begrenzen. | Symbolbild: KI

Diese Klauseln legen fest, dass ein Unternehmen nur einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern gleichzeitig die Altersteilzeit gewähren muss. Meist liegt diese Quote bei 5 % oder – wie in einem aktuellen Fall aus der Lebensmittelindustrie – bei strengen 2,5 %. Doch wie genau wird diese Quote berechnet? Wer zählt mit? Zählen nur Gewerkschaftsmitglieder, oder blockieren auch freiwillige Verträge mit außertariflichen Angestellten die Plätze für die Berechtigten?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste in einem detaillierten Urteil klären, wie die Berechnung der Überforderungsquote exakt vorzunehmen ist und ob ein Arbeitgeber einen Antrag ablehnen darf, weil er das Kontingent bereits durch freiwillige Vereinbarungen ausgeschöpft hat. Das Urteil vom 15. Mai 2025 (Az.: 2 Sa 245/23) liefert eine minutiöse Anleitung zur Quotenberechnung und stärkt die Planungssicherheit der Unternehmen.

Der konkrete Fall: Ein Streit um die letzten Plätze

Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine 1966 geborene Mitarbeiterin, die seit 2012 bei einem Lebensmittelhersteller in Teilzeit beschäftigt ist. Ihre vertragliche Arbeitszeit beträgt 18 Wochenstunden, was einem Vollzeitäquivalent von 0,47 entspricht. Die Frau ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Zwischen ihrem Arbeitgeber und der NGG existiert ein spezieller „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV) vom 15. März 2021.

Dieser Tarifvertrag gewährt den NGG-Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen (Alter 57+, zehn Jahre Betriebszugehörigkeit) einen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Die Mitarbeiterin erfüllte im Sommer 2023 alle persönlichen Voraussetzungen. Sie beantragte am 12. Juli 2023 schriftlich den Beginn der Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. Dezember 2023 für sechs Jahre.

Die Reaktion des Unternehmens folgte prompt am nächsten Tag: Die Ablehnung. Die Begründung des Arbeitgebers stützte sich auf § 3 des Haustarifvertrags. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Altersteilzeit ausgeschlossen ist, wenn eine Quote für die Altersteilzeit von 2,5 % der Belegschaft überschritten wird. Das Unternehmen argumentierte, diese Grenze sei bereits erreicht.

Die Beschäftigte wollte dies nicht akzeptieren. Sie zog vor das Arbeitsgericht Mainz und gewann in der ersten Instanz. Das Arbeitsgericht verurteilte das Unternehmen am 11. Oktober 2023 dazu, das Angebot der Mitarbeiterin anzunehmen. Doch der Arbeitgeber legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Er bestand darauf, dass die Kapazitätsgrenze des Betriebs objektiv erschöpft sei und er nicht gezwungen werden könne, über die Belastungsgrenze hinaus Personal in den vorzeitigen Ruhestand zu schicken.

Welche gesetzlichen und tariflichen Regeln gelten?

Die rechtliche Basis für den Streit bildet das Zusammenspiel aus dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) und dem spezifischen Haustarifvertrag (ATZ-HTV). Das Gesetz selbst gibt keinen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Vertrages; dieser Anspruch ergibt sich meist erst aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Der hier einschlägige ATZ-HTV enthält in § 2 die Voraussetzungen für den Anspruch (Alter, Betriebszugehörigkeit). Das entscheidende Regulativ ist jedoch § 3 ATZ-HTV, die sogenannte Überforderungsklausel.

Was besagt die Überforderungsklausel?

Diese Klausel dient dem Schutz des Arbeitgebers. Sie soll verhindern, dass durch eine Massenflucht in die Altersteilzeit der Betriebsablauf zusammenbricht oder die finanzielle Belastung zu hoch wird. Im konkreten Fall definierte der Tarifvertrag:

  • Die Gesamtzahl der Altersteilzeitverhältnisse darf 2,5 % der Arbeitnehmer des Betriebes nicht überschreiten.
  • Wird diese Quote überschritten, entfällt der Anspruch auf Neuabschlüsse.

Die juristische Kernfrage lautete: Welche Arbeitnehmer zählen zur Basis (Grundgesamtheit) und welche zählen in die Quote (Verbrauchsmenge)? Die Gewerkschafterin vertrat die Ansicht, dass der Tarifvertrag nur für NGG-Mitglieder gelte (persönlicher Geltungsbereich gem. § 1 ATZ-HTV). Daraus folgerte sie, dass auch bei der Berechnung der Quote nur NGG-Mitglieder gezählt werden dürften. Verträge mit Nicht-Mitgliedern dürften ihren Anspruch nicht schmälern.

Wie argumentierten die Parteien im Detail?

Der Konflikt prallte an zwei unterschiedlichen Lesarten des Tariftextes aufeinander.

Die Sicht der Arbeitnehmerin

Die Teilzeitkraft und ihre Anwälte argumentierten, dass der Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag ein exklusives Recht der Gewerkschaftsmitglieder sei. Wenn das Unternehmen nun freiwillig Verträge mit Nicht-Mitgliedern oder außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte) abschließe, sei das zwar nett, dürfe aber nicht dazu führen, dass die tariflich garantierte Quote für die Mitglieder „verstopft“ werde.

Sie warf dem Unternehmen zudem vor, die Zahlen manipuliert zu haben. Die vorgelegten Personallisten seien unvollständig oder fehlerhaft bereinigt worden. Zudem rügte sie ein treuwidriges Verhalten: Der Arbeitgeber dürfe sich nicht auf die Erschöpfung der Quote berufen, wenn er diese Situation durch willkürliche Vergabe von Verträgen an „Außenstehende“ selbst herbeigeführt habe.

Die Position des Arbeitgebers

Das Unternehmen hielt dagegen, dass die Überforderungsklausel rein betriebswirtschaftlich zu verstehen sei. Für die Belastung des Betriebs spiele es keine Rolle, ob derjenige, der in Altersteilzeit geht, ein Gewerkschaftsbuch besitzt oder nicht. Ein fehlender Mitarbeiter ist ein fehlender Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber legte umfangreiche Listen vor. Er berechnete die Belegschaftsstärke nach Vollarbeitszeit (Full Time Equivalent – FTE). Nach seiner Rechnung war die 2,5 %-Hürde längst genommen. Er betonte zudem seine unternehmerische Freiheit, auch mit nicht-organisierten Mitarbeitern Altersteilzeit zu vereinbaren.

Wie entschied das Gericht den Streit um die Quote?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Die Richter des 2. Senats folgten der Argumentation des Arbeitgebers und lieferten eine sehr detaillierte Begründung, die tief in die Systematik von Tarifverträgen eintaucht.

Warum zählen alle Arbeitnehmer bei der Berechnung?

Das Gericht stellte klar, dass der Geltungsbereich eines Tarifvertrags (§ 1) und die Berechnungsgrundlage für eine Überlastungsquote (§ 3) zwei völlig unterschiedliche Dinge sind.

„Die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs […] beschränkt nur den Kreis derjenigen, die aus dem ATZ-HTV Ansprüche herleiten können, nicht den im Tarifvertrag verwendeten Begriff ‚Arbeitnehmer des Betriebes‘ als Grundlage der Quotenberechnung.“

Das Gericht analysierte den Wortlaut. In § 3 ATZ-HTV ist die Rede von „Arbeitnehmern des Betriebes“. Hätten die Tarifparteien gewollt, dass nur Gewerkschaftsmitglieder gezählt werden, hätten sie Formulierungen wie „tarifgebundene Arbeitnehmer“ verwenden müssen. Das Fehlen einer solchen Einschränkung zeigt, dass die Quote den Betrieb als Ganzes im Blick hat. Der Überforderungsschutz für den Arbeitgeber funktioniert nur, wenn die tatsächliche Belastung gemessen wird, unabhängig vom Status der Mitarbeiter.

Die konkrete Berechnung des Gerichts

Um die Berechnung der Überforderungsquote gerichtsfest zu machen, vollzog das LAG jeden Rechenschritt des Arbeitgebers nach und korrigierte ihn an entscheidenden Stellen – allerdings ohne, dass dies der Klägerin half.

Das Gericht ging wie folgt vor:

1. Ermittlung der Gesamtbelegschaft (Basiswert)
Zum Stichtag 30. Juni 2023 (Zeitpunkt vor der Ablehnung) betrug die Summe aller Arbeitszeiten im Betrieb 384,4 Vollzeitäquivalente (FTE).

2. Bereinigung der Basis
Der Tarifvertrag sieht in § 3 Ziff. 2 vor, dass bestimmte Gruppen nicht mitzuzählen sind. Das Gericht rechnete präzise heraus:

  • Minus 12,0 FTE für Auszubildende.
  • Minus 12,6 FTE für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte.
  • Minus 1,8 FTE für Aushilfen, Praktikanten und Werkstudenten.

Die vom Arbeitgeber ursprünglich ebenfalls abgezogenen außertariflichen Angestellten rechnete das Gericht jedoch wieder hinzu. Das Gericht stellte fest, dass der Tarifvertrag für diese Gruppe keinen Abzug vorsieht. Dies war ein Teilerfolg für die Argumentation der Klägerin, der jedoch im Ergebnis verpuffte.

Das korrigierte Ergebnis der Basis: 358,0 vollzeitverrechnete Arbeitnehmer.

3. Berechnung der Obergrenze
Von diesen 358,0 Arbeitnehmern dürfen maximal 2,5 % in Altersteilzeit sein.
Rechnung: 358,0 x 0,025 = 8,95.
Das ist die „magische Zahl“. Sobald mehr als 8,95 Vollzeitstellen durch Altersteilzeit belegt sind, muss der Arbeitgeber keinen weiteren Antrag annehmen.

4. Ermittlung der belegten Plätze
Zum Zeitpunkt der Ablehnung befanden sich bereits elf Personen in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Diese entsprachen einem Volumen von 10,18 FTE.
Auch hier musste bereinigt werden: Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin in Altersteilzeit (0,66 FTE) musste laut Tarifvertrag aus der Zählung herausgenommen werden.
Verbleibende Belastung: 9,52 FTE.

5. Das Fazit der Rechnung
Die belegten Plätze (9,52) übersteigen die zulässige Quote (8,95) deutlich. Selbst bei wohlwollendster Rechnung zugunsten der Klägerin – etwa durch Herausrechnen eines strittigen Mitarbeiters in der Passivphase – ergäbe sich eine Belastung, die mit dem Antrag der Klägerin (0,47 FTE) die Marke von 8,95 sprengen würde.

Darf der Arbeitgeber freiwillige Verträge schließen?

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage des Rechtsmissbrauchs. Die Klägerin fühlte sich übergangen, weil Plätze an Mitarbeiter vergeben wurden, die keinen tariflichen Anspruch hatten. Das Gericht wies diesen Einwand zurück.

Es gehört zur unternehmerischen Freiheit, auch Mitarbeitern, die nicht in der Gewerkschaft sind, Altersteilzeit anzubieten. Dies fördert den Betriebsfrieden und die Gleichbehandlung. Ein Rechtsmissbrauch läge nur vor, wenn der Arbeitgeber gezielt und systematisch Verträge mit Nicht-Organisierten schlösse, nur um die Quote zu füllen und die Ansprüche der Gewerkschaftsmitglieder zu vereiteln.

Für eine solche Strategie fand das Gericht keine Beweise. Die Klägerin hatte dies zwar behauptet, konnte aber keine Fakten liefern. Das Gericht betonte:

„Allein der Umstand, dass die Beklagte auch mit Nichtmitgliedern freiwillige Altersteilzeitarbeitsverträge schloss, begründet noch keinen Missbrauch.“

Die Beweislast für ein treuwidriges Verhalten liegt bei der Partei, die sich darauf beruft – also bei der Mitarbeiterin. Da sie diesen Beweis schuldig blieb, ging das Gericht von einem legitimen Verhalten des Unternehmens aus.

Die Bedeutung der Passivphase

Ein interessantes Detail am Rande betraf die Frage, welche Altersteilzeitler überhaupt die Quote belasten. Der Tarifvertrag unterscheidet zwischen der Aktivphase (Arbeitsphase) und der Passivphase (Freistellungsphase).

Das Gericht stellte klar, dass Mitarbeiter, die sich bereits in der Passivphase befinden, den Betrieb nicht mehr im Sinne der Überforderungsklausel belasten. Sie sind faktisch schon ausgeschieden und müssen oft bereits ersetzt werden. Die Überlastung entsteht primär durch den Abgang der aktiven Mitarbeiter und die damit verbundene Reorganisationsnotwendigkeit. Daher zählen für die Quote in erster Linie die Verträge derer, die sich in der Aktivphase befinden oder deren Vertrag gerade erst geschlossen wurde.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von einer Tarifnorm zur Altersteilzeit. Sie stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Berechnung von Quoten, verlangt ihnen aber gleichzeitig eine exakte Buchführung ab.

Klarheit bei der Berechnung

Unternehmen können sich darauf verlassen, dass „Arbeitnehmer des Betriebes“ in der Regel alle Beschäftigten meint, sofern der Tarifvertrag keine expliziten Ausnahmen macht. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist für die statistische Basisgröße irrelevant. Das vereinfacht die Personalplanung enorm.

Warnung vor fehlerhaften Abzügen

Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Sorgfalt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall hatte fälschlicherweise außertarifliche Angestellte aus der Basisgröße herausgerechnet. Das verkleinerte die Basis und damit auch die 2,5 %-Hürde. Hätte die tatsächliche Quote knapp an der Grenze gelegen, hätte dieser Rechenfehler dazu führen können, dass der Arbeitgeber den Prozess verliert. Unternehmen müssen penibel prüfen, wen der Tarifvertrag als „Zählmasse“ definiert und wen er explizit ausschließt (z.B. Azubis).

Hohe Hürden für den Rechtsmissbrauch

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs („Die füllen die Quote absichtlich mit anderen“) schwer durchzusetzen ist. Wer behauptet, der Arbeitgeber manipuliere die Quote durch freiwillige Verträge, muss dies konkret beweisen – etwa durch interne E-Mails oder offensichtlich sinnwidrige Vertragsabschlüsse kurz vor Antragstellung eines Gewerkschaftsmitglieds.

Kosten und Rechtsmittel

Für die Klägerin endet der Streit teuer. Da das LAG das Urteil der ersten Instanz abänderte, muss sie die Kosten für beide Instanzen tragen. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht zwingend gesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wie Quoten in Haustarifverträgen zu verstehen sind, könnte also noch die höchsten deutschen Arbeitsrichter beschäftigen.

Bis dahin gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – und wenn der Sack (die Quote) voll ist, bleibt er zu, egal ob man ein Gewerkschaftsbuch in der Tasche hat oder nicht. Das Prinzip der Solidarität im Tarifrecht stößt hier an die harten Grenzen der betriebswirtschaftlichen Machbarkeit.

Altersteilzeit geplant? Rechtssichere Prüfung Ihres Anspruchs

Die Berechnung von Überforderungsquoten ist komplex und fehleranfällig, wie aktuelle Urteile zeigen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die Ablehnung Ihres Antrags rechtmäßig war oder ob Ihnen tatsächlich ein Platz zusteht. Wir begleiten Sie professionell bei der Durchsetzung Ihres Wunsches nach einem rechtssicheren Übergang in den Ruhestand.

» Jetzt Ihren Anspruch prüfen lassen

Experten Kommentar

Der entscheidende Machtkampf findet oft schon Monate vor dem offiziellen Antrag im Verborgenen statt. Arbeitgeber nutzen freiwillige Vereinbarungen mit Führungskräften gezielt als strategisches Instrument, um die Quote frühzeitig zu besetzen und tarifliche Ansprüche später blockieren zu können. Wer hier zu spät kommt, findet meist eine rechtssicher verschlossene Tür vor.

Was oft übersehen wird: Ohne ein gerichtliches Verfahren bleibt die Berechnung der Quote für Beschäftigte eine Blackbox. In der Verhandlung zeigt sich regelmäßig, dass erst der Druck einer Klage die notwendige Transparenz über die tatsächliche Belegschaftsstärke erzwingt. Ich empfehle daher, die aktuelle Quotenbelegung jährlich präventiv über den Betriebsrat abzufragen, statt sich auf vage mündliche Auskünfte zu verlassen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beeinflusst eine volle Überforderungsquote meinen tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit?

Eine volle Überforderungsquote bewirkt, dass Ihr Anspruch auf Altersteilzeit vorübergehend ruht und rechtlich nicht durchsetzbar ist. Der Arbeitgeber darf Ihren Antrag in diesem Fall berechtigt ablehnen. Dies dient dem Schutz des Betriebs vor personeller Überlastung. Der Rechtsanspruch ist somit nicht absolut, sondern steht unter einem tariflichen Vorbehalt.

Die rechtliche Mechanik trennt Ihren individuellen Anspruch von der kollektiven Machbarkeit. Liegt die Quote bei 2,5 % der Belegschaft, bildet dies eine harte Obergrenze. Wird diese Quote überschritten, entfällt der Anspruch auf Neuabschlüsse vorübergehend. Persönliche Härtefälle hebeln dieses mathematische Limit nicht aus. Ihr Anspruch bleibt lediglich inaktiv, bis Plätze frei werden. Es gilt hierbei das Prioritätsprinzip nach dem Eingangsdatum der Anträge.

Unser Tipp: Fragen Sie im Personalbüro nach dem aktuellen Füllstand der Quote. Lassen Sie sich bei Vollbelegung auf eine Warteliste setzen. So wahren Sie Ihre Chance für frei werdende Plätze.


zurück zur FAQ Übersicht

Blockieren freiwillige Verträge mit Nicht-Mitgliedern meinen Anspruch auf Altersteilzeit?

Ja, auch freiwillig geschlossene Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern zählen rechtlich gesehen voll in die Belastungsquote Ihres Unternehmens hinein. Für den tarifvertraglichen Anspruch ist allein die Anzahl der tatsächlich besetzten Plätze entscheidend. Der gewerkschaftliche Status des Einzelnen spielt hierbei keine Rolle.

Die Quote misst die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch fehlende Arbeitskräfte im Betrieb. Dem betrieblichen Ablauf ist es egal, welches Parteibuch der abwesende Mitarbeiter besitzt. Das Urteil stellt klar, dass die Überforderungsklausel allein den Arbeitgeber schützen soll. Daher zählen alle geschlossenen Verträge zum Kontingent. Ein „Arbeitnehmer des Betriebes“ ist juristisch jeder Beschäftigte, ungeachtet seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft. Arbeitgeber dürfen aus Gründen des Betriebsfriedens auch Nicht-Organisierten freiwillige Angebote unterbreiten. Diese Verträge mindern dann das verbleibende Restkontingent für alle anderen Berechtigten.

Unser Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, um dem Windhund-Prinzip im Betrieb zuvorzukommen. Verlassen Sie sich keinesfalls auf ein exklusives Vorrangrecht als Gewerkschaftsmitglied.


zurück zur FAQ Übersicht

Zählen außertarifliche Angestellte bei der Berechnung der Überforderungsquote mit?

Ja, außertarifliche Angestellte (AT) gehören grundsätzlich zur Gesamtbelegschaft und damit in den Nenner der Berechnungsformel. Sofern der Tarifvertrag sie nicht ausdrücklich ausschließt, dürfen sie vom Arbeitgeber nicht abgezogen werden. In der Praxis vergrößert ihr Einschluss die Basis für die erlaubte Quote von meist 2,5 Prozent.

Das Gericht korrigierte im vorliegenden Fall die fehlerhafte Berechnung des Arbeitgebers deutlich. Dieser hatte die AT-Angestellten fälschlicherweise aus der Grundgesamtheit herausgerechnet. Laut Urteil zählen jedoch alle Arbeitnehmer des Betriebes zur Basisgröße. Lediglich Auszubildende, Praktikanten oder Schwerbehinderte sind oft explizit ausgenommen. Durch den fehlerhaften Abzug der AT-Mitarbeiter verkleinerte der Arbeitgeber den Nenner unzulässig. Dies reduzierte die Anzahl der verfügbaren Plätze zum Nachteil der Antragsteller.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Ihr Arbeitgeber AT-Mitarbeiter bei der Berechnung der 2,5 %-Hürde unterschlagen hat. Ein korrekter Nenner kann zusätzliche Kapazitäten für Ihren Antrag offenlegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gilt die gezielte Besetzung von Altersteilzeit-Plätzen als rechtsmissbräuchlich?

Ein Rechtsmissbrauch liegt erst vor, wenn der Arbeitgeber Plätze systematisch an Nicht-Berechtigte vergibt, um Ansprüche gezielt zu vereiteln. Die bloße Bevorzugung anderer Kollegen reicht hierfür nicht aus. Das Gericht wertet die Vergabe an Nicht-Gewerkschaftsmitglieder grundsätzlich als erlaubte unternehmerische Freiheit. Sie müssen beweisen, dass die Absicht der Benachteiligung im Vordergrund stand.

Die Hürden für eine erfolgreiche Klage sind extrem hoch gesetzt. Allein der Umstand der Vertragsabschlüsse mit Nichtmitgliedern begründet noch keinen Missbrauch. Sie tragen als Arbeitnehmer die volle Beweislast für eine gezielte Schädigungsabsicht. Behauptungen ohne konkrete Belege wie interne E-Mails oder auffällige zeitliche Abfolgen genügen den Richtern nicht. Ohne diesen Nachweis bleibt die unternehmerische Entscheidung rechtmäßig. Das Kostenrisiko bei einer Klage ohne harte Fakten ist daher erheblich. Fachfremde Besetzungen direkt nach Ihrem Antrag könnten jedoch als Indiz dienen.

Unser Tipp: Sammeln Sie schriftliche Indizien für eine gezielte Benachteiligung. Prüfen Sie, ob Verträge auffällig zeitnah mit fachfremden Mitarbeitern geschlossen wurden.


zurück zur FAQ Übersicht

Zählen bereits freigestellte Mitarbeiter bei der Berechnung der Überforderungsquote mit?

Nein. In der Passivphase befindliche Mitarbeiter zählen nicht zur Überforderungsquote. Sie belasten den laufenden Betrieb nicht mehr aktuell. Der Zweck der Klausel liegt im Schutz vor übermäßiger Reorganisation. Wer bereits freigestellt ist, verbraucht keine aktiven Arbeitskapazitäten mehr. Diese Stellen gelten betriebswirtschaftlich als ersetzt.

Das LAG Rheinland-Pfalz untermauert diese Sichtweise durch den Fokus auf den Überlastungsschutz des Arbeitgebers. Eine Überforderung entsteht primär beim Übergang von der aktiven Phase in die Freizeit. Passive Mitarbeiter verursachen keinen neuen Anpassungsdruck mehr. Zählt der Arbeitgeber diese Personen dennoch mit, bläht er die Quote künstlich auf. Dies blockiert Plätze für wechselwillige Kollegen. Eine solche Berechnungsgrundlage ist fehlerhaft und rechtlich angreifbar.

Unser Tipp: Fordern Sie vom Arbeitgeber eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlage an. Prüfen Sie genau, ob Personen in der Passivphase der Altersteilzeit die Quote blockieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 245/23 – Urteil vom 15.05.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.