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Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag: Wer bei der Quote mitzählt

Ein Mitarbeiter eines Industriebetriebs in Rheinland-Pfalz forderte den Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag, nachdem sein Arbeitgeber die tarifliche Grenze von 2,5 Prozent für erschöpft erklärte. Dabei blieb fraglich, ob auch außertarifliche Angestellte und rein freiwillige Vereinbarungen bei der Berechnung der Überforderungsquote im Betrieb mitzählen müssen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 Sa 166/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 Sa 166/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Anspruch auf Altersteilzeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitgeber darf Altersteilzeit ablehnen, wenn die tarifliche Höchstquote im Betrieb durch bestehende Verträge erreicht ist.

  • Bei der Berechnung der Quote zählen alle Mitarbeiter des Betriebes mit.
  • Auch Angestellte außerhalb des Tarifs gehören zur Gruppe der zu zählenden Mitarbeiter.
  • Freiwillige Verträge zählen ebenfalls zur maximal erlaubten Anzahl an Altersteilzeitplätzen dazu.
  • Eine Auswahl nach sozialen Kriterien findet bei bereits voller Quote nicht statt.
  • Arbeitgeber darf auch Nicht-Mitgliedern Altersteilzeit anbieten, ohne gegen Tarifrecht zu verstoßen.

Besteht ein Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag trotz Überlastungsquote?

Der Wunsch nach einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ist bei vielen langjährigen Beschäftigten groß. Doch selbst wenn ein Tarifvertrag grundsätzlich die Möglichkeit zur Altersteilzeit vorsieht, ist dieser Anspruch selten schrankenlos garantiert. Arbeitgeber müssen funktionstüchtig bleiben und können nicht unbegrenzt Personal gleichzeitig in den Ruhestand verabschieden.

Aufsichtsperson stoppt älteren Fabrikarbeiter am Tor mit abweisender Handbewegung vor einer hellen Parklandschaft.
Bei der Berechnung der Überlastungsquote zählen alle Altersteilzeitverträge mit, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschäftigten. | Symbolbild: KI

Genau an diesem Punkt entzündete sich ein Rechtsstreit zwischen einem Produktionsmitarbeiter und seinem Arbeitgeber, einem Industrieunternehmen in Rheinland-Pfalz. Es ging um die Frage, wer einen der begehrten Plätze für die Altersteilzeit erhält und wie genau die mathematische Grenze – die sogenannte Überlastungsquote – zu berechnen ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste klären, ob auch Mitarbeiter, die gar nicht in der Gewerkschaft sind, bei der Berechnung der Quote eine Rolle spielen dürfen. Das Urteil ist eine Lehrstunde in tariflicher Mathematik und zeigt, wie eng es bei der Vergabe der Plätze zugehen kann.

Wann besteht ein Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag?

Die Grundlage für den Konflikt bildete ein spezieller Altersteilzeit-Haustarifvertrag (ATZ-HTV), den das Unternehmen im März 2021 mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossen hatte. Dieser Vertrag sollte älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen, in der Regel über das sogenannte Blockmodell: Erst voll arbeiten bei reduziertem Gehalt, dann bei weiterlaufendem Gehalt zu Hause bleiben.

Der 1964 geborene Mitarbeiter erfüllte auf dem Papier alle persönlichen Voraussetzungen für einen solchen Vertrag. Er war seit 1994 im Werk beschäftigt, also weit über zehn Jahre, und hatte das erforderliche Alter von 57 Jahren überschritten. Zudem war er Mitglied der Gewerkschaft NGG, womit er unstreitig unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fiel.

Doch ein Tarifvertrag schützt nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Betriebs. Deshalb enthielt das Regelwerk in § 3 eine Notbremse, den sogenannten Überforderungsschutz. Dieser besagt: Ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ist ausgeschlossen,

„wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen“.

Diese 2,5-Prozent-Hürde ist in vielen Tarifverträgen und auch im Altersteilzeitgesetz ein Standardwert. Sie soll verhindern, dass ein Betrieb durch eine Welle von Austritten personell ausblutet.

Warum lehnte der Arbeitgeber den Antrag ab?

Im Oktober 2022 beantragte der 58-jährige Angestellte offiziell den Beginn seiner Altersteilzeit ab April 2023. Das Unternehmen lehnte den Antrag noch am selben Tag ab. Die Begründung war simpel: Die Quote sei voll. Es befänden sich bereits zu viele Kollegen in der Altersteilzeit.

Hiergegen wehrte sich der Mann vor dem Arbeitsgericht Mainz – und gewann zunächst. Das Arbeitsgericht verurteilte die Firma dazu, den Vertrag abzuschließen. Doch das Unternehmen ging in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kern des Streits verlagerte sich nun auf die Mathematik und die Definitionen. Wer zählt eigentlich mit?

Die Sichtweise des Mitarbeiters war klar: Der Tarifvertrag sei von der Gewerkschaft NGG für ihre Mitglieder erkämpft worden. Folglich dürften bei der Berechnung der „verbrauchten“ Plätze auch nur solche Verträge zählen, die auf diesem Tarifvertrag beruhen. Wenn die Firma freiwillig anderen Mitarbeitern – etwa außertariflichen Angestellten oder Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern – Altersteilzeit gewähre, sei das ihr Privatvergnügen. Diese „freiwilligen“ Plätze dürften nicht dazu führen, dass sein tariflicher Anspruch blockiert werde. Er warf dem Arbeitgeber zudem vor, die Listen künstlich aufzublähen oder Plätze gezielt an andere vergeben zu haben, um seinen Anspruch zu vereiteln.

Das Unternehmen hielt dagegen: „Arbeitnehmer des Betriebes“ meine alle Köpfe, unabhängig vom Gewerkschaftsbuch. Wenn die Belastungsgrenze des Betriebs berechnet werde, müsse man die gesamte Belegschaft betrachten. Und wenn die Quote von 2,5 Prozent erreicht sei – egal durch wen –, dann sei sie eben erreicht.

Wie wird die Überlastungsgrenze im Tarifvertrag berechnet?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste nun tief in die Auslegung des Tarifvertrags einsteigen. Es gab dem Arbeitgeber recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter führten eine detaillierte Berechnung durch, die zeigt, wie präzise in solchen Fällen gezählt werden muss.

Wer gehört zur Grundgesamtheit?

Der erste Schritt bei der Berechnung der Quote ist die Ermittlung der Basis: Von welcher Gesamtzahl an Mitarbeitern werden die 2,5 Prozent berechnet?

Der Tarifvertrag (§ 3 Ziff. 2 ATZ-HTV) enthielt eine Liste von Gruppen, die nicht mitzuzählen sind. Dazu gehörten unter anderem:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte
  • Leiharbeitnehmer

Der entscheidende Punkt war: Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) standen nicht auf dieser Streichliste. Das Gericht argumentierte streng am Wortlaut. Wenn die Tarifparteien gewollt hätten, dass nur tarifgebundene Arbeitnehmer zählen, hätten sie das hineinschreiben müssen. Stattdessen nutzten sie den Begriff „Arbeitnehmer des Betriebes“. Dieser Begriff ist im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen und umfasst die gesamte Belegschaft, sofern sie nicht explizit ausgenommen ist.

Das Gericht stellte klar:

„Wortlaut und Systematik der Tarifnorm gebieten es, bei der Ermittlung der Überforderungsgrenze […] die ‚Arbeitnehmer des Betriebes‘ in einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn zu berücksichtigen.“

Damit folgte die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG vom 30.09.2003, Az. 9 AZR 590/02), wonach der Begriff „Arbeitnehmer“ weit auszulegen ist, wenn der Tarifvertrag nichts Gegenteiliges regelt.

Die konkrete Rechnung im Detail

Das Unternehmen hatte umfangreiche Personallisten zum Stichtag 30.09.2022 vorgelegt. Das Gericht prüfte diese Zahlen minutiös. Hier ist die Rechnung, die zur Klageabweisung führte:

  1. Ausgangswert: Die Firma beschäftigt rechnerisch 401,1 Vollzeitkräfte (Vollarbeitszeitäquivalente).
  2. Abzüge: Nun mussten die Gruppen abgezogen werden, die der Tarifvertrag ausschließt:
    • 13,0 Auszubildende
    • 12,4 Schwerbehinderte/Gleichgestellte
    • 0,9 Aushilfen/Praktikanten
    • Summe der Abzüge: 26,3
  3. Bemessungsgrundlage: 401,1 minus 26,3 ergibt 374,8 relevante Arbeitnehmer.

Dies war die entscheidende Zahl: 374,8.

  1. Die Quote: 2,5 Prozent von 374,8 ergeben rechnerisch 9,37.

Das bedeutete: Das Unternehmen muss maximal 9,37 Vollzeitstellen gleichzeitig in der Altersteilzeit verkraften. Sobald diese Zahl erreicht ist, besteht kein Anspruch mehr.

War die Quote tatsächlich erschöpft?

Nun blickte das Gericht auf die „Haben-Seite“: Wie viele Mitarbeiter waren bereits in der Altersteilzeit?

Laut den Listen des Arbeitgebers befanden sich zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits neun namentlich benannte Kollegen in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Doch das war noch nicht alles. Mit einem weiteren Mitarbeiter, Herrn X., war bereits im Juni 2022 ein Vertrag geschlossen worden, der im Februar 2023 beginnen sollte. Da dieser Vertrag bereits fest vereinbart war, zählte er mit. Herr X. arbeitete mit einer Stelle von 0,52 (Teilzeitfaktor).

Die Rechnung lautete also: 9,0 + 0,52 = 9,52.

Das Ergebnis war eindeutig: 9,52 ist mehr als die erlaubten 9,37. Die Quote war überbucht. Damit griff der Überforderungsschutz des § 3 ATZ-HTV, und der Anspruch des Mitarbeiters war ausgeschlossen.

Zählen auch „freiwillige“ Verträge mit Nicht-Mitgliedern?

Ein zentrales Argument des Klägers war, dass die Firma Plätze an Nicht-Gewerkschaftsmitglieder vergeben hatte und diese Plätze nun seinen tariflichen Anspruch blockierten. Er empfand dies als ungerecht, da er als Gewerkschaftsmitglied ja für diesen Tarifvertrag Beiträge zahlte.

Das Landesarbeitsgericht wies diesen Einwand zurück. Der Tarifvertrag unterscheidet bei der Anrechnung auf die Quote nicht zwischen „guten“ (tariflichen) und „schlechten“ (freiwilligen) Altersteilzeitverhältnissen. Es heißt lediglich: „…von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen“. Ob diese Regelung auf dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem freiwilligen Einzelvertrag beruht, spielt für die Belastung des Unternehmens keine Rolle. Ein fehlender Mitarbeiter ist ein fehlender Mitarbeiter.

Das Gericht führte dazu aus:

„Dass der Arbeitgeber auch mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vereinbart und diese bei der Berechnung der Überlastquote berücksichtigt, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, auch diesem Personenkreis den Zugang zur Altersteilzeit zu eröffnen.“

Kein Rechtsmissbrauch erkennbar

Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe hier getrickst („Rechtsmissbrauch“ nach § 242 BGB), konnte nicht belegt werden. Ein Rechtsmissbrauch läge nur vor, wenn die Firma gezielt und systematisch Verträge mit Außenstehenden abschließt, nur um die tariflichen Ansprüche der Gewerkschaftsmitglieder ins Leere laufen zu lassen.

Dafür gab es keine Beweise. Die Verträge mit den anderen Mitarbeitern waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen worden, teilweise lange vor dem Antrag des Klägers. Dass das „Windhundprinzip“ (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) dazu führt, dass späte Antragsteller leer ausgehen, liegt in der Natur einer Quote.

Welche Folgen hat das Urteil für die Altersteilzeit?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2025 (Az. 2 Sa 166/23) ist eine bittere Pille für den betroffenen Mitarbeiter. Er muss nicht nur weiterarbeiten, sondern trägt auch die Kosten für den Rechtsstreit in beiden Instanzen.

Für die betriebliche Praxis sendet die Entscheidung zwei wichtige Signale:

  1. Die Mathematik ist gnadenlos: Bei der Berechnung von Überlastungsquoten kommt es auf jedes Komma an. Tarifverträge müssen Wort für Wort seziert werden. Wenn eine Gruppe (wie außertarifliche Angestellte) nicht explizit bei den Ausnahmen genannt ist, zählt sie zur Basis dazu. Das erhöht zwar die Basiszahl, aber auch die Konkurrenz um die Plätze.
  2. Kein Vorrang für Gewerkschaftsmitglieder bei der Quote: Solange der Tarifvertrag keinen ausdrücklichen „Gewerkschaftsvorbehalt“ bei der Quote regelt, blockiert jeder Altersteilzeitler – ob organisiert oder nicht – einen Platz. Der Arbeitgeber darf sein Personalinstrumentarium für alle nutzen, solange er nicht gezielt Tarifrechte sabotiert.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die obersten Arbeitsrichter die Berechnung bestätigen oder ob sie den Schutzzweck des Tarifvertrags für Gewerkschaftsmitglieder doch höher gewichten. Bis dahin gilt: Wer in Altersteilzeit will, sollte seinen Antrag so früh wie möglich stellen – bevor die 2,5 Prozent voll sind.

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Die Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit basiert oft auf hochkomplexen Berechnungen, bei denen Arbeitgebern häufig Fehler unterlaufen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert die individuelle Überlastungsquote Ihres Betriebs und prüft detailliert, ob Ihr Anspruch zu Unrecht blockiert wird. Sichern Sie sich eine fundierte rechtliche Einschätzung, um Ihren geplanten Übergang in den Ruhestand abzusichern.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Die Überlastungsquote dient Arbeitgebern häufig als strategisches Instrument zur gezielten Personalsteuerung. Beliebte Leistungsträger werden mit Hinweis auf die Quote im Betrieb gehalten, während man Wackelkandidaten die begehrten Plätze vorab zuschiebt. So ist das Kontingent oft schon erschöpft, bevor der eigentliche Wunschkandidat seinen Antrag überhaupt formuliert hat.

Ich empfehle daher, die Belegschaftszahlen und laufende ATZ-Verträge im Betrieb frühzeitig und genau zu beobachten. Wer erst am 57. Geburtstag aktiv wird, kommt meistens viel zu spät zum harten Verteilungskampf um die Restplätze. Ohne eine rechtzeitige, schriftliche Interessensbekundung verliert man im Windhundprinzip fast immer gegen die taktischen Vorab-Zusagen der Geschäftsführung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählen außertarifliche Angestellte bei der Berechnung der Belastungsgrenze mit?

Ja, außertarifliche Angestellte zählen grundsätzlich mit, sofern der Tarifvertrag sie nicht ausdrücklich von der Berechnung ausschließt. Das Gericht legt den Begriff „Arbeitnehmer des Betriebes“ sehr weit aus. Fehlen hochbezahlte Manager auf der spezifischen Negativliste des Vertrages, erhöhen sie zwangsläufig die Gesamtzahl der relevanten Belegschaft.

Hierbei findet der juristische Grundsatz „expressio unius est exclusio alterius“ Anwendung. Da der Tarifvertrag oft explizite Ausnahmen wie Auszubildende nennt, gelten alle nicht genannten Gruppen als einbezogen. Die Systematik der Norm gebietet es, die „Arbeitnehmer des Betriebes“ im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn zu berücksichtigen. Fehlt die Gruppe der AT-Angestellten in dieser Liste, zählen sie rechtlich mit. Dies gilt auch, wenn diese Manager faktisch kaum Altersteilzeit beanspruchen. Die Quote wird dadurch für die restliche Belegschaft rechnerisch schwieriger erreichbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Tarifvertrag unter dem Geltungsbereich, welche Personengruppen namentlich ausgeschlossen sind. Verlassen Sie sich nicht auf Pauschalaussagen.


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Haben Gewerkschaftsmitglieder bei voller Quote Vorrang vor anderen Kollegen?

Nein, Gewerkschaftsmitglieder haben bei der Vergabe von Altersteilzeitplätzen keinen automatischen Vorrang vor nicht organisierten Kollegen. Die tarifliche Quote dient primär dem Funktionsschutz des Betriebs. Jeder besetzte Platz blockiert das Kontingent. Es spielt für die Belastung des Unternehmens keine Rolle, wer den Platz faktisch innehat.

Der Tarifvertrag unterscheidet bei der Anrechnung meist nicht nach der Parteizugehörigkeit. Ein freiwillig gewährter Platz an Nicht-Gewerkschafter belastet das Kontingent identisch wie ein tariflicher Anspruchsplatz. Ohne expliziten Gewerkschaftsvorbehalt gilt rechtlich das Windhundprinzip. Ein fehlender Mitarbeiter ist für die betriebliche Planung schlicht ein fehlender Mitarbeiter. Die Vergabe an Dritte ist daher grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Ohne Vorrangklausel haben Mitglieder das Nachsehen, wenn die Quote erschöpft ist.

Unser Tipp: Suchen Sie im Tarifvertrag nach Formulierungen wie „Vorrangig zu berücksichtigen sind Mitglieder“. Fehlt dieser Passus, sollten Sie Ihren Antrag so früh wie möglich stellen.


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Zählen Teilzeitkräfte bei der Ermittlung der Überlastungsquote anteilig oder als volle Köpfe?

Teilzeitkräfte zählen bei der Ermittlung der Überlastungsquote nicht als ganze Köpfe, sondern anteilig entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Ein Mitarbeiter mit halber Stelle fließt mathematisch nur mit dem Faktor 0,5 in die Quote ein. Die rechtliche Grundlage bilden Vollarbeitszeitäquivalente. Diese Präzision verhindert eine künstliche Verzerrung der Belastungssituation.

Das Gericht nutzt für diese Berechnung eine exakte Methode zur Ermittlung der Arbeitskraftbindung. In dem Fall beschäftigte die Firma rechnerisch 401,1 Vollarbeitszeitäquivalente statt einer Personenanzahl. Bei der Ablehnung rechnete man konkret mit dem Faktor 0,52. Basis-Belegschaft und verbrauchte Kapazitäten müssen nach diesem FTE-Prinzip ermittelt werden. Ein Zählen nach Köpfen würde ein falsches Bild der Kapazitäten erzeugen.

Unser Tipp: Fordern Sie die detaillierte Berechnungsgrundlage beim Betriebsrat an. Prüfen Sie kritisch, ob Teilzeitkräfte fälschlicherweise als volle Stellen mit dem Faktor 1,0 eingerechnet wurden.


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Wann gilt die Ablehnung der Altersteilzeit wegen Überlastung als Rechtsmissbrauch?

Ein Rechtsmissbrauch liegt erst vor, wenn der Arbeitgeber gezielt und systematisch Verträge mit Außenstehenden abschließt, um tarifliche Ansprüche zu vereiteln. Bloße zeitliche Überschneidungen oder gefühlte Ungerechtigkeit reichen rechtlich nicht aus. Die Ablehnung wegen Erreichens der Überlastquote ist grundsätzlich zulässig.

Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB setzt eine gezielte Verdrängungsabsicht voraus. Der Arbeitgeber darf Plätze grundsätzlich frei an Nicht-Tarifgebundene vergeben. Das Windhundprinzip ist dabei als Verteilungsschlüssel rechtlich anerkannt. Sie tragen die volle Beweislast für eine systematische Sabotage Ihrer Ansprüche. Allein die Ablehnung wegen Überlastung begründet keine Böswilligkeit. Gerichte fordern den Nachweis, dass Verträge mit Dritten nur zur Vereitelung Ihres Anspruchs dienten. Zufällige zeitliche Abläufe reichen nicht aus.

Unser Tipp: Sammeln Sie Beweise für auffällige Vertragsabschlüsse unmittelbar nach Ihrem Antrag. Dokumentieren Sie genau, wann die Konkurrenten ihre Vereinbarungen unterzeichnet haben.


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Sichert ein früherer Antrag den Platz im Kontingent der Altersteilzeit?

Nein, ein bloßer Antrag sichert Ihnen den Platz im Kontingent der Altersteilzeit noch nicht. Entscheidend für die Belegung der Quote ist der rechtssichere Abschluss des Altersteilzeitvertrages. Es gilt das Windhundprinzip. Wer zuerst unterschreibt, belegt sicher einen der verfügbaren Plätze innerhalb der 2,5-Prozent-Marke.

Gerichte bestätigen regelmäßig das Windhundprinzip bei der Vergabe von Altersteilzeitplätzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder einer verbindlichen Zusage. Da die Quote durch vereinbarte Verträge gefüllt wird, zählen auch zukünftige Verträge sofort mit. Ein Beispiel ist Herr X. Sein Vertrag zählte bereits ab Unterschrift für das Kontingent. Dies gilt, obwohl seine Phase erst später beginnt. Sobald die 2,5-Prozent-Marke erreicht ist, werden spätere Antragsteller abgelehnt. Ein bloßer Antrag schützt nicht vor einer vollen Quote.

Unser Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie tariflich möglich. Unterschreiben Sie den Vertrag zügig, um Ihren Platz vor den Kollegen rechtlich abzusichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 166/23 – Urteil vom 15.05.2025


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