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Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Wer muss was beweisen?

Eine langjährige Altenpflegerin (seit 1993) forderte nach krankheitsbedingter Pause ihren Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung in der Tagespflege. Obwohl sie ärztliche Atteste vorlegte, stand plötzlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Vordergrund.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ca 3153/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Aachen
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 7 Ca 3153/23
  • Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • Das Problem: Eine langjährig beschäftigte Altenpflegerin wollte nach langer Krankheit dauerhaft nur noch in der teilstationären Tagespflege arbeiten. Ihr Arbeitgeber beabsichtigte jedoch, sie wieder im vollstationären Schichtdienst einzusetzen.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber dazu zwingen, sie ausschließlich in einem bestimmten, gesundheitlich als leichter empfundenen Bereich zu beschäftigen, obwohl die gesundheitlichen Vorteile dort nicht eindeutig belegt sind und der Betrieb Einwände hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Arbeitnehmerin nicht nachweisen konnte, dass die gewünschte Tätigkeit ihre gesundheitlichen Einschränkungen zuverlässig vermeidet und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen bei einem Wunsch nach leidensgerechter Beschäftigung beweisen, dass die gewünschte Tätigkeit ihre gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich behebt und dass dies für den Arbeitgeber ohne unzumutbare betriebliche Probleme umsetzbar ist.

Der Fall vor Gericht


Kann eine Altenpflegerin nach langer Krankheit ihren alten, schonenderen Arbeitsplatz einklagen?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Das klingt gut und ist im Gesetz verankert.

Eine Arbeitnehmerin fordert mittels Attest leidensgerechte Beschäftigung. Der Arbeitgeber ringt mit seinem Direktionsrecht bei der Dienstplanung.
Arbeitsgericht bestätigt Weisungsrecht des Arbeitgebers, Klägerin muss geeigneten schonenden Arbeitsplatz beweisen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch was passiert, wenn dieser Anspruch mit den betrieblichen Realitäten kollidiert? Eine Altenpflegerin, seit 1993 im Dienst, will nach einer langen Krankheit in ihren schonenderen Job in der Tagespflege zurück. Sie hat ärztliche Atteste, die ihre Bitte untermauern. Ihr Arbeitgeber aber sagt nein. Der Fall vor dem Arbeitsgericht Aachen zeigt, wie aus einem scheinbar klaren Recht eine fast unüberwindbare Hürde werden kann – und wer am Ende beweisen muss, was möglich ist.

Die Pflegerin war ursprünglich im anstrengenden Schichtdienst der vollstationären Pflege tätig. Ab 2017 wechselte sie auf eigenen Wunsch in die teilstationäre Tagespflege. Geregelte Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, keine Wochenend- oder Feiertagsdienste. Ein Schreiben ihres Arbeitgebers dokumentierte diesen Wechsel. Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit ab September 2022 dann der Schock: Das Seniorenzentrum plante sie nach ihrer Genesung wieder im vollstationären Schichtdienst ein. Die Pflegerin wehrte sich und klagte auf Beschäftigung ausschließlich in der Tagespflege.

Warum weigerte sich der Arbeitgeber, die Pflegerin in der Tagespflege einzusetzen?

Die Argumentation des Seniorenzentrums stützte sich auf zwei Pfeiler: das Weisungsrecht und die betriebliche Organisation. Zuerst der rechtliche Aspekt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag von 1993 legte die Frau als „Altenpflegerin“ fest, ohne den Einsatzort auf eine bestimmte Abteilung zu beschränken. Die Versetzung in die Tagespflege im Jahr 2017 war aus Sicht des Arbeitgebers lediglich eine Ausübung seines Direktionsrechts – eine Anweisung, die er jederzeit wieder ändern könne. Das schriftliche Dokument von 2017 sei keine dauerhafte Vertragsänderung, sondern nur eine Momentaufnahme der damaligen Personalplanung.

Der zweite Punkt war rein praktisch. Die Tagespflege war ein kleines Team mit nur drei Teilzeit-Fachkräften. Die Pflegerin hatte in der Vergangenheit hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten. Fiele sie erneut aus, so der Arbeitgeber, könnte das kleine Team dies kaum auffangen. Die verbleibenden Kolleginnen müssten ständig Überstunden leisten, wozu sie nicht bereit seien. Im großen Team der stationären Pflege hingegen ließen sich Ausfälle viel leichter kompensieren. Die betriebliche Stabilität wog für den Arbeitgeber schwerer als der Wunsch der Mitarbeiterin.

Wie bewertete das Gericht das Recht der Pflegerin auf ihren alten Posten?

Das Arbeitsgericht Aachen folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Die Richter zerlegten den Fall in seine juristischen Einzelteile und kamen zu einem klaren Ergebnis. Der Kern der Entscheidung ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung. Solange der Arbeitsvertrag den Einsatzort nicht felsenfest zementiert – und das tat der Vertrag von 1993 nicht –, kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit bestimmen.

Die entscheidende Frage war: Hat sich an dieser Ausgangslage etwas geändert? Die Pflegerin glaubte ja. Sie verwies auf das Schreiben von 2017 und die jahrelange Praxis. Das Gericht sah das anders. Das Dokument war für die Richter keine Vertragsänderung, sondern schlicht die schriftliche Form einer Weisung. Es enthielt keine Formulierung, die das Recht des Arbeitgebers für die Zukunft einschränken würde.

Auch die Tatsache, dass die Pflegerin über Jahre nur in der Tagespflege arbeitete, änderte nichts. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt: Nur weil ein Arbeitgeber sein Weisungsrecht lange nicht nutzt, verliert er es nicht. Aus Gewohnheit wird kein einklagbares Recht.

Waren die ärztlichen Atteste am Ende wertlos?

Die Pflegerin hatte mehrere ärztliche Atteste vorgelegt. Diese bescheinigten ihr Bandscheibenvorfälle und rieten von schweren körperlichen Belastungen ab, insbesondere vom Heben von Lasten über fünf Kilogramm. Die Ärzte empfahlen einen Einsatz ohne Nachtschicht, idealerweise in der Tagespflege. Das Gericht nahm diese Atteste ernst, fand aber einen entscheidenden Schwachpunkt in der Argumentation der Klägerin.

Die Atteste beschrieben, was die Pflegerin nicht mehr tun sollte. Sie bewiesen aber nicht, dass die Arbeit in der Tagespflege diese Belastungen zuverlässig ausschließt. Die Richter stellten fest, dass auch in der Tagespflege Patienten transferiert werden müssen – vom Stuhl ins Bett, zur Toilette. Auch hier können Lasten über fünf Kilogramm anfallen. Die Pflegerin musste selbst einräumen, dass solche Tätigkeiten vorkommen, wenn auch seltener.

Hier lag der Denkfehler. Es reichte nicht zu zeigen, dass die stationäre Pflege ungeeignet war. Die Pflegerin hätte belegen müssen, dass die Tagespflege nachweislich leidensgerecht ist. Dieser Beweis fehlte. Die Atteste formulierten eine Empfehlung, aber keine Garantie, dass die Tagespflege die geforderte Schonung tatsächlich bietet.

Wer muss beweisen, dass ein schonender Arbeitsplatz existiert und zumutbar ist?

An diesem Punkt kippte der Fall endgültig. Das Gericht stellte klar: Ein Arbeitnehmer, der eine ganz bestimmte leidensgerechte Beschäftigung verlangt, trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Pflegerin hätte dem Gericht lückenlos aufzeigen müssen, dass es in der Tagespflege einen für sie passenden, freien Arbeitsplatz gibt.

Sie hätte beweisen müssen, dass dieser Job ihre gesundheitlichen Probleme tatsächlich vermeidet. Und sie hätte darlegen müssen, dass ihre dauerhafte Versetzung dorthin für den Arbeitgeber organisatorisch zumutbar ist – ohne das kleine Team zu überlasten oder den Betriebsfrieden zu stören.

Diesen umfassenden Beweis konnte die Pflegerin nicht erbringen. Sie konnte die Zweifel des Gerichts an der Eignung der Tagespflege nicht ausräumen. Sie konnte auch nicht widerlegen, dass ihre Beschäftigung in dem kleinen Team zu organisatorischen Problemen führen würde. Weil die grundlegenden Voraussetzungen für ihren Anspruch nicht bewiesen waren, musste das Gericht die Klage abweisen. Die Kosten des Verfahrens musste die Pflegerin tragen.

Die Urteilslogik

Ein Arbeitnehmer muss präzise nachweisen, dass eine gewünschte leidensgerechte Tätigkeit sowohl seine Gesundheit schützt als auch betrieblich tragbar ist.

  • Umfassendes Weisungsrecht: Ein Arbeitgeber behält sein Recht, den Arbeitsort und die Tätigkeit zu bestimmen, selbst wenn er dieses Recht lange Zeit nicht vollständig ausschöpft oder der Mitarbeiter krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
  • Anforderungen an ärztliche Atteste: Ein ärztliches Attest belegt eine leidensgerechte Tätigkeit nur dann, wenn es spezifisch aufzeigt, wie die gewünschte Arbeitsstelle konkrete gesundheitliche Belastungen sicher vermeidet.
  • Beweispflicht bei Wunschtätigkeit: Wer einen konkreten leidensgerechten Arbeitsplatz beansprucht, muss lückenlos belegen, dass dieser existiert, die Beschwerden zuverlässig ausschließt und seine Besetzung für den Arbeitgeber organisatorisch zumutbar ist.

Gerichte fordern von Arbeitnehmern einen umfassenden Nachweis, um das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken und einen spezifischen Arbeitsplatz durchzusetzen.


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Experten Kommentar

Ein Arztattest in der Hand und die Hoffnung auf einen schonenderen Arbeitsplatz – das klingt oft nach einem sicheren Weg. Doch dieses Urteil macht eines klar: Ein Arbeitnehmer muss den Nachweis erbringen, dass der gewünschte Job tatsächlich die Gesundheit schont und für den Betrieb zumutbar ist. Die bloße Forderung reicht hier nicht aus. Die Macht des Arbeitgebers, den Einsatzort zu bestimmen, bleibt stark, selbst wenn eine andere Tätigkeit über Jahre gelebt wurde. Wer seinen Arbeitsplatz wegen der Gesundheit ändern will, muss überzeugende Fakten liefern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann habe ich Anspruch auf eine leidensgerechte Arbeitsstelle?

Obwohl jeder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz hat, ist dies kein Blankoscheck für eine Wunschposition. Dieser Anspruch kollidiert oft mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist die hohe Beweislast des Arbeitnehmers, der konkret darlegen muss, dass die gewünschte Stelle die gesundheitlichen Einschränkungen zuverlässig vermeidet und betrieblich zumutbar ist. Ohne diesen Nachweis bleibt der Anspruch oft unerfüllt.

Juristen nennen das den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz – ein wichtiges Recht, das im Gesetz verankert ist. Doch die Realität zeigt: Die Umsetzung ist komplex. Ihr Arbeitgeber besitzt das Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung. Dies bedeutet, er bestimmt Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit, solange Ihr Arbeitsvertrag keine festen Beschränkungen der Tätigkeit oder des Einsatzortes enthält. Dieser Grundsatz gilt auch bei gesundheitlichen Einschränkungen.

Möchten Sie eine bestimmte leidensgerechte Position, müssen Sie aktiv beweisen, dass diese Stelle existiert, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen dort sicher ausgeschlossen sind und sie für das Unternehmen zumutbar ist. Allgemeine Atteste, die nur beschreiben, was Sie nicht mehr tun sollen, reichen oft nicht aus. Vielmehr müssen sie konkret aufzeigen, wie die gewünschte Tätigkeit Ihre spezifischen Einschränkungen nachweislich umgeht.

Denken Sie an ein kompliziertes Puzzle. Sie haben zwar alle Teile, aber wenn Sie ein bestimmtes Bild sehen möchten, müssen Sie nicht nur wissen, welche Teile nicht passen. Sie müssen genau beweisen, welche Teile perfekt an die gewünschte Stelle gehören und das Gesamtbild nicht stören, ohne andere Teile zu überfordern.

Konsultieren Sie Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, ob Ihre Tätigkeit explizit auf eine bestimmte Abteilung oder einen Einsatzort beschränkt ist, statt nur allgemein formuliert zu sein. Sammeln Sie zudem präzise Atteste, die die Eignung der konkreten Wunschposition belegen und nachweisen, dass diese für den Arbeitgeber betrieblich zumutbar ist.


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Muss der Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz wegen Krankheit anpassen?

Nein, der Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, einen spezifischen Arbeitsplatz wegen Krankheit anzupassen oder neu zu schaffen. Vielmehr behält er sein Weisungsrecht zur Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit. Die Beweislast liegt primär beim Arbeitnehmer, der konkret darlegen muss, dass ein bestimmter angepasster Arbeitsplatz leidensgerecht und betrieblich zumutbar ist.

Juristen nennen das Weisungsrecht des Arbeitgebers das Direktionsrecht (§ 106 GewO). Es ist ein grundlegender Pfeiler im Arbeitsrecht, der dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter zu konkretisieren. Selbst nach längerer Krankheit oder bei gesundheitlichen Einschränkungen bleibt dieses Recht bestehen, sofern der Arbeitsvertrag den Einsatzort oder die Tätigkeit nicht festschreibt. Eine frühere Zuweisung zu einer schonenderen Tätigkeit – etwa in einer bestimmten Abteilung – wird nicht automatisch zu einer dauerhaften vertraglichen Verpflichtung. Arbeitgeber können solche Zuweisungen als Ausübung ihres Direktionsrechts interpretieren, das sie jederzeit ändern dürfen.

Oftmals überwiegen auch betriebliche Gründe die individuellen Anpassungswünsche. Wenn die Versetzung in ein kleines Team dessen Stabilität gefährden oder andere Kollegen überlasten würde, kann der Arbeitgeber dies ablehnen. Hier liegt die Herausforderung für den Arbeitnehmer: Sie müssen nicht nur Ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch Atteste belegen, sondern auch aktiv und lückenlos nachweisen, dass ein konkreter angepasster Arbeitsplatz existiert, dieser Ihre Leiden sicher ausschließt und die Zuweisung für den Arbeitgeber betrieblich zumutbar ist.

Denken Sie an die Situation eines Dirigenten: Er kann seine Musiker anweisen, welche Stücke sie spielen und welche Instrumente sie nutzen. Hat ein Geiger plötzlich Probleme mit der Schulter, kann der Dirigent ihn nicht zwingen zu spielen. Doch der Geiger kann auch nicht einfach ein Klavier verlangen, wenn kein Pianistenplatz frei ist und er nicht beweisen kann, dass seine Schulter am Klavier keine Probleme macht.

Um Ihren individuellen Fall vorzubereiten, erstellen Sie eine detaillierte Liste aller Tätigkeiten, die Sie aufgrund Ihrer Erkrankung definitiv nicht mehr ausführen können. Gleichen Sie diese präzise mit den tatsächlichen Anforderungen potenzieller, bestehender leidensgerechter Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen ab. Nur mit konkreten Fakten haben Sie eine Chance.


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Welche Rolle spielt das BEM bei leidensgerechter Arbeit?

Im konkreten Fall der Altenpflegerin spielte das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) keine direkte Rolle, da der Artikel es nicht erwähnt. Dies unterstreicht: Auch ohne ein BEM-Verfahren bleiben die rechtlichen Hürden bei der Einforderung eines spezifischen leidensgerechten Arbeitsplatzes bestehen. Insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die hohe Beweislast des Arbeitnehmers sind hier entscheidend.

Der vorliegende Gerichtsfall konzentriert sich ausschließlich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die strenge Beweislast des Arbeitnehmers. Das BEM-Verfahren wird dabei komplett ausgeblendet. Es ist also keine automatische Lösung für die Zuweisung einer ganz bestimmten Wunschposition. Selbst wenn ein BEM durchgeführt wurde, garantiert dies allein nicht die Durchsetzung einer spezifischen Tätigkeit gegen den Willen des Arbeitgebers. Die zentrale Herausforderung liegt weiterhin in der lückenlosen Darlegung und dem Nachweis der Geeignetheit und Zumutbarkeit des gewünschten Arbeitsplatzes. Dies gilt unabhängig davon, ob ein BEM stattgefunden hat oder nicht.

Ein passender Vergleich ist ein Navigationssystem: Das BEM kann Ihnen Wege aufzeigen und Optionen vorschlagen, um ans Ziel – einen leidensgerechten Arbeitsplatz – zu kommen. Doch Sie selbst müssen beweisen, dass der von Ihnen gewünschte spezifische Weg tatsächlich existiert, sicher ist und vom Arbeitgeber auch vernünftigerweise begangen werden kann.

Prüfen Sie in Ihrer eigenen Situation genau, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen ein BEM angeboten hat. Welche konkreten Maßnahmen oder Vorschläge wurden dort dokumentiert? Nutzen Sie diese Informationen als möglichen Ansatzpunkt für Verhandlungen. Selbst wenn das BEM nicht die volle Garantie liefert, kann es ein wichtiger Schritt sein, um Ihre Position zu stärken.


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Darf mein Arbeitgeber kündigen, wenn keine passende Stelle da ist?

Der Artikel thematisiert die Kündigung bei fehlender passender Stelle nicht direkt. Jedoch zeigt der Fall, dass die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu identifizieren und dessen Eignung zu belegen. Scheitert dieser Nachweis, kann der Mitarbeiter ohne eine geeignete Position dastehen, was langfristig zu erheblichen Kündigungsrisiken führen kann. Der Arbeitgeber muss keine unzumutbaren Anpassungen vornehmen.

Juristen nennen das eine verzwickte Lage: Der vorliegende Gerichtsfall konzentriert sich auf den Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen bestimmten leidensgerechten Arbeitsplatz und die hohen Hürden bei dessen Durchsetzung. Er thematisiert nicht explizit die Frage, ob der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn gar keine passende Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Doch die Implikationen sind klar: Kann ein Arbeitnehmer nicht lückenlos beweisen, dass eine leidensgerechte Tätigkeit existiert und für den Betrieb zumutbar ist, kann er seinen Anspruch auf diese Schonposition nicht durchsetzen.

Folglich droht die Rückkehr in eine gesundheitlich schädliche Tätigkeit, oder der Arbeitnehmer steht ohne konkrete leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit da. Betriebe können eine Umstrukturierung oder die Zuweisung zu einem kleinen Team ablehnen, wenn dies die betriebliche Stabilität gefährdet oder andere Mitarbeiter überlastet. Solche betrieblichen Notwendigkeiten bilden eine starke Argumentationsgrundlage für den Arbeitgeber, die Wunschposition nicht zu besetzen. Im Extremfall, wenn objektiv keine leidensgerechte Stelle vorhanden ist oder geschaffen werden kann, können krankheitsbedingte Kündigungen eine mögliche, wenn auch an hohe Anforderungen gebundene, Konsequenz sein.

Denken Sie an die Situation, in der Sie eine maßgeschneiderte Lösung für ein Problem suchen. Wenn Sie nicht präzise belegen können, dass diese Lösung existiert und umsetzbar ist, bleibt Ihr Problem ungelöst. Es reicht nicht, nur das Problem zu beschreiben; Sie müssen den gangbaren Weg aufzeigen.

Falls Ihnen eine Kündigung angedroht wird, weil angeblich kein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert, fordern Sie schriftlich eine detaillierte Begründung Ihres Arbeitgebers an. Diese Begründung sollte genau aufzeigen, warum keine der im Unternehmen verfügbaren Positionen Ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst werden kann.


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Wie sichere ich meinen leidensgerechten Arbeitsplatz ab?

Um einen leidensgerechten Arbeitsplatz abzusichern, ist es entscheidend, eine Vertragliche Fixierung der spezifischen Tätigkeit zu erreichen. Im Streitfall tragen Sie zudem die volle Beweislast: Sie müssen lückenlos darlegen, dass Ihr gewünschter Posten Ihre gesundheitlichen Einschränkungen zuverlässig vermeidet und für den Arbeitgeber betrieblich zumutbar ist.

Juristen nennen das Weisungsrecht des Arbeitgebers Direktionsrecht. Es gibt Arbeitgebern weitreichende Befugnisse, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit zu bestimmen. Ohne eine klare, schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Änderungsvereinbarung bleibt Ihr Arbeitgeber flexibel. Eine einseitige Zuweisung oder jahrelange Duldung einer bestimmten Tätigkeit sichert Ihnen keinen dauerhaften Anspruch darauf. Das Bundesarbeitsgericht betont: Aus Gewohnheit wird kein einklagbares Recht.

Daher ist es unerlässlich, selbst aktiv zu werden. Besorgen Sie sich ärztliche Atteste, die nicht nur beschreiben, welche Tätigkeiten Sie meiden sollten. Vielmehr müssen diese Atteste spezifisch belegen, dass die von Ihnen angestrebte, leidensgerechte Position Ihre Einschränkungen nachweislich ausschließt. Sie müssen zudem umfassend beweisen, dass diese konkrete Stelle existiert, Ihre Gesundheit schützt und für Ihren Arbeitgeber organisatorisch zumutbar ist, ohne den Betriebsablauf zu stören.

Ein passender Vergleich ist ein Mietvertrag: Auch wenn Sie jahrelang eine Garage nutzen, ohne dass sie im Vertrag steht, können Sie deren dauerhafte Nutzung nicht einklagen. Nur was schriftlich fixiert ist, schafft eine unstrittige Grundlage.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes „Stellenprofil“ für den von Ihnen angestrebten leidensgerechten Arbeitsplatz. Beschreiben Sie darin nicht nur die Aufgaben, sondern listen Sie auch präzise auf, wie jede dieser Aufgaben mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist. Untermauern Sie dies mit konkreten Nachweisen wie Attestdetails oder optimierten Arbeitsabläufen. Dies stärkt Ihre Verhandlungsposition enorm.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast bestimmt, welche Partei vor Gericht die Verantwortung trägt, bestimmte Tatsachen zu beweisen, damit ihre Behauptung als wahr anerkannt wird. Dieses Prinzip stellt sicher, dass rechtliche Entscheidungen nicht auf bloßen Annahmen basieren, sondern auf nachgewiesenen Fakten. Wer sich auf ein Recht beruft, muss die Voraussetzungen dafür darlegen und beweisen.

Beispiel: Im Fall der Altenpflegerin trug sie die volle Beweislast dafür, dass ihre gewünschte Stelle in der Tagespflege tatsächlich leidensgerecht und für den Arbeitgeber zumutbar war.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Als Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bezeichnen Juristen ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, um langzeiterkrankten Mitarbeitern die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Arbeitgeber aktiv unterstützen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, indem sie gemeinsam mit dem Mitarbeiter und gegebenenfalls Ärzten passende Lösungen finden. Dies dient dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Obwohl im vorliegenden Arbeitsgerichtsfall kein BEM thematisiert wurde, wäre es ein geeigneter Rahmen gewesen, um gemeinsam nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz für die Altenpflegerin zu suchen.

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Leidensgerechter Arbeitsplatz

Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist eine Arbeitsstelle, deren Aufgaben und Bedingungen auf die gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers so angepasst sind, dass seine Gesundheit nicht weiter gefährdet oder geschädigt wird. Das Arbeitsrecht erkennt den Anspruch des Arbeitnehmers an, seine Arbeit ausüben zu können, ohne dabei seine Gesundheit zu riskieren. Das Gesetz schützt die Mitarbeiter, indem es Arbeitgebern unter Umständen die Anpassung der Tätigkeit abverlangt, um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

Beispiel: Die Altenpflegerin klagte auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz in der Tagespflege, da ihre gesundheitlichen Atteste eine Schonung vor schweren körperlichen Belastungen vorschrieben.

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Vertragliche Fixierung

Vertragliche Fixierung hält bestimmte Bedingungen oder Aufgaben im Arbeitsvertrag oder einer separaten Änderungsvereinbarung schriftlich und bindend fest. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien und schränkt insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein. Nur schriftlich vereinbarte Punkte sind dauerhaft einklagbar und schützen vor einseitigen Änderungen.

Beispiel: Hätte die Altenpflegerin ihren Wechsel in die Tagespflege 2017 vertraglich fixiert, hätte der Arbeitgeber sie nicht ohne Weiteres wieder in den Schichtdienst versetzen können.

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Weisungsrecht (Direktionsrecht)

Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht ermächtigt den Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter einseitig zu bestimmen, solange der Arbeitsvertrag keine festen Beschränkungen enthält. Dieses grundlegende Recht sichert dem Arbeitgeber die Flexibilität und Organisationshoheit, die für die Führung eines Betriebs unerlässlich ist. Es ermöglicht ihm, auf wechselnde betriebliche Anforderungen zu reagieren und Personal optimal einzusetzen.

Beispiel: Das Arbeitsgericht Aachen beurteilte die Versetzung der Altenpflegerin in die Tagespflege als Ausübung des Weisungsrechts, das der Arbeitgeber jederzeit ändern konnte, da keine vertragliche Fixierung vorlag.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung)
    Der Arbeitgeber darf bestimmen, wann, wo und wie der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit leistet, solange der Arbeitsvertrag dies nicht explizit einschränkt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah im Weisungsrecht die zentrale Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber die Pflegerin auch wieder im Schichtdienst der vollstationären Pflege einsetzen durfte, da ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag keinen bestimmten Einsatzort festlegte.
  • Darlegungs- und Beweislast (allgemeines Rechtsprinzip)
    Wer vor Gericht einen bestimmten Anspruch geltend macht, muss die Tatsachen, die diesen Anspruch begründen, schlüssig darlegen und beweisen können.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Pflegerin verlangte einen konkreten Arbeitsplatz in der Tagespflege und musste daher beweisen, dass dieser Job ihre Beschwerden tatsächlich vermeidet, ein solcher Platz frei und ihre dauerhafte Beschäftigung dort für den Arbeitgeber zumutbar ist – was ihr nicht gelang.
  • Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz (allgemeines Rechtsprinzip)
    Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, dass ihr Arbeitsplatz so gestaltet ist, dass er ihre Gesundheit nicht übermäßig gefährdet oder ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheiten berücksichtigt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Pflegerin ärztliche Atteste vorlegte, die einen schonenderen Arbeitsplatz befürworteten, konnte sie nicht ausreichend belegen, dass die Tagespflege tatsächlich leidensgerecht für sie ist und die Arbeitgeberin diesen spezifischen Einsatz organisatorisch leisten kann.
  • Kein Erwerb eines dauerhaften Rechts durch bloße Ausübung des Weisungsrechts oder Gewohnheit (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)
    Nur weil ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht über lange Zeit auf eine bestimmte Weise ausübt oder eine Arbeitsanweisung schriftlich festhält, wird daraus nicht automatisch eine dauerhafte, vertraglich festgeschriebene Regelung.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass weder das Schreiben von 2017, das den Wechsel in die Tagespflege dokumentierte, noch die jahrelange Tätigkeit dort eine dauerhafte vertragliche Beschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers bewirkten.

Das vorliegende Urteil


ArbG Aachen – Az.: 7 Ca 3153/23 – Urteil vom 12.12.2024


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