Skip to content

Anspruch auf tarifliche Altersfreizeit

ArbG Krefeld – Az.: 2 Ca 1962/17 – Urteil vom 29.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 17.09.2017 bis zum 03.12.2017 wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 03.12.2017 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Kläger eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden pro Woche auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Streitwert: 6.275,- EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliche Altersfreizeit.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit mehreren Betriebsstätten. Der Kläger arbeitet in der Qualitätskontrolle im Werk L. und hat 2016 ein Jahresbrutto von 62.982,– EUR erzielt.

Der am 16.09.1062 geborene Kläger ist bei der Beklagten tätig aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.03.1986 mit der C., der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Bestandteil des Arbeitsvertrages war von je her die Geltung des Manteltarifvertrages mit IG Bergbau, Chemie und Energie.

Der Manteltarifvertrag, derzeit gültig vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.03.2009, sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor.

Der Kläger, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbeitet, hatte im Jahre 2007 die Möglichkeit, einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen. Mit Schreiben vom 14.02.2008 bestätigte die Beklagte eine Reduzierung der im Jahresdurchschnitt zu leistenden Ausgleichsschichten auf 6, was eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 34,75 Stunden zur Folge hatte.

Der MTV enthält folgende Regelungen zur Altersfreizeit:

§ 2 a

Altersfreizeiten

1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.

2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder5 Donnerstag gewährt werden.

Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.

3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden.

Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.

…“

Mit seiner am 06.12.2017 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten am 11.12.2017 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Gutschrift von wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist der Auffassung, dass auch er einen Anspruch auf Altersfreizeit hat, obwohl seine vertragliche Arbeitszeit mehr als 2,5 Stunden unter der tariflichen Arbeitszeit liegt. Er ist der Auffassung, dass die tarifliche Regelung des § 2 a MTV gegen das Diskriminierungsgebot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verstößt. Sachliche Gründe,  teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anders zu behandeln, seien jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei eine willkürlich gegriffene Stundenzahl von 2,5 Stunden als Anknüpfungspunkt  für die Gewährung der Altersfreizeit keine sachliche Rechtfertigung.

Sinn der Altersfreizeit sei die Entlastung älterer Arbeitnehmer, die zudem durch die vollkontinuierliche Schicht besonders hoch belastet worden seien. Diese auszugleichende Mehrbelastung sei objektiv gegeben, völlig unabhängig von der willkürlichen Grenze von 2,5 Stunden. Die Willkür dieser Regelung werde auch darin deutlich, dass nicht berücksichtigt werde, ab wann die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 17.09.2017 bis zum 03.12.2017 wöchentlich 3,2 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben;

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 04.12.2017 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ihm eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden pro Woche auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rechtfertigung einer behaupteten Ungleichbehandlung bereits in § 2 a des MTV begründet sei.  Das Grundgesetz gewähre den Tarifparteien gemäß Art. 9 GG Tarifautonomie. Diese beinhalte, dass die Tarifparteien eigene normative Regelungen aufstellen könnten, deren Wirksamkeit nur anhand  der Beschränkungen durch Grundrechte Dritter geprüft werden könne.

Um eine solche Regelung handele es sich bei dem hier in Streit stehenden § 2 a des MTV. Die Tatsache allein, dass ein Paragraph eines Tarifvertrages eine Ungleichbehandlung nach sich ziehe, führe noch lange nicht dazu, dass dieser Paragraph des Tarifvertrages unwirksam sei.

Der tarifvertragliche Zweck der Regelung sei  es, dass ältere Arbeitnehmer entlastet werden sollten und dem gesteigerten Erholungsbedürfnis durch Gewährung zusätzlicher Freizeiten Rechnung getragen werde. Letztlich führe die tarifvertragliche Vorschrift dazu,  dass kein Arbeitnehmer über 56 mehr als 35 Wochenstunden arbeiten müsse. Auch der Kläger müsse nicht mehr als 35 Wochenstunden arbeiten.

Damit verstoße § 2 a des MTV der Chemischen Industrie nicht gegen höherrangiges Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 2 zulässig  gemäß § 259 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf künftige Leistungen  ist die Besorgnis, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Während der 5. Senat des BAG der Auffassung ist, dass § 259 ZPO nicht die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 – ), lässt der 10. Senat, dem die Kammer hier folgt, grundsätzlich die Verurteilung zu künftigen Leistungen, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind, zu (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15 – NJW 2017, 2363).

Der 10. Senat verlangt allerdings, dass im Urteil die Gegenleistung anzugeben ist, lediglich das Unerwartete ist nicht zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers ist vorliegend dahingehend auszulegen, dass eine Zeitgutschrift von 3,2 Stunden wöchentlich nur dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzung des § 2 a Abs. 6 des MTV nicht vorliegt. Derzeit ist das Prozedere bei der Beklagten nicht so bzw. es existiert auch keine Betriebsvereinbarung, wonach Altersfreizeit an einem bestimmten Wochentag gewährt wird. Sollte sich dies ändern, wäre es eine unerwartete Fallgestaltung.

Die Gründe des stattgebenden Urteils erwachsen nicht in Rechtskraft, sofern für einen bestimmten Zeitraum Vergütung bzw. eine entsprechende Stundengutschrift geltend gemacht wird. Hierauf könnte sich die Beklagte zukünftig berufen, so dass bereits hieraus sich die Besorgnis künftiger  Nichtleistungen ergibt. Die Beklagte hat auch  nicht signalisiert, dass sie einem stattgebenden Urteil auch für die Zukunft Folge leisten wird.

2.

Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 TzBfG.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.  Ihm ist Arbeitsentgelt oder eine  andere teilbare geldwerte Leistung mindestens im dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

a)

Die Regelung der Altersfreizeit in § 2 a MTV stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung dar.

Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das  die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 300/15 -, BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 9 AZR 564/14 -, BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14-, BAGE 150, 345 bis 354).

§ 2 a Ziff. 1 MTV differenziert nach der Dauer der Arbeitszeit. So haben Vollzeitbeschäftigte nach dieser Regelung einen Anspruch auf volle Altersfreizeit im Umfang von 2,5 Stunden bzw. unter besonderen Voraussetzungen 3,5 Stunden wöchentlich. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um bis zu 2,5 Stunden unter der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit liegt, haben einen Anspruch auf reduzierte Altersfreizeit. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um  2,5 Stunden oder mehr unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, haben keinen Anspruch auf Altersfreizeit.

Dem steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten vom Ausschluss der Altersfreizeit betroffen sind, sondern diese bei Arbeitnehmern deren Arbeitszeit um weniger als 2, 5 Stunden in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt,  lediglich gekürzt wird. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 – 14 Sa 874/15 -, Beck RS 2016, 73380 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 -, BAG, Urteil vom 05.08.2009 – 10 AZR 634/08-). Die Ungleichbehandlung wirkt sich auch in der Vergütung aus. Vollzeit und Teilzeitkräfte werden ungleich vergütet,  wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 300/15 – RdNr. 21, JURIS, BAG, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 4/12 – RdNr, 15; BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 10 AZR 299/10 – RdNr. 21 f, JURIS).

Die Arbeitsleistung des teilzeitbeschäftigten Klägers wurde nicht in gleicher Höhe vergütet wie die entsprechende Arbeitsleistung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Kläger hat pro Arbeitsstunde nicht Entgelt in gleicher Höhe erhalten wie ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.

Wird die Arbeitszeit bei zumindest teilweiser Aufrechterhaltung der Vergütung reduziert, so erhöht sich die pro Arbeitsstunde gezahlte Vergütung. Darüber hinaus kann bereits die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto selbst als andere teilbare geldwerte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG angesehen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 – 17 Sa 84/15 – JURIS).

Die Ungleichbehandlung beruht auch nicht auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG.

Die Darlegungslast dafür, dass die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG beruht, trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift, die nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut ist (BAG, Urteil vom 03.12.2008 – 5 AZR 469/07 – RdNr. 22, JURIS.

Die Beklagte hat einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich hier der Differenzierungsgrund der unterschiedlichen Behandlung vor Teilzeitbeschäftigten nicht aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang  der Teilzeitarbeit herleiten.

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei sind, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Hierbei kommt es auf den Zweck an, um den es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung  nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten  Willen geht (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 266/11 -, RdNr. 38, JURIS).

Die Auslegung der Regelung unter § 2 a MTV ergibt, dass mit der Einräumung der Altersfreizeit ältere Arbeitnehmer durch eine Reduzierung der Arbeitszeit entlastet werden sollten. Besonders belastete Arbeitnehmer wurden besonders berücksichtigt, wie diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger in vollkontinuierlicher Wechselschicht gearbeitet haben (vgl. § 2 a Ziffer 3 MTV).

Ausgehend vom Zweck der Entlastung älterer Arbeitnehmer wäre eine solche Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn die Belastung der Arbeitnehmer  mit steigender Wochenarbeitszeit nicht nur linear anstiege. Für die Annahme eines  Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung überhaupt nicht mehr erforderlich ist, wäre es vielmehr erforderlich, dass ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben wäre, die bei Teilzeitbeschäftigten nicht, auch nicht anteilig, besteht. Von einem solchen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmenden Umfang exponentiell ansteigt, kann nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 – 14 Sa 874/15 – Beck RS 2016, 73380).

Hierzu hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Übrigen auch nichts vorgetragen. Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist dem Kläger die ihm zu Unrecht vorenthaltene Vergünstigung, hier die Altersfreizeit, zu gewähren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.-m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!