Streit um Urlaubsgewährung nach langdauernder Krankheit
In einem komplexen Fall des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 1 Ga 1/21), datiert auf den 8. Januar 2021, stand der Streit um die Urlaubsgewährung im Mittelpunkt. Hier ging es um eine seit Juli 2020 kontinuierlich krankgeschriebene Maschinenbedienerin, die bei ihrem Arbeitgeber Urlaub für den Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. März 2021 einreichte. Die besondere Herausforderung bestand darin, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Gesundheitslage und trotz eines Wiedereingliederungsplans nicht in der Lage war, ihre regulären Arbeitsstunden vollständig aufzunehmen.
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Übersicht:
Spannungen um Urlaubsansprüche
Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Klägerin trotz ihrer reduzierten Arbeitszeit und anhaltenden Krankheit einen Anspruch auf die Gewährung ihres vollständigen Urlaubs hat. Die Klägerin hatte aus den Jahren 2019 und 2020 insgesamt 57 Urlaubstage angesammelt, die sie einlösen wollte. Ihr Arbeitgeber reagierte jedoch nicht auf den Urlaubsantrag, woraufhin die Klägerin rechtliche Schritte einleitete.
Wiedereingliederungsplan und Gesundheitszustand
Ein bedeutender Punkt des Falles war der Wiedereingliederungsplan, der ursprünglich eine stufenweise Rückkehr der Klägerin in den Arbeitsalltag vorsah. Laut diesem Plan sollte die Klägerin ihre tägliche Arbeitszeit schrittweise von zwei auf sechs Stunden erhöhen. Jedoch konnte die Klägerin nie die volle vorgesehene Stundenzahl erreichen und blieb bei vier Stunden täglicher Arbeit in einer „leichten“ Tätigkeit.
Die Sicht der Parteien
Auf Seiten der Klägerin wurde argumentiert, sie sei wieder gesund und habe somit Anspruch auf ihren Urlaub. Die Beklagte hingegen hielt dagegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht als vollständig gesund angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte darauf hin, dass die Tätigkeit als Maschinenbedienerin normalerweise als mittelschwer eingestuft wird und somit über die „leichte“ Tätigkeit hinausgeht, die die Klägerin aktuell ausübt.
Ausgang des Verfahrens
Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Bewertung des Streitgegenstandes lag bei 4.717,24 Euro. Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Rechtslage, wenn es um die Verknüpfung von Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederung und Urlaubsansprüchen geht.
Das vorliegende Urteil
ArbG Iserlohn – Az.: 1 Ga 1/21 – Urteil vom 08.01.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.717,24 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Urlaubsgewährung für den Zeitraum vom 11.01. bis zum 30.03.2021.
Die 1963 geborene Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) im Rahmen einer 37,5-Stunden-Woche als Maschinenbedienerin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erzielte sie zuletzt eine ungefähre Bruttomonatsvergütung von 1.800,00 Euro. Seit dem 01.07.2020 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Ein Wiedereingliederungsplan vom 24.09.2020 sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit wie folgt vor:
28.09.2020 bis 04.10.2020: leichte Tätigkeit, 2 Stunden täglich,
05.10.2020 bis 11.10.2020: leichte Tätigkeit, 4 Stunden täglich,
12.10.2020 bis 18.10.2020: leichte Tätigkeit, 6 Stunden täglich.
Eine Anhebung der Stundenzahl auf sechs Stunden pro Tag fand tatsächlich nie statt. Mit geänderten Plänen vom 23.10.2020, 06.11.2020, 27.11.2020 und 10.12.2020 wurde die tägliche Arbeitszeit der Klägerin jeweils erneut auf vier Stunden für eine „leichte“ Tätigkeit festgelegt. Der letzte Plan endet am 08.01.2021.
Mit Schreiben vom 17.12.2020 beantragte der Klägervertreter für die Klägerin „Urlaub ab dem 09.01.2021“. Die Klägerin hat aus dem Jahr 2019 einen offenen Urlaubsanspruch von 27 Tagen und aus dem Jahr 2020 einen offenen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Auf den Urlaubsantrag reagierte die Beklagte nicht.
Mit Klageschrift vom 04.01.2021, beim Arbeitsgericht Iserlohn am Folgetag eingegangen, begehrt die Klägerin nunmehr die Gewährung von Erholungsurlaub im Zeitraum vom 11.01. bis zum 30.03.2021 (57 Tage).
Sie ist der Ansicht, dieser Anspruch stehe ihr zu, da der Urlaub ansonsten zu verfallen drohe. Im Kammertermin am 08.01.2021 behauptete der Klägervertreter, die Klägerin sei wieder gesund.
Der Klägervertreter stellte die Anträge,
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin Urlaub vom 11.01.2021 bis zum 30.03.2021 zu gewähren.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Steigerung auf sechs Stunden im Rahmen der stufenweisen Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Hamburger Modell aufgrund der eingeschränkten Gesundheit der Klägerin nie habe erfolgen können. Zumal sei bis zuletzt die auszuübende Tätigkeit auf eine leichte Tätigkeit beschränkt worden. Die Tätigkeit einer Maschinenbedienerin sei indes – was die Klägerin nicht bestreitet – normal bis mittelschwer. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass die Klägerin keineswegs gesund sei, sondern vielmehr auf unabsehbare Zeit weiterhin arbeitsunfähig erkrankt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Nach herrschender Meinung ist der Arbeitnehmer nach § 935, 940 ZPO berechtigt, seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004, 18 Sa 964/04 mit zahlreichen Nachweisen).
Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, der sich zu Unrecht weigert, dem Arbeitnehmer zu dem gewünschten Termin Urlaub zu gewähren, ist es gerechtfertigt, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren.
II.
Der Antrag ist indes unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits an einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch.
An einem Verfügungsanspruch fehlt es vorliegend schon deshalb, weil Urlaub und Krankheit sich ausschließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015, 3 SaGa 6/14 mit zahlreichen Nachweisen). Vorliegend bestreitet die Beklagte, dass die seit nunmehr über anderthalb Jahren arbeitsunfähig erkrankte Klägerin ab dem 11.01.2021 arbeitsfähig für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Diesen Umstand behauptet sie nicht „ins Blaue“ hinein, sondern verweist darauf, dass entgegen des ursprünglichen Wiedereingliederungsplans eine Anhebung der täglich von der Klägerin zu leistenden Stunden auf 6 Stunden pro Tag nie habe erfolgen können und zudem stets eine Einschränkung auf „leichte“ Tätigkeiten bestanden habe.
Es hätte nunmehr der Klägerin oblegen, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Umstand der vollständigen Arbeitsfähigkeit für die geschuldete Tätigkeit als Voraussetzung des Anordnungsanspruchs gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Insoweit hat sich der Klägervertreter im Kammertermin am 08.01.2021 jedoch darauf beschränkt, zu behaupten, die Klägerin sei ab dem 11.01.2021 wieder gesund. Dies ist nicht ausreichend.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit der Höhe des Vergütungsinteresses der Klägerin für den begehrten Urlaubszeitraum bewertet.
