Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?
- Redaktionelle Leitsätze
- Verweist der Tarifvertrag dynamisch?
- Wann gilt das Depot als erste Tätigkeitsstätte?
- Wann ist die Feststellungsklage zulässig?
- Warum gibt es die Verpflegungspauschale?
- Was jetzt zu tun ist
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab wie vielen Stunden steht mir Verpflegungsmehraufwand bei Zustelltouren zu?
- Gilt meine Fahrertätigkeit als Auswärtstätigkeit, wenn ich täglich zum Depot zurückkehre?
- Bekomme ich die volle Pauschale, obwohl ich mittags am Depot kurz nachlade?
- Was tun, wenn mein Arbeitgeber Paketauslieferungen nicht als Dienstreise anerkennt?
- Wie fordere ich die Spesen nach, wenn der Chef nur sechs Euro zahlt?
- Kann ich eine Feststellungsklage erheben, damit mein Arbeitgeber künftig richtig abrechnet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 433/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt dem Zusteller recht und spricht ihm Verpflegungsmehraufwand nach Tarif zu.
- Die Beklagte verliert die Berufung vollständig und zahlt die Kosten.
- Tarifliche Reisekosten richten sich nach den Lohnsteuerrichtlinien, nicht nach allgemeinem Sprachverständnis.
- Das Depot zählt als erste Tätigkeitsstätte; die Tour ist daher eine Auswärtstätigkeit.
- Der Kläger erhält die steuerlichen Pauschbeträge für mehr als acht Stunden Abwesenheit.
- Der Feststellungsantrag bleibt zulässig, weil der Streit künftig weiterwirkt.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
- Datum: 20.07.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 433/20
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Reisekosten, Steuerrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zusteller, Tarifparteien
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Wann besteht Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?
Der Anspruch auf finanzielle Reisekosten ergibt sich durch die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen, wie dem Paragrafen 14 des Manteltarifvertrags für das jeweilige Verkehrsgewerbe. Maßgeblich für die Definition und die Höhe der Beträge sind die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien in enger Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlungen setzt voraus, dass Beschäftigte einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung und auch fernab der benannten ersten Tätigkeitsstätte nachgehen.
Ein langjähriger Paketzusteller, der an 130 Arbeitstagen jeweils länger als acht Stunden auf Auslieferungstour war, forderte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der kompletten steuerlichen Verpflegungspauschalen. Das Logistikunternehmen verweigerte die Differenzzahlung zu den bereits erbrachten sechs Euro Spesen mit dem Argument, eine gewöhnliche Zustellfahrt bilde keine echte Dienstreise ab. Das Landesarbeitsgericht Thüringen lehnte die Abwehrhaltung der Firma ab und bestätigte den vollen Zahlungsanspruch des betroffenen Fahrers (Az. 2 Sa 433/20).
Redaktionelle Leitsätze
- Verweist ein Tarifvertrag für die Zahlung von Reisekosten dynamisch auf die gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinien, beschränkt sich das nicht auf die bloße Höhe der Erstattung. Ein solcher Verweis übernimmt auch die rechtlichen und inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen für Auswärtstätigkeiten vollumfänglich.
- Führen Beschäftigte an einem festen betrieblichen Stützpunkt arbeitstäglich zwingende Vor- und Nachbereitungen aus, gilt dieser als erste Tätigkeitsstätte. Die anschließende Reisetätigkeit von mehr als acht Stunden außerhalb dieses Ortes begründet den pauschalen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, ohne dass tatsächliche Ausgaben nachgewiesen werden müssen.
- Um wiederkehrende Streitigkeiten über die tarifliche Zahlung von Spesen für die Zukunft rechtssicher zu unterbinden, ist eine gerichtliche Feststellungsklage zulässig, wenn der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung von Verpflegungspauschalen generell bestreitet.

Verweist der Tarifvertrag dynamisch?
Gerichte wenden bei der rechtlichen Überprüfung von Tarifverträgen die klassischen Grundsätze der bundesweiten Gesetzesauslegung an, bei denen Wortlaut, Wille der Tarifparteien und Gesamtkontext die Richtung vorgeben. Wenn juristische Dokumente auf steuerrechtliche Fachbegriffe verweisen, ziehen die Richter zur Klärung die höchstrichterliche Rechtsprechung heran, also die Grundsatzentscheidungen der obersten Bundesgerichte wie des Bundesarbeitsgerichts. Ein solcher tariflicher Verweis auf Lohnsteuerrichtlinien kann ausdrücklich als dynamische Verweisung fungieren. Das bedeutet konkret: Der Verweis passt sich automatisch an jede Änderung des Steuerrechts an – es gilt immer die aktuellste Fassung, nicht die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige. Diese dynamische Anbindung erfasst nicht nur die ausbezahlten Summen, sondern die gesamten Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich.
Diese zwingenden Grundsätze der korrekten Interpretation prägten die Auseinandersetzung zwischen dem Postfahrer und seinem Transportunternehmen vor dem Arbeitsgericht Erfurt und später im Berufungsverfahren. Der Arbeitgeber argumentierte offensiv, der Paragraf 14 des Manteltarifvertrags enthalte ausschließlich einen Rechtsfolgeverweis. Das bedeutet: Der Tarifvertrag übernehme vom Steuerrecht nur das Ergebnis – also die konkreten Euro-Beträge –, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen dieser Anspruch überhaupt entsteht. Die Höhe der Erstattungen sei damit gedeckelt, mehr nicht. Eine Zustelltour erfülle nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht die tiefgreifenden Voraussetzungen einer Dienstreise, da die Lenkzeit lediglich reguläre Arbeitszeit darstelle.
Dynamische Anbindung an das Steuerrecht
Das Gericht ließ diese enge Lesart nicht zu und wertete die tarifliche Klausel „im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien“ als bewusste und gewollte Bezugnahme. Einen isolierten Verweis auf bestimmte Geldbeträge ohne Berücksichtigung der inhaltlichen Voraussetzungen erachtete die Kammer als widersprüchlich, da ansonsten völlig unklar bliebe, welche konkreten arbeitstäglichen Abläufe überhaupt einen Spesenanspruch auslösen. Eine Beschränkung der Rechte durch ein eng gefasstes, laienhaftes Wortverständnis einer Dienstreise lehnten die Richter ab und sprachen von einer dynamischen Anwendung.
Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Verweis auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien eine praktikable Regelung finden, die keiner regelmäßigen Abänderung bedarf. Das beschränkt sich nicht auf die Höhe der Pauschbeträge, sondern betrifft auch die übrigen steuerrechtlichen Begrifflichkeiten zu den Anspruchsvoraussetzungen, da auch diese häufigen Änderungen unterworfen sind. – so das Landesarbeitsgericht Thüringen
Praxis-Hinweis: Vertragsformulierung
Ob der volle steuerliche Pauschalbetrag gezahlt werden muss, hängt oft an einer einzigen Formulierung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Verweist dieser auf die Lohnsteuerrichtlinien oder das Einkommensteuergesetz, gelten die steuerrechtlichen Voraussetzungen für Auswärtstätigkeiten vollumfänglich und nicht nur als bloße Obergrenze für die Auszahlungshöhe. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf solche dynamischen Verweise.
Wann gilt das Depot als erste Tätigkeitsstätte?
Das Einkommensteuergesetz formuliert in Paragraf 9 genaue Vorgaben, ab wann eine Beschäftigung als externe Auswärtstätigkeit bewertet wird. Eine solche berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer weder im Homeoffice noch an ihrer rechtmäßigen ersten Tätigkeitsstätte arbeiten. Diese sogenannte erste Tätigkeitsstätte ist jener betriebliche Stützpunkt, an dem Angestellte jeden Tag die zwingenden vor- und nachbereitenden Arbeitsschritte durchführen.
Die Kategorisierung unterschiedlicher Stationen im logistischen Betriebsablauf bildete den Prüfstein für die zeitliche Berechnung der Abwesenheit des Lieferanten. Der Fahrer nahm seinen Dienst am frühen Morgen im Fahrzeugdepot der Firma auf, verbrachte dort rund eine halbe Stunde mit dem Kontrollieren seines Wagens und lud einzelne Frachtstücke gezielt um. Am Nachmittag schloss er seine Routen genau an diesem Stützpunkt mit einer viertelstündigen Nachbereitung wieder formell ab.
Zustellfahrten abseits der Betriebsbasis
Durch diese kontinuierlichen Rüstzeiten stufte das Gericht dieses Depot als erste Tätigkeitsstätte des Mitarbeiters ein, was die juristische Basis für die Auswärtstätigkeit festlegte. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass die stundenlangen Zustellfahrten rein steuerrechtlich eine auswärtige berufliche Ausübung darstellen, die abseits der Basis erbracht wird. Da der Zusteller unstreitig an allen geltend gemachten Tagen länger als acht Stunden von dem Betriebsgelände abwesend war, fielen die Fahrten unter die steuerlichen Begünstigungen.
Praxis-Hinweis: Erste Tätigkeitsstätte
Der entscheidende Hebel für Ihren Anspruch ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Wenn Sie an einem festen Stützpunkt zwingende Vor- und Nacharbeiten wie Fahrzeugchecks oder Beladung durchführen müssen, beginnt Ihre Auswärtstätigkeit beim Verlassen dieses Depots. Das gilt auch dann, wenn Sie täglich dieselben Routen abfahren und keine klassische Dienstreise im umgangssprachlichen Sinne unternehmen.
Wann ist die Feststellungsklage zulässig?
Die Zivilprozessordnung räumt Bürgern über Paragraf 256 das starke Instrument der sogenannten Feststellungsklage zur rechtlichen Absicherung ein. Das bedeutet konkret: Man verklagt den Arbeitgeber nicht auf eine sofortige Geldzahlung, sondern lässt vom Gericht rechtsverbindlich feststellen, dass ein bestimmter Anspruch grundsätzlich besteht – etwa dass künftig bei jeder Tour über acht Stunden die volle Pauschale geschuldet ist. Ein derartiger formeller Antrag setzt in der Justiz voraus, dass ein rechtliches Interesse an der baldmöglichsten Feststellung eines Sachverhalts oder einer künftigen Vertragspflicht besteht. Zudem erlaubt das Gesetz auch die überprüfende Elementenfeststellungsklage, um dauerhaft klärende Antworten für wiederkehrende Diskrepanzen zwischen Vertragspartnern zu finden.
Der Versuch des Paketzustellers, diese klärende Maßnahme für seinen Fall in Anspruch zu nehmen, stieß auf enormen Widerstand seitens des Unternehmens. Der Fahrer verlangte neben der einmaligen Auszahlung von 1.040 Euro die gerichtliche Bestätigung, dass die Firma durch die Tarifbindung auch in Zukunft die geltenden steuerrechtlichen Pauschalen bei entsprechenden Fahrzeiten erstatten müsse. Das vertretende Unternehmen hielt die Anträge allesamt für materiell bindungslos, da die Auslieferungen aus ihrer Sicht kein Bestandteil der Spesenregelung sein könnten.
Klarheit für künftige Abrechnungen
Das Landesarbeitsgericht wischte die Bedenken der Firma vom Tisch und erklärte die elementare Klärung der künftigen Zahlungspflichten für völlig zulässig. Indem das Gericht die volle Verpflichtung formal feststellte, schützte es den Lieferanten davor, in den Folgemonaten immer wieder neu gerichtlich gegen unvollständige Abrechnungen vorgehen zu müssen. Eine solche formale Feststellung unterbindet erneute Streitigkeiten über tarifliche Zuständigkeiten maßgeblich und sichert die Rechtsdurchsetzung ab.
Ein Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. – so das Landesarbeitsgericht Thüringen
Wenn Sie als Zusteller oder anderer Arbeitnehmer mit regelmäßiger Auswärtstätigkeit eine ähnliche Situation mit Ihrem Arbeitgeber haben – die Pauschalen werden gekürzt oder verweigert –, können Sie nicht nur die Nachzahlung für die Vergangenheit fordern, sondern auch eine Feststellungsklage einreichen. Damit klären Sie verbindlich, ob Ihr Arbeitgeber auch in Zukunft die vollen Pauschalen zahlen muss. So vermeiden Sie, Monat für Monat erneut gegen unvollständige Abrechnungen vorgehen zu müssen.
Warum gibt es die Verpflegungspauschale?
Das deutsche Steuerrecht sieht bei zeitintensiven Auswärtstätigkeiten bewusst davon ab, exakte Quittungen für Speisen und Getränke einzufordern, und nutzt stattdessen eine vereinfachende Pauschalierung. Der monetäre Anspruch auf diesen festgelegten Mehraufwand ist im Einkommensteuergesetz direkt an die bloße zeitliche Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit gekoppelt. Arbeitnehmende profitieren durch diese gesetzliche Systematik, ohne den Behörden oder ihrem Arbeitgeber konkret nachweisen zu müssen, dass sie für Mahlzeiten unterwegs tiefer in die Tasche greifen mussten.
Diese strikte Ablehnung einer Belegpflicht hebelte die Einwände aus, mit denen der Arbeitgeber die Verweigerung der regulären Pauschalen in der Berufungsinstanz stützen wollte. Die Geschäftsführung verwies darauf, dass ihr Zusteller seine Arbeit immer am lokalen Niederlassungssitz starte, dort beende und überhaupt keinen klassischen Dienstreise-Aufwand generiere. Entlang seiner Route könne der Fahrer sich vollkommen problemlos günstig bei Supermärkten oder gewöhnlichen Bäckerfilialen versorgen, weshalb Ausgleichszahlungen in voller Höhe schlicht unverhältnismäßig seien.
Steuerrecht sieht keine Ausnahmen vor
Für diese individuelle Betrachtung der Versorgungsmöglichkeiten sah die Thüringer Kammer keinen rechtlichen Spielraum und berief sich auf den gesetzgeberischen Willen zur pauschalen Abmilderung von Reisekosten. Sobald die Zeitgrenze von mehr als acht Stunden gerissen wird, greift nach Überzeugung der Richter das Steuerrecht, welches für seine Pauschalen keinerlei individuelle Ausgaben für Mahlzeiten prüft. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diesen pauschalen Ansatz entschieden, um den Verwaltungsaufwand für Arbeitnehmer und Finanzämter gering zu halten – ob am Streckenrand ein günstiger Supermarkt liegt oder nicht, spielt deshalb keine Rolle. Um offene Aspekte bezüglich der tarifvertraglichen Dynamik final beurteilen zu lassen, erlaubte das Landesarbeitsgericht am Ende die Revision der Entscheidung, also die Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht als nächsthöhere Instanz.
Maßgebend ist allein eine bestimmte Dauer der Abwesenheit von Wohnung und Tätigkeitsstätte, die per se mit höheren Verpflegungskosten verbunden ist. Insoweit geht das Lohnsteuerrecht pauschalierend von einem Mehraufwand aus, ohne, dass dieser nachgewiesen werden muss. – so das Landesarbeitsgericht Thüringen
Was bedeutet das Urteil für Zusteller?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen ist zwar kein höchstrichterliches Urteil, aber es entfaltet starke Orientierungswirkung, gerade in Verfahren vor thüringischen Arbeitsgerichten. Andere Kammern werden sich mit der präzisen Auslegung der dynamischen Tarifverweise auseinandersetzen müssen. Entscheidend für Sie: Das Gericht stellt klar, dass es für den Pauschalanspruch nicht auf die Bezeichnung als „Dienstreise“ ankommt, sondern allein auf die Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte und die Dauer. Ist Ihr Tarif- oder Arbeitsvertrag ebenso gefasst, können Sie sich auf dieses Urteil berufen und Zahlung verlangen.
Was jetzt zu tun ist
Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag sofort auf Verweise zu Lohnsteuerrichtlinien oder dem Einkommensteuergesetz. Lautet die Formulierung ähnlich wie im Fall des Paketzustellers, steht Ihnen bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte die volle steuerliche Verpflegungspauschale zu – unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber von einer „Dienstreise“ spricht oder nicht. Dokumentieren Sie Ihre täglichen Abwesenheitszeiten (Start am Depot, Ende am Depot) und stellen Sie eine konkrete Nachforderung. Offene Ansprüche unterliegen tariflichen oder gesetzlichen Verfallfristen – handeln Sie daher jetzt.
Verpflegungspauschale nicht erhalten? Ihr Anspruch ist stärker als gedacht
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat klargestellt: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte steht Ihnen die volle Spesenpauschale zu – unabhängig von der Bezeichnung als Dienstreise. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf dynamische Verweise und sichert Ihre Nachforderung sowie künftige Ansprüche rechtssicher ab.
Experten Kommentar
Viele Arbeitgeber spekulieren schlicht darauf, dass Fahrer den bürokratischen Aufwand scheuen oder ihre genauen Zeiten nicht belegen können. Das eigentliche Problem ist selten die Rechtslage, sondern fast immer die nachträgliche Beweisnot, weil digitale Tachografendaten vom Betrieb oft schnell gelöscht werden.
Wer hier schlampig dokumentiert, verliert trotz bester Urteile bares Geld. Ich rate Betroffenen daher, täglich private Aufzeichnungen über die genauen Rüst- und Abfahrtszeiten zu führen, statt sich auf die Zeiterfassung des Betriebs zu verlassen. Nur mit diesen lückenlosen Daten lassen sich Nachforderungen auch nach Monaten noch erfolgreich durchsetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wie vielen Stunden steht mir Verpflegungsmehraufwand bei Zustelltouren zu?
Ihnen steht der Verpflegungsmehraufwand ab mehr als acht Stunden Abwesenheit von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, also etwa dem Depot, zu. Für Zustelltouren zählt nicht die gefühlte Tourlänge, sondern die Zeit außerhalb dieses betrieblichen Stützpunkts.
Maßgeblich ist, dass das Steuerrecht bei einer Auswärtstätigkeit auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer abstellt, nicht auf die Bezeichnung als „normale Arbeitszeit“. Wer morgens das Depot verlässt und erst nach mehr als acht Stunden dorthin zurückkehrt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Pauschale nach den steuerlichen Regelungen. Deshalb kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht allein mit dem Argument verweigern, eine Zustelltour sei keine Dienstreise. Entscheidend ist die zeitliche Schwelle, weil der Gesetzgeber bei längeren Abwesenheiten typischerweise einen Mehraufwand für Verpflegung unterstellt.
Wichtig ist die genaue Dokumentation, wenn der Betrieb das bestreitet oder die erste Tätigkeitsstätte anders bewertet. Beginnen Vor- und Nacharbeiten regelmäßig im Depot, spricht das zusätzlich dafür, dass die Acht-Stunden-Grenze dort zu messen ist. Bei abweichenden Vertragsklauseln oder Sonderfällen wie mehreren wechselnden Stützpunkten kann die rechtliche Einordnung im Detail anders ausfallen.
Gilt meine Fahrertätigkeit als Auswärtstätigkeit, wenn ich täglich zum Depot zurückkehre?
Ja, Ihre Zustellroute gilt steuerrechtlich als Auswärtstätigkeit, wenn das Depot Ihre erste Tätigkeitsstätte ist; die tägliche Rückkehr ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht, ob Sie übernachten oder eine Fernreise machen, sondern ob Sie außerhalb dieses festen Arbeitsorts arbeiten.
Nach § 9 EStG liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht an der ersten Tätigkeitsstätte ausüben. Das Depot ist regelmäßig dieser feste Stützpunkt, wenn Sie dort täglich Vor- und Nacharbeiten, Beladung oder Fahrzeugkontrollen erledigen. Alles, was auf der Tour außerhalb dieses Ortes passiert, ist dann steuerlich „auswärtig“, auch wenn Sie abends wieder zurückkehren. Für den Verpflegungsmehraufwand kommt es deshalb auf die Abwesenheitsdauer an, nicht auf eine Übernachtung.
Grenzfälle entstehen nur, wenn das Depot arbeitsvertraglich nicht als erste Tätigkeitsstätte festgelegt ist oder Sie dort nur gelegentlich erscheinen. Dann kann die steuerliche Einordnung anders ausfallen, weil nicht jeder betriebliche Ort automatisch die erste Tätigkeitsstätte ist.
NEIN, die volle Tagespauschale ist bei einer Unterbrechung durch Rückkehr ins Depot meist gefährdet. Wer mittags zur ersten Tätigkeitsstätte zurückkehrt, unterbricht die notwendige Abwesenheit, sodass der Tag steuerlich oft in mehrere Abschnitte zerfällt.
Der Verpflegungsmehraufwand knüpft nicht an den bloßen Arbeitsbeginn am Morgen an, sondern an die ununterbrochene Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Gilt das Depot wegen der festen Vor- und Nacharbeiten als erste Tätigkeitsstätte, zählt die Zeit dort nicht als Auswärtstätigkeit. Fahren Sie mittags zum Nachladen zurück, endet die erste Abwesenheitsphase rechtlich. Danach beginnt für die weitere Tour eine neue Betrachtung, die die 8-Stunden-Grenze wieder gesondert prüfen lässt.
Eine volle Pauschale kommt daher nur in Betracht, wenn die gesamte maßgebliche Abwesenheitszeit ohne Rückkehr zum Depot erreicht wird oder die einzelnen Abwesenheitsabschnitte jeweils selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist das Nachladen an einem externen Sammelpunkt möglich, lässt sich das Problem oft vermeiden.
Was tun, wenn mein Arbeitgeber Paketauslieferungen nicht als Dienstreise anerkennt?
Weisen Sie das Argument zurück: Entscheidend ist nicht der umgangssprachliche Begriff „Dienstreise“, sondern der tarifliche Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien und damit auf die steuerliche „Auswärtstätigkeit“. Wenn Ihr Tarifvertrag so formuliert ist, muss der Arbeitgeber nach dieser Definition abrechnen.
Der Grund liegt im sogenannten dynamischen Verweis. Verweist der Manteltarifvertrag auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien oder das Einkommensteuergesetz, werden nicht nur die Pauschalen übernommen, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen. Dann kommt es darauf an, ob Sie außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich unterwegs waren und die steuerlichen Voraussetzungen, etwa bei längerer Abwesenheit, erfüllt sind. Genau deshalb hilft dem Arbeitgeber der Hinweis auf eine „gewöhnliche Zustellfahrt“ rechtlich nicht weiter.
Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag nach Formulierungen wie „Lohnsteuerrichtlinien“, „steuerliche Pauschalen“ oder „Einkommensteuergesetz“. Finden sich solche Klauseln, können Sie Zahlung wegen Auswärtstätigkeit verlangen und eine Kürzung mit dem Schlagwort „keine Dienstreise“ zurückweisen.
Wie fordere ich die Spesen nach, wenn der Chef nur sechs Euro zahlt?
Fordern Sie schriftlich die Differenz zwischen der jeweils geltenden steuerlichen Verpflegungspauschale und den bereits gezahlten sechs Euro je Tag mit mehr als acht Stunden Abwesenheit nach. Der Betrag von sechs Euro ist rechtlich keine Erledigung des Anspruchs, sondern nur eine Teilzahlung auf den vollen Pauschalanspruch.
Die rechtliche Grundlage ist die steuerliche Verpflegungspauschale nach dem Einkommensteuergesetz, die über einen Tarif- oder Arbeitsvertrag dynamisch einbezogen sein kann. Dann schuldet der Arbeitgeber nicht irgendeinen Pauschalbetrag, sondern die aktuell gültige Pauschale für den jeweiligen Abwesenheitstag. Bereits gezahlte sechs Euro werden auf diesen Betrag angerechnet, sodass sich die Nachforderung aus der Differenz ergibt. Haben Sie an einem Tag zum Beispiel Anspruch auf 14 Euro, können Sie 8 Euro nachfordern; bei 14 Euro im Gesetz und 6 Euro Zahlung bleibt genau diese Lücke offen.
Für die Durchsetzung sollten Sie die Tage mit über acht Stunden Abwesenheit tabellarisch erfassen und die Differenz je Tag berechnen, damit die Summe für die letzten Monate nachvollziehbar ist. Wichtig ist außerdem, die Zahlung nicht als abschließend zu akzeptieren, weil ein Arbeitgeber den gesetzlichen oder tariflichen Anspruch regelmäßig nicht durch eine bloße Teilzahlung abkürzen kann. Je nach Vertragslage können Verfallfristen gelten, deshalb sollte die schriftliche Geltendmachung zügig erfolgen.
Kann ich eine Feststellungsklage erheben, damit mein Arbeitgeber künftig richtig abrechnet?
Ja, Sie können eine Feststellungsklage erheben, um gerichtlich verbindlich klären zu lassen, dass der Arbeitgeber auch künftig die volle Pauschale zahlen muss. § 256 ZPO erlaubt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Klärung besteht.
Der Vorteil liegt darin, dass Sie nicht jeden Monat nur die Vergangenheit abrechnen und die gleiche Frage erneut streiten müssen. Bestreitet der Arbeitgeber die Zahlungspflicht grundsätzlich, kann das Gericht nicht nur die Nachzahlung für frühere Touren zusprechen, sondern zugleich die Pflicht für künftige, gleich gelagerte Fälle feststellen. Das ist besonders sinnvoll, wenn sich der Streit regelmäßig wiederholt und die rechtliche Grundlage immer dieselbe bleibt.
Die Feststellungsklage ersetzt die Leistungsklage nicht immer vollständig. Für bereits fällige Beträge bleibt die Zahlungsklage der richtige Weg, während die Feststellungsklage die Zukunft absichert und Wiederholungsstreit vermeidet. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung nicht nur im Einzelfall, sondern dem Grunde nach bestreitet; sonst fehlt oft das Feststellungsinteresse.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 2 Sa 433/20 – Urteil vom 20.07.2023
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