Skip to content

Anspruch auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung

ArbG Paderborn, Az.: 1 Ca 1761/15, Urteil vom 11.02.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 73.742,02 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 25.05.1998 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Der Kläger gehörte dem Betrieb der Beklagten in Q an. Dieser Betrieb wurde zum 30. September 2015 stillgelegt. Hierüber verhält sich ein Interessenausgleich und Rahmensozialplan vom 11.02.2015 (Bl. 5 – 11 d. A.).

Der Kläger nahm ein Angebot der Beklagten auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft an. Die Parteien schlossen zum 30.09.2015 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in Elternzeit. Während der Elternzeit war der Kläger für die Beklagte in Teilzeit tätig.

Die Beklagte zahlte sodann an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 39.792,98 Euro brutto. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sockelbetrag: 2.500,00 Euro

Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau: 1.000,00 Euro

Unterhaltspflichten gegenüber 3 Kindern: 9.000,00 Euro

Grundabfindungsbetrag: 27.292,98 Euro

Den Grundabfindungsbetrag errechnete die Beklagte auf der Basis einer Betriebszugehörigkeit von 16,7 Jahren und dem Bruttogehalt des Klägers im Februar 2015 in Höhe von 1.636,27 Euro.

Der Kläger hält diese Berechnung für fehlerhaft. Er meint, ihm stehe eine Sozialplanabfindung in Höhe von insgesamt 113.535,00 Euro zu, abzüglich gezahlter 39.792,98 Euro, also noch 73.742,02 Euro.

Mit einem am 30.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Anspruch auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Der Kläger trägt u. a. Folgendes vor: Zu Unrecht habe die Beklagte der Berechnung das Bruttogehalt des Monats Februar 2015 in Höhe von 1.636,27 Euro zugrunde gelegt. Bei diesem Betrag handele es sich um das Bruttogehalt aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Bis zum Beginn der Elternzeit habe er aber 6.135,25 Euro brutto als Grundgehalt verdient. Deckele man dieses – wie im Rahmensozialplan vereinbart – auf 6.050,00 Euro und multipliziere es mit 16,7 Jahren Betriebszugehörigkeit, so ergebe sich ein Betrag von 101.035,00 Euro. Hinzu kämen dann noch 12.500,00 Euro (Sockelbetrag und Unterhaltsbeträge).

Er könne also noch 73.742,02 Euro brutto verlangen. Der Betrag sei mit Ablauf des 31.10.2015 fällig geworden.

Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.05.2015 (1 AZR 826/13).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.742,02 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt u. a. Folgendes vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung. Sie habe den Abfindungsanspruch des Klägers zutreffend berechnet. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei erkennbar nicht einschlägig. Die hier in Ziff. 2.3 des Rahmensozialplanes vorgesehene Regelung sei zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein 39.792,98 Euro übersteigender Abfindungsanspruch nicht zu.

Rechtsgrundlage für den Abfindungsanspruch des Klägers ist die Ziff. 2.3 des Rahmensozialplanes vom 11.02.2015 (Bl. 8 d. A.). Die Ziff. 2.3 bestimmt Folgendes:

„Berechnungsgrundlage für die Abfindungen ist das Bruttomonatsgehalt für den Februar 2015 ohne Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien, variable Anteile und Boni, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6.050,00 Euro). Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und die Feststellung der Unternehmenspflichten ist der 01.02.2015. Die Betriebszugehörigkeit wird monatsgenau berechnet.“

Zu Recht hat die Beklagte der Berechnung der Abfindung das Februargehalt des Klägers in Höhe von 1.636,27 Euro brutto zugrunde gelegt. Diese Berechnung ergibt eine Abfindung von 39.792,98 Euro brutto. Mit der Zahlung dieser Abfindung ist der Anspruch des Klägers aus dem Rahmensozialplan erfüllt.

Die Bestimmungen des Rahmensozialplanes sind rechtmäßig. Dieses gilt insbesondere für die in Ziff. 2.3 Satz 2 enthaltene Stichtagsregelung.

Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen auch, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Dabei ist es nicht Aufgabe der Gerichte, bessere Lösungen als die Betriebsparteien zu finden, sondern lediglich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern. Dementsprechend sind Sozialpläne daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (so BAG, Urteil vom 22.09.2009 – 1 AZR 316/08 Nr. 11 Juris).

Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck. Dementsprechend müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren Funktion orientieren (BAG, a.a.O. Rand-Nr. 12; BAG NZA 2009, 495). Sozialpläne haben eine Zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die darin vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein. Gleiches gilt für Stichtagsregelungen. Die mit diesen häufig verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG, a.a.O., Rand-Nr. 12).

Wie das Bundesarbeitsgericht im obigen Urteil ausgeführt hat, haben die Betriebsparteien außerdem besondere Diskriminierungsverbote und die in Art. 3 Grundgesetz enthaltenen Wertungen zu beachten.

Die Regelung der Ziff. 2.3 des Rahmensozialplanes verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Anknüpfen an die zuletzt bezogene Vergütung ist nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt. Der durch die Sozialplanleistung auszugleichende oder abzumildernde wirtschaftliche Nachteil wird maßgeblich bestimmt durch die in dem bisherigen Arbeitsverhältnis bezogene Vergütung. Daher ist es gerechtfertigt, diese zur Bezugsgröße für die im Sozialplan vorgesehene Überbrückungsleistungen zu machen. Auch der Gesetzgeber stellt in § 10 Abs. 3 KSchG für Abfindungen sowie in § 113 Abs. 1, 2. Halbsatz BetrVG beim Nachteilsausgleich nicht auf absolute Beträge, sondern auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers ab. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu unterschiedlichen Abfindungsleistungen führenden Unterschiede bei der zuletzt bezogenen Vergütung ihre Ursache in unterschiedlichen Tätigkeiten,

Vergütungsvereinbarungen oder Arbeitszeiten oder einer Kombination dieser Faktoren haben (BAG, a.a.O., Rand-Nr. 16). Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch wenn der sich auf die Abfindungshöhe auswirkende geringere Bruttomonatsverdienst auf einer Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers beruht, führt das Anknüpfen an diesen Verdienst nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dieser wird nicht wegen der Teilzeit schlechter behandelt als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Vielmehr steht es mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG im Einklang, wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung in dem Umgang erhält, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines Vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Somit ist die Regelung der in Ziff. 2.3 des Rahmensozialplans als rechtswirksam anzusehen. Die Beklagte hat den Abfindungsanspruch des Klägers also zutreffend berechnet. Ein weitergehender Abfindungsanspruch ist nicht gegeben.

Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen.

Den Streitwert hat das Gericht in Höhe der geltend gemachten Klageforderung und damit in Höhe von 73.742,02 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!