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Anspruchsabgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen

Ein Angestellter der gesetzlichen Unfallversicherung forderte die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bei Beendigung, der ihm noch zustand. Trotz der klaren Regelungen des SGB IX führte die Anwendung der Bundes-Erholungsurlaubsverordnung zu einer überraschenden Einschränkung des Anspruchs.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 562/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 562/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Urlaubsabgeltung, Schwerbehindertenrecht, Öffentliches Dienstrecht

  • Das Problem: Ein langjährig erkrankter, schwerbehinderter Angestellter schied aus dem Dienst eines öffentlichen Trägers aus. Er forderte die Auszahlung seines Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte und des vollen gesetzlichen Jahresurlaubs für die letzten beiden Jahre. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlungen ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wie der gesetzlich garantierte Mindesturlaub bezahlt werden, wenn der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausscheidet? Und darf der Jahresurlaub im Austrittsjahr anteilig gekürzt werden?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt nicht als europarechtlich geschützter Mindesturlaub und muss daher nicht ausgezahlt werden. Der Urlaub im Austrittsjahr durfte gemäß der für den Kläger geltenden Dienstordnung anteilig berechnet werden.
  • Die Bedeutung: Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis sich nach öffentlich-rechtlichen Dienstordnungen mit Verweis auf beamtenrechtliche Vorschriften richtet, besteht bei Beendigung des Dienstes kein Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde der Arbeitsvertrag des Mannes zur juristischen Falle?

Ein Mitarbeiter der gesetzlichen Unfallversicherung unterschrieb vor Jahrzehnten seinen Arbeitsvertrag. Ein Detail darin sollte Jahre später über Tausende von Euro entscheiden: der Verweis auf eine sogenannte „Dienstordnung“.

Angestellte unterzeichnen die Dienstordnung, welche die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bei Ausscheiden regelt.
Landesarbeitsgericht: Dienstordnung verwies Angestellten auf Beamtenrecht, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht abgeltungspflichtig und Jahresurlaub 2022 nur anteilig vergütet. | Symbolbild: KI

Als der Mann, inzwischen schwerbehindert und lange krank, in Rente ging, wollte er sich seinen Resturlaub auszahlen lassen. Doch sein Arbeitgeber, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, rechnete anders als erwartet. Plötzlich war nicht mehr das allgemeine Urlaubsgesetz für Arbeitnehmer der Maßstab, sondern das Regelwerk für Bundesbeamte. Ein juristischer Sonderweg mit bitteren finanziellen Folgen.

Der Angestellte war vom 29. Januar 2021 bis zu seinem Ruhestand am 31. Oktober 2022 durchgehend krankgeschrieben. Für diese Zeit forderte er die finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs. Konkret ging es um den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für beide Jahre und den vollen Jahresurlaub für 2022. Seine Argumentation war einfach: Als Angestellter unterliege er den normalen Arbeitnehmergesetzen.

Die Arbeitgeberin sah das anders. Sie verwies auf den Arbeitsvertrag und die darin verankerte Dienstordnung. Dieses Regelwerk ist kein gewöhnlicher Vertragsteil. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben durch das Gesetz die Befugnis erhalten, die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten in einer solchen Dienstordnung selbst zu regeln (§ 144 Abs. 1 SGB VII). Diese spezielle Dienstordnung legte fest, dass für die Angestellten die Regeln für Bundesbeamte gelten. Das Bundesurlaubsgesetz war damit ausgehebelt. An seine Stelle trat die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Sichtweise. Die Verweisung war wirksam. Für den Urlaubsanspruch des Mannes galten die strengeren Regeln der Beamtenverordnung.

Zählt der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte als unantastbarer Mindesturlaub?

Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, welcher Urlaub überhaupt ausgezahlt werden muss, wenn man ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der Angestellte pochte auf die Abgeltung seines gesamten Urlaubs – inklusive der fünf Extratage pro Jahr, die ihm als schwerbehindertem Menschen nach dem Sozialgesetzbuch zustehen (§ 208 SGB IX).

Hier zog das Gericht eine scharfe Trennlinie, die auf europäischem Recht basiert. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) garantiert jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch ist besonders geschützt. Er verfällt bei langer Krankheit nicht so schnell und muss bei Vertragsende finanziell abgegolten werden, wenn er nicht genommen werden konnte.

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist eine rein deutsche, nationale Regelung. Er kommt zum europäischen Mindesturlaub obendrauf. Die Richter stellten klar: Der besondere Schutz des EU-Rechts erstreckt sich nicht auf diesen nationalen Zusatzanspruch. Die maßgebliche Urlaubsverordnung für Beamte (EUrlV) sieht in ihrem § 10 eine Abgeltung explizit nur für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub vor. Für den Schwerbehindertenzusatzurlaub gab es keine Rechtsgrundlage für eine Auszahlung. Der Anspruch des Angestellten auf Abgeltung dieser Tage lief ins Leere.

Darf der Jahresurlaub bei einem Austritt im Oktober gekürzt werden?

Die zweite Forderung des Angestellten betraf das Jahr 2022. Da er am 31. Oktober und damit in der zweiten Jahreshälfte aus dem Dienst schied, verlangte er die Abgeltung seines vollen Jahresurlaubs. Im allgemeinen Arbeitsrecht wäre das eine starke Position.

Doch wieder durchkreuzte die für ihn geltende Beamtenverordnung seinen Plan. Die EUrlV sieht in § 5 eine klare Regelung für das Austrittsjahr vor: Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet. Man spricht von einer „Quotelung“. Für zehn vollendete Monate im Dienstjahr 2022 standen dem Mann auch nur zehn Zwölftel seines Jahresurlaubs zu.

Das Gericht prüfte, ob diese Kürzung gegen europäisches Recht verstößt. Das Ergebnis war eindeutig. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass der Urlaubsanspruch an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geknüpft ist. Eine anteilige Berechnung ist vollkommen zulässig. Die Arbeitgeberin hatte dem Angestellten genau diesen gequotelten Betrag für 2022 bereits ausgezahlt. Mehr schuldete sie ihm nicht.

Die Klage des Mannes wurde vollständig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Die Frage, wie die Quotelung des Urlaubs im Detail mit dem EU-Recht vereinbar ist, habe grundsätzliche Bedeutung.

Die Urteilslogik

Das nationale Arbeitsrecht weicht zurück, sobald spezifische Dienstordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Anwendung des strengeren Beamtenrechts wirksam verankern.

  • Die vertragliche Dienstordnung definiert den Maßstab: Spezielle Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Urlaubsansprüche ihrer Angestellten durch Verweis auf eine Dienstordnung dem strengeren Regime des Beamtenrechts unterstellen und damit das allgemeine Arbeitsrecht verdrängen.
  • Der europäische Schutz endet beim Mindesturlaub: Der besondere Schutz der EU-Arbeitszeitrichtlinie greift ausschließlich für den vierwöchigen Mindestjahresurlaub; nationale Zusatzansprüche, wie der Schwerbehindertenzusatzurlaub, verfallen bei langer Krankheit ohne Abgeltung, sofern das nationale Recht keine explizite Auszahlung vorsieht.
  • Der Austrittszeitpunkt bestimmt die Quote: Gilt die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), wird der Urlaubsanspruch bei Ausscheiden stets anteilig nach den im Dienstjahr vollendeten Monaten berechnet, ungeachtet des Zeitpunkts in der zweiten Jahreshälfte.

Die Unterscheidung zwischen dem europarechtlich geschützten Kernanspruch und nationalen Zusatzleistungen entscheidet final über die finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


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Experten Kommentar

Wer als Angestellter in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts arbeitet, muss seinen Vertrag sehr genau prüfen, denn die Schutzregeln des Bundesurlaubsgesetzes gelten nicht automatisch. Der juristische Kniff liegt im Verweis auf die Dienstordnung, welche das strengere Urlaubsrecht für Bundesbeamte in den Arbeitsvertrag holt und damit das normale Arbeitnehmerrecht aushebelt. Das bedeutet konkret: Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte eine rein deutsche Regelung ist, fällt er nicht unter den zwingenden Schutz des EU-Mindesturlaubs und muss bei Krankheit nicht finanziell abgegolten werden. Dieses Urteil zeigt klar, dass eine scheinbar harmlose Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag die Ansprüche am Ende drastisch reduziert – eine wichtige Lehre für alle Angestellten unter speziellen Dienstordnungen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt diese spezielle Dienstordnung (nach SGB VII) auch für Angestellte bei Stadtverwaltungen oder Ländern?

Nein, die juristische Gefahr der Dienstordnung nach § 144 SGB VII ist sehr spezifisch begrenzt. Diese gesetzliche Ermächtigung betrifft primär Angestellte von Sozialversicherungsträgern, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung. Angestellte bei Stadtverwaltungen, Kommunen oder den Ländern unterliegen stattdessen in der Regel den umfassenden Tarifwerken wie dem TVöD oder dem TV-L. Diese Regelwerke führen nicht automatisch zur Anwendung der strengen Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV).

Der Grund liegt in der präzisen Gesetzesgrundlage. Der Gesetzgeber hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 144 Abs. 1 SGB VII) erlaubt, die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten selbstständig durch eine Dienstordnung zu fixieren. Juristen nennen das die Satzungsautonomie. Bei Kommunen und Ländern sieht die Rechtslage anders aus. Dort sind die Arbeitsbedingungen typischerweise durch ausgehandelte Tarifverträge (TVöD oder TV-L) geregelt. Diese Tarifverträge enthalten zwar eigene Urlaubsbestimmungen, sie verweisen aber nur selten auf die EUrlV. Ohne diesen spezifischen Verweis auf die Beamtenverordnung kommen die strengeren Regeln, wie die Quotelung des Urlaubs oder der Ausschluss der Abgeltung des Zusatzurlaubs, nicht zur Anwendung.

Stellen Sie sich die juristische Welt des öffentlichen Dienstes wie ein Kaufhaus mit verschiedenen Abteilungen vor. Die Sozialversicherungsträger sind die Spezialabteilung mit eigenen Hausregeln (Dienstordnung, SGB VII). Die Kommunen und Länder sind die Standardabteilung, wo der Hauptkatalog (TVöD/TV-L) gilt. Nur weil die Spezialabteilung strenge Regeln hat, gelten diese nicht automatisch für den gesamten Rest des Kaufhauses.

Trotz dieser Unterscheidung müssen Sie Ihren persönlichen Vertrag prüfen. Öffnen Sie jetzt Ihren Arbeitsvertrag bei der Stadt oder dem Land. Suchen Sie dort explizit nach den Stichworten „Dienstordnung“, „SGB VII“ oder „Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV)“. Nur wenn Ihr Vertrag direkt auf diese strengeren Beamtenregelungen verweist, sind Sie von der im Artikel beschriebenen Problematik des Urlaubsverfalls betroffen. Ansonsten profitieren Sie von den günstigeren tariflichen Bestimmungen.


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Welche Verjährungsfrist gilt für meinen Schwerbehindertenzusatzurlaub, wenn ich dauerhaft krankgeschrieben bin?

Da der Schwerbehindertenzusatzurlaub eine rein nationale und keine unionsrechtliche Vorgabe ist, greift der besondere Schutz der 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung nicht automatisch. Dieser Anspruch folgt entweder der Regelverjährung des BGB (drei Jahre) oder, wahrscheinlicher, den deutlich strengeren Ausschlussfristen Ihres Tarifvertrages oder Ihrer Dienstordnung. Wurden für Sie Regelungen des Beamtenrechts (EUrlV) vereinbart, kann der Zusatzurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses sogar komplett verfallen, da er nicht abgeltungsfähig ist.

Der Grund für diese Ungleichbehandlung liegt in der juristischen Herkunft des Urlaubs. Die 15-Monats-Frist, die Ihnen bekannt ist, wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschaffen und sichert lediglich den unionsrechtlich garantierten gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen ab. Zusatzurlaube, wie der nach § 208 SGB IX für Schwerbehinderte, fallen nicht unter diese europarechtlich zwingenden Schutzvorschriften.

Juristen nennen den Schwerbehindertenzusatzurlaub daher einen nationalen Bonus. Er muss zwar gewährt werden, genießt aber nicht den gleichen Verfallschutz wie der EU-Mindesturlaub. Daher müssen Sie genau prüfen, welche vertraglichen oder tariflichen Regelungen für Sie gelten. Insbesondere bei einer Anstellung in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) verweist, sieht § 10 EUrlV explizit keine Abgeltung des Zusatzurlaubs vor. Dies bedeutet bei dauerhafter Krankheit bis zum Ausscheiden den faktischen Verlust des Anspruchs auf finanzielle Entschädigung.

Ein passender Vergleich ist das Prinzip von „Mindestmaß und Bonus“. Der Mindesturlaub ist das Fundament, das durch EU-Recht gegen Erosion geschützt ist. Der Zusatzurlaub ist der zusätzliche Stock auf dem Haus, der zwar nationalrechtlich gebaut, aber nationalrechtlich auch wieder abgetragen werden kann, wenn Sie vertragliche oder dienstordnungsrechtliche Fristen verpassen.

Überprüfen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Dienstordnung oder den geltenden Tarifvertrag (z.B. TVöD/TV-L) auf spezifische Ausschlussfristen. Suchen Sie nach Formulierungen, die sich auf die Verjährung von ‚Zusatzurlaub‘ beziehen, der explizit außerhalb des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) steht. Sollte für Sie die EUrlV gelten, sollten Sie bei einer drohenden Beendigung wegen Krankheit unbedingt einen Fachanwalt konsultieren, um zumindest den unionsrechtlichen Mindesturlaub fristgerecht geltend zu machen und den drohenden Verlust des Zusatzurlaubs zu klären.


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Wie fordere ich die finanzielle Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs nach der EUrlV korrekt ein?

Die korrekte Einforderung der Urlaubsabgeltung muss schriftlich erfolgen und sich zwingend auf § 10 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) stützen. Achten Sie darauf, im Schreiben eine klare Trennung zu vollziehen: Nur der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub von vier Wochen (maximal 20 Arbeitstage) ist abgeltungsfähig. Fordern Sie niemals den gesamten vertraglichen Urlaubsanspruch, da dies Ihrer Arbeitgeberin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine einfache Angriffsfläche zur kompletten Ablehnung bietet.

Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis durch eine Dienstordnung auf das Beamtenrecht verweist, ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) de facto außer Kraft gesetzt. Die rechtliche Grundlage der Abgeltung ist zwingend § 10 EUrlV. Während das BUrlG die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell erlaubt, differenziert die EUrlV strenger. Sie erlaubt die finanzielle Entschädigung ausschließlich für den gesetzlich notwendigen, europarechtlich garantierten Mindesturlaub, wenn dieser krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.

Deshalb müssen Sie diesen Anspruch präzise isolieren, um formale Fehler zu vermeiden. Zudem müssen Sie die strenge Frist beachten. Das bedeutet: Sie müssen prüfen, ob der Mindesturlaub, den Sie geltend machen, noch nicht der 15-monatigen Verfallsfrist unterliegt. Diese Frist wird ab dem Ende des Urlaubsjahres berechnet, das wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.

Juristen nennen diese Abgeltungsforderung eine chirurgische Operation. Der gesamte Urlaubsanspruch ist ein Kuchen, der aus mehreren Schichten besteht: Mindesturlaub, Zusatzurlaub, vertraglicher Mehrurlaub. Wenn Sie den gesamten Kuchen fordern, wird die gesamte Forderung abgewiesen, da die oberen Schichten, wie der Schwerbehindertenzusatzurlaub, nach der EUrlV nicht bezahlbar sind. Die einzige Schicht, die Sie mit rechtlicher Sicherheit einfordern dürfen, ist die unterste, europarechtlich geschützte Schicht – der Mindesturlaub.

Erstellen Sie unbedingt ein formelles Schreiben mit einem klaren Betreff. Formulieren Sie diesen beispielsweise als: „Antrag auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs gemäß § 10 EUrlV für die Jahre [X] und [Y]“. Listen Sie die genaue Anzahl der einzufordernden Mindesturlaubstage pro Jahr auf und übermitteln Sie dieses Schreiben nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Nur dieses Vorgehen sichert den Anspruch formal ab und verhindert, dass er durch interne Ausschlussfristen Ihrer Dienstordnung verloren geht.


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Wirkt sich eine spätere Entscheidung des BAG zur Urlaubsquotelung rückwirkend auf meinen Abfindungsanspruch aus?

Eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Urlaubsquotelung führt nicht automatisch zu einer Nachzahlung. Die Rückwirkung ist nur gegeben, wenn Ihr Anspruch auf den ungekürzten Urlaub entweder noch nicht verjährt ist oder Sie diesen durch einen fristgerechten Widerspruch oder Vorbehalt juristisch offengehalten haben. Maßgeblich sind die vertraglichen Ausschlussfristen oder die dreijährige gesetzliche Verjährung.

Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass ein positives BAG-Urteil alle alten Forderungen von selbst wiederbelebt. Gerichtsurteile schaffen Klarheit für die Zukunft und gelten grundsätzlich auch für ähnlich gelagerte, noch offene Fälle. Die entscheidende Hürde, die fast immer im Arbeitsrecht zu beachten ist, sind die Ausschlussfristen.

Viele Arbeitsverhältnisse, insbesondere jene, die sich nach Tarifwerken des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L) oder einer speziellen Dienstordnung richten, enthalten Ausschlussfristen. Diese Fristen sind typischerweise viel kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren – oft nur drei oder sechs Monate. Sie müssen Ihren Anspruch auf den ungekürzten Resturlaub innerhalb dieser kurzen Frist schriftlich und unmissverständlich gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen den gequotelten Betrag bereits gezahlt und ist diese kurze Frist verstrichen, ohne dass Sie widersprochen haben, ist Ihr Anspruch juristisch verwirkt, selbst wenn das BAG später zu Ihren Gunsten entscheidet.

Ein passender Vergleich ist der eines Gutscheins mit Verfallsdatum. Selbst wenn der Herausgeber später feststellt, dass der Gutschein hätte länger gültig sein müssen, nützt Ihnen das nichts mehr, wenn Ihr Exemplar bereits unwiderruflich abgelaufen ist. Die BAG-Entscheidung korrigiert zwar das anzuwendende Recht, aber sie kann bereits verjährte oder verwirkte Ansprüche nicht wiederherstellen.

Handeln Sie deshalb sofort. Notieren Sie das Aktenzeichen des in den Medien genannten Falls (LAG Düsseldorf) und prüfen Sie präzise, welche Verjährungs- oder Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem für Sie geltenden Regelwerk genannt werden. Suchen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, um festzustellen, ob Ihre Forderung noch offen ist und welche Schritte nötig sind, um sie bis zur Klärung durch das Bundesarbeitsgericht wirksam offenzuhalten.


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Kann ich bei einer Anstellung bei einer K.d.ö.R. die Geltung der Dienstordnung im Arbeitsvertrag ablehnen?

Die Ablehnung der Dienstordnung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) ist in der Regel nicht möglich. Dieses Regelwerk, oft gestützt auf gesetzliche Ermächtigungen wie § 144 SGB VII, ist ein zwingender und nicht verhandelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Dienstordnung definiert die internen Rechtsverhältnisse der gesamten Belegschaft einheitlich und kann daher nicht von Einzelpersonen ausgehebelt werden.

Juristen nennen das kollektive Regelwerk. Sie müssen verstehen, dass die Dienstordnung im Gegensatz zu gewöhnlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Privatunternehmen steht. Körperschaften wie gesetzliche Unfallversicherungsträger oder andere Sozialversicherungsträger sind gesetzlich ermächtigt, ihre internen Abläufe und die Mitarbeiterverhältnisse durch diese Ordnungen zu steuern. Das bedeutet, dass die Dienstordnung die allgemeine Grundlage für das gesamte Beschäftigungsverhältnis bildet, nicht nur eine optionale Klausel. Der Arbeitgeber bietet Ihnen eine Stelle auf Basis dieser Ordnung an.

Stellen Sie sich die Dienstordnung als das Grundgesetz eines kleinen Staates vor, der die K.d.ö.R. darstellt. Sie können nicht in dieses Land ziehen und erklären, dass Sie das Grundgesetz zwar akzeptieren, aber bestimmte Regelungen streichen möchten. Dieses Regelwerk gilt zwingend für alle, die dort beschäftigt sind und sorgt für Einheitlichkeit.

Sie können die Geltung der Dienstordnung nicht verweigern. Deshalb müssen Sie vor der Unterschrift genau wissen, welche Nachteile Sie eingehen, beispielsweise die Anwendung der strengen Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) statt des flexibleren Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Fordern Sie eine aktuelle Kopie der Dienstordnung und der darin zitierten EUrlV an. Analysieren Sie die Regelungen zur Urlaubsquotelung und zum Verfall des Zusatzurlaubs. Nutzen Sie diese gewonnenen Erkenntnisse als Hebel, um stattdessen Gehaltsbestandteile oder andere individuelle Zusatzleistungen zu verhandeln, die die strengeren Urlaubsregelungen kompensieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abgeltung (Urlaubsabgeltung)

Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht mehr nehmen konnten.
Das Gesetz stellt sicher, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht wertlos verfällt, wenn eine Freistellung in Natur – also der Urlaub selbst – wegen des Ausscheidens nicht mehr möglich ist.
Beispiel: Im vorliegenden Fall forderte der schwerbehinderte Angestellte die Abgeltung seines nicht genommenen Zusatzurlaubs, doch dieser Anspruch lief aufgrund der strengeren Beamtenregeln ins Leere.

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Dienstordnung (nach SGB VII)

Eine Dienstordnung ist ein spezielles, kollektives Regelwerk, das bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Sozialversicherungsträger, kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 144 SGB VII) für ihre Angestellten festlegen dürfen.
Juristen nennen das Satzungsautonomie; diese ermöglicht es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, die Rechtsverhältnisse ihrer Mitarbeiter selbstständig und einheitlich zu fixieren, was häufig dazu führt, dass Beamtenrecht statt des normalen Arbeitsrechts angewandt wird.
Beispiel: Weil der Arbeitsvertrag des Mannes explizit auf die Dienstordnung verwies, galten für seinen Urlaubsanspruch nicht die flexiblen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, sondern die Regelungen für Bundesbeamte.

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Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV)

Die EUrlV ist die maßgebliche Vorschrift, welche die Gewährung und Abwicklung des Urlaubs für Bundesbeamte regelt und die in vielen Dienstordnungen des öffentlichen Rechts zwingend für Angestellte übernommen wird.
Dieses Regelwerk enthält oft strengere Bestimmungen als das allgemeine Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); es differenziert beispielsweise präzise, welche Urlaubsarten bei Langzeiterkrankung finanziell abgegolten werden dürfen.
Beispiel: Gemäß § 10 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) war im beschriebenen Fall nur die Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs möglich, während der nationale Schwerbehindertenzusatzurlaub explizit ausgeschlossen war.

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Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.)

Eine K.d.ö.R. ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die bestimmte Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, wie etwa gesetzliche Krankenkassen oder die Unfallversicherungsträger.
Diese Rechtsform ermöglicht es dem Staat, bestimmte Aufgabenbereiche, wie die Sozialversicherung, aus der direkten Verwaltung auszugliedern, ihnen aber gleichzeitig eine gesetzliche Basis zur eigenständigen Regelsetzung mittels Dienstordnung zu geben.
Beispiel: Da die Arbeitgeberin des Mannes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, konnte sie die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten nach der im SGB VII festgelegten Sonderregelung gestalten.

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Quotelung (Urlaubsanspruch)

Quotelung beschreibt die anteilige Berechnung eines Anspruchs, wobei der Jahresurlaub bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte auf die tatsächlich im Dienst verbrachten Monate gekürzt wird.
Dieses Prinzip sichert, dass der Arbeitgeber nur für die Zeit Urlaub gewähren muss, in der der Arbeitnehmer tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stand; Juristen sprechen hier von einer zulässigen zeitanteiligen Berechnung.
Beispiel: Die EUrlV sah für den Angestellten, der am 31. Oktober 2022 aus dem Dienst ausschied, eine Quotelung seines Jahresurlaubs vor, sodass er nur Anspruch auf zehn Zwölftel der gesamten Urlaubstage hatte.

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Unionsrechtlicher Mindesturlaub

Als unionsrechtlicher Mindesturlaub wird die Spanne von vier Wochen (20 Arbeitstage) bezahltem Jahresurlaub bezeichnet, die jedem Arbeitnehmer zwingend durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie garantiert werden muss.
Dieser europarechtlich zwingende Anspruch genießt einen besonderen Schutz gegen Verfall bei Langzeiterkrankung und muss bei Vertragsende finanziell abgegolten werden, im Gegensatz zu nationalen Zusatzansprüchen wie dem Schwerbehindertenzusatzurlaub.
Beispiel: Der Europäische Gerichtshof schuf die Regelung, dass dieser unionsrechtliche Mindesturlaub selbst bei langer Krankheit nicht nach den normalen Verjährungsregeln verfällt, sondern erst nach 15 Monaten.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 7 SLa 562/24 – Urteil vom 24.01.2025


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