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Ansprüche aus Versorgungsordnung – Invalidenrente – Darlegungen zur Berufsunfähigkeit

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 311/13 – Urteil vom 16.10.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 21. November 2012 – 11 Ca 451/10 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Invalidenrente.

Der am 14. September 1959 geborene Kläger war vom 01. Januar 1989 bis zum 31. Januar 2010 zuletzt als Global Key Account Manager auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum (vgl. Arbeitsvertrag in englischer Sprache Bl. 263-265 und Bl. 385-387 d.A. und in beglaubigter Übersetzung Bl. 382-384 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A Deutschland GmbH (AAA) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

1. AAA stimmt zu, Herrn B zu folgenden Bedingungen als Repräsentanten anzustellen, der sich mit der technischen und kommerziellen Förderung der Produkte beschäftigt, die von A Unternehmen für Kunststoffanwendungen hergestellt werden, zu dem AAA gehört.

2. Herr B wird für die AAA das A Unternehmen bei der technischen und kommerziellen Förderung von Produkten in Deutschland und falls erforderlich in anderen Gebieten in Kontinentaleuropa vertreten, die von A Unternehmen für Kunststoffanwendungen hergestellt werden. Herr B wird sich in Vollzeit den Pflichten und Aufgaben dieser hier beschriebenen und angebotenen Position widmen.

5. Die bei der AAA existierende Urlaubsregelung und andere Leistungen, die für alle Mitarbeiter gelten und eng mit der Standardpraxis in dem Industriezweig in Deutschland übereinstimmen, finden im Fall von Herrn B Anwendung.

7. Diesem Vertrag beigefügt ist eine Kopie des Reiseunfallversicherungsplans des A Unternehmens für angestellte Mitarbeiter, der auf Herrn B als Angestellter der AAA Anwendung findet, sowie eine Kopie der zusammenfassenden Beschreibung des AAA-Pensionsplans.

Der Kläger war in leitender Position tätig und übte seine Tätigkeit von einem sogenannten Home Office aus aus. Nach einer langanhaltenden Erkrankung einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung (vgl. Aufhebungsvertrag vom 30.06.2009, Bl. 9-10 d.A.).

Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2010 auf der Grundlage der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 18. November 2009 (Bl. 12-13 d.A.) und vom 07. September 2010 (Bl. 78-79 d.A.) jeweils befristet auf zuletzt bis zum 30. November 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenanspruch ist ausweislich beider Bescheide befristet, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Klägers, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe.

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages galt der Versorgungsplan der AAA, Stand 01. Januar 1984 (Bl. 266-268 d.A.). Hier heißt es auszugsweise:

Invalidenrente wird gezahlt, wenn ein Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23, § 24 Angestellten-Versicherungsgesetz) vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma ausscheidet.

Danach galt der Pensionsplan der AAA, Stand 19. Juni 1996 und Stand August 1999 (Bl. 271-274 und Bl. 275-278 d.A.). Der Pensionsplan, Stand 19. Juni 1996 hat bezüglich der Invaliditätsrente folgenden Wortlaut:

Invalidenrente wird gezahlt, wenn ein Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma ausscheidet.

Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt als anerkannt, wenn von der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Rente gewährt wird.

Der Pensionsplan, Stand August 1999 enthält dann wieder eine Regelung zur Invalidenrente, die der des Versorgungsplans, Stand 01.Januar 1984 wörtlich entspricht.

Zum 01. Februar 2001 trat eine Versorgungsordnung der AAA vom 01. Januar 2001 in Kraft (vgl. Bl. 14-24 bzw. Bl. 96-106 d.A.). Eine Regelung zur Invalidenrente ist hier unter VIII wie folgt getroffen:

1. Scheidet ein Mitarbeiter wegen Berufsunfähigkeit vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus, so erhält er bis zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente. Dauert die Berufsunfähigkeit bis zum normalen Pensionierungstag an, so erhält er ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente in gleicher Höhe.

2. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente setzt voraus, dass der Mitarbeiter infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Volle Leistungen werden bereits gewährt, wenn die Berufsfähigkeit um mindestens 50% der ursprünglichen gesunken ist, während eine geringere Minderung der Berufsfähigkeit keine Leistungspflicht auslöst. Bei der Feststellung, ob eine Minderung der Berufsfähigkeit um mindestens 50% eingetreten ist, wird von der bei Aufnahme in die VO vorhandenen Berufsfähigkeit ausgegangen.

Die Beklagte hat mit der C Lebensversicherungs AG eine Rückdeckungsversicherung über Leistungen aus der Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen „Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversorgung der Rückdeckungsversicherung (vgl. Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2010, Bl. 110-112 d.A.) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

Begriff der Berufsunfähigkeit

1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

3. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate lang ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

§ 4

Anzeige, Nachweis, Leistungserhöhung und Schadensminderung

2. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit oder der Erhöhung ihres Grades sind der Gesellschaft unverzüglich einzureichen:

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten behandeln, behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit;

c) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.

3. Die Gesellschaft hat das Recht, als weiteren Nachweis zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte auf ihre Kosten zu verlangen. Die behandelnden Ärzte, auch diejenigen, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen, der Gesellschaft auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das gleiche gilt für Krankenhäuser, Sanatorien, Heilanstalten, Gesundheitsämter, Versorgungs- oder Fürsorgeämter sowie Versicherungsunternehmen und Sozialversicherungsträger oder ähnliche Einrichtungen.

4. Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, hat der Versicherte zu befolgen, wobei ihm nichts Unbilliges zugemutet werden darf.

Mit der C Lebensversicherungs AG besteht auch eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung auf Versorgungsleistungen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2010, Bl. 108 d.A.) teilte die C Lebensversicherungs AG dem Kläger folgendes mit:

wie dem vorliegenden Rentenbescheid der Deutsche Rentenversicherung Hessen zu entnehmen ist, wurde ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.03.2010 befristet bis zum 30.11.2010 zuerkannt.

Gemäß dem zugrunde liegenden Kollektivversicherungsvertrag sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.

Unsere Leistungspflicht erkennen wir daher vom 01.03.2010 bis zum 30.11.2010 an. Der Vertrag läuft bis zu diesem Termin beitragsfrei weiter.

Bezüglich der Rückdeckungsversicherung teilte die C Lebensversicherungs AG der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mit:

Wir prüfen zur Zeit, ob bei Herrn B eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sehen sich unsere Gesellschaftsärzte derzeit nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung hierüber zu treffen.

Wir hatten daher ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben.

Wie uns Herr B jetzt informierte, wird er sich nicht begutachten lassen. Ohne dieses unabhängige Gutachten ist aber keine Beurteilung über das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit möglich. Daher können wir die Leistungsprüfung nicht abschließen.

Wir weisen insbesondere auf die in § 4 und § 7 der besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geregelten Mitwirkungspflichten hin. Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 7 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Sollte sich Herr B bereit erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, informieren Sie uns bitte. Wir werden dann die Leistungsprüfung wieder aufnehmen.

Die Parteien stritten daher zunächst, ob die Beklagte über die der Bewilligung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung zugrunde liegenden medizinischen Untersuchungen hinaus weitere medizinische Untersuchungen fordern kann (vgl. den vorprozessualen Schriftwechsel der Parteien, Schreiben der Beklagten vom 02.06.2010, Bl. 40 d.A. und vom 06.07.2010, Bl. 43 d.A. und Schreiben des Klägervertreters vom 17.06.2010, Bl. 41, 42 d.A.). Die Beklagte sah sich im Ungewissen, ob von ihr auf der Grundlage der Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 erbrachte Leistungen durch die Rückdeckungsversicherung übernommen werden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, selbst wenn dem Kläger ohne ärztlichen Nachweis nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 eine Invalidenrente zustehen würde, könnte sie die Leistung verweigern, weil der Kläger mit seiner Weigerung der Versicherungsgesellschaft Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben, ihr einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufüge. Außerdem folge aus Ziffern XIV sowie XV Abs. 3 der Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 die Verpflichtung des Klägers, die Absicherung der Leistungsverpflichtung der Beklagten durch die Rückdeckungsversicherung zu unterstützen.

Im Gütetermin am 10. Januar 2011 vor dem Arbeitsgericht verständigten sich die Parteien, dass die Beklagte einen Arzt zur Begutachtung benennt und der Kläger diesem alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Gutachten zur Beurteilung seiner Erwerbs/Berufsunfähigkeit übersendet. Am 25. Oktober 2011 erstellte der beklagtenseits benannte Gutachter Dr. med. D sein Gutachten, welches die Beklagte mit Schriftsatz vom 03. November 2011 als Anlage B8 (Bl. 143-168 d.A.) zur Akte reichte. Der Gutachter erstellte sein Urteil nach Aktenlage. Ihm lagen ärztliche Befunde unter anderem wie folgt vor:

– Entlassungsbericht vom 03. Mai 2007 bezüglich einer durchgeführten Reha-Maßnahme vom 28. März bis 26. April 2007 in der Fachklinik G (Bl. 196-206 d.A.)

– Entlassungsbericht vom 03. Juni 2009 über eine Reha-Maßnahme vom 22. April bis 20. Mai 2009 in der DAV-Hessen-Klinik F in Bad Nauheim (Bl. 186-195 d.A.)

– ärztliche Atteste des Hausarztes des Klägers Dr. H vom 25. Juni 2009 und vom 26. August 2009 (Bl. 304, 305 d.A.)

– Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J vom 21. August 2009 (Bl. 303 d.A.)

– sozialmedizinisches Gutachten des MDK Hessen vom 17. Juli 2009 (Bl. 306-308 d.A.)

– Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E vom 03. Oktober 2009 (Bl. 201-209 d.A.).

Der Gutachter Dr. med. D führt hauptsächlich auf den Seiten 20 ff. seines Gutachtens wie folgt aus:

Im vorliegenden Fall des Herrn B. besteht ein offenbar langjährig mit maschinell assistierter CPAP-Beatmung behandeltes chronisches obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei Übergewicht im Zusammenhang mit einem metabolischen Syndrom sowie einer Hypertonie. Dieses organisch-medizinisch klar belegte Krankheitsbild kann vom Unterzeichner fachlich nicht genügend beurteilt werden. Hier wäre eine internistische-pneumologische Beurteilung notwendig. Es erscheint jedoch möglich, dass ein nicht unerheblicher Teil der geklagten Erschöpfungssymptome auf eine solche chronische pulmonale bzw. neuropulmonale Erkrankung zurückzuführen sein könnte.

Wie oben ausgeführt, liegen jedoch auch Hinweise darauf vor, dass es sich bei Herrn B. um eine chronische psychosomatische Erkrankung handeln könnte, über deren psychodynamische Details und Hintergründe in den verschiedenen Reha-Berichten ausführlich berichtet wurde. Hier ist es offenbar zu einem Teufelskreis gekommen aus einer subjektiv empfundenen beruflichen Überlastungssituation und offenbar beruflichen chronischen Unzufriedenheit („Gratifikationskrise“), möglicherweise vor dem Hintergrund einer leichten Kränkbarkeit bei narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit einerseits und andererseits einer zunehmenden depressiven Erschöpfung infolge chronischer Unzufriedenheit sowie möglicherweise bewußtseinsnaher Tendenzen zu einem Rückzug aus einer Situation kontinuierlicher Arbeitsanforderung.

Einzelnen Berichten ist zu entnehmen, dass kompensatorisch, sozusagen in Selbstmedikation gegen depressive Entwicklungen, bei Herrn B. ein vermehrter Alkoholkonsum eingesetzt wurde. Eine überzeugende ambulante und psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung scheint nicht stattzufinden. Die angegebenen Behandlungen in größeren Abständen können hier so nicht als solche bewertet werden.

Insofern stellt sich durchaus die Frage nach Art und Ausmaß des Leidensdrucks. Wenn im Falle einer so schwerwiegenden Symptomatik, wie Herr B. sie schildert, keine höherfrequente und intensivere nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung nachgesucht wird, so stellt sich die Frage, ob der Betreffende entweder depressiv-resignativ die Hoffnung auf eine Besserung aufgegeben hat, was hier wohl eher nicht vorliegt, oder sein Leidensdruck nicht ausreicht und er sich in der gegebenen Situation eingerichtet hat. Eine solche Frage lässt sich jedoch aus der Aktenlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beantworten.

Hier sind die verschiedenen Aussagen der Rehabilitationskliniken auch unterschiedlich zu bewerten. Die Aussage der Klinik F geht dahin, dass Herr B. offenbar in seinem Bemühen deutlich nachließ, sich mit maladaptiven Verhaltensweisen und dysfunktionalen Kognitionen in einer wirklich eingehenderen Weise auseinanderzusetzen, um hier zu einer inneren Umstellung pathogener Einstellungen zu kommen. Es wird deutlich betont, dass der Versorgungswunsch nicht zu übersehen war (gemeint wohl:“bewußtseinsnah“). Gerade in diesem Rahmen ist jedoch die ärztlich-klinische und gutachterliche Einschätzung problematisch.

Auch Dr. E äußert sich in dieser Richtung (Seite 16 seines Gutachtens), in dem er die Frage stellt, ob „wirklich eine tiefergehende Motivation“ (d.h. zur Genesung) vorliege. …

Aus nervenärztlicher Einschätzung, wie etwa bei Dr. E im Gutachten ablesbar, ist eine definitive, d.h. dichotome diagnostische Festlegung entweder auf einen schweren krankheitswertigen Prozess mit der daraus gegebenenfalls folgenden Berufsunfähigkeit oder einem Nachlassen der Anstrengungsbereitschaft infolge eines bewusstseinsnahmen, also nicht neurotisch oder sonst krankhaft motivierten Versorgungswunsch, kaum ernsthaft zu treffen.

Deutlich gesagt werden muss, dass es dem Nervenarzt in aller Regel nicht möglich ist, definitiv zu unterscheiden zwischen einem bewusstseinsnahen Prozess, gesteuert von einem ausgeprägten Versorgungswunsch mit entsprechend vorgetragener Beschwerdesymptomatik im Sinne eines Erschöpfungssyndroms einerseits und andererseits einem schleichenden chronifizierenden depressiven Prozess. … In der Tat scheint eine gewisse Differenzierung jedoch dadurch möglich, dass bei einer konsequenten Therapiemaßnahme sowohl durch Verhaltenstherapie, als auch Psychopharmaka vor dem Hintergrund kontinuierlicher nervenärztlicher Beobachtung und Behandlung eine deutliche Besserung zu sehen sein müsste. Hier wären dann auch Hinweise zu gewinnen in Richtung auf die Motivation des Betroffenen in Richtung auf eine Gesundung (aktive Therapieteilnahme und selbständiges Nachsuchen und Einfordern einer Behandlung). Hierüber liegen keine hinreichenden Berichte vor.

Die abschließende Beurteilung von Dr. med. D lautet:

Schlussfolgerung dieser ausschließlich auf der Kenntnis der Aktenunterlagen beruhenden gutachterlichen Beurteilung ist also, dass bei Herrn B. gegenwärtig aus den Unterlagen nicht sicher unterschieden werden kann, ob es sich um einen organisch (körperlich) unterlegten chronischen Krankheitsprozess handelt (wofür durchaus das Bestehen des Schlafapnoesyndroms sprechen könnte), oder um einen bewusstseinsnahen Prozess inneren Rückzugs von Arbeitsanforderungen oder um eine Amalgamierung einer gewissen organisch unterlegten Erschöpfung mit bewusstseinsnahen Tendenzen der Versorgung und des Rückzugs aus der aktiven Teilnahme am Arbeitsleben.

Der Kläger hat gerügt, dass der Gutachter Dr. med. D übersehen habe, dass der Entlassungsbericht F nicht stimmig sei. Während seiner ersten Reha-Maßnahme in der Fachklinik G vom 29. März bis 26. April 2007 sei erarbeitet worden, dass er kürzer treten müsse. Es habe also keine „Rückversetzung“, sondern dem Wunsch des Klägers entsprechend eine Weiterbeschäftigung auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz gegeben. Die Einigung auf diesen Arbeitsplatz könne daher nicht als ein „auslösender Belastungsfaktor“ gewertet werden. Der Kläger hat weiter gemeint, das Gutachten reduziere den Bericht der Fachklinik G vom 03. Mai 2007 auf die der Rechtsposition der Beklagten günstigen Aussagen. Entsprechendes gelte für das Gutachten Dr. E vom 03. Oktober 2009. Der Kläger hat weiter gemeint, soweit der Gutachter Dr. med. D ausführe, dass bei ihm ein chronisches obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliege und dass es möglich sei, dass die von ihm geklagten Erschöpfungssymptome hierauf zurückzuführen seien, lege der Gutachter sich nicht fest und verweise nur darauf, dass dies fachlich von ihm nicht beurteilt werden könne. Gleiches gelte für die vom Gutachter in Erwägung gezogenen chronischen psychosymptomatischen Erkrankungen. Auch sonst sei festzustellen, dass der Gutachter sich im Konjunktiv äußere und sich in Hypothesen flüchte. Der Kläger hat auch ausgeführt, dass es falsch sei, dass aus einzelnen Berichten hervorgehe, dass bei ihm ein vermehrter Alkoholkonsum eingesetzt habe. Richtig sei zwar, dass im Entlassungsbericht F ein vermehrter Alkoholkonsum bzw. Alkoholabusus unterstellt werde. Hiergegen habe sich der Kläger jedoch in seiner dem Gutachter vorliegenden Stellungnahme gewandt. Auch der Hausarzt Dr. H habe am 16. Januar 2012 (Bl. 220, 221 d.A.) bestätigt, dass ein Alkoholabusus aufgrund der Leberwerte und des Blutbildes nicht zu verifizieren sei. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass auch die Aussage des Gutachters Dr. med. D „eine überzeugende ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung scheine nicht stattzufinden“ nicht nachvollziehbar sei. Gemäß der Stellungnahme Dr. I vom 25. Januar 2012 (Bl. 222 d.A.) fänden seit 27. August 2009 regelmäßig in ein- bis zweiwöchigem Abstand Sitzungen im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Behandlung statt, die nach ca. einem halben Jahr reduziert wurden, da der Kläger viel Zeit benötigte, um die besprochenen Dinge auszuprobieren und zu trainieren, da er über nahezu keinerlei Kraft- und Energieressourcen mehr verfügte. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass die Aussagen des Entlassungsberichtes F und des Gutachtens Dr. E, dass es ihm nicht um eine Genesung, sondern um eine Verrentung gehe, durch nichts zu rechtfertigen seien. Der Kläger hat insoweit auf die Einschätzung seines Hausarztes Dr. H vom 16. Januar 2012 (Bl. 220, 221 d.A.) und seiner Therapeutin Dr. I vom 25. Januar 2012 (Bl. 222, 223 d.A.) verwiesen. Letztere führt aus: „Entgegen der fachärztlichen Einschätzung halte ich Herrn B für sehr motiviert, an seinem Zustand etwas zu verbessern. Dies scheiterte bislang allerdings an seiner fehlenden Energie und fehlenden Leistungsfähigkeit. Bereits nach maximal 30 Minuten Konzentrationsleistung musste er erschöpft pausieren bzw. die Tätigkeit für den entsprechenden Tag abbrechen“. Der Kläger hat insoweit auch auf die nervenärztliche Bescheinigung von J vom 01. Februar 2012 (Bl. 224 d.A.) verwiesen, der ausführt: “Ein primärer Versorgungswunsch ist bei Herrn B entgegen der Beurteilung des Privatdozenten Dr. med. D nicht zu erkennen“. Der Kläger hat abschließend gemeint, dass wären diese ärztlichen Stellungnahmen bei der Beurteilung bekannt gewesen, so hätte das Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

Das Arbeitsgericht wies in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 04. Mai 2012 unter anderem darauf hin, dass die Kammer davon ausgehe, dass die Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ eigenständig definiere und daher der Nachweis der Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides kein hinreichender Vortrag oder Nachweis sei. Der Kläger habe daher substantiiert darzulegen, inwiefern er infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls seit dem 01. Februar 2010 voraussichtlich dauernd außerstande war und ist, seinen Beruf oder eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsgericht hat die Parteien in diesem ihnen mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss über die Folgen verspäteten Vorbringens belehrt.

Der Kläger hat daraufhin darauf verwiesen, dass der Pensionsplan von Oktober 2007, der ausdrücklich auf die Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 verweise, unter dem Stichpunkt „Invalidenrente“ ausdrücklich ausführe:

Invalidenrente wird gezahlt, wenn ein Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Versorgungsplans vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma ausscheidet.

Aufgrund dieser ausdrücklichen Erklärung sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor verpflichtet sei, Invalidenrente sowohl im Falle der Erwerbs- wie auch der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Der Kläger hat weiter an ärztlichen Stellungnahmen eingereicht:

– ärztlicher Bericht J vom 16. Juli 2009 (Bl. 302 d.A.)

– Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 04. November 2009 (Bl. 309 d.A.)

– Attest Dr. H vom 14. Juni 2010 (Bl. 310 d.A.).

Weiter hat der Kläger Beweis dafür angeboten, dass er bereits seit Ende 2009 außer Stande war und weiter ist, seinen Beruf als Key Account Manager oder eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, durch Einholung eines arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01. Februar 2010 monatlich jeweils zum Monatsbeginn einen Betrag in Höhe von brutto 2.156,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Nach der von der Beklagten als Anlage B5 zu ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 vorgelegten „vorläufigen Mitteilung über das Bestehen der gesetzlichen Unverfallbarkeit“ beträgt der Invalidenrentenanspruch des Klägers 25.879,91 EUR p.a.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass allein die Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 einen von sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unabhängigen Begriff der Berufsunfähigkeit definiere. Die Beklagte hat auch deshalb gemeint, dass der Kläger seine Berufsunfähigkeit nicht durch Vorlage von Bescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung über das Bestehen einer Erwerbsminderung nachweisen könne. Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass dem Kläger es auch sonst nicht gelungen sei, den ärztlichen Nachweis dafür zu führen, dass er voraussichtlich dauerhaft außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr ausüben zu können.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. November 2012 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Versorgungsordnung vom 01. Januar 2001 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Der Verweis im Arbeitsvertrag auf einen Pensionsplan sei als dynamische Verweisungsklausel auszulegen. Darüber hinaus seien die Parteien zunächst auch übereinstimmend von der Geltung der Versorgungsordnung 2001 ausgegangen. Es hat weiter angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Invalidenrente nach der Versorgungsordnung 2001 nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Die Feststellung der Erwerbsminderung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht maßgeblich. Die Versorgungsordnung 2001 definiere unter Ziffer VIII die Berufsunfähigkeit unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eigenständig; insbesondere werde gemäß der vorliegenden Versorgungsordnung die Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Es hat weiter gemeint, die Versorgungsordnung 2001 sehe kumulativ vor, dass sowohl Berufsunfähigkeit, als auch ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorliegen müsse. Der Kläger habe sich darauf beschränkt, verschiedene ärztliche Bescheinigungen und Gutachten vorzulegen. Er habe nicht konkret darlegt, welchen Einschränkungen er seit dem 01. Februar 2010 im Einzelnen unterliege und wie sich diese auf seine Berufsausübung auswirken. Der Kläger müsste erst einmal darlegen, welchen Anforderungen er bei Ausübung seines Berufes unterliege, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er die Tätigkeit im Rahmen eines Home Offices ausüben kann und gegebenenfalls die Möglichkeit hat, Pausen einzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift heißt es:

Die Vorderrichter gehen fehl, soweit sie den Anspruch des Klägers mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger ist seit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten zu 2) bis heute berufsunfähig.

Der Kläger kann seinen Beruf als Kaufmann auch nicht mehr in Teilzeit oder an einem Home-Office-Arbeitsplatz ausüben.

Er ist nicht fähig, sich länger als 30 Minuten zu konzentrieren. Seine gesundheitliche Verfassung verwehrt ihm, dem in seinem Beruf typischerweise anfallenden Stress durch die Einhaltung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Zielvorgaben standzuhalten. Daran ändert auch die Möglichkeit, seine Aufgaben von einem Home-Office-Arbeitsplatz aus zu führen und die Tätigkeiten zu unterbrechen, nichts. Mit der seiner Position innewohnenden stressauslösenden Verantwortung ist der Kläger bereits überfordert.

Im Übrigen beziehen wir uns zur Begründung der Berufung auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers einschließlich der Beweisangebote zu den Feststellungen, die seine gesundheitliche Situation betreffen. Die erste Instanz hat sich lediglich mit der Frage befasst, welche Stellungnahmen und Atteste zu der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegen. Nachzugehen ist jedoch der Frage, ob der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich aus fachmedizinischer Sicht berufsunfähig ist. Dies ist durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens aufzuklären.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. November 2012 – 11 Ca 451/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 86.266,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 2.156,66 für die Zeit vom 01.02.2010 bis 28.02.2010, aus EUR 4.313,32 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2010, aus EUR 6.469,98 für die Zeit von 01.04.2010 bis 30.04.2010, aus EUR 8.626,64 für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.05.2010, aus EUR 10.783,30 für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.06.2010, aus EUR 12.939,96 für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.07.2010, aus EUR 15.096,62 für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, aus EUR 17.253,28 für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.09.2010, aus EUR 19.409,94 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.10.2010, aus EUR 21.566,60 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.11.2010, aus EUR 23.723,26 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, aus EUR 25.879,92 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2011, aus EUR 28.036,58 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 29.02.2011, aus EUR 30.193,24 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2011, aus EUR 32.349,90 für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.04.2011, aus EUR 34,506,56 für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.05.2011, aus EUR 36.663,22 für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.06.2011, aus EUR 38.819,88 für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011, aus EUR 40.976,54 für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.08.2011, aus EUR 43.133,20 für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.09.2011, aus EUR 45.289,86 für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011, aus EUR 47.446,52 für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.11.2011, aus EUR 49.603,18 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011, aus EUR 51.759,84 für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012, aus EUR 53.916,50 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 28.02.2012, aus EUR 56.073,16 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012, aus EUR 58.229,82 für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.04.2012, aus EUR 60.386,48 für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.05.2012, aus EUR 62.543,14 für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.6.2012, aus EUR 64.699,80 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012, aus EUR 66.856,46 für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012, aus EUR 69.013,12 für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.09.2012, aus EUR 71.169,78 für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.10.2012, aus EUR 73.326,44 für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012, aus EUR 75,483,10 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012, aus EUR 77.639,76 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013, aus EUR 79.796,42 für die Zeit vom 01.02.2013 bis 28.02.2013, aus EUR 81.953,08 für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.03.2013, aus EUR 84.109,74 für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 und aus EUR 86.266,40 seit dem 01.05.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint zunächst, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil als voll und ganz richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil nicht hinreichend begründet.

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO will gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengetreten werden. Deshalb muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen mit der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder diese zu wiederholen (BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 543/11 -).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung beschränkt der Kläger auf die Ausführungen: „die Vorderrichter gehen fehl, sobald sie den Anspruch des Klägers mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei nicht berufsunfähig“; „die erste Instanz hat sich lediglich mit der Frage befasst, welche Stellungnahmen und Atteste zu der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegen. Nachzugehen ist jedoch der Frage, ob der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich aus fachmedizinischer Sicht berufsunfähig ist“.

Der Kläger beschränkt seine Berufungsbegründung damit auf die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger darauf verweist, dass der Frage nachzugehen sei, ob er im in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich aus fachmedizinischer Sicht berufsunfähig ist. Auch insoweit liegt keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vor. Wenn der Kläger dem Arbeitsgericht darin folgt, dass die Versorgungsordnung 2001 anwendbar ist und mit dem Arbeitsgericht auch davon ausgeht, dass diese Versorgungsordnung den Begriff der Berufsunfähigkeit eigenständig definiert, so dass die Vorlage der Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung über die Erwerbsminderung des Klägers nicht ausreichen, obwohl sozialversicherungsrechtlich feststeht, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen teilweise erwerbsgemindert ist, was bedeutet, dass er zwar mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, so hätte er sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass das Arbeitsgericht die substantiierte Darlegung der Berufsunfähigkeit von ihm verlangt hat und die Ansicht vertreten hat, dass sein Sachvortrag unter Bezugnahme auf die vorgelegten ärztlichen Atteste seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten (Dr. H, J, Dr. I) unsubstantiiert sei.

Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass der Kläger mit ihr neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Rechtsstreit einführt (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Dass der Kläger behauptet, infolge seines Erschöpfungssyndroms und der chronischen Depression nicht mehr in der Lage zu sein, eine Konzentrationsleistung von mehr als 30 Minuten täglich zu erbringen, ergab sich schon aus seinem Vorbringen erster Instanz, hier durch die Bezugnahme unter anderem auf die Bescheinigung Dr. I vom 25. Januar 2012. Die Berufungsbegründung enthält demgegenüber keinen substantiellen neuen Tatsachenvortrag.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

 

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